Corporate Governance Bericht 2014 der Gesellschaften d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft Public Konsortium d-NRW GbR Einleitung Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen – PCGK NRW oder Kodex – enthält wesentliche Bestimmungen zur Leitung und Überwachung von Beteiligungsunternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ziel ist es, die Unternehmensführung und -überwachung transparenter und nachvollziehbarer zu machen und die Rolle des Landes Nordrhein-Westfalen als Anteilseigner klarer zu fassen. Das Unternehmen „d-NRW“ besteht aus den drei Gesellschaften d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG, d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft und Public Konsortium d-NRW GbR. Gegenstand der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft ist die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin) an der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG. Die Gesellschafterversammlung der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft beschließt u. a. über alle Maßnahmen, die den Gesellschaftsvertrag der d-NRW Besitz-GmbH Co. KG berühren. Zur Geschäftsführung und Vertretung der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG ist nur die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin darf keine anderen Geschäfte tätigen, als sie zur Geschäftsführung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG erforderlich sind. Der alleinige Gesellschaftszweck der Public Konsortium d-NRW GbR ist die Beteiligung als alleinige Kommanditistin an der d-NRW BesitzGmbH & Co. KG. Das Public Konsortium nimmt abgesehen von seiner Kommanditistenstellung nicht am Rechtsverkehr teil. Vor dem Hintergrund dieser Gesellschaftsbeziehungen ist es sachgerecht, einen gemeinsamen Corporate Governance Bericht für die in Rede stehenden Gesellschaften vorzulegen. Der Corporate Governance Bericht 2014 wird auf der Internetseite von d-NRW öffentlich zugänglich gemacht (www.d-nrw.de). -2- Allgemeines Die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG hat sich gemäß § 2a ihres Gesellschaftsvertrages in der Fassung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2013 dem Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen unterworfen. Entsprechendes gilt für die d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft, deren alleiniger unmittelbarer Gesellschafter das Land NRW ist, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2013, notariell beurkundet am 14.10.2014, in § 2a ihres Gesellschaftsvertrages die Beachtung des PCGK NRW normiert hat. Die Public Konsortium d-NRW GbR hat sich mit Zustimmung der Konsorten zum Umlaufbeschlussverfahren vom 14.06.2013 per Satzungsänderung in § 2a zur Beachtung des PCGK NRW bekannt. Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 19.03.2013) empfiehlt, dass Geschäftsleitung und Überwachungsorgan jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten sollen (Corporate Governance Bericht). Bestandteil des Berichts habe insbesondere die Erklärung zu sein, es wurde und werde den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen entsprochen. Der Bericht habe auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder des Überwachungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der Personen mit Führungsfunktionen zu enthalten. Wenn von den Empfehlungen abgewichen werde, habe dies nachvollziehbar begründet zu werden. Dabei könne auch zu Kodexanregungen Stellung genommen werden. Geschäftsführung d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Nach dem Gesellschaftsvertrag der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG ist zu deren Geschäftsführung und Vertretung nur die Komplementärin – d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft – berechtigt und verpflichtet. d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft (Komplementärin) Als Geschäftsführer ist Herr Dr. Roger Lienenkamp bestellt. Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit Herrn Markus Both, der als Prokurist der Gesellschaft bestellt ist. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen, den gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen und den sonstigen rechtlichen Vorgaben (z. B. Geschäftsordnung, Arbeitsvertrag). Public Konsortium d-NRW GbR (Kommanditistin) Geschäftsführer des Public Konsortiums d-NRW GbR ist Herr Markus Both. -2- -3- Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG überwacht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung, unterstützt sie durch Rat und fördert die Ziele der Gesellschaft. Dem Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG gehören folgende neun, von der Konsortialversammlung entsandten Personen an: Herr Dr. Andreas Coenen – Kreis Viersen, Frau Dagmar Friedrich – Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW, Frau Diane Jägers – Stadt Dortmund, Herr Dr. Marco Kuhn – Landkreistag NRW, Herr Dr. Heinz Oberheim – Finanzministerium NRW, Herr Klaus Rastetter – Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Herr Martin M. Richter – Kreis Mettmann, Herr Wolfgang Scherer – Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe, Herr Johannes Winkel – Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Herr Martin M. Richter, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Herr Johannes Winkel. Transparenz Im Sinne des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz), das mit Wirkung vom 31.12.2009 in Kraft getreten ist, wurden die Gesellschaftsverträge der d-NRW Besitz-GmbH Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft sowie die Satzung der Public Konsortium d-NRW GbR entsprechend den rechtlichen Vorgaben ergänzt. Im Anhang zum Jahresabschluss weisen die Gesellschaften seitdem die erforderlichen individualisierten Angaben und Informationen aus. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG waren im Jahr 2014 unentgeltlich tätig. Abschlussprüfung Die Gesellschaftsversammlung der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG hat am 19.12.2014 auf Empfehlung des Aufsichtsrates vom 28.11.2014 die „Naust Hunecke und Partner GmbH -3- -4- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 ausgewählt. Der Aufsichtsrat vertritt die Besitzgesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages bei der Beauftragung des Abschlussprüfers; Erklärungen des Aufsichtsrates gibt der Vorsitzende gemäß § 8 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ab. Die Gesellschafterversammlung der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft hat die Geschäftsführung am 07.11.2014 gebeten, für das Geschäftsjahr 2014 den Abschlussprüfer der d-NRW Besitz-GmbH & Co.KG mit der Prüfung der Gesellschaft zu beauftragen. Der Abschlussprüfer der Public Konsortium d-NRW GbR ist gemäß § 10 der Satzung des Public Konsortiums der Abschlussprüfer der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG. Der Landesrechnungshof NRW hatte bereits mit Schreiben vom 21.10.2014 an das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW einer Folgebeauftragung der „Naust Hunecke und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ als Abschlussprüfer der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG, der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft und der Public Konsortium d-NRW GbR zugestimmt. -4- -5- Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Bericht 2014 der Gesellschaften d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft Public Konsortium d-NRW GbR Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG, die Geschäftsführung der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft (Komplementärin) und die Geschäftsführung der Public Konsortium d-NRW GbR (Kommanditistin) erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen entsprochen wurde und wird. Im Folgenden wird auf die Empfehlungen des PCGK NRW eingegangen, von denen die Gesellschaften im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten – gegenwärtig noch bzw. auch weiterhin begründet – abweichen: zu 2.2.1 PCGK NRW: betrifft die Public Konsortium d-NRW GbR Der Abschlussprüfer der Public Konsortium d-NRW GbR ist gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Abschlussprüfer der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG. Der Abschlussprüfer der Public Konsortium d-NRW GbR wird daher nicht von der Anteilseignerversammlung gewählt. zu 3.1.1 PCGK NRW: betrifft die Public Konsortium d-NRW GbR Der Kodex spricht die Empfehlung aus, dass die Geschäftsleitung aus mindestens zwei Personen besteht. Die Public Konsortium d-NRW GbR wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, was vor dem Hintergrund des einzigen Gesellschaftszwecks als Beteiligungsgesellschaft angemessen erscheint. Überdies nimmt das Public Konsortium – abgesehen von der Kommanditistenstellung und den in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen – nicht am Rechtsverkehr teil. Wesentliche Handlungen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Konsortialversammlung des Public Konsortiums. zu 3.1.3 PCGK NRW: betrifft die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Der Kodex empfiehlt, bei der Zusammensetzung der Geschäftsleitung auf Vielfalt (Diversity) zu achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung Angehöriger beider Geschlechter anzustreben. Der Zusammensetzung der Geschäftsleitung lagen zum Zeit- -5- -6- punkt der Stellenbesetzung keine Vorgaben hinsichtlich der Geschlechterverteilung zugrunde. Die Geschäftsleitung besteht aktuell aus zwei männlichen Personen; zwei weibliche Angestellte wurden vom Aufsichtsrat zu Handlungsbevollmächtigten für den gesamten Geschäftsbetrieb ernannt. zu 3.6.2 PCGK NRW: betrifft die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Nach Ziffer 3.6.2 PCGK NRW wird empfohlen, eine Vermögenshaftpflichtversicherung für die Mitglieder der Geschäftsleitung (D&O-Versicherung) nur von Unternehmen abzuschließen, die erhöhten unternehmerischen und/oder betrieblichen Risiken ausgesetzt sind. Der Kodex empfiehlt weiterhin die Entscheidung und ihre Begründung insbesondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O-Versicherung zu dokumentieren, diese nur mit Zustimmung des Überwachungsorgans oder der Anteilseignerversammlung abzuschließen und einen Selbstbehalt für die Mitglieder der Geschäftsleitung bei einer GmbH zu vereinbaren. Mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgte in 2011 der Abschluss einer D&O-Versicherung. Die D&O-Versicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates (vgl. 4.8.2 PCGK NRW) und die Komplementär-GmbH. Ein Selbstbehalt ist laut Versicherungsschein nicht vorgesehen. Der Versicherer hat dazu auf Nachfrage erklärt, dass es sich bei einer D&O-Versicherung um die Absicherung von „Worst-Case-Risiken“ handelt, bei welchen eine Prämienreduzierung durch Selbstbehalte regelmäßig erst in Bereichen spürbar wird, in denen sie für die versicherten Personen wenig zumutbar sein dürften. Aus Prämiensicht ergebe die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung keinen Sinn. Dementsprechend wurde davon abgesehen, einen Selbstbehalt bei unveränderter Versicherungsprämie aufzunehmen. zu 4.2.4 PCGK NRW: betrifft die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Der PCGK NRW spricht die Empfehlung aus, dass das Überwachungsorgan regelmäßig die Qualität und die Effizienz seiner Tätigkeiten überprüft. Weiterhin wird empfohlen, die Umsetzung der hierzu beschlossenen Maßnahmen zu überwachen. Eine Festlegung derartiger Maßnahmen durch den Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG ist im Geschäftsjahr 2014 nicht erfolgt, weil die Mitglieder des Aufsichtsrates erst im Oktober 2013 neu entsandt wurden und damit ein ausreichend langer Zeitraum für eine aussagekräftige Prüfung nicht vorliegt. Mit der Festlegung etwaiger Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen wird sich der Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG nach Ablauf einer angemessenen Einarbeitungszeit befassen. Für die Mitglieder des Überwachungsorgans wurde am 13.06.2014 eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Der Aufsichtsrat und die Stellung der Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Gesellschaften“ durchgeführt. zu 4.5.1 PCGK NRW: betrifft die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Der Kodex empfiehlt unter Ziffer 4.5.1, dass Angehörige beider Geschlechter zu jeweils mindestens 30 % im Überwachungsorgan vertreten sind. Darüber hinaus wird angeregt, dass -6- -7- vorbehaltlich weitergehender Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, Angehörige beider Geschlechter zu jeweils mindestens 40 % dem Überwachungsorgan angehören. Der Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG besteht aus neun natürlichen Personen, davon zwei Frauen. Der Frauenanteil im Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG beträgt somit 22 %. Es fällt in die Zuständigkeit der Konsortialversammlung der Public Konsortium d-NRW GbR, über die Besetzung des Aufsichtsrates zu entscheiden. Der Besetzung lagen bis zur o. a. Satzungsänderung keine Vorgaben hinsichtlich der Geschlechterverteilung zugrunde. Überdies wurde mit Blick auf die Qualifikation und Eignung der Aufsichtsratsmitglieder eine möglichst vielfältige Zusammensetzung (Diversity) des Überwachungsorgans angestrebt. zu 4.7.1 und 4.7.2 PCGK NRW: betrifft die d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG Jedes Mitglied des Überwachungsorgans ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet, Ziffer 4.7.1 des Kodex. Der PCGK NRW spricht dazu in Ziffer 4.7.2 die Empfehlung aus, dass jedes Mitglied des Überwachungsorgans Interessenkonflikte gegenüber dem Überwachungsorgan offen legen soll. Der Aufsichtsrat der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG hat sich seit Ende 2013 mit der Frage befasst, ob Aufsichtsratsmitglieder, die Konsorten vertreten, bei einer Projektbeteiligung ihrer Einrichtung an der Stimmabgabe im Aufsichtsrat gehindert sein könnten. Auf der Grundlage einer rechtsgutachtlichen Stellungnahme konnte für die Mitglieder des Aufsichtsrates in keinem Fall ein grundsätzlicher Interessenkonflikt erkannt werden, der eine Niederlegung des Mandates erfordert. Im Übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer Interessenkollision eine Stimmenthaltung geboten ist. Der Aufsichtsrat hat sich durch Beschluss vom 26.09.2014 insoweit wie folgt verständigt: „Soweit sich ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer möglichen Interessenkollision bei der Stimmabgabe beeinträchtigt fühlt, erfolgt eine offene Aussprache im Aufsichtsrat, die mit der Entscheidung über die Teilnahme an der Beschlussfassung schließt.“ Dortmund, 17.06.2015 gez. Dr. Lienenkamp, ppa.Both d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG (Geschäftsführung) gez. Richter d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG (Aufsichtsratsvorsitzender) gez. Dr. Lienenkamp, ppa.Both d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft (Geschäftsführung) Both Public Konsortium d-NRW GbR (Geschäftsführung) gez. -7-
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