Statuten vom „Bergwanderführerverband Steiermark “ §1 Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verband führt den Namen „Bergwanderführerverband Steiermark“. Er hat seinen Sitz in Wohnort des Obmannes und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. §2 Zweck des Verbandes Der Zweck des Verbands ist nicht gewinnbringend und ist zur Wahrnehmung aller Belange der Steirischen Bergwanderführer und auf die Förderung des Wanderns in der Steiermark gerichtet. Der Verband gehört dem Steir.Verband der Berg- und Schiführer an und hat den Verbandszweck unter besonderer Berücksichtigung der Belange die Interessen der Bergwanderführer im Bundesland Steiermark zu verfolgen. Insbesondere dient die Tätigkeit des Verbands der Wahrung der Einheitlichkeit der steirischen Bergwanderführer, der Förderung des Ansehens und der fachlichen Geltung des Berufsstandes, der Vertretung der ideellen und beruflichen Interessen der Bergwanderführer, der Förderung aller Maßnahmen zur Fortbildung der Steirischen Bergwanderführer und zur Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses für den Berufsstand, dem Ausbau der sozialen Fürsorge und der Wohlfahrtspflege für die Steirischen Bergwanderführer, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, der Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vorbeugung alpiner Unfälle, der Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Theorie und Praxis, sowie der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Beschaffung geeigneter Ausrüstung. Der Verein fördert alle geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung von Unfällen zu leisten. Der Verband wird zum Zweck der Förderung des Steirischen Bergwanderführers unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften, mit den zuständigen Behörden und den alpinen Vereinen, insbesondere mit dem Steirischen Berg und Schiführer Verband, entsprechend zusammenarbeiten. Die Erreichung des Verbandszweckes wird insbesondere angestrebt durch: a) Verfassung und Überreichung von Denkschriften b) Abgabe von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzesentwürfen c) Stellungnahme zu Fragen der Theorie und Praxis des Steirischen Bergwanderführers c) Veranstaltung von Vorträgen zur Ausbildung der Steirischen Bergwanderführer d) Erstattung von Vorschlägen an die zuständigen Behörden in Abstimmung mit dem Berg und Schiführer Verband hinsichtlich der Autorisierung der Steirischen Bergwanderführer 1 e) Herausgabe von periodischen Mitteilungen und sonstigen fachlichen Publikationen f) Vorbereitung und Einbringung von Anträgen zur Generalversammlung des Verbands und Entsendung des Verbandsobmanns g) Erfahrungsaustausch mit fachlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit Verbänden anderer Bundesländer h) Förderung von Outdooraktivitäten im Allgemeinen und Wandern im Besonderen. i) Erstellung von Ausbildungskriterien, Durchführung der Ausbildung und Abnahme der Prüfung zum „Bergwanderführer“. j) Erstellung und Kontrolle von Richtlinien für die Durchführung von Wanderungen unter besonderer Berücksichtigung des Umwelt und Naturschutzes. k) Natur und Umweltschutz im Nutzungsbereich l) Unterstützung der Mitglieder bei Rechtsproblemen m) Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit n) Kooperation mit dem steirischen Bergsport/Bergführerverband o) Kooperation mit dem Land Steiermark/Amt der Stmk. Landesregierung zur gesetzlichen Verankerung des Bergwanderns im Allgemeinen, zur Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien des Verbandes und zur Authorisierung der Bergwanderführer. Dieser Zweck soll unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erreicht werden durch: 1. 2. 3. 4. Erstellen von Sicherheitsrichtlinien und Bestimmung von Sachverständigen. Maßnahmen zur Erhaltung von Umwelt und Natur.. Schaffung einer breiten Verhandlungsbasis mit anderen Interessensgemeinschaften im Outdoorbereich. Abschluss von entsprechenden Versicherungen Gemeinsame Werbe- und Veranstaltungsaktivitäten §3 Aufbringung der Mittel Die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Zwecks werden aufgebracht durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträge aus Veranstaltungen c) Sonstige Zuwendungen d) Einkünfte aus geeigneten Veranstaltungen und Abhaltung von Vorträgen und Herausgabe von Publikationen e) Spenden und Subventionen §4 Mitglieder 2 Mitglieder des Verbandes sind alle, die ihren ständigen Wohnsitz in der EU haben. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in: a) ordentliche Mitglieder, können Bergwanderführer werden. behördlich autorisierte steirische b) außerordentliche Mitglieder, können steirische Bergwanderführeranwärter durch Entschluss des Vorstandes in Abstimmung mit den Berg und Schiführer Verband werden. c) Ehrenmitglieder, Personen die sich um den Verband und der Verwirklichung seiner Zwecke im Besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §5 Beginn der Mitgliedschaft Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet binnen vier Wochen nach Antragsstellung der Vorstand endgültig, ebenso wie über die Aufnahme von Anwärtern als außerordentliche Mitglieder. Andere außerordentliche Mitglieder können in begründeten Fällen über Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss der Generalsversammlung des Verbands aufgenommen werden. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Verbandsvorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam. §6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: 3 a) den Tod eines Mitglieds b) den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand des Verbandes mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 1. September für das laufende Kalenderjahr mitzuteilen. Der Austritt enthebt nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Beitragjahres c) die Streichung d) den Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes des Verbandes wegen Verstoßes gegen die in der Satzung vorgeschriebenen Pflichten oder wegen Handlungen, die gegen das Ansehen oder die Interessen des Verbandes verstoßen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf schriftliche Berufung innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Ausschluss an das Verbandsschiedsgericht zu e) im Falle der Auflösung des Verbandes zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann durch den Vorstand erfolgen; 1) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhaft begangener Handlungen, die gegen die Interessen des Verbandes gerichtet sind; 2) wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten; 3) wegen eines Verhaltens nach §18, letzter Absatz. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedspflichten ruhen allerdings nicht. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen auch Ehrenmitgliedschaft aberkennen, allerdings nur über Antrag des Vorstandes. die Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Verbandsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verband eingefordert werden. von §7 Mitgliedsbeiträge 4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Verbandsjahr bzw. spätestens bei der nächstfolgenden Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben zu befreien. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge hat zweckgebunden zu erfolgen. §8 Rechte der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht bei allen Beschlüssen der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht in ebendieser. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Ausbildungsmöglichkeiten des Verbandes zu nutzen und mitzugestalten. Außerdem haben sie das Recht auf Rechtsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Gruppenversicherung. Weiters können sie nichtstimmberechtigte Vertreter in die Generalversammlung entsenden, die Anzahl der entsandten Vertreter ergibt sich aus dem Verhältnis ordentliche zu außerordentliche Mitglieder von 2:1. §9 Pflichten der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Verbandes, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Allen Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte. §10 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind: a) b) c) d) die Generalversammlung der Vorstand die Rechnungsprüfer das Schiedsgericht Die Organe üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. §11 Die Generalversammlung 5 Die Generalversammlung hat alle Jahre, jeweils im ersten Drittel des Kalenderjahres, stattzufinden. Eine außerordentliche GV muss einberufen werden, wenn... a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordent. Generalversammlung b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VG) d) Beschluss der Rechnungsprüfer e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt dieser Entscheidung an einzuberufen. Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und ergeht an alle. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist dies zur festgelegten Stunde nicht der Fall, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Beschlussfähigkeit dann gegeben ist, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Verbandes zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Der Protokollführer hat das Protokoll zu unterzeichnen. §12 Wirkungskreis der Generalversammlung 6 a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber; c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge; d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verband; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; g) Beschlussfassung über Statutenänderung; h) Entlastung des Vorstandes; Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes siehe § 19. §13 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von der Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch zwecks Ergänzung erhoben wird. 7 An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsführer mit beratender Stimme teilnehmen. §14 Wirkungskreis des Vorstandes Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und hat für die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) b) c) d) e) f) g) h) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung; Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse; Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind; Die Berechtigung, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen, wobei die Beiziehung von dem Vorstand gegenüber außenstehenden Personen beschlossen werden kann; Aufnahme, Kündigung und Entlassung des Geschäftsführers und sonstiger Angestellter und Dienstnehmer des Verbandes; §15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder Der Obmann vertritt den Verband in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des Vorstandes oder einem Verbandsangestellten übertragen. Bei Abwesenheit des Schriftführers haftet der Protokollführer für die Richtigkeit des Protokolls. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung wesentliche Anordnungen zu treffen. Den Verband verpflichtende wichtige Geschäftsstücke zeichnet der Obmann nur gemeinsam mit dem Kassier. §16 8 Der Geschäftsführer(kann bestellt werden, muss aber nicht) Der Geschäftsführer muss nicht aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Er hat die Aufgabe, gemäß den Weisungen des Vorstandes das Büro zu leiten und für die Abwicklung der laufenden Geschäfte zu sorgen. Er wird durch den Vorstand bestellt. Alle Geschäftsstücke hat er durch den Obmann gegenzeichnen zu lassen. Für ihn besteht bei allen Vorstandssitzungen sowie bei der Generalversammlung Anwesenheitspflicht. Für seine Tätigkeit steht ihm eine Aufwandsentschädigung zu. §17 Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. §18 Schiedsgericht In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ausgenommen solcher arbeitsrechtlicher Natur, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Dieses wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese haben binnen vier Wochen einen Obmann des Schiedsgerichts aus den restlichen ordentlichen Verbandsmitgliedern zu wählen, ansonsten binnen einer Woche neue Schiedsrichter zu nennen sind. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen oder an vorherige Entscheidungen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die innerhalb des Verbandes endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. §19 Auflösung des Verbands 9 Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen soll. 10
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