Vereinssatzung Präambel Einst wurden die Cowboys ohne

Vereinssatzung
Präambel
Einst wurden die Cowboys ohne Landbesitz, die ihr Vieh über die nur scheinbar
unbegrenzten Ebenen des Graslands der USA trieben, als Freegrazers bezeichnet. Es
waren altmodische, landlose Cowboys, die mit ihren Herden durch menschenleere
Landstriche zogen, das Vieh grasen und sich nur gelegentlich in der Nähe einer Siedlung
blicken ließen.
Ende des 19. Jahrhunderts „starben“ die Freegrazers jedoch aus, da es immer weniger
freies Weideland im so genannten Wilden Westen gab. Ein großer Teil des Landes war
umzäunt und fest in den Händen von Ranchern.
Wir wollen die alte Tradition der Freegrazers als Motto unseres Vereins übernehmen und
als Tradition bewahren.
Auch heute ist festzustellen, dass selbst so ein schlichtes „Hobby“ wie das Motorradfahren
sowohl von Staatswegen als auch durch angeblich geltende Regeln und Normen anderer
Motorradfahrer und Clubs immer mehr reglementiert und begrenzt wird, so wie es einst die
Zäune der Rancher taten. Unserer Ansicht nach ist jedoch Freiheit immer die Freiheit der
Andersdenkenden, so wie wir es für uns in Anspruch nehmen.
Wir wollen unabhängig von etwaigen selbst auferlegten Regeln und Konventionen der
sogenannten „Biker“ und der sonstigen konservativen Motorradfraktion altmodisch, landlose,
unpolitisch und ohne irgend geartete Besitz- oder Machtansprüche durch die Landstriche
ziehen und uns treiben lassen, so wie es einst die Namensgerber unseres Vereins getan
haben.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freegrazers nach der beabsichtigten Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.''.
2. Der Sitz des Vereins ist in Bremen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kultur des gemeinsamen
Motorradfahrens , dem Instandhalten von Motorrädern sowie der Aufrechterhaltung der
Tradition der deutschen Braukunst, insbesondere dieser nach dem deutschen
Reinheitsgebot, Förderung der zur Verkehrssicherheit und nachhaltigen Verkehrspolitik
sowie Förderung des Demokratieverständnisses. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch :
• regelmäßige Veranstaltung von gemeinsamen Ausfahrten
anschließenden Treffen und Gedankenaustausch
• Durchführung von Orientierungsfahrten
mit Motorrädern mit
• die Einrichtung einer Internetseite
• Durchführung/Unterstützung von Veranstaltungen für die Verkehrssicherheit und
nachhaltige Verkehrspolitik, sowie Leitsen von entsprechende Aufklärungs- und
Informationsarbeit
• Öffentlichkeitsarbeit im Interesse von internationaler Verständigung, Toleranz und
nachbarschaftlicher
Zusammenarbeit
zur
Förderung
des
allgemeinen
Demokratieverständnisses
• Sammeln von Spenden und Sonsorengeldern
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an ............( muß noch entschieden werden) zur Verwendung für ........................... (
muß ebenfalls noch entschieden werden)
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, welche Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse A, mindestens beschränkt ist.
2.
Auf besonderen Antrag können auch Personen die nicht Inhaber der vorgenannten
Fahrerlaubnisklasse sind, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts, Mitglied werden.
3.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
4.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang
schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich
zugestellt.
5.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
7.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich und ist jeder Zeit und ohne Frist möglich.
8.
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
·
Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
·
Säumigkeit der Beitragszahlung
·
Schädigung des Ansehens des Vereines und Verstoß gegen die Ziele und
Interessen
9.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluß
des
Vorstandes
steht
dem
Mitglied
das
Recht
auf
Berufung
an
die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt worden sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung nicht Gebrauch oder versäumt es die Berufungs-frist, so wird der
Ausschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt, wirksam.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge,
über
deren
Höhe
und
Fälligkeit
die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist insbesondere
zuständig für die:
· Wahl des Vorstandes
· Entlastung des Vorstandes
· Änderung der Satzung des Vereines
· Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
· Auflösung des Vereines
2.
Die MV findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr statt. Die
Einladung zur MV erfolgt, unter Beifügung der Tagesordnung, schriftlich durch den
Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen.
3.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine MV innerhalb von 1 Monat einzuberufen, wenn dies
von mindestens von zwei Mitgliedern gewünscht wird sowie im Falle der Berufung
eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.
4.
Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die MV ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende; bei
deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
5.
Beschlüsse der MV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme der in
der
Satzung
ausdrücklich
erwähnten
Sonderregelungen.
Jedes
anwesende
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist
unzulässig. Die Vertreter von juristischen Personen oder Körperschaften haben sich
durch Vorlage einer Vollmacht auszuweisen. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der
abgegebenen Ja - und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht
mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
7.
Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls der Zustimmung einer 3/4- Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Die Versammlung ist in diesem Fall jedoch nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die
MV nicht beschlussfähig, so ist eine weitere
Versammlung einzuberufen, die
frühestens 8 Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden darf. Diese
Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 6 Kassenführung
1.
Das Führen der Vereinskasse wird
von dem für diesen Zweck
gewählten
Vorstandsmitglied wahrgenommen. Die Prüfung der Kassen- und Geschäftsführung
des Vereins wird von der damit beauftragten Person vorgenommen, die durch die MV
zu bestätigen ist. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Zur
Durchführung dieser Prüfung sind dem/der Beauftragten sämtliche erforderliche
Unterlagen vorzulegen.
2.
Der Vorstand unterliegt gegenüber der Kassenprüferin/dem
Kassenprüfer
der
Der Vorstand kann das Führen der Kasse, besonders im Hinblick auf
die
Auskunftspflicht.
3.
treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln, in die Hände eines Fachinstitutes
(Steuerberatungsfirma etc.) legen, soweit dieses dem Verein keine Kosten verursacht.
Die Verantwortung darüber verbleibt bei dem für die Kassenführung zuständigen
Vorstandsmitglied.
§ 7 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus (die männlichen Bezeichnungen stehen für
beide
Geschlechter)
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Schriftführer
2.
Der Vorstand wird jeweils für eine Dauer von 1 Jahr von der MV gewählt. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder.
3.
Die Aufgaben des Vorstandes lauten insbesondere
· Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Veranlassung und Fortschreibung einer Geschäftsordnung
· Überwachung
der
treuhänderischen
Verwaltung
Fördergeldern
· Einberufung der MV und Festlegung der Tagesordnung
· Geschäfte der laufenden Verwaltung
· Einziehung der Beiträge
· Buchführung und Geschäftsberichte
· Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder
· Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
von
Sponsormitteln
oder
4.
Der Verein wird nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, durch den Vorstand
gem. § 26 BGB vertreten. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zwei von Ihnen vertreten
zusammen. Diese beiden sind bis zu einer Höhe von € 100.- vertretungsberechtigt. Für
höhere Ausgaben ist ein Mehrheitsvotum des Gesamtvorstandes erforderlich.
5.
Zur Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand einen
Geschäftsführer bestellen oder die Geschäftsführung in die Hände Dritter legen. Über
die Bestellung des Geschäftsführers und die Grenzen seiner Vertretungsmacht ist ein
Protokoll zu fertigen und der Geschäftsordnung beizufügen.
§ 8 Beurkundung und Niederschriften
1.
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom jeweils zu bestimmenden Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen
ist.
Ordentliche
Mitgliederversammlungen
bzw.
die
Jahreshauptversammlung sind auf jeden Fall zu protokollieren.
2.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Niederschriften.
§ 9 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz
............................................ zu.
§ 10 Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder die Satzung lückenhaft sein, so wird
sie in ihrem übrigen Gehalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder die lückenhafte
Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt,die dem Sinn
und Zweck der ungültigen oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am
nächsten kommt.
(Unterschriften der Gründungsmitglieder)