MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONS- UND MERKBLATT FÜR SACHVERSTÄNDIGE, DIE VON EINER REGIERUNG ÖFFENTLICH BESTELLT UND BEEIDIGT SIND (REGIERUNGSSACHVERSTÄNDIGE) Dieses Merkblatt informiert über die rechtlichen Änderungen und über neue Möglichkeiten, die sich durch die Aufhebung des Bayerischen Sachverständigengesetzes für Regierungssachverständige ergeben. AUFHEBUNG DES BAYERISCHEN SACHVERSTÄNDIGENGESETZES Mit Wirkung zum 31.12.2007 wurde das Bayerische Sachverständigengesetz, das im Jahr 1950 erlassen wurde und bis heute kaum Änderungen erfahren hat, aufgehoben. Gleichzeitig wurde auf der Grundlage von § 1 Absatz 4 IHKG die Zuständigkeit für die Aufsicht über Sachverständige, die auf Grund des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, auf die Industrie- und Handelskammern übertragen. In Bayern sind somit allein die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig. Die öffentliche Bestellung und Betreuung von Sachverständigen ist eine wichtige staatliche Aufgabe der 80 IHKs in Deutschland. Allein die IHK für München und Oberbayern betreut nach dieser Gesetzesänderung etwa 850 öffentlich bestellte Sachverständige und ist damit auf diesem Gebiet führend in Deutschland. Ansprechpartner: Johann Petras Durchwahl: 0 89 / 51 16-1370 Fax: 0 89 / 51 16 – 8 1370 E-Mail: [email protected] Stand: Juni 2015 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Anschrift: 80323 München Homepage: www.muenchen.ihk.de Seite 2 von 6 Die IHKs haben sich auf eine einheitliche Verfahrens- und Verwaltungspraxis im Sachverständigenwesen geeinigt und für die wichtigsten Geschäftsprozesse sogenannte Qualitätsstandards vereinbart. Um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können und die Qualität zu sichern, haben die meisten IHKs einen Sachverständigenausschuss und sogenannte Fachgremien zur Überprüfung der besonderen Sachkunde auf bestimmten Sachgebieten eingerichtet. Darüber hinaus gibt es landes- und bundesweite Arbeitskreise der IHKs für das Sachverständigenwesen, die dem Erfahrungsaustausch und der weiteren Vereinheitlichung des Sachverständigenwesens dienen. Unser Ziel ist es, alle von uns betreuten Sachverständigen persönlich kennenzulernen und uns über Ihre Tätigkeit und etwaige Besonderheiten bei Ihren Sachgebieten zu informieren. Ein Kennenlernen vereinfacht uns auch die Benennung von Sachverständigen gegenüber Gerichten, der Wirtschaft und Privatpersonen. Pro Jahr benennen wir auf Anfrage etwa 6.000 Sachverständige. Darüber hinaus bieten wir Ihnen den kostenfreien Eintrag in unser bundesweites Internetsachverständigenverzeichnis an, das etwa 240.000 Zugriffe pro Jahr hat. WAS BEDEUTET DER AUFSICHTSWECHSEL FÜR SIE? Die öffentliche Bestellung durch eine Regierung bleibt rechtswirksam. Der Regierungssachverständige ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, die Bezeichnung von der Regierung öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger zu führen. Auch die Bestallungsurkunden, Stempel und Ausweise behalten ihre Gültigkeit und werden nicht geändert. Durch den Aufsichtswechsel werden Sie weder Mitglied der IHK, noch dürfen Sie sich als „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ bezeichnen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich in einem vereinfachten Verfahren von der IHK öffentlich bestellen zu lassen (s. u.). Seite 3 von 6 Für die Aufsicht über einen Regierungssachverständigen ist immer die bayerische IHK zuständig, in deren Kammerbezirk der Regierungssachverständige seine Hauptniederlassung hat. Die Zuständigkeit für die Aufsicht kann sich also ändern, wenn Sie Ihre Hauptniederlassung verlegen. Bitte bedenken Sie, dass die öffentliche Bestellung nicht aufrecht erhalten werden kann, wenn Sie Ihre Hauptniederlassung außerhalb des Landes Bayern verlegen. ÄNDERUNG DURCH DIE NEUE SACHVERSTÄNDIGENORDNUNG Die Rechte und Pflichten der Sachverständigen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung der IHK (Satzung), die bundeseinheitlich ist (Mustersachverständigenordnung des DIHK). Diese Sachverständigenordnung gilt – mit einigen Ausnahmen – nach der gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2008 auch für die Regierungssachverständigen. Die Sachverständigenordnung erhalten Sie als Anlage. Sie können diese jederzeit auch im Internet auf der Homepage der IHK (www.muenchen.ihk.de) unter der Rubrik Recht&Fairplay downloaden. Wir bitten Sie, sich mit dem Inhalt der Sachverständigenordnung genau vertraut zu machen. Besonders hinweisen möchten wir Sie auf die folgende Regelungen: • § 2 Öffentliche Bestellung (Zweck, Aufgaben, Aufsicht) • § 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung • § 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften • § 12 Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ • § 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten • § 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung • § 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch • §§ 19 und 20 Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der IHK Seite 4 von 6 Insbesondere bei Änderungen Ihrer Hauptniederlassung, oder Ihres Wohnsitzes oder der Änderung der beruflichen Tätigkeit ist die IHK umgehend zu unterrichten (§ 19 SVO). Sollten Sie Fragen zu der Sachverständigenordnung haben, können Sie sich jederzeit an die Mitarbeiter des Referats Sachverständigenwesen wenden. Regierungssachverständige sind zeitlich unbefristet öffentlich bestellt worden. § 2 Absatz 4 SVO findet bei Regierungssachverständigen daher keine Anwendung. Dies bedeutet, dass bei Regierungssachverständigen keine regelmäßige Qualitätskontrolle der Gutachten durch die IHK erfolgt. Außerdem hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes keine Altersgrenze für Regierungssachverständige eingeführt. Unabhängig hiervon gilt für alle Sachverständigen die Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch gemäß § 16 SVO. Die IHK ist verpflichtet, in Fällen von Beschwerden über die Sachverständigentätigkeit, diesen nachzugehen. Im Einzelnen wird dabei geprüft, ob der Sachverständige die Pflichten aus der Sachverständigenordnung beachtet hat, die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung für die Sachverständigentätigkeit nach wie vor gegeben sind, die Gutachten den Mindestanforderungen genügen und der Sachverständige seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Da die Fortbildung für einen öffentlich bestellten Sachverständigen unabdingbar ist, verlangt die IHK insbesondere in Fällen von Beschwerden über die Sachverständigentätigkeit entsprechende Nachweise. In Fällen von begründeten Beschwerden muss die IHK im öffentlichen Interesse geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Diese können von der Erteilung von Auflagen bis hin zum Widerruf der öffentlichen Bestellung (§ 19 SVO) reichen. Seite 5 von 6 MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG DURCH DIE IHK IM VEREINFACHTEN VERFAHREN Sachverständige, die von einer Regierung öffentlich bestellt wurden und deren Hauptniederlassung im Bezirk der IHK für München und Oberbayern liegt, können sich unter Umständen in einem vereinfachten Verfahren für dasselbe oder ein vergleichbares Sachgebiet, für das sie bereits von einer Regierung öffentlich bestellt wurden, bei uns öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen. Eine Erweiterung des Sachgebiets ist bei Regierungssachverständigen ab dem 01.01.2008 aus Rechtsgründen nicht mehr möglich. Außerdem kann eine Bestellung durch die IHK für den Regierungssachverständigen unter Marketing- und Qualitätsgesichtspunkten sinnvoll sein. Ein von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann aufgrund der regelmäßig stattfindenden fachlichen Überprüfung seiner Gutachten auf das allgemein anerkannte Qualitätsmanagementsystem der IHK verweisen. Dies kann bei der Außendarstellung und der Gewinnung von Aufträgen ein entscheidender Vorteil sein. Dieser Gesichtspunkt dürfte in den nächsten Jahren im Sachverständigenwesen noch mehr an Bedeutung gewinnen. Nähere Informationen zum Antrag auf öffentliche Bestellung durch die IHK im vereinfachten Verfahren teilen wir Ihnen gerne mit. Bitte vereinbaren Sie hierzu ein persönliches Beratungsgespräch in der IHK. DATENSCHUTZ Die IHK und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht (Art. 84 BayVwVfG). Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung im Aufsichtsverfahren benutzt. In einzureichenden Gutachten können auftraggeberbezogene Daten geschwärzt werden, soweit sie für die fachliche Beurteilung unbedeutend sind. Seite 6 von 6 ANSPRECHPARTNER Bei der IHK stehen Ihnen folgende Mitarbeiter als Ansprechpartner für das Sachverständigenwesen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung: Josip Bulat Tel. (0 89) 51 16 - 1255 [email protected] Johann Petras Tel. (0 89) 51 16 - 1370 [email protected] Mirjami Wirth Tel. (0 89) 51 16 – 12 05 [email protected] Referatsleiter: Assessor Volker Schlehe Tel. (089) 51 16 - 1254 [email protected] Teamassistenz: Melissa Hofmann Tel. (089) 51 16 - 1628 [email protected] Sie finden das Referat Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammer in der Balanstraße 55-59, 81541 München (1. Stock).
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