Ausgliederungen im Rahmen von Gemeindekooperationen anstatt

Ausgliederungen
anstatt
Gemeindefusion?
Mag. Friedrich Möstl
28. Oktober 2015
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Gemeindefusion:
Motivation:
− Schaffung größerer wirtschaftlicher Verwaltungseinheiten (Kostendruck)
− Synergien durch Vermeidung von Doppelstrukturen
− Attraktive Ballungszentren, der Abwanderung gegensteuern
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Ausgliederung:
Motivation per se:
− Kompetenzbereich schaffen
− Operative Entscheidungen erleichtern
− Risiken minimieren
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Ausgliederung als Kooperation:
− Synergien nutzen (Auslastung, Kosten)
− Angebot verbessern
− Kompetenzzentren schaffen
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Rechtsformwahl bei Ausgliederungen
− Gemeindeverband
− Verein
− GmbH
− KG, OG
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Entscheidungskriterien der Rechtsformwahl
− Gegenstand der Ausgliederung
− Aufbau & Gründung
− Kontrolle & Haftung
− Kosten (insbes. Steuern)
− Personalrecht
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Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (1)
− Umfasst Ausgliederungen als Aufgabenübertragung
− Ausgliederung auf Körperschaften des Privatrechts (GmbH, KG, OG)
− Beherrschender Einfluß (Kapital mit Stimmrecht > 50 % ) Tipp: Verein & Co
KG
Tipp: Verein & Co KG
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Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (2)
Befreiungstatbestände
− Umsatzsteuer (nicht steuerbar)
− Grunderwerbsteuerbefreiung
− Gebührenbefreiung
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Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (3)
Fallstricke:
− Ausgliederung muss unmittelbar sein
− Privatisierung ist nicht gefördert
− Beherrschung (>50%) durch mehrere Kommunen möglich
− Zu-/Verkauf von/an Dritte nicht gefördert
− Vermietung an Dritte nicht gefördert
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Ausgliederung nach Art 34 BudBeglG 2001 (4)
Beispiel:
− Mehrere Gemeinden übertragen ihre kommunale Abfallwirtschaft an eine
regionale Entsorgungs GmbH und sind zu 51 % beteiligt.
Ergebnis: Der Vorgang ist nach Art 34 befreit
− Anschließend wird eine Liegenschaft an einen privatwirtschaftlichen
Entsorger vermietet.
Ergebnis: keine Befreiung nach Art 34
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Ausgliederungen mit Immobilien
Vorsteuerabzug gem. Rz 274 UStR:
− KÖR >50 % beteiligt
− Entgelt deckt Betriebskosten und AfA
− Mieter muss vorsteuerabzugsberechtigt sein
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Ausgliederung und Personalrecht
− Zuweisung an privatrechtliche Körperschaft möglich (Gemeindebediensteten Zuweisungsgesetz) – ohne Zustimmung
− Dienstgeber bleibt die Gemeinde
− Zuweisungsvertrag
− Neue Dienstnehmer direkt anstellen
− Keine Umsatzsteuerpflicht wenn Vorbehaltsaufgaben erledigt werden
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Kontakt
Friedrich Möstl
Partner
Tel: +43 664 805 37 1000
[email protected]
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