Übersicht: Willenserklärung

Zivilrecht - Sachenrecht
Übersicht Nr. 6
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( schwarz)
Übersicht: Eigentümer – Besitzer – Verhältnis (EBV)
I. Anspruch aus § 985
1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer
( P ) Geldwertvindikation

die h. M. lehnt eine Geldwertvindikation bei gesetzl. ET-verlust ab (meist:
nach §§ 948, 947 II), da die einzelnen Geldscheine individualisierbar
noch vorhanden sein müssen
Arg.: Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
 vgl. Fall 12 – BGB (AT)
2. Anspruchsgegner = Besitzer
Beachte: auch Mitbesitz oder mittelbarer Besitz (§ 870 BGB) ausreichend
3. Kein Besitzrecht des Besitzers, § 986
a) Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1, 1. Alt.
(1)
Schuldrechtliche Vereinbarungen
 (+), aber nur relative Wirkung
Beachte: auch Ber. GOA gibt ein RzB
(2)
Beschränkt dingliche Rechtspositionen
 Besitzpfandrechte (z.B. § 1204 ff.): (+)
 Nießbrauch, § 1030 BGB (+)
(3)
Anwartschaftsrecht
 TdL.: Besitzrecht: (+)
 BGH: Besitzrecht: (-), aber ggf. § 242 BGB
(4)
Zurückbehaltungsrechte, §§ 273, 1000 BGB
 nach h.L. kein Recht zum Besitz, da lediglich Verurteilung Zug-um-Zug; § 986 BGB als Einwendung
b) Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1, 2. Alt.
Voraussetzungen:
(1)
Besitz vom Dritten erworben (dadurch RzB)
(2)
Besitzrecht des Dritten gegenüber dem Eigentümer
(3)
Befugnis d. Dritten zur Weitergabe des Besitzes, § 986 I 2
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c) Besitzrecht aus § 986 II
 Besitzrecht gegenüber dem neuen Eigentümer für den Fall, dass der
alte Eigentümer nach §§ 929, 931 veräußert hat (bei § 930 analog)
 Beachte: Eigentlich bestünde kein Besitzrecht, da Vertrag zwischen
Alteigentümer und Besitzer nur relativ wirkt
II. Schadensersatzansprüche aus EBVf
Sinn und Zweck: Schutz des unrechtmäßigen, aber gutgläubigen und unverklagten
Besitzers
Grundvoraussetzung:
Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
( P ) Nicht-so-berechtigter-Besitzer
 wird von der h. M. abgelehnt, da die vertraglichen Ansprüche sowie der
Schadensersatzanspruch aus § 823 I ausreichen
 Aufschwingen des rechtm. Fremdbesitzers zum unrechtm. Eigenbesitzer
(z.B. Mieter unterschlägt die Mietsache)
(h.M. auch kein EBV; nur Sonderfall des nicht-so-berechtigten Besitzers
(A).: vorher auch kein RzB (vgl. Fall 10 SachR) bzw. Untergang des
RzB durch Begründung des Eigenbes., vgl. BGHZ 31, 129)
( P ) Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer
2 Fallgruppen
 im eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt bestand ein Besitzrecht:
BGH wendet EBV an, wenn im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens
ein EBV besteht (vor allem relevant i.R.d. §§ 994 ff. BGB)
Arg.: der nicht-mehr-berechtigte Besitzer soll nicht schlechter stehen als
der von Anfang an nicht berechtigte Besitzer (str., vgl. SachR-Fall 11)
 im maßgeblichen Zeitpunkt liegt EBV vor, vorher bestand aber RzB
(z.B. Mieter nach wirksamer Kündigung zieht weiter Nutzungen)
e.A..: §§ 987 ff. zwar eigentlich anwendbar, aber Verdrängung durch
speziellere vertragliche Abwicklungsnormen, z.B. § 546a BGB
a.A.: §§ 987 ff. ergänzend anwendbar, da Besitzer im Nachwirkungszeitraum
keine Besitzbeechtigung mehr hat (bei Bösgl. auch keine Schutzbedürftigkeit)
(vgl. BGH in L&L 2010, S. 80 ff.)
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1. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers
a) Grundsatz: der redliche unverklagte Besitzer soll durch die §§ 987 ff. geschützt
werden, so daß grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch besteht;
Beachte: Schadensersatzansprüche aus § 823 sind durch
§ 993 I a. E. gesperrt
b) Ausnahmen
aa)
§ 991 II
bb)
Fremdbesitzerexzeß im Zweipersonenverhältnis
 der rechtmäßige Fremdbesitzer haftet bei Überschreitung des
Besitzrechts u.a. aus § 280 I und § 823 I BGB
 wegen § 993 I a. E. müßte der unrechtmäßige gutgl. Besitzer nicht
aus § 823 I haften; wegen dieser unbilligen Diskrepanz wird
entgegen der Sperrwirkung des § 993 dennoch Haftung aus § 823
angenommen (h.M.); ggf bei nichtigen Verträgen auch Haftung aus
§ 311 II Nr. 3 (a.A. § 991 II analog)
2. Haftung des redlichen verklagten Besitzers, § 989
Voraussetzungen:
-
Rechtshängigkeit, §§ 261, 253 ZPO
Unmöglichkeit der Herausgabe bzw. Verschlechterung
Verschulden, § 276 BGB
3. Haftung des unredlichen Besitzers, §§ 989, 990
 Beachte: es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 989 vorliegen; § 990
ersetzt allein das Erfordernis der Rechtshängigkeit i. R. d. § 989!
 Beachte: die Bösgläubigkeit muß sich auf das Besitzrecht beziehen
(daher auch § 932 II BGB analog bei Besitzerwerb)
Merke: verschärfte Haftung im Verzug (§ 287 S.2) nur bei § 990 möglich,
(§ 990 II)
( P ) Zurechnung bei Besitzerwerb durch Besitzdiener
 h. M.: es gilt § 166 I analog, wenn der Besitzdiener wie ein Vertreter
auftritt (S) Repräsentationsprinzip (ansonsten § 831 BGB analog)
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( P ) Bösgläubigkeit bei Minderjährigen
 h. M.: es gilt § 828 III analog; Arg.: Wertersatzanspruch ist deliktsähnlich
(a.A.: Differenzierung, warum EBV vorliegt, vgl. Übersicht BGB-AT)
4. Haftung des deliktischen Besitzers, § 992
III. Nutzungsersatzansprüche aus EBV
Merke: Nutzungen setzen voraus, dass die Muttersache erhalten bleibt (vgl. § 100 BGB)
- Verarbeitung, Verbindung, Vermischung (-)
- Veräußerung (-)
- Verbrauch (-)
(d.h. §§ 812 ff. anwendbar und keine Sperrwirkung durch EBV
 Rechtsfortwirkungsansprüche zu § 985 BGB)
1. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers
a) §§ 988, 812 I 1, 1. Alt.
(P) Gleichsetzung von unentgeltlich und rechtsgrundlos erlangtem Besitz

ist nur der schuldrechtliche Vertrag unwirksam, erhält der Gläubiger
Nutzungsersatz aus §§ 812, 818 I

sind dinglicher und schuldrechtlicher Vertrag unwirksam, würde der
Eigentümer keinen Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB bekommen,
wenn der Besitzer gutgl. und unverklagt ist; § 812 ist gesperrt, § 993
Konsequenz: Der ET der Sache steht bei Nutzungen schlechter (2. Fallgruppe)

wegen dieser Unbilligkeit bejaht der BGH § 988 analog auch im Falle der
rechtsgrundlosen Besitzerlangung; h. L. wendet entgegen der
Sperrwirkung trotzdem §§ 812 ff. an (Unterschied im 3-Personenverhältnis, (S) Vorrang der Leistungsbeziehung)
b) Herausgabe der Übermaßfrüchte, § 993 I
2. Haftung des redlichen verklagten Besitzers, § 987
3. Haftung des unredlichen Besitzers, §§ 987, 990
( P ) § 991 I BGB verfolgt den Zweck, den gutgläubigen mittelbaren Besitzer
zu schützen, (S) keine Regresspflicht des mittelbaren Besitzers
aber: z.B. wegen § 536b BGB Schutzzweck oft zweifelhaft
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4. Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 992, 823
Beachte: § 823 I kann i.V.m. § 252 BGB auch auf Nutzungsersatz gehen
IV. Verwendungsersatzansprüche
1. Begriff der Verwendungen
 alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute
kommen und die Sache nicht grundlegend verändern;
(S) enger Verwendungsbegriff des BGH und h.L. (vgl. Fall 14 SachenR)
Arg.: absoluter Eigentumsschutz
( P ) Verhältnis zu den §§ 951, 812 ff. BGB
BGH: §§ 951, 812 BGB ausgeschlossen
(selbst wenn keine Verwendungen (enger Verw.begriff) vorliegen)
Arg.: - absoluter ET-Schutz
- der unredliche Besitzer soll nicht privilegiert werden (vgl. § 996)
h.L.: §§ 951, 812 BGB zumindest dann anwendbar, wenn §§ 994 ff. (-)
wegen engen Verwbegriffs (TdL will generell §§ 812 ff. anwenden)
Arg.: - Schutz des ET über die Grundsätze der aufgedrängten Ber.
- ansonsten steht der nichtbesitzende Verwender besser
2. Ansprüche des redlichen unverklagten Besitzers
a) Notwendige Verwendungen, § 994 Abs. 1

notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder
Bewirtschaftung einer Sache erforderlich sind (z.B. Reparatur)
b) Nützliche Verwendungen, § 996

nützlich sind alle Verwendungen, die zu einer anhaltenden
Wertsteigerung oder Gebrauchssteigerung führen
3. Ansprüche des unredlichen oder verklagten Besitzers

§§ 994 II, 683 S. 1, 670: Ersatz der notwenigen Verwendungen,
wenn sie im Interesse und mit Willen des Eigentümers
vorgenommen werden; ansonsten über §§ 994 II, 684, 818

§ 994 II BGB ist eine gemischter Verweis auf die §§ 677 ff. BGB
(nur Rechtsgrundverweis auf die §§ 683, 684 BGB)
4. Beachte: Luxusverwendungen werden nie ersetzt (nur Herausgabeansprüche z.B.
aus § 985 BGB, wenn Besitzer weiter ET ist oder ggf. Wegnahmerecht
aus § 997 BGB)
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