Identitätsfeststellung durch zuverlässige Dritte - SBG

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Identitätsfeststellung durch zuverlässige Dritte
Für die Identifikation ist die persönliche Anwesenheit der zu identifizierenden
Person erforderlich. Die Vorlage einer Kopie des Identifikationsdokumentes ist
nicht ausreichend.
Eine Identifikation ist durch kraft Gesetzes geeignete zuverlässige Dritte zulässig
(§ 7 Abs. 1 GwG).
Es handelt sich hierbei um:
– Kreditinstitute,
– Finanzdienstleistungsinstitute i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 KWG
– Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Notare,
– Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Erklärung der identifizierenden Stelle
Die Identität der unten aufgeführten Personen wurde nach Vorgaben des § 7
Abs. 1 GWG festgestellt.
Dieser Vordruck wird nach Vorgaben des § 7 Abs. 1 GWG unverzüglich und unmittelbar an die SBG übermittelt.
identifizierende Stelle
Ort Datum
Name (lesbar) Unterschrift Stempel
Angaben der zu identifizierenden Person
Name
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
Vorname(n) (alle im Ausweisdokument aufgeführten)
Geburtsort
Geburtsname
Staatsangehörigkeit
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Personalausweis
Reisepass
Ersatzdokument
Nummer
Ausstellungsbehörde
Deutschland
Land
Ausstellungsdatum (TT.MM.JJJJ)
70005 Seite 1 von 1
03/16
Wichtig: Die Unterschrift ist bitte erst in Gegenwart der zur Identifizierung berechtigten Person zu leisten.
Unterschrift der zu identifizierenden Person
Pirnaische Straße 9 01069 Dresden Telefax (03 51) 49 10-39 96
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