Statuten Vorschlag Wanderführer

Statuten vom
„Bergwanderführerverband Steiermark “
§1
Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verband führt den Namen „Bergwanderführerverband Steiermark“. Er hat seinen
Sitz in Wohnort des Obmannes und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des
Bundeslandes Steiermark.
§2
Zweck des Verbandes
Der Zweck des Verbands ist nicht gewinnbringend und ist zur Wahrnehmung aller
Belange der Steirischen Bergwanderführer und auf die Förderung des Wanderns in
der Steiermark gerichtet. Der Verband gehört dem Steir.Verband der Berg- und
Schiführer an und hat den Verbandszweck unter besonderer Berücksichtigung der
Belange die Interessen der Bergwanderführer im Bundesland Steiermark zu
verfolgen. Insbesondere dient die Tätigkeit des Verbands der Wahrung der
Einheitlichkeit der steirischen Bergwanderführer, der Förderung des Ansehens und
der fachlichen Geltung des Berufsstandes, der Vertretung der ideellen und
beruflichen Interessen der Bergwanderführer, der Förderung aller Maßnahmen zur
Fortbildung der Steirischen Bergwanderführer
und zur Heranbildung eines
geeigneten Nachwuchses für den Berufsstand, dem Ausbau der sozialen Fürsorge
und der Wohlfahrtspflege für die Steirischen Bergwanderführer, deren Angehörigen
und Hinterbliebenen, der Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vorbeugung alpiner
Unfälle, der Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Theorie und Praxis, sowie
der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Beschaffung geeigneter
Ausrüstung. Der Verein fördert alle geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und
Vertiefung der Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um
einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung von Unfällen zu leisten. Der Verband wird
zum Zweck der Förderung des Steirischen Bergwanderführers unter Beachtung aller
geltenden gesetzlichen Vorschriften, mit den zuständigen Behörden und den alpinen
Vereinen, insbesondere mit dem Steirischen Berg und Schiführer Verband,
entsprechend zusammenarbeiten.
Die Erreichung des Verbandszweckes wird insbesondere angestrebt durch:
a) Verfassung und Überreichung von Denkschriften
b) Abgabe von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzesentwürfen c)
Stellungnahme zu Fragen der Theorie und Praxis des Steirischen
Bergwanderführers
c) Veranstaltung von Vorträgen zur Ausbildung der Steirischen
Bergwanderführer
d) Erstattung von Vorschlägen an die zuständigen Behörden in Abstimmung
mit dem Berg und Schiführer Verband hinsichtlich der Autorisierung der
Steirischen Bergwanderführer
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e) Herausgabe von periodischen Mitteilungen und sonstigen fachlichen
Publikationen
f) Vorbereitung und Einbringung von Anträgen zur Generalversammlung des
Verbands und Entsendung des Verbandsobmanns
g) Erfahrungsaustausch mit fachlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen
sowie mit Verbänden anderer Bundesländer
h) Förderung von Outdooraktivitäten im Allgemeinen und Wandern im
Besonderen.
i) Erstellung von Ausbildungskriterien, Durchführung der Ausbildung und
Abnahme der Prüfung zum „Bergwanderführer“.
j) Erstellung und Kontrolle von Richtlinien für die Durchführung von
Wanderungen unter besonderer Berücksichtigung des Umwelt und
Naturschutzes.
k) Natur und Umweltschutz im Nutzungsbereich
l) Unterstützung der Mitglieder bei Rechtsproblemen
m) Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
n) Kooperation mit dem steirischen Bergsport/Bergführerverband
o) Kooperation mit dem Land Steiermark/Amt der Stmk. Landesregierung zur
gesetzlichen Verankerung des Bergwanderns im Allgemeinen, zur
Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien des Verbandes und
zur Authorisierung der Bergwanderführer.
Dieser Zweck soll unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erreicht
werden durch:
1.
2.
3.
4.
Erstellen von Sicherheitsrichtlinien und Bestimmung von Sachverständigen.
Maßnahmen zur Erhaltung von Umwelt und Natur.. Schaffung einer breiten
Verhandlungsbasis
mit
anderen
Interessensgemeinschaften
im
Outdoorbereich.
Abschluss von entsprechenden Versicherungen
Gemeinsame Werbe- und Veranstaltungsaktivitäten
§3
Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Zwecks werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Sonstige Zuwendungen
d) Einkünfte aus geeigneten Veranstaltungen und Abhaltung von Vorträgen und
Herausgabe von Publikationen
e) Spenden und Subventionen
§4
Mitglieder
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Mitglieder des Verbandes sind alle, die ihren ständigen Wohnsitz in der EU haben.
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
a) ordentliche
Mitglieder,
können
Bergwanderführer werden.
behördlich
autorisierte
steirische
b) außerordentliche Mitglieder, können steirische Bergwanderführeranwärter
durch Entschluss des Vorstandes in Abstimmung mit den Berg und Schiführer
Verband werden.
c) Ehrenmitglieder, Personen die sich um den Verband und der Verwirklichung
seiner Zwecke im Besonderen Maße verdient gemacht haben, können über
Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§5
Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
binnen vier Wochen nach Antragsstellung der Vorstand endgültig, ebenso wie über
die Aufnahme von Anwärtern als außerordentliche Mitglieder. Andere
außerordentliche Mitglieder können in begründeten Fällen über Vorschlag des
Vorstandes nach Beschluss der Generalsversammlung des Verbands aufgenommen
werden.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Verbandsvorstandes durch
die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das
Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden
Generalversammlung wirksam.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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a) den Tod eines Mitglieds
b) den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand des Verbandes mit
eingeschriebenem Brief bis spätestens 1. September für das laufende
Kalenderjahr mitzuteilen. Der Austritt enthebt nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Beitragjahres
c) die Streichung
d) den Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes des Verbandes
wegen Verstoßes gegen die in der Satzung vorgeschriebenen Pflichten oder
wegen Handlungen, die gegen das Ansehen oder die Interessen des
Verbandes verstoßen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht
auf schriftliche Berufung innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem
Ausschluss an das Verbandsschiedsgericht zu
e) im Falle der Auflösung des Verbandes
zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung
des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch 3
Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.
zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann durch den
Vorstand erfolgen;
1) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhaft begangener
Handlungen, die gegen die Interessen des Verbandes gerichtet sind;
2) wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten;
3) wegen eines Verhaltens nach §18, letzter Absatz.
Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, gegen den
Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Generalversammlung zu.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliedspflichten ruhen
allerdings nicht.
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen auch
Ehrenmitgliedschaft aberkennen, allerdings nur über Antrag des Vorstandes.
die
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung
Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Verbandsvermögen Anspruch.
Rückständige Beiträge können jedoch vom Verband eingefordert werden.
von
§7
Mitgliedsbeiträge
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Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Verbandsjahr bzw. spätestens bei der
nächstfolgenden Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine
Beiträge.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen
herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben zu befreien.
Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge hat zweckgebunden zu erfolgen.
§8
Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht bei allen Beschlüssen der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht in ebendieser.
Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Ausbildungsmöglichkeiten
des Verbandes zu nutzen und mitzugestalten. Außerdem haben sie das Recht auf
Rechtsschutz im Rahmen der abgeschlossenen Gruppenversicherung.
Weiters können sie nichtstimmberechtigte Vertreter in die Generalversammlung
entsenden, die Anzahl der entsandten Vertreter ergibt sich aus dem Verhältnis
ordentliche zu außerordentliche Mitglieder von 2:1.
§9
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des
Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Verbandes, sowie an die
Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Allen Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Verbandes abträglich sein könnte.
§10
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a)
b)
c)
d)
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
Die Organe üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§11
Die Generalversammlung
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Die Generalversammlung hat alle Jahre, jeweils im ersten Drittel des Kalenderjahres,
stattzufinden.
Eine außerordentliche GV muss einberufen werden, wenn...
a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordent. Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VG)
d) Beschluss der Rechnungsprüfer
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom
Zeitpunkt dieser Entscheidung an einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine
Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt,
Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig
mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und
ergeht an alle.
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu
stellen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der ordentlichen
Mitglieder beschlussfähig. Ist dies zur festgelegten Stunde nicht der Fall, so findet die
Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt,
wobei die Beschlussfähigkeit dann gegeben ist, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Verbandes zu
beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen
Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim
mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus
welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das
Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine
Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
Der Protokollführer hat das Protokoll zu unterzeichnen.
§12
Wirkungskreis der Generalversammlung
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a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den
Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber;
c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verband;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder;
g) Beschlussfassung über Statutenänderung;
h) Entlastung des Vorstandes;
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes siehe § 19.
§13
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er
beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr
beschlussfähig, so ist von der Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, auf jeden Fall bis zur
Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und
mindestens die Hälfte derselben erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des
Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Obmannes. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Über
begründetes Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss die
Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung
des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als
genehmigt, wenn kein Einspruch zwecks Ergänzung erhoben wird.
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An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsführer mit beratender
Stimme teilnehmen.
§14
Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes und hat für
die Abwicklung der Verbandsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2
und 3 zu sorgen. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten
Beschlüsse;
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern;
Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind;
Die Berechtigung, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen
die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen, wobei die
Beiziehung von dem Vorstand gegenüber außenstehenden Personen
beschlossen werden kann;
Aufnahme, Kündigung und Entlassung des Geschäftsführers und sonstiger
Angestellter und Dienstnehmer des Verbandes;
§15
Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verband in allen Belangen, so auch nach außen, und führt
den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen,
ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der
Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des
Vorstandes oder einem Verbandsangestellten übertragen. Bei Abwesenheit des
Schriftführers haftet der Protokollführer für die Richtigkeit des Protokolls.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes, die Führung der
erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen nachträglichen
Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung
wesentliche Anordnungen zu treffen. Den Verband verpflichtende wichtige
Geschäftsstücke zeichnet der Obmann nur gemeinsam mit dem Kassier.
§16
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Der Geschäftsführer(kann bestellt werden, muss aber nicht)
Der Geschäftsführer muss nicht aus dem Kreis der Mitglieder kommen. Er hat die
Aufgabe, gemäß den Weisungen des Vorstandes das Büro zu leiten und für die
Abwicklung der laufenden Geschäfte zu sorgen. Er wird durch den Vorstand bestellt.
Alle Geschäftsstücke hat er durch den Obmann gegenzeichnen zu lassen.
Für ihn besteht bei allen Vorstandssitzungen sowie bei der Generalversammlung
Anwesenheitspflicht.
Für seine Tätigkeit steht ihm eine Aufwandsentschädigung zu.
§17
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben Vorstand und der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§18
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ausgenommen
solcher arbeitsrechtlicher Natur, entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf
Personen besteht.
Dieses wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem
Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese haben
binnen vier Wochen einen Obmann des Schiedsgerichts aus den restlichen
ordentlichen Verbandsmitgliedern zu wählen, ansonsten binnen einer Woche neue
Schiedsrichter zu nennen sind.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen oder an vorherige
Entscheidungen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Es trifft
seine Entscheidungen, die innerhalb des Verbandes endgültig sind, mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis nicht dem
Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht
anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§19
Auflösung des Verbands
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Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über
die Verwertung des vorhandenen Verbandsvermögens zu beschließen, das einer
Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen soll.
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