Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss

Departement des Innern
Amt für Gesundheit und Soziales
Soziales
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Telefon 041 819 16 65
Telefax 041 819 20 49
Ablauf für die Behandlung von Notfällen gemäss Zuständigkeitsgesetz
1. Einführung
Wenn Touristen1 in der Schweiz in eine medizinische Notlage gelangen, haben sie Anspruch auf
Hilfeleistungen. Notfallhilfe kann gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen in Anwendung
unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Notfalls, der sachlich und zeitlich dringend ist. Das bedeutet, dass ein medizinischer
Notfall dann vorliegt, wenn sofort Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht
zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist.
Die Notfallhilfe umfasst:
-
die Kosten der notwendigen Hilfe (und damit der sachlich und zeitlich dringlichen, unbedingt erforderlichen Notfallhilfe),
-
die Kosten der Rückkehr (bzw. Verlegung) in den Wohn- bzw. Aufenthalts- oder Heimatstaat. Unter die notwendigen Rückreisekosten fallen auch, soweit dies nötig ist, medizinische Transportkosten oder die Kosten für die Begleitung der betroffenen Person auf der
Rückreise durch medizinisches Fachpersonal. Hier ist zu beachten, dass die Fürsorgebehörden nur für die Organisation und Finanzierung der freiwilligen Rückkehr zuständig
zeichnen können. Für die zwangsweise Ausschaffung sind abschliessend die Migrationsbehörden zuständig.
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
(ZUG, SR 851.1) regelt die Begriffe, den Aufenthalt, die Zuständigkeiten usw. Der folgende Katalog soll für auftretende Fragen eine Unterstützung bieten. Alle Fälle können jedoch nicht immer
nach diesem Schema abgehandelt werden, dann wird der Fall individuell mit den Parteien besprochen.
1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom
24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1)
2.1.1
Begriffe
Bedürftigkeit (Art. 2 ZUG)
Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
1)
Aufenthalt (Art. 11 ZUG)
Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton;
dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet.
2) Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte
Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht
worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.
1)
2.1.2
Zuständigkeit
Notfälle (Art. 13 ZUG)
Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen,
so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.
Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 21 ZUG)
Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton (bzw. –gemeinde) unterstützungspflichtig.
2.1.3
Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung (Art. 29 ZUG)
Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen.
2.1.4
Unterstützungsanzeigen
Notfälle (Art. 30 ZUG)
Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom
Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall
sobald als möglich anzeigen.
2.1.5
Abrechnung (Art. 32 ZUG)
Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der
Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.
Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015
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2.2
Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100)
2.2.1
Arten der Sozialhilfe
Ausmass (§16 ShG)
Sicherstellung der notwendigen ambulanten oder stationären ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und Pflege.
Arten (§ 17 ShG)
Die wirtschaftliche Hilfe kann u. a. durch Erteilen von Gutsprachen gewährt werden.
Für Leistungen, die ein Hilfsempfänger von Dritten erwirkt (Ärzte, Spitäler) hat die
Fürsorgebehörde nur einzustehen, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat.
3) In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach
den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald
feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.
1)
2)
Unterstützungswohnsitz (§ 18 ShG)
Der Unterstützungswohnsitz fällt in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen.
2) Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesrecht
sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar.
1)
2.2.2
Zahlungs- und Kostenersatzpflicht
Wohngemeinde (§19 ShG)
1) Die
Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton.
2) Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf andere Kostenträger nach Bundesrecht oder
Staatsverträgen.
Heimatgemeinde (§ 20 ShG)
Die Heimatgemeinde ist zahlungspflichtig für:
a) Kantonsbürger mit Wohnsitz in einem andern Kanton nach Bundesrecht;
b) Kantonsbürger im Ausland;
c) Kantonsbürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen und
für die kein anderer Kostenträger zuständig ist.
Notfallgemeinde (§ 21 ShG)
Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist.
2) Der Rückgriff auf das zahlungspflichtige Gemeinwesen bleibt vorbehalten.
1)
Verfahren (§ 23 ShG)
Den amtlichen Verkehr zwischen den Gemeinden und mit den ausserkantonalen und
ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das zuständige Departement.
2) Für das Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.) sind die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
sinngemäss anwendbar.
1)
Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015
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3. Fallbearbeitung
Notfall-Aufnahme und Behandlung im Spital oder durch den Rettungsdienst

Spital
Rettungsdienst
Aufnahme der Personalien und Abklärung der Finanzierung gemäss Merkblatt – siehe insb. Vorkehrungen
Einwohner
Kanton Schwyz
Einwohner
ausserkantonal
Ausländer
ohne Wohnsitz in der Schweiz
Rechnungstellung an
Krankenversicherung oder
Patient
Rechnungstellung an
Krankenversicherung oder
Patient
Sofortige Rechnungstellung an Patient
oder (falls nicht anders möglich) nach
Austritt



Mahnverfahren
Mahnverfahren
Mahnverfahren



Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde
und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens
Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde
und gleichzeitig Einleiten des Betreibungsverfahrens
Vorsorgliche Anzeige an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde
und gleichzeitig Einleiten des
Betreibungsverfahrens



Nach Eingang des Verlustscheins
Rechnung an Fürsorgebehörde der
Aufenthalts- bzw. Notfallgemeinde
Nach Eingang des Verlustscheins Rechnung an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde
Nach Eingang Verlustschein oder Mitteilung über Bedürftigkeit Rechnung
an Fürsorgebehörde der Aufenthaltsbzw. Notfallgemeinde
Aufenthalts- bzw.
Notfallgemeinde

Formular Art. 30 ZUG
an Amt für Gesundheit und
Soziales (AGS)
(Kostenersatz Wohnkanton)

AGS
Weiterleiten durch AGS an die
zuständige kantonale Stelle
des Wohnsitzkantons
Aufenthalts- bzw.
Notfallgemeinde

Verlustschein mit Quartalsabrechnung an Abteilung Soziales AGS
Ablauf für die Behandlung von Notfällen / Mai 2015
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Betrag bis Fr. 300.-- abschreiben, Betreibungen nur Deutschland, Österreich ev.
Niederlande, je nach Möglichkeiten
Uneinbringliche Kosten und Verlustscheine
In Zusammenhang mit einer Notfallbehandlung bzw. eines Notfalltransports ist die Kostenersatzpflicht gemäss ZUG klar ersichtlich. Wurde die Fürsorgebehörde mit einer vorsorglichen Anzeige über
eine allfällige Kostenersatzpflicht informiert, und wird ein Verlustschein vorgelegt, können die Kosten
des Notfalls nicht mehr abgewiesen werden, auch wenn der Patient bzw. die Patientin nicht von der
Sozialhilfe unterstützt wird (siehe Art. 2 ZUG Bedürftigkeit).
Im ausserkantonalen Bereich unterbreitet die Fürsorgebehörde der Aufenthaltsgemeinde eine Notfallmeldung gemäss Art. 30 ZUG. In diesem Fall werden nach Abschluss des Betreibungsverfahrens
sämtliche ausstehenden Kosten exkl. Betreibungsspesen von der jeweiligen Wohnsitz- oder von der
Heimatgemeinde übernommen.
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