HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 – Raum B525 [email protected] +43 1 476 77 57 95 RICHTLINIEN FÜR UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 1 von 5 Richtlinien der HochschülerInnenschaft an der FH Wien der WKW (ÖH FH Wien) für die Vergabe einer Unterstützung aus dem Sozialtopf §1 Allgemeine Voraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung durch die ÖH FH Wien sind die Zulassung zum Studium an der FH Wien der WKW sowie die soziale Bedürftigkeit iSd Richtlinien. Master-Studierende müssen eine besondere Förderwürdigkeit aufweisen (plötzliches, unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis). Auf die Staatsangehörigkeit wird nicht Bezug genommen (2) Auf die Studienleistung wird bei der Entscheidungsfindung eingegangen. Die/der Studierende hat ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachzuweisen. Das Studium wird als ernsthaft und zielstrebig angesehen, wenn die/der Studierende mindestens 6 Semesterwochenstunden/12 ECTS pro Jahr bzw. 3 Semesterwochenstunden/6 ECTS pro Semester vorweisen können. In besonderen Härtefällen kann von dieser Grenze abgesehen werden. (3) Studierende, die sich im erstem Semester ihres Studiums befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung aus dem Sozialfonds. AsylwerberInnen sind von dieser Bestimmung ausgenommen, sofern sie ihren Status durch entsprechende Unterlagen nachweisen können. (4) Studierende ausländischer Hochschulen, die Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder hochschulischen Mobilitätsprogrammen an der FH Wien der WKW absolvieren (Incomings), haben keinen Anspruch auf Mittel aus dem Sozialfonds. (5) Das Sozialreferat kann Projekte, die sozial bedürftigen Studierenden zugute kommen, mit Mitteln aus dem Sozialtopf fördern. Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung ist die Einreichung einer Projektbeschreibung. Darüber hinaus muss über die Gewährung einer Projektförderung konsensual durch die/den ReferentIn für Sozialpolitik, die/den ReferentIn für Wirtschaftspolitik und die/den ÖH-VorsitzendeN spätestens zwei Wochen nach Einreichung eines Projektes entschieden werden. Für langfristige Projekte (länger als ein Semester) muss jedes Semester erneut entschieden werden. In diesem Fall ist zusätzlich zum erneuten Ansuchen eine Evaluierung des Projektes beizulegen. §2 Fristen und Bestimmungen (1) Die Unterstützung kann ein Mal pro Semester beantragt werden. Die Antragsfrist für das Wintersemester läuft vom 1. September bis 15. Dezember – für das Sommersemester vom 1. Februar bis 15. Mai des jeweiligen Jahres. Bei Härtefällen kann auch außerhalb dieser Fristen um eine Unterstützung aus dem Sozialfonds angesucht werden. (2) Bei der Unterstützung aus dem Sozialfonds handelt es sich um keine dauerhafte Förderung. Es sollen finanzielle Notlagen von Studierenden abgemildert werden. In Ausnahmefällen kann über eine befristete monatliche Unterstützung durch den Personenkreis iSd §1 (5) entschieden werden. (3) Der Antrag um eine Förderung aus dem Sozialtopf muss für eine weitere Bearbeitung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Die ansuchenden Personen werden kontaktiert, um fehlende Unterlagen nachzubringen. Reagiert die/der Ansuchende nicht innerhalb von zwei Wochen auf eine entsprechende Aufforderung, wird der betreffende Antrag automatisch abgelehnt. Unterstützungen, die aufgrund von unwahren oder vorsätzlich unvollständigen Angaben erlangt wurden, sind zurückzuzahlen. §3 Soziale Bedürftigkeit (1) Es dürfen keine wesentlichen Liquiditätsreserven zB in Form von Erspartem vorhanden sein. Die/der Studierende muss dies anhand eigenhändiger Unterschrift bestätigen. Kontoauszüge aus der letzten Zeit Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 2 von 5 (12 Monate) werden vom Sozialreferat eingesehen. Die/der Studierende bestätigt, dass sie/er nur die angeführten Konten besitzt. (2) Bei der Bearbeitung des Antrags soll auf geltende Bestimmungen im Bereich des „Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) und den damit einhergehenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen in angemessener Art und Weise und im Zweifelsfall zu Gunsten der/des AntragstellerIn Rücksicht genommen werden. (3) Die/der Studierende befindet sich in einer finanziellen Notlage und kann für studiennotwendige Ausgaben (Skripten, Bücher etc.) die fü den weiteren Studienerfolg unerlässlich sind, keine Mittel aufbringen. Die Ausgaben werden je nach Notwendigkeit zum Teil oder zur Gänze berücksichtigt. (4) Bezieht die/der Studierende Studienbeihilfe bzw. hat sie/er diese schon einmal bezogen oder ist sie/er von der Rezeptgebühr bzw. von der Telefon- und Fernsehgebühr befreit, hat sie/er diese nachweise vorzulegen. Auch andere Befreiungen oder Unterstützungen sind nachzuweisen. Diese nachweise dienen als Indiz für die „soziale Bedürftigkeit“ iSd Richtlinien. Es sind ebenso negative Bescheide und andere Schreiben, die Auskunft über die finanzielle Lage der/des Studierenden geben, dem Antrag beizulegen. §4 Berechnung (1) Die Berechnung erfolgt durch Gegenüberstellung aller Lebenserhaltungskosten zuzüglich der nachgewiesenen abzugsfähigen Ausgaben iSd §4 (3) und dem zu Verfügung stehenden Einkommen iSd §4 (2). Nach erfolgter Gegenüberstellung darf kein monatlicher Überschuss von mehr als 150,00 Euro bestehen bleiben. (2) Als Einkommen gelten im Sinne dieser Richtlinie folgende Einnahmen: Unterhaltsleistungen, Sozialleistungen, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Wohnbeihilfe Heizkostenzuschüsse Einkommen aus Erwerbstätigkeit und dergleichen. Die Einbeziehung eventueller Einkommen von LebenspartnerInnen erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der finanziellen Notlage im Ermessen des Referats für Sozialpolitik. Die genauen Voraussetzungen werden in §4 Abs. 5–12 näher spezifiziert. (3) Abzugsfähige Ausgaben sind. Krankenversicherung, abzugsfähige Wohnkosten, Kosten für Pflege- und Assistenzleistungen, geleistete Unterhaltsleistungen durch die/den StudierendeN, Kosten für Kinderbetreuung, kosten für Studienmaterialien, kreditraten und Rückzahlungsverpflichtungen, An- und Abfahrtskosten von und zur Universitäten oder Ähnliches. Die genauen Voraussetzungen werden in §4 Abs. 5–12 näher spezifiziert. (4) Nicht abgezogen werden zB Autoversicherung, Zeitungsabonnements, Handy- und Telefonrechnung, Grundgebühren für Telefon und Fernseher, Kontoführungsgebühren, Kosten für Essen, Kleidung und dergleichen und Kosten, die in keiner Relation zur aktuellen notsituation stehen. (5) Unterhaltsleistungen, die die/der AntragstellerIn selbst durch Unterhaltspflichten der eigenen Eltern bezieht, sind nachzuweisen und in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen, die die/der AntragstellerIn durch Unterhaltspflichten geschiedener PartnerInnen für ein oder mehrere Kinder bezieht, sind in die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Werden Unterhaltsleistungen durch die/den AntragstellerIn für ein oder mehrere Kinder erbracht, sind diese unter abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) zu berücksichtigen. (6) Besteht für die Eltern der/des AntragstellerIn Anspruch auf Familienbeihilfe, ist diese nur dann in der Einkommensberechtnung zu berücksichtigen, wenn diese auch nachweislich regelmäßig auf das Konto der/des Studierenden überwiesen wird. Erfolgt die Auszahlung bar, so muss eine dementsprechende von den Eltern unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt werden. Bezieht die/der AntragstellerIn selbst Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder, ist diese in der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 3 von 5 (7) Für die Wohnung können maximal 275,00 als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht werden. bei AlleinerzieherInnen kann der abzugsfähige Betrag auf bis zu maximal 330,00 Euro erhöht werden. zur Belegung der Wohnsituation ist der Mietvertrag vorzulegen. Es sind alle im selben Haushalt gemeldeten Personen anzuführen, um den eigentlichen Kostenanteil an der Miete zu berechnen. Bei Bezug von Wohnbeihilfe ist der Bescheid darüber beizulegen. (8) Aufwendungen für die Kinderbetreuung können bei entsprechendem Nachweis über die kosten zur Gänze als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht werden. Zusätzlich erhöht sich der höchstzulässige Überschuss iSd §4 (1) um 65,00 Euro pro Kind, für das Betreuungspflichten bestehen. (9) Kreditraten und andere regelmäßige Rückzahlungsverpflichtungen gleicher Art können nur dann als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht werden, wenn die Kredit- oder Rückzahlungsverpflichtungen zumindest implizit zur Überbrückung der aktuellen Notsituation dienen und in Anbetracht der Gesamtsituation verhältnismäßig sind. Die Verhältnismäßigkeit mit der Notsituation ist glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung unter §4 (3) liegt im Ermessen der/des ReferentIn für Sozialpolitik. (10) Als An- und Abfahrtkosten werden die kosten des öffentlichen Verkehrs abgezogen. Das sind zB die Kosten für eine Jahreskarte oder das Semesterticket der Wiener Linien. Die jährlich anfallenden Kosten werden auf einen Monat heruntergerechnet. (11) Aufwendungen für Studienmaterialien werden grundsätzlich mit monatlich 15,00 Euro pauschal als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) berücksichtigt. Bei höheren Ausgaben kann sich dieser Betrag auf bis zu 40,00 Euro erhöhen, wenn dies durch Originalrechnungen nachgewiesen werden kann. (12) Sofern die/der AntragstellerIn auch Studienbeihilfe bezieht, oder den Studienbeitrag durch die Studienbeihilfenbehörde refundiert bekommen hat, wird der Aufwand für den Studienbeitrag nicht berücksichtigt. (13) Die maximale Höhe der auszuzahlenden einmaligen Unterstützung durch den Sozialfonds der ÖH FH Wien beträgt 300,00 Euro pro positiv beschiedenen Antrag. §5 Ansuchen (1) Ansuchen auf Unterstützung aus dem Sozialfonds können von Studierenden der FH Wien der WKW im Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien gestellt werden. Diese sind ehest möglich zu bearbeiten. (2) Dem Ansuchen ist folgendes – sofern notwendig – beizulegen: a) Studienbestätigung und Studienblatt b) Bestätigung Studienerfolg c) Einkommensnachweise d) Kontoauszüge aller Konten der letzten 12 Monate e) Bestätigung über Unterstützungsleistungen von anderen Stellen oder Personen (Kopie) f) Bestätigung über den Bezug von Unterhaltsleistungen (Kopie) g) Mietvertrag (Kopie) h) Meldezettel (Kopie) i) Bescheide über Befreiung von Gebühren j) Visum (Kopie) k) Schriftliche Erklärungen iSd Richtlinie (3) Jeder Bescheid einer öffentlichen Stelle, der zusätzliche Transparenz über die finanzielle Situation bringt, soll zusätzlich beigelegt werden. Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 4 von 5 (4) Das Referat für Sozialpolitik sammelt und bearbeitet die verschiedenen Ansuchen. Das Wirtschaftsreferat und die gewählten Vorsitzenden der ÖH FH Wien können in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Prinzipiell besteht Auskunftspflicht gegenüber den Hochschulvertretungs-MandatarInnen, allerdings werden die Namen der ansuchenden Personen geheim gehalten. An Behörden, die dem Sozialfonds finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, werden ebenso keine persönlichen Daten der ansuchenden Personen weiter gegeben. §6 Entscheidungsstrukturen (1) Anträge werden beim Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien eingebracht. Bis zu einer Höhe von 275,00 Euro werden die Anträge durch die/den ReferentIn für Sozialpolitik gemeinsam mit der/dem ReferentIn für Wirtschaftspolitik bearbeitet und entschieden. Entscheidungen müssen bis vier Wochen nach Ende der Antragsfrist schriftlich bekannt gegeben werden. Dem Vorsitz und dem Wirtschaftsreferat wird eine Aufstellung über die bearbeiteten Anträge vorgelegt. (2) Gibt es in einem Fall höhere Kosten zu ersetzen, oder ist der Fall nicht eindeutig gelagert, werden der Vorsitz und das Wirtschaftsreferat vom Sozialreferat zur gemeinsamen Entscheidungsfindung eingebunden. Diese Entscheidung hat konsensual zu erfolgen. Auf eine Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH FH Wien besteht kein Rechtsanspruch! Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015) Seite 5 von 5
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