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MELDEBESTIMMUNGEN
des Österreichischen Eishockeyverbandes
§1 Anmeldepflicht
Beim ÖEHV ist als Spieler jeder Vereinsangehörige als Mitglied des ÖEHV anzumelden, der
an eishockeysportlichen Übungen seines Vereines teilnimmt.
§2 Personenkreis
(1) Jugendliche: Das sind jene Spieler, die am 1. Jänner des laufenden Verbandsjahres das
18. Lebensjahr nicht überschritten haben. Das Verbandsjahr erstreckt sich jeweils vom 1.
Mai bis 30. April des folgenden Kalenderjahres.
(2) Sie sind aber nur dann spielberechtigt, wenn ein ärztlich bestätigter Tauglichkeitsbefund
beim Verein vorliegt.
(3) Die Teilnahme eines Jugendlichen an einem Verbands- oder Freundschaftsspiel ohne
einen solchen positiven Tauglichkeitsbefund ist untersagt. Sollte ein solcher Jugendlicher,
aus welchen Gründen auch immer dennoch zum Einsatz gebracht werden, wird dies der
Aufstellung eines nicht gemeldeten Spielers gleichgehalten und vom Strafsenat gemäß den
hiefür geltenden Strafbestimmungen geahndet.
(4) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund hat, darf
a) an Jugendbewerben je nach Ausschreibung mitwirken,
b) in Verbandsspielen (Meisterschafts-, Cupspielen u.ä.) nur dann mitwirken, wenn
diese im Rahmen eines Jugendbewerbes abgehalten werden,
c) nicht an anderen, für Seniorenmannschaften offenen Bewerben mitwirken. Die
Aufstellung eines Jugendlichen ohne entsprechenden Tauglichkeitsbefund "für
Seniorenwettbewerb geeignet" und ohne generelle Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters wird der Aufstellung eines nicht gemeldeten Spielers gleichgehalten und ist
daher strafbar.
(5) Sie sind für Seniorenbewerbe spielberechtigt, wenn ein ärztlich bestätigter
Tauglichkeitsbefund mit dem Hinweis "für Seniorenwettbewerb geeignet" bei seinem Verein
vorliegt.
(6) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund "für Jugendwettbewerb
geeignet" hat, darf in Spielen analog Absatz 4 mitwirken.
(7) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund "für Seniorenwettbewerb
geeignet" und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat, darf in allen Spielen
mitwirken.
(8) Senioren sind jene Spieler, welche die für die Jugendlichen festgesetzte Altersgrenze
überschritten haben.
(9) Senioren dürfen an allen Spielen teilnehmen, mit Ausnahme jener, die im Rahmen von
Jugendbewerben abgehalten werden.
§3 Rechte und Pflichten des anmeldenden Vereines
(1) Mit der vollzogenen Anmeldung gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereines
gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den ÖEHV unterliegen, auf den
anmeldenden Verein über.
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(2) Insbesonders hat der Verein das Recht der Abmeldung und Freigabe bzw. Nichtfreigabe
aller für ihn ordnungsmäßig gemeldeten Spieler; aber auch die Verpflichtung, für sportliche
Erziehung und Aufrechterhaltung der Sportdisziplin sowie nach besten Kräften für sportlichen
Wettspielverkehr Sorge zu tragen (siehe jedoch Übertrittsbestimmungen).
(3) Der Verband kann für die An- und Ummeldung sowohl von Jugendlichen als auch von
Senioren eine jährlich festzusetzende Spielergebühr einheben. Der Verein haftet für die
richtige und zeitgerechte Bezahlung aller Verbandsgebühren, welche für jeden der
gemeldeten Spieler zur Vorschreibung gelangten.
§4 Anmeldung nur für einen Verein
(1) Für jeden Spieler kann beim ÖEHV nur ein Stammverein hinterlegt sein. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, dass ein Nachwuchsspieler mittels einer sogenannten „B-Lizenz“
(kann im Online-System beantragt werden) auch für einen zweiten Verein spielberechtigt ist,
wobei dieser jedoch nicht in der identen Liga, wie beim Stammverein eingesetzt werden darf.
Voraussetzung für die Genehmigung einer B-Lizenz ist das Einverständnis des Spielers bzw.
der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Anmeldung von Spielern, welche bereits bei einem Verein des ÖEHV gemeldet
waren, bei einem anderen Verein des ÖEHV, kann nur erfolgen, wenn entweder die
Freigabe des alten Vereines vorliegt oder die Sperrfrist abgelaufen ist (siehe jedoch
Übertrittsbestimmungen).
(3) Die Anmeldung kann nur nach Ablauf der Sperrfrist in der vom Verband festgesetzten
Transferzeit erfolgen.
(4) Erscheint ein Spieler infolge Nichteinhaltung dieser Bestimmung für zwei Vereine
gemeldet, so sind sowohl der Spieler als auch der neuanmeldende Verein wegen
Doppelmeldung straffällig. Im Falle der Doppelmeldung gilt der Spieler für jenen Verein
gemeldet, dessen Anmeldung früher erfolgte.
§5 Vorgang bei der Anmeldung
(1) Die Anmeldung hat mittels der vom ÖEHV zur Verfügung gestellten Online-Plattform zu
erfolgen.
(2) Das in der Online-Plattform zur Verfügung gestellte Anmeldeformular muss in allen
gekennzeichneten Feldern vollständig ausgefüllt werden.
(3) Durch Anmeldung eines Spielers bestätigt der Verein, dass die Anmeldung des Spielers
sowie die Angaben der Personendaten richtig und vollständig sind. Die Anmeldung von
Spielern ohne deren Zustimmung (bei minderjährigen die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter) ist vom Strafsenat zu ahnden. Die Anmeldung muss mit digitaler Signatur bestätigt
werden.
(4) Die Anmeldung eines Spielers muss vor dem ersten Spieleinsatz durch die ÖEHV
Geschäftsstelle bestätigt werden. Erfolgt die Anmeldung außerhalb der Geschäftszeiten des
Sekretariates des ÖEHV, gilt das Datum des Einlangens des Antrages beim ÖEHV; sollte die
Anmeldung allerdings in weiterer Folge als nicht ordnungsgemäß bestätigt werden, sind alle
Spiele, für die der Spieler eingesetzt wurde, strafzuverifizieren.
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(5) Bei der Erstanmeldung eines Spielers sind in Ergänzung zum Online-Anmeldeformular
folgende Unterlagen einzureichen:
a) Ein gültiger Reisepass (für Nachwuchsspieler ohne Reisepass ist die Geburtsurkunde
gültig),
b) ein digitales Passfoto (dem Alter entsprechend),
c) für aus dem Ausland kommende Spieler, welche nur die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und erstmals in Österreich zur Anmeldung gelangen,
sind neben dem Online-Anmeldeformular und einem Passfoto auch eine IIHFTransferkarte zu beantragen. Die Spielberechtigung kann in diesem Fall nur nach
Genehmigung der Transferkarte durch den Internationalen Eishockey Verband (IIHF)
erteilt werden. Für diese Spieler gelangen die Sperrbestimmungen des ÖEHV nur in
Österreich zur Anwendung.
(6) Unvollständig ausgefüllte Anmeldungen können im Online-System nicht abgeschlossen
werden und ein Spieler gilt als „nicht gemeldet“.
(7) Für eine fehlerhafte Anmeldung bzw. für eine durch andere Umstände bedingte
Nichtspielberechtigung des Spielers trägt der anmeldende Verein so lange die
Verantwortung bis die Anmeldung durch das Sekretariat des ÖEHV überprüft und bestätigt
wurde.
(8) Das Sekretariat des ÖEHV ist verpflichtet, die eingereichten Anmeldeformulare und deren
Beilagen hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
§6 Tauglichkeitsbefunde
Die zur Spielberechtigung der Jugendlichen und auch sonst etwa erforderlichen
Tauglichkeitsbefunde sind entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften in jedem Jahr zu
erneuern, d.h. alle Jugendlichen müssen in jedem Spieljahr neuerlich untersucht werden. Die
entsprechende ärztliche Bestätigung ist vom Verein bereit zu halten.
§7 Durchführung der Anmeldung: Spielberechtigung
(1) Das Sekretariat des ÖEHV prüft die Zulässigkeit der Anmeldung (§4) und bestätigt die
Spielberechtigung im Online-System.
(2) Im Online-System ist zu entnehmen, in welchem Zeitraum der betreffende Spieler
spielberechtigt erscheint.
§ 8 Anmelde-, Transfer- und Abmeldezeiten
(1) Nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Jänner (des Folgejahres) können die An- und
Abmeldungen von Spielern aller Klassen sowie die An- und Abmeldung von
Leihvertragsspielern durchgeführt werden. Dies gilt auch für ausländische Spieler die noch
nie in Österreich gemeldet waren.
ACHTUNG!!! Allfällige Sonderbestimmungen sind in den jeweiligen MeisterschaftsDurchführungsbestimmungen festgelegt.
(2) Jeder Verein (ausgenommen EBEL) darf beim ÖEHV nur jene Zahl von TransferkartenSeniorenspielern gleichzeitig gemeldet haben, die vom Vorstand des ÖEHV beschlossen
und in den Durchführungsbestimmungen der österreichischen Meisterschaften im Eishockey
für das jeweilige Spieljahr ersichtlich ist.
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Als Transferkartenspieler gelten:
a) alle Spieler, die eine Transferkarte benötigen, um in Österreich den Eishockeysport
ausüben zu dürfen, ausgenommen österreichische Staatsbürger mit Transferkarte,
b) Staatenlose und Personen, denen nach der völkerrechtlichen Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, ratifiziert am 26.8.1954 und
kundgemacht am 15.4.1955, BGBl 55/1955, die Rechtsstellung eines Flüchtlings
zuerkannt worden ist, jedoch nur so lange sie noch nicht 3 Jahre ihren ständigen
ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich - bei Staatenlosen gerechnet ab der
ersten polizeilichen Meldung nach dem Meldegesetz, bei Konventionsflüchtlingen ab
der ersten polizeilichen Meldung als Flüchtling - haben.
(3) Ausländische Spieler, welche auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
(Doppelstaatsbürger) und ehemals ausländische Spieler, die unter Aufgabe ihrer bisherigen
Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben (naturalisierte
Ausländer), unabhängig davon, ob sie bereits bei einem anderen nationalen
Eishockeyverband gemeldet waren oder nicht, sind inländischen Spielern gleichgestellt. Bei
Anmeldung solcher Spieler sind neben der Online-Anmeldung Anmeldeschein der
österreichische Reisepass und/oder Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Transferkarte
der IIHF vorzulegen bzw. zu beantragen.
(4) Jugendspieler mit österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft, Staatenlose
oder Konventionsflüchtlinge, die bisher beim ÖEHV nicht gemeldet waren, können auch nur
in der jeweiligen Transferzeit angemeldet werden. Sollten solche Spieler bei einem dem IIHF
angehörigen ausländischen Verband gemeldet gewesen sein, benötigen sie eine
Freigabebestätigung des früheren Verbandes (Letter of Approval). Werden solche Spieler ausgenommen solche mit österreichischer Staatsbürgerschaft - in einer Seniorenmannschaft
eingesetzt, gelten sie trotz ihres jugendlichen Alters als Transferkarten-Seniorenspieler.
(5) Eishockeyösterreicher sind jene ausländischen oder staatenlosen Nachwuchsspieler die
vor Erreichen des 18. Geburtstages fünf Saisonen in ununterbrochener Reihenfolge bei
Vereinen des ÖEHV gemeldet und nachweislich in der Meisterschaft eingesetzt waren.
Eishockeyösterreicher gelten nicht als sogenannte Transferkartenspieler. Sie werden danach
wie inländische Spieler behandelt und sind in der Folge für Vereine unbeschränkt
spielberechtigt.
Den Status eines Eishockeyösterreichers behält ein Spieler auch dann, wenn er seine
Karriere unterbricht oder aus dem Ausland wieder nach Österreich zurückkehrt.
Eishockeyösterreichern gleichgestellt, sind Nachwuchsspieler, die EU-Bürger sind und deren
Familie (zumindest ein Elternteil) vor Erreichen des 17. Geburtstages des Spielers
nachweislich nach Österreich übersiedelt ist, in Österreich den Hauptwohnsitz und
Lebensmittelpunkt
hat,
sowie
zumindest
ein
Elternteil
in
Österreich
sozialversicherungspflichtig ist. Der Nachwuchsspieler muss überdies mit den Eltern oder
zumindest dem in Österreich lebenden und hier sozialversicherten Elternteil im
gemeinsamen Haushalt leben.
Die Einschätzung als Eishockeyösterreicher obliegt dem ÖEHV und ist zwingend von
Vereinsseite zu beantragen.
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§9 Vorgang bei der Abmeldung
(1) Grundsätzlich kann sich ein Spieler nur schriftlich bei seinem Verein abmelden. Eine
gültige Abmeldung kann auch per Telefax oder Email an die offizielle Vereinsadresse
erfolgen. Abmeldungen direkt beim ÖEHV sind ungültig.
(2) Meldet sich ein Spieler bei seinem Verein ab oder verliert er durch Ausschluss seine
Vereinszugehörigkeit, ist er bei Abmeldung innerhalb der Transferzeit (s. §8 Abs. 1)
längstens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen seines Abmeldeansuchens bei seinem
Verein, bei Abmeldung außerhalb der Transferzeit binnen 8 Tagen ab Beginn der nächsten
Transferzeit von diesem beim ÖEHV abzumelden.
(3) Es bleibt dem Verein unbenommen, seinen Spieler auch ohne Ansuchen oder auch
gegen dessen Willen beim ÖEHV als Spieler abzumelden.
(4) Unterlässt ein Verein die ordnungsmäßige Abmeldung gem. Abs. 2, so ist ungeachtet der
Bestimmungen des Abs. 5 diese Unterlassung als Verweigerung der Freigabe zu werten.
(5) Ausländische Spieler und ausländische Spielertrainer sind mit Beendigung ihres auf Zeit
abgeschlossenen Dienstverhältnisses binnen 8 Tagen beim ÖEHV abzumelden und
freizugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist das ÖEHV Sekretariat berechtigt, die Abmeldung
durchzuführen und die Freigabe zu erteilen.
Hingegen sind ausländische Spieler und ausländische Spielertrainer, die in keinem
Dienstverhältnis stehen, inländischen Spielern gleichgestellt. Für diese Spieler und
Spielertrainer gelangen die Sperrbestimmungen des ÖEHV nur in Österreich zur
Anwendung.
(6) Die Unterlassung oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Abmeldung ist strafbar.
(7) Bei Bestehen eines Dienstnehmer- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnisses kann ein
Verein die Freigabe eines Spielers nur verweigern, wenn er durch Vorlage einer schriftlichen
Vereinbarung nachweist, dass mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis
besteht. Die Vorlage der schriftlichen Vereinbarung hat zwingend gleichzeitig mit der
Abmeldung im Online-System des ÖEHV zu erfolgen, andernfalls ist die
Freigabeverweigerung rechtsunwirksam.
§10 Rechte und Pflichten des abmeldenden Vereines
(1) Mit dem Tag der Abmeldung beim ÖEHV begibt sich der abmeldende Verein aller Rechte
und Pflichten gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den ÖEHV unterliegen.
Hievon ist jedoch das Recht der Freigabe bzw. der Nichtfreigabe ausgenommen (siehe
jedoch Übertrittsbestimmungen).
(2) Wenn ein Spieler von seinem Verein nicht freigegeben wurde, so kann diese
Nichtfreigabe nur über schriftlichen Antrag des abmeldenden Vereines vom ÖEHV
Sekretariat aufgehoben werden.
(3) Der Stammverein, d.h. der Verein des ÖEHV, bei welchem ein Eishockeyjugendspieler in
überwiegendem Maße seine Eishockeyausbildung erhalten hat, kann die Freigabe dieses
Jugendspielers (§2 Abs.1) verweigern (siehe jedoch Übertrittsbestimmungen).
§11 Bearbeitung der Abmeldung durch den Verein
(1) Die Abmeldung erfolgt durch Abmeldung des Spielers im Online-System und muss per
digitale Signatur bestätigt werden.
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§12 Bearbeitung der Abmeldung durch den ÖEHV
Die Geschäftsstelle des ÖEHV prüft die Abmeldung auf ihre ordnungsgemäße Ausfüllung
und bestätigt diese.
§13 Sperrfristen
(1) Die Sperrfristen sind Wartezeiten zum Schutze der Vereine. Sie haben keinen
Strafcharakter und können durch einen Gnadenakt weder aufgehoben noch gekürzt werden.
Bei der Abmeldung im Online-System muss bei einer nicht Freigabe eine Begründung
hinterlegt werden.
(2) Die Sperrfrist beträgt für alle Spieler, gleichgültig welcher Altersgruppe der Spieler
angehört, 12 Monate (siehe Übertrittsbestimmungen des ÖEHV).
(3) Ausländische Spieler und Spielertrainer können nach Auslaufen eines schriftlich
abgeschlossenen Dienstvertrages nicht gesperrt werden (§9 Abs. 5).
(4) Wurde ein Spieler von seinem Verein nicht fristgerecht beim Verband abgemeldet (§9
Abs. 4), dann beginnt die Sperrfrist mit Einlangen des Abmeldeschreibens beim Verein.
(5) Bei Vereinsauflösung (Fusion zweier Vereine oder Auflösung der Eishockey-Sektion sind
einer Vereinsauflösung gleichzuhalten; Namensänderung eines Vereines ist jedoch keine
Vereinsauflösung) und bei Ausschluss eines Vereines aus dem ÖEHV gelten die Spieler
dieses Vereines ab dem Tage des Auflösungsbeschlusses (Tag der Konkurseröffnung) bzw.
ab dem Tag der Beschlussfassung der Generalversammlung des ÖEHV über den
endgültigen Ausschluss des Vereines aus dem ÖEHV als von ihrem Verein abgemeldet und
im Sinne von Abs. 2 als gesperrt. Über die Freigabe dieser Spieler entscheidet das
Präsidium des ÖEHV.
§14 Spieler-Leihabkommen
(1) Spieler-Leihabkommen können jeweils nur für die Dauer einer Saison abgeschlossen
werden, wobei als letzter Tag der Leihfrist der 30.4. des nachfolgenden Kalenderjahres gilt.
(2) Die Anmeldung von Leihvertragsspielern aller Klassen kann in der Zeit vom 1.5. bis
31.01. eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Auflösung oder der
Neuabschluss eines Spieler-Leihabkommens ist in der Transferzeit möglich, unabhängig
davon, ob das Spieler-Leihabkommen konsumiert worden ist oder nicht. Ein Spieler darf nur
in maximal drei aufeinander folgenden Saisonen an einen anderen Verein verliehen werden.
(3) Die Vereinbarungen müssen unter Verwendung der des ÖEHV zur Verfügung gestellten
Online-Systems erfolgen.
(4) Die Vereinbarung tritt erst in
genehmigt wurde.
Kraft, wenn sie vom ÖEHV Sekretariat geprüft und
(5) Nach Ablaut der Vereinbarung, also spätestens am 30.4. des Nachfolgenden
Kalenderjahres, gehört der Spieler wieder seinem früheren Verein an. Diese Rückkehr zu
seinem Verein gilt nicht als Übertritt.
(6) Für die Zeit des Leihabkommens sind die Spielergebühren vom ausleihenden Verein zu
entrichten.
(7) Für alle Fragen, die mit Leihabkommen zusammenhängen, ist das ÖEHV Sekretariat
zuständig.
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(8) Die Genehmigung des Leihabkommens erfolgt ausschließlich im Online-System durch
das ÖEHV Sekretariat.
§15 Schlussbestimmungen
Diese Meldevorschriften werden durch die jeweiligen Durchführungsbestimmungen und
durch die Disziplinarordnung ergänzt.
Stand: 12.06.2015
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