LEISTUNGSBEDINGUNGEN FÜR WERK- UND DIENSTLEISTUNGEN § 1 Geltung; Vertragsschluss (1) Die Heidelberger Druckmaschinen AG sowie mit dieser verbundene Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeberin genannt) schließen mit dem Auftragnehmer Verträge auf der Grundlage der jeweiligen Bestellung und dieser Leistungsbedingungen ab. Es gelten ausschließlich die Leistungsbedingungen der Auftraggeberin. Bedingungen des Auftragnehmers, welche den Leistungsbedingungen der Auftraggeberin entgegenstehen oder von diesen abweichen, wird widersprochen. Die Leistungsbedingungen der Auftraggeberin gelten auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers eine Leistung vorbehaltlos annimmt. Sofern die Auftraggeberin diese Leistungsbedingungen einem Auftragnehmer für von diesem zu erbringende Leistungen in laufender Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat, gelten sie für gleichartige spätere Leistungen auch dann, wenn durch die Auftraggeberin ein Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der Leistungsbedingungen erteilt wird. (2) Bestellungen oder Auftragserteilungen für den Bezug von Leistungen durch die Auftragnehmerin sind nur bindend, wenn die Auftraggeberin sie schriftlich erteilt. § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer hat jede von ihm zu erbringende Leistung vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit der Auftraggeberin abzustimmen. (2) Der Auftragnehmer erteilt der Auftraggeberin jederzeit Auskunft über den Fortschritt und Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung und gewährt ihr jederzeit Einblick in seine diesbezüglichen Unterlagen. § 3 Änderung oder Erweiterung der Leistung Die Vertragspartner wollen möglichst flexibel zusammenarbeiten. Wünscht die Auftraggeberin Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, diese Änderungen auch durchzuführen. Gegebenenfalls sind Vergütung, Termine oder weitere vertragliche Absprachen entsprechend anzupassen bzw. zu erweitern. Dabei findet das zuvor vereinbarte Preisniveau Berücksichtigung. § 4 Ansprechpartner Die Vertragspartner benennen zumindest einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für die Herbeiführung von Entscheidungen und Koordination der Aufgaben auf Seiten des jeweiligen Vertragspartners verantwortlich ist. § 5 Termine (1) Der Auftragnehmer hat vereinbarte Leistungstermine einzuhalten. Leistungstermine sind eingehalten, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt an der vereinbarten Empfangsstelle und in der vereinbarten Menge mangelfrei eingegangen, bzw. die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung zu dem vereinbarten Termin vertragsgemäß erbracht ist. (2) Erbringt er die Leistung nicht termingemäß, ist die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Auftraggeberin kann ohne Nachfrist vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn die Auftraggeberin die Leistung des Auftragnehmers nicht mehr ohne unzumutbare Verzögerung oder unzumutbaren Mehraufwand verwenden kann. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungstermine aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, können Vertragsstrafen vereinbart werden. Stand Mai 2015 Seite 1 von 7 (3) Bei Abnahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebsstörungen, die der Auftraggeberin die Abnahme der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie bei ähnlichen Ereignissen, die die Auftraggeberin nicht zu vertreten hat und die auf ihren Bedarf oder den ihrer Abnehmer erheblich einwirken, ist die Auftraggeberin für die Dauer des Hindernisses von ihrer Abnahmepflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Störung von Eisenbahnstrecken oder Zufahrtsstraßen. Satz 1 gilt auch, wenn die Hindernisse bei Zulieferern oder Abnehmern eintreten. (4) Kann ein aufgrund der in Absatz 3 genannten Umstände gestörter Vertrag nicht in einem angemessenen Zeitraum angepasst werden, ist die Auftraggeberin innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Hindernisses berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. § 6 Vergütung; Reisekosten; Zahlung (1) Die Vergütung für die Leistung ist im jeweiligen Vertrag geregelt. Die Vergütung umfasst auch die etwaige Übertragung und/oder Nutzung von Rechten an Arbeitsergebnissen entsprechend § 8. Nutzungsentgelte und sonstige Zahlungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. (2) Reiseaufwendungen, die aufgrund der Erfüllung der in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen notwendig werden, werden nur erstattet, wenn deren Übernahme durch die Auftraggeberin ausdrücklich vereinbart wurde und nur in dem vereinbarten Umfang. Sie werden nur netto nach Aufwand und gegen entsprechende Nachweise und unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen von der Auftraggeberin erstattet. Verkehrsmittel und Unterbringung sind unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu wählen. Es gelten folgende erstattungsfähige Höchstbeträge: Hotel/Übernachtung: Maximal Euro 100,-/Nacht/Person Bahn: 2.Klasse PKW: Euro 0,30 pro gefahrenem Kilometer (bei PKW-Anfahrt mehrerer Personen am gleichen Tag zum gleichen Ort werden PKW-Fahrtkosten nur einmalig erstattet). Mietwagen: Mittelklasse Parken/Taxi: Nach Aufwand und Beleg Flug: Bei Flugreisen ist grundsätzlich nur der günstigste Tarif (Economy Class) erstattungsfähig. Verpflegungsaufwand wird nicht separat vergütet. Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Mitarbeiter des Auftragnehmers in anderen Projekten bei anderen Kunden eingesetzt werden und ihren Einsatz bei der Auftraggeberin hierzu unterbrechen, werden nicht erstattet. (3) Alle Zahlungen sind 60 Tage nach Abnahme des Werkes und nach Zugang einer den gesetzlichen Vorschriften (insbes. § 14 UStG) entsprechenden und prüffähigen Rechnung bei der Auftraggeberin fällig. Sofern eine Abnahme nach Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, tritt an ihre Stelle die vollständige und mangelfreie Leistungserbringung. (4) Soweit der Auftraggeberin durch die nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs wegen Fehlerhaftigkeit der Rechnung ein Zinsschaden im Sinne der §§ 233ff. AO entsteht, hat der Auftragnehmer diesen Zinsschaden zu erstatten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. § 7 Mindestlohn (1) Der Auftragnehmer versichert, dass er bei der Erfüllung des Vertrages die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einhält und insbesondere den Mindestlohn auch rechtzeitig bezahlt. Er sichert zudem für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern zu, dass er keine Nachunternehmer einsetzt und nicht zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. (2) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von der Haftung nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vollständig frei. Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachunternehmer die Auftraggeberin ebenfalls vollständig freistellt. Stand Mai 2015 Seite 2 von 7 § 8 Besondere Bestimmungen für die Leistungserbringung (1) Gefahrübergang Sofern die Lieferung von Ware Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfanges ist, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle. Die Ablieferung an einer anderen als der bezeichneten Stelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung annimmt. (2) Ausführungsrichtlinien Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung alle für die Leistung maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder sonstige Vorschriften zu beachten und einzuhalten, insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, EU-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzgesetze und allgemeine DIN- und ISO-Vorschriften. Soweit für die Erbringung der Leistung Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind, ist der Auftragnehmer auf seine Kosten für deren Einholung verantwortlich. (3) Zulassungen / Zertifikate Der Auftragnehmer erklärt mit Abschluss des Vertrages, dass er die für Erbringung seiner Leistung vorgeschriebenen Zulassungen und Zertifikate besitzt. Für den Fall, dass seine Zulassungen oder Zertifikate innerhalb der Laufzeit des Vertrages auslaufen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese rechtzeitig zu verlängern bzw. neu zu erwerben. (4) Subunternehmer Der Einsatz von Subunternehmern ist im Vorfeld mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die Entscheidung zum Einsatz eines Subunternehmers obliegt der Auftraggeberin. (5) Einsatz von Fachleuten Der Auftragnehmer gewährleistet nur angemeldetes Personal mit gültiger Arbeitserlaubnis einzusetzen. Der Auftragnehmer gewährleistet weiterhin, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Dritte Fachleute sind und über alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die vereinbarten Leistungen sorgfältig, vollständig, mangelfrei und termingerecht, zu erbringen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch der Auftraggeberin nach vorausgegangener Erörterung der Vertragspartner solche Mitarbeiter austauschen, die nach vernünftiger Auffassung der Auftraggeberin die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. (6) Ausführung von Leistungen an den Standorten der Auftraggeberin Soweit Leistungen an Standorten der Auftraggeberin erbracht werden, unterliegen die Mitarbeiter des Auftragnehmers, sowie deren Erfüllungsgehilfen den hauseigenen Vorschriften der Auftraggeberin und haben insoweit den Anweisungen der Geschäftsführung und der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten. Alle vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an Gebäude, Einrichtung, Ware etc. hat er der Auftraggeberin unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugehörigkeit seiner Mitarbeiter zum Unternehmen des Auftragnehmers, sowie der Erfüllungsgehilfen eindeutig erkennbar ist, z. B. durch Arbeitskleidung oder Ausweis. Die Auftraggeberin behält sich vor, für den Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen erbrachte werksärztliche Notfalleinsätze gem. den Gebührensätzen für Rettungsdienstträger bzw. andere ärztliche Behandlungsleistungen gem. der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die für den jeweiligen Standort der Auftraggeberin geltenden betriebsinternen Bestimmungen zu beachten, auf die im jeweiligen Einzelauftrag Bezug genommen wird. (7) DV- Equipment, Werkzeuge, Geräte, Arbeitskleidung und sonstige Hilfs- und Reinigungsmittel stellt der Auftragnehmer. § 9 Rechte an Arbeitsergebnissen (1) Alle Rechte an den Ergebnissen und Produkten, sowie den dazugehörigen Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, werden mit deren Erstellung, und zwar in dem jeweiligen Bearbeitungszustand, unbeschränktes Eigentum der Auftraggeberin. Solange diese – z.B. zur weiteren Durchführung der vereinbarten Leistungen - noch im Besitz des Auftragnehmers verbleiben, verwahrt dieser die Ergebnisse und Produkte sowie die dazugehörigen Unterlagen unentgeltlich für die Auftraggeberin (Besitzkonstitut). Soweit bei der Durchführung der Arbeiten schutzfähige Erfindungen entstehen, ist ausschließlich die Auftraggeberin berechtigt, hierauf auf ihren Namen - unter Nennung des/der Erfinder gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – nach freiem Ermessen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese weiterzuverfolgen, zu übertragen oder auch jederzeit fallen zu lassen. Stand Mai 2015 Seite 3 von 7 (2) Soweit das Ergebnis, das Produkt insbesondere Computerprogramme oder die Beratungsleistung durch Urheberrechte geschützt ist, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin hiermit das unwiderrufbare, ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, diese(s) Urheberrecht(e) in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, nutzen zu lassen und Dritten beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Die Nutzungsarten umfassen insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte sowie Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderechte, die Rechte der Wiedergabe durch Bild-, Ton-, Datenträger oder von Film- und Funksendungen. Soweit Arbeiten von Dritten (insbesondere Fotografen, Modellen, Musikern, Komponisten, Illustratoren, etc.) geschaffen werden, sichert der Auftragnehmer der Auftraggeberin zu, ihr die Rechte an diesen Ergebnissen in dem für die jeweilige Zweckerreichung erforderlichen Umfang verschafft. Damit verbundene Kosten (Vergütung, Lizenzgebühren, etc.) wird der Auftragnehmer im Vorfeld der Beauftragung Dritter mit der Auftraggeberin abstimmen. (3) Soweit die Auftraggeberin und/oder ein Vertragspartner der Auftraggeberin zur Herstellung, Nutzung und/oder zum Vertrieb der Ergebnisse und/oder der Produkte, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrages, die vor Inkrafttreten des Vertrages bei dem Auftragnehmer vorhanden waren oder entstanden sind oder von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrages, die außerhalb der vereinbarten Leistungen bei dem Auftragnehmer entstehen, oder von Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten, die auf die vorgenannten Kenntnisse und Erfahrungen zurückgehen, notwendigerweise Gebrauch macht, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin bereits hiermit ein unwiderrufbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht an den entsprechenden Kenntnissen, Erfahrungen, Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten ein. Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin alle veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, sowie alle von Dritten an den Auftragnehmer lizenzierten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die bei der Verwertung, der Herstellung, Nutzung und/oder beim Vertrieb der Ergebnisse und/oder der Produkte, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, benutzt werden, auf Anfrage von der Auftraggeberin schriftlich mitteilen. (4) Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin eine bei Durchführung der vereinbarten Leistungen entstandene Erfindung unverzüglich schriftlich mit. Sofern bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen Erfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) entstehen, werden der Auftragnehmer und die Auftraggeberin die Vergütung ihrer an den Erfindungen beteiligten Arbeitnehmererfinder jeweils selbst übernehmen. Der Auftragnehmer und die Auftraggeberin stellen sich gegenseitig von Ansprüchen frei, die sich aus einer Vergütungspflicht dem jeweils eigenen Arbeitnehmer gegenüber ergeben könnten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rechte an den bei der Durchführung der Arbeiten entstehenden Erfindungen von seinen Mitarbeitern zu erwerben und auf die Auftraggeberin zu übertragen. (5) Soweit die Auftraggeberin zur Anmeldung, Bearbeitung, Erwirkung und Verteidigung von Schutzrechten aufgrund solcher Erfindungen Erklärungen von dem Auftragnehmer benötigt, wird der Auftragnehmer diese der Auftraggeberin auf deren Wunsch unverzüglich kostenlos geben. (6) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass durch die Nutzung des Ergebnisses, der Produkte und der dazugehörigen Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, sowie der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrags, die vor Inkrafttreten des Vertrags bei dem Auftragnehmer vorhanden waren oder entstanden sind, sowie der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrags, die außerhalb der vereinbarten Leistungen bei dem Auftragnehmer entstehen, und/oder der Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten, die auf die vorgenannten Kenntnisse und Erfahrungen zurückgehen, insbesondere bei Herstellung, Vertrieb und/oder sonstigen Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin unverzüglich informieren, falls ihm derartige Rechte Dritter bekannt sind oder werden. Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin für Ansprüche, die sich bei der Verwendung oder Nutzung des Ergebnisses, der Produkte insbesondere Computerprogramme und der dazugehörigen Unterlagen sowie Beratungsleistungen aus einer Verletzung von Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen Rechten Dritter ergeben. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen aus der Benutzung Rechte Dritter frei. Stand Mai 2015 Seite 4 von 7 § 10 Vertraulichkeit (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, die ihm die Auftraggeberin zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Verfügung stellt oder von denen der Auftragnehmer anlässlich seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin Kenntnis erlangt. Hierzu zählen insbesondere die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin. Es bedarf keiner Kennzeichnung dieser Informationen als vertraulich, um diese Vertraulichkeitsverpflichtung zu begründen. Von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind nur solche Informationen ausgenommen, die a) öffentlich bekannt sind oder es ohne Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen werden, oder b) der Auftragnehmer bereits nachweislich besitzt oder in deren Besitz der Auftragnehmer ohne Verletzung dieser Vereinbarung gelangt, oder c) der Auftragnehmer nachweislich unabhängig und ohne auf die Informationen der Auftraggeberin zurückzugreifen, selbständig entwickelt, oder d) dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich durch die Auftraggeberin zur Veröffentlichung freigegeben werden. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Informationen, die ihm, seinen Mitarbeitern oder sonstigen im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Dritten anvertraut oder bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht zu verwerten oder anderen ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Hierzu ergreift der Auftragnehmer alle erforderlichen und gebotenen Vorsichtsmaßnahmen; er wird insbesondere seine Mitarbeiter, Unterlieferanten und sonstige von ihm zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte zur Geheimhaltung, auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftragnehmers, verpflichten. Der Auftragnehmer wird sämtliche von der Auftraggeberin erhaltenen Informationen an diesen nach schriftlicher Aufforderung herausgeben und die elektronisch zur Verfügung gestellten Informationen unwiderruflich löschen. (3) Etwaige Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. § 11 Datensicherheit, Virenschutz und Internetnutzung (1) Der Auftragnehmer trifft alle gesetzlich geforderten, industrieüblichen und im Hinblick auf die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zumutbaren Maßnahmen für Datensicherheit und Virenschutz in seinen IT-Systemen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle dabei zumutbaren technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, das Virenrisiko so gering wie möglich zu halten und regelmäßig, sowie nach Bedarf, aktuelle Virenschutzprogramme einzusetzen. Auf Wunsch erstattet der Auftragnehmer Bericht an die Auftraggeberin und legt Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vor. Der Auftragnehmer haftet für die von ihm, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die an oder in dem Intranet/Software-Netzwerk der Auftraggeberin entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch Viren verursacht werden. (2) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern Internet- oder Intranetzugang gewährt oder eine E-Mail Adresse unter einer Domain der Heidelberg Gruppe (z. B. [email protected]) eingerichtet wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung nur in dem Umfang erfolgt, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Jegliche darüber hinaus gehende und insbesondere eine private Nutzung sind dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern untersagt. Er haftet der Auftraggeberin für alle aus einem Verstoß gegen diese Beschränkungen entstehenden Schäden. Bei Nutzung der E-Mail Adresse der Auftraggeberin gegenüber Dritten ist jeglicher Anschein zu vermeiden, der Absender handele im Namen der Auftraggeberin. Die E-MailAdressen werden deshalb von der Auftraggeberin mit dem Zusatz "EXT" versehen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre unter der Kennung der Auftraggeberin verschickten EMails im Text eindeutig mit ihrem vollständigen Namen und der Firma des Auftragnehmers als Absender zu kennzeichnen. § 12 Keine Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt der Auftraggeberin. (2) Verpflichtungen mit Wirkung für die Auftraggeberin darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise mit Dritten. Stand Mai 2015 Seite 5 von 7 § 13 Gewährleistung und Haftung Der Auftragnehmer haftet für Mängel der von ihm erbrachten Leistungen und Produkte, sowie für sonstige Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. § 14 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine dem Umfang und dem Risiko der Leistung entsprechende Versicherung abzuschließen, während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten und den Versicherungsschutz nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dieser nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht. § 15 Kündigung (1) Die Auftraggeberin kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes oder bis zur vollständigen Erbringung der Dienstleistungen jederzeit ordentlich kündigen. Sie hat in diesem Fall die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen des Auftragnehmers bzw. einen seinen Leistungen entsprechenden Teil zu vergüten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (2) Kündigt die Auftraggeberin aus wichtigem Grund, hat sie die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen des Auftragnehmers zu vergüten, soweit diese für die Auftraggeberin brauchbar und ihre Verwertung zumutbar und von Interesse ist. Ansprüche der Auftraggeberin auf Schadensersatz bleiben unberührt. (3) Kündigt der Auftragnehmer berechtigt aus wichtigem Grund, kann er die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (5) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 8,9,10 und 11 unberührt. § 16 Abtretung, Aufrechnung (1) Mit Ausnahme von Geldforderungen ist die Abtretung der Rechte des Auftragnehmers aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin nicht zulässig. (2) Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. § 17 Gefahrstoffe Sofern für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung der Einsatz von Gefahrstoffen erforderlich ist, versichert der Auftragnehmer über die erforderliche und besondere Fachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen zu verfügen. Der Auftragnehmer wird sich über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln der Auftraggeberin informieren und seine Mitarbeiter über deren Inhalt vor Arbeitsbeginn in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin eine Liste der verwendeten Gefahrstoffe vor Arbeitsbeginn zukommen zu lassen und den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Stand Mai 2015 Seite 6 von 7 § 17 Nebenabreden, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. (2) Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit. (3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. (4) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (Ort, Datum) Stand Mai 2015 (Unterschrift) Seite 7 von 7
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