Im Anhang ein Foto, aufgenommen am 05. November 2015

Sehr geehrte Frau Mag. Kellner!
Im Anhang ein Foto, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, auf welchem der
Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem im Innenhof meines Wohnhauses abgestellten PKW
ersichtlich ist.
Vom Oberlandesgericht Wien wurde mit dem Urteil 11 R 32/14b vom 30. Juli 2014 die
sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich bewiesen!
Wann nehmen Sie endlich Ihre Verantwortung die Anrainer von den sachbeschädigenden
Staubemissionen, ausgehend von den Betriebsanalagen der Asamer GmbH zu schützen, wahr?
Bitte um Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Janisch
Schlossstraße 7
3508 Meidling
Tel.: +43 (0) 650/710 24 99
Mail: [email protected]
Ergeht zur Information an Herrn LH. Dr. Erwin Pröll
Von: Kellner Birgit (BH KR) [mailto:[email protected]]
Gesendet: Donnerstag, 12. November 2015 12:41
An: 'Wolfgang Janisch'
Betreff: AW: Asamer GmbH
Sehr geehrter Hr. Janisch!
Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat ihr Schreiben vom
8. November2015 erhalten und erlaub sich folgendes festzuhalten:
Betreffend die von Ihnen beschriebene Staubbelastung wurde die
Asamer Kies- und Betonwerke GmbH aufgefordert eine schriftliche
Stellungnahme zu übermitteln.
Der Betrieb der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH wird regelmäßig
überprüft und festgestellten Übertretungen wird selbstverständlich
gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nachgegangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Birgit Kellner
Bezirkshauptmannschaft Krems
Drinkweldergasse 15
3500 Krems an der Donau
Telefon: 02732/9025-30215
Von:
Gesendet:
An:
Cc:
Betreff:
Anlagen:
Wolfgang Janisch [[email protected]]
Montag, 16. November 2015 12:10
'Kellner Birgit (BH KR)'
[email protected]; '[email protected]';
'[email protected]'
AW: Asamer GmbH
Foto vom 5. Nov. 2015_Staubniederschlag von 1 ½ Tagen_ Meidling im
Tal .jpg
Sehr geehrte Frau Mag. Kellner!
Danke für Ihre "Standardmitteilung", dass Sie regelmäßig die Asamer Kies- und
Betonwerke GmbH überprüfen und festgestellten Übertretungen nachgehen.
Doch die, vom Oberlandesgericht Wien, mit dem Urteil 11 R 32/14b, vom 30. Juli
2014, bestätigten, sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich
zeigen, dass Ihre bisherigen Bemühungen allesamt unzureichend waren. Denn die,
von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH - seit Jahren – ausgehenden,
sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich bestehen nach wie
vor (siehe Foto im Attachement).
Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll, hat meine dringenden Anliegen und Fragen
bereits an LR Pernkopf zur Erledigung weitergeleitet.
Um dem offensichtlichen Wunsch des Herrn Landeshauptmanns nach einer raschen
Beendigung der unzumutbaren Belastungen der betroffenen Bevölkerung zu
entsprechen, ersuche ich daher nochmals um konkrete Antwort auf folgende Frage:
Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, um die von den Betriebsanlagen
der Asamer GmbH ausgehenden, unzumutbaren, sachbeschädigenden und
gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft zu verhindern?
In Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Janisch
Schlossstraße 7
3508 Meidling
Tel.: +43 (0) 650/710 24 99
Mail: [email protected]
Beilage:
Foto, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, auf welchem der
Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem, im Innenhof meines Wohnhauses
abgestellten, PKW ersichtlich ist.
Ergeht zur gefälligen Information an:
Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll
Landesrat Dr. Stephan Pernkopf
Von: Kellner Birgit (BH KR) [mailto:[email protected]]
Gesendet: Donnerstag, 19. November 2015 14:08
An: 'Wolfgang Janisch'
Betreff: AW: Asamer GmbH
Sehr geehrter Herr Janisch!
Zu Ihrem E-Mail vom 16. Oktober 2015 verweist die Bezirkshauptmannschaft Krems auf das E-Mail
vom 12. November 2015 und erlaubt sich nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem Betrieb der
Asamer Kies- und Betonwerke GmbH um eine bewilligte Bergbauanlage handelt, welche regelmäßig
überprüft wird. Festgestellten Übertretungen und Anzeigen wird selbstverständlich nachgegangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Birgit Kellner
Bezirkshauptmannschaft Krems
Drinkweldergasse 15
3500 Krems an der Donau
Telefon: 02732/9025-30215
Von:
Gesendet:
An:
Cc:
Betreff:
Anlagen:
Wolfgang Janisch [[email protected]]
Dienstag, 24. November 2015 11:56
[email protected]
[email protected]; '[email protected]';
'[email protected]'
Asamer GmbH
DSCN0207.JPG
Sehr geehrte Frau Mag. Kellner!
Ihre Antwort auf mein Mail vom 16. November 2015 ist keine Antwort, sondern ein
provokanter Versuch, mich weiter zum Narren zu halten.
Auf meine Frage: „Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, um die von den
Betriebsanlagen
der
Asamer
GmbH
ausgehenden,
unzumutbaren,
sachbeschädigenden und gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft
zu verhindern?“, antworteten Sie stereotyp: „Zu Ihrem E-Mail vom 16. Oktober 2015
verweist die Bezirkshauptmannschaft Krems auf das E-Mail vom 12. November 2015
und erlaubt sich nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem Betrieb der Asamer
Kies- und Betonwerke GmbH um eine bewilligte Bergbauanlage handelt, welche
regelmäßig überprüft wird. Festgestellten Übertretungen und Anzeigen wird
selbstverständlich nachgegangen“.
Zu Ihrer Behauptung, dass die Bergbauanlage der Asamer Kies- und Betonwerke
GmbH regelmäßig überprüft und festgestellten Übertretungen nachgegangen wird, ist
zu bemerken:
Wenn Überprüfungen von Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung/BD4
erfolgen, die nachweislich ein Problem hatten, die Bergerhoff-Staubmessbecher den
VDI-Richtlinien entsprechend richtig zu positionieren, ist anzunehmen, dass diese
möglicherweise auch bei Überprüfungen der Asamer Betriebsanlagen überfordert
sind.
Sie führen weiters aus, dass die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH eine
behördlich genehmigte Bergbauanlage ist. Jedoch bedeutet das nicht, dass diese
auch den gesetzlichen Bestimmungen (Schutz der Anrainer vor unzumutbaren
Belästigungen) entspricht und die derzeit bestehenden Schutzmaßnahmen
ausreichend sind. Vor allem dann, wenn die Amtssachverständigen, die die
Aufstellung der Bergerhoff-Staubmessbecher vorgenommen haben, für die
Bescheidauflagen zum Schutz der Anrainer verantwortlich sind.
Der Bescheid zur Genehmigung der Bergbauanlage der Asamer Kies- und
Betonwerke GmbH ist, was den Anrainerschutz betrifft, offensichtlich gravierend
mangelhaft. Wie sonst kann es sein, dass die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH
nach wie vor sachbeschädigende Staubimmissionen emittiert?
Eine behördlich genehmigte Betriebsanlage ist keinesfalls ein „Freibrief“ für
unzumutbare und sachbeschädigende Belastungen der Anrainer!
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes, 11
R 32/14b, vom 30. Juli 2014, den Beweis erbracht habe, demzufolge die
Staubbelastungen, ausgehend von den Betriebsanlagen der Asamer Kies- und
Betonwerke GmbH, sachbeschädigend und unzumutbar sind!
Gemäß MinroG § 119 Abs. 11, hat die Behörde, falls sich nach Bewilligung einer
Bergbauanlage ergibt, dass die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz
Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht
hinreichend geschützt sind, (was in der gegenständlichen Causa zweifelsfrei
gegeben und bewiesen ist), die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach
dem besten Stand der Technik (§109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und
der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Von der zuständigen Behörde wurde dies offensichtlich bislang verabsäumt!
Bevor ich diese „unendliche Geschichte“ an die Presse weiterleite, fordere Sie
nochmals auf, meine konkrete Frage korrekt zu beantworten:
„Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, außer die von Ihnen immer
wieder stereotyp genannten bisher ergebnislosen Überprüfungen, um die seit Jahren
von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH ausgehenden, unzumutbaren,
sachbeschädigenden und gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft
zu verhindern?“
(Zum besseren Verständnis lege ich das bereits übermittelte „Beweisfoto“ bei. Das
Bild, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, zeigt den
Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem, im Innenhof meines Wohnhauses
abgestellten, PKW.)
Beste Grüße
Wolfgang Janisch
Schlossstraße 7
3508 Meidling
Tel.: +43 (0) 650/710 24 99
Mail: [email protected]
Ergeht zur gefälligen Information an:
Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll
Landesrat Dr. Stephan Pernkopf
Bürgerbüro Landhaus
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KREMS
Fachgebiet Anlagenrecht
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Bezirkshauptmannschaft Krems, 3500
Wolfgang Janisch
Schlossstraße 7
3508 Meidling
Beilagen
KRW2-M-0418/003
-
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
-
Bezug
E-Mail: [email protected]
Fax 02732/9025-30231 Internet: http://www.noe.gv.at/bh
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0016080
BearbeiterIn
02732 9025
Durchwahl
Datum
Mag. Birgit Kellner
30215
07.12.2015
Betrifft
ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH, Steinbruch-Betrieb in 3508 Paudorf,
Sehr geehrter Herr Janisch!
Zu Ihrem E-Mail vom 24. November 2015 darf vorerst rechtlich Folgendes ausgeführt
werden:
In dem von Ihnen zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, 11 R 32/14b, vom
30. Juli 2014 wurde über einen sogenannten Ausgleichsanspruch gemäß § 364 a
ABGB entschieden. Dabei handelt es sich um eine Sonderregel für Immissionen aus
genehmigten Anlagen. Immissionen aus solchen Anlagen sind vom Eigentümer
(Anrainer) auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen, solange
sie sich an die Grenzen der Genehmigung halten. Dem Eigentümer wird der
Anspruch auf Unterlassung ortsunüblicher Immissionen genommen, er bekommt
allerdings als Entschädigung für diese Eigentumsbeschränkung einen
Ausgleichsanspruch gegen den Anlagenbetreiber. Dieser Anspruch setzt weder
Verschulden noch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Anlagenbetreibers voraus.
§ 364 a ABGB regelt somit eine Eingriffshaftung, bei welcher sogar der konkrete
Eingriff (nicht nur eine abstrakte Gefährlichkeit), welcher zu einer Schädigung führt
erlaubt ist, jedoch zu einer Ersatzpflicht führt.
Sie, als Eigentümer des Nachbargrundstückes, haben somit völlig zu Recht im
Zivilrechtsweg gem. § 364 a ABGB Schadenersatz eingeklagt und auch
zugesprochen bekommen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist im konkreten Fall jedoch mit dem Vollzug des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) betraut. Der ebenfalls von Ihnen zitierte § 119
MinroG regelt die Bewilligung von Bergbauanlagen. Gem. § 119 Abs. 11 MinroG hat
die Behörde eine Sanierung aufzutragen, wenn die in Abs. 3 wahrzunehmenden
Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die in § 119 Abs. 3 MinroG genannten
Interessen sind mitunter die Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur
-2Benützung überlassener Sachen (s. Ziffer 4). Gemäß § 119 Abs. 4 MinroG ist unter
einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des
Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen. Der Schutz gegen Wertminderung
einer Sache unterliegt somit nicht dem Regime des MinroG, kann jedoch sehr wohl,
wie oben ausgeführt, durch einen Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsweg geltend
gemacht werden.
Die Verbindung, welche Sie versuchen herzustellen, nämlich, dass die
Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des zugesprochenen Schadenersatzes durch
das Urteil des OLG Wien automatisch zu einem Handeln angehalten wird, geht somit
ins Leere.
Natürlich ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten Beschwerden und Anzeigen
nachzugehen, was diese auch tut, wie z.B. durch bereits durchgeführten
Staubmessungen und regelmäßigen Überprüfungen der Bergbauanlage. Seitens der
Bezirkshauptmannschaft Krems ist daher aktuell auch der Auftrag erteilt worden
kontinuierliche Feinstaubmessungen mittels mobilen Messcontainer durchzuführen.
Ergeht an:
1. Büro LR Pernkopf, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Für den Bezirkshauptmann
Mag. K e l l n e r
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur