Sehr geehrte Frau Mag. Kellner! Im Anhang ein Foto, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, auf welchem der Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem im Innenhof meines Wohnhauses abgestellten PKW ersichtlich ist. Vom Oberlandesgericht Wien wurde mit dem Urteil 11 R 32/14b vom 30. Juli 2014 die sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich bewiesen! Wann nehmen Sie endlich Ihre Verantwortung die Anrainer von den sachbeschädigenden Staubemissionen, ausgehend von den Betriebsanalagen der Asamer GmbH zu schützen, wahr? Bitte um Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Janisch Schlossstraße 7 3508 Meidling Tel.: +43 (0) 650/710 24 99 Mail: [email protected] Ergeht zur Information an Herrn LH. Dr. Erwin Pröll Von: Kellner Birgit (BH KR) [mailto:[email protected]] Gesendet: Donnerstag, 12. November 2015 12:41 An: 'Wolfgang Janisch' Betreff: AW: Asamer GmbH Sehr geehrter Hr. Janisch! Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat ihr Schreiben vom 8. November2015 erhalten und erlaub sich folgendes festzuhalten: Betreffend die von Ihnen beschriebene Staubbelastung wurde die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Der Betrieb der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH wird regelmäßig überprüft und festgestellten Übertretungen wird selbstverständlich gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nachgegangen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. Birgit Kellner Bezirkshauptmannschaft Krems Drinkweldergasse 15 3500 Krems an der Donau Telefon: 02732/9025-30215 Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Wolfgang Janisch [[email protected]] Montag, 16. November 2015 12:10 'Kellner Birgit (BH KR)' [email protected]; '[email protected]'; '[email protected]' AW: Asamer GmbH Foto vom 5. Nov. 2015_Staubniederschlag von 1 ½ Tagen_ Meidling im Tal .jpg Sehr geehrte Frau Mag. Kellner! Danke für Ihre "Standardmitteilung", dass Sie regelmäßig die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH überprüfen und festgestellten Übertretungen nachgehen. Doch die, vom Oberlandesgericht Wien, mit dem Urteil 11 R 32/14b, vom 30. Juli 2014, bestätigten, sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich zeigen, dass Ihre bisherigen Bemühungen allesamt unzureichend waren. Denn die, von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH - seit Jahren – ausgehenden, sachbeschädigenden Staubimmissionen in meinem Wohnbereich bestehen nach wie vor (siehe Foto im Attachement). Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll, hat meine dringenden Anliegen und Fragen bereits an LR Pernkopf zur Erledigung weitergeleitet. Um dem offensichtlichen Wunsch des Herrn Landeshauptmanns nach einer raschen Beendigung der unzumutbaren Belastungen der betroffenen Bevölkerung zu entsprechen, ersuche ich daher nochmals um konkrete Antwort auf folgende Frage: Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, um die von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH ausgehenden, unzumutbaren, sachbeschädigenden und gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft zu verhindern? In Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Wolfgang Janisch Schlossstraße 7 3508 Meidling Tel.: +43 (0) 650/710 24 99 Mail: [email protected] Beilage: Foto, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, auf welchem der Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem, im Innenhof meines Wohnhauses abgestellten, PKW ersichtlich ist. Ergeht zur gefälligen Information an: Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll Landesrat Dr. Stephan Pernkopf Von: Kellner Birgit (BH KR) [mailto:[email protected]] Gesendet: Donnerstag, 19. November 2015 14:08 An: 'Wolfgang Janisch' Betreff: AW: Asamer GmbH Sehr geehrter Herr Janisch! Zu Ihrem E-Mail vom 16. Oktober 2015 verweist die Bezirkshauptmannschaft Krems auf das E-Mail vom 12. November 2015 und erlaubt sich nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem Betrieb der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH um eine bewilligte Bergbauanlage handelt, welche regelmäßig überprüft wird. Festgestellten Übertretungen und Anzeigen wird selbstverständlich nachgegangen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. Birgit Kellner Bezirkshauptmannschaft Krems Drinkweldergasse 15 3500 Krems an der Donau Telefon: 02732/9025-30215 Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Wolfgang Janisch [[email protected]] Dienstag, 24. November 2015 11:56 [email protected] [email protected]; '[email protected]'; '[email protected]' Asamer GmbH DSCN0207.JPG Sehr geehrte Frau Mag. Kellner! Ihre Antwort auf mein Mail vom 16. November 2015 ist keine Antwort, sondern ein provokanter Versuch, mich weiter zum Narren zu halten. Auf meine Frage: „Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, um die von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH ausgehenden, unzumutbaren, sachbeschädigenden und gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft zu verhindern?“, antworteten Sie stereotyp: „Zu Ihrem E-Mail vom 16. Oktober 2015 verweist die Bezirkshauptmannschaft Krems auf das E-Mail vom 12. November 2015 und erlaubt sich nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem Betrieb der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH um eine bewilligte Bergbauanlage handelt, welche regelmäßig überprüft wird. Festgestellten Übertretungen und Anzeigen wird selbstverständlich nachgegangen“. Zu Ihrer Behauptung, dass die Bergbauanlage der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH regelmäßig überprüft und festgestellten Übertretungen nachgegangen wird, ist zu bemerken: Wenn Überprüfungen von Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung/BD4 erfolgen, die nachweislich ein Problem hatten, die Bergerhoff-Staubmessbecher den VDI-Richtlinien entsprechend richtig zu positionieren, ist anzunehmen, dass diese möglicherweise auch bei Überprüfungen der Asamer Betriebsanlagen überfordert sind. Sie führen weiters aus, dass die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH eine behördlich genehmigte Bergbauanlage ist. Jedoch bedeutet das nicht, dass diese auch den gesetzlichen Bestimmungen (Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Belästigungen) entspricht und die derzeit bestehenden Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Vor allem dann, wenn die Amtssachverständigen, die die Aufstellung der Bergerhoff-Staubmessbecher vorgenommen haben, für die Bescheidauflagen zum Schutz der Anrainer verantwortlich sind. Der Bescheid zur Genehmigung der Bergbauanlage der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH ist, was den Anrainerschutz betrifft, offensichtlich gravierend mangelhaft. Wie sonst kann es sein, dass die Asamer Kies- und Betonwerke GmbH nach wie vor sachbeschädigende Staubimmissionen emittiert? Eine behördlich genehmigte Betriebsanlage ist keinesfalls ein „Freibrief“ für unzumutbare und sachbeschädigende Belastungen der Anrainer! Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass ich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes, 11 R 32/14b, vom 30. Juli 2014, den Beweis erbracht habe, demzufolge die Staubbelastungen, ausgehend von den Betriebsanlagen der Asamer Kies- und Betonwerke GmbH, sachbeschädigend und unzumutbar sind! Gemäß MinroG § 119 Abs. 11, hat die Behörde, falls sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage ergibt, dass die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, (was in der gegenständlichen Causa zweifelsfrei gegeben und bewiesen ist), die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Von der zuständigen Behörde wurde dies offensichtlich bislang verabsäumt! Bevor ich diese „unendliche Geschichte“ an die Presse weiterleite, fordere Sie nochmals auf, meine konkrete Frage korrekt zu beantworten: „Welche Maßnahmen wird die BH Krems ergreifen, außer die von Ihnen immer wieder stereotyp genannten bisher ergebnislosen Überprüfungen, um die seit Jahren von den Betriebsanlagen der Asamer GmbH ausgehenden, unzumutbaren, sachbeschädigenden und gerichtlich nachgewiesenen Staubbelastungen dauerhaft zu verhindern?“ (Zum besseren Verständnis lege ich das bereits übermittelte „Beweisfoto“ bei. Das Bild, aufgenommen am 05. November 2015 nachmittags, zeigt den Staubniederschlag von 1 ½ Tagen auf meinem, im Innenhof meines Wohnhauses abgestellten, PKW.) Beste Grüße Wolfgang Janisch Schlossstraße 7 3508 Meidling Tel.: +43 (0) 650/710 24 99 Mail: [email protected] Ergeht zur gefälligen Information an: Landeshauptmann, Dr. Erwin Pröll Landesrat Dr. Stephan Pernkopf Bürgerbüro Landhaus BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KREMS Fachgebiet Anlagenrecht 3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15 Bezirkshauptmannschaft Krems, 3500 Wolfgang Janisch Schlossstraße 7 3508 Meidling Beilagen KRW2-M-0418/003 - Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) - Bezug E-Mail: [email protected] Fax 02732/9025-30231 Internet: http://www.noe.gv.at/bh Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0016080 BearbeiterIn 02732 9025 Durchwahl Datum Mag. Birgit Kellner 30215 07.12.2015 Betrifft ASAMER Kies- und Betonwerke GmbH, Steinbruch-Betrieb in 3508 Paudorf, Sehr geehrter Herr Janisch! Zu Ihrem E-Mail vom 24. November 2015 darf vorerst rechtlich Folgendes ausgeführt werden: In dem von Ihnen zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, 11 R 32/14b, vom 30. Juli 2014 wurde über einen sogenannten Ausgleichsanspruch gemäß § 364 a ABGB entschieden. Dabei handelt es sich um eine Sonderregel für Immissionen aus genehmigten Anlagen. Immissionen aus solchen Anlagen sind vom Eigentümer (Anrainer) auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen, solange sie sich an die Grenzen der Genehmigung halten. Dem Eigentümer wird der Anspruch auf Unterlassung ortsunüblicher Immissionen genommen, er bekommt allerdings als Entschädigung für diese Eigentumsbeschränkung einen Ausgleichsanspruch gegen den Anlagenbetreiber. Dieser Anspruch setzt weder Verschulden noch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Anlagenbetreibers voraus. § 364 a ABGB regelt somit eine Eingriffshaftung, bei welcher sogar der konkrete Eingriff (nicht nur eine abstrakte Gefährlichkeit), welcher zu einer Schädigung führt erlaubt ist, jedoch zu einer Ersatzpflicht führt. Sie, als Eigentümer des Nachbargrundstückes, haben somit völlig zu Recht im Zivilrechtsweg gem. § 364 a ABGB Schadenersatz eingeklagt und auch zugesprochen bekommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist im konkreten Fall jedoch mit dem Vollzug des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) betraut. Der ebenfalls von Ihnen zitierte § 119 MinroG regelt die Bewilligung von Bergbauanlagen. Gem. § 119 Abs. 11 MinroG hat die Behörde eine Sanierung aufzutragen, wenn die in Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die in § 119 Abs. 3 MinroG genannten Interessen sind mitunter die Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur -2Benützung überlassener Sachen (s. Ziffer 4). Gemäß § 119 Abs. 4 MinroG ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen. Der Schutz gegen Wertminderung einer Sache unterliegt somit nicht dem Regime des MinroG, kann jedoch sehr wohl, wie oben ausgeführt, durch einen Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die Verbindung, welche Sie versuchen herzustellen, nämlich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des zugesprochenen Schadenersatzes durch das Urteil des OLG Wien automatisch zu einem Handeln angehalten wird, geht somit ins Leere. Natürlich ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten Beschwerden und Anzeigen nachzugehen, was diese auch tut, wie z.B. durch bereits durchgeführten Staubmessungen und regelmäßigen Überprüfungen der Bergbauanlage. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems ist daher aktuell auch der Auftrag erteilt worden kontinuierliche Feinstaubmessungen mittels mobilen Messcontainer durchzuführen. Ergeht an: 1. Büro LR Pernkopf, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Für den Bezirkshauptmann Mag. K e l l n e r Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur
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