Technische Regel - Rezyklierte Gesteinskörnungen (TRRC

Technische Regel - Rezyklierte Gesteinskö rnungen
(TRRC) / (Entwurf 16.12.15)
Nachweisverfahren für die Anforderungen an rezyklierte
Gesteinskörnungen
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Anforderungen an die Prüfstellen
Der Hersteller hat die Fremdüberwachung durch Prüfstellen durchführen zu lassen, die nach der
„Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“,
Ausgabe 2010, - RAP Stra 10 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für
das Fachgebiet D (Gesteinskörnungen) anerkannt sind (anerkannte Prüfstellen). Die anerkannte
Prüfstelle kann zur Bestimmung der Stoffgehalte und Eluatkonzentrationen der von ihr im Rahmen der
Güteüberwachung genommenen Proben im Hinblick auf die Überprüfung der Materialwerte eine nach
DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe August 2005, akkreditierte Untersuchungsstelle beauftragen.
2
2.1
Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle
Allgemeines
Dieser Abschnitt legt Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) für
Hersteller von rezyklierten Gesteinskörnungen in Bezug auf die Anforderungen der Tabellen B-1 und B-2
der "Anforderungen an Bauwerke bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG)" fest.
2.2
Eingangskontrolle
Es muss ein Verfahren für eine dokumentierte Eingangskontrolle festgelegt sein. Im Rahmen dieser
Eingangskontrolle ist auf Grund der Angaben im Anlieferungsschein, durch organoleptische Prüfung vor
und nach dem Abkippen der angelieferten Materialien festzustellen, ob die Zusammensetzung des
angelieferten Materials den Angaben des Anlieferers entspricht. Im Rahmen der Eingangskontrolle sind
folgende Angaben zu erfassen:
a) Art des Materials (siehe Tabelle B-1 der ABuG);
b) Herkunft des Materials;
c) Transporteur;
d) Angaben über Verunreinigungen;
e) Angaben über die vorherige Nutzung des Materials (z. B. Bürogebäude, Zuckerfabrik);
f) gegebenenfalls Informationen über Voruntersuchungsergebnisse (z. B. Chlorideinwirkung,
Vorschädigung durch Alkali-Kieselsäure-Reaktion);
g) Erklärung des Lieferanten, dass nur die angegebenen Materialien angeliefert wurden.
Abfallrechtlich geforderte Nachweisverfahren sind anzuwenden.
Zulässige Ausgangsmaterialien zur Herstellung rezyklierter Gesteinskörnungen für Beton sind in
Tabelle B-1 der ABuG dargestellt.
2.3
2.3.1
Überwachung und Prüfung
Allgemeines
Der Hersteller muss die benötigten Mittel und geschultes Personal für die erforderlichen Überwachungen
und Prüfungen verfügbar halten.
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen, auszuwerten und mindestens
fünf Jahre aufzubewahren. Zusätzlich sind die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle der für
die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle und auf Verlangen der zuständigen
obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben
enthalten:
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a) Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile,
b) Art der Kontrolle oder Prüfung,
c) Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder
der Bestandteile,
d) Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den
Anforderungen und
e) Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen."
2.3.2
Analyseverfahren
Für die Erfüllung der Anforderungen nach Tabelle B-2 der ABuG sind die Analyseverfahren nach
Tabelle 1 anzuwenden.
Tabelle 1: Analyseverfahren zur Bestimmung der Anforderungswerte von rezyklierten
Gesteinskörnungen
Parameter
Analyseverfahren
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom, gesamt (Cr)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Zink (Zn)
Chlorid (Cl )
DIN EN ISO 11969
DIN EN ISO 15586
DIN EN ISO 15586
DIN EN ISO 15586
DIN EN ISO 15586
DIN EN ISO 15586
DIN EN 1483
DIN EN ISO 15586
DIN 38405-1
Feststoff
Eluat
2-
2.3.3
Sulfat (SO4 )
DIN 38405-5
Phenolindex
pH-Wert
Leitfähigkeit
Kohlenwasserstoffe
PAK
PCB
DIN 38407-27
DIN EN ISO 10523
DIN EN 27888
DIN EN 14039
DIN ISO 18287
DIN 38414-20
Prüfungen im Unterauftrag
Lässt der Hersteller die Prüfungen im Unterauftrag durch ein externes Labor durchführen, ist dessen
Qualifikation für die Prüfungsdurchführung nachzuweisen.
2.3.4
Prüfhäufigkeiten
Die Prüfhäufigkeiten nach Tabelle 2 sind einzuhalten.
Tabelle 2: Mindestprüfhäufigkeit in der werkseigenen Produktionskontrolle
Zeile
Eigenschaft
Abschnitt
Prüfverfahren
Mindestprüfhäufigkeit
1
Herkunft der
Ausgangsmaterialien
(Eingangskontrolle)
Umweltverträglichkeit
2.2
Inaugenscheinnahme
Jede Lieferung
Tabelle B-2
der ABuG
Siehe Abschnitt 2.3.2
alle vier
Produktionswochen,
mindestens alle
angefangenen 5.000
Tonnen, jedoch maximal
36 mal pro Jahr
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2.3.5
Lenkung fehlerhafter rezyklierter Gesteinskörnungen
Hat eine Überwachung oder eine Prüfung ergeben, dass eine hergestellte rezyklierte Gesteinskörnung
nicht den Anforderungen nach Tabelle B-2 der ABuG entspricht, muss das Material
a) einer anderen Verwendung zugeführt werden, für die es geeignet ist, oder
b) ordnungsgemäß entsorgt
werden.
Sämtliche Fälle von Nichtübereinstimmung müssen vom Hersteller aufgezeichnet und untersucht werden
und erforderlichenfalls zu Korrekturmaßnahmen führen. Korrekturmaßnahmen schließen ein:
a) Untersuchung der Ursache für die fehlerhafte rezyklierte Gesteinskörnung einschließlich
einer Überprüfung der Prüfungsdurchführung und Ausführen notwendiger Nachregulierungen;
b) Analyse der Prozesse, Arbeitsweisen, Qualitätsaufzeichnungen, Betriebsberichte und
Kundenreklamationen, um potentielle Ursachen der Nichtübereinstimmung aufzudecken und
zu beseitigen;
c) Veranlassung von vorbeugenden Maßnahmen, um den Problemen in einer den möglichen
Risiken angemessenen Weise entgegenwirken zu können;
d) Überprüfung und Sicherstellung, dass die Maßnahmen durchgeführt werden und wirksam
sind;
e) Einführung und Aufzeichnung von Verfahrensänderungen, die aus Korrekturmaßnahmen
resultieren.
3
3.1
Anforderungen an die Fremdüberwachung
Allgemeines
Die Fremdüberwachung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungswerte gemäß Tabelle B-2 der
ABuG ist nach DIN 18200 durchzuführen.
Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
3.2
Überwachung und Prüfung
Nach DIN 18200 sind im Rahmen der Fremdüberwachung von der Überwachungsstelle Prüfungen an der
rezyklierten Gesteinskörnung vorzunehmen oder Proben zu entnehmen, die anschließend zur Prüfung in
eine Prüfstelle eingeliefert werden.
Bei der Erstprüfung (Typ-Prüfung) sind drei Proben, bei der WPK-Prüfung eine Probe aus der laufenden
Produktion zu untersuchen.
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen den Anforderungen gemäß Tabelle B-2 der ABuG entsprechen.
Darüber hinaus hat die Überwachungsstelle zu prüfen, ob die Ergebnisse in plausibler Übereinstimmung
mit den Ergebnissen stehen, die im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ermittelt wurden.
Prüfungen der Fremdüberwachung können auf die WPK-Prüfungen nach Abschnitt 2 angerechnet
werden.
Die Prüfhäufigkeiten nach Tabelle 3 sind einzuhalten.
Tabelle 3: Mindestprüfhäufigkeit für Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung
Zeile
Eigenschaft
Abschnitt
Prüfverfahren
Mindestprüfhäufigkeit
1
Herkunft der
Ausgangsmaterialien
(Eingangskontrolle)
Umweltverträglichkeit
2.2
Inaugenscheinnahme
1 x jährlich
Tabelle B-2
der ABuG
Siehe Abschnitt 2.3.2
alle 13 Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
15.000 Tonnen, jedoch maximal
12 mal pro Jahr
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