OPITZ MORCK UND KOLLEGEN Erläuterung §35 a EStG Allgemein

OPITZ MORCK UND KOLLEGEN
STEUERBERATER, WIRTSCHAFTSPRÜFER
RECHTSANWALT
Erläuterung §35 a EStG
Allgemein
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich den Anforderungen zwischen
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (Position 1 und 2)
haushaltsnahen allgemeinen Dienstleistungen (Position 3) und
haushaltsnahen Handwerkerleistungen (Position 4),
für die teilweise unterschiedlich hohe Förderbeträge geregelt sind.
Erläuterungen der einzelne Positionen
Steuerbegünstigte Beträge nach §35a Absatz 1 Nr. 2EStG
Geringfügige Beschäftigungen (Lohn bis zu 400 EUR monatlich),
die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, d.h. wenn diese Tätigkeit durch einen
privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt wird.
Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum
Gegenstand hat. Beispiele haushaltsnahen Tätigkeiten u. a.



die Zubereitung von Mahlzeiten,
die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen oder die Gartenpflege.
die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, ebenso von alten, kranken oder
pflegebedürftigen Personen
Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für
sportliche und andere Freizeitbetätigungen dürfen zu keiner Steuerermäßigung führen.
Keine haushaltsnahen Tätigkeiten sind beispielsweise die Unterrichtung von
Musikinstrumenten, die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder von Tennis- und Reitstunden.
Begünstigt sind 10 Prozent des jährlichen Bruttolohns inklusive Sozialversicherungsbeiträgen und
ggf. pauschalierter Lohnsteuer, höchstens 510 EUR.
Steuerbegünstigte Beträge nach § 35a Absatz 1 Nr. 2 EStG
Tätigkeitsmerkmal und Beispiele wie unter Position 1.
Es darf nur keine geringfügigen Beschäftigungen vorliegen, d.h. der Lohn muss über
400 EUR monatlich betragen.
Begünstigt sind 12 Prozent des jährlichen Bruttolohns inklusive der vom Arbeitgeber getragenen
Sozialversicherungsbeiträge, höchstens 2.400 EUR.
Opitz Morck & Kollegen
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt
Gugelhammerweg 13
Tel. 09128/9196-0
Fax: 09128/9196-22
90537 Feucht
Eduard Opitz
Steuerberater, Feucht
Bankverbindung
HypoVereinsbank Nbg
Kto. 301 303 440
BLZ 760 200 70
Dr. Winfried Morck
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Nürnberg
www.opitz-morck-kollegen.de
Jan Niezel
Rechtsanwalt, Sayda
E-Mail:
[email protected]
Kooperationspartner
Steuerberatungsgesellschaft
Feucht mbH, Feucht
Niederlassung Weida
Neustädter Straße 25
07570 Weida
OPITZ MORCK UND KOLLEGEN
STEUERBERATER, WIRTSCHAFTSPRÜFER
RECHTSANWALT
Steuerbegünstigte Beträge nach § 35 Absatz 2 Satz 1 EStG
Haushaltsnahe Dienstleistung
Es darf kein Arbeitsverhältnis vorliegen, es muss eine von einem selbstständigen
Dienstleistungsunternehmen erbrachte Leistung sein.
Beispiele haushaltsnaher Dienstleistungen allgemeiner Art sind:

die Reinigung der Wohnung durch Fensterputz- und Reinigungsfirmen oder den
Angestellten einer Dienstleistungsagentur,

die Straßen- und Gehwegreinigung sowie Winterdienste durch Hausmeisterfirmen,

die Pflege von Angehörigen z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,

Gartenpflegearbeiten, z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden durch Gärtnereibetriebe,

private Umzüge durch Umzugsspeditionen oder andere Umzugsdienstleister.
Begünstigt sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 EUR.
Für Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit erhöht sich
der Maximalabzug von 600 EUR 1.200 EUR.
Steuerbegünstigte Beträge nach § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG
Handwerkerleistungen
Dieser Punkt umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende
Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. In gleichem Maße sind im Rahmen der
Neuregelung Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die nur von Fachkräften
durchgeführt werden.
Beispiele

Arbeiten an Innen- und Außenwänden,

Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.,

Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,

Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,
Heizkörpern und Heizrohren,

Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichböden, Parkett und Fliesen),

Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und
Wasserinstallationen,

Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,

Modernisierung des Badezimmers
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
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, z. B.
Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer,

Maßnahmen der Gartengestaltung,

Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

Kontrollaufwendungen für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen oder die Gebühr für
den Schornsteinfeger.
Begünstigt sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 EUR.
Ab 2006 ist es unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Auch für umfangreichere
Modernisierungsmaßnahmen ist der Steuerabzug bis zu 600 EUR pro Jahr zulässig
(ausgenommen Neubau).
Wichtig
Begünstigt sind nur die Arbeits- Maschinen und Fahrtkosten, nicht Materialkosten.
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