Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49 Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss Zuständigkeitsgesetz 1. Einführung Wenn Touristen1 in der Schweiz in eine medizinische Notlage gelangen, haben sie Anspruch auf Hilfeleistungen. Notfallhilfe kann gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen in Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Notfalls, der sachlich und zeitlich dringend ist. Das bedeutet, dass ein medizinischer Notfall dann vorliegt, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Die Notfallhilfe umfasst: - die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe), - die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Fürsorgebehörden nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig zeichnen können. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Migrationsbehörden zuständig. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) regelt die Begriffe, den Aufenthalt, die Zuständigkeiten usw. Der folgende Katalog soll für auftretende Fragen eine Unterstützung bieten. Alle Fälle können jedoch nicht immer nach diesem Schema abgehandelt werden, dann wird der Fall individuell mit den Parteien besprochen. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) 2.1.1 Begriffe Bedürftigkeit (Art. 2 ZUG) Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 1) Aufenthalt (Art. 11 ZUG) Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet. 2) Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte. 1) 2.1.2 Zuständigkeit Notfälle (Art. 13 ZUG) Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 21 ZUG) Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton (bzw. –gemeinde) unterstützungspflichtig. 2.1.3 Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung (Art. 29 ZUG) Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. 2.1.4 Unterstützungsanzeigen Notfälle (Art. 30 ZUG) Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. 2.1.5 Abrechnung (Art. 32 ZUG) Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015 -2- 2.2 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) 2.2.1 Arten der Sozialhilfe Ausmass (§16 ShG) Sicherstellung der notwendigen ambulanten oder stationären ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und Pflege. Arten (§ 17 ShG) Die wirtschaftliche Hilfe kann u. a. durch Erteilen von Gutsprachen gewährt werden. Für Leistungen, die ein Hilfsempfänger von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler) hat die Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. 3) In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. 1) 2) Unterstützungswohnsitz (§ 18 ShG) Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen. 2) Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar. 1) 2.2.2 Zahlungs- und Kostenersatzpflicht Wohngemeinde (§19 ShG) 1) Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton. 2) Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder Staatsverträgen. Heimatgemeinde (§ 20 ShG) Die Heimatgemeinde ist zahlungspflichtig für: a) Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem andern Kanton nach Bundesrecht; b) Kantonsbürger im Ausland; c) Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist. Notfallgemeinde (§ 21 ShG) Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. 2) Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten. 1) Verfahren (§ 23 ShG) Den amtlichen Verkehr zwischen den Gemeinden und mit den ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das zuständige Departement. 2) Für das Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) sinngemäss anwendbar. 1) Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015 -3- 3. Fallbearbeitung Notfall-Aufnahme und Behandlung im Spital oder durch den Rettungsdienst Spital Rettungsdienst Aufnahme der Personalien und Abklärung der Finanzierung gemäss Merkblatt – siehe insb. Vorkehrungen Einwohner Kanton Schwyz Einwohner ausserkantonal Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz Rechnungstellung an Krankenversicherung oder Patient Rechnungstellung an Krankenversicherung oder Patient Sofortige Rechnungstellung an Patient oder (falls nicht anders möglich) nach Austritt Mahnverfahren Mahnverfahren Mahnverfahren Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens Nach Eingang des Verlustscheins Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde Nach Eingang des Verlustscheins Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde Nach Eingang Verlustschein oder Mitteilung über Bedürftigkeit Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde Formular Art. 30 ZUG an Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) (Kostenersatz Wohnkanton) AGS Weiterleiten durch AGS an die zuständige kantonale Stelle des Wohnsitzkantons Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde Verlustschein mit Quartalsabrechnung an Abteilung Soziales AGS Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015 -4- Betrag bis Fr. 300.-- abschreiben, Betreibungen nur Deutschland, Österreich ev. Niederlande, je nach Möglichkeiten Uneinbringliche Kosten und Verlustscheine In Zusammenhang mit einer Notfallbehandlung bzw. eines Notfalltransports ist die Kostenersatzpflicht gemäss ZUG klar ersichtlich. Wurde die Fürsorgebehörde mit einer vorsorglichen Anzeige über eine allfällige Kostenersatzpflicht informiert, und wird ein Verlustschein vorgelegt, können die Kosten des Notfalls nicht mehr abgewiesen werden, auch wenn der Patient bzw. die Patientin nicht von der Sozialhilfe unterstützt wird (siehe Art. 2 ZUG Bedürftigkeit). Im ausserkantonalen Bereich unterbreitet die Fürsorgebehörde der Aufenthaltsgemeinde eine Notfallmeldung gemäss Art. 30 ZUG. In diesem Fall werden nach Abschluss des Betreibungsverfahrens sämtliche ausstehenden Kosten exkl. Betreibungsspesen von der jeweiligen Wohnsitz- oder von der Heimatgemeinde übernommen. Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015 -5-
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