Technische Regel - Rezyklierte Gesteinskö rnungen (TRRC) / (Entwurf 16.12.15) Nachweisverfahren für die Anforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen 1 Anforderungen an die Prüfstellen Der Hersteller hat die Fremdüberwachung durch Prüfstellen durchführen zu lassen, die nach der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2010, - RAP Stra 10 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für das Fachgebiet D (Gesteinskörnungen) anerkannt sind (anerkannte Prüfstellen). Die anerkannte Prüfstelle kann zur Bestimmung der Stoffgehalte und Eluatkonzentrationen der von ihr im Rahmen der Güteüberwachung genommenen Proben im Hinblick auf die Überprüfung der Materialwerte eine nach DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe August 2005, akkreditierte Untersuchungsstelle beauftragen. 2 2.1 Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle Allgemeines Dieser Abschnitt legt Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) für Hersteller von rezyklierten Gesteinskörnungen in Bezug auf die Anforderungen der Tabellen B-1 und B-2 der "Anforderungen an Bauwerke bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG)" fest. 2.2 Eingangskontrolle Es muss ein Verfahren für eine dokumentierte Eingangskontrolle festgelegt sein. Im Rahmen dieser Eingangskontrolle ist auf Grund der Angaben im Anlieferungsschein, durch organoleptische Prüfung vor und nach dem Abkippen der angelieferten Materialien festzustellen, ob die Zusammensetzung des angelieferten Materials den Angaben des Anlieferers entspricht. Im Rahmen der Eingangskontrolle sind folgende Angaben zu erfassen: a) Art des Materials (siehe Tabelle B-1 der ABuG); b) Herkunft des Materials; c) Transporteur; d) Angaben über Verunreinigungen; e) Angaben über die vorherige Nutzung des Materials (z. B. Bürogebäude, Zuckerfabrik); f) gegebenenfalls Informationen über Voruntersuchungsergebnisse (z. B. Chlorideinwirkung, Vorschädigung durch Alkali-Kieselsäure-Reaktion); g) Erklärung des Lieferanten, dass nur die angegebenen Materialien angeliefert wurden. Abfallrechtlich geforderte Nachweisverfahren sind anzuwenden. Zulässige Ausgangsmaterialien zur Herstellung rezyklierter Gesteinskörnungen für Beton sind in Tabelle B-1 der ABuG dargestellt. 2.3 2.3.1 Überwachung und Prüfung Allgemeines Der Hersteller muss die benötigten Mittel und geschultes Personal für die erforderlichen Überwachungen und Prüfungen verfügbar halten. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen, auszuwerten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zusätzlich sind die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle und auf Verlangen der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Seite 1 von 3 a) Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, b) Art der Kontrolle oder Prüfung, c) Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile, d) Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen und e) Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen." 2.3.2 Analyseverfahren Für die Erfüllung der Anforderungen nach Tabelle B-2 der ABuG sind die Analyseverfahren nach Tabelle 1 anzuwenden. Tabelle 1: Analyseverfahren zur Bestimmung der Anforderungswerte von rezyklierten Gesteinskörnungen Parameter Analyseverfahren Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom, gesamt (Cr) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Zink (Zn) Chlorid (Cl ) DIN EN ISO 11969 DIN EN ISO 15586 DIN EN ISO 15586 DIN EN ISO 15586 DIN EN ISO 15586 DIN EN ISO 15586 DIN EN 1483 DIN EN ISO 15586 DIN 38405-1 Feststoff Eluat 2- 2.3.3 Sulfat (SO4 ) DIN 38405-5 Phenolindex pH-Wert Leitfähigkeit Kohlenwasserstoffe PAK PCB DIN 38407-27 DIN EN ISO 10523 DIN EN 27888 DIN EN 14039 DIN ISO 18287 DIN 38414-20 Prüfungen im Unterauftrag Lässt der Hersteller die Prüfungen im Unterauftrag durch ein externes Labor durchführen, ist dessen Qualifikation für die Prüfungsdurchführung nachzuweisen. 2.3.4 Prüfhäufigkeiten Die Prüfhäufigkeiten nach Tabelle 2 sind einzuhalten. Tabelle 2: Mindestprüfhäufigkeit in der werkseigenen Produktionskontrolle Zeile Eigenschaft Abschnitt Prüfverfahren Mindestprüfhäufigkeit 1 Herkunft der Ausgangsmaterialien (Eingangskontrolle) Umweltverträglichkeit 2.2 Inaugenscheinnahme Jede Lieferung Tabelle B-2 der ABuG Siehe Abschnitt 2.3.2 alle vier Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 5.000 Tonnen, jedoch maximal 36 mal pro Jahr 2 Seite 2 von 3 2.3.5 Lenkung fehlerhafter rezyklierter Gesteinskörnungen Hat eine Überwachung oder eine Prüfung ergeben, dass eine hergestellte rezyklierte Gesteinskörnung nicht den Anforderungen nach Tabelle B-2 der ABuG entspricht, muss das Material a) einer anderen Verwendung zugeführt werden, für die es geeignet ist, oder b) ordnungsgemäß entsorgt werden. Sämtliche Fälle von Nichtübereinstimmung müssen vom Hersteller aufgezeichnet und untersucht werden und erforderlichenfalls zu Korrekturmaßnahmen führen. Korrekturmaßnahmen schließen ein: a) Untersuchung der Ursache für die fehlerhafte rezyklierte Gesteinskörnung einschließlich einer Überprüfung der Prüfungsdurchführung und Ausführen notwendiger Nachregulierungen; b) Analyse der Prozesse, Arbeitsweisen, Qualitätsaufzeichnungen, Betriebsberichte und Kundenreklamationen, um potentielle Ursachen der Nichtübereinstimmung aufzudecken und zu beseitigen; c) Veranlassung von vorbeugenden Maßnahmen, um den Problemen in einer den möglichen Risiken angemessenen Weise entgegenwirken zu können; d) Überprüfung und Sicherstellung, dass die Maßnahmen durchgeführt werden und wirksam sind; e) Einführung und Aufzeichnung von Verfahrensänderungen, die aus Korrekturmaßnahmen resultieren. 3 3.1 Anforderungen an die Fremdüberwachung Allgemeines Die Fremdüberwachung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungswerte gemäß Tabelle B-2 der ABuG ist nach DIN 18200 durchzuführen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 3.2 Überwachung und Prüfung Nach DIN 18200 sind im Rahmen der Fremdüberwachung von der Überwachungsstelle Prüfungen an der rezyklierten Gesteinskörnung vorzunehmen oder Proben zu entnehmen, die anschließend zur Prüfung in eine Prüfstelle eingeliefert werden. Bei der Erstprüfung (Typ-Prüfung) sind drei Proben, bei der WPK-Prüfung eine Probe aus der laufenden Produktion zu untersuchen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen den Anforderungen gemäß Tabelle B-2 der ABuG entsprechen. Darüber hinaus hat die Überwachungsstelle zu prüfen, ob die Ergebnisse in plausibler Übereinstimmung mit den Ergebnissen stehen, die im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ermittelt wurden. Prüfungen der Fremdüberwachung können auf die WPK-Prüfungen nach Abschnitt 2 angerechnet werden. Die Prüfhäufigkeiten nach Tabelle 3 sind einzuhalten. Tabelle 3: Mindestprüfhäufigkeit für Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung Zeile Eigenschaft Abschnitt Prüfverfahren Mindestprüfhäufigkeit 1 Herkunft der Ausgangsmaterialien (Eingangskontrolle) Umweltverträglichkeit 2.2 Inaugenscheinnahme 1 x jährlich Tabelle B-2 der ABuG Siehe Abschnitt 2.3.2 alle 13 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen 15.000 Tonnen, jedoch maximal 12 mal pro Jahr 2 Seite 3 von 3
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