KA1 Vertrag 2015 Teil I mono

«Kurzform»«ProjectCode»XXXXXX
FINANZHILFEVEREINBARUNG für ein:
Projekt im Rahmen des ERASMUS+ Programms
gemäß Ratsbeschluss zu Erasmus+ (Verordnung Nr.1288/2013)
VEREINBARUNG NUMMER – 2015-1-DE03-KA101-XXXXXX
Der Pädagogische Austauschdienst der Kultusministerkonferenz
Nationale Agentur für EU-Programme im Schulbereich
Graurheindorfer Str. 157
53117 Bonn
Die Nationale Agentur (im Folgenden: „die NA“), zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung
vertreten durch Gottfried Böttger,
einerseits
und
Musterschule
PIC der Einrichtung: 123456789,
(im Folgenden „der Zuschussempfänger“), zur Unterzeichnung der Vereinbarung vertreten
durch Schulleiter/in Musterschule,
andererseits,
VEREINBAREN
die Besonderen Bedingungen („die Besonderen Bedingungen“), Teil I, die Allgemeinen
Bedingungen („Allgemeine Bedingungen“), Teil II, sowie die folgenden Anhänge:
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Anhang IV
Projektbeschreibung
Veranschlagtes Budget
Finanz- und Vertragsbedingungen
Muster der von Zuschussempfänger und Teilnehmer/-innen anzuwendenden
Vertragsdokumente
die Bestandteile dieser Vereinbarung („die Vereinbarung“) sind.
Quelldokument GfNA-II-B-Erasmus+ Grant agreement mono beneficiary – 2015
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Die Besonderen Bedingungen gehen den Allgemeinen Bedingungen vor, wie unter
http://www.kmk-pad.org/programme/erasmusplus/bewilligte-projekte.html veröffentlicht. Die
Allgemeinen Bedingungen sowie Anhang III sind diesem Vertrag als Anlage zum Verbleib
beigefügt.
Die Besonderen Bedingungen und die Allgemeinen Bedingungen gehen den übrigen
Anhängen vor.
Anhang III geht den übrigen Anhängen vor.
Anhang II geht Anhang I vor.
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TEIL I – BESONDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1 - GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
I.1.1
Die NA gewährt den Zuschussempfängern nach Maßgabe der Besonderen und der
Allgemeinen Bedingungen sowie der übrigen Anhänge eine Finanzhilfe zur
Durchführung des Projekts Stärkung der sprachlichen und methodisch-didaktischen
Kompetenzen für einen Ausbau des bilingualen Unterrichts ("das Projekt") im
Rahmen des Programms Erasmus+, Leitaktion 1: Mobilität von Einzelpersonen.
I.1.2
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nimmt der Zuschussempfänger die
Finanzhilfe an und verpflichtet sich, das Projekt eigenverantwortlich durchzuführen.
ARTIKEL I.2 – INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG UND LAUFZEIT
I.2.1
Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei
unterzeichnet wird.
I.2.2
Das Projekt wird zwischen dem 01.07.2015 und 30.06.2017 durchgeführt. Beide
Datumsangaben gelten einschließlich.
ARTIKEL I.3 - HÖCHSTBETRAG UND FORM DER FINANZHILFE
I.3.1. Höchstbetrag
Die Finanzhilfe beläuft sich auf höchstens XX.XXX,00 EUR und wird in Form von
Zuschüssen je Einheit und Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten gemäß
den nachstehenden Bestimmungen gewährt:
(a) in Art. II.16 niedergelegte förderfähige Kosten;
(b) das in Anhang II niedergelegte veranschlagte Budget;
(c) die in Anhang III niedergelegten Finanzkonditionen.
I.3.2 Übertragung von Fördermitteln ohne Vertragsänderung
Unbeschadet Artikel II.10 und sofern das Projekt entsprechend der Beschreibung in Anhang I
umgesetzt wird, ist der Zuschussempfänger zur Anpassung des in Anhang II niedergelegten
veranschlagten Budgets durch Übertragung zwischen den verschiedenen Budgetkategorien
untereinander berechtigt, wobei eine derartige Anpassung nicht als Vertragsänderung im
Sinne von Artikel II.11 gilt, vorausgesetzt dass folgende Regeln eingehalten werden:
(a) Der Zuschussempfänger ist berechtigt, bis zu 100 % der Fördermittel, welche der
organisatorischen Unterstützung zugeordnet wurden, auf Fahrtkosten und individuelle
Unterstützung / Aufenthaltskosten zu übertragen;
(b) Der Zuschussempfänger ist nicht berechtigt, Fördermittel auf die organisatorische
Unterstützung zu übertragen;
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(c) Der Zuschussempfänger ist berechtigt, Fördermittel, welche einer beliebigen
Budgetkategorie zugewiesen wurden, auf die Unterstützung bei besonderem Bedarf
(Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) zu übertragen, selbst wenn der in
Anhang II beschriebenen Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für
Teilnehmer/-innen mit Behinderung) ursprünglich keine Fördermittel zugewiesen
wurden.
ARTIKEL 1.4 – BERICHTLEGUNG UND ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN
Es gelten folgende Berichtlegungs- und Zahlungsbedingungen:
I.4.1. Erste Vorauszahlung
Die Vorauszahlung dient der Sicherstellung der Liquidität des Zuschussempfängers.
Die NA zahlt an den Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der
Vereinbarung eine erste Vorauszahlung in Höhe von XX.XXX,XX EUR, welche 80% der in
Artikel I.3.1 niedergelegten maximalen Höhe des Zuschusses entspricht. Voraussetzung
hierfür ist, dass die NA die Projektmittel von der EU-Kommission erhalten hat.
I.4.2 Zwischenberichte und weitere Vorauszahlungen
Nicht zutreffend.
I.4.3 Abschlussbericht und Antrag auf Zahlung des Restbetrags
Innerhalb von 60 Kalendertagen nach dem in Artikel I.2.2 festgesetzten Datum des
Projektendes fertigt der Zuschussempfänger im Mobility Tool+ einen Abschlussbericht über
die Projektdurchführung an. In diesem Bericht müssen die erforderlichen Informationen zur
Begründung des beantragten Betrags auf Grundlage der Zuschüsse je Einheit, sofern der
Zuschuss zur Erstattung der Zuschüsse je Einheit dient, oder die tatsächlich angefallenen
förderfähigen Kosten gemäß Artikel II.16 und Anhang III enthalten sein.
Der Abschlussbericht ist als Zahlungsantrag des Zuschussempfängers für den Restbetrag des
Zuschusses zu betrachten.
Der Zuschussempfänger hat die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Richtigkeit der in dem
Zahlungsantrag für den Restbetrag gemachten Angaben zu bestätigen. Er hat auch zu
bestätigen, dass die entstandenen Kosten als vertragsgemäß förderfähig anzusehen sind, und
dass der Zahlungsantrag anhand geeigneter Belege, welche im Rahmen der in Artikel II.20
beschriebenen Kontrollen oder Prüfungen vorgelegt werden können, begründet ist.
I.4.4 Zahlung des Restbetrags
Die einmalige Zahlung des Restbetrags dient der Erstattung oder Deckung der verbleibenden
Anteile der dem Zuschussempfänger durch die Durchführung entstandenen förderfähigen
Kosten nach Ablauf des in Artikel I.2.2 niedergelegten Zeitraums.
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Unbeschadet Artikel II.17.2 und II.17.3 erfolgt die Zahlung des in Höhe des Restbetrages
fälligen Betrags durch die NA innerhalb von 60 Kalendertagen.
Die Höhe des Betrags wird im Anschluss an die Genehmigung des Abschlussberichts und
gemäß Unterabsatz 4 festgesetzt. Die Genehmigung des Abschlussberichts ist nicht als
Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit oder der Echtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit der
darin enthaltenen Erklärungen und Angaben auszulegen.
Der in Höhe des Restbetrags fällige Betrag ergibt sich durch Abzug des Gesamtbetrags der
bereits geleisteten Vorauszahlung(en) vom Endbetrag des gemäß Artikel II.18 festgesetzten
Zuschusses. Übersteigt der Gesamtbetrag der früheren Zahlungen den Endbetrag des gemäß
Artikel II.18 festgesetzten Zuschusses, kann die Zahlung des Saldos die Form einer
Rückforderung gemäß Artikel II.19 annehmen.
I.4.5 Nichtvorlage von Unterlagen
Hat der Zuschussempfänger die Übermittlung eines fälligen Zwischenberichts oder
Abschlussberichts unterlassen, sendet die NA innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf
der Frist eine förmliche Erinnerung. Unterlässt der Zuschussempfänger weiterhin die
Übermittlung des Berichts innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Erinnerung, behält sich
die NA das Recht zur Kündigung der Vereinbarung gemäß Artikel II.15.2.1 (b) vor und
verlangt die Erstattung des vollständigen Betrages der Vorauszahlungen gemäß Artikel II.19.
I.4.6 Sprache, in der die Zahlungsanträge und Berichte abzufassen sind
Sämtliche Zahlungsanträge und Berichte sind in deutscher Sprache vorzulegen.
I.4.7. Umrechnung von in anderer Währung entstandenen Kosten in Euro
Siehe Artikel II.17.6 der Allgemeinen Bedingungen.
ARTIKEL 1.5 - BANKKONTO
Die Zahlungen erfolgen auf folgendes Konto des Empfängers:
Name der Bank:
Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers:
IBAN:
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ARTIKEL I.6 – FÜR DEN DATENSCHUTZ VERANTWORTLICHER UND
KONTAKTDATEN DER PARTEIEN
I.6.1
Datenschutzbeauftragte/r
Der für den Datenschutz Verantwortliche im Sinne von Artikel II.6 ist:
Der Pädagogische Austauschdienst der Kultusministerkonferenz
Nationale Agentur für EU-Programme im Schulbereich
I.6.2 Kontaktdaten der NA
Mitteilungen an die NA werden an folgende Adresse gesendet:
Der Pädagogische Austauschdienst der Kultusministerkonferenz
Graurheindorfer Str. 157
53117 Bonn
[email protected]
I.6.3 Kontaktdaten des Zuschussempfängers
Mitteilungen von der NA an den Zuschussempfänger werden an folgende Adresse gesendet:
Kontaktperson
Musterschule
Schuladresse
E-Mail-Adresse Kontaktperson
ARTIKEL 1.7- SCHUTZ UND SICHERHEIT DER TEILNEHMER/-INNEN
Der Zuschussempfänger richtet wirksame Verfahren und Vorkehrungen zur Sicherstellung der
Sicherheit und des Schutzes der Teilnehmer/-innen in deren Projekten ein.
Der Zuschussempfänger stellt Versicherungsschutz für die an Mobilitätsaktivitäten im
Ausland beteiligten Teilnehmer/-innen sicher.
ARTIKEL I.8 – ANWENDBARES RECHT UND STREITBEILEGUNG
I.8.1 Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht.
I.8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der NA und dem
Zuschussempfänger, die sich hinsichtlich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit der
Vereinbarung ergeben, ist das gemäß geltendem nationalen Recht zuständige Gericht, sofern
derartige Streitigkeiten nicht außergerichtlich beigelegt werden können.
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ARTIKEL I.9. - ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR NUTZUNG DER
ERGEBNISSE (EINSCHLIESSLICH GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE UND
GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE)
Sofern der Zuschussempfänger im Rahmen des Projekts Bildungsmaterialien erstellt, werden
diese zusätzlich zu der Bestimmung aus Artikel II.8.3 durch offene Lizenzen kostenlos über
das Internet zugänglich gemacht.
ARTIKEL I.10 – NUTZUNG VON IT-TOOLS
I.10.1 Mobility Tool+
Der Zuschussempfänger ist zur Nutzung des webbasierten Mobility Tools zur Erfassung
sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit den unternommenen Mobilitätsaktivitäten
einschließlich Aktivitäten mit einem „zero grant“ (Nullzuschuss) aus EU-Fördermitteln für
die gesamte Mobilitätsdauer und zur Anfertigung und Übermittlung des Zwischenberichts
(sofern im Mobility Tool+ verfügbar) und des Abschlussberichts verpflichtet.
Während des Mobilitätsprojekts muss der Zuschussempfänger neue Details bezüglich der
Teilnehmenden und der Mobilitätsaktivitäten mindestens einmal im Monat eingeben und
aktualisieren.
I.10.2 VALOR-Verbreitungsplattform
Der Zuschussempfänger kann die Verbreitungsplattform auf der Website
http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/projects/ gemäß den auf VALOR zur
Verfügung gestellten Anweisungen verwenden, um seine Projektergebnisse zu verbreiten.
ARTIKEL I.11- ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR UNTERVERGABE
Durch Abweichung sind die in Artikel II.10.2 Buchstaben (c) und (d) niedergelegten
Bestimmungen nicht anwendbar.
ARTIKEL I.12
NICHT ANWENDBARE
ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN
BESTIMMUNGEN
AUS
DEN
Folgende Bestimmungen aus Teil II – Allgemeine Vertragsbedingungen sind nicht
anwendbar: II.16.2.2, II.16.2.3, II.16.2.4 sowie II.16.4.2 und-II.16.4.3.
ARTIKEL I.13 – UNTERSTÜTZUNG DER TEILNEHMER/-INNEN
Sofern die Durchführung des Projektes die Gewährung der Unterstützung der Teilnehmer/
-innen erfordert, leistet der Zuschussempfänger diese Unterstützung gemäß den in Anhängen I
und IV aufgeführten Bedingungen, wobei diese Bedingungen mindestens enthalten:
(a) den maximalen Betrag der Fördermittel, welcher pro Teilnehmer/-in EUR 60 000
nicht übersteigen soll,
(b) die Kriterien zur Festsetzung des genauen Förderbetrags;
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(c) die förderfähigen Aktivitäten des Teilnehmers / der Teilnehmerin auf Grundlage einer
feststehenden Liste;
(d) die Festlegung der förderfähigen Personen oder Personenkreise;
(e) die Kriterien zur Fördermittelgewährung.
Entsprechend den in Anhang IV dargelegten Dokumenten wird der Zuschussempfänger
– entweder die Fördermittel für die Budgetkategorien Fahrtkosten, individuelle
Unterstützung / Aufenthaltskosten, Zuschuss zur sprachlichen Unterstützung und
Kursgebühren in voller Höhe an die Teilnehmer/-innen an Mobilitätsmaßnahmen
überweisen, wobei die in Anhang III aufgeführten Beträge für die Zuschüsse je Einheit
gelten;
– oder die Förderung für die Budgetkategorien Fahrtkosten, individuelle Unterstützung /
Aufenthaltskosten, Zuschuss zur sprachlichen Unterstützung und Kursgebühren der
Teilnehmer/-innen an Mobilitätsmaßnahmen
in Form von Bereitstellung der
notwendigen Beförderung / Versorgung / sprachlicher Unterstützung erbringen. In
diesem Fall hat der Zuschussempfänger sicherzustellen, dass die Beförderung, die
Versorgung und die sprachliche Unterstützung den erforderlichen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards entsprechen.
Der Zuschussempfänger kann die beiden im vorstehenden Absatz dargelegten
Auswahlmöglichkeiten kombinieren, sofern er eine gerechte und gleiche Behandlung aller
Teilnehmer/-innen sicherstellt. In diesem Fall gelten die auf jede Auswahlmöglichkeit
anwendbaren Bedingungen auf die Budgetkategorien, auf die die jeweilige
Auswahlmöglichkeit angewandt wird.
ARTIKEL I.14 – ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNG ZUM MONITORING UND ZUR
EVALUATION
Der Pädagogische Austauschdienst hat ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9000:2008
eingeführt. Im diesem Rahmen erhebt der PAD regelmäßig die Zufriedenheit seiner Kunden
mit seinen Leistungen. Der PAD wird der Kontaktperson nach Ablauf der Vertragslaufzeit
einen Link zu einem Online-Fragebogen zusenden. Die Kontaktperson ist gebeten, diesen
Fragebogen auszufüllen.
UNTERSCHRIFTEN
Für den Zuschussempfänger
[Vorname / Nachname]
Für die NA
[Vorname / Nachname]
Unterschrift
Ort und Datum
Unterschrift
Ort und Datum
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