Der Dritte im Allgemeinen Schuldrecht

Juristische Ausbildung 2014(6): 580–584
Grundstudium ZR
Prof. Dr. Jens Petersen
Der Dritte im Allgemeinen Schuldrecht
DOI 10.1515/jura-2014-0066
Im Anschluss an einen früheren Beitrag über den Dritten in
der Rechtsgeschäftslehre (JURA 2004, 306) soll im Folgenden der Dritte im Allgemeinen Schuldrecht überblicksartig
behandelt werden.
I. Einführung
Klausur- und Übungsfälle bestehen nicht nur aus Zweipersonenverhältnissen, in denen die Frage, wer von wem was
verlangen kann, zumindest von der Seite der Anspruchsbeteiligten her klar ist. Vielmehr ist es gerade für anspruchsvollere Fallgestaltungen typisch, dass Dritte mitwirken und den Schwierigkeitsgrad der Übungsaufgabe
dadurch beträchtlich erhöhen. Für die Bewältigung solcher Herausforderungen im Anspruchsaufbau empfiehlt
es sich, nicht einfach Meinungsstreitigkeiten bekannter
Dreipersonenverhältnisse auswendig zu lernen, sondern
sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, wie das Gesetz selbst die Person des Dritten ausdrücklich einbezieht
und regelt, weil sich darin bereits entscheidende Wertungen des Interessenausgleichs unter der Mitwirkung Dritter
abbilden1. Ein konkret geregeltes Beispiel bildet die im
Übrigen nicht zu vertiefende Sonderregelung des § 311 b
Abs. 4 BGB, wonach ein Vertrag über den Nachlass eines
noch lebenden Dritten nichtig ist. Das Gleiche gilt von
einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis
aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten, § 311 b
Abs. 4 Satz 2 BGB. Die Rechtsordnung hält solche Geschäfte ersichtlich für anstößig, weil damit der Tod des Dritten
zum Gegenstand der Spekulation wird2. Damit kommt eine
privatrechtliche Grundwertung an versteckter Stelle zum
Vorschein, die es im Klausurfall gegebenenfalls zu erken 
nen gilt. Denn nichts ist peinlicher, als den Interessenwiderstreit bei der Mitwirkung Dritter unter Rückgriff auf
eine diffuse herrschende Meinung oder vermeintliche
Rechtsprechung lösen zu wollen, wenn das Gesetz (nicht
selten im zweiten Absatz) eine ausdrückliche Regelung für
den Dritten bereithält. Daher sollen im Folgenden überblicksartig diejenigen Vorschriften genannt werden, die
den Dritten ausdrücklich voraussetzen, um auf diese Weise einen Begriff von der Vielschichtigkeit der Problematik
zu erhalten. Denn das Gesetz hat in weitaus mehr Fallgestaltungen eine ausdrückliche Regelung parat. Die Einzelheiten dazu sind früheren bzw. späteren Beiträgen vorbehalten, auf die verwiesen sei.
II. Die einzelnen Ausprägungen
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger nach § 241
Abs. 1 berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu
fordern. Das Gesetz geht also zunächst von einer ZweiPersonen-Beziehung aus: Gläubiger und Schuldner. Das
ist Ausdruck des Prinzips der Relativität der Schuldverhältnisse, in denen eine Mitwirkung Dritter in den rechtlichen Beziehungen grundsätzlich nicht vorgesehen ist3.
1. Drittwirkung von Schutz- und
Leistungspflichten
a) Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
 
1 Dazu auch Petersen, Von der Interessenjurisprudenz zur Wertungsjurisprudenz, 2001, passim.
2 BGHZ 37, 323.
Jens Petersen: Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches
Recht, Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Universität in Potsdam und Mitherausgeber der Zeitschrift.
Demgemäß bestimmt § 241 Abs. 2, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Vor diesem systematischen Hintergrund
versteht sich die Bestimmung des § 311 Abs. 3 BGB: Ein
Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann
auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht
insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Ver-
3 Lehrreich zur Relativität des Schuldverhältnisses und der Rechtsstellung Dritter Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721.
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trauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich
beeinflusst. Hier ist der Dritte ausdrücklich genannt. Der
Sache nach geht es dabei um die Drittwirkung von Schutzpflichten, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrags- bzw.
Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
diskutiert wird4. Der Dritte erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch, obwohl er nicht Vertragspartner wird
bzw. werden sollte. Damit droht dem Anspruchsgegner auf
der anderen Seite eine Risikostreuung, da er die vertraglichen Ansprüche möglicherweise kaum vorhersehen kann.
Um die Risiken des Vertragspartners nicht unkalkulierbar
zu vergrößern, müssen daher die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Dritte muss der Gefahr einer Schutzpflichtverletzung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie
der Vertragspartner (Leistungsnähe)5. Dieser muss dem
Dritten gegenüber fürsorgepflichtig sein (Gläubigernähe)6
und der andere Teil musste entsprechend §§ 133, 157 BGB
den Kreis der geschützten Dritten subjektiv erkennen können (Erkennbarkeit)7. Weiteres Erfordernis ist die Schutzbedürftigkeit des Dritten, die entfällt, wenn ihm ein eigener vertraglicher Ersatzanspruch zusteht8.
Wird also beispielsweise das an der Hand der Mutter
mitgeführte Kind beim Einkauf durch eine Unachtsamkeit
eines Gehilfen des Ladenbesitzers verletzt, dann hat das
Kind einen eigenen Anspruch gegen den Ladenbesitzer
aus § 280 Abs. 1 BGB9: Das erforderliche Schuldverhältnis
ist ein solches mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das
Kind, das eigentlich nicht Vertragspartner werden sollte,
ist in den Verkaufsräumen der gleichen Gefahr einer
Schutzpflichtverletzung des Ladenbesitzers ausgesetzt wie
seine Mutter, womit Leistungsnähe bestand. Die Mutter als
Vertragspartnerin des Ladenbesitzers war dem Wohl und
Wehe ihres Kindes verpflichtet, so dass wegen des personenrechtlichen Einschlags (§§ 1626, 1629 BGB) auch ein
Einbeziehungsinteresse (Gläubigernähe) bestand. Dies
konnte der Ladenbesitzer auch erkennen. Schließlich war
das Kind auch schutzbedürftig, da es keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Ladenbesitzer hat (allenfalls einen deliktischen aus § 831 BGB, der aber nicht zuletzt wegen der Schwäche der Exkulpationsmöglichkeit –
§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – nicht gleich wirksam ist). Somit
4 Dazu Petersen, Die Drittwirkung von Schutzpflichten, JURA 2013,
893.
5 BGH NJW 2008, 2245.
6 BGH NJW 1985, 489.
7 BGH NJW 1996, 2929.
8 BGH NJW 2004, 3630.
9 Zu diesem Fall auch Petersen, JURA 2013, 893.
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liegt ein Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Innerhalb dessen hat der
Ladenbesitzer durch seinen Gehilfen zurechenbar und
schuldhaft (§ 278 BGB) eine Pflicht verletzt. Er ist also dem
Kind schadensersatzpflichtig.
b) Vertrag zugunsten und zu Lasten Dritter
Nicht nur Schutzpflichten, sondern auch Leistungspflichten können unter bestimmten Umständen Drittwirkung
erzeugen. Dies bestimmt der Vertrag zugunsten Dritter
nach § 328 Abs. 1 BGB10. Danach kann durch den Vertrag
eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen
werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern. Sogar ein bloßer Vorvertrag kann als
Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden11. Beim Vertrag zugunsten Dritter erhält dieser also einen primären
Leistungsanspruch12. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist dem
BGB hingegen unbekannt und ist als Verstoß gegen die
Privatautonomie und als Eingriff in die Willensfreiheit des
Dritten unwirksam13, wenn er dem nicht am Vertrag beteiligten Dritten unmittelbar eine Rechtspflicht auferlegt und
nicht lediglich als Reflex benachteiligt14. Auch eine analoge Anwendung des § 328 BGB kommt hierfür nicht in Frage, da eine Begründung vertraglicher Pflichten ohne die
Mitwirkung des Schuldners einen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht darstellen würde15. Ein Dritter ist zwar
mit dem unmittelbaren Entstehen von Begünstigungen in
der Regel einverstanden, nicht jedoch mit der Auferlegung
von Pflichten. Etwas anderes kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass der belastete Dritte analog § 333 BGB
berechtigt wäre, die Pflicht zurückzuweisen. Dies würde
wiederum ein unzumutbares Risiko für den Gläubiger darstellen, der seinen Schuldner ohne eigenes Zutun verlieren
könnte16. Zulässig können dagegen Belastungen des Dritten sein, die sich in einer Einschränkung seiner Begünstigung erschöpfen, etwa indem sein Leistungsanspruch
einer Verfallklausel unterstellt ist. Die Grenze bilden jedoch solche Nebenbestimmungen, die ohne Mitwirkung
10 Dazu näher Petersen, Die Drittwirkung von Leistungspflichten,
JURA 2013, 1230.
11 Schmalzl AcP 164 (1964) 446.
12 Dazu Petersen, JURA 2013, 1230.
13 BGHZ 61, 361; 78, 374; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner
Teil, 9. Aufl., 2011, Rdn. 1051.
14 BGH NJW 2004, 3326, 3327.
15 Jauernig/Stadler, 15. Aufl. 2014, § 328 Rdn. 7.
16 Bettermann, JZ 1951, 321, 323 f.
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des Dritten erzwingbar sind – weswegen Auflagen wiederum als unzulässig beurteilt werden müssen17.
b) Der Dritte bei der Abtretung
Das eigentliche Abtretungsrecht der §§ 398 ff. BGB behandelt vordringlich das Verhältnis des Schuldners zum bisherigen bzw. neuen Gläubiger. Der Dritte wird folgerichtig
nur bei der mehrfachen Abtretung genannt: Wird eine
abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger
nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet nach
§ 408 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner an den Dritten
leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift
des § 407 BGB dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn die bereits
abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige
Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten
übergegangen sei, § 408 Abs. 2 BGB. Das erklärt sich daraus, dass bei der Abtretung als Verfügung das Prioritätsprinzip gilt. Daher wird derjenige, an den zuerst abgetreten
wurde, der wirkliche Gläubiger, während der Dritte, also
der an den durch den Altgläubuiger erneut abgetreten
werden sollte, der Sache nach nicht berechtigt ist20. Dennoch ist mit der Verweisung auf den besonders prüfungsrelevanten § 407 BGB sichergestellt, dass dem Schuldner
keine Nachteile aus einer Zahlung an den vermeintlichen
Neugläubiger entstehen. Somit lässt sich also nach dem
Grundmuster des § 408 BGB eine besonders anspruchsvolle Fallgestaltung dergestalt einbetten, dass sie auf dieser Grundlage allgemeine Grundwertungen und Probleme
des Abtretungsrechts enthält. Gerade dieser Gesichtspunkt
der Verweisung auf § 407 BGB mit seinem Grundproblem
der Leistung an den Nichtberechtigten veranschaulicht
eine weitere Dimension der Mitwirkung Dritter.
 
2. Abtretung
Das Allgemeine Schuldrecht nennt die Person des Dritten
aber noch an früherer Stelle. Ses materiae ist nicht zuletzt
das Abtretungsrecht, das neben dem Schuldner und dem
Altgläubiger (Zedent) den Neugläubiger (Zessionar) voraussetzt.
a) Ansprüche auf Abtretung
Äußerlich vergleichsweise unscheinbar, von der inneren
Systematik des BGB her aber eminent wichtig wird der
Dritte in § 255 BGB vorausgesetzt. Wer für den Verlust einer
Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist
danach zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die den Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen
Dritte zustehen. Hier ist es nicht ein bestimmter Dritter,
sondern es sind entsprechend der Grundwertung des § 255
BGB alle möglichen Dritten, gegen die unter diesen Voraussetzungen Ansprüche bestehen können. § 255 BGB
verhindert eine doppelte Kompensation des Geschädigten,
der zwar einerseits Ersatz seines Schadens selbst dann verlangen kann, wenn er gleichzeitig einen Anspruch gegen
einen Dritten hat18. Der mögliche Anspruch gegen einen
Dritten ändert also nichts an der Inanspruchnahme des
Schädigers. Jedoch soll der Geschädigte nicht doppelt Ersatz verlangen können. Man sieht darin das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verwirklicht19. Ebenso wie
nach § 285 Abs. 1 BGB, der den Dritten nicht voraussetzt,
aber gleichwohl in einem systematischen Näheverhältnis
zu § 255 BGB steht, besteht die Rechtsfolge in einem Anspruch auf Abtretung. Bei § 285 Abs. 1 BGB steht dies in
der Variante, die demnach so lautet: Erlangt der Schuldner
infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung
nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für
den geschuldeten Gegenstand einen Ersatzanspruch, so
kann der Gläubiger Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
17 MünchKomm BGB/Gottwald, 6. Aufl. 2012, § 328 Rdn. 255.
18 BGH NJW 1998, 749, 751.
19 BGH NJW 1997 1008, 1012.
3. Erfüllung und Ablösung durch Dritte
Für das Recht der Erfüllung durch Dritte gilt § 362 Abs. 2
BGB. Danach ist eine an einen Dritten zum Zwecke der
Erfüllung erfolgte Leistung nur dann wirksam, wenn sie
entsprechend § 185 Abs. 1 BGB mit der Einwilligung des
wahren Gläubigers erfolgt oder nach § 185 Abs. 2 BGB
später von diesem genehmigt wird21. Nur der Vollständigkeit halber sei § 365 BGB genannt, wonach der Schuldner,
20 Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 408 Rdn. 1.
21 Zur Leistung an den Nichtberechtigten allgemein Petersen, JURA
2010, 281.
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der eine Sache, eine Forderung gegen Dritte oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt hingibt, hinsichtlich etwaiger
Mängel dieser Sachen oder Rechte wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten hat. Diese Vorschrift steht bereits in einem
systematischen Übergang zum Besonderen Schuldrecht.
Von der Leistung an einen Dritten zu unterscheiden ist der
Fall der Leistung durch Dritte, der in § 267 Abs. 1 BGB
geregelt ist: Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten,
so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, ohne dass
die Einwilligung des Schuldners erforderlich ist. Das entspricht der passivischen Formulierung in § 362 Abs. 1 BGB,
wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Eine schwierige Folgeregelung des § 267 BGB mit
Drittbeteiligung findet sich in der Bestimmung über das
Ablösungsrecht des Dritten: Betreibt der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung in einem dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren nach § 268 Abs. 1 berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. »Jeder« in diesem Sinne ist also jeder mögliche
Dritte, auf den nach § 268 Abs. 3 BGB die Forderung übergeht, soweit dieser den Gläubiger befriedigt. Die Einzelheiten dieses gesetzlichen Forderungsübergangs können
im Rahmen dieses Überblicks nicht dargestellt werden22.
4. Zurechnung
Ebenfalls nicht ausdrücklich vorausgesetzt ist der Dritte
im Regelungstext des § 278 BGB, anders als in der Überschrift: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Danach hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Hierbei ist
wichtig, dass nicht einfach der Definition des »Erfüllungsgehilfen« subsumiert wird, sondern auch die Möglichkeit
eines gesetzlichen Vertreters in Betracht gezogen wird.
Handelt also beispielsweise der Vorstand für einen Verein
(vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) oder werden die
Eltern für ihr minderjähriges Kind tätig (vgl. §§ 1626, 1629
BGB), so stellt sich im Rahmen der Verschuldenszurechnung nicht die Frage nach dem Erfüllungsgehilfen, sondern dem gesetzlichen Vertreter. Gerade im Bereich des
§ 278 BGB ist also eine exakte Subsumtion unerlässlich. Es
hilft ersichtlich nicht weiter, sich merken zu wollen, wer
Erfüllungsgehilfe ist und wer nicht, weil dies von der
22 Näher Petersen, Ablösungsrechte Dritter, JURA 2013, 1026.
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jeweiligen Verbindlichkeit im Einzelfall abhängt. Vor allem darf der Begriff des Erfüllungsgehilfen nicht zusammenhanglos dem des Verrichtungsgehilfen im Sinne des
§ 831 BGB gegenübergestellt werden. Denn § 831 BGB ist
eine eigenständige Anspruchsgrundlage, während § 278
BGB die Zurechnung betrifft. Beide Vorschriften begegnen
im Rahmen der Fallbearbeitung also auf unterschiedlichen
Ebenen, wie im Übrigen der weiter oben zum Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter genannte Beispielsfall veranschaulicht.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet
sich eine wertungsmäßig wichtige Regelung in § 309
Nr. 8 b aa BGB. Auch soweit eine Abweichung von den
gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist demnach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt
oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder
von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter
abhängig gemacht werden. Der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen darf also nicht einfach die eigene
Haftung ausschließen und seinen Kunden auf die Rechtsverfolgung gegenüber irgendwelchen Dritten verweisen,
die dieser nicht kennt. Bei der Eigenhaftung des Verwenders bleibt es auch dann, wenn er – was möglich ist – dem
Kunden Ansprüche abtritt, die er gegen Dritte hat oder er
insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)
schließt. Auf diese Weise kann der Kunde beispielsweise
das Recht einer Herstellergarantie im Sinne des § 443 BGB
erlangen23. Nur der Vollständigkeit halber sei § 309 Nr. 13
BGB genannt, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die Anzeigen
oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Hier ist die Person des Dritten nicht konstitutiv für das Verständnis der gesetzlichen Systematik,
weil es nur um die Erklärung gegenüber möglichen anderen Personen geht24.
 
23 Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 64.
24 Zu einem ähnlichen Mechanismus Petersen, Liber amicorum für
Detlef Leenen, 2012, S. 219, 225.
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6. Verbraucherschutz
Im Rahmen der sogenannten Vertriebsformen ist der Dritte
an zwei unscheinbaren und unspektakulären Stellen vertreten: Nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt Folgendes: Bei
einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB)
und einem Verbraucher (§ 13 BGB), der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss
der Verbraucher anlässlich einer vom Unternehmer oder
von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt
worden ist (sog. »Kaffeefahrt«), steht dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Hier genügt es zu
wissen, dass die Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn
dem Dritten bekannt ist und er es wissentlich geschehen
lässt, dass der Unternehmer wirbt und verkauft25. Der Dritte muss also keinen eigentlichen wirtschaftlichen Vorteil
begehren26. Die zweite, ebenfalls eher untergeordnete Vorschrift enthält § 312 h Nr. 2 BGB: Wird zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und
einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur
Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt, so bedarf
die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur
Kündigung der Textform (vgl. § 126 b BGB). Wichtiger ist in
diesem Zusammenhang die in der Systematik der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357 BGB) geregelte Vorschrift über
die verbundenen Verträge: Nach § 358 Abs. 3 sind Verträge
nämlich unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des
Gesetzes verbundene Verträge, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche wirtschaftliche Einheit ist
nach § 358 Abs. 3 Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn
der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch
einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehens 
 
vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die
wirtschaftliche Einheit im Sinne des Gesetzes wird beim
Vorliegen einer solchen Mitwirkung unwiderleglich vermutet27. Typisch für solche Fallgestaltungen ist, dass der
Darlehensgeber, also regelmäßig eine Bank, dem Verkäufer schon die Unterlagen des Vertrags zukommen lässt28.
Zwar sind dies im Sinne des weiter oben genannten Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwei gesonderte Verträge, die abgeschlossen werden sollen. Doch
stellen sie sich für den Verbraucher als wirtschaftliche
Einheit dar, sodass dieser entsprechend geschützt werden
muss29.
7. Schuldübernahme
Der Dritte wird ferner bei der Schuldübernahme vorausgesetzt. Das BGB regelt nur die befreiende (»privative«)
Schuldübernahme:30 Eine Schuld kann nach § 414 BGB
von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der
Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle
des bisherigen Gläubigers tritt. Wird die Schuldübernahme
von dem Dritten mit dem Gläubiger vereinbart, so hängt
ihre Wirksamkeit nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB von der
Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann
erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem
Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Wird die
Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme
nach § 415 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Dieser
Regelungsmechanismus versteht sich weitgehend von
selbst31.
27 BGHZ 156, 46, 51; 167, 252.
28 BGH NJW 2007, 3200, 3201.
29 Weiterführend Schürnbrand, Verbraucherschutzrecht 2011,
Rdn. 206 ff.; allg. zur Einschaltung Dritter Ebenda, Rdn. 85 ff.
30 Die kumulative Schuldübernahme, bei der jemand eine Schuld
mit übernimmt, ist ohne weiteres zulässig und ungeachtet ihres Risikos formlos möglich; RGZ 59, 233: keine Formbedürftigkeit nach § 766
BGB.
31 Einzelheiten bei Grigoleit/Herresthal, JURA 2002, 393.
 
25 BGH NJW-RR 1991, 1524.
26 BGH WM 1991, 1634, 1635; Palandt/Grüneberg, § 312 Rdn. 19; a. A.
MünchKomm/Masuch, § 312 Rdn. 51, der einen Einfluss des Unternehmers auf die Freizeitveranstaltung für erforderlich hält.
 
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