Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer – Besitzer – Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus § 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die h. M. lehnt eine Geldwertvindikation bei gesetzl. ET-verlust ab (meist: nach §§ 948, 947 II), da die einzelnen Geldscheine individualisierbar noch vorhanden sein müssen Arg.: Verstoß gegen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vgl. Fall 12 – BGB (AT) 2. Anspruchsgegner = Besitzer Beachte: auch Mitbesitz oder mittelbarer Besitz (§ 870 BGB) ausreichend 3. Kein Besitzrecht des Besitzers, § 986 a) Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1, 1. Alt. (1) Schuldrechtliche Vereinbarungen (+), aber nur relative Wirkung Beachte: auch Ber. GOA gibt ein RzB (2) Beschränkt dingliche Rechtspositionen Besitzpfandrechte (z.B. § 1204 ff.): (+) Nießbrauch, § 1030 BGB (+) (3) Anwartschaftsrecht TdL.: Besitzrecht: (+) BGH: Besitzrecht: (-), aber ggf. § 242 BGB (4) Zurückbehaltungsrechte, §§ 273, 1000 BGB nach h.L. kein Recht zum Besitz, da lediglich Verurteilung Zug-um-Zug; § 986 BGB als Einwendung b) Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1, 2. Alt. Voraussetzungen: (1) Besitz vom Dritten erworben (dadurch RzB) (2) Besitzrecht des Dritten gegenüber dem Eigentümer (3) Befugnis d. Dritten zur Weitergabe des Besitzes, § 986 I 2 ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jul 13 Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 2 von 5 c) Besitzrecht aus § 986 II Besitzrecht gegenüber dem neuen Eigentümer für den Fall, dass der alte Eigentümer nach §§ 929, 931 veräußert hat (bei § 930 analog) Beachte: Eigentlich bestünde kein Besitzrecht, da Vertrag zwischen Alteigentümer und Besitzer nur relativ wirkt II. Schadensersatzansprüche aus EBVf Sinn und Zweck: Schutz des unrechtmäßigen, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers Grundvoraussetzung: Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ( P ) Nicht-so-berechtigter-Besitzer wird von der h. M. abgelehnt, da die vertraglichen Ansprüche sowie der Schadensersatzanspruch aus § 823 I ausreichen Aufschwingen des rechtm. Fremdbesitzers zum unrechtm. Eigenbesitzer (z.B. Mieter unterschlägt die Mietsache) (h.M. auch kein EBV; nur Sonderfall des nicht-so-berechtigten Besitzers (A).: vorher auch kein RzB (vgl. Fall 10 SachR) bzw. Untergang des RzB durch Begründung des Eigenbes., vgl. BGHZ 31, 129) ( P ) Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer 2 Fallgruppen im eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt bestand ein Besitzrecht: BGH wendet EBV an, wenn im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens ein EBV besteht (vor allem relevant i.R.d. §§ 994 ff. BGB) Arg.: der nicht-mehr-berechtigte Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von Anfang an nicht berechtigte Besitzer (str., vgl. SachR-Fall 11) im maßgeblichen Zeitpunkt liegt EBV vor, vorher bestand aber RzB (z.B. Mieter nach wirksamer Kündigung zieht weiter Nutzungen) e.A..: §§ 987 ff. zwar eigentlich anwendbar, aber Verdrängung durch speziellere vertragliche Abwicklungsnormen, z.B. § 546a BGB a.A.: §§ 987 ff. ergänzend anwendbar, da Besitzer im Nachwirkungszeitraum keine Besitzbeechtigung mehr hat (bei Bösgl. auch keine Schutzbedürftigkeit) (vgl. BGH in L&L 2010, S. 80 ff.) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jul 13 Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 3 von 5 1. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers a) Grundsatz: der redliche unverklagte Besitzer soll durch die §§ 987 ff. geschützt werden, so daß grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch besteht; Beachte: Schadensersatzansprüche aus § 823 sind durch § 993 I a. E. gesperrt b) Ausnahmen aa) § 991 II bb) Fremdbesitzerexzeß im Zweipersonenverhältnis der rechtmäßige Fremdbesitzer haftet bei Überschreitung des Besitzrechts u.a. aus § 280 I und § 823 I BGB wegen § 993 I a. E. müßte der unrechtmäßige gutgl. Besitzer nicht aus § 823 I haften; wegen dieser unbilligen Diskrepanz wird entgegen der Sperrwirkung des § 993 dennoch Haftung aus § 823 angenommen (h.M.); ggf bei nichtigen Verträgen auch Haftung aus § 311 II Nr. 3 (a.A. § 991 II analog) 2. Haftung des redlichen verklagten Besitzers, § 989 Voraussetzungen: - Rechtshängigkeit, §§ 261, 253 ZPO Unmöglichkeit der Herausgabe bzw. Verschlechterung Verschulden, § 276 BGB 3. Haftung des unredlichen Besitzers, §§ 989, 990 Beachte: es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 989 vorliegen; § 990 ersetzt allein das Erfordernis der Rechtshängigkeit i. R. d. § 989! Beachte: die Bösgläubigkeit muß sich auf das Besitzrecht beziehen (daher auch § 932 II BGB analog bei Besitzerwerb) Merke: verschärfte Haftung im Verzug (§ 287 S.2) nur bei § 990 möglich, (§ 990 II) ( P ) Zurechnung bei Besitzerwerb durch Besitzdiener h. M.: es gilt § 166 I analog, wenn der Besitzdiener wie ein Vertreter auftritt (S) Repräsentationsprinzip (ansonsten § 831 BGB analog) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jul 13 Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 4 von 5 ( P ) Bösgläubigkeit bei Minderjährigen h. M.: es gilt § 828 III analog; Arg.: Wertersatzanspruch ist deliktsähnlich (a.A.: Differenzierung, warum EBV vorliegt, vgl. Übersicht BGB-AT) 4. Haftung des deliktischen Besitzers, § 992 III. Nutzungsersatzansprüche aus EBV Merke: Nutzungen setzen voraus, dass die Muttersache erhalten bleibt (vgl. § 100 BGB) - Verarbeitung, Verbindung, Vermischung (-) - Veräußerung (-) - Verbrauch (-) (d.h. §§ 812 ff. anwendbar und keine Sperrwirkung durch EBV Rechtsfortwirkungsansprüche zu § 985 BGB) 1. Haftung des redlichen unverklagten Besitzers a) §§ 988, 812 I 1, 1. Alt. (P) Gleichsetzung von unentgeltlich und rechtsgrundlos erlangtem Besitz ist nur der schuldrechtliche Vertrag unwirksam, erhält der Gläubiger Nutzungsersatz aus §§ 812, 818 I sind dinglicher und schuldrechtlicher Vertrag unwirksam, würde der Eigentümer keinen Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB bekommen, wenn der Besitzer gutgl. und unverklagt ist; § 812 ist gesperrt, § 993 Konsequenz: Der ET der Sache steht bei Nutzungen schlechter (2. Fallgruppe) wegen dieser Unbilligkeit bejaht der BGH § 988 analog auch im Falle der rechtsgrundlosen Besitzerlangung; h. L. wendet entgegen der Sperrwirkung trotzdem §§ 812 ff. an (Unterschied im 3-Personenverhältnis, (S) Vorrang der Leistungsbeziehung) b) Herausgabe der Übermaßfrüchte, § 993 I 2. Haftung des redlichen verklagten Besitzers, § 987 3. Haftung des unredlichen Besitzers, §§ 987, 990 ( P ) § 991 I BGB verfolgt den Zweck, den gutgläubigen mittelbaren Besitzer zu schützen, (S) keine Regresspflicht des mittelbaren Besitzers aber: z.B. wegen § 536b BGB Schutzzweck oft zweifelhaft ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jul 13 Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 5 von 5 4. Haftung des deliktischen Besitzers, §§ 992, 823 Beachte: § 823 I kann i.V.m. § 252 BGB auch auf Nutzungsersatz gehen IV. Verwendungsersatzansprüche 1. Begriff der Verwendungen alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen und die Sache nicht grundlegend verändern; (S) enger Verwendungsbegriff des BGH und h.L. (vgl. Fall 14 SachenR) Arg.: absoluter Eigentumsschutz ( P ) Verhältnis zu den §§ 951, 812 ff. BGB BGH: §§ 951, 812 BGB ausgeschlossen (selbst wenn keine Verwendungen (enger Verw.begriff) vorliegen) Arg.: - absoluter ET-Schutz - der unredliche Besitzer soll nicht privilegiert werden (vgl. § 996) h.L.: §§ 951, 812 BGB zumindest dann anwendbar, wenn §§ 994 ff. (-) wegen engen Verwbegriffs (TdL will generell §§ 812 ff. anwenden) Arg.: - Schutz des ET über die Grundsätze der aufgedrängten Ber. - ansonsten steht der nichtbesitzende Verwender besser 2. Ansprüche des redlichen unverklagten Besitzers a) Notwendige Verwendungen, § 994 Abs. 1 notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder Bewirtschaftung einer Sache erforderlich sind (z.B. Reparatur) b) Nützliche Verwendungen, § 996 nützlich sind alle Verwendungen, die zu einer anhaltenden Wertsteigerung oder Gebrauchssteigerung führen 3. Ansprüche des unredlichen oder verklagten Besitzers §§ 994 II, 683 S. 1, 670: Ersatz der notwenigen Verwendungen, wenn sie im Interesse und mit Willen des Eigentümers vorgenommen werden; ansonsten über §§ 994 II, 684, 818 § 994 II BGB ist eine gemischter Verweis auf die §§ 677 ff. BGB (nur Rechtsgrundverweis auf die §§ 683, 684 BGB) 4. Beachte: Luxusverwendungen werden nie ersetzt (nur Herausgabeansprüche z.B. aus § 985 BGB, wenn Besitzer weiter ET ist oder ggf. Wegnahmerecht aus § 997 BGB) ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Michael Knoll --- Jul 13
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