Amtliche Bekanntmachung

Universität des Landes Baden-Württemberg und
nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft
Amtliche Bekanntmachung
2015
Ausgegeben Karlsruhe, den 1. Juli 2015
Inhalt
Institutsordnung des Instituts für Nukleare Entsorgung (INE)
Nr. 47
Seite
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Institutsordnung des Instituts für Nukleare Entsorgung (INE)
Präambel
Ziel dieser Institutsordnung ist es, einen Rahmen für die Arbeit innerhalb des Instituts zu geben.
Hierzu werden insbesondere die Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bei
Entscheidungen, die sie persönlich, ihren Arbeitsbereich oder das Institut angehen sowie die Verantwortlichkeiten der Gremien des Instituts festgelegt.
Die Institutsordnung basiert auf der Rahmenordnung für Institutsordnungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) vom 01.08.2014.
Diese Institutsordnung wurde vom Institutsleiter beschlossen, die Institutsversammlung hat am
09.02.2015 ihr Benehmen erteilt. Der Bereichsrat des Bereichs III hat der Institutsordnung in seiner Sitzung am 27.03.2015 zugestimmt. Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 18.05.2015 festgestellt, dass die Institutsordnung der Rahmenordnung entspricht, so dass gemäß § 7 Abs. 5 der
Gemeinsamen Satzung des KIT vom 01.01.2014 die Zustimmung des Senats nach § 5 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4, Satz 2 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz) in der
Fassung vom 14.07.2009 (GBl. S. 317 ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 des dritten Gesetzes
zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 3.
HRÄG) vom 01.04.2014 (GBl. S. 99, 167) als erteilt gilt.
§ 1 Institutsordnung
Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin beschließt die Institutsordnung im Benehmen mit der Institutsversammlung. Gleiches gilt bei nicht nur geringfügigen Änderungen der Institutsordnung.
§ 2 Aufgaben des Instituts
Im Institut für Nukleare Entsorgung des KIT werden im Rahmen gesellschaftlicher Vorsorgeforschung grundlegende und anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle durchgeführt. Sie sind integraler Bestandteil der nationalen
Vorsorgeforschung und umfassen folgende Bereiche:
Der Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Sicherheitsforschung zur Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Es werden Methoden entwickelt, die für einen wissenschaftlich fundierten Nachweis der Langzeitsicherheit von Endlagern für radioaktive Abfälle benötigt werden, und die auf geochemischen Ansätzen basieren. Die Arbeiten konzentrieren sich auf die Actiniden und langlebigen Spaltprodukte,
die über lange Zeiten den dominierenden Beitrag zum radiotoxischen Potenzial der hochradioaktiven Abfälle aus der Kernenergienutzung bilden.
Weitere Arbeiten befassen sich mit
- der Immobilisierung hochradioaktiver Abfälle mit Hilfe eines einstufigen Prozesses, bei denen der
Flüssigabfall unter Zugabe von Glasbildnern in einem keramischen Schmelzofen zu einem Glasprodukt geschmolzen wird;
- der Reduzierung der Radiotoxizität und der Wärmeleistung hochradioaktiver Abfälle, wobei chemische Methoden zur Abtrennung minorer Actiniden mittels flüssig-flüssig-Extraktion entwickelt
werden (Partitioning);
- der individuellen Strahlenschutzforschung, wobei die personenbezogene Quantifizierung der externen und internen Strahlenexposition im Vordergrund steht.
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- dem Rückbau konventioneller und kerntechnischer Bauwerke, mit den Schwerpunkten Automatisierung, Fernhantierung, Minimierung des Abfalls, Optimierung der Verfahren und Techniken, Management.
- Geoenergiethemen; dabei steht die Beobachtung und das Verständnis von thermischhydraulisch-mechanisch-chemisch gekoppelten Prozessen in geklüfteten Reservoiren und im dichten Festgestein im Vordergrund.
§ 3 Gremien des Instituts
Die Gremien des Institutes sind
(1) der Institutsleiter/die Institutsleiterin,
(2) die Institutsversammlung,
(3) der Institutslenkungsausschuss (ILA)
§ 4 Gliederung des Instituts
Das Institut ist zurzeit in sieben Abteilungen untergliedert:
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


Sicherheit der Endlagerung
Radiochemie
Actinidenspeziation
Geochemie
HAW-Verglasung
Rückbau konventioneller und kerntechnischer Bauwerke
Technische Infrastruktur/Analytik
§ 5 Angehörige des Instituts
(1) Angehörige des Instituts sind die am Institut tätigen
1. Hochschullehrer/-innen ((Junior-) Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und
Dozenten) sowie leitenden Wissenschaftler/-innen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KITG,
2. Akademischen Mitarbeiter/-innen gemäß § 52 LHG und wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KITG ,
3. sonstigen Personen des Technischen und Verwaltungspersonals,
4. Honorarprofessorinnen und -professoren, Gastprofessorinnen und -professoren und wissenschaftler/-innen, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, entpflichteten
oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen
und -dozenten und Lehrbeauftragte, deren Forschungs- bzw. Lehrtätigkeit zum Arbeitsbereich des Instituts gehört,
5. studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie Lehrassistentinnen und assistenten gemäß § 57 LHG.
(2) Darüber hinaus sind diejenigen Studierenden und Promovierenden Angehörige des Instituts,
die im Rahmen ihrer Abschlussarbeit bzw. Dissertation dort tätig sind, soweit sie nicht unter
Abs. 1 Ziff. 2. oder 5. fallen.
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§ 6 Institutsleiter/in
(1) Das Institut hat einen bestellten Leiter/eine bestellte Leiterin. Die Bestellung des Institutsleiters/der Institutsleiterin erfolgt durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem KIT-Senat nach
§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 KITG. Die Bestellung gilt in der Regel für die Dauer von fünf
Jahren und kann verlängert werden.
(2) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin trägt die Verantwortung für das Institut und trifft die Entscheidungen über die wissenschaftlichen und technischen Angelegenheiten des Instituts.
Er/sie stimmt sich dabei mit dem Institutslenkungsausschuss ab.
(3) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin bestellt grundsätzlich einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Zur Koordination der F+E-Arbeiten bestellt der Institutsleiter/die Institutsleiterin Abteilungsleiter/innen.
(4) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin regelt seine/ihre Vertretung für den Fall seiner/ihrer Abwesenheit. Bei längerfristiger Abwesenheit erfolgt dies in Abstimmung mit der dem/der zuständigen Bereichsleiter/-in und im Benehmen mit dem Institutslenkungsausschuss.
(5) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er/sie vertritt das Institut innerhalb des KIT und nach außen in wissenschaftlicher Beziehung im Zusammenwirken mit den jeweils im KIT zuständigen Personen.
2. Er/sie führt die laufenden Geschäfte des Instituts und sorgt für die Durchführung des Institutsbetriebs, insbesondere regelt er/sie die innere Organisation und sorgt im Benehmen mit
den weiteren am Institut tätigen Hochschullehrer/-innen sowie leitenden Wissenschaftler/innen für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung
stehenden Sachmittel und Einrichtungen unter Beachtung etwaiger Auflagen des Präsidiums; davon ausgenommen sind personenbezogene Mittelzuweisungen (z. B. Berufungszusagen) und Zuwendungen Dritter sowie hieraus finanziertes Personal. Bestehende rechtliche Verpflichtungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen fallen die Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten in die Zuständigkeit der
zentralen KIT-Verwaltung, es sei denn, der/die Bereichsleiter/-in ist zuständig. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf das Institut ist zulässig, § 9 LHO bleibt unberührt.
3. Er/sie trägt die Verantwortung zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht für alle Institutsangehörigen und hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Schäden (auch solche des KIT oder
von Fremdfirmen oder sonstiger Dritter) alle Vorkehrungen zu treffen, die den geltenden
Rechtsvorschriften (z.B. aus dem Arbeitsschutz-, Bau- und Umweltrecht), behördlichen
Vorgaben (z.B. Genehmigungen, Auflagen, Anordnungen), allgemein anerkannten Regeln
(z.B. Unfallverhütungsvorschriften) bzw. dem Stand der Technik sowie den internen Vorgaben und Betriebsanweisungen entsprechen. Die Übertragung dieser Pflichten auf eine/n
andere/n Institutsangehörige/n ist statthaft. Sie ist unverzüglich, unter Mitzeichnung der/des
Verpflichteten und Beschreibung ihres bzw. seines Verantwortungsbereiches und ihrer
bzw. seiner Befugnisse, schriftlich festzuhalten und ggf. den zuständigen Stellen zuzuleiten. Die bzw. der Verpflichtete erhält eine Mehrfertigung.
4. Er/sie sorgt für die Weiterbildung und für die Information der Institutsangehörigen. Er/sie
gewährleistet den Informationsfluss aus den Gremien, insbesondere dem Bereichsrat, dem
KIT-Fakultätsrat und den KIT-Programmkommissionen und informiert u.a. auch über die
forschungspolitische Strategie des KIT sowie über die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von
Beruf und Familie. Er/sie trägt ebenso dafür Sorge, dass Personalgespräche durchgeführt
werden.
5. Er/sie hat den Vorsitz im Institutslenkungsausschuss.
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6. Er/sie übt vorbehaltlich des §17 Abs. 10 LHG in den Räumen des Instituts das Hausrecht
aus.
7. Er/sie stellt die Anträge auf Einstellung, Vertragsverlängerung oder Entlassung der dem
Institut gemäß § 5 zugeordneten Angehörigen, soweit sich keine andere Zuständigkeit
ergibt;
8. Er/sie gibt ggf. einen Institutsbericht heraus.
§ 7 Institutsversammlung
(1) Eine oder ein von der Institutsversammlung gewählte/r Angehörige/r des Instituts (s. Anhang
I) beruft eine Versammlung aller Angehörigen des Instituts bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein und leitet diese. In der Institutsversammlung haben die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Instituts Gelegenheit zur Information und Aussprache. Eine Institutsversammlung ist im Übrigen dann durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel aller Institutsangehörigen dies verlangt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 - 4.
(2) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin unterrichtet die Institutsversammlung über die wesentlichen Angelegenheiten des Instituts und des KIT und gibt Gelegenheit zur Aussprache.
(3) In der Institutsversammlung ist ein Tagesordnungspunkt vorzusehen, zu dem der Personalrat
eingeladen wird.
(4) Über die Institutsversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
§ 8 Institutslenkungsausschuss
Der Institutslenkungsausschuss setzt sich aus dem Institutsleiter/der Institutsleiterin und 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 zusammen. Die Hälfte wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
nach Maßgabe der in Anhang II aufgeführten Wahlordnung gewählt; die andere Hälfte wird von
dem Institutsleiter/der Institutsleiterin entsandt. Zu bestimmten Themen kann der ILA Gäste einladen.
§ 9 Aufgaben des Institutslenkungsausschusses
(1) Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin hat den Institutslenkungsausschuss über alle wesentlichen Angelegenheiten des Instituts zu informieren.
Der Institutslenkungsausschuss berät den/die Institutsleiter/in und wirkt bei der Entscheidungsfindung mit, insbesondere
a) bei der Aufstellung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms für das Institut;
b) bei der Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms und beim Einsatz der
hierfür zur Verfügung stehenden Mittel;
c) beim Einsatz des Personals und bei der Aufstellung des Organisationsplans;
d) bei der Ernennung von Leitungspersonal;
e) bei Maßnahmen für die Durchführung der Erfolgskontrolle der wissenschaftlichen und
technischen Arbeiten;
f) bei Auflösung oder wesentlicher Umstrukturierung des Instituts;
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g) bei den Grundsätzen der Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Institutslenkungsausschuss kann von sich aus Vorschläge machen und Anregungen geben.
Der Institutslenkungsausschuss soll in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im
Halbjahr, tagen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein gewähltes Mitglied anwesend sind.
§ 10 Konfliktklausel
Bestehen in wichtigen Fragen auch nach mehrmaliger Beratung im Institutslenkungsausschuss
Meinungsverschiedenheiten zwischen den gewählten Mitgliedern und dem/der Institutsleiter/in, so
kann sich der Institutslenkungsausschuss an den/die Bereichsleiter/-in wenden, sofern das die
Mehrheit seiner gewählten und entsandten Mitglieder beschließt.
§ 11 Dienstliche Obliegenheiten
Die Tätigkeit der Mitglieder im Institutslenkungsausschuss gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten.
§ 12 Nutzung, Benutzerkreis
(1) Mitglieder des KIT, deren Studien-, Forschungs-, Lehr- oder Arbeitsbereich dem Institut zuzuordnen ist, sind berechtigt, die Einrichtungen des Instituts entsprechend den vorhandenen
sachlichen, finanziellen und räumlichen Möglichkeiten zu benutzen.
Der Institutsleiter/Die Institutsleiterin regelt nach Beratung mit den am Institut tätigen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrern, leitenden Wissenschaftlerinnen und leitenden Wissenschaftlern die Nutzung der vorhandenen Großgeräte sowie die Nutzung der Einrichtungen des
Instituts.
Andere Mitglieder des KIT sowie andere Personen können von dem Institutsleiter/der Institutsleiterin als Benutzerinnen und Benutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der
in Absatz 1 genannten Benutzerinnen und Benutzer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 13 Rechte und Pflichten
(1) Die nutzungsberechtigten Personen haben das Recht, die Einrichtungen des Instituts nach
Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser Ordnung sowie der Hausordnung des KIT und
bestehender Öffnungszeitregelungen zu nutzen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Einrichtungen des Instituts so zu nutzen, dass
dessen Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird.
Insbesondere haben sie




auf die anderen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen,
die Einrichtungen des Instituts sorgfältig und schonend zu nutzen,
Beschädigungen oder Störungen unverzüglich dem/der Institutsleiter/in zu melden,
in den Räumen des Instituts und bei Inanspruchnahme seiner Einrichtungen den Weisungen des Institutspersonals Folge zu leisten und alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen, namentlich persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.
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§ 14 Ausschluss von der Nutzung
(1) Nutzungsberechtigte, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Nutzungs- oder Hausordnung verstoßen oder bei der Nutzung strafbare Handlungen begehen, können von dem/der
Institutsleiter/in von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss berührt die aus dem Nutzungsverhältnis entstehenden Verpflichtungen nicht.
Der Anspruch des KIT auf ein festgelegtes Entgelt bleibt bestehen. Dem/der Nutzungsberechtigten stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
§ 15 Entgelt
(1) Die Nutzung des Instituts durch Mitglieder des KIT ist im Rahmen der Dienstaufgaben kostenfrei. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.
Für die Nutzung des Instituts durch Mitglieder anderer Hochschulen und sonstiger Einrichtungen des Landes sowie des Bundes und sonstiger überwiegend öffentlich rechtlich finanzierter
Einrichtungen sind Selbstkostenpreise nach den jeweils geltenden Vorschriften in Rechnung
zu stellen. Bei der Nutzung von Forschungsanlagen des Großforschungsbereichs kann gemäß den „Rahmenrichtlinien über die Nutzung von Forschungsanlagen (FA) der HelmholtzZentren (HZ) durch Dritte“ das Entgelt ggf. ermäßigt oder von einer Kostenerstattung abgesehen werden.
Für die Nutzung des Instituts durch sonstige Nutzer/innen sind Marktpreise in Rechnung zu
stellen. Können Marktpreise nicht ermittelt werden, sind mindestens Selbstkostenpreise zu erheben.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Institutsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Institutsordnung des Instituts für Nukleare Entsorgung (INE) von Oktober 1993 außer Kraft.
Karlsruhe, den 30. Juni 2015
Professor Dr.-Ing. Holger Hanselka
(Präsident)
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Anhang I: Wahlordnung für die/den Leiter/in der Institutsversammlung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 - 4.
(2) Wählbar sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1 - 4.
(3) Die/der Leiter/in der Institutsversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Gewählt ist die/der Kandidatin/Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl. Tritt auch hierbei Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los.
(5) Stellvertreter/in ist die/der Kandidat/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
(6) Wiederwahl ist zulässig.
(7) Eine/ein gewählte/r Leiter/in bzw. eine/ein Stellvertreter/in scheidet aus ihrem/seinem Amt aus
durch Rücktritt, nach Ablauf der Amtsperiode, Beendigung der Tätigkeit in dem Institut oder
Beurlaubung von mehr als 6 Monaten.
(8) Als jeweilige/r Nachfolger/in rückt die/der Kandidat/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl
nach.
(9) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(10) Die Wahlberechtigten bestimmen einen Wahlvorstand, der aus drei Wahlberechtigten, die
nicht kandidieren wollen, bestehen soll. Der Wahlvorstand

leitet die Wahl und schreibt die Wahl aus,

setzt den Termin der Stimmabgabe fest,

gibt die Wählerliste bekannt,

holt die Vorschläge für Kandidaten und deren Zustimmung ein,

gibt die Kandidatenliste spätestens 7 Tage vor dem Tage der Stimmabgabe bekannt,

überwacht die ordnungsgemäße Stimmabgabe,

zählt die Stimmen aus,

gibt das Wahlergebnis unverzüglich bekannt und

fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis an.
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Anhang II: Wahlordnung für den Institutslenkungsausschuss
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 – 3 des Instituts, die in einem ungekündigten Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnis zum KIT stehen
und nicht Institutsleiter/in sind.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1.
(3) Die Mitglieder des Institutslenkungsausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. ernannt.
(4) Wiederwahl bzw. Wiederernennung ist zulässig.
(5) Eine/ein gewählte/r Vertreter/in scheidet aus ihrem/seinem Amt aus durch Rücktritt, nach Ablauf der Amtsperiode, Beendigung der Tätigkeit in dem Institut oder Beurlaubung von mehr als
6 Monaten.
(6) Als Nachfolger rückt die/der Kandidat/in mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.
(7) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat 5 Stimmen. Kumulieren ist nicht zulässig.
(8) Gewählt sind die 5 Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Tritt auch hierbei Stimmengleichheit auf, entscheidet das Los.
(9) Die Wahlberechtigten bestimmen einen Wahlvorstand, der aus drei Wahlberechtigten, die
nicht kandidieren wollen, bestehen soll. Der Wahlvorstand
 leitet die Wahl und schreibt die Wahl aus,
 setzt den Termin der Stimmabgabe fest,
 gibt die Wählerliste bekannt,
 holt die Vorschläge für Kandidaten und deren Zustimmung ein,
 gibt die Kandidatenliste spätestens 7 Tage vor dem Tage der Stimmabgabe bekannt,
 überwacht die ordnungsgemäße Stimmabgabe,
 zählt die Stimmen aus,
 gibt das Wahlergebnis unverzüglich bekannt und
 fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis an.