Betriebserlaubnispflicht und Zulassung von angehängten land

______________________________________________________________________________
Betriebserlaubnispflicht und Zulassung von angehängten landund forstwirtschaftlichen (lof) Anhängern und Arbeitsgeräten
Gezogene land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
Definition:
„Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Anhänger, die in der Land- oder
Forstwirtschaft verwendet werden und die nach ihrer Bauart und ihren mit dem Fahrzeug fest
verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit geeignet und bestimmt sind. Zusätzlich kann
ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit
erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe
zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit
Laderaum sind dann als Transportanhänger einzustufen, wenn die ausgewiesene Nutzlast größer
als 2,0 t und wenn das Verhältnis von zulässigem Gesamtgewicht zu Leergewicht größer als 2,0 t
ist. Angehängte Pflanzenschutzgeräte werden, unabhängig von ihrer Nutzlast, nach wie vor als
Anhängegeräte eingestuft.“
Zulassung:
Arbeitsgeräte unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Erteilung einer Betriebserlaubnis und
Zuteilung eines Kennzeichens).
Betriebserlaubnis und amtliches Kennzeichen:
Alle gezogenen lof Arbeitsgeräte mit mehr als 3,0 t zulässigem Gesamtgewicht benötigen eine
Betriebserlaubnis.
Arbeitsgeräte sind zulassungsfreie Anhänger und benötigen auch dann kein eigenes amtliches
Kennzeichen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden dürfen.
Sie haben keine Beschränkungen in der zulässigen Betriebsgeschwindigkeit.
Verdeckt das Arbeitsgerät jedoch das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges, genügt ein
Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeuges für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt
worden ist (siehe auch „Wiederholungskennzeichen“). Wenn vorhanden, darf der obere Rand des
hinteren Kennzeichens nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des
Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, darf der Abstand größer sein. Das Kennzeichen muss
eine Beleuchtungseinrichtung haben.
Technische Überwachung:
Sofern nicht im Rahmen von besonderen Ausnahmegenehmigungsverfahren entsprechende
Auflagen festgelegt wurden, unterliegen Arbeitsgeräte nicht der Untersuchungspflicht.
Abmessungen:
Auf öffentlichen Straßen beträgt die höchstzulässige Breite über alles 3,0 m, die höchstzulässige
Höhe über alles 4,0 m, die höchstzulässige Länge eines Einzelfahrzeuges über alles 12,0 m. Für
den Zug (Kraftfahrzeug mit Arbeitsgerät) gelten die gleichen Maße außer der Länge, hier gelten
18,0 m.
Geschwindigkeitsschilder:
Geschwindigkeitsschilder sind nicht vorgeschrieben, werden aber empfohlen.
______________________________________________________________________________
BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected]
______________________________________________________________________________
Fabrikschild und Fahrzeug-Identifikationsnummer:
Ein Fabrikschild und eine Fahrzeug-Identifikationsnummer sind erforderlich, sofern das
Arbeitsgerät der Betriebserlaubnispflicht unterliegt. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer muss an
zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Gerätes gut lesbar am Rahmen oder
einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
Besonderheiten für Land- und forstwirtschaftliche Anhänger
Lof Anhänger unterliegen der Zulassungspflicht. Als lof Anhänger werden nach StVZO unter
anderem gezogene Düngerstreuer eingestuft. Zulassungspflichtige Anhänger benötigen ein
eigenes amtliches Kennzeichen und unterliegen der Hauptuntersuchungspflicht (bis einschließlich
40 km/h alle 2 Jahre, ab 40 km/h jedes Jahr; siehe auch „Verkehrsrechtliche Untersuchungen“).
Wichtig:
Lof Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht, sondern nur der Betriebserlaubnispflicht,
wenn sie die folgenden Kriterien einhalten:
 Einsatz ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
 Einsatz nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
 Einsatz nur bis zu einer Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h - Kennzeichnung mit
25 km/h-Schild
Diese Ausnahmen gelten nur für den landwirtschaftlichen Betrieb. Lohnunternehmer
müssen lof Anhänger grundsätzlich ab 6 km/h zulassen!
Achtung:
Spritzen gelten als angehängtes Arbeitsgerät, Düngerstreuer als Transportanhänger. Mit mehr als
25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) sind sie damit zulassungspflichtig.
Dungstreuer und Güllefässer gelten ebenfalls als Transportanhänger, auch wenn z.B.
Schleppschläuche oder ein Güllegrubber fest angebaut sind. Dagegen gelten Rund- oder
Quaderballenpressen, Pflüge, Grubber, Eggen, Walzen, Sämaschinen, Kartoffelroder, Holzhacker
und sogar Obstpressen als Arbeitsgerät.
 Im Gegensatz zum Anhänger gibt es für angehängte Arbeitsgeräte eine Reihe von
Vorteilen: sind unabhängig von der bbH gemäß Fahrzeugzulassung-Verordnung (FZV)
zulassungsfrei, eine Betriebserlaubnis reicht
 sind von der Pflichtversicherung befreit (bei Unfällen greift dann die Haftpflicht des
Zugfahrzeuges)
 sind nicht TÜV-pflichtig, selbst bei mehr als 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
 sobald es auf einem (Stütz-)Rad über die Straße fährt, gilt es als „angehängt“ und nicht
mehr als „angebaut“
 bei mehr als 3 t zulässigem Gesamtgewicht braucht das Arbeitsgerät eine Betriebs-,
Abreiß- und Feststellbremse
 ab 3 t ist eine Betriebserlaubnis erforderlich (Ausnahme: lof Arbeitsgeräte, die vor dem
01.04.1976 gebaut wurden)
______________________________________________________________________________
BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected]
______________________________________________________________________________
Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw. einer Zulassung
Zu allen gezogenen Geräten und Anhängern wird üblicherweise werksseitig ein TÜV bzw. DEKRAGutachten mitgeliefert. Dieses ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw.
der Zulassung. Wer sein Gerät oder Anhänger selbst begutachten lassen möchte, muss damit zu
seiner entsprechenden Prüfstelle in seinem Ort und sich das Gutachten ausstellen lassen. Mit
diesem Gutachten wird dann bei der örtlichen Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis bzw. die
Zulassung beantragt.
Betriebserlaubnispflichtige Arbeitsgeräte, die mit einer Vielzahl von verschiedenartigen
Ausrüstungen (Werkzeugen, Zubehörteilen) ausgerüstet werden können, müssen bei der
Begutachtung als Grundgerät mit der Ausrüstung vorgestellt werden, die das höchste Gewicht und
die größte Abmessung haben.
Achtung: Das Gutachten alleine ist für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend.
Entscheidend ist immer die amtlich erteilte Betriebserlaubnis. Außerdem sollten die in der
Betriebserlaubnis aufgeführten Auflagen für die Straßenfahrt, z.B. das Arretieren der Lenkung bei
einer Spritze, beachtet werden.
Weitere Besonderheiten für Arbeitsmaschinen
Arbeitsmaschinen bis zu einer bbH von 20 km/h benötigen kein eigenes Kennzeichen. Sie sind
über die Betriebshaftpflicht versichert. Es reicht ein „Firmenschild“ an der linken Seite mit Sitz des
Betriebes (oder Vorname, Name und Wohnort). Eine Betriebserlaubnis ist notwendig, sobald die
bbH über 6 km/h liegt. Ab 20 km/h sind die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen noch
zulassungsfrei, benötigen aber ein eigenes amtliches Kennzeichen. Somit besteht auch KfzVersicherungspflicht. Somit muss die Maschine außerdem alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung.
Diese Maschinen bleiben weiterhin steuerfrei und erhalten grüne Kennzeichen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger ziehen, außer es werden darauf
Arbeitsgeräte mitgeführt, wie z.B. eine Ballenzange beim Telelader oder das Schneidwerk beim
Mähdrescher.
Tipp:
Teleskoplader, die auch Anhänger ziehen sollen, am besten als lof Zugmaschine zulassen. Dafür
sollte man dem Hersteller sagen, dass der Teleskoplader auch so genutzt werden soll, dann
werden die Papiere entsprechend ausgestellt. So reicht dann auch die Führerscheinklasse L (bis
40 km/h), die im Pkw-Führerschein B eingeschlossen ist.
Achtung:
Futtermischwagen gelten als Sonder-Kfz und müssen auch versteuert werden. Die
Führerscheinklasse L ist bei Geschwindigkeiten bis max. 25 km/h ausreichend, die Klasse T bis 40
km/h.
______________________________________________________________________________
BAUWESTA und Landmaschinen GmbH • Am Heidenbaumberg 6 • 19073 Stralendorf • Tel. 0 38 69 / 76 02 0 • Fax 0 38 69 / 76 02 18 • E-Mail: [email protected]
Übersicht zur Straßenverkehrszulassung von angehängten Maschinen
Gutachten
Pflanzenschutzspritzen, ab
3 t zul. Gesamtgewicht
Sämaschinen, ab 3 t zul.
Gesamtgewicht
Bodenbearbeitungsgeräte,
ab 3 t zul. Gesamtgewicht
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, ausschl.
landwirtschaftlicher Betrieb
Mineraldüngerstreuer bis
25 km/h, Lohnunternehmer
Mineraldüngerstreuer über
25 km/h
X
X
X
X
X
X
Betriebserlaubnis
25
40
50
km/h km/h
km/h
X
X
X
X
X
X
X
25
km/h
Zulassung
40
50
km/h
km/h
amtl.
Kennzeichen
X
X
X
X
X
X