______________________________________________________________________________ Betriebserlaubnispflicht und Zulassung von angehängten landund forstwirtschaftlichen (lof) Anhängern und Arbeitsgeräten Gezogene land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte Definition: „Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Anhänger, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden und die nach ihrer Bauart und ihren mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit geeignet und bestimmt sind. Zusätzlich kann ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit Laderaum sind dann als Transportanhänger einzustufen, wenn die ausgewiesene Nutzlast größer als 2,0 t und wenn das Verhältnis von zulässigem Gesamtgewicht zu Leergewicht größer als 2,0 t ist. Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von ihrer Nutzlast, nach wie vor als Anhängegeräte eingestuft.“ Zulassung: Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Betriebserlaubnis und Zuteilung eines Kennzeichens). Betriebserlaubnis und amtliches Kennzeichen: Alle gezogenen lof Arbeitsgeräte mit mehr als 3,0 t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine Betriebserlaubnis. Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger und benötigen auch dann kein eigenes amtliches Kennzeichen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen. Sie haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit. Verdeckt das Arbeitsgerät jedoch das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges, genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeuges für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist (siehe auch „Wiederholungskennzeichen“). Wenn vorhanden, darf der obere Rand des hinteren Kennzeichens nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, darf der Abstand größer sein. Das Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben. Technische Überwachung: Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren entsprechende Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht. Abmessungen: Auf öffentlichen Straßen beträgt die höchstzulässige Breite über alles 3,0 m, die höchstzulässige Höhe über alles 4,0 m, die höchstzulässige Länge eines Einzelfahrzeuges über alles 12,0 m. Für den Zug (Kraftfahrzeug mit Arbeitsgerät) gelten die gleichen Maße außer der Länge, hier gelten 18,0 m. Geschwindigkeitsschilder: Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen. ______________________________________________________________________________ BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected] ______________________________________________________________________________ Fabrikschild und Fahrzeug-Identifikationsnummer: Ein Fabrikschild und eine Fahrzeug-Identifikationsnummer sind erforderlich, sofern das Arbeitsgerät der Betriebserlaubnispflicht unterliegt. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am Rahmen oder einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Besonderheiten für Land- und forstwirtschaftliche Anhänger Lof Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als lof Anhänger werden nach StVZO unter anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich 40 km/h alle 2 Jahre, ab 40 km/h jedes Jahr; siehe auch „Verkehrsrechtliche Untersuchungen“). Wichtig: Lof Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht, sondern nur der Betriebserlaubnispflicht, wenn sie die folgenden Kriterien einhalten: Einsatz ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Einsatz nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h - Kennzeichnung mit 25 km/h-Schild Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb. Lohnunternehmer müssen lof Anhänger grundsätzlich ab 6 km/h zulassen! Achtung: Spritzen gelten als angehängtes Arbeitsgerät, Düngerstreuer als Transportanhänger. Mit mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) sind sie damit zulassungspflichtig. Dungstreuer und Güllefässer gelten ebenfalls als Transportanhänger, auch wenn z.B. Schleppschläuche oder ein Güllegrubber fest angebaut sind. Dagegen gelten Rund- oder Quaderballenpressen, Pflüge, Grubber, Eggen, Walzen, Sämaschinen, Kartoffelroder, Holzhacker und sogar Obstpressen als Arbeitsgerät. Im Gegensatz zum Anhänger gibt es für angehängte Arbeitsgeräte eine Reihe von Vorteilen: sind unabhängig von der bbH gemäß Fahrzeugzulassung-Verordnung (FZV) zulassungsfrei, eine Betriebserlaubnis reicht sind von der Pflichtversicherung befreit (bei Unfällen greift dann die Haftpflicht des Zugfahrzeuges) sind nicht TÜV-pflichtig, selbst bei mehr als 40 km/h Höchstgeschwindigkeit sobald es auf einem (Stütz-)Rad über die Straße fährt, gilt es als „angehängt“ und nicht mehr als „angebaut“ bei mehr als 3 t zulässigem Gesamtgewicht braucht das Arbeitsgerät eine Betriebs-, Abreiß- und Feststellbremse ab 3 t ist eine Betriebserlaubnis erforderlich (Ausnahme: lof Arbeitsgeräte, die vor dem 01.04.1976 gebaut wurden) ______________________________________________________________________________ BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected] ______________________________________________________________________________ Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw. einer Zulassung Zu allen gezogenen Geräten und Anhängern wird üblicherweise werksseitig ein TÜV bzw. DEKRAGutachten mitgeliefert. Dieses ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw. der Zulassung. Wer sein Gerät oder Anhänger selbst begutachten lassen möchte, muss damit zu seiner entsprechenden Prüfstelle in seinem Ort und sich das Gutachten ausstellen lassen. Mit diesem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis bzw. die Zulassung beantragt. Betriebserlaubnispflichtige Arbeitsgeräte, die mit einer Vielzahl von verschiedenartigen Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet werden können, müssen bei der Begutachtung als Grundgerät mit der Ausrüstung vorgestellt werden, die das höchste Gewicht und die größte Abmessung haben. Achtung: Das Gutachten alleine ist für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend. Entscheidend ist immer die amtlich erteilte Betriebserlaubnis. Außerdem sollten die in der Betriebserlaubnis aufgeführten Auflagen für die Straßenfahrt, z.B. das Arretieren der Lenkung bei einer Spritze, beachtet werden. Weitere Besonderheiten für Arbeitsmaschinen Arbeitsmaschinen bis zu einer bbH von 20 km/h benötigen kein eigenes Kennzeichen. Sie sind über die Betriebshaftpflicht versichert. Es reicht ein „Firmenschild“ an der linken Seite mit Sitz des Betriebes (oder Vorname, Name und Wohnort). Eine Betriebserlaubnis ist notwendig, sobald die bbH über 6 km/h liegt. Ab 20 km/h sind die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen noch zulassungsfrei, benötigen aber ein eigenes amtliches Kennzeichen. Somit besteht auch KfzVersicherungspflicht. Somit muss die Maschine außerdem alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung. Diese Maschinen bleiben weiterhin steuerfrei und erhalten grüne Kennzeichen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger ziehen, außer es werden darauf Arbeitsgeräte mitgeführt, wie z.B. eine Ballenzange beim Telelader oder das Schneidwerk beim Mähdrescher. Tipp: Teleskoplader, die auch Anhänger ziehen sollen, am besten als lof Zugmaschine zulassen. Dafür sollte man dem Hersteller sagen, dass der Teleskoplader auch so genutzt werden soll, dann werden die Papiere entsprechend ausgestellt. So reicht dann auch die Führerscheinklasse L (bis 40 km/h), die im Pkw-Führerschein B eingeschlossen ist. Achtung: Futtermischwagen gelten als Sonder-Kfz und müssen auch versteuert werden. Die Führerscheinklasse L ist bei Geschwindigkeiten bis max. 25 km/h ausreichend, die Klasse T bis 40 km/h. ______________________________________________________________________________ BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected] Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten Maschinen Gutachten Pflanzenschutzspritzen, ab 3 t zul. Gesamtgewicht Sämaschinen, ab 3 t zul. Gesamtgewicht Bodenbearbeitungsgeräte, ab 3 t zul. Gesamtgewicht Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, ausschl. landwirtschaftlicher Betrieb Mineraldüngerstreuer bis 25 km/h, Lohnunternehmer Mineraldüngerstreuer über 25 km/h X X X X X X Betriebserlaubnis 25 40 50 km/h km/h km/h X X X X X X X 25 km/h Zulassung 40 50 km/h km/h amtl. Kennzeichen X X X X X X
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