Labor- und Werkstatt-Ordnung der Hochschule Landshut Am Lurzenhof 1 84036 Landshut Erstellt Geprüft Org.-Einheit Name Datum Unterschrift Seite 1 - 6 Freigegeben Labor- und Werkstattordnung Inhaltsverzeichnis 1. Zweck ................................................................................................................... 3 2. Begriffsbestimmung ................................................................................................. 3 3. Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .......................................................................... 3 5. Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen ................................................................. 5 6. Gefahrenquellen ...................................................................................................... 4 7. Definition Gefahrstoffe .............................................................................................. 4 8. Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten ..................................................... 4 9. Sicherheitsvorschriften .............................................................................................. 4 10. Grundregeln für die Benutzung von Labors der Hochschule Landshut ................................. 5 11. Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte ........................................................... 5 12. Betriebszeiten ......................................................................................................... 6 13. Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung ........................................................... 6 14. Mitgeltenden Unterlagen ........................................................................................... 6 Seite 2 - 6 Labor- und Werkstattordnung 1. Zweck 1 Die Labor- und Werkstatt-Ordnung der Hochschule Landshut dient der allgemeinen Sicherheit und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf der in allen Labor- und Werkstattbereichen anfallenden Arbeiten. 2. Begriffsbestimmung 1 Der Begriff Labor umfasst alle wissenschaftlich-technischen Räume, in denen experimentelle Forschung und Lehre stattfindet und alle Werkstätten sowie die dazugehörigen Nebenräume 2 Unter LaborleiterIn bzw. Laborleitung ist die/der verantwortliche Hauptnutzer, regelmäßig die/der ProfessorIn bzw. Techniker (Labormeister/-Ingenieur) von Hochschule/Fakultät für das betreffende Labor bestellte Leitern, zu verstehen. 3 Die Labore stehen grundsätzlich für Personen zur Verfügung, die aus Gründen der Lehre nach dem Hochschulgesetz, aufgrund einer zulässigen Nebentätigkeit oder für den Wissenschafts- und Technologietransfer nach dem Bayerischen Hochschulrecht diese Räume und die zugehörige Sachausstattung in Anspruch nehmen dürfen. Eine Nutzung nach der Verordnung über Nebentätigkeiten (BayHSchLNV) ist dem zuständigen Laborleiter, dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums sowie der Personal- und Haushaltsabteilung anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln sowie Verbrauchsmaterial ist in einem im jeweiligen Labor ausliegenden Arbeitsbuch zu dokumentieren. 4 Benutzer der Labore sind alle Angehörigen der Hochschule Landshut – wissenschaftliches und allgemeines Personal sowie die Studierenden – als auch BesucherInnen und externes Personal. 3. Geltungsbereich 1 Die Labor- und Werkstatt-Ordnung ist von allen Angehörigen der Hochschule Landshut – wissenschaftliches und allgemeines Personal sowie den Studierenden – als auch von den BesucherInnen und externem Personal bei Arbeiten in der Lehre einzuhalten. 2 Aufgrund der verschiedenen Labortypen gelten zusätzlich für die unterschiedlichen Labore ergänzende Ordnungen und Richtlinien, z. B. für chemische Labore, technologische Labore, messtechnische Labore, für die Arbeit in den Werkstätten sowie ggf. ergänzende Laborbestimmungen durch den Laborleiter. 3 Personen, die zur Durchführung bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten Zutritt zu den Laborräumen haben und ohne entsprechende Fachkunde sind erhalten von der Laborleitung eine separate Unterweisungen(z. B. Betriebsanweisung für Reinigungspersonal). 4 Personen, die zur Durchführung bestimmter Arbeiten oder Tätigkeiten Zutritt zu den Laborräumen haben und ohne entsprechende Fachkunde sind, erhalten von der Laborleitung eine separate Unterweisung (z.B. Betriebsanweisung für Reinigungspersonal) 4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 1 Für die einzelnen Labore/Werkstätten wird die benötigte PSA in den Labor-/Werkstatt-Ordnungen allgemein und in Betriebsanweisungen ergänzend festgelegt. 2 MitarbeiterInnen haben die für die Arbeiten notwendige persönlicher Schutzausrüstung zu tragen. 5. Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen 1 Für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Laboreinrichtungen hat die Laborleitung einen Kontrollplan zu erstellen, zu führen und auszuhängen Seite 3 - 6 Labor- und Werkstattordnung 6. Gefahrenquellen 1 Labore und Werkstätten sind entsprechend ihrer Gefahrenquellen zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung sind die gängigen Symbole entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift GUV- A8, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, am Arbeitsplatz sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 3.1, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, zu verwenden. 7. Definition Gefahrstoffe 1 Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, welche die in §4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezeichneten Eigenschaften aufweisen (wie z. B. explosionsgefährlich, brandfördernd, entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, Erbgutverändernd. Umweltgefährlich, etc.) sowie Stoffe, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften aufweisen oder aus denen bei Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können. 2 Stoffe deren Ungefährlichkeit nicht eindeutig feststeht sind wie Gefahrstoffe zu behandeln. 3 Auf Einhaltung der Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen. 4 Bestellungen von Gefahrstoffen erfolgen mit dem Bestell-/Meldeformular der Hochschule Landshut für Gefahrstoffe. Die vorhandenen Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffdatenbank der Hochschule Landshut zu erfassen. 5 Abfälle sind vorschriftsmäßig, getrennt zu sammeln. Die Entsorgung erfolgt nach der Verfahrensanweisung VA 4.2, Handhabung von Abfall. 8. Verhalten bei Störungen und Unfällen, Meldepflichten 1 Bei Fehlfunktion technischer Einrichtungen sind diese außer Betrieb zu nehmen. Die Inbetriebnahme darf erst nach Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit erfolgen. Handelt es sich um technische Einrichtungen der Haustechnik, ist umgehend die Hausverwaltung zu verständigen. 2 Für das Labor ist ein Notfallplan zu erstellen. 3 In Notfallereignissen hat die Personenrettung erste Priorität. Die Verfahrensanweisung VA 4-1, Notfallmanagement, sowie die Hinweise zum Verhalten in Notfällen sind zu beachten 4 Für alle besonderen Vorkommnisse besteht Meldepflicht. Missstände (wie das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sowie Defekte oder beschädigte Geräte, Maschinen oder Apparaturen) sind den Verantwortlichen und der Leitung der Einrichtung zu melden. Beinahe-Unfälle, Unfälle und Arztkonsultationen sind unverzüglich der Personalstelle (Weitergabe der Meldung an den arbeitsmedizinischen – und/oder sicherheitstechnischen Dienst) zu melden. 9. Sicherheitsvorschriften 1 Brandschutztüren sind im Normalfall geschlossen zu halten. 2 Bei Alarmierung bzw. im Notfall sind die Arbeiten einzustellen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten sind gefahrenrelevante Geräte abzustellen und Sicherungen anzubringen 3 Das Labor ist auf den vorgesehenen Fluchtwegen zu verlassen. Fluchtwege sind zu jedem Zeitpunkt frei zu halten und dürfen nicht als Lagerplatz missbraucht werden. Gleichermaßen muss die Zugänglichkeit von Sicherheitseinrichtungen (Feuerlöscher, Erste-Hilfe Kasten) ständig gewährleistet sein. 4 Der Transport von Gefahrstoffen darf nur von unterwiesenen Personen nach §6 GbV, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, durchgeführt werden Der Transport von Gefahrstoffen darf nur in den vorgesehenen Behältnissen erfolgen. Keinesfalls ist der Aufzug gemeinsam mit Seite 4 - 6 Labor- und Werkstattordnung Gefahrstoffen zu verwenden. In explosionsgefährlichen Zonen sind die vorgesehenen, elektrisch ableitfähigen Transportgeräte einzusetzen. 10. Grundregeln für die Benutzung von Labors der Hochschule Landshut 1 In den Laborräumen ist Ordnung und Sauberkeit zu halten. 2 Besucher des Laborbetriebs welche nicht unmittelbar in den täglichen Laborbetrieb eingebunden sind haben sich bei der Laborleitung anzumelden. Sie sind über die bestehenden Gefahren zu unterweisen, haben die persönliche Schutzausrüstung zu tragen und sind für die Dauer ihres Aufenthaltes zu beaufsichtigen. 3 Für Schwangere ist der zugelassene Tätigkeits- und Aufenthaltsbereich mit der Arbeitsmedizin abzustimmen, wobei die Mutterschutzgesetze (MuSchG, MuSchV) insbesondere die MutterschutzArbeitsplatzverordnung (MuSchArbV) zu beachten sind. Arbeitnehmerinnen und Studentinnen sind über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter zu unterrichten. Alle Personen sind auf erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe ausdrücklich hinzuweisen. Die Erkenntnisse aus der Mutterschutzevaluierung sind bei der Ausstattung und Einrichtung von Laborräumen zu berücksichtigen. Fremde Personen sind zum Zweck ihres Aufenthaltes zu befragen. Den Anweisungen des anwesenden Laborpersonals ist Folge zu leisten. Nichtberechtigte sind unverzüglich des Labors zu verweisen. 4 Geräte und Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Widmung verwendet werden. 5 Die Lagerung, Konsumierung bzw. Anwendung von Nahrungs- und Genussmitteln oder Kosmetika ist untersagt, sofern sie nicht als Untersuchungsmaterial verwendet werden oder in den Richtlinien für die spezifischen Labore ausdrücklich erlaubt sind. 6 Die Lager- bzw. Aufstellorte der in den Laboren vorhandenen Verbandskästen, Löschdecken und Feuerlöscher sowie sonstiger Rettungseinrichtungen (Augendusche, Notduschen, usw.) müssen gut sichtbar und eindeutig bezeichnet sein. Notfallrelevante Telefonnummern müssen ersichtlich sein. 7 Personen, die offensichtlich unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen, sind von der Laborleitung von der weiteren Benutzung des Labors auszuschließen. 8 Vor dem Manipulieren mit Gefahrstoffen sind die zu erwartenden Gefahrenpotentiale zu ermitteln und die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit möglichen Schutzmaßnahmen zu treffen. 9 Die Lagerung von Gefahrstoffen darf unter keinen Umständen in Behältnissen erfolgen welche zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen könnten. 10 Alle Gefäße sind ihrem Inhalt entsprechend zu kennzeichnen. 11 Gasflaschen sind gegen Umfallen gesichert zu lagern. Für den Transport von Gasflaschen sind die entsprechenden Transportwägen zu verwenden, die Flaschen sind dabei geeignet zu sichern. Der Transport darf nur mit vollständig aufgesetzten Verschlusskappen erfolgen; der Transport von Gasflaschen mit angeschraubtem Reduzierventil ist strengstens verboten. Druckgasflaschen dürfen nicht in Arbeitsräumen oder im Keller gelagert und nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Fluchtwegen aufgestellt werden. 11. Bedienung technischer Einrichtungen und Geräte 1 Vor Inbetriebnahme ist Kenntnis zu Funktionsweise und Bedienung zu erlangen (Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung). Zu diesem Zweck muss die Bedienungsanleitung / Betriebsanweisung am Standort des Gerätes aufbewahrt werden oder dort ein Hinweis angebracht sein, wo diese Unterlagen eingesehen werden können. 2 Vor Inbetriebnahme ist eine Kontrolle auf eventuelle Beschädigungen oder Defekte vorzunehmen (Prüfung vor Inbetriebnahme). 3 Alle Einrichtungen, Geräte, Maschinen und sonstige Arbeitsmittel dürfen nur in vorschriftsmäßigem Zustand, nach Betriebsanleitung/-anweisung sowie nach entsprechender Unterweisung eingeschaltet, genutzt und außer Betrieb gesetzt werden. Seite 5 - 6 Labor- und Werkstattordnung 4 Die vorgeschriebenen Prüfintervalle sind einzuhalten, Wartung und Funktionstests nach Maßgabe der Erfordernisse regelmäßig durchzuführen. Dazu ist ein Prüfplan zu führen. 5 Technische Einrichtungen, welche in Kontakt mit Sondergasen kommen, müssen für diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften geeignet sein und regelmäßig überprüft werden. 6 Absperrventile sind langsam zu öffnen (um Druckschläge zu vermeiden); unbeabsichtigten Druckanstieg in geschlossenen Gefäßen vermeiden. Nur völlig intakte Medienleitungen dürfen verwendet werden, ihre Anschlüsse sind zu sichern. 12. Betriebszeiten 1. Studierende, PraktikantInnen und Auszubildende dürfen nicht ohne Aufsicht durch von der Laborleitung beauftragte Personen oder durch die Lehrveranstaltungsleitung im Laborraum tätig sein. 2. Die Zeiten, an denen ein Laborraum für die Durchführung von Labortätigkeiten durch Studierende, PraktikantInnen und Auszubildende werktags offen zu halten ist sind festzulegen. Tätigkeiten in Laboren außerhalb dieser Zeiten bedürfen der Zustimmung der Leitung des Labors. 3. In Laborräumen der Hochschule Landshut gilt ein Alleinarbeitsverbot laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 10 ArbSchG). Bei geringem Gefährdungspotential und dem Einsatz von geeigneten technischen oder organisatorischen Maßnahmen kann dies durch die Leitung der Labore oder Werkstätten, in Absprache mit dem Dekan/Hochschulleitung, für die jeweilige Tätigkeit aufgehoben werden. 4. Für Dauerversuche (Betrieb von Geräten über Nacht und am Wochenende) sind in den jeweiligen Laborordnungen entsprechende Anweisungen/Bestimmungen zu erlassen. 13. Nichteinhalten der Labor- und Werkstatt-Ordnung 1 Für Fehlverhalten, das von der Labor- /Werkstattleitung oder einer Sicherheitsbeauftragte (SiBe) festgestellt wird, besteht Meldepflicht. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Labor- oder WerkstattOrdnung entscheidet die Labor- /Werkstattleitung über das weitere Vorgehen. 2 Im begründeten Bedarfsfall ist die Labor- /Werkstattleitung berechtigt, Personen bei Nichteinhaltung der Labor- und Werkstatt-Ordnung des Labors oder der Werkstatt zu verweisen. 14. Mitgeltende Unterlagen 1 Umweltmanagement Handbuch der Hochschule Landshut und Verfahrensanweisungen 2 Anzeige- und Bestellformular Gefahrstoffe 3 Brandschutzordnung der Hochschule Landshut 4 Fluchtwegpläne 5 Ersthelferverzeichnis 6 Verbandbücher 7 Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen 8 Betriebsanweisung für Fremdfirmen 9 Erlaubnisschein Wärmeentwicklung 10 Unfallverhütungsvorschriften 11 Technische Regeln 12 Verordnung über Nebentätigkeiten, BayHSchLNV Seite 6 - 6
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