Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde
Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von
Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungsund Gebührensatzung)
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/ 07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) und §
49a des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/ 09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 27]) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des
Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/ 04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow am 14.03.2016 folgende
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen.
§1
Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen.
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, welche durch das
Straßengesetz des Landes Brandenburg oder das Bundesfernstraßengesetz
dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören insbesondere die Fahrbahnen, deren
Rinnsteine, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Banketten und
Gräben, die Entwässerungsanlagen, die Park- und Bushaltebuchten und die
Geh- und Radwege (auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen
Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen) sowie
Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO).
(3) Die Reinigungspflicht beinhaltet die Straßenreinigung sowie den Winterdienst
der Fahrbahnen und der Geh- und Radwege. Zur Straßenreinigung gehört die
Entfernung aller Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, die die Hygiene
oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des
Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst umfasst insbesondere das
Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Reinigungspflichtig ist die
Gemeinde Bad Saarow mit Ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf, vertreten
durch das Amt Scharmützelsee. Sie reinigt die Straßen, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieser Satzung an die
Grundstückseigentümer oder an Personen, die anstelle des Eigentümers treten,
übertragen wird. In den Orten Bad Saarow, Petersdorf und Neu Golm kann die
Seite 1 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
Reinigungspflicht an ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durch
öffentlich- rechtlichen Vertrag übertragen werden.
§2
Öffentliche Straßenreinigung
(1) Die öffentliche Straßenreinigung ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschlussund Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach §§ 6 ff dieser Satzung
den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen grundsätzlich alle
bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße
erschlossen sind oder an eine solche angrenzen. Grenzt ein Grundstück an
mehrere öffentliche Straßen, die im Straßenverzeichnis (Anlage I und Anlage
II) aufgeführt sind, besteht der Anschluss- und Benutzerzwang für alle Straßen
zu denen es erschlossen ist. Auch nicht direkt angrenzende Grundstücke
unterliegen dem Anschluss- bzw. Benutzerzwang, wenn die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit besteht, von der zu reinigenden Straße über ein
angrenzendes Grundstück oder einen privaten Stichweg erschlossen zu sein.
(2) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der begrenzte, katasteramtlich
vermessene Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges
Grundstück eingetragen ist (Buchgrundstück).
Als Grundstück ist auch ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausoder Grundstücksnummer zugeteilt wird oder dies aus Gründen der
Gebührengerechtigkeit geboten ist.
Als angrenzend im Sinne des Absatz 1 Satz 2 gilt auch ein Grundstück, das
durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in
ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig
davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das
gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder
dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn
eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen
Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(3) Den Anlagen I und II dieser Satzung sind diejenigen Fahrbahnen, Wege, Plätze
und andere zu entnehmen, die durch die Gemeinde oder durch das von der
Gemeinde beauftragten Unternehmen gereinigt werden und/ oder auf denen
der Winterdienst durchgeführt wird.
Seite 2 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
§3
Benutzungsgebühren
(1) Für die Reinigung der in den Anlagen I und II aufgeführten Straßen werden
Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der in § 2 Absatz 2 genannten
Grundstücke. Mehrere Eigentümer desselben Grundstückes haften als
Gesamtschuldner.
(3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in §
9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die
Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der
Nutzungsberechtigte.
(4) Im Falle des Eigentümerwechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des
Kalendervierteljahres gebührenpflichtig, welches auf das Kalendervierteljahr
folgt, in dem die Rechtsänderung eingetreten ist.
(5) Das von der Gemeinde erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt 75 %
der Gesamtkosten. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Gemeinde Bad Saarow.
(6) Die Gebührenpflichtigen haben die notwendigen Auskünfte, insbesondere die
für die Gebührenermittlung erforderlichen, zu erteilen.
§4
Gebührenbemessung
(1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Grundstücksseite entlang der
Straßenseite, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und der
vorgesehenen Reinigungsleistung.
(2) Bei Grundstücken, die nicht oder nicht mit der gesamten der Straße
zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, durch die sie
erschlossen sind (z.B. Hinterliegergrundstücke), wird anstelle oder auch
zusätzlich zur direkten Frontlänge, die der Straße ansonsten zugewandte
Grundstücksseite zu Grunde gelegt, soweit sie mit der Straßengrenze gleich,
parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
(3) Grenzt ein erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße
und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf (z.B. bei
einer Sackgasse, so wird die Frontlänge zu Grunde gelegt, die sich bei einer
gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
Seite 3 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
(4) Wird ein Grundstück an mehreren Grundstücksseiten erschlossen, so werden
alle erschlossenen Grundstücksseiten herangezogen.
(5) Bei schrägen oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt
der geraden fiktiven Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt.
(6) Bei der Bemessung der Frontlängen werden Bruchteile bis zu 0,50 Meter
abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.
(7) Zur Ermittlung der jährlichen Benutzungsgebühr werden die Frontlängenmeter
mit dem Gebührensatz für die betreffende Straße multipliziert. Der
Gebührensatz ist der Anlage III zu entnehmen.
§5
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr.
(2) Wird die Reinigung in der das Grundstück erschließenden Straße erstmalig
im
Lauf des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die
Gebührenschuld erstmalig zum Ersten des auf den Beginn der
Straßenreinigung folgenden Monats. In diesem Fall wird für jeden
Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der jeweiligen
Jahresgebühr angesetzt.
(3) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und zum 01.07.
eines jeden Jahres fällig.
(4) Geht der Gebührenbescheid erst nach dem genannten Fälligkeitstermin zu,
wird der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(5) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige
Reinigung der das Grundstück erschließenden Straße auf Dauer eingestellt
wird.
(6) Ändern sich die Grundlagen für die Veranlagung der Gebühren, so mindert
oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung
folgenden Monats.
Seite 4 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
§6
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der nicht in der Anlage I aufgeführten Straßen, mit Ausnahme
der Radwege, wird den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen oder
angrenzenden Grundstücke ganz oder teilweise auferlegt. Die Winterwartung
für Grundstücke, die in der Anlage II nicht aufgeführt sind, wird ebenfalls auf die
Eigentümer solcher Grundstücke übertragen. Dasselbe gilt für Straßenteile, die
in den Anlagen I und II mit einem Kreuz in der Spalte „Anlieger“ markiert sind.
(2) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten
des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das
Grundstück ausübt.
(3) Wenn für die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen durch
andere Rechtsvorschriften der Verursacher verpflichtet ist, befreit dies den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung.
(4) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere
mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur
Nutzung
dinglich
Berechtigte,
Anlieger
und
Hinterlieger
sind
gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Amtsverwaltung kann von jedem der
Reinigungspflichtigen die Straßenreinigung verlangen.
(5) Für Schäden, die durch Nichterfüllung der Pflichten nach dieser Satzung
entstehen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, das an dem Straßenteil
anliegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
§7
Umfang der Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist auf
nur einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Reinigungspflichtigen
haben bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige
Warnkleidung zu tragen.
(2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1; die übrigen in ihrer
gesamten Breite zu reinigen.
(3) Die Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich in der Frontmeterlänge des
jeweils angrenzenden Grundstücks zu säubern. Zur Straßenreinigung gehört unabhängig vom Verursacher - die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub
und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die
Beseitigung von Unkraut, dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht
Seite 5 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden; die Ablagerung
von Kehricht und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen und
Gräben ist verboten. Alle bei der Straßenreinigung anfallenden Stoffe sind
sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen. Bei unbefestigten
Wegen genügt es, diese von Unrat zu befreien und den Pflanzenwildwuchs kurz
zuhalten. Besondere Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.
§8
Umfang der Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden
Grundstückes in ihrer vollen Breite, mindestens in einer Breite von 1,50 Meter,
von Schnee frei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei
auftauende Stoffe grundsätzlich verboten sind. Die Verwendung von Salz oder
sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt
(a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen
ist und
(b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- oder Steigungsstrecken, sowie
ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schnee- oder
Eisglätte
(a) gekennzeichnete Fußgängerüberwege
(b) Querungshilfen über die Fahrbahn und
(c) Übergänge für die Fußgänger in Fortsetzung
Straßenkreuzungen oder –einmündungen
der
Gehwege
an
zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln
einzusetzen sind. Nach starkem Schneefall ist auch die Fahrbahn vom Schnee
zu befreien. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Schnee und Glätte sind werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis
7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Seite 6 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder,
wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind nicht mit Schnee
zu bedecken. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den
Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Begrünte Flächen dürfen nicht
mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden. Schnee, der solche
Materialien enthält, darf dort nicht gelagert werden.
§9
Besonderheiten
Im Einzelfall auftretende Besonderheiten, die durch diese Satzung nicht oder
nicht vollständig erfasst sind, regelt der Amtsdirektor im Sinne dieser Satzung
durch ordnungsrechtliche Verfügung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 15 Brandenburgische
Straßengesetz (BbgStrG) handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger
Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder
Winterwartungspflicht +6nach §§ 6,7 und 8 dieser Satzung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die
Bemessung der Geldbuße gelten die Vorschriften des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Satzung.
(2) Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
a) die Satzung der Gemeinde Bad Saarow über die Durchführung der
Straßenreinigung und des Winterdienstes (Straßenreinigung- und
Winterdienstsatzung) vom 01.05.2009 und die
Seite 7 von 8
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
b) Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der
Gemeinde Bad Saarow ohne OT Neu Golm und Petersdorf vom 01.07.2013.
Bad Saarow, den 30.03.2016
gez.
- Siegel -
Krappmann
Amtsdirektor
veröffentlicht am:
in Kraft am :
31.03.2016 im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Nr. 4
01.04.2016
Seite 8 von 8