Ausgliederungen anstatt Gemeindefusion? Mag. Friedrich Möstl 28. Oktober 2015 1 Gemeindefusion: Motivation: − Schaffung größerer wirtschaftlicher Verwaltungseinheiten (Kostendruck) − Synergien durch Vermeidung von Doppelstrukturen − Attraktive Ballungszentren, der Abwanderung gegensteuern © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 2 Ausgliederung: Motivation per se: − Kompetenzbereich schaffen − Operative Entscheidungen erleichtern − Risiken minimieren © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 3 Ausgliederung als Kooperation: − Synergien nutzen (Auslastung, Kosten) − Angebot verbessern − Kompetenzzentren schaffen © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 4 Rechtsformwahl bei Ausgliederungen − Gemeindeverband − Verein − GmbH − KG, OG © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 5 Entscheidungskriterien der Rechtsformwahl − Gegenstand der Ausgliederung − Aufbau & Gründung − Kontrolle & Haftung − Kosten (insbes. Steuern) − Personalrecht © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 6 Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (1) − Umfasst Ausgliederungen als Aufgabenübertragung − Ausgliederung auf Körperschaften des Privatrechts (GmbH, KG, OG) − Beherrschender Einfluß (Kapital mit Stimmrecht > 50 % ) Tipp: Verein & Co KG Tipp: Verein & Co KG © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 7 Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (2) Befreiungstatbestände − Umsatzsteuer (nicht steuerbar) − Grunderwerbsteuerbefreiung − Gebührenbefreiung © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 8 Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (3) Fallstricke: − Ausgliederung muss unmittelbar sein − Privatisierung ist nicht gefördert − Beherrschung (>50%) durch mehrere Kommunen möglich − Zu-/Verkauf von/an Dritte nicht gefördert − Vermietung an Dritte nicht gefördert © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 9 Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (4) Beispiel: − Mehrere Gemeinden übertragen ihre kommunale Abfallwirtschaft an eine regionale Entsorgungs GmbH und sind zu 51 % beteiligt. Ergebnis: Der Vorgang ist nach Art 34 befreit − Anschließend wird eine Liegenschaft an einen privatwirtschaftlichen Entsorger vermietet. Ergebnis: keine Befreiung nach Art 34 © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 10 Ausgliederungen mit Immobilien Vorsteuerabzug gem. Rz 274 UStR: − KÖR >50 % beteiligt − Entgelt deckt Betriebskosten und AfA − Mieter muss vorsteuerabzugsberechtigt sein © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 11 Ausgliederung und Personalrecht − Zuweisung an privatrechtliche Körperschaft möglich (Gemeindebediensteten Zuweisungsgesetz) – ohne Zustimmung − Dienstgeber bleibt die Gemeinde − Zuweisungsvertrag − Neue Dienstnehmer direkt anstellen − Keine Umsatzsteuerpflicht wenn Vorbehaltsaufgaben erledigt werden © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 12 Kontakt Friedrich Möstl Partner Tel: +43 664 805 37 1000 [email protected] © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 13 Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte erstklassige Leistungen mit umfassender regionaler Marktkompetenz und verhilft so Kunden in aller Welt zum Erfolg. „To be the Standard of Excellence" – für rund 200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Blog enthaltene Informationen. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Nähere Informationen über die rechtliche Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie unter www.deloitte.com/about © 2015 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 14
© Copyright 2024 ExpyDoc