Wettbewerbsrecht: IHK Niederbayern

Wettbewerbsrecht: IHK Niederbayern
EnEV-Urteil: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
auch für Makler
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Urteil (Az. 3 U 198/15) entschieden, dass auch
Immobilienmakler der Pflicht unterliegen, Angaben zum energetischen Standard aus dem Energieausweis in
kommerziellen Immobilienanzeigen anzugeben. Das Urteil auf Unterlassung ist rechtskräftig, aber nicht auf
ganz Deutschland übertragbar.
Eine gleichgerichtete Entscheidung gab es jüngst in Tübingen, Baden-Württemberg (Az.: 20 O 53/15). Die
Rechtsprechung insgesamt ist dazu jedoch nicht einheitlich. Landgerichte in Nordrhein-Westfalen und Hessen
haben gegenläufige Urteile gefällt.
Die Deutsche Umwelthilfe hat angekündigt, die "bundesweiten Aktivitäten zur Überwachung der
Informationspflichten von Maklern am Immobilienmarkt zu intensivieren". Daher sei an dieser Stelle auf die
grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Angabe von Energiekennwerten in kommerziellen
Immobilienanzeigen hingewiesen.
Die EnEV (§ 16a) verpflichtet in jedem Fall Verkäufer seit 2014 dazu, Daten aus dem Energieausweis in
kommerziellen Immobilienanzeigen zu nennen, und diesen Energieausweis (§ 16 EnEV) bei der Besichtigung
vorzulegen sowie bei Abschluss des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zumindest eine Kopie davon zu
übergeben.
Online-Händler müssen neue Informationspflichten
beachten
Einzelheiten über die verschiedenen Informationspflichten können Sie dem Merkblatt von Trusted Shops
entnehmen (siehe Download).
Merkblatt Trusted-Shops (23 KB)
CEO-Fraud ? Warnmeldung des LKA
Baden-Württemberg für Firmen
Das Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg hat erneut eine Warnmeldung für Firmen veröffentlicht,
in der vor einer neuen Masche des sogenannten Geschäftsführerbetrugs (CEO-Fraud) gewarnt wird. Ziel
dieses Angriffs ist es, durch Vortäuschen von Aufträgen der Geschäftsführung mit gefälschten
E-Mail-Adressen an Unternehmensgelder zu gelangen. Im Fokus stehen Personen mit Zahlungsberechtigung
sowie Geschäftsführer von Unternehmen.
Die Täter sammeln gezielte personenbezogene Daten über soziale Netzwerke und Karriereportale. So
gelangen sie an Informationen, die sie im späteren Verlauf zur Manipulation der Opfer nutzten. Ziel der
Betrüger ist es, sich mit Hilfe von hausinternen Telefondurchwahlen und persönlichen E-Mail-Adressen als
Geschäftsführer auszugeben und Zahlungsberechtigte durch einen vorgegaukelten Firmenkauf zu einem
Geldtransfer zu bewegen.
Als Vorsichtsmaßnahmen empfiehlt das LKA eine Sensibilisierung der Mitarbeiter, eine Durchführung von
Plausibilitätsprüfungen, einen restriktiven Umgang mit persönlichen Daten in sozialen Netzwerken und
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Karriereportalen sowie die Entwicklung einer Art Leitfaden, wie mit ungewöhnlichen
Zahlungsaufforderungen umzugehen ist.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
• Website des LKA BW
Fußball-Europameisterschaft 2016 - Wie darf ich
werben?
Am 10. Juni 2016 beginnt in Frankreich die Fußball-Europameisterschaft. Das Merkblatt gibt einen
Überblick, worauf geachtet werden muss, wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen im Kontext
der Europameisterschaft vermarkten möchten und was die Voraussetzungen für die Durchführung einer Public
Viewing Veranstaltung sind (siehe Download).
Merkblatt "Fußball-Europameisterschaft 2016 - Wie darf ich werben?" (196 KB)
Markenzusatz Germany bedeutet auch "made in
Germany"
Das OLG Frankfurt a. M. (Urteil v. 15.10.2015, Az. 6 U 161/14) entschied, dass ein Firmenlogo mit dem
Zusatz "Germany" auf Produkten, die nicht aus Deutschland kommen, irreführend ist. Selbst die Eintragung
der Gemeinschaftsmarke mit diesem Zusatz sei kein Grund für eine andere Beurteilung, es sei denn der
Produktionsort im Drittland würde ausdrücklich deutlich genannt. Die Angabe müsse daher den Kriterien für
"made in Germany" genügen.
Der Sachverhalt betraf einen Werkzeughersteller, der seine in Deutschland hergestellten Produkte regelmäßig
mit "made in Germany" kennzeichnete, während im Ausland hergestellte Ware nur die Gemeinschaftsmarke,
die den Zusatz "Germany" enthält, führt. Das Gericht sah darin eine irreführende geografische
Herkunftsangabe, da der Verkehr diese Praxis kaum kennen kann.
Das Gericht folgt damit der bekannten Rechtsprechung des BGH zuletzt BGH, Urteil vom 27.11.2014, Az. I
ZR 16/14.
Zweites UWG-Änderungsgesetz verabschiedet
Der Bundestag hat das Zweite UWG-Änderungsgesetz zur Anpassung an die Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken verabschiedet, das am 09.12.2015 in Kraft getreten ist (siehe Download). Hierdurch ändert
sich die Struktur und Nummerierung des UWG. Für die unternehmerische Praxis ändert sich aber wohl nicht
viel, da die Gerichte das UWG schon bisher richtlinienkonform ausgelegt haben.
Die wichtigsten Änderungen:
Die Generalklausel des § 3 UWG wurde neu gefasst. § 3 Abs. 1 enthält nun eine Rechtsfolgenregelung
"Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig". Sie legt die Rechtsfolge für alle weiteren
Unlauterkeitstatbestände fest. Zugleich ist sie die Auffang-Generalklausel - auch für Handlungen gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern.
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Statt des Begriffs der "beruflichen" oder "fachlichen" Sorgfalt wurde nun der Begriff der "unternehmerischen"
Sorgfalt neu eingeführt.
Der bisher in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Rechtsbruch-Tatbestand ist zum neuen § 3a UWG n.F.
geworden.
In § 4 UWG n.F. bleiben nur noch die mitbewerberschützenden Tatbestände erhalten. Die weiteren
Fallgruppen des bisherigen § 4 UWG a.F. sind zum Teil in § 4a UWG n.F. "aggressive geschäftliche
Handlungen" überführt, zum Teil auch aufgehoben worden.
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist, dass § 4a UWG n.F. "aggressive geschäftliche Handlungen" sich
nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt, sondern auch die sonstigen Marktteilnehmer (B2B) in den
Schutzbereich einbezogen werden.
Zweites UWG-Änderungsgesetz (773 KB)
Warnung ? Abofalle
Schreiben der Stadt Pfarrkirchen vom 26.11.2015:
Die Stadt Pfarrkirchen hat wieder eine Nachricht zur Eintragung bei einer "Bürgerinformationsbroschüre"
erhalten. In gewohnter Art und Weise wird hier ein offizielles Schreiben für die Anzeigenwerbung einer
kommunalen Bürgerinformationsbroschüre vorgetäuscht, wobei sich die Firma in kleinerer Schrift mit
"Behördenunabhängig - ohne öffentlichen Auftrag" als unabhängig von einem Auftrag einer Gemeinde gibt.
Im Übrigen handelt es sich um die typische Abofalle, denn im Kleingedruckten steht: "Die angegebenen
Preise sind Nettopreise und gelten jeweils für eine Auflage. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Er
beinhaltet die Erstellung und Verteilung von vier Auflagen des Werbeobjekts pro Jahr". Wenn man den
Auflagenpreis von netto 400,00 ? zugrunde legt, ergibt sich bei 8 Auflagen in 2 Jahren ein Bruttobetrag von
3.808,00 ?.
Seitens der Stadt Pfarrkirchen wird ausdrücklich vor derartigen Geschäfts- und Betrugsmethoden gewarnt.
Bitte informieren Sie, soweit möglich, Ihre Mitglieder und warnen Sie vor dieser Abofalle.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Lang
Hauptamtsleiter
Breitbandpate
Stadt Pfarrkirchen
Stadtplatz 2
84347 Pfarrkirchen
Tel.: 08561/306-18 - Fax: 08561/306-35
E-Mail: [email protected]
Website: www.pfarrkirchen.de
1. Bürgermeister: Wolfgang Beißmann
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2. Geschäftsleiter: Hans Kremsreiter
Behördennr.: 0927713800, USt. - IdNr. DE 129270531 für Betriebe gewerblicher Art (BgA) der Stadt
Pfarrkirchen
EuGH: Werbung in Online-Shop kann bereits
Urheberrechtsverletzung sein
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2015 (Az.: C-516/13) die Verletzung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts (§17 UrhG) bereits dann bejaht, wenn Produkte im europäischen
Wirtschaftsraum öffentlich beworben und Verbraucher zum Kauf animiert würden. Die tatsächliche
Auslieferung der Ware oder ein Kauf müsse nicht stattgefunden haben.
Geklagt hatte die Knoll-Gruppe gegen einen italienischen Möbelhändler "Dimensione", der online europaweit
seine Waren anbietet. Ein Teil der Waren stellten Nachahmungen der Knoll-Gruppe dar, die dadurch ihr
Urheberrecht aus § 17 Abs.1 verletzt sah.
OLG Celle zur Unterlassungsverpflichtung bei
Webseiteninhalten
Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die
"abgemahnten" Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt
oder über eine Internetsuchmaschine. Die Unterlassung bezieht sich grundsätzlich auch auf eine Löschung im
so genannten "Cache". Dies hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 29.1.2015 (Az.: 13 U 58/14)
deutlich gemacht.
Das Urteil wird teilweise als zu weit angesehen, da es dem Abgemahnten in Bezug auf Suchmaschinen wie
Google eine Verpflichtung auferlegt, auch dort auf eine Löschung im "Cache" hinzuwirken. Dennoch umfasst
die Löschungsverpflichtung von Inhalten grundsätzlich auch die Beseitigung eines Auffindens unter der
direkten URL (Cache). Dadurch kommt es immer wieder zu unliebsamen Überraschungen und der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, weil die abgemahnten Inhalte häufig immer noch direkt über
die URL zu finden sind, obwohl sie auf der eigentlichen Webseite gelöscht wurden. Daher ist es im
Unterlassungsfall wichtig, alles Erforderliche zu unternehmen, damit eine Auffindbarkeit im "Cache"
tunlichst nicht mehr möglich ist.
Wettbewerbsrecht
Hier finden Sie Hinweise zu wettbewerbsrechtlichen Fragen, Antworten zur Zulässigkeit von
Werbemaßnahmen und zu richtigen Preisangaben. Wir informieren auch über mögliche Rechtsfolgen bei
Wettbewerbsverstößen.
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
• Lebensmittelrecht
• Preisangabenverordnung
• Telekommunikationsgesetz
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Adressbuchschwindel / Offertenschwindel
Vorsicht: Die Polizei warnt mit einem Infoblatt vor Offertenschwindel.
Infoblatt der Polizei (102 KB)
Einigungsstellenverfahren
Die Einigungsstelle ist auf Grund des § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch
Verordnung der Bayerischen Staatsregierung errichtet (Fassung vom 17. Mai 1988, geändert durch
Verordnung vom 15. März 2005), Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in
Passau.
Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner
zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder
Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des
Gegners bedarf es nicht.
Merkblatt der Einigungsstelle für Wettbe-werbsstreitigkeiten bei der Industrie- und
Handelskammer für Niederbayern in Passau
(84
KB)
Mängelrügefrist von zwei Wochen unzulässig
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach offensichtliche Mängel oder Transportschäden von
Endverbrauchern innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rügen sind, verstößt gegen § 307 BGB und ist
damit unzulässig. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe hervor (Urteil vom
19.10.2009 Az. 10 O 356/09). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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