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HERZLICH WILLKOMMEN!
Wir haben unsere Internetseite im Sommer 2014 optimiert. Diese PDF bietet Ihnen nun eine Zusammenfassung unserer Seiten. Das
Inhaltsverzeichnis bietet Ihnen neben dem kurzen Überblick über die Themen auch eine Auflistung der bereits gestellten Fragen. Ein Klick auf das
Thema oder eine Frage bringt Sie direkt zur Fundstelle.
Ihre aktuelle Frage ist sehr wahrscheinlich auch dabei. Die folgenden Fragen werden nämlich in jedem Semester erneut an das Landesjustizprüfungsamt gestellt. Bitte nehmen Sie sich deshalb doch ein wenig Zeit. Lesen Sie die Beiträge zunächst aufmerksam durch. Schenken Sie ggf.
dem NJAG und der NJAVO Ihre Aufmerksamkeit, bevor Sie eine (weitere) Anfrage (zum selben Thema) an das Landesjustizprüfungsamt richten.
Eine Anfrage zu einer der bereits veröffentlichten Fragestellungen könnte mit einem Hinweis auf dieser Internetseite beantwortet werden.
Sollten Sie Ihre Frage hier einmal nicht beantwortet finden, können Sie darüber hinaus das Kontaktformular der Startseite der Juristenausbildung
nutzen. Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten. Bitte fragen Sie deshalb nicht schon am Folgetag erneut (z.B. telefonisch, schriftlich
oder per Email) an. Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage brauchen wir allerdings zwingend Ihre vollständige postalische Absenderangabe (Name,
Vorname, Anschrift). Ferner sind wir Ihnen für die Mitteilung Ihrer Telefonnummer dankbar, so kann Ihre Sachbearbeiterin/Ihr Sachbearbeiter Sie
kurzfristig telefonisch informieren und/oder unklare Sachverhalte schnell klären. Wegen gelegentlicher Namensgleichheiten bitten wir Sie außerdem um Angabe Ihres Geburtsdatums.
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihr Verständnis.
Ihr Landesjustizprüfungsamt
INHALTSVERZEICHNIS
Herzlich willkommen! ................................................................................................................................................................................................... 1
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................................................................................................................... 1
IN EIGENER SACHE ...................................................................................................................................................................................................... 4
Fehler in der Anzeige der Internetseite! ............................................................................................................................................................... 4
Kostenzahlung für vorschusspflichtige Anträge: ............................................................................................................................................... 4
ANSCHRIFTENÄNDERUNG / HILFSMITTEL ............................................................................................................................................................... 4
Ich bin umgezogen und möchte meine neue Anschrift möglichst schnell und einfach mitteilen, reicht dazu ein Anruf aus? Ich habe
Angst, dass die Post mich nicht erreicht. ............................................................................................................................................................ 4
Welche Anmerkungen dürfen die Hilfsmittel bei der Prüfung enthalten? ....................................................................................................... 4
Ich habe gerade eine Ergänzungslieferung erhalten bzw. es ist gerade eine neue Auflage erschienen. Muss ich sie zum
Klausurentermin noch kaufen bzw. einsortieren? .............................................................................................................................................. 4
PRAKTIKA ...................................................................................................................................................................................................................... 4
Auslandspraktikum.................................................................................................................................................................................................... 4
Welche Praktika kann ich im Ausland ableisten, muss ich dann noch einen Sprachenschein vorlegen? .................................................. 4
Kann ich bei einem Auslandsstudium auch in den dortigen Semesterferien ein Praktikum ableisten? Auch, wenn dieses Semester im Sinne
von § 17 Nr. 2 NJAVO keine Berücksichtigung findet? ............................................................................................................................................ 4
Verwaltungspraktikum ................................................................................................................................................................................................. 4
Bei welchen Behörden kann ich mein Verwaltungspraktikum ableisten? ................................................................................................................ 4
Kann ich ein Verwaltungspraktikum bei einem Verwaltungsgericht machen?......................................................................................................... 4
Was fällt unter das Verwaltungspraktikum und was nicht? .............................................................................................................................. 5
Wann erkennen Sie mir ein Praktikum bei der Polizei als Verwaltungspraktikum an?............................................................................................ 5
Praktikumszeiten........................................................................................................................................................................................................... 5
Wird ein Praktikum als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, obwohl es zum Teil in die Vorlesungszeit fällt? ....................................... 5
Ich habe einen Praktikumsplatz, kann aber nicht 4 Wochen am Stück dort arbeiten. Kann ich das Praktikum in 2x 2 Wochen teilen?. 5
Muss ich Fehlzeiten meines Praktikums nachholen, wenn ich krank bin oder Feiertage in die Praktikumszeit fallen? ......................................... 5
Ich möchte mein Praktikum vollständig in der Vorlesungszeit ableisten. Ist das möglich? ......................................................................... 5
Ich will mich zum Examen anmelden und mir fehlt noch ein Praktikum. Kann ich das Praktikum auch nach dem Meldezeitraum
machen? .................................................................................................................................................................................................................. 5
Praktikum ....................................................................................................................................................................................................................... 5
Ich mache mein Praktikum 4 Wochen bei einem Amts- oder Landgericht in nur einem Rechtsgebiet. Werden Sie mir mein Praktikum so
anerkennen? ............................................................................................................................................................................................................. 5
Darf ich mein Praktikum bei einem Familienangehörigen machen? Zum Beispiel in der Rechtsanwaltskanzlei eines Verwandten? ................... 5
AUSLANDSSTUDIUM .................................................................................................................................................................................................... 5
Wann erkennen Sie mir das Auslandssemester als "Urlaubssemester" für den Freiversuch an? ............................................................... 5
Ich habe ein Auslandsstudium absolviert und muss die Anerkennung des LJPA als Sprachenschein meiner Universität zur
Anmeldung zum Schwerpunktstudium vorlegen. Wie bekomme ich den Nachweis? ................................................................................... 5
Welche weiteren Zulassungsvoraussetzungen kann ich im Ausland erbringen? .......................................................................................... 5
Welche Praktika kann ich im Ausland ableisten, muss ich dann noch einen Sprachenschein vorlegen? .................................................. 5
FREIVERSUCH .............................................................................................................................................................................................................. 6
In welchem Semester kann ich Klausuren abschichten? .................................................................................................................................. 6
Ich muss mein Studium wegen einer längeren Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund unterbrechen. Was kann ich
tun, um mir die Freiversuchsmöglichkeit zu erhalten? ...................................................................................................................................... 6
Wann macht ein Urlaubssemester den Freiversuch unmöglich? ..................................................................................................................... 6
Was kann bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch unberücksichtigt bleiben? ................................................................. 6
Wann rechnen Sie mir meine Gremientätigkeit(en) auf meinen Freiversuch an? ................................................................................................... 6
Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren? .............................................................................................. 6
IMMATRIKULATION ...................................................................................................................................................................................................... 6
Ich habe meine Zulassung erhalten, muss ich noch immatrikuliert sein? ...................................................................................................... 6
STUDIENABSCHLUSSFÖRDERUNG ETC. … ............................................................................................................................................................ 6
Ich benötige dringend eine Bestätigung meiner Zulassung zur Erlangung von Studienabschlussförderung, Stundung der
Semestergebühren etc.. Kann ich trotzdem noch „schieben“? ........................................................................................................................ 6
MELDUNG ZUM EXAMEN… ......................................................................................................................................................................................... 6
Wo erhalte ich die Unterlagen zur Prüfungsmeldung? ...................................................................................................................................... 6
Ich brauche Beglaubigungen meiner Scheine und anderen Unterlagen für meinen Zulassungsantrag, wo kann ich die bekommen? .. 6
Was gehört in den handgeschriebenen Lebenslauf? ......................................................................................................................................... 7
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Müssen meine Unterlagen dem LJPA am letzten Tag des Meldezeitraums vorliegen? ................................................................................. 7
Ich habe mich zum Examen angemeldet, aber meine Postkarte vergessen / nicht zurück erhalten. Muss ich mich erneut anmelden? 7
Der nächste Meldezeitraum läuft bereits, aber ich habe meine Zulassung noch nicht. Muss ich mich erneut anmelden? ...................... 7
Ich habe noch nicht alle Scheine und will mich anmelden. Was kann ich nachreichen? .............................................................................. 7
Zulassungsantrag / Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis? .......................................................................................................................... 7
Ist das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Pflichtfachprüfung? ........................................... 7
Ich will mich zum Examen anmelden und mir fehlt noch ein Praktikum. Kann ich das Praktikum auch nach dem Meldezeitraum
machen? .................................................................................................................................................................................................................. 7
Ich habe gehört, dass jeder "abschichten" kann. Stimmt das? ........................................................................................................................ 7
Ist es möglich sich aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub) außerhalb eines Meldezeitraumes anzumelden?......................................... 7
Ist eine Meldung zum Verfahren auch aus einem Urlaubssemester möglich? ............................................................................................... 7
Kann ich nach meiner Anmeldung auf einen anderen Durchgang verschieben? .......................................................................................... 7
Ich überlege meine „Anmeldung“ zurückzunehmen. Bis wann geht das überhaupt? ................................................................................... 7
ERNEUTE ANMELDUNG ZUM EXAMEN ..................................................................................................................................................................... 7
Ich bin aktuell in den Prüfungen, habe aber ein ganz schlechtes Gefühl. Ich möchte mich deshalb gleich wieder anmelden. Wie und wann
kann ich mich frühestens anmelden? ....................................................................................................................................................................... 7
Ich will mich erneut anmelden. Muss ich den gesamten Anmeldebogen erneut ausfüllen und tatsächlich alle Unterlagen wieder
einreichen? .............................................................................................................................................................................................................. 7
Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren. Muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich
noch mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?........................................................................................................................................ 8
Sie haben mich bereits einmal zum Prüfungsverfahren zugelassen. Nun beabsichtige ich mich nochmals zu melden. Muss ich dafür
weiterhin oder erneut an einer niedersächsischen Universität eingeschrieben sein? .................................................................................. 8
Ich bin im Freiversuch durchgefallen. Kann ich Prüfungsleistungen für das folgende reguläre Prüfungsverfahren anrechnen lassen?
.................................................................................................................................................................................................................................. 8
NOTENVERBESSERUNG ............................................................................................................................................................................................. 8
Ich möchte den Notenverbesserungsversuch machen, a) kann ich mich verschlechtern? b) Zählt am Ende das bessere Ergebnis? .. 8
Ich möchte die (Wiederholungsprüfung zur) Notenverbesserung antreten. Wann und wie kann ich mich dazu anmelden? ................... 8
Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren? .............................................................................................. 8
Ich habe meine Notenmitteilung gerade bekommen und will mich jetzt schnellstmöglich zur Notenverbesserung anmelden. Geht
das? .......................................................................................................................................................................................................................... 8
Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren. Muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich
noch mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?........................................................................................................................................ 8
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, reicht es aus, nicht mehr zu den Klausuren zu erscheinen? Daran kann
man ja erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will. ................................................................................................................................ 8
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, reicht es aus, nicht mehr zum Termin zu erscheinen? Daran kann man ja
erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.............................................................................................................................................. 8
Ich möchte mein Notenverbesserungsverfahren abbrechen, was muss ich hinsichtlich der Kosten beachten? .................................................... 8
Ich bin im Referendariat bzw. habe mich zum Referendariat beworben. Ich möchte mich zum Notenverbesserungsverfahren anmelden. Geht
das? .......................................................................................................................................................................................................................... 8
KOORDINATION MIT DER SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG ......................................................................................................................... 8
Ich befinde mich im Prüfungsverfahren. Es besteht ein zeitliches Problem zwischen der Pflichtfachprüfung und der
Schwerpunktbereichsprüfung. Was ist zu tun? .................................................................................................................................................. 8
Mein Termin für die Schwerpunktbereichsprüfung ist bekannt. Er fällt in den Zeitrahmen für die mündliche Pflichtfachprüfung: Was
kann ich tun, um Überschneidungen zu vermeiden? ......................................................................................................................................... 8
KLAUSUREN .................................................................................................................................................................................................................. 9
Ich bereite mich gerade auf die Klausuren vor, welche Themenkreise können in den Aufgaben vorkommen? ........................................ 9
Welche Anmerkungen dürfen die Hilfsmittel bei der Prüfung enthalten? ....................................................................................................... 9
Ich habe gerade eine Ergänzungslieferung erhalten bzw. es ist gerade eine neue Auflage erschienen. Muss ich sie zum
Klausurentermin noch kaufen bzw. einsortieren? .............................................................................................................................................. 9
Welchen Stand müssen die zugelassen Gesetzessammlungen (Schönfelder usw.) haben? Was muss ich einsortieren? ...................... 9
Ich habe gehört, dass jeder "abschichten" kann. Stimmt das? ........................................................................................................................ 9
Ich bin zu einem (oder mehreren) Terminen der Examensklausuren erkrankt. Muss ich die weiteren Klausuren noch schreiben? ...... 9
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen. Reicht es aus, nicht mehr zu den Klausuren zu erscheinen? Daran kann
man ja erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will. ................................................................................................................................ 9
Ein Gerücht will wissen, dass die Farbe der Mantelbogen Einfluss auf die Bewertung der Prüfer hat. Stimmt das? ............................... 9
ERGEBNISSE ................................................................................................................................................................................................................. 9
Wann erhalte ich meine Notenmitteilung?........................................................................................................................................................... 9
Ich habe meine Notenmitteilung gerade bekommen und will mich jetzt schnellstmöglich zur Notenverbesserung anmelden. Geht
das? .......................................................................................................................................................................................................................... 9
Wie errechnet sich die Note der „Ersten Prüfung“?........................................................................................................................................... 9
MÜNDLICHE PRÜFUNG ................................................................................................................................................................................................ 9
Wie kann ich an einer mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen? ............................................................................................................. 9
Kann ich als Kandidat/Kandidatin des Prüfungsdurchganges, der aktuell gerade mündliche Prüfung hat, noch bei einer mündlichen
Prüfung zuhören? ................................................................................................................................................................................................. 10
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, ist es ausreichend, nicht mehr zum Termin zu erscheinen? Daran kann man
ja erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will. ....................................................................................................................................... 10
Wann ist meine mündliche Prüfung? ................................................................................................................................................................. 10
Ergebnisse aber keine Ladung? ......................................................................................................................................................................... 10
Mein Termin für die Schwerpunktbereichsprüfung ist bekannt und fällt in den Zeitrahmen für die mündliche Pflichtfachprüfung: Was
kann ich tun um Überschneidungen zu vermeiden? ........................................................................................................................................ 10
ZEUGNIS / DIPLOM ..................................................................................................................................................................................................... 10
Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren, muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich
noch mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?...................................................................................................................................... 10
Gibt es ein vorläufiges Prüfungszeugnis auch nach neuem Recht? ............................................................................................................. 10
SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNGSZEUGNIS .................................................................................................................................................. 10
Wann bekomme ich das Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis? ................................................................................................................ 10
Ich habe meine Schwerpunktbereichsprüfung bestanden, was jetzt? ........................................................................................................... 10
ZEUGNIS ERSTE PRÜFUNG (GESAMTZEUGNIS) ................................................................................................................................................... 10
Wann wird das Gesamtprüfungszeugnis über die Erste Prüfung erteilt? ..................................................................................................... 10
Wie errechnet sich die Note der „Ersten Prüfung“?......................................................................................................................................... 10
ÜBERSETZUNG ........................................................................................................................................................................................................... 11
Für eine Bewerbung im Ausland benötige ich eine Übersetzung meines Zeugnisses. Wo kann ich diese bekommen? ........................ 11
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Internetseite.
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DIPLOM ........................................................................................................................................................................................................................ 11
Wie und wo bekomme ich mein Diplom nachdem ich die Erste Prüfung bestanden habe? ....................................................................... 11
AKTENEINSICHT ......................................................................................................................................................................................................... 11
Wann und wo kann ich meine Prüfungsakten einsehen? ................................................................................................................................ 11
Verfahren bei der Einsicht in die Prüfungsakten! ............................................................................................................................................. 11
Bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten bzw. die Anfertigung auszugsweiser Abschriften
der Beurteilungen gestattet. Fotokopien (auch unter Verwendung eines mitgebrachten Scanners) sind nicht zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 2
NJAG). Seit dem 01.01.2012 ist es jedoch gestattet, den Inhalt der Prüfungsakte auszugsweise (§ 20 Abs. 2 Satz 1 NJAG) digital
abzufotografieren, z.B. per Digitalkamera oder Mobiltelefon. Diese Erlaubnis umfasst ausschließlich die Voten der Prüferinnen und Prüfer und
die durch den Prüfling selbst angefertigten Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben sind ausgenommen. Im Übrigen darf es dabei nicht zu einer
Beeinträchtigung der übrigen Akteneinsichtsnehmenden kommen, daher ist die Verwendung eines Blitzlichtes und geräuschauffälliger Geräte
nicht gestattet. Ferner muss das Gerät netzunabhängig betrieben werden. ......................................................................................................... 11
Beginnt die Frist zur Akteneinsicht mit der Zusendung des Gesamtzeugnisses (Bestehen der Staatsprüfung) erneut zu laufen?...... 11
RANKING (RANGLISTENPLATZ) ............................................................................................................................................................................... 11
Ich benötige eine Rankingbescheinigung zu Bewerbungszwecken. Wie und wann bekomme ich sie? Was kostet es? ........................ 11
WIDERSPRUCH ........................................................................................................................................................................................................... 11
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab? Was kostet es und wie lange dauert ein solches Verfahren? .................................................. 11
Bekomme ich, wenn ich Widerspruch einlege, Kopien der Klausuren zugesandt? ..................................................................................... 11
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Es ist immer das Datum der letzten sowie der geplanten nächsten Aktualisierung im Kopf der PDF-Datei angegeben. Eine fehlerhafte bzw.
offensichtlich unvollständige Anzeige der Internetseite kann meist mit der Option „Aktualisieren“ behoben werden.
Wenn Sie auf unserer Internetseite navigieren, fallen Ihnen grundlegende Veränderungen auf. Aufgrund der Barrierefreiheitsverordnung für
Mitmenschen mit Einschränkungen bei der Nutzung des Internets haben wir die Internetseite anders geordnet. Sie finden die weiterführenden
Links nun rechts statt wie bisher links. Je nach Darstellung Ihrer Arbeitsstation kann die Anordnung u.U. auch untereinander erfolgen. Sie müssen
beim Durchsuchen der Seiten anders als bisher zunächst jeweils zur „Startseite der Pflichtfachprüfung und Ersten Prüfung“ zurückkehren.
Kostenzahlung für vorschusspflichtige Anträge:
Falls Sie einen vorschusspflichtigen Antrag stellen wollen, können Sie diese (Vorschuss-)Kosten in der Zahlstelle eines – niedersächsischen –
Amtsgerichts auf Ihrem Antragsschreiben aufdrucken lassen. Zur Verwendung von Gerichtskostenstemplern informiert Sie die AV d. MJ. V. 14.05.2012, Nds. Rpfl. S.
157, II. 2.6.1. Sie können so die Bearbeitungszeit Ihres Antrags verkürzen.
Vorschusspflichtig sind beispielsweise Notenverbesserung, englisches Zeugnis oder ein Ranking. Die Summe der entstehenden Kosten können
Sie vorher bei uns erfragen.
ANSCHRIFTENÄNDERUNG / HILFSMITTEL
Ich bin umgezogen und möchte meine neue Anschrift möglichst schnell und einfach mitteilen, reicht dazu ein Anruf aus? Ich habe
Angst, dass die Post mich nicht erreicht.
Nein, aus Sicherheitsgründen ist die Schriftform unerlässlich, geben Sie hierzu alte und neue Anschrift sowie Ihr Aktenzeichen an. Sollten Sie ins
Ausland gehen, müssen Sie (Mitwirkungspflicht am Prüfungsverfahren) eine ladungsfähige Anschrift im Inland hinterlassen.
Bitte teilen Sie Adressänderungen – einschließlich Ihrer neuen Telefonnummer und E-Mail-Adresse – möglichst umgehend mit, damit Ihnen
Stress und Sorge erspart bleiben. Bitte sehen Sie von Nachfragen zu Adressänderungen ab, die eingehende Post wird immer umgehend
bearbeitet.
Sollten Sie Zweifel am Zugang Ihrer Sendung hegen, so können Sie z.B. Ihre Post per Einschreiben-Einwurf an das Landesjustizprüfungsamt
schicken. Sie haben dadurch anschließend die Möglichkeit über die Sendungsnachverfolgung der Deutschen Post im Internet den Zugang zu
prüfen. Haben Sie Zweifel, dass die Sendungen des Landesjustizprüfungsamtes Sie erreichen, klären Sie bitte das Problem mit der örtlichen Post.
Falls dies nicht möglich ist, sollten Sie uns eine andere Adresse mitteilen.
Welche Anmerkungen dürfen die Hilfsmittel bei der Prüfung enthalten?
Diese Frage beantwortet Ihnen das Merkblatt „Liste der zugelassenen Hilfsmittel“. Sie können es auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes auf
den Seiten der Ersten Prüfung unter „Das Prüfungsverfahren“ als PDF herunterladen. Es gilt für alle Prüfungsverfahren.
Ich habe gerade eine Ergänzungslieferung erhalten bzw. es ist gerade eine neue Auflage erschienen. Muss ich sie zum Klausurentermin
noch kaufen bzw. einsortieren?
Die Antwort finden Sie unter „Klausuren“.
PRAKTIKA
Auslandspraktikum
Welche Praktika kann ich im Ausland ableisten, muss ich dann noch einen Sprachenschein vorlegen?
Die praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können Sie im Ausland
ableisten. Dies regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 NJAVO. Hierzu empfehle ich Ihnen unbedingt auch das „Merkblatt über die Durchführung der praktischen
Studienzeit“ zu lesen. Das Merkblatt können Sie auf unseren Seiten herunterladen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d NJAG verlangt von Ihnen u.a., dass Sie beispielsweise eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung
besuchen. Sie müssen diese Zulassungsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 NJAG nicht erfüllen, wenn Sie ein Auslandspraktikum
nachweisen. Dadurch können Sie den Sprachenschein ersetzen.
Das Landesjustizprüfungsamt kann daher weder anerkennen noch ersetzen, wir können Ihnen nur die Gesetzeslage bestätigen.
Kann ich bei einem Auslandsstudium auch in den dortigen Semesterferien ein Praktikum ableisten? Auch, wenn dieses Semester im
Sinne von § 17 Nr. 2 NJAVO keine Berücksichtigung findet?
Ja, auch wenn es im Urlaubssemester Ihrer Heimatuniversität liegt.
Verwaltungspraktikum
Bei welchen Behörden kann ich mein Verwaltungspraktikum ableisten?
Sie müssen Ihre praktische Studienzeit in Verwaltungsbehörden verbringen, das sind zum Beispiel:
Kommunalverwaltung, Kommunale Zweckverbände, Kreiswehrersatzamt, Finanzbehörden, Bundes- und Landesministerien,
Botschaften/Generalkonsulate, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Klosterkammer, Industrie- und Handelskammer (IHK),
Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Anwaltskammer, Wasserverband, Deutsche Bundesbank, Zollverwaltung, Umweltbundesamt,
Agentur für Arbeit, Landesverwaltungsamt, Landtagsfraktionen der Parteien, Justizvollzugsanstalten, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
Landkreistag und Städtetag. Nicht aber: einzelner Abgeordneter, Gemeinderatsfraktion
Die Aufzählung möglicher Verwaltungspraktika erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dient lediglich der Unterstützung und
Orientierung bei der Suche einer geeigneten Praktikumsstelle.
Kann ich ein Verwaltungspraktikum bei einem Verwaltungsgericht machen?
Nein, Verwaltungsgerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit und keine Verwaltungsbehörden.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Was fällt unter das Verwaltungspraktikum und was nicht?
Die praktische Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde gewährt Ihnen einen Einblick in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer
Verwaltungsbehörde. Als Jura-Student werden Sie später auf der Ebene des höheren Dienstes arbeiten.
Sie werden zu diesem Zweck in die Aufgaben und Ablauforganisation der Verwaltungsbehörde eingeführt. Sie machen sich dort mit einzelnen
besonders typischen Verwaltungsvorgängen z. B. im Bereich der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung vertraut. Dabei erlangen Sie
Verständnis für die Ziele des Verwaltungspraktikums sowie für die maßgebenden Rechts- und Zweckmäßigkeitserwägungen. Charakteristisch für
eine Verwaltungsbehörde als Genehmigungsbehörde ist insbesondere die Anwendung öffentlichen Rechts.
Bitte beachten Sie die weiterführenden Hinweise im „Merkblatt über die Durchführung der praktischen Studienzeiten in der Juristenausbildung“ auf
dieser Seite.
Wann erkennen Sie mir ein Praktikum bei der Polizei als Verwaltungspraktikum an?
Wenn Sie eine praktische Studienzeit bei der Polizei planen, suchen Sie sich dafür mindestens eine Polizeiinspektion oder Polizeidirektion. Die
Dienstbezeichnungen lauten:


Regierungsrätin oder Regierungsrat
Oberregierungsrätin oder Oberregierungsrat.
Manchmal arbeitet in der gewählten Polizeiverwaltung kein Volljurist und Volljuristin. Ihr Ausbilder oder Ihre Ausbilderin kann dann
ausnahmsweise ein Angehöriger des „ehemaligen höheren Polizeivollzugsdienstes“ sein. Sie erkennen das beispielsweise an den
Dienstbezeichnungen:
Polizeirätin oder Polizeirat
Polizeioberrätin oder Polizeioberrat.
In den „Durchführungsbestimmungen zum NJAG“ finden Sie die grundlegenden Regelungen Ihrer praktischen Studienzeit (AV d. MJ vom
17.12.2009 in der Fassung vom 18.10.2011).
Praktikumszeiten
Wird ein Praktikum als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, obwohl es zum Teil in die Vorlesungszeit fällt?
Ja, wir akzeptieren generell eine kurzzeitige Überlagerung von bis zu einer Woche, wenn sie aus organisatorischen Gründen notwendig ist.
Ich habe einen Praktikumsplatz, kann aber nicht 4 Wochen am Stück dort arbeiten. Kann ich das Praktikum in 2x 2 Wochen teilen?
Grundsätzlich-NEIN. Wir können in besonderen Ausnahmefällen, die durch die Praktikumsstelle begründet werden müssen,
Einzelentscheidungen treffen.
Muss ich Fehlzeiten meines Praktikums nachholen, wenn ich krank bin oder Feiertage in die Praktikumszeit fallen?
Feiertage müssen Sie nicht nachholen, aber Krankheitstage.
Ich möchte mein Praktikum vollständig in der Vorlesungszeit ableisten. Ist das möglich?
Ja, wenn Sie scheinfrei sind. Sie müssen die Genehmigung rechtzeitig bevor Sie Ihr Praktikum beginnen beantragen und Ihre Scheinfreiheit
nachweisen. Unter Scheinfreiheit verstehen wir, dass Ihnen alle Scheine gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NJAG vorliegen. Ihrem Antrag müssen Sie auch
Ihre Immatrikulationsbescheinigung, die Angabe Ihrer Praktikumsstelle und des genauen Zeitraums hinzufügen. Sofern wir Ihnen die
Genehmigung dazu erteilen, führen Sie Ihr Praktikum wie geplant durch. Reichen Sie Ihren Antrag daher spätestens 14 Tage vorher ein.
Ich will mich zum Examen anmelden und mir fehlt noch ein Praktikum. Kann ich das Praktikum auch nach dem Meldezeitraum machen?
Die Antwort steht unter „Meldung zum Examen…“.
Praktikum
Ich mache mein Praktikum 4 Wochen bei einem Amts- oder Landgericht in nur einem Rechtsgebiet. Werden Sie mir mein Praktikum so
anerkennen?
Wir erkennen dies in der Regel nicht an. Halten Sie sich während Ihrer praktischen Studienzeiten an die gesetzlichen niedersächsischen
Vorschriften. Wir fordern von Ihnen eine gerichtliche Ausbildung in Zivil- und Strafsachen.
Im begründeten Einzelfall erkennen wir ausnahmsweise einen Teil Ihrer praktischen Ausbildung an. Wir genehmigen Ihnen dann, den noch zu
leistenden zweiwöchigen Anteil nachzuholen. Stellen Sie, falls nötig, einen schriftlichen Antrag und reichen Sie dazugehörige Unterlagen mit ein.
Darf ich mein Praktikum bei einem Familienangehörigen machen? Zum Beispiel in der Rechtsanwaltskanzlei eines Verwandten?
Ja.
AUSLANDSSTUDIUM
Wann erkennen Sie mir das Auslandssemester als "Urlaubssemester" für den Freiversuch an?
Ordnungsgemäße Immatrikulation für mindestens 1 volles Semester im Ausland.
1 Leistungsnachweis (auch mündlich) je Semester.
und ein Studium von mindestens 8-Semesterwochenstunden.
Ich habe ein Auslandsstudium absolviert und muss die Anerkennung des LJPA als Sprachenschein meiner Universität zur Anmeldung
zum Schwerpunktstudium vorlegen. Wie bekomme ich den Nachweis?
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d NJAG verlangt von Ihnen u.a., dass Sie beispielsweise einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
besuchen. Sie müssen diese Zulassungsvoraussetzung nach nicht erfüllen, wenn Sie z.B. mit ERASMUS einen Teil Ihres
rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland ableisten. Dies regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 NJAG.
Das Landesjustizprüfungsamt kann daher weder anerkennen noch ersetzen, wir können Ihnen nur die Gesetzeslage bestätigen.
Welche weiteren Zulassungsvoraussetzungen kann ich im Ausland erbringen?
Leistungsnachweise über Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und das Rechtsanwalts- und Verwaltungspraktikum, Schlüsselqualifikation.
Welche Praktika kann ich im Ausland ableisten, muss ich dann noch einen Sprachenschein vorlegen?
Die Antwort steht unter „Praktikum“.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Kann ich bei einem Auslandsstudium auch in den dortigen Semesterferien ein Praktikum ableisten? Auch, wenn dieses Semester im
Sinne von § 17 Nr. 2 NJAVO keine Berücksichtigung findet?
Die Antwort steht unter „Praktikum“.
FREIVERSUCH
In welchem Semester kann ich Klausuren abschichten?
Vom Beginn des 7. Semesters bis zum sog. Freischussdurchgang (unmittelbar nach dem 8. Semester) in maximal 2 Prüfungsdurchgängen.
Ich muss mein Studium wegen einer längeren Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund unterbrechen. Was kann ich tun,
um mir die Freiversuchsmöglichkeit zu erhalten?
Sie müssen die Nichtberücksichtigung von Semestern beim Landesjustizprüfungsamt beantragen. Diese setzt voraus,
-
dass Sie die Beurlaubung durch die Universität nachweisen.
Ihre Studierunfähigkeit bei Krankheit durch amtsärztliches Attest nachweisen.
Ihre Studierunfähigkeit bei anderem wichtigen Grund durch Glaubhaftmachung nachweisen.
Im Einzelfall raten wir zu einer telefonischen Anfrage.
Wann macht ein Urlaubssemester den Freiversuch unmöglich?
Wir müssen ein Urlaubssemester auf die Studienzeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und Satz 3 NJAG anrechnen, wenn es die Erfordernisse des
§ 17 NJAVO nicht erfüllt. Das 8. Semester bleibt also fest und ist nicht deckungsgleich mit dem Fachsemester. Der Zeitpunkt der Ableistung der
Schwerpunktbereichsprüfung ist ohne Auswirkung.
Was kann bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch unberücksichtigt bleiben?
Sie müssen grundsätzlich die Erfordernisse des § 17 NJAVO erfüllen. Die Nr. 4 der Vorschrift umfasst auch eine Moot Court-Veranstaltung sowie
das ADVO-Z Studium. Den Moot Court müssen Sie durch eine Teilnahmebescheinigung der Universität über den erfolgreichen Abschluss und
200 Zeitstunden nachweisen. Ihr ADVO-Z Studium müssen Sie durch das Abschlusszeugnis belegen.
Eine Tätigkeit für ELSA entspricht nicht mehr den Erfordernissen des § 17 Nr. 3 NJAVO. Der Umfang spielt keine Rolle (Beschluss der
Präsidenten-Konferenz der Prüfungsämter vom Mai 2008).
Wann rechnen Sie mir meine Gremientätigkeit(en) auf meinen Freiversuch an?
Sie finden die gesuchten Hinweise zur Gremientätigkeit im gleichnamigen Merkblatt. Darüber hinaus können Sie sich im möglichen Zweifelsfall
schriftlich an uns wenden. Zweifelsfälle gibt es nur außerhalb bereits bestehender Regelungen. Es ist zum Beispiel zweifelsfrei, dass eine
Regelung so ist wie veröffentlicht. Wir helfen Ihnen gern weiter, wenn Sie Ihrem Antrag die notwendigen Nachweise beifügen.
Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren?
Nein. Ein bestandener Freiversuch wird zum Regelversuch. Auch hier ist nur noch ein Notenverbesserungsverfahren möglich.
IMMATRIKULATION
Ich habe meine Zulassung erhalten, muss ich noch immatrikuliert sein?
Nein. Sie müssen für die Pflichtfachprüfung nur im Semester der Antragstellung und in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer
niedersächsischen Universität eingeschrieben sein. Dies regelt § 4 Abs. 1 Nr. 3 NJAG. Die Pflichtfachprüfung ist der staatliche Teil der ersten
Prüfung Die Voraussetzungen für den universitären Teil (Schwerpunktbereichsprüfung) regelt die Universität. Wir informieren Sie weiter auf der
Seite „Meldung zum Examen“ im Beitrag „Kann nach erfolgter Anmeldung auf einen anderen Durchgang verschoben werden?“.
mehr...
STUDIENABSCHLUSSFÖRDERUNG ETC. …
Ich benötige dringend eine Bestätigung meiner Zulassung zur Erlangung von Studienabschlussförderung, Stundung der
Semestergebühren etc.. Kann ich trotzdem noch „schieben“?
Wir können Ihnen auf Antrag eine solche Bescheinigung kostenfrei erteilen, falls Sie sich bereits angemeldet haben. Wir unterrichten die
entsprechende Stelle über die Veränderung, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder eine Verlegung beantragen.
MELDUNG ZUM EXAMEN…
Wo erhalte ich die Unterlagen zur Prüfungsmeldung?
Meldeunterlagen und Terminplan erhalten Sie nur als Download auf unserer (dieser) Internetseite. Sollte Ihnen der Download überhaupt nicht
möglich sein, wenden Sie sich bitte an uns.
Bitte reichen Sie den aktuellen Vordruck ein, die Formulare werden regelmäßig überarbeitet.
Ich brauche Beglaubigungen meiner Scheine und anderen Unterlagen für meinen Zulassungsantrag, wo kann ich die bekommen?
Für die Beglaubigung amtlicher Urkunden sollten Sie sich unmittelbar an das nächstgelegene Ordnungsamt (§§ 1 Abs. 2, 65 BeurkG) wenden.
§ 3 NVwVfg regelt in Niedersachsen die Beglaubigung von Dokumenten. Hier sind die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise sowie Behörden
im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt. Hier reicht Ihnen eine amtliche Beglaubigung. Sie brauchen also nicht zu einem Notar zu
gehen, um eine öffentliche Beglaubigung zu erhalten.
Ein amtlicher Beglaubigungsvermerk enthält die genaue Bezeichnung des zu beglaubigenden Schriftstücks. Ferner muss er die Feststellung, dass
die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, aufweisen. Urschriften benötigen einen weiteren Hinweis, wenn sie
nicht von einer Behörde ausgestellt wurden. Hierin bescheinigt der Urkundsbeamte, dass er die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der
angegebenen Behörde erteilt. In diesem Fall muss der Vermerk auch den Ort, den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel enthalten.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Dürfen Krankenkassen Beglaubigungen machen?
Eine Krankenkasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, jedoch keine siegelführende Behörde und kann daher keine öffentliche
Beglaubigung vornehmen. Sofern sie eine bundesunmittelbare Körperschaft öffentlichen Rechts ist, ist sie gem. §§ 33, 34 VwVfg befugt,
Abschriften fremder Schriftstücke (hier: Scheine) amtlich zu beglaubigen. Eine Krankenversicherung dagegen ist ein Wirtschaftsunternehmen und
darf somit keine amtlichen Beglaubigungen vornehmen.
Was gehört in den handgeschriebenen Lebenslauf?
Sie fertigen Ihren Lebenslauf in Ihrer normalen Handschrift an. Benennen Sie neben den Angaben zu Ihrer Person auch Eltern und Geschwister,
dies fördert die Aussagefähigkeit. Ferner gehören Ihr schulischer und beruflicher Werdegang in Grundzügen, nicht jedoch im Detail hinein. Sie
können Angaben zu Ihren privaten Aktivitäten machen. Hierbei können Sie sich auf die beruflich interessanten Aktivitäten beschränken.
Beispielsweise könnten Sie Angaben zu Fremdsprachen und Sozialkompetenz machen. Sie dürfen außerdem ein aktuelles Porträtfoto in der
rechten oberen Ecke einfügen. Wir erwarten dies aber nicht.
Auch ein hauptsächlich als Schriftprobe dienender Lebenslauf sollte aussagefähig und formvollendet sein. Wir erwarten einen ausreichenden
Heftrand. Ihr Lebenslauf ist ein Bestandteil Ihrer Prüfungsakte und so könnte der oder die Vorsitzende Ihrer Prüfungskommission ihn lesen.
Müssen meine Unterlagen dem LJPA am letzten Tag des Meldezeitraums vorliegen?
Das Datum des Poststempels reicht aus.
Ich habe mich zum Examen angemeldet, aber meine Postkarte vergessen / nicht zurück erhalten. Muss ich mich erneut anmelden?
Nein. Sie können die Sendungsnachverfolgung der Deutschen Post nutzen. Dort können Sie den Verlauf Ihrer Sendung verfolgen. Dazu müssten
Sie als Zustellungsform zumindest ein Einwurf-Einschreiben verwenden. Wir senden die Ihren Meldeunterlagen beigefügte Postkarte zurück, sobald Ihr Antrag in der EDV erfasst wird. Dies kann etwas dauern, bitte sehen Sie von Nachfragen ab.
Der nächste Meldezeitraum läuft bereits, aber ich habe meine Zulassung noch nicht. Muss ich mich erneut anmelden?
Nein.
Ich habe noch nicht alle Scheine und will mich anmelden. Was kann ich nachreichen?
Nur "Abschichter" können den Sprachen- und Wiwi-Schein kurzfristig vor der Ladung zur mündlichen Prüfung nachreichen. Grundsätzlich gilt
jedoch, dass alle Leistungen spätestens mit Ablauf des 8. Fachsemesters erfüllt sein müssen. Für alle anderen gilt: Sie müssen sämtliche
Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung erbracht haben. Noch fehlende Scheine können Sie binnen eines Monats nach
Meldeschluss nachreichen. Dies gilt nur für eine verspätete Ausstellung eines Scheines.
Zulassungsantrag / Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis?
Bitte reichen Sie die beglaubigte Kopie des Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisses getrennt von anderen (ggf. gesammelt beglaubigten)
Ablichtungen ein. Dieses Zeugnis wird Aktenbestandteil.
Ist das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung Zulassungsvoraussetzung für die Pflichtfachprüfung?
Nein.
Ich will mich zum Examen anmelden und mir fehlt noch ein Praktikum. Kann ich das Praktikum auch nach dem Meldezeitraum machen?
Nein, die Zulassungsvoraussetzungen, zu denen auch die Praktika gehören, müssen zum Zeitpunkt der Meldung erfüllt sein. Es kann lediglich im
Einzelfall die Bescheinigung nicht jedoch die Leistung geringfügig später erfolgen.
Ich habe gehört, dass jeder "abschichten" kann. Stimmt das?
Nein, die frühzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist eine Form des Freiversuches. Sie wird allgemein "Abschichten" genannt. Sie können
daher nur "abschichten", wenn Sie die Voraussetzungen der §§ 4 Abs.2 und 18 NJAG (Freiversuch) erfüllen. Dazu müssen Sie sich rechtzeitig
anmelden.
Ist es möglich sich aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub) außerhalb eines Meldezeitraumes anzumelden?
Sie können sich grundsätzlich nur während eines Meldezeitraumes anmelden, vorzeitig eingereichte Zulassungsanträge werden wir daher
umgehend zurücksenden.
Ist eine Meldung zum Verfahren auch aus einem Urlaubssemester möglich?
Ja!
Kann ich nach meiner Anmeldung auf einen anderen Durchgang verschieben?
Ja, bis zum Zugang der Zulassung (Verwaltungsakt) ist eine einmalige Verschiebung möglich. Ein neuer Antrag ist nicht notwendig. Sie brauchen
eine weitere Immatrikulationsbescheinigung, wenn der Meldezeitraum für den neuen Durchgang jedoch im nächsten Semester liegt. Fügen Sie
diese Ihrem Antrag bei. Es handelt sich hier tatsächlich um eine Antragsrücknahme und neue Antragsstellung. Die Zulassungsvoraussetzungen
müssen Sie also auch im neuen Meldezeitraum erfüllen.
Ich überlege meine „Anmeldung“ zurückzunehmen. Bis wann geht das überhaupt?
Sie können Ihren Antrag auf Zulassung zum Examen, bis sie den Zulassungsbescheid erhalten haben, zurücknehmen. Der Zulassungsbescheid
stellt den Verwaltungsakt dar. Wir versenden diese Bescheide erfahrungsgemäß ca. 2 Monate vor dem Klausurtermin. Unsere Zeitangabe ist
unverbindlich, sie dient Ihnen lediglich als Anhaltspunkt. Sie erhalten Ihre Studienunterlagen zurück und müssten zu gegebener Zeit einen neuen
Zulassungsantrag nebst allen Unterlagen einreichen.
ERNEUTE ANMELDUNG ZUM EXAMEN
Ich bin aktuell in den Prüfungen, habe aber ein ganz schlechtes Gefühl. Ich möchte mich deshalb gleich wieder anmelden. Wie und
wann kann ich mich frühestens anmelden?
Sie können sich erst nach vollständiger Beendigung Ihres aktuellen Prüfungsverfahrens erneut zum Examen anmelden. Beendet wird das
Prüfungsverfahren mit Bestehen der mündlichen Prüfung oder dem Bescheid über das Nichtbestehen der Pflichtfachprüfung. Auch für diese
Anmeldung gilt der Meldezeitraum. Weitere Hinweise finden Sie unter der Rubrik „Notenverbesserung/erneute Anmeldung zum Examen“.
Ich will mich erneut anmelden. Muss ich den gesamten Anmeldebogen erneut ausfüllen und tatsächlich alle Unterlagen wieder
einreichen?
Ja, füllen Sie den Bogen bitte vollständig aus. Reichen Sie uns auch einen neuen handschriftlichen Lebenslauf sowie eine neue beglaubigte Kopie
Ihres „Schwerpunktzeugnisses“ ein. Fügen Sie Ihrem Antrag zudem eine einfache Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder Ihres
Abstammungsnachweises bei. Denn wir legen für jedes Ihrer Prüfungsverfahren eine neue Akte zur Anonymisierung Ihres Vorverfahrens an.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Niedersächsisches
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Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren. Muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich noch
mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?
Bedenken Sie, dass Sie (neben den weiteren im Meldeformular genannten Unterlagen) eine beglaubigte Kopie für jedes Prüfungsverfahren
einreichen müssen. Sie wird jeweils Bestandteil der Prüfungsakte und wir können sie nicht in das Wiederholungs- oder
Notenverbesserungsverfahren übernehmen. Von einer beglaubigten Kopie können wir keine weitere beglaubigte Kopie herstellen. Wir können
Ihnen das Gesamtzeugnis nur erteilen, wenn sich in der betreffenden Prüfungsakte eine beglaubigte Kopie Ihres
Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisses befindet.
Sie haben mich bereits einmal zum Prüfungsverfahren zugelassen. Nun beabsichtige ich mich nochmals zu melden. Muss ich dafür
weiterhin oder erneut an einer niedersächsischen Universität eingeschrieben sein?
Nein.
Ich bin im Freiversuch durchgefallen. Kann ich Prüfungsleistungen für das folgende reguläre Prüfungsverfahren anrechnen lassen?
Nein. Sie erbringen sämtliche Prüfungsleistungen erneut.
NOTENVERBESSERUNG
Ich möchte den Notenverbesserungsversuch machen, a) kann ich mich verschlechtern? b) Zählt am Ende das bessere Ergebnis?
Zu a) Nein, gem. § 19 Abs. 2 NJAG erteilen wir Ihnen im Fall der Verbesserung ein (weiteres) Zeugnis. Sie erhalten andernfalls einen Bescheid
über das Nichtbestehen Ihres Verbesserungsversuches.
Zu b) Ja; sollten Sie sich verschlechtern, verbleibt es beim bereits erteilten Zeugnis.
Ich möchte die (Wiederholungsprüfung zur) Notenverbesserung antreten. Wann und wie kann ich mich dazu anmelden?
Zum Wiederholungsverfahren zur Notenverbesserung können Sie sich während des Jahres nach Ihrer mündlichen Prüfung anmelden. Im Gesetz
steht dazu „nach erstmals unternommenem und bestandenem Examen“. Diese Möglichkeit ist also beschränkt auf Kandidaten, die im Freiversuch
oder im Regelversuch bestanden haben. Hierfür gelten die im aktuellen Terminplan ausgewiesenen Meldezeiträume mit einer Ausnahme: Liegt
Ihre mündliche Prüfung später als der ablaufende Meldezeitraum, dürfen Sie sich ausnahmsweise für diesen Prüfungsdurchgang zur
Notenverbesserung anmelden. Der Meldezeitraum verlängert sich nur in diesem Fall um einen Monat.
Die Meldeformulare für die Meldung zur Notenverbesserung können Sie sich auf unserer Internetseite herunterladen. Für
Notenverbesserungsverfahren im Rahmen der Pflichtfachprüfung werden Kosten in Höhe von 160 € fällig. Nach bestandenem Freiversuch
entstehen Ihnen keine Kosten. Bitte beachten Sie unseren Zahlungshinweis.
Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren?
Diesen Beitrag finden Sie unter Freiversuch.
Ich habe meine Notenmitteilung gerade bekommen und will mich jetzt schnellstmöglich zur Notenverbesserung anmelden. Geht das?
Nein, § 19 S. 1 NJAG setzt für die Meldung zur Notenverbesserung das Bestehen der Pflichtfachprüfung voraus. Ferner legt § 19 S. 2 NJAG den
Zeitraum der Meldung auf die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung fest. Erfahren Sie mehr…
Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren. Muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich noch
mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?
Die Antwort finden Sie unter Erneute Anmeldung zum Examen.
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, reicht es aus, nicht mehr zu den Klausuren zu erscheinen? Daran kann man ja
erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.
Die Antwort steht unter Klausuren.
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, reicht es aus, nicht mehr zum Termin zu erscheinen? Daran kann man ja
erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.
Die Antwort auf diese Frage finden Sie unter Mündliche Prüfung.
Ich möchte mein Notenverbesserungsverfahren abbrechen, was muss ich hinsichtlich der Kosten beachten?
Sollten Sie Ihren Notenverbesserungsversuch vorzeitig abbrechen, ermäßigt sich Ihre Prüfungsgebühr. Die Kosten ermäßigen sich bei Abbruch
vor der ersten Aufsichtsarbeit auf 30 €. Sie ermäßigen sich auf 100 €, wenn Sie Ihre Prüfungen nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der
mündlichen Prüfung abbrechen.
Den Abbruch müssen Sie schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären. Dazu benötigen wir also Ihr unterschriebenes Schreiben
in Briefform mit Ihrer Kontoverbindung zur Rückzahlung des restlichen Guthabens, und zwar:
spätestens am ersten Klausurtag und ohne den Aufgabentext in Empfang genommen zu haben, wenn Sie vor der ersten
Aufsichtsarbeit abbrechen.
spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung, falls Sie nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung abbrechen.
Ich bin im Referendariat bzw. habe mich zum Referendariat beworben. Ich möchte mich zum Notenverbesserungsverfahren anmelden.
Geht das?
Ja, grundsätzlich ist das in Niedersachsen möglich. Bitte denken Sie daran, dass hierzu einiges an Organisation und Koordination erforderlich ist.
Melden Sie sich deshalb bitte umgehend und vor allem frühzeitig bei „Ihrem“ Oberlandesgericht. Und bei uns, falls Sie so etwas in Erwägung
ziehen wollen.
KOORDINATION MIT DER SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG
Ich befinde mich im Prüfungsverfahren. Es besteht ein zeitliches Problem zwischen der Pflichtfachprüfung und der
Schwerpunktbereichsprüfung. Was ist zu tun?
Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem universitären Prüfungsamt. Es wird Ihnen dort jemand bei der Problemlösung helfen.
Mein Termin für die Schwerpunktbereichsprüfung ist bekannt. Er fällt in den Zeitrahmen für die mündliche Pflichtfachprüfung: Was
kann ich tun, um Überschneidungen zu vermeiden?
Bitten Sie Ihr Fakultätsprüfungsamt, dem LJPA den Termin der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung mitzuteilen. Dann werden wir diesen
Zeitraum blocken. Er schützt den prüfungsrelevanten Zeitraum, jedoch nicht Ihre Vorbereitungszeit.
Damit wir Ihren Antrag berücksichtigen können, müssen Sie ihn gleich stellen. Ihren Antrag bräuchten wir jedoch spätestens ca. 10 Wochen vor
Beginn der mündlichen Prüfungen Ihres Prüfungsdurchganges.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Fragen & Antworten
Niedersächsisches
Justizministerium
Landesjustizprüfungsamt
KLAUSUREN
Ich bereite mich gerade auf die Klausuren vor, welche Themenkreise können in den Aufgaben vorkommen?
Es können alle in § 16 NJAVO genannten Gebiete Prüfungsstoff sein. So sind z.B. auch Klausuraufgaben aus diesen Bereichen „in Grundzügen“
(§ 16 Abs. 1-3 NJAVO) denkbar.
Welche Anmerkungen dürfen die Hilfsmittel bei der Prüfung enthalten?
Die Antwort steht unter Anschriftenänderung / Hilfsmittel
Ich habe gerade eine Ergänzungslieferung erhalten bzw. es ist gerade eine neue Auflage erschienen. Muss ich sie zum Klausurentermin
noch kaufen bzw. einsortieren?
Diese Frage beantworten wir Ihnen im Merkblatt „Liste der zugelassenen Hilfsmittel“ unter III. Das Merkblatt stellen wir Ihnen auf unseren
Internetseiten als Download zur Verfügung.
Der Verlag kündigt i.d.R. einige Monate oder Wochen zuvor an, wann die Neuauflagen erscheinen werden. Ihr Buchhändler bzw. das Internet
kann Ihnen bei der Beschaffung dieser Informationen behilflich sein. So lässt sich übrigens auch das Erscheinungsdatum bereits gekaufter
Ergänzungslieferungen ermitteln. mehr…
Welchen Stand müssen die zugelassen Gesetzessammlungen (Schönfelder usw.) haben? Was muss ich einsortieren?
Maßgebende Ergänzungslieferungen für die Klausuren im Juli 2015:
Schönfelder, Deutsche Gesetze
159.
Schönfelder, Deutsche Gesetze: Ergänzungsband
45.
Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze
109.
März, Niedersächsische Gesetze
99.
Ich habe gehört, dass jeder "abschichten" kann. Stimmt das?
Nein, der vollständige Beitrag steht unter Meldung zum Examen… .
Ich bin zu einem (oder mehreren) Terminen der Examensklausuren erkrankt. Muss ich die weiteren Klausuren noch schreiben?
Nein. Sie müssen alle Klausuren eines Durchganges im nächsten Durchgang erneut anfertigen. Ihre bereits geschriebenen Klausuren lassen wir
unberücksichtigt. Nach Vorlage Ihres amtsärztlichen Attestes schicken wir Ihnen die Ladung zum nächsten Termin. Legen Sie uns das Attest
unverzüglich vor! Andernfalls werden Ihnen aufgrund des Prüfungsrechtes erhebliche Nachteile entstehen.
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen. Reicht es aus, nicht mehr zu den Klausuren zu erscheinen? Daran kann man ja
erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.
Nein, das reicht schon aus formellen Gründen nicht aus. Sie sollten umgehend schriftlich Ihren Rücktritt vom Verfahren erklären, um das
Prüfungsverfahren ohne Ablegen der Prüfungsleistungen zu beenden. Bitte reichen Sie dieses Schreiben rechtzeitig vor dem Termin hier ein.
Sollten Sie sich nicht angemessen und korrekt verhalten, lösen Sie damit einen erheblichen Verwaltungsaufwand und Kosten aus.
Ein Gerücht will wissen, dass die Farbe der Mantelbogen Einfluss auf die Bewertung der Prüfer hat. Stimmt das?
Nein, die Prüferinnen und Prüfer bewerten auf der Grundlage der Prüfungsordnung die Qualität Ihrer Bearbeitung. Die farbige Gestaltung der
Mantelbogen hat keinerlei prüfungsrechtliche Bedeutung sondern lediglich organisatorische Gründe. Sie beeinflusst weder die Erwartungen an
Ihre Bearbeitung noch deren Note.
ERGEBNISSE
Wann erhalte ich meine Notenmitteilung?
Wir versenden die Notenmitteilung, sobald Ihre Klausurnoten alle vorliegen. Wir können Ihnen Ihre Noten frühestens im Laufe des Vormonats der
beginnenden Prüfungskampagne (mündliche Prüfungen) zusenden. Leider können wir auch dann noch nicht jede Kandidatin und jeden
Kandidaten benachrichtigen. Teilnotenmitteilungen der Klausurergebnisse gibt es nur im Zusammenhang mit dem „Abschichten“ (frühzeitige
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten – Noten 1. u. 2. Durchgang). Negative und positive Mitteilungen versenden wir fortlaufend während der
gesamten dreimonatigen Kampagne und nicht, wie vielfach behauptet, zu feststehenden Terminen. Der Zeitpunkt der Mitteilungen steht nicht in
Zusammenhang mit der Qualität Ihrer Arbeiten.
Weitere Notenmitteilungen (z.B. 2.Teil der Abschichtung) erfolgen erst nach Rücklauf der ausstehenden Korrekturen. Diese Noten versenden wir
grundsätzlich umgehend nach Zugang. Das heißt also, wir verschicken die Briefe, wenn die vollständigen Klausurnoten oder die gesamten
schriftlichen Ergebnisse eines „Abschichtungsblockes“ vorliegen. Den Zeitpunkt der Versendung der vollständigen Notenmitteilung können wir
zeitlich nicht vorherbestimmen.
Sie werden rechtzeitig und so schnell wie möglich zur mündlichen Prüfung geladen.
Bitte sehen Sie von jeglichen Anfragen zu Ihren Noten, Ladungsterminen u. ä. ab, Auskünfte werden wir Ihnen nicht erteilen.
Ich habe meine Notenmitteilung gerade bekommen und will mich jetzt schnellstmöglich zur Notenverbesserung anmelden. Geht das?
Die Antwort steht unter Notenverbesserung.
Wie errechnet sich die Note der „Ersten Prüfung“?
Die Antwort finden Sie unter Zeugnis/Diplom.
MÜNDLICHE PRÜFUNG
Wie kann ich an einer mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen?
Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist somit eine Teilnahme als Zuhörer möglich. Den
Studierenden der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) können wir die Anwesenheit zu Ausbildungszwecken gestatten. Ihr berechtigtes
Interesse erlischt mit der Exmatrikulation vor der Meldung zum Examen. Auch die Exmatrikulation nach der bestandenen oder endgültig nicht
bestandenen Prüfung (Erste Prüfung) führt zum Wegfall dieser Voraussetzungen.
Aus Kapazitätsgründen können Sie sich erst nach Ablegen Ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen jederzeit zu einer mündlichen Prüfung als
Zuhörer anmelden. Bis dahin besteht aber die Möglichkeit, sich jeweils einen Werktag vorher zu der von Ihnen ausgewählten Prüfung
anzumelden. Das gilt nur, sofern diese im Landesjustizprüfungsamt stattfindet. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Sie können sich auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums über die anstehenden Prüfungstermine informieren. Näheres
finden Sie auf den Seiten des Landesjustizprüfungsamtes unter „Pflichtfachprüfung und Erste Prüfung“.
Aufzeichnungen, Mitschnitte, Veröffentlichungen sowie das Mitbringen von Literatur und Mobiltelefonen in den Prüfungsraum sind nicht erlaubt.
Bitte folgen Sie den Weisungen des/der Vorsitzenden und der Aufsichtspersonen und nehmen Sie Rücksicht auf die besondere Situation der
Kandidatinnen und Kandidaten.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Erste Prüfung
Fragen & Antworten
Niedersächsisches
Justizministerium
Landesjustizprüfungsamt
a) Sie interessieren sich für eine in Göttingen oder Osnabrück stattfindende Prüfung?
Bitte besorgen Sie sich jeweils montags vor der Prüfung eine Einlasskarte bei dem jeweiligen Landgericht.
b) Sie möchten im Landesjustizprüfungsamt zuhören?
Sie können sich zu bereits veröffentlichen Prüfungen telefonisch anmelden. In Hannover finden seit dem Umzug des Landesjustizprüfungsamtes
nach Celle keine mündlichen Prüfungen mehr statt.
Kann ich als Kandidat/Kandidatin des Prüfungsdurchganges, der aktuell gerade mündliche Prüfung hat, noch bei einer mündlichen
Prüfung zuhören?
Ja, bitte beachten Sie die weiteren Hinweise zur Teilnahme an einer mündlichen Prüfung.
Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen, ist es ausreichend, nicht mehr zum Termin zu erscheinen? Daran kann man ja
erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.
Nein, das reicht schon aus formellen Gründen nicht aus. Sie sollten umgehend schriftlich Ihren Rücktritt vom Verfahren erklären, wenn Sie das
Prüfungsverfahren ohne Ablegen der Prüfungsleistungen beenden möchten. Bitte reichen Sie dieses Schreiben rechtzeitig vor dem Termin hier
ein. Sie könnten sonst mit Ihrem Verhalten für einen anderen Kandidaten den Platz in der anstehenden Prüfung blockieren. Sollten Sie sich nicht
angemessen und korrekt verhalten, lösen Sie damit einen erheblichen Verwaltungsaufwand und Kosten aus. Bitte bedenken Sie auch die
Situation Ihrer Kommilitonen vor Erhalt Ihrer Ladung zur mündlichen Prüfung.
Wann ist meine mündliche Prüfung?
Die Prüfungen Ihres Durchganges beginnen mit dem Ihnen mitgeteilten Datum. Binnen eines Quartals (3 Monate) werden sie voraussichtlich
abgeschlossen. Der Zeitpunkt der Ladung hängt mit dem Erhalt der vollständigen Notenmitteilung zusammen. Wir können ihn daher zeitlich nicht
vorherbestimmen. Die Ladung zu Ihrer mündlichen Prüfung erhalten Sie rechtzeitig und so schnell wie möglich.
Ergebnisse aber keine Ladung?
Es ist normal, wenn die Ergebnisse vor der Ladung bei Ihnen ankommen. Im Einzelfall kann es jedoch aus organisatorischen Gründen vorkommen, dass Sie beides gemeinsam erhalten. Die Ladung wird sobald möglich und rechtzeitig vor dem Termin erfolgen. Sie können sicher sein,
dass wir Sie nicht „vergessen“ werden.
Mein Termin für die Schwerpunktbereichsprüfung ist bekannt und fällt in den Zeitrahmen für die mündliche Pflichtfachprüfung: Was
kann ich tun um Überschneidungen zu vermeiden?
Die Antwort finden Sie unter Koordination mit der Schwerpunktbereichsprüfung.
ZEUGNIS / DIPLOM
Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren, muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich noch
mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?
Sie finden die Antwort unter Erneute Anmeldung zum Examen.
Gibt es ein vorläufiges Prüfungszeugnis auch nach neuem Recht?
Ja, allerdings nur über die Pflichtfachprüfung. Dazu müssen Sie den Antrag schriftlich rechtzeitig beim Landesjustizprüfungsamt einreichen. Ihr
Antrag sollte spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung vorliegen. Das vorläufige Prüfungszeugnis erhalten Sie dann im Anschluss an
die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission.
SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNGSZEUGNIS
Wann bekomme ich das Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis?
Die Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisse können im Ausstellungsmonat in den Prüfungsämtern der juristischen Fakultäten abgeholt werden.
Beispielsweise wäre dies spätestens Mitte Februar/Mitte November der Fall. Daher sollte es möglich sein, dem LJPA bis Ende des
Ausstellungsmonates eine beglaubigte Kopie des Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisses zu übersenden. Sie erleichtern uns mit der sofortigen
Zusendung die zeitnahe Ausstellung des Gesamtprüfungszeugnisses. Dies ist wichtig für Bewerbungen zum Referendariat, statistische Zwecke
und Ranking.
Ich habe meine Schwerpunktbereichsprüfung bestanden, was jetzt?
Bitte senden Sie eine beglaubigte Kopie Ihres Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisses umgehend dem Landesjustizprüfungsamt zu, wenn Sie
sich im Prüfungsverfahren befinden. Dies gilt ebenso, wenn Sie Ihre Pflichtfachprüfung bereits abgelegt haben. Andernfalls reichen Sie bitte eine
separate beglaubigte Kopie mit Ihrer Meldung zur Pflichtfachprüfung ein.
Das Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis sollte auch im Ausnahmefall (z.B. späte Schwerpunktbereichsprüfung) spätestens 14 Tage vor
Bewerbungsfristende zum Referendariat dem Landesjustizprüfungsamt vorliegen. Es ist ein Erfordernis der Einstellungspraxis.
Ihr Fakultätsprüfungsamt ist für die Erteilung des Schwerpunktbereichsprüfungszeugnisses zuständig. Bitte erkundigen Sie sich dort, falls Sie Ihr
Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis noch nicht erhalten haben.
ZEUGNIS ERSTE PRÜFUNG (GESAMTZEUGNIS)
Wann wird das Gesamtprüfungszeugnis über die Erste Prüfung erteilt?
Wir senden Ihnen im Anschluss an Ihre mündliche (Pflichtfach-)Prüfung das Gesamtprüfungszeugnis zu, wenn uns beide Teilprüfungszeugnisse
vorliegen. Sollten Sie Ihr Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis erst nach Ihrer Pflichtfachprüfung erhalten und/oder die beglaubigte Kopie dieses
Zeugnisses an das Landesjustizprüfungsamt absenden, erhalten Sie Ihr Gesamtprüfungszeugnis innerhalb von 14 Tagen. Bitte berücksichtigen
Sie dies bei der Planung Ihrer Bewerbungen zum Referendariat!
Das Gesamtprüfungszeugnis ist Voraussetzung, wenn Sie sich zum Referendariat bewerben. Es ist mit Blick auf die Einstellungspraxis
erforderlich, dass das Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis auch im Ausnahmefall (späte Schwerpunktbereichsprüfung) spätestens 14 Tage vor
Bewerbungsfristende dem Landesjustizprüfungsamt vorliegt.
Wie errechnet sich die Note der „Ersten Prüfung“?
Diese Frage beantworten Ihnen § 12 Abs. 3 NJAG und § 5a DRiG.
Formel: (PF x 70/100) + (SWP x 30/100) = EP (rechnerisches Gesamtergebnis)
Das Ergebnis der Pflichtfachprüfung (PF) multipliziert mit 70 dividiert durch 100 (70%) plus dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung (SWP)
multipliziert mit 30 dividiert durch 100 (30%) summiert sich zum rechnerischen Ergebnis der Ersten Prüfung (EP).
Die Gesamtnote wird gem. § 2 BundesnotenVO auf zwei Dezimalstellen gekürzt (nicht aufgerundet).
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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Erste Prüfung
Fragen & Antworten
Niedersächsisches
Justizministerium
Landesjustizprüfungsamt
ÜBERSETZUNG
Für eine Bewerbung im Ausland benötige ich eine Übersetzung meines Zeugnisses. Wo kann ich diese bekommen?
Sie können beim Landesjustizprüfungsamt eine Übersetzung Ihres Zeugnisses über die Erste Prüfung – Pflichtfachprüfung und Gesamtzeugnis –
beantragen. Übersetzungen können wir Ihnen nur in Englisch zur Verfügung stellen. Ein Exemplar kostet Sie Gebühren und Auslagen in Höhe von
jeweils 16,-- €. Bitte beachten Sie unseren Zahlungshinweis, andernfalls ist die Begleichung nur mit Angabe des Kassenzeichens nach
Rechnungserhalt möglich. Bitte richten Sie Ihren Antrag schriftlich und vor allem frühzeitig an das Landesjustizprüfungsamt.
DIPLOM
Wie und wo bekomme ich mein Diplom nachdem ich die Erste Prüfung bestanden habe?
Ihr Diplom bekommen Sie von Ihrer Universität, bitte wenden Sie sich an das Dekanat Ihrer Fakultät. Welche Voraussetzungen und Unterlagen für
die Beantragung des Diploms erforderlich sind, sagt Ihnen die Diplomierungsordnung. Diese finden Sie auf den Seiten Ihrer Fakultät.
Bitte beachten Sie, dass Sie zunächst im Besitz des Gesamtzeugnisses sein müssen, um das Diplom beantragen zu können.
AKTENEINSICHT
Wann und wo kann ich meine Prüfungsakten einsehen?
Sie können Ihre Prüfungsakten nach vollständiger Beendigung Ihres (staatlichen) Prüfungsverfahrens einsehen. Innerhalb der Monatsfrist
(§ 20 NJAG) ermöglichen wir Ihnen die Einsicht im Landesjustizprüfungsamt. In der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr sind wir montags bis freitags
in Zimmer 6 für Sie da. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit.
Teilen Sie bitte kurz mit, falls Sie die Akten lieber bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb Niedersachsens einsehen möchten.
Wir versenden die Akten in diesem Falle an das zuständige Landgericht bzw. an das Gericht Ihrer Wahl. Sie erhalten mit gleicher Post eine
Nachricht. Für die Versendung der Akten wird ein Auslagenpauschbetrag bei Einsichtnahme fällig. Es entstehen Ihnen Kosten in Höhe von
12,00 € gemäß § 7 JVKostG i.V.m. § 3 Abs. 2 GNotKG.
Verfahren bei der Einsicht in die Prüfungsakten!
Bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten bzw. die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der
Beurteilungen gestattet. Fotokopien (auch unter Verwendung eines mitgebrachten Scanners) sind nicht zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 NJAG). Seit
dem 01.01.2012 ist es jedoch gestattet, den Inhalt der Prüfungsakte auszugsweise (§ 20 Abs. 2 Satz 1 NJAG) digital abzufotografieren, z.B. per
Digitalkamera oder Mobiltelefon. Diese Erlaubnis umfasst ausschließlich die Voten der Prüferinnen und Prüfer und die durch den Prüfling selbst
angefertigten Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben sind ausgenommen. Im Übrigen darf es dabei nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen
Akteneinsichtsnehmenden kommen, daher ist die Verwendung eines Blitzlichtes und geräuschauffälliger Geräte nicht gestattet. Ferner muss das
Gerät netzunabhängig betrieben werden.
Beginnt die Frist zur Akteneinsicht mit der Zusendung des Gesamtzeugnisses (Bestehen der Staatsprüfung) erneut zu laufen?
Nein (§§ 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 NJAG).
RANKING (RANGLISTENPLATZ)
Ich benötige eine Rankingbescheinigung zu Bewerbungszwecken. Wie und wann bekomme ich sie? Was kostet es?
Eine Rankingbescheinigung können wir Ihnen regelmäßig nach Ablauf des Geschäftsjahres im Frühjahr des Folgejahres erstellen. So könnten Sie
sich z.B. für 2014 ca. ab März 2015 Ihren Rangplatz bescheinigen lassen. Benötigen Sie die Rankingbescheinigung jedoch sofort nach Ihrer
Prüfung, können wir sie lediglich bezogen auf das Vorjahr erstellen. Ihnen entstehen, bevor wir die Rankingbescheinigung fertigen, Gebühren und
Auslagen in Höhe von 15,50 € pro Stück. Bitte beachten Sie dazu unseren Zahlungshinweis. Andernfalls ist eine Zahlung nur mit Angabe des
Kassenzeichens nach Rechnungserhalt möglich. Die Bescheinigung senden wir Ihnen in diesem Fall erst nach Begleichung der Rechnung zu.
Den entsprechenden schriftlichen Antrag richten Sie bitte unter Angabe Ihres Prüfungsaktenzeichens (steht auf Ihrem Zeugnis unten links) an das
Landesjustizprüfungsamt.
WIDERSPRUCH
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab? Was kostet es und wie lange dauert ein solches Verfahren?
Sie können Ihren Widerspruch zunächst fristwahrend einlegen. Ihre Begründung können Sie binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen
nachreichen. Sie haben währenddessen weiterhin die Möglichkeit Ihre Akten einzusehen. Wir übersenden den betroffenen Korrektoren Ihre
Einwendungen zur Stellungnahme. Ihre Identität bleibt auch im Widerspruchsverfahren geschützt. Die Kommission der mündlichen Prüfung wird
bei einer Notenänderung gegebenenfalls von uns ebenfalls angehört und um Stellungnahme gebeten. Anschließend senden wir Ihnen einen
Bescheid per Einschreiben und danach ggf. ein neues Zeugnis zu. Das Verfahren dauert im Durchschnitt 2 Monate und kostet je nach Umfang
zwischen 30,00 € und 300,00 €.
Bekomme ich, wenn ich Widerspruch einlege, Kopien der Klausuren zugesandt?
Nein (§ 20 NJAG), bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Akteneinsicht.
Sie sind „Altrechtler (NJAG 1996-2001 - mit Hausarbeit)“? Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
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