Welche Chancen ergeben sich aus der Novellierung des

Informationsveranstaltung für
Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden
am 02.12.2015 in Hannover LBEG
Welche Chancen ergeben sich aus der Novellierung des
Düngerechts auf Bundesebene für die düngerechtliche
Überwachung in Niedersachsen?
Rudolf Rantzau
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Gliederung:
1. Die vier Hauptprobleme in Niedersachsen
2. Warum ist die Düngebehörde auf beiden Augen blind?
3. Elemente einer effizienten und wirksamen düngerechtlichen
Kontrolle
4. Das betriebliche Düngekataster
5. Welche Rolle spielt dabei die Novellierung des Düngerechts
1. Die vier Hauptprobleme in Niedersachsen:
•
•
zuviele Nährstoffe
eine starke regionale Spezialisierung,
ein „Erfolgsmodell“, wenn man externe Belastungen außer Acht lässt (Boden, Wasser, Klima
etc.)
•
•
intransparente Nährstoffströme
• aus Mineraldünger, Intensivhaltung mit hoher Viehdichte,
Biogas, Güllebörsen, Vermittler, komplizierten
betrieblichen Konstruktionen
keine „ keine adäquaten düngerechtlichen
Überwachungsinstrument“
Nährstoffflüsse vor 150 Jahren:
Nährstoffflüsse vor ca. 60 Jahren:
Nmin-Dünger
(NitroPhosKa 1927)
Nährstoffflüsse seit ca. 10 Jahren:
N-Dünger
(NitroPhosKa 1927)
Nährstoffströme in Nds: kompliziert, schwer überschaubar und kontrollierbar.
IV. Meldungsabgleich
I. Soll-Ist Abgleich: Abgaben
Organischer
Nährstoffanfall
A
ggf. Abgabe
II. Abgleich
Input / Output Biogas
ggf. energetische
Nutzung
III. Soll-Ist Abgleich:
Aufnahmen
ggf. Abgabe
Düngung
Y
Tierhaltung
mit Fläche
eigene
Pflanzenproduktion
ggf. Teilabgabe
I.
B Tierhaltung
ohne Fläche
C Importe andere
BL / Ausland
D Klärschlamm
E Bioabfall
Vermittler
Verteiler
oder
II.
Direktabgabe
G
Biogasanlage
mit Fläche
ggf. Teilabgabe
H Biogasanlage
ohne Fläche
I.
Vermittler
Verteiler
Aufnehmer
=
Pflanzenproduktion
=
Ackerbau- bzw.
Grünlandbetrieb
oder
II.
Direktabgabe
Mineraldünger
F Kompost
= bekannt mit Meldepflicht Nährstoffvergleich: Soll- Abgabemenge sowie IST-Menge im
Betrieb ausgebracht
= bekannt: IST-Abgabemenge aus Meldedatenbank inkl. Aufnehmer
F…
…
…
= IST-Menge im Polaris-Klärschlammmodul (LWK) inkl. Aufnehmer: aber Datenschutz
= unbekannt: Anfall bzw. SOLL Abgabe-Menge muss künftig aus QFN, Nährstoffvergleich,
Tierdaten, … hinterlegt werden
= Bioabfälle: Zuständigkeit bei LK z.T. Lieferscheine an LWK, derzeit nicht edv-erfasst
Z
•
•
•
•
Andere Verwertungswege:
Technische Aufbereitung
Düngemittelherstellung
Baumschulen
…
Eine verschachtelte Anhäufung verschiedener Rechtsformen u.
Betriebstypen (lw. Betriebe, und BGA mit interner WD-Abgabe und
–aufnahme) an einem Standort
H&G Mustermann
Schweinemast GbR
Fläche und Tierhaltung
Vorlage
Verwertungskonzept
nach Ziff. 2 Rd.Erl.
und ggf. nach Ziff. 4
Gülleabgabe
G. Mustermann
Ferkelaufzucht KG
gewerbl. Tierhaltung
alternative Abgabe
Landwirtschaftlicher Betrieb
H. Mustermann
mit Fläche und Tierhaltung
Sauen- und Mastschweine
Abgabevertrag
Abgabe Mastschweinegülle
Nährstoffvermittler
Gärrestabgabe
WD-Abgabe
Biogas Mustermann
GmbH & Co.KG
Abgabevertrag
WD-Abgabe
Bauantrag Neubau
H&G Mustermann
Mastbullen GbR
Fläche und Tierhaltung
Gärrestabgabe
 Die klassische düngerechtliche Überwachung
(mit Taschenrechner und Hofbesuch) ist unzureichend!!
1% nach CC
1% nach Fachrecht
2. Warum ist die Düngebehörde auf beiden Augen blind?
•
•
•
•

„Kleinstaaterei“ (Was ist anders z.B. in Holland und Dänemark?)
Instrumentalisierung des Datenschutzes
fehlende Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch
die Nutzung existierender Daten wird stark eingeschränkt
ein effizienter und wirkungsvoller Vollzug wird stark eingeschränkt
Übersicht: Für die nds. Düngebehörde verfügbare betriebliche Daten über Stickstoffquellen
in Tonnen/Jahr bezogen auf den Gesamt-N-anfall in %:
Nährstoffbewegung aus Stickstoffquellen *
Mineraldünger Stickstoff
Gesamt N Anfall organisch**
davon N-Anfall aus Tierhaltung (ohne BGA)
Rinder
Schweine
Geflügel
Schafe, Ziegen, Einhufer
davon Biogas NawaRo (pflanzl. Input)
davon Biogas Abfall (abzüglich Input WD)
Import
Exporte
Klärschlamm
Summe Mineral + Organisch einschl. nachrichtliche Menge
* Nds. Nährstoffbericht aus 2014
** nach Abzug von Stall- und Lagerverlusten
ca.N in
t/Jahr*
289.629
322.791
265.760
153.152
71.752
33.489
7.367
54.799
2.385
4.452
11.080
6.476
634.581
Anteil von
Gesamt-NAnfall
46%
51%
42%
24%
11%
5%
1%
9%
0,4%
1%
2%
1%
100%
Daten verfügbar
für die
Düngebehörde
nein
nein
nein
nein
nein
nein
nein
ja
ja
ja
ja
nein
Grafik: Der Zugriff der Düngebehörde auf elektronische betriebliche Daten:
N-Anfall
N-Verwertung
 Der Düngebehörde fehlen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen
für die Nutzung von Daten aus anderen Rechtsbereichen
(Baurecht, Veterinärrecht, InVeKoS, etc. )
Die besten gesetzlichen Vorgaben nützen wenig, z.B.
•
•
•
•
•
•
Stickstoffüberschüsse senken (Absenkung N-Bilanz auf 60, 50 oder 40 kg),
Hoftorbilanz einführen,
Sperrfristen und Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger ausweiten,
Phosphatregelungen verschärfen
OWI-Tatbestände bei Nichteinhaltung der Vorgaben erweitern und
Gewässerrandstreifen konsequent einführen.
wenn das Kontrollsystem ineffizient bleibt und die rechtlichen
Voraussetzungen für einen effizienten und wirkungsvollen Vollzug versperrt
sind und nicht genutzt werden können.
3. Elemente einer effiz. + wirksamen düngerechtlichen Kontrolle
•
Risikoorientierung
Schwerpunkte dort setzen, wo düngerechtliche Verstöße wahrscheinlicher sind
und Betriebe mit unterdurchschnittlichem Risikopotential entlasten
•
vorhandene Daten nutzen, Doppelerhebungen vermeiden
•
Durchführung von Plausibilitätsprüfungen (elektronische Abgleiche)
auf Basis vorhandener Daten
4. Das betriebliche Düngekataster
Ermittelt wird auf Betriebsebene:
•
•
•
•
•
Nährstoffanfall (Tierhalter / Biogasanlagenbetreiber)
Verwertung der Nährstoffe auf der Fläche (Flächendaten aus DZ)
Abgabeverpflichtung von WD/Gärresten aus QFN
Abgleich der Abgabeverpflichtung mit der tatsächlichen Verbringung
aus Melde-Vo
Überprüfung der düngerechtlichen Vorgaben beim aufnehmenden
Flächenbetrieb aus Melde-Vo
5. Welche Rolle spielt dabei die Novellierung des Düngerechts
Weiterentwicklung der nds. Meldeverordnung:
Einführung der Meldepflicht für:
a) alle Aufnehmer
b) Nährstoffgehalte je Lieferung
c) Importe aus anderen Bundesländern oder dem Ausland
(gem.§4 WDüngV)
Ziffer 1 Regelungsinhalt
Geregelt wird Zusammenarbeit von Baugenehmigungsbehörden und Düngebehörde bei Neu- und Änderungsgenehmigungen
Ziffer 2. Genehmigungsverfahren
2.1 Nachweis ordnungsgemäßer Verbleib der Wirtschaftsdünger über
•
eigene Flächen
•
Abnahmeverträge
2.2 Vorlagepflicht für Verwertungskonzept bestehend aus:
1.
Qualifizierter Flächennachweis
•
Erhebungsbogen (neue Fassung)
•
Erklärung zur Unterfußdüngung bei Mais (neu)
•
Erklärung zum Einsatz von RAM Futtermittel
2.
Lagerraumberechnung
3.
ggf. erforderliche Abgabeverträge
2.3 Die Genehmigungsbehörde beteiligt die Düngebehörde
•
Düngebehörde prüft Verwertungskonzept
•
Düngebehörde teilt Ergebnis sowie düngerechtliche Auflagen (Anlage 3) mit
2.4 Genehmigungsbehörde übernimmt Prüfungsergebnis und Auflagen in den Genehmigungsbescheid.
2.5 Genehmigungsbehörde übermittelt Düngebehörde
•
Ergebnis Genehmigungsverfahren
•
Datum Schlussabnahme
3. Verfahren bei Änderungen nach Genehmigungserteilung
3.1 Bauantragsteller muss der Bauaufsichtsbehörde erhebliche Änderungen des Verwertungskonzeptes nach Genehmigungserteilung mitteilen…Düngebehörde
prüft die geänderten Verwertungskonzepte. Bei Beanstandungen entscheidet Bauaufsichtsbehörde über erforderliche Maßnahmen.
3.2 Bei Änderungen düngerechtlicher Vorgaben wirkt die Düngebehörde ggf. auf eine Anpassung des Verwertungskonzeptes hin.
4.
Überwachung
4.1 Düngebehörde erfasst Soll-Abgabemengen aus dem Verwertungskonzept im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger.
4.2 Jährlicher Abgleich der Soll-Abgaben mit den gemeldeten Abgaben (Ist).
4.3 Düngebehörde teilt der Bauaufsichtsbehörde
•
nicht nur unerhebliche Abweichungen gemäß Ziffer 4.2
•
sonstige konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Nichteinhaltung des Verwertungskonzeptes mit.
4.4 Für düngerechtliche Kontrollen kann die Düngebehörde bei bedarf im Rahmen Amtshilfe Akteneinsicht bei den Bauaufsichtsbehörden erhalten.
DüngeG (Entwurf) §12 Datenübermittlung:
DüV (Entwurf) §13 (5) Datenübermittlung:
(7) Länderermächtigung für die
Übermittlung von Daten aus anderen
Rechtsbereichen (VVVO,
Tierseuchenkasse, GAP) auf Ersuchen
der zuständigen Düngebehörde:
• Name, Firma und Anschrift von
Betriebsinhabern sowie die
Betriebsnummer, lw. Flächen nach
Lage und Größe + Nutzungen,
• sowie von Arten, Anzahl und
Bestandsregister der in den Betrieben
gehaltenen lw. Nutztiere
Länderermächtigung über
• Vorlage-, Melde- oder
Mitteilungspflichten im
Zusammenhang mit den
Nährstoffvergleichen nach §§ 8 und
9 und den Aufzeichnungen
(Düngebedarf) nach § 10 Absatz 1
und 2 …, soweit dies zur
Überwachung der Einhaltung der
düngerechtlichen Vorschriften
erforderlich ist.
Defizite bei der Novellierung des Düngerechts
Überblick über den
betrieblichen
Einsatz von
Mineraldünger
Die Novellierung des Düngerechts auf Bundesebene ist eine
einmalige Chance zur Lösung der nds. Nährstoffprobleme.
Eine solche Chance bekommt Nds. so schnell nicht wieder.
Dafür brauchen wir die Unterstützung auch von den
Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden
Auf geht´s ..