Betriebliches EingliederungsmanagementJuristische Vorgaben und gelebte Realität Fachtagung Betriebliche Suchtprävention und Gesundheitsförderung an Hochschulen und Universitätskliniken vom 16. bis 18. September 2015 an der CvO Universität Oldenburg Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 1 Zahlen • Im Jahre 2010 waren 21 Prozent der deutschen über 65 Jahre • Im Jahre 2030 werden die Ü-65 Jährigen bereits 29 Prozent der Bevölkerung stellen. • (Quelle: Demografiebericht der Bundesregierung) schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 2 Noch mehr Zahlen Mit jedem Euro, den die Unternehmen in die Gesundheit ihrer Mitglieder investieren, sparen sie 2,70 Euro durch reduzierte Fehlzeiten. (Quelle: Vergleichsstudie der Initiative Gesundheit und Arbeit) schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 3 Präventionsgesetz • • • • • • Dezember 2014: Beschluss des Bundeskabinetts für ein Präventionsgesetz; Entwurf befindet sich in parlamentarischer Abstimmung; erste Lesung im Bundestag am 20.03.2015 Nationale Präventionskonferenz Verdoppelung der Leistungen der KV Unterstützung des betrieblichen Gesundheitsschutzes durch die KV Gesundheitsfördernde Rehabilitation durch Pflegekassen Ausgleichsmaßnahmen für Versicherte mit besonderen familiären oder beruflichen Belastungen (Bsp.: Nacht- und Schichtarbeit) schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 4 BEM • • • Für alle Arbeitnehmer gilt seit dem 1. 5. 2005 § 84 Abs. 2 SGB IX. Damit sieht das Gesetz einen frühen Beginn der Präventionspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit vor. Sinn: Verhinderung weiterer AU-Zeiten und insbesondere Schutz vor krankheitsbedingtem Ausscheiden. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 5 Arbeitsschutz - Pflicht des Arbeitgebers • Der ArbGeb. wird nach § 3 I 1 ArbSchG – entsprechend Art. 5 I und 6 I 1 EGRahmenrichtlinie Arbeitsschutz – verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 6 Orga-Struktur • • • • Der Arbeitgeber hat durch den Aufbau einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte verteilt werden. Hierbei handelt es sich um generell-abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Einzelfall hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Aufgaben des Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen, sondern den Aufbau einer Organisationsstruktur. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil dieser Organisationsmaßnahme. Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. BAG 18.03.2014 – 1 ABR 73/12 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 7 Gesundheitsgefährdungen • • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG in Umsetzung von Art. 6 II lit. a), b) und f) EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz). Im Gegensatz zur Gefahr ist unter Gefährdung die schlichte Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne Anforderungen an deren Schwere oder Eintrittswahrscheinlichkeit zu verstehen. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 8 Gefährdungsbeurteilung • Besonderen Ausdruck findet der Leitgedanke der Prävention im ArbSchG, indem es bestimmt, schon im Vorfeld der Gefahrenverhütung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen (§ 5 I und II des ArbSchG; vgl. Art. 6 III lit. a) Satz 1 der EGRahmenrichtlinie Arbeitsschutz) und aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen sowie beides zu dokumentieren (§ 6 I des ArbSchG). schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 9 BEM • • • • Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM stellt eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Das BEM ist zwar selbst kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Mit seiner Hilfe können aber solche milderen Mittel, zB die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen „freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. BAG 24.03.2011 - 2 AZR 170/10 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 10 Abgrenzungen • • • • Wiedereingliederung Leidensgerechte Beschäftigung Krankenrückkehrgespräche Realität: in der betrieblichen Realität gelingt diese Abgrenzung nur im Ausnahmefall schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 11 Krankheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses • • • • In der Praxis immer bedeutsamer. Ältere AN scheiden immer häufiger krankheitsbedingt aus dem Arbeitsverhältnis aus. Strategien zum Umgang mit altersbedingten Leistungsminderungen gibt es kaum. Schonarbeitsplätze werden betrieblich nicht mehr vorgehalten. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 12 Krankheitsbedingte Kündigung Für die Kündigung wegen Krankheit werden typologisch drei Grundtatbestände unterschieden: (1) Langfristige Erkrankung in der Vergangenheit; (2) wiederholte Erkrankung in der Vergangenheit; (3) Abnahme der Leistungsfähigkeit des AN. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 13 Prüfungsschema (3 Stufen) • • • Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des zu kündigenden Arbeitnehmers („fehlende Fähigkeit und Eignung“). = negative Gesundheitsprognose Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. = betriebliche Beeinträchtigungen In der 3. Stufe wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 14 Voraussetzung für Kündigung? • • Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Führt der Arbeitgeber aber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, so hat dies Folgen für die Darlegungs – und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 15 Verantwortlichkeiten Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen • Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist. • Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 • schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 16 Darlegungslast • • • Wurde entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX ein BEM nicht durchgeführt, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die dieser trotz seiner Erkrankung ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer (außergerichtlich) bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten Arbeitsplatz ausscheiden BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 17 Durchführung des BEM • • • Hat das betriebliche Eingliederungsmanagement zu dem Ergebnis geführt, es gebe keine Möglichkeiten, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überwinden oder künftig zu vermeiden, so kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess hierauf hinweisen und schlicht behaupten, es bestünden keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer muss dann konkrete alternative Beschäftigungsmöglichkeiten benennen, die nicht schon im betrieblichen Eingliederungsmanagement erörtert worden sind. Der Arbeitnehmer muss die Beschäftigungsmöglichkeiten bereits in das betriebliche Eingliederungsmanagement einbringen. BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 18 Positives Ergebnis • • Hat das betriebliche Eingliederungsmanagement zu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die empfohlene Maßnahme – soweit dies in seiner Macht steht – vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung als milderes Mittel umzusetzen. Bundesarbeitsgericht 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 19 Umsetzung der Maßnahme • • Kündigt der Arbeitgeber, ohne die Maßnahme umgesetzt zu haben, muss er im Prozess darlegen, warum die Maßnahme entweder trotz Empfehlung undurchführbar war oder selbst bei einer Umsetzung diese keinesfalls zu einer Vermeidung oder Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hätte. Dem wird der Arbeitnehmer regelmäßig mit einem einfachen Bestreiten entgegentreten können, so dass der Arbeitgeber in vollem Umfange beweispflichtig. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 20 Voraussetzungen an ein BEM • • • Ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist schon dann durchzuführen, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als sechs Wochen betragen haben. Nicht erforderlich ist, dass es eine einzelne Krankheitsperiode von durchgängig mehr als sechs Wochen gab. Mit dem Jahr ist nicht das Kalenderjahr gemeint, sondern der Zeitraum von zwölf Monaten (BAG 24.3.2011 – 2 AZR 170/10) schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 21 Art der Erkrankung • • Die Art oder Ursache der Erkrankung spielt keinerlei Rolle, so dass auch unterschiedliche Erkrankungen Maßnahmen des Arbeitgebers erfordern, sofern nur der Sechs-Wochenzeitraum überschritten ist Zu den Erkrankungszeiten zählen auch Kuren oder Rehamaßnahmen schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 22 Mindestanforderungen BEM Von einem nicht durchgeführten BEM ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein BEM genügt (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56). schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 23 Zustimmung des AN • • Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Behinderten darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden. Bis zur Äußerung der betroffenen Person sind alle Daten, also auch Arbeitsunfähigkeit und deren Gründe sowie die Gesundheitsgründe persönliche Angelegenheit des Betroffenen und dürfen nicht nach außen dringen oder sonst bekannt werden schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 24 Belehrung • • Hat der Arbeitgeber ein BEM deshalb nicht durchgeführt, weil der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber den Betroffenen zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen hatte (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; Düwell in Dau/Düwell/Joussen SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 56). Die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines BEM (vgl. Fabricius in Schlegel/Voelzke SGB IX § 84 Rn. 22). Sie soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung ermöglichen, ob er ihm zustimmt oder nicht. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 25 Bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob und welche Mitwirkungspflichten die Beschäftigten beim BEM haben. Zum Teil wird hierzu die Auffassung vertreten, die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Krankheitsursachen mitteilen (Wetzling/Habel, NZA 2007, 1129). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn der Gesetzgeber die Durchführung des BEM von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig macht und dieser sanktionslos das BEM ablehnen kann, ist kein Grund für eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Krankheitsursache ersichtlich. Eine solche wäre auch mit Art. 2 Abs. 1 GG kaum vereinbar schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 26 Integrationsamt • • Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist auch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach den §§ 85 ff. SGB IX (BVerwG v. 29. 8. 2007, NJW 2008, 1 Faktisch erteilt das Integrationsamt aber keine Zustimmung zur Kündigung wenn nicht zuvor das BEM durchgeführt wurde. schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 27 Schwerbehinderte • • • Wegen des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX setzt die Kündigung eines Schwerbehinderten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit voraus, dass dieser auf überhaupt keinem Arbeitsplatz des Unternehmens mehr beschäftigt werden kann. Dieses ist vom Arbeitgeber darzulegen, wobei sich der Umfang der Darlegung auch danach richtet, ob er vor Ausspruch der Kündigung ein BEM durchgeführt hat. Fehlt es hieran, hat der Arbeitgeber von sich aus vorzutragen, dass eine Beschäftigung auf allen denkbaren leidensgerechten Arbeitsplätzen ausscheidet. Das erstreckt sich auch auf die Darlegung, dass eine Beschäftigung auf mehreren kombinierten Arbeitsplätzen ausscheidet. Hierzu kann sich der Arbeitgeber auf die Grenzen des Beschäftigungsanspruchs in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berufen und deren Voraussetzungen vortragen LAG Schleswig-Holstein 17.12.2013 -1 Sa 175/13 schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 28 Diskriminierung ? • • • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, um diskriminierungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden. Die Unterlassung des Präventionsverfahrens hat somit diskriminierungsrechtlich keine Rechtsfolgen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2014 – 1 Sa 23/13 –, aber: Revision beim BAG schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 29 Individualanspruch • • • Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Individualanspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum BEM-Verfahren besteht für den Arbeitnehmer mangels gesetzlicher Regelung und unter Berücksichtigung des nicht formalisierten BEMVerfahrens nicht Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 13. November 2014 – 15 Sa 979/14 – schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit schwegler rechtsanwälte * RA Hajo A. Köhler * Oldenburg Düsseldorf * Frankfurt * Berlin * Köln * Oldenburg 31
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