Labor- und Werkstatt-Ordnung der TU Wien

Labor- und Werkstatt-Ordnung
der Hochschule Landshut
Am Lurzenhof 1
84036 Landshut
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Labor- und Werkstattordnung
Inhaltsverzeichnis
1.
Zweck ................................................................................................................... 3
2.
Begriffsbestimmung ................................................................................................. 3
3.
Geltungsbereich ...................................................................................................... 3
4.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .......................................................................... 3
5.
Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen ................................................................. 5
6.
Gefahrenquellen ...................................................................................................... 4
7.
Definition Gefahrstoffe .............................................................................................. 4
8.
Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten ..................................................... 4
9.
Sicherheitsvorschriften .............................................................................................. 4
10.
Grundregeln für die Benutzung von Labors der Hochschule Landshut ................................. 5
11.
Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte ........................................................... 5
12.
Betriebszeiten ......................................................................................................... 6
13.
Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung ........................................................... 6
14.
Mitgeltenden Unterlagen
........................................................................................... 6
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Labor- und Werkstattordnung
1.
Zweck
1 Die Labor- und Werkstatt-Ordnung der Hochschule Landshut dient der allgemeinen Sicherheit und
gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf der in allen Labor- und Werkstattbereichen
anfallenden Arbeiten.
2.
Begriffsbestimmung
1 Der Begriff Labor umfasst alle wissenschaftlich-technischen Räume, in denen experimentelle
Forschung und Lehre stattfindet und alle Werkstätten sowie die dazugehörigen Nebenräume
2 Unter LaborleiterIn bzw. Laborleitung ist die/der verantwortliche Hauptnutzer, regelmäßig die/der
ProfessorIn bzw. Techniker (Labormeister/-Ingenieur) von Hochschule/Fakultät für das betreffende
Labor bestellte Leitern, zu verstehen.
3 Die Labore stehen grundsätzlich für Personen zur Verfügung, die aus Gründen der Lehre nach
dem Hochschulgesetz, aufgrund einer zulässigen Nebentätigkeit oder für den Wissenschafts- und
Technologietransfer nach dem Bayerischen Hochschulrecht diese Räume und die zugehörige
Sachausstattung in Anspruch nehmen dürfen.
Eine Nutzung nach der Verordnung über Nebentätigkeiten (BayHSchLNV) ist dem zuständigen
Laborleiter, dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums sowie der Personal- und Haushaltsabteilung
anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln sowie Verbrauchsmaterial ist in
einem im jeweiligen Labor ausliegenden Arbeitsbuch zu dokumentieren.
4 Benutzer der Labore sind alle Angehörigen der Hochschule Landshut – wissenschaftliches und
allgemeines Personal sowie die Studierenden – als auch BesucherInnen und externes Personal.
3.
Geltungsbereich
1 Die Labor- und Werkstatt-Ordnung ist von allen Angehörigen der Hochschule Landshut –
wissenschaftliches und allgemeines Personal sowie den Studierenden – als auch von den
BesucherInnen und externem Personal bei Arbeiten in der Lehre einzuhalten.
2 Aufgrund der verschiedenen Labortypen gelten zusätzlich für die unterschiedlichen Labore
ergänzende Ordnungen und Richtlinien, z. B. für chemische Labore, technologische Labore,
messtechnische Labore, für die Arbeit in den Werkstätten sowie ggf. ergänzende
Laborbestimmungen durch den Laborleiter.
3 Personen, die zur Durchführung bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten Zutritt zu den Laborräumen
haben und ohne entsprechende Fachkunde sind erhalten von der Laborleitung eine separate
Unterweisungen(z. B. Betriebsanweisung für Reinigungspersonal).
4 Personen, die zur Durchführung bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten Zutritt zu den Laborräumen
haben und ohne entsprechende Fachkunde sind, erhalten von der Laborleitung eine separate
Unterweisung (z.B. Betriebsanweisung für Reinigungspersonal)
4.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
1 Für die einzelnen Labore/Werkstätten wird die benötigte PSA in den Labor-/Werkstatt-Ordnungen
allgemein und in Betriebsanweisungen ergänzend festgelegt.
2 MitarbeiterInnen haben die für die Arbeiten notwendige persönlicher Schutzausrüstung zu tragen.
5.
Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen
1 Für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Laboreinrichtungen hat die
Laborleitung einen Kontrollplan zu erstellen, zu führen und auszuhängen
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Labor- und Werkstattordnung
6.
Gefahrenquellen
1 Labore und Werkstätten sind entsprechend ihrer Gefahrenquellen zu kennzeichnen. Zur
Kennzeichnung sind die gängigen Symbole entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift GUV- A8,
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, am Arbeitsplatz sowie der Technischen Regel
für Arbeitsstätten ASR 3.1, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, zu verwenden.
7.
Definition Gefahrstoffe
1 Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, welche die in §4 der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV) bezeichneten Eigenschaften aufweisen (wie z. B. explosionsgefährlich, brandfördernd,
entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend,
fortpflanzungsgefährdend, Erbgutverändernd. Umweltgefährlich, etc.) sowie Stoffe, die sonstige
chronisch schädigende Eigenschaften aufweisen oder aus denen bei Herstellung oder Verwendung
gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden
können.
2 Stoffe deren Ungefährlichkeit nicht eindeutig feststeht sind wie Gefahrstoffe zu behandeln.
3 Auf Einhaltung der Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen.
4 Bestellungen von Gefahrstoffen erfolgen mit dem Bestell-/Meldeformular der Hochschule Landshut
für Gefahrstoffe. Die vorhandenen Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffdatenbank der Hochschule
Landshut zu erfassen.
5 Abfälle sind vorschriftsmäßig, getrennt zu sammeln. Die Entsorgung erfolgt nach der
Verfahrensanweisung VA 4.2, Handhabung von Abfall.
8.
Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten
1 Bei Fehlfunktion technischer Einrichtungen sind diese außer Betrieb zu nehmen. Die
Inbetriebnahme darf erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit erfolgen. Handelt es
sich um technische Einrichtungen der Haustechnik, ist umgehend die Hausverwaltung zu
verständigen.
2 Für das Labor ist ein Notfallplan zu erstellen.
3 In Notfallereignissen hat die Personenrettung erste Priorität. Die Verfahrensanweisung
VA 4-1, Notfallmanagement, sowie die Hinweise zum Verhalten in Notfällen sind zu beachten
4 Für alle besonderen Vorkommnisse besteht Meldepflicht. Missstände (wie das Fehlen von
Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sowie Defekte oder beschädigte
Geräte, Maschinen oder Apparaturen) sind den Verantwortlichen und der Leitung der Einrichtung
zu melden. Beinahe-Unfälle, Unfälle und Arztkonsultationen sind unverzüglich der Personalstelle
(Weitergabe der Meldung an den arbeitsmedizinischen – und/oder sicherheitstechnischen Dienst)
zu melden.
9.
Sicherheitsvorschriften
1 Brandschutztüren sind im Normalfall geschlossen zu halten.
2 Bei Alarmierung bzw. im Notfall sind die Arbeiten einzustellen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten
sind gefahrenrelevante Geräte abzustellen und Sicherungen anzubringen
3 Das Labor ist auf den vorgesehenen Fluchtwegen zu verlassen. Fluchtwege sind zu jedem
Zeitpunkt frei zu halten und dürfen nicht als Lagerplatz missbraucht werden. Gleichermaßen muss
die Zugänglichkeit von Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Erste-Hilfe Kasten) ständig
gewährleistet sein.
4 Der Transport von Gefahrstoffen darf nur von unterwiesenen Personen nach §6 GbV,
Gefahrgutbeauftragtenverordnung, durchgeführt werden Der Transport von Gefahrstoffen darf nur
in den vorgesehenen Behältnissen erfolgen. Keinesfalls ist der Aufzug gemeinsam mit
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Labor- und Werkstattordnung
Gefahrstoffen zu verwenden. In explosionsgefährlichen Zonen sind die vorgesehenen, elektrisch
ableitfähigen Transportgeräte einzusetzen.
10. Grundregeln für die Benutzung von Labors der Hochschule Landshut
1 In den Laborräumen ist Ordnung und Sauberkeit zu halten.
2 Besucher des Laborbetriebs welche nicht unmittelbar in den täglichen Laborbetrieb eingebunden
sind haben sich bei der Laborleitung anzumelden. Sie sind über die bestehenden Gefahren zu
unterweisen, haben die persönliche Schutzausrüstung zu tragen und sind für die Dauer ihres
Aufenthaltes zu beaufsichtigen.
3 Für Schwangere ist der zugelassene Tätigkeits- und Aufenthaltsbereich mit der Arbeitsmedizin
abzustimmen, wobei die Mutterschutzgesetze (MuSchG, MuSchV) insbesondere die MutterschutzArbeitsplatzverordnung (MuSchArbV) zu beachten sind. Arbeitnehmerinnen und Studentinnen sind
über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter zu unterrichten.
Alle Personen sind auf erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe
ausdrücklich hinzuweisen. Die Erkenntnisse aus der Mutterschutzevaluierung sind bei der
Ausstattung und Einrichtung von Laborräumen zu berücksichtigen. Fremde Personen sind zum
Zweck ihres Aufenthaltes zu befragen. Den Anweisungen des anwesenden Laborpersonals ist
Folge zu leisten. Nichtberechtigte sind unverzüglich des Labors zu verweisen.
4 Geräte und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Widmung verwendet werden.
5 Die Lagerung, Konsumierung bzw. Anwendung von Nahrungs- und Genussmitteln oder Kosmetika
ist untersagt, sofern sie nicht als Untersuchungsmaterial verwendet werden oder in den Richtlinien
für die spezifischen Labore ausdrücklich erlaubt sind.
6 Die Lager- bzw. Aufstellorte der in den Laboren vorhandenen Verbandskästen, Löschdecken und
Feuerlöscher sowie sonstiger Rettungseinrichtungen (Augendusche, Notduschen, usw.) müssen
gut sichtbar und eindeutig bezeichnet sein. Notfallrelevante Telefonnummern müssen ersichtlich
sein.
7 Personen, die offensichtlich unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen, sind
von der Laborleitung von der weiteren Benutzung des Labors auszuschließen.
8 Vor dem Manipulieren mit Gefahrstoffen sind die zu erwartenden Gefahrenpotentiale zu ermitteln
und die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
9 Die Lagerung von Gefahrstoffen darf unter keinen Umständen in Behältnissen erfolgen welche zu
Verwechslungen mit Lebensmitteln führen könnten.
10 Alle Gefäße sind ihrem Inhalt entsprechend zu kennzeichnen.
11 Gasflaschen sind gegen Umfallen gesichert zu lagern. Für den Transport von Gasflaschen sind die
entsprechenden Transportwägen zu verwenden, die Flaschen sind dabei geeignet zu sichern. Der
Transport darf nur mit vollständig aufgesetzten Verschlusskappen erfolgen; der Transport von
Gasflaschen mit angeschraubtem Reduzierventil ist strengstens verboten. Druckgasflaschen dürfen
nicht in Arbeitsräumen oder im Keller gelagert und nicht in Fluren, Treppenhäusern oder
Fluchtwegen aufgestellt werden.
11. Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte
1 Vor Inbetriebnahme ist Kenntnis zu Funktionsweise und Bedienung zu erlangen (Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung). Zu diesem Zweck muss die Bedienungsanleitung / Betriebsanweisung am Standort des Gerätes aufbewahrt werden oder dort ein Hinweis angebracht sein, wo
diese Unterlagen eingesehen werden können.
2 Vor Inbetriebnahme ist eine Kontrolle auf eventuelle Beschädigungen oder Defekte vorzunehmen
(Prüfung vor Inbetriebnahme).
3 Alle Einrichtungen, Geräte, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel dürfen nur in vorschriftsmäßigem
Zustand, nach Betriebsanleitung/-anweisung sowie nach entsprechender Unterweisung
eingeschaltet, genutzt und außer Betrieb gesetzt werden.
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Labor- und Werkstattordnung
4 Die vorgeschriebenen Prüfintervalle sind einzuhalten, Wartung und Funktionstests nach Maßgabe
der Erfordernisse regelmäßig durchzuführen. Dazu ist ein Prüfplan zu führen.
5 Technische Einrichtungen, welche in Kontakt mit Sondergasen kommen, müssen für diese
hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften geeignet sein und regelmäßig überprüft werden.
6 Absperrventile sind langsam zu öffnen (um Druckschläge zu vermeiden); unbeabsichtigten
Druckanstieg in geschlossenen Gefäßen vermeiden. Nur völlig intakte Medienleitungen dürfen
verwendet werden, ihre Anschlüsse sind zu sichern.
12. Betriebszeiten
1. Studierende, PraktikantInnen und Auszubildende dürfen nicht ohne Aufsicht durch von der
Laborleitung beauftragte Personen oder durch die Lehrveranstaltungsleitung im Laborraum tätig
sein.
2. Die Zeiten, an denen ein Laborraum für die Durchführung von Labortätigkeiten durch Studierende,
PraktikantInnen und Auszubildende werktags offen zu halten ist sind festzulegen. Tätigkeiten in
Laboren außerhalb dieser Zeiten bedürfen der Zustimmung der Leitung des Labors.
3. In Laborräumen der Hochschule Landshut gilt ein Alleinarbeitsverbot laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 5
und 10 ArbSchG). Bei geringem Gefährdungspotential und dem Einsatz von geeigneten
technischen oder organisatorischen Maßnahmen kann dies durch die Leitung der Labore oder
Werkstätten, in Absprache mit dem Dekan/Hochschulleitung, für die jeweilige Tätigkeit aufgehoben
werden.
4. Für Dauerversuche (Betrieb von Geräten über Nacht und am Wochenende) sind in den jeweiligen
Laborordnungen entsprechende Anweisungen/Bestimmungen zu erlassen.
13. Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung
1 Für Fehlverhalten, das von der Labor- /Werkstattleitung oder einer Sicherheitsbeauftragte (SiBe)
festgestellt wird, besteht Meldepflicht. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Labor- oder WerkstattOrdnung entscheidet die Labor- /Werkstattleitung über das weitere Vorgehen.
2 Im begründeten Bedarfsfall ist die Labor- /Werkstattleitung berechtigt, Personen bei
Nichteinhaltung der Labor- und Werkstatt-Ordnung des Labors oder der Werkstatt zu verweisen.
14. Mitgeltende Unterlagen
1 Umweltmanagement Handbuch der Hochschule Landshut und Verfahrensanweisungen
2 Anzeige- und Bestellformular Gefahrstoffe
3 Brandschutzordnung der Hochschule Landshut
4 Fluchtwegpläne
5 Ersthelferverzeichnis
6 Verbandbücher
7 Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen
8 Betriebsanweisung für Fremdfirmen
9 Erlaubnisschein Wärmeentwicklung
10 Unfallverhütungsvorschriften
11 Technische Regeln
12 Verordnung über Nebentätigkeiten, BayHSchLNV
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