Bekanntmachung

Bekanntmachung
Veröffentlicht am Montag, 4. Januar 2016
BAnz AT 04.01.2016 B2
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www.bundesanzeiger.de
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung Nr. 01/2016/31
zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben
im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET)
„European Research Area on Sustainable Animal
Production Systems (SusAn)”
Vom 21. Dezember 2015
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Ziel der Förderung und Hintergründe
Die Tierproduktion ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor Europas und leistet nicht zuletzt in vielen ländlichen Regionen
einen großen Beitrag zur Wertschöpfung und Beschäftigung.
Durch die erwartete steigende Nachfrage insbesondere auch nach tierischen Lebensmitteln wird die Tierproduktion
auch weiterhin von großer Bedeutung sein. Diese steigende Nachfrage setzt jedoch eine weitere Steigerung der Produktivität und der Effizienz der gesamten Tierproduktionskette voraus. Derartige Steigerungen sind nicht mehr nur über
die Optimierung von Aufwand zu Leistung zu realisieren, sondern es muss ein Ausgleich im Sinne der Nachhaltigkeit in
Wirtschafts-, Gesellschafts- und Umweltaspekten erfolgen. Soll Europa auch in Zukunft ein weltweit wettbewerbsfähiger
Standort für die Tierproduktion und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor bleiben, müssen demnach auch die Sozial-,
Umwelt- und Wirtschaftswissenschaften gemeinsam an diesem Nachhaltigkeitsziel arbeiten. Im Sinne der Nachhaltigkeit besteht für die Tierproduktion die zusätzliche Herausforderung, dass der wachsende Bedarf an hochwertigen
tierischen Erzeugnissen mit der Produktion pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere für die Gewinnung von Biomasse
zur energetischen oder industriellen Nutzung, um die begrenzten Ressourcen Land, Wasser und Energie konkurriert.
Aufgrund der grenzüberschreitenden Verflechtungen der Land- und Ernährungswirtschaft ist eine enge Zusammenarbeit vor allem mit Partnern aus Europa unerlässlich und die gemeinsame grenzüberschreitende Forschung dazu ein
Schlüsselelement.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt daher zusammen mit weiteren 36 Partnern aus 23 europäischen Ländern das europäische Forschungsnetzwerk (ERA-NET) zur Nachhaltigen Tierproduktion
(European Research Area on Sustainable Animal Production Systems „SusAn“).
Das transnationale Gesamtbudget der Bekanntmachung beträgt ca. 20 Mio. €, wobei sich BMEL mit einem Betrag in
Höhe von bis zu 2 Mio. € beteiligen wird. Die Initiative wird von der EU-Kommission im Rahmen von Horizont 2020
unterstützt.
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Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden
Verwaltungsvorschriften gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei
Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben“ (NKBF98). Die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter sind zu beachten. Darüber hinaus ist für alle Zuwendungen
geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können Teil des Zuwendungsbescheids gemacht
werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der
veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
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Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung
Die Forschungsförderung im Rahmen der ersten Bekanntmachung zielt darauf ab, verschiedene Akteure aus dem
gesamten Spektrum der Tierwissenschaften in den Forschungskonsortien zu vereinen. Die Forschungsergebnisse sollen
am Ende dazu beitragen, den Bedarf an hochwertigen Erzeugnissen tierischer Herkunft sicherzustellen, die ressourceneffizient, umweltschonend, wettbewerbsfähig und möglichst CO2-neutral hergestellt wurden. Verbraucherakzeptanz,
Ökosystemleistungen und Umweltaspekte werden bei der Projektauswahl ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Antragsteller werden im Sinne des eingangs beschriebenen Nachhaltigkeitsprinzips aufgefordert, sich an transnationalen
Forschungsvorhaben zu beteiligen, die in einem interdisziplinären Systemansatz die drei Themenbereiche abdecken:
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Bereich 1:
Verbesserung der Produktivität, Belastbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tierproduktion.
Bereich 2:
Verbesserte Nutzung von Ressourcen und Ressourcenmanagement zur Verringerung von Verlusten und
Förderung der Umweltverträglichkeit der europäischen Tierproduktion.
Bereich 3:
Verbesserung der landwirtschaftlichen Praktiken zur Erhöhung der Verbraucherakzeptanz und zur Beantwortung gesellschaftlicher Herausforderungen, die mit Tierwohl, Lebensmittelqualität und -sicherheit, Biodiversität und anderen Ökosystemleistungen im Zusammenhang stehen.
Die Forschungsvorhaben sollen bereichsübergreifend sein und somit alle drei Bereiche des Nachhaltigkeitsprinzips (Wirtschaft, Umwelt, Gesellschaft) im Verbundvorhaben abdecken.
Der ausführliche Text der Ausschreibung kann der SusAn-Bekanntmachung (https://www.submission-era-susan.eu/call1)
entnommen werden.
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Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, der eine eidesstattliche Versicherung nach
§ 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat oder zu deren Abgabe verpflichtet ist),
oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungsund Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn
die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck
und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in
Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften
(siehe Nummer 1) geregelt. Daneben gelten die in der SusAn-Bekanntmachung beschriebenen Regelungen (siehe
Nummer 3).
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Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisung gewährt.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw.
Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen
notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf Kostenbasis gewährt werden, wobei wiederum nur
die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt
werden.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu
100 % gefördert werden. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden nicht gewährt. Der Förderung
von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erfolgt grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote berücksichtigt die geltenden Vorschriften des europäischen Rechts, das Eigeninteresse des Antragstellers sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
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Verfahren
Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in
den Partnerländern zu erstellen („National/Regional Contact Points“).
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Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:
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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 315 – Europäische Forschungsangelegenheiten
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
www.ble.de
Ansprechpartner:
Babette Breuer
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-29 25
E-Mail: [email protected]
und
Dr. Elke Saggau
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-39 30
E-Mail: [email protected]
Am 26. Januar 2016 führt der Projektträger am Sitz der BLE eine Nationale Informationsveranstaltung zur Bekanntmachung durch. Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung können nicht übernommen werden, eine Teilnahmegebühr wird jedoch nicht erhoben. Anmeldungen bitten wir per E-Mail an Frau Kerstin Salvatori ([email protected])
zu richten.
7.2
Zweistufiges Antragsverfahren
Das Online-Werkzeug sowie die dieser Bekanntmachung zugrunde liegende SusAn-Bekanntmachung können unter
https://www.submission-era-susan.eu/call1 abgerufen oder beim Projektträger erfragt werden. Das Antragsverfahren
ist zweistufig angelegt.
In der 1. Stufe ist dem SusAn Call Sekretariat vom Koordinator des transnationalen Forschungsvorhabens auf elektronischem Wege eine Ideenskizze („pre-proposal“) zu übermitteln.
Die Frist zur Einreichung dieser Ideenskizze ist der 29. März 2016.
Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der SusAn-Bekanntmachung geprüft.
Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien.
Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung. Förderfähige Ideenskizzen werden einem Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt. Ideenskizzen
werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die 2. Stufe empfohlen.
Die 2. Stufe beginnt mit der Aufforderung des SusAn Call Sekretariats an die Koordinatoren der positiv bewerteten
Ideenskizzen zur Erstellung eines Vollantrags („full proposal“).
Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 9. September 2016.
Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich auf wissenschaftliche Qualität, Gesamtwirkung sowie Qualität und Effizienz der Umsetzung bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung
werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der
Förderentscheidung teilt das SusAn Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben im
Dezember 2016 mit.
Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung bei
der BLE zu stellen.
Bonn, den 21. Dezember 2015
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. S t a l b