Informationsveranstaltung für Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden am 02.12.2015 in Hannover LBEG Welche Chancen ergeben sich aus der Novellierung des Düngerechts auf Bundesebene für die düngerechtliche Überwachung in Niedersachsen? Rudolf Rantzau Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz Gliederung: 1. Die vier Hauptprobleme in Niedersachsen 2. Warum ist die Düngebehörde auf beiden Augen blind? 3. Elemente einer effizienten und wirksamen düngerechtlichen Kontrolle 4. Das betriebliche Düngekataster 5. Welche Rolle spielt dabei die Novellierung des Düngerechts 1. Die vier Hauptprobleme in Niedersachsen: • • zuviele Nährstoffe eine starke regionale Spezialisierung, ein „Erfolgsmodell“, wenn man externe Belastungen außer Acht lässt (Boden, Wasser, Klima etc.) • • intransparente Nährstoffströme • aus Mineraldünger, Intensivhaltung mit hoher Viehdichte, Biogas, Güllebörsen, Vermittler, komplizierten betrieblichen Konstruktionen keine „ keine adäquaten düngerechtlichen Überwachungsinstrument“ Nährstoffflüsse vor 150 Jahren: Nährstoffflüsse vor ca. 60 Jahren: Nmin-Dünger (NitroPhosKa 1927) Nährstoffflüsse seit ca. 10 Jahren: N-Dünger (NitroPhosKa 1927) Nährstoffströme in Nds: kompliziert, schwer überschaubar und kontrollierbar. IV. Meldungsabgleich I. Soll-Ist Abgleich: Abgaben Organischer Nährstoffanfall A ggf. Abgabe II. Abgleich Input / Output Biogas ggf. energetische Nutzung III. Soll-Ist Abgleich: Aufnahmen ggf. Abgabe Düngung Y Tierhaltung mit Fläche eigene Pflanzenproduktion ggf. Teilabgabe I. B Tierhaltung ohne Fläche C Importe andere BL / Ausland D Klärschlamm E Bioabfall Vermittler Verteiler oder II. Direktabgabe G Biogasanlage mit Fläche ggf. Teilabgabe H Biogasanlage ohne Fläche I. Vermittler Verteiler Aufnehmer = Pflanzenproduktion = Ackerbau- bzw. Grünlandbetrieb oder II. Direktabgabe Mineraldünger F Kompost = bekannt mit Meldepflicht Nährstoffvergleich: Soll- Abgabemenge sowie IST-Menge im Betrieb ausgebracht = bekannt: IST-Abgabemenge aus Meldedatenbank inkl. Aufnehmer F… … … = IST-Menge im Polaris-Klärschlammmodul (LWK) inkl. Aufnehmer: aber Datenschutz = unbekannt: Anfall bzw. SOLL Abgabe-Menge muss künftig aus QFN, Nährstoffvergleich, Tierdaten, … hinterlegt werden = Bioabfälle: Zuständigkeit bei LK z.T. Lieferscheine an LWK, derzeit nicht edv-erfasst Z • • • • Andere Verwertungswege: Technische Aufbereitung Düngemittelherstellung Baumschulen … Eine verschachtelte Anhäufung verschiedener Rechtsformen u. Betriebstypen (lw. Betriebe, und BGA mit interner WD-Abgabe und –aufnahme) an einem Standort H&G Mustermann Schweinemast GbR Fläche und Tierhaltung Vorlage Verwertungskonzept nach Ziff. 2 Rd.Erl. und ggf. nach Ziff. 4 Gülleabgabe G. Mustermann Ferkelaufzucht KG gewerbl. Tierhaltung alternative Abgabe Landwirtschaftlicher Betrieb H. Mustermann mit Fläche und Tierhaltung Sauen- und Mastschweine Abgabevertrag Abgabe Mastschweinegülle Nährstoffvermittler Gärrestabgabe WD-Abgabe Biogas Mustermann GmbH & Co.KG Abgabevertrag WD-Abgabe Bauantrag Neubau H&G Mustermann Mastbullen GbR Fläche und Tierhaltung Gärrestabgabe Die klassische düngerechtliche Überwachung (mit Taschenrechner und Hofbesuch) ist unzureichend!! 1% nach CC 1% nach Fachrecht 2. Warum ist die Düngebehörde auf beiden Augen blind? • • • • „Kleinstaaterei“ (Was ist anders z.B. in Holland und Dänemark?) Instrumentalisierung des Datenschutzes fehlende Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch die Nutzung existierender Daten wird stark eingeschränkt ein effizienter und wirkungsvoller Vollzug wird stark eingeschränkt Übersicht: Für die nds. Düngebehörde verfügbare betriebliche Daten über Stickstoffquellen in Tonnen/Jahr bezogen auf den Gesamt-N-anfall in %: Nährstoffbewegung aus Stickstoffquellen * Mineraldünger Stickstoff Gesamt N Anfall organisch** davon N-Anfall aus Tierhaltung (ohne BGA) Rinder Schweine Geflügel Schafe, Ziegen, Einhufer davon Biogas NawaRo (pflanzl. Input) davon Biogas Abfall (abzüglich Input WD) Import Exporte Klärschlamm Summe Mineral + Organisch einschl. nachrichtliche Menge * Nds. Nährstoffbericht aus 2014 ** nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten ca.N in t/Jahr* 289.629 322.791 265.760 153.152 71.752 33.489 7.367 54.799 2.385 4.452 11.080 6.476 634.581 Anteil von Gesamt-NAnfall 46% 51% 42% 24% 11% 5% 1% 9% 0,4% 1% 2% 1% 100% Daten verfügbar für die Düngebehörde nein nein nein nein nein nein nein ja ja ja ja nein Grafik: Der Zugriff der Düngebehörde auf elektronische betriebliche Daten: N-Anfall N-Verwertung Der Düngebehörde fehlen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Daten aus anderen Rechtsbereichen (Baurecht, Veterinärrecht, InVeKoS, etc. ) Die besten gesetzlichen Vorgaben nützen wenig, z.B. • • • • • • Stickstoffüberschüsse senken (Absenkung N-Bilanz auf 60, 50 oder 40 kg), Hoftorbilanz einführen, Sperrfristen und Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger ausweiten, Phosphatregelungen verschärfen OWI-Tatbestände bei Nichteinhaltung der Vorgaben erweitern und Gewässerrandstreifen konsequent einführen. wenn das Kontrollsystem ineffizient bleibt und die rechtlichen Voraussetzungen für einen effizienten und wirkungsvollen Vollzug versperrt sind und nicht genutzt werden können. 3. Elemente einer effiz. + wirksamen düngerechtlichen Kontrolle • Risikoorientierung Schwerpunkte dort setzen, wo düngerechtliche Verstöße wahrscheinlicher sind und Betriebe mit unterdurchschnittlichem Risikopotential entlasten • vorhandene Daten nutzen, Doppelerhebungen vermeiden • Durchführung von Plausibilitätsprüfungen (elektronische Abgleiche) auf Basis vorhandener Daten 4. Das betriebliche Düngekataster Ermittelt wird auf Betriebsebene: • • • • • Nährstoffanfall (Tierhalter / Biogasanlagenbetreiber) Verwertung der Nährstoffe auf der Fläche (Flächendaten aus DZ) Abgabeverpflichtung von WD/Gärresten aus QFN Abgleich der Abgabeverpflichtung mit der tatsächlichen Verbringung aus Melde-Vo Überprüfung der düngerechtlichen Vorgaben beim aufnehmenden Flächenbetrieb aus Melde-Vo 5. Welche Rolle spielt dabei die Novellierung des Düngerechts Weiterentwicklung der nds. Meldeverordnung: Einführung der Meldepflicht für: a) alle Aufnehmer b) Nährstoffgehalte je Lieferung c) Importe aus anderen Bundesländern oder dem Ausland (gem.§4 WDüngV) Ziffer 1 Regelungsinhalt Geregelt wird Zusammenarbeit von Baugenehmigungsbehörden und Düngebehörde bei Neu- und Änderungsgenehmigungen Ziffer 2. Genehmigungsverfahren 2.1 Nachweis ordnungsgemäßer Verbleib der Wirtschaftsdünger über • eigene Flächen • Abnahmeverträge 2.2 Vorlagepflicht für Verwertungskonzept bestehend aus: 1. Qualifizierter Flächennachweis • Erhebungsbogen (neue Fassung) • Erklärung zur Unterfußdüngung bei Mais (neu) • Erklärung zum Einsatz von RAM Futtermittel 2. Lagerraumberechnung 3. ggf. erforderliche Abgabeverträge 2.3 Die Genehmigungsbehörde beteiligt die Düngebehörde • Düngebehörde prüft Verwertungskonzept • Düngebehörde teilt Ergebnis sowie düngerechtliche Auflagen (Anlage 3) mit 2.4 Genehmigungsbehörde übernimmt Prüfungsergebnis und Auflagen in den Genehmigungsbescheid. 2.5 Genehmigungsbehörde übermittelt Düngebehörde • Ergebnis Genehmigungsverfahren • Datum Schlussabnahme 3. Verfahren bei Änderungen nach Genehmigungserteilung 3.1 Bauantragsteller muss der Bauaufsichtsbehörde erhebliche Änderungen des Verwertungskonzeptes nach Genehmigungserteilung mitteilen…Düngebehörde prüft die geänderten Verwertungskonzepte. Bei Beanstandungen entscheidet Bauaufsichtsbehörde über erforderliche Maßnahmen. 3.2 Bei Änderungen düngerechtlicher Vorgaben wirkt die Düngebehörde ggf. auf eine Anpassung des Verwertungskonzeptes hin. 4. Überwachung 4.1 Düngebehörde erfasst Soll-Abgabemengen aus dem Verwertungskonzept im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger. 4.2 Jährlicher Abgleich der Soll-Abgaben mit den gemeldeten Abgaben (Ist). 4.3 Düngebehörde teilt der Bauaufsichtsbehörde • nicht nur unerhebliche Abweichungen gemäß Ziffer 4.2 • sonstige konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Nichteinhaltung des Verwertungskonzeptes mit. 4.4 Für düngerechtliche Kontrollen kann die Düngebehörde bei bedarf im Rahmen Amtshilfe Akteneinsicht bei den Bauaufsichtsbehörden erhalten. DüngeG (Entwurf) §12 Datenübermittlung: DüV (Entwurf) §13 (5) Datenübermittlung: (7) Länderermächtigung für die Übermittlung von Daten aus anderen Rechtsbereichen (VVVO, Tierseuchenkasse, GAP) auf Ersuchen der zuständigen Düngebehörde: • Name, Firma und Anschrift von Betriebsinhabern sowie die Betriebsnummer, lw. Flächen nach Lage und Größe + Nutzungen, • sowie von Arten, Anzahl und Bestandsregister der in den Betrieben gehaltenen lw. Nutztiere Länderermächtigung über • Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen (Düngebedarf) nach § 10 Absatz 1 und 2 …, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Defizite bei der Novellierung des Düngerechts Überblick über den betrieblichen Einsatz von Mineraldünger Die Novellierung des Düngerechts auf Bundesebene ist eine einmalige Chance zur Lösung der nds. Nährstoffprobleme. Eine solche Chance bekommt Nds. so schnell nicht wieder. Dafür brauchen wir die Unterstützung auch von den Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden Auf geht´s ..
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