leistungsbedingungen für werk- und dienstleistungen

LEISTUNGSBEDINGUNGEN FÜR WERK- UND DIENSTLEISTUNGEN
§ 1 Geltung; Vertragsschluss
(1) Die Heidelberger Druckmaschinen AG sowie mit dieser verbundene Unternehmen (im Folgenden:
Auftraggeberin genannt) schließen mit dem Auftragnehmer Verträge auf der Grundlage der jeweiligen
Bestellung und dieser Leistungsbedingungen ab. Es gelten ausschließlich die Leistungsbedingungen der
Auftraggeberin. Bedingungen des Auftragnehmers, welche den Leistungsbedingungen der Auftraggeberin entgegenstehen oder von diesen abweichen, wird widersprochen. Die Leistungsbedingungen der
Auftraggeberin gelten auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers eine Leistung vorbehaltlos annimmt. Sofern die Auftraggeberin diese Leistungsbedingungen einem Auftragnehmer für von diesem zu erbringende Leistungen in
laufender Geschäftsbeziehung mitgeteilt hat, gelten sie für gleichartige spätere Leistungen auch dann,
wenn durch die Auftraggeberin ein Auftrag ohne die ausdrückliche Einbeziehung der Leistungsbedingungen erteilt wird.
(2) Bestellungen oder Auftragserteilungen für den Bezug von Leistungen durch die Auftragnehmerin sind
nur bindend, wenn die Auftraggeberin sie schriftlich erteilt.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer hat jede von ihm zu erbringende Leistung vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit
der Auftraggeberin abzustimmen.
(2) Der Auftragnehmer erteilt der Auftraggeberin jederzeit Auskunft über den Fortschritt und Inhalt der von
ihm zu erbringenden Leistung und gewährt ihr jederzeit Einblick in seine diesbezüglichen Unterlagen.
§ 3 Änderung oder Erweiterung der Leistung
Die Vertragspartner wollen möglichst flexibel zusammenarbeiten. Wünscht die Auftraggeberin Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, diese Änderungen auch durchzuführen. Gegebenenfalls sind Vergütung, Termine oder
weitere vertragliche Absprachen entsprechend anzupassen bzw. zu erweitern. Dabei findet das zuvor
vereinbarte Preisniveau Berücksichtigung.
§ 4 Ansprechpartner
Die Vertragspartner benennen zumindest einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für die Herbeiführung von Entscheidungen und Koordination der Aufgaben auf Seiten des jeweiligen Vertragspartners
verantwortlich ist.
§ 5 Termine
(1) Der Auftragnehmer hat vereinbarte Leistungstermine einzuhalten. Leistungstermine sind eingehalten,
wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt an der vereinbarten Empfangsstelle und in der vereinbarten Menge mangelfrei eingegangen, bzw. die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung zu dem vereinbarten Termin vertragsgemäß erbracht ist.
(2) Erbringt er die Leistung nicht termingemäß, ist die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Auftraggeberin kann ohne Nachfrist vom Vertrag zurück treten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
oder Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen, wenn die Auftraggeberin die Leistung des
Auftragnehmers nicht mehr ohne unzumutbare Verzögerung oder unzumutbaren Mehraufwand verwenden kann. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungstermine aus Gründen, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat, können Vertragsstrafen vereinbart werden.
Stand Mai 2015
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(3) Bei Abnahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebsstörungen, die der Auftraggeberin die Abnahme der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie bei ähnlichen Ereignissen, die die Auftraggeberin nicht zu vertreten hat und die auf ihren
Bedarf oder den ihrer Abnehmer erheblich einwirken, ist die Auftraggeberin für die Dauer des Hindernisses von ihrer Abnahmepflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Störung von Eisenbahnstrecken oder Zufahrtsstraßen. Satz 1 gilt
auch, wenn die Hindernisse bei Zulieferern oder Abnehmern eintreten.
(4) Kann ein aufgrund der in Absatz 3 genannten Umstände gestörter Vertrag nicht in einem angemessenen
Zeitraum angepasst werden, ist die Auftraggeberin innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Hindernisses berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
§ 6 Vergütung; Reisekosten; Zahlung
(1) Die Vergütung für die Leistung ist im jeweiligen Vertrag geregelt. Die Vergütung umfasst auch die etwaige Übertragung und/oder Nutzung von Rechten an Arbeitsergebnissen entsprechend § 8. Nutzungsentgelte und sonstige Zahlungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
(2) Reiseaufwendungen, die aufgrund der Erfüllung der in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
notwendig werden, werden nur erstattet, wenn deren Übernahme durch die Auftraggeberin ausdrücklich
vereinbart wurde und nur in dem vereinbarten Umfang.
Sie werden nur netto nach Aufwand und gegen entsprechende Nachweise und unter Berücksichtigung
nachfolgender Regelungen von der Auftraggeberin erstattet. Verkehrsmittel und Unterbringung sind unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit zu wählen. Es gelten folgende erstattungsfähige Höchstbeträge:
Hotel/Übernachtung: Maximal Euro 100,-/Nacht/Person
Bahn: 2.Klasse
PKW: Euro 0,30 pro gefahrenem Kilometer (bei PKW-Anfahrt mehrerer Personen am gleichen
Tag zum gleichen Ort werden PKW-Fahrtkosten nur einmalig erstattet).
Mietwagen: Mittelklasse
Parken/Taxi: Nach Aufwand und Beleg
Flug: Bei Flugreisen ist grundsätzlich nur der günstigste Tarif (Economy Class) erstattungsfähig.
Verpflegungsaufwand wird nicht separat vergütet. Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Mitarbeiter
des Auftragnehmers in anderen Projekten bei anderen Kunden eingesetzt werden und ihren Einsatz bei
der Auftraggeberin hierzu unterbrechen, werden nicht erstattet.
(3) Alle Zahlungen sind 60 Tage nach Abnahme des Werkes und nach Zugang einer den gesetzlichen Vorschriften (insbes. § 14 UStG) entsprechenden und prüffähigen Rechnung bei der Auftraggeberin fällig.
Sofern eine Abnahme nach Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, tritt an ihre Stelle die vollständige und mangelfreie Leistungserbringung.
(4) Soweit der Auftraggeberin durch die nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs wegen Fehlerhaftigkeit der Rechnung ein Zinsschaden im Sinne der §§ 233ff. AO entsteht, hat der Auftragnehmer
diesen Zinsschaden zu erstatten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
§ 7 Mindestlohn
(1) Der Auftragnehmer versichert, dass er bei der Erfüllung des Vertrages die Vorgaben des Gesetzes zur
Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einhält und insbesondere den Mindestlohn auch
rechtzeitig bezahlt. Er sichert zudem für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern zu, dass er keine
Nachunternehmer einsetzt und nicht zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn
nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.
(2) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von der Haftung nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vollständig frei. Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden, verpflichtet
sich der Auftragnehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachunternehmer die Auftraggeberin ebenfalls vollständig freistellt.
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§ 8 Besondere Bestimmungen für die Leistungserbringung
(1) Gefahrübergang
Sofern die Lieferung von Ware Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfanges ist, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle. Die Ablieferung an
einer anderen als der bezeichneten Stelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung annimmt.
(2) Ausführungsrichtlinien
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung alle für die Leistung maßgeblichen
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder sonstige Vorschriften zu beachten und einzuhalten, insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, EU-Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzgesetze und allgemeine DIN- und ISO-Vorschriften. Soweit für
die Erbringung der Leistung Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind, ist der Auftragnehmer
auf seine Kosten für deren Einholung verantwortlich.
(3) Zulassungen / Zertifikate
Der Auftragnehmer erklärt mit Abschluss des Vertrages, dass er die für Erbringung seiner Leistung vorgeschriebenen Zulassungen und Zertifikate besitzt. Für den Fall, dass seine Zulassungen oder Zertifikate innerhalb der Laufzeit des Vertrages auslaufen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese rechtzeitig
zu verlängern bzw. neu zu erwerben.
(4) Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist im Vorfeld mit der Auftraggeberin abzustimmen. Die Entscheidung zum Einsatz eines Subunternehmers obliegt der Auftraggeberin.
(5) Einsatz von Fachleuten
Der Auftragnehmer gewährleistet nur angemeldetes Personal mit gültiger Arbeitserlaubnis einzusetzen.
Der Auftragnehmer gewährleistet weiterhin, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und sonstige
Dritte Fachleute sind und über alle erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die vereinbarten Leistungen sorgfältig, vollständig, mangelfrei und termingerecht, zu erbringen. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch der Auftraggeberin nach vorausgegangener Erörterung der Vertragspartner solche
Mitarbeiter austauschen, die nach vernünftiger Auffassung der Auftraggeberin die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(6) Ausführung von Leistungen an den Standorten der Auftraggeberin
Soweit Leistungen an Standorten der Auftraggeberin erbracht werden, unterliegen die Mitarbeiter des
Auftragnehmers, sowie deren Erfüllungsgehilfen den hauseigenen Vorschriften der Auftraggeberin und
haben insoweit den Anweisungen der Geschäftsführung und der von ihr beauftragten Personen Folge zu
leisten. Alle vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten
Schäden an Gebäude, Einrichtung, Ware etc. hat er der Auftraggeberin unverzüglich zu melden.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugehörigkeit seiner Mitarbeiter zum Unternehmen des Auftragnehmers, sowie der Erfüllungsgehilfen eindeutig erkennbar ist, z. B. durch Arbeitskleidung oder Ausweis.
Die Auftraggeberin behält sich vor, für den Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
erbrachte werksärztliche Notfalleinsätze gem. den Gebührensätzen für Rettungsdienstträger bzw. andere
ärztliche Behandlungsleistungen gem. der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die für den jeweiligen Standort der Auftraggeberin geltenden betriebsinternen
Bestimmungen zu beachten, auf die im jeweiligen Einzelauftrag Bezug genommen wird.
(7) DV- Equipment, Werkzeuge, Geräte, Arbeitskleidung und sonstige Hilfs- und Reinigungsmittel stellt
der Auftragnehmer.
§ 9 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Alle Rechte an den Ergebnissen und Produkten, sowie den dazugehörigen Unterlagen, die im Rahmen
der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, werden mit deren Erstellung, und zwar in dem
jeweiligen Bearbeitungszustand, unbeschränktes Eigentum der Auftraggeberin. Solange diese – z.B. zur
weiteren Durchführung der vereinbarten Leistungen - noch im Besitz des Auftragnehmers verbleiben,
verwahrt dieser die Ergebnisse und Produkte sowie die dazugehörigen Unterlagen unentgeltlich für die
Auftraggeberin (Besitzkonstitut). Soweit bei der Durchführung der Arbeiten schutzfähige Erfindungen
entstehen, ist ausschließlich die Auftraggeberin berechtigt, hierauf auf ihren Namen - unter Nennung
des/der Erfinder gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen – nach freiem Ermessen in
beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese weiterzuverfolgen, zu übertragen oder auch jederzeit fallen zu lassen.
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(2) Soweit das Ergebnis, das Produkt insbesondere Computerprogramme oder die Beratungsleistung durch
Urheberrechte geschützt ist, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin hiermit das unwiderrufbare,
ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare
Recht ein, diese(s) Urheberrecht(e) in unveränderter oder geänderter Form auf alle Nutzungsarten beliebig zu nutzen, nutzen zu lassen und Dritten beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Die Nutzungsarten umfassen insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrechte sowie
Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderechte, die Rechte der Wiedergabe durch Bild-, Ton-,
Datenträger oder von Film- und Funksendungen.
Soweit Arbeiten von Dritten (insbesondere Fotografen, Modellen, Musikern, Komponisten, Illustratoren, etc.) geschaffen werden, sichert der Auftragnehmer der Auftraggeberin zu, ihr die Rechte an diesen
Ergebnissen in dem für die jeweilige Zweckerreichung erforderlichen Umfang verschafft. Damit verbundene Kosten (Vergütung, Lizenzgebühren, etc.) wird der Auftragnehmer im Vorfeld der Beauftragung Dritter mit der Auftraggeberin abstimmen.
(3) Soweit die Auftraggeberin und/oder ein Vertragspartner der Auftraggeberin zur Herstellung, Nutzung
und/oder zum Vertrieb der Ergebnisse und/oder der Produkte, die im Rahmen der Leistungserbringung
unter dem Vertrag entstehen, von Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrages, die vor
Inkrafttreten des Vertrages bei dem Auftragnehmer vorhanden waren oder entstanden sind oder von
Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrages, die außerhalb der vereinbarten Leistungen
bei dem Auftragnehmer entstehen, oder von Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten, die auf die vorgenannten Kenntnisse und Erfahrungen zurückgehen, notwendigerweise Gebrauch macht, räumt der Auftragnehmer der Auftraggeberin bereits hiermit ein unwiderrufbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht an den entsprechenden Kenntnissen, Erfahrungen, Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten
und sonstigen Schutzrechten ein.
Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin alle veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen
Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, sowie alle von Dritten an den Auftragnehmer lizenzierten
Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die bei der Verwertung, der Herstellung, Nutzung
und/oder beim Vertrieb der Ergebnisse und/oder der Produkte, die im Rahmen der Leistungserbringung
unter dem Vertrag entstehen, benutzt werden, auf Anfrage von der Auftraggeberin schriftlich mitteilen.
(4) Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin eine bei Durchführung der vereinbarten Leistungen entstandene Erfindung unverzüglich schriftlich mit. Sofern bei der Durchführung der vereinbarten Leistungen Erfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) entstehen, werden der Auftragnehmer und die Auftraggeberin die Vergütung ihrer an den Erfindungen beteiligten Arbeitnehmererfinder jeweils selbst übernehmen. Der Auftragnehmer und die Auftraggeberin stellen sich
gegenseitig von Ansprüchen frei, die sich aus einer Vergütungspflicht dem jeweils eigenen Arbeitnehmer gegenüber ergeben könnten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Rechte an den bei der Durchführung der Arbeiten entstehenden Erfindungen von seinen Mitarbeitern zu erwerben und auf die Auftraggeberin zu übertragen.
(5) Soweit die Auftraggeberin zur Anmeldung, Bearbeitung, Erwirkung und Verteidigung von Schutzrechten aufgrund solcher Erfindungen Erklärungen von dem Auftragnehmer benötigt, wird der Auftragnehmer diese der Auftraggeberin auf deren Wunsch unverzüglich kostenlos geben.
(6) Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass durch die Nutzung des Ergebnisses, der Produkte und der
dazugehörigen Unterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung unter dem Vertrag entstehen, sowie
der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Vertrags, die vor Inkrafttreten des Vertrags bei
dem Auftragnehmer vorhanden waren oder entstanden sind, sowie der Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet des Vertrags, die außerhalb der vereinbarten Leistungen bei dem Auftragnehmer entstehen,
und/oder der Patentanmeldungen, Patenten, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten, die auf die
vorgenannten Kenntnisse und Erfahrungen zurückgehen, insbesondere bei Herstellung, Vertrieb
und/oder sonstigen Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin unverzüglich informieren, falls ihm derartige Rechte Dritter bekannt sind oder werden.
Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin für Ansprüche, die sich bei der Verwendung oder Nutzung des Ergebnisses, der Produkte insbesondere Computerprogramme und der dazugehörigen Unterlagen sowie Beratungsleistungen aus einer Verletzung von Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und
sonstigen Rechten Dritter ergeben. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen
aus der Benutzung Rechte Dritter frei.
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§ 10 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, die ihm die Auftraggeberin zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Verfügung stellt oder von denen
der Auftragnehmer anlässlich seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin Kenntnis erlangt. Hierzu zählen
insbesondere die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin. Es bedarf keiner Kennzeichnung dieser Informationen als vertraulich, um diese Vertraulichkeitsverpflichtung zu begründen. Von
dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind nur solche Informationen ausgenommen, die a) öffentlich bekannt sind oder es ohne Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen werden, oder b) der Auftragnehmer bereits nachweislich besitzt oder in deren Besitz der Auftragnehmer ohne Verletzung dieser Vereinbarung gelangt, oder c) der Auftragnehmer nachweislich unabhängig und ohne auf die Informationen der Auftraggeberin zurückzugreifen, selbständig entwickelt, oder d) dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich durch die Auftraggeberin zur Veröffentlichung freigegeben werden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Informationen, die ihm, seinen Mitarbeitern oder sonstigen
im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Dritten anvertraut oder bei der Erbringung der vereinbarten
Leistungen bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht zu verwerten oder anderen ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Hierzu ergreift der Auftragnehmer alle erforderlichen und gebotenen Vorsichtsmaßnahmen; er wird insbesondere seine Mitarbeiter, Unterlieferanten und sonstige
von ihm zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte zur Geheimhaltung, auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Auftragnehmers, verpflichten. Der Auftragnehmer wird sämtliche von der Auftraggeberin
erhaltenen Informationen an diesen nach schriftlicher Aufforderung herausgeben und die elektronisch
zur Verfügung gestellten Informationen unwiderruflich löschen.
(3) Etwaige Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
§ 11 Datensicherheit, Virenschutz und Internetnutzung
(1) Der Auftragnehmer trifft alle gesetzlich geforderten, industrieüblichen und im Hinblick auf die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zumutbaren Maßnahmen für Datensicherheit und Virenschutz in seinen IT-Systemen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle dabei zumutbaren technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, das Virenrisiko so gering wie möglich zu halten und regelmäßig, sowie nach Bedarf,
aktuelle Virenschutzprogramme einzusetzen. Auf Wunsch erstattet der Auftragnehmer Bericht an die
Auftraggeberin und legt Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vor. Der Auftragnehmer haftet für
die von ihm, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, die an oder in dem Intranet/Software-Netzwerk der Auftraggeberin entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch Viren verursacht werden.
(2) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern Internet- oder Intranetzugang gewährt
oder eine E-Mail Adresse unter einer Domain der Heidelberg Gruppe (z. B. [email protected])
eingerichtet wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung nur in
dem Umfang erfolgt, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Jegliche darüber hinaus gehende und insbesondere eine private Nutzung sind dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern untersagt. Er haftet der Auftraggeberin für alle aus einem Verstoß gegen diese Beschränkungen entstehenden Schäden. Bei Nutzung der E-Mail Adresse der Auftraggeberin gegenüber Dritten ist
jeglicher Anschein zu vermeiden, der Absender handele im Namen der Auftraggeberin. Die E-MailAdressen werden deshalb von der Auftraggeberin mit dem Zusatz "EXT" versehen. Der Auftragnehmer
und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre unter der Kennung der Auftraggeberin verschickten EMails im Text eindeutig mit ihrem vollständigen Namen und der Firma des Auftragnehmers als Absender zu kennzeichnen.
§ 12 Keine Vertretung der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm
übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat die Auftraggeberin unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen beauftragte Unternehmen ergeben können. Die
Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt der Auftraggeberin.
(2) Verpflichtungen mit Wirkung für die Auftraggeberin darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt
insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise mit Dritten.
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§ 13 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Mängel der von ihm erbrachten Leistungen und Produkte, sowie für sonstige Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 14 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine dem Umfang und dem Risiko der Leistung entsprechende
Versicherung abzuschließen, während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten und den
Versicherungsschutz nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dieser nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Versicherungsschutz nicht
mehr besteht.
§ 15 Kündigung
(1) Die Auftraggeberin kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes oder bis zur vollständigen Erbringung der Dienstleistungen jederzeit ordentlich kündigen. Sie hat in diesem Fall die bis zur Kündigung
erbrachten Leistungen und Aufwendungen des Auftragnehmers bzw. einen seinen Leistungen entsprechenden Teil zu vergüten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
(2) Kündigt die Auftraggeberin aus wichtigem Grund, hat sie die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen
und Aufwendungen des Auftragnehmers zu vergüten, soweit diese für die Auftraggeberin brauchbar
und ihre Verwertung zumutbar und von Interesse ist. Ansprüche der Auftraggeberin auf Schadensersatz
bleiben unberührt.
(3) Kündigt der Auftragnehmer berechtigt aus wichtigem Grund, kann er die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien
aus den §§ 8,9,10 und 11 unberührt.
§ 16 Abtretung, Aufrechnung
(1) Mit Ausnahme von Geldforderungen ist die Abtretung der Rechte des Auftragnehmers aus dem Vertrag
ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin nicht zulässig.
(2) Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 17 Gefahrstoffe
Sofern für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung der Einsatz von Gefahrstoffen erforderlich ist, versichert der Auftragnehmer über die erforderliche und besondere Fachkenntnis und Erfahrung
im Umgang mit Gefahrstoffen zu verfügen. Der Auftragnehmer wird sich über die Gefahrenquellen und
die spezifischen Verhaltensregeln der Auftraggeberin informieren und seine Mitarbeiter über deren Inhalt vor Arbeitsbeginn in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin eine
Liste der verwendeten Gefahrstoffe vor Arbeitsbeginn zukommen zu lassen und den Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu genügen.
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§ 17 Nebenabreden, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis
kann nur schriftlich verzichtet werden.
(2) Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im
Übrigen seine Wirksamkeit.
(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(4) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Ort, Datum)
Stand Mai 2015
(Unterschrift)
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