richtlinien für unterstützung aus dem öh-sozialfonds

HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW
1180 Wien, Währinger Gürtel 97 – Raum B525
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RICHTLINIEN FÜR UNTERSTÜTZUNG
AUS DEM ÖH-SOZIALFONDS
Sozialfonds-Richtlinien (Stand: Oktober 2015)
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Richtlinien der HochschülerInnenschaft an der FH Wien der WKW (ÖH FH Wien)
für die Vergabe einer Unterstützung aus dem Sozialtopf
§1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung durch die ÖH FH Wien sind die Zulassung zum
Studium an der FH Wien der WKW sowie die soziale Bedürftigkeit iSd Richtlinien. Master-Studierende
müssen eine besondere Förderwürdigkeit aufweisen (plötzliches, unvorhersehbares, unabwendbares
Ereignis). Auf die Staatsangehörigkeit wird nicht Bezug genommen
(2) Auf die Studienleistung wird bei der Entscheidungsfindung eingegangen. Die/der Studierende hat ein
ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachzuweisen. Das Studium wird als ernsthaft und zielstrebig
angesehen, wenn die/der Studierende mindestens 6 Semesterwochenstunden/12 ECTS pro Jahr bzw. 3
Semesterwochenstunden/6 ECTS pro Semester vorweisen können. In besonderen Härtefällen kann von
dieser Grenze abgesehen werden.
(3) Studierende, die sich im erstem Semester ihres Studiums befinden, haben grundsätzlich keinen
Anspruch auf Unterstützung aus dem Sozialfonds. AsylwerberInnen sind von dieser Bestimmung
ausgenommen, sofern sie ihren Status durch entsprechende Unterlagen nachweisen können.
(4) Studierende ausländischer Hochschulen, die Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von
transnationalen, EU-, staatlichen oder hochschulischen Mobilitätsprogrammen an der FH Wien der WKW
absolvieren (Incomings), haben keinen Anspruch auf Mittel aus dem Sozialfonds.
(5) Das Sozialreferat kann Projekte, die sozial bedürftigen Studierenden zugute kommen, mit Mitteln aus
dem Sozialtopf fördern. Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung ist die Einreichung einer
Projektbeschreibung. Darüber hinaus muss über die Gewährung einer Projektförderung konsensual durch
die/den ReferentIn für Sozialpolitik, die/den ReferentIn für Wirtschaftspolitik und die/den ÖH-VorsitzendeN
spätestens zwei Wochen nach Einreichung eines Projektes entschieden werden. Für langfristige Projekte
(länger als ein Semester) muss jedes Semester erneut entschieden werden. In diesem Fall ist zusätzlich
zum erneuten Ansuchen eine Evaluierung des Projektes beizulegen.
§2 Fristen und Bestimmungen
(1) Die Unterstützung kann ein Mal pro Semester beantragt werden. Die Antragsfrist für das
Wintersemester läuft vom 1. September bis 15. Dezember – für das Sommersemester vom 1. Februar bis
15. Mai des jeweiligen Jahres. Bei Härtefällen kann auch außerhalb dieser Fristen um eine Unterstützung
aus dem Sozialfonds angesucht werden.
(2) Bei der Unterstützung aus dem Sozialfonds handelt es sich um keine dauerhafte Förderung. Es sollen
finanzielle Notlagen von Studierenden abgemildert werden. In Ausnahmefällen kann über eine befristete
monatliche Unterstützung durch den Personenkreis iSd §1 (5) entschieden werden.
(3) Der Antrag um eine Förderung aus dem Sozialtopf muss für eine weitere Bearbeitung vollständig und
wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Die ansuchenden Personen werden kontaktiert, um fehlende
Unterlagen nachzubringen. Reagiert die/der Ansuchende nicht innerhalb von zwei Wochen auf eine
entsprechende Aufforderung, wird der betreffende Antrag automatisch abgelehnt. Unterstützungen, die
aufgrund von unwahren oder vorsätzlich unvollständigen Angaben erlangt wurden, sind zurückzuzahlen.
§3 Soziale Bedürftigkeit
(1) Es dürfen keine wesentlichen Liquiditätsreserven zB in Form von Erspartem vorhanden sein. Die/der
Studierende muss dies anhand eigenhändiger Unterschrift bestätigen. Kontoauszüge aus der letzten Zeit
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(12 Monate) werden vom Sozialreferat eingesehen. Die/der Studierende bestätigt, dass sie/er nur die
angeführten Konten besitzt.
(2) Bei der Bearbeitung des Antrags soll auf geltende Bestimmungen im Bereich des „Bundesgesetzes über
die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) und
den damit einhergehenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen in angemessener Art und
Weise und im Zweifelsfall zu Gunsten der/des AntragstellerIn Rücksicht genommen werden.
(3) Die/der Studierende befindet sich in einer finanziellen Notlage und kann für studiennotwendige
Ausgaben (Skripten, Bücher etc.) die fü den weiteren Studienerfolg unerlässlich sind, keine Mittel
aufbringen. Die Ausgaben werden je nach Notwendigkeit zum Teil oder zur Gänze berücksichtigt.
(4) Bezieht die/der Studierende Studienbeihilfe bzw. hat sie/er diese schon einmal bezogen oder ist sie/er
von der Rezeptgebühr bzw. von der Telefon- und Fernsehgebühr befreit, hat sie/er diese nachweise
vorzulegen. Auch andere Befreiungen oder Unterstützungen sind nachzuweisen. Diese nachweise dienen
als Indiz für die „soziale Bedürftigkeit“ iSd Richtlinien. Es sind ebenso negative Bescheide und andere
Schreiben, die Auskunft über die finanzielle Lage der/des Studierenden geben, dem Antrag beizulegen.
§4 Berechnung
(1) Die Berechnung erfolgt durch Gegenüberstellung aller Lebenserhaltungskosten zuzüglich der
nachgewiesenen abzugsfähigen Ausgaben iSd §4 (3) und dem zu Verfügung stehenden Einkommen iSd §4
(2). Nach erfolgter Gegenüberstellung darf kein monatlicher Überschuss von mehr als 150,00 Euro
bestehen bleiben.
(2) Als Einkommen gelten im Sinne dieser Richtlinie folgende Einnahmen: Unterhaltsleistungen,
Sozialleistungen, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Wohnbeihilfe Heizkostenzuschüsse Einkommen aus
Erwerbstätigkeit und dergleichen. Die Einbeziehung eventueller Einkommen von LebenspartnerInnen
erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der finanziellen Notlage im Ermessen des Referats
für Sozialpolitik. Die genauen Voraussetzungen werden in §4 Abs. 5–12 näher spezifiziert.
(3) Abzugsfähige Ausgaben sind. Krankenversicherung, abzugsfähige Wohnkosten, Kosten für Pflege- und
Assistenzleistungen, geleistete Unterhaltsleistungen durch die/den StudierendeN, Kosten für
Kinderbetreuung, kosten für Studienmaterialien, kreditraten und Rückzahlungsverpflichtungen, An- und
Abfahrtskosten von und zur Universitäten oder Ähnliches. Die genauen Voraussetzungen werden in §4 Abs.
5–12 näher spezifiziert.
(4) Nicht abgezogen werden zB Autoversicherung, Zeitungsabonnements, Handy- und Telefonrechnung,
Grundgebühren für Telefon und Fernseher, Kontoführungsgebühren, Kosten für Essen, Kleidung und
dergleichen und Kosten, die in keiner Relation zur aktuellen notsituation stehen.
(5) Unterhaltsleistungen, die die/der AntragstellerIn selbst durch Unterhaltspflichten der eigenen Eltern
bezieht, sind nachzuweisen und in der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen,
die die/der AntragstellerIn durch Unterhaltspflichten geschiedener PartnerInnen für ein oder mehrere
Kinder bezieht, sind in die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Werden Unterhaltsleistungen
durch die/den AntragstellerIn für ein oder mehrere Kinder erbracht, sind diese unter abzugsfähige
Ausgaben iSd §4 (3) zu berücksichtigen.
(6) Besteht für die Eltern der/des AntragstellerIn Anspruch auf Familienbeihilfe, ist diese nur dann in der
Einkommensberechtnung zu berücksichtigen, wenn diese auch nachweislich regelmäßig auf das Konto
der/des Studierenden überwiesen wird. Erfolgt die Auszahlung bar, so muss eine dementsprechende von
den Eltern unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt werden. Bezieht die/der AntragstellerIn selbst
Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder, ist diese in der Einkommensberechnung nicht zu
berücksichtigen.
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(7) Für die Wohnung können maximal 275,00 als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht
werden. bei AlleinerzieherInnen kann der abzugsfähige Betrag auf bis zu maximal 330,00 Euro erhöht
werden. zur Belegung der Wohnsituation ist der Mietvertrag vorzulegen. Es sind alle im selben Haushalt
gemeldeten Personen anzuführen, um den eigentlichen Kostenanteil an der Miete zu berechnen. Bei Bezug
von Wohnbeihilfe ist der Bescheid darüber beizulegen.
(8) Aufwendungen für die Kinderbetreuung können bei entsprechendem Nachweis über die kosten zur
Gänze als abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht werden. Zusätzlich erhöht sich der
höchstzulässige Überschuss iSd §4 (1) um 65,00 Euro pro Kind, für das Betreuungspflichten bestehen.
(9) Kreditraten und andere regelmäßige Rückzahlungsverpflichtungen gleicher Art können nur dann als
abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) geltend gemacht werden, wenn die Kredit- oder
Rückzahlungsverpflichtungen zumindest implizit zur Überbrückung der aktuellen Notsituation dienen und
in Anbetracht der Gesamtsituation verhältnismäßig sind. Die Verhältnismäßigkeit mit der Notsituation ist
glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung unter §4 (3) liegt im Ermessen der/des
ReferentIn für Sozialpolitik.
(10) Als An- und Abfahrtkosten werden die kosten des öffentlichen Verkehrs abgezogen. Das sind zB die
Kosten für eine Jahreskarte oder das Semesterticket der Wiener Linien. Die jährlich anfallenden Kosten
werden auf einen Monat heruntergerechnet.
(11) Aufwendungen für Studienmaterialien werden grundsätzlich mit monatlich 15,00 Euro pauschal als
abzugsfähige Ausgaben iSd §4 (3) berücksichtigt. Bei höheren Ausgaben kann sich dieser Betrag auf bis zu
40,00 Euro erhöhen, wenn dies durch Originalrechnungen nachgewiesen werden kann.
(12) Sofern die/der AntragstellerIn auch Studienbeihilfe bezieht, oder den Studienbeitrag durch die
Studienbeihilfenbehörde refundiert bekommen hat, wird der Aufwand für den Studienbeitrag nicht
berücksichtigt.
(13) Die maximale Höhe der auszuzahlenden einmaligen Unterstützung durch den Sozialfonds der ÖH FH
Wien beträgt 300,00 Euro pro positiv beschiedenen Antrag.
§5 Ansuchen
(1) Ansuchen auf Unterstützung aus dem Sozialfonds können von Studierenden der FH Wien der WKW im
Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien gestellt werden. Diese sind ehest möglich zu bearbeiten.
(2) Dem Ansuchen ist folgendes – sofern notwendig – beizulegen:
a) Studienbestätigung und Studienblatt
b) Bestätigung Studienerfolg
c) Einkommensnachweise
d) Kontoauszüge aller Konten der letzten 12 Monate
e) Bestätigung über Unterstützungsleistungen von anderen Stellen oder Personen (Kopie)
f) Bestätigung über den Bezug von Unterhaltsleistungen (Kopie)
g) Mietvertrag (Kopie)
h) Meldezettel (Kopie)
i) Bescheide über Befreiung von Gebühren
j) Visum (Kopie)
k) Schriftliche Erklärungen iSd Richtlinie
(3) Jeder Bescheid einer öffentlichen Stelle, der zusätzliche Transparenz über die finanzielle Situation bringt,
soll zusätzlich beigelegt werden.
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(4) Das Referat für Sozialpolitik sammelt und bearbeitet die verschiedenen Ansuchen. Das
Wirtschaftsreferat und die gewählten Vorsitzenden der ÖH FH Wien können in alle Unterlagen Einsicht
nehmen. Prinzipiell besteht Auskunftspflicht gegenüber den Hochschulvertretungs-MandatarInnen,
allerdings werden die Namen der ansuchenden Personen geheim gehalten. An Behörden, die dem
Sozialfonds finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, werden ebenso keine persönlichen Daten der
ansuchenden Personen weiter gegeben.
§6 Entscheidungsstrukturen
(1) Anträge werden beim Referat für Sozialpolitik der ÖH FH Wien eingebracht. Bis zu einer Höhe von
275,00 Euro werden die Anträge durch die/den ReferentIn für Sozialpolitik gemeinsam mit der/dem
ReferentIn für Wirtschaftspolitik bearbeitet und entschieden. Entscheidungen müssen bis vier Wochen
nach Ende der Antragsfrist schriftlich bekannt gegeben werden. Dem Vorsitz und dem Wirtschaftsreferat
wird eine Aufstellung über die bearbeiteten Anträge vorgelegt.
(2) Gibt es in einem Fall höhere Kosten zu ersetzen, oder ist der Fall nicht eindeutig gelagert, werden der
Vorsitz und das Wirtschaftsreferat vom Sozialreferat zur gemeinsamen Entscheidungsfindung
eingebunden. Diese Entscheidung hat konsensual zu erfolgen.
Auf eine Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH FH Wien
besteht kein Rechtsanspruch!
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