Besprechung·1.KlausurÖR UniversitätTrier·Klausurenkurs Wintersemester2015/16 30.10.2015 Prof.Dr.HenningTappe 2 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Notenspiegel Durchschnitt:5,97Pkt. Durchfallquote:40% 12 5 0 Prof.Dr.HenningTappe 6 4 3 0 WS2015/16 3 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Vorüberlegung ZweiFragen: 1. WiewirddasBVerwGentscheiden? − KlageLand→Bund(Weisung) 2. WiewirddasBVerfGentscheiden? − KlageBund→Land(NichtausführungWeisung) Ø Beide„Klagen“habendengleichenGegenstand,aber nureinRechtswegkannrichtigsein… Ø MaterielleRechtslageistnurbeieiner derbeidenFragen zuprüfen(d.h.einmalnurZulässigkeit/Rechtsweg). Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 4 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »VorüberlegungII • EsstreitenBundundLand: − Bund-Länder-Streit, Art.93Abs.1Nr.3GG: „… bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht“ − Bund-Länder-Streit, Art.93Abs.1Nr.4GG: − Bund-Länder-Streit, § 50VwGO: „… in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist“ „Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern“ Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 5 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage1:EntscheidungdesBVerwG Ausgangsnorm:§ 40Abs.1VwGO − öffentlich-rechtlicheStreitigkeit [+] − nicht-verfassungsrechtlicherArt? Überlegung:vorrangigeAnwendbarkeitdes§ 50VwGO? § 50Abs.1Nr.1VwGOregeltdie sachliche+instanzielle Zuständigkeit desBVerwG, nichtdenRechtsweg § • „[…] über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern […]“ • BVerwGisterstinstanzlichzurEntscheidungberufen,wenn„dieStreitigkeitsichin ihremGegenstandeinemVergleichmitdenlandläufigenVerwaltungsstreitigkeiten entzieht“(BVerwG,NJW1977,162). • StreitigkeitmussdurchEigenartderBund-Länder-Beziehung geprägtsein (sog.„föderativerEinschlag“). Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 6 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage1:EntscheidungdesBVerwG − nicht-verfassungsrechtlicherArt: Einschränkung „nichtverfassungsrechtlicher Art“in§ 50Abs.1VwGO(wiein§ 40 Abs. 1VwGO) regeltnichtdieZuständigkeit sondern denRechtsweg. § − Art.93Abs.1Nr.3und4GG(vgl.auchArt.84Abs.4S.2GG) begründendenVerfassungsrechtswegzumBVerfG. − Art.93Abs.1Nr.4GG („soweitnichteinandererRechtsweggegebenist“) regelmäßig durch§ 40IVwGOausgeschlossen, derdenVerwaltungsrechtsweg begründet. Allerdings: Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten istwiederum der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen. § − Art.93Abs.1Nr.3GG Streitgegenstand hiernichtStraßenrecht sondern ReichweitederWeisungsbefugnis ausArt.85Abs.3GG § • StreitigkeitenzwischendemBundundeinemLandüberdenUmfangunddie VerbindlichkeitimBereichderAuftragsverwaltung(Art.85Abs.3,90Abs.2GG)ist verfassungsrechtlicherArt,siebetreffendiekompetenziellen RechteimRahmender verfassungsrechtlichgarantiertenEigenstaatlichkeitdesLandes (BVerfGE81,310[330]„KalkarII“). Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 7 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage1:EntscheidungdesBVerwG • WastutdasBVerwGjetzt? § 17aAbs. 2GVG:Verweisung andasBVerfG? − ℗:BindungdesBVerfGnach§ 17aAbs.2S.3VwGO? § 50Abs.3VwGO: „Hält − das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.“ • „Vorlage“vermeidet,dassBVerfGgebundenwirdundggf.verwaltungsrechtlichen Streitentscheidenmüsste BVerwG wirdgem.§ 50Abs.3VwGOvorlegen. (Mögliche Folgen: − 1. KeineVerweisung,Ausgangsrechtsstreit bleibtbeiBVerwG;BVerfGtrifft Zwischenentscheidung überRechtsweg, dannggf.neuesVerfahren 2. BVerfGentscheidet inderSache 3. WiebeiVorlagenachArt.100Abs.1GG:BVerfGentscheidet sachlich, dann entscheidet BVerwGdenRest[WelchenRest?] ) Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 8 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »HäufigeFehlerFrage1 • Verwaltungsrechtswegwirderöffnet • PrüfungeinerAnfechtungsklage • AbgrenzungzwischenZuständigkeitundRechtsweg scheintunklarzusein • § 50Abs.3VwGOwirdvielfachnichtgesehen Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 9 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG A. Zulässigkeit I. Verfassungsrechtsweg /Statthaftigkeit desBund-Länder-Streits § Art.93Abs.1Nr.3GGi.V.m.§§ 13Nr.7,68ff.BVerfGG (s.o.) § Reichweite derWeisung nach Art.85Abs.3i.V.m.Art.90Abs.2GG. II. § Antragsteller/Antragsgegner Antragsteller: Bund, Antragsgegner: Land(§ 13Nr.7i.V.m.§ 68BVerfGG) [+] III. Streitgegenstand § § 69i.V.m.64Abs.1BVerfGG (im VergleichzuArt.93Abs.1Nr.3GGenger) § Weigerung desLandesdieWeisung zuvollziehen: rechtserhebliches Unterlassen § Rechteund Pflichten ausdemGrundgesetz: Art.90Abs.2i.V.m.85Abs.3GG. IV. Antragsbefugnis (mgl.Verletzung derRechteausArt.85, 90Abs.2GG) V. Form/Frist (§ 69i.V.m.§ 64BVerfGG, § 23Abs.1BVerfGG) Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 10 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG B. Begründetheit „DerAntragimRahmen desBund-Länder-Streits istbegründet,wenndasLandRLP durchseine Weigerung, derWeisungdesBundesnachzukommen seine ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Pflichtengegenüber demBundverletzthat. DiesistderFall,wenndieWeisung desBundesverfassungsmäßig war.“ − vgl.Organstreit:VerletzungoderGefährdungderRechtedesASt. − (Prüfungsschema ähnlichwiebeiAnfechtungsklage, Art.113Abs.1S.1VwGO) Rechtswidrigkeit +VerletzungsubjektiverRechte, d.h.für(1.)Verfassungsmäßigkeit: I. II. Rechtsgrundlage fürWeisung, Art.85Abs.3GG Formelle Verfassungsmäßigkeit der Weisung III. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Weisung Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 11 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG I. RechtsgrundlagefürWeisung Ø Art.85Abs.3GG II. FormelleVerfassungsmäßigkeitderWeisung ℗:keine expliziten VorgabenimGG − − Zuständigkeit /Verfahren /Form § ObersteBundesbehörde (Bundesminis) geeigneter Adressat: Landesminister, Weisungsklarheit. § Insbesondere Verfahrenspflicht ausdemGrundsatzdesbundesfreundlichen Verhaltens: • BundistverpflichtetzurAbstimmungmitdenbeteiligtenLändern • „ImBereichderAuftragsverwaltungverpflichtetdasGebotdesbundesfreundlichen VerhaltensdenBund,vorErteilungeinerWeisung,dasLandzuhörenunddie Verständigungmitihmzusuchen“ (BVerfGE81,310[337f.]). Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 12 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG III. MaterielleVerfassungsmäßigkeitderWeisung 1. Verstoßgegen § 2Abs.4i.V.m.§ 1FStrG § kanndahinstehen: § LänderkönnendurchWeisungdesBundesnurdanninihrenRechtenverletzt sein,wenndieInanspruchnahme derWeisungsbefugnis selbst– demGrunde nachoderwegenderArtundWeise derWahrnehmung– gegendie Verfassungverstößt. § Länderkönnendagegengrundsätzlich nichtgeltend machen,dassBundihre Rechtedurcheineinhaltlich rechtswidrige Weisung(hier:materielles, einfaches RechtausFStrG) unddadurchindieSachkompetenz derLänder eingreift.→Sachkompetenz liegtbeimBund! § Art.85Abs.3GGgarantiertWeisungsbefugnis bezüglichjeder Gesetzesmaterie, dievondemLandinAuftragsverwaltungdurchzuführenist. Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 13 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG III. MaterielleVerfassungsmäßigkeitderWeisung 1. Verstoßgegen § 2Abs.4i.V.m.§ 1FStrG[-] 2. Verstoßgegen Art.85Abs.3GG − Weisung nachArt.85Abs.3GGsetztBundesauftragsverwaltung voraus − hier:Art.90Abs.2GG→gesamte Fernstraßenverwaltung(auchLast) WoliegtalsodasProblem??? − SystematikdesGG:Gesetzgebungskompetenz =dieäußerste Grenze für Verwaltungsbefugnisse. − Verwaltungszuständigkeit für „Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs“ (Art. 90Abs.2GG) reichtalso nichtweiter alsdiedamitkorrespondierende Gesetzgebungskompetenz desBundes für „den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr“ (Art. 74Abs.1Nr.22GG). Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 14 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG III. MaterielleVerfassungsmäßigkeitderWeisung 1. 2. Verstoßgegen§ 2Abs.4i.V.m.§ 1FStrG[-] VerstoßgegenArt.85Abs.3GG − Weisung nachArt.85Abs.3GG setztBundesauftragsverwaltung voraus − hier:Art.90Abs.2GG→gesamteFernstraßenverwaltung (auchLast) WoliegtalsodasProblem??? − WeisunganderNahtstellezwischenBundes- undLandeskompetenz − WeisungzurAbstufungverlangtvomLand § Herausnahme derStraßeausKlassenachBundesrecht undzwingend zugleich § Einstufung ineineStraßenklasse nachLandesrecht. § Weisung greiftnotwendig inGesetzgebungs- und Verwaltungsraum desLandes über. § Regelungen über „Landstraßenfürden Fernverkehr“ umfasstnichtAbstufung auf EbenedesLandes,wennnicht Fernverkehr. Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 15 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG Vgl.BT-Drs.1/4248,Erl.4zu§ 2FStrG: „Der Bund hat zwar die Aufgabe, Fernstraßen zu bauen und zu unterhalten; er ist aber nicht verpflichtet, eine Straße, die die Eigenschaft einer Fernstraße verloren hat, weiterhin für den öffentlichen Gebrauch zu unterhalten. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, die Entwidmung auszusprechen. Ist die Straße geeignet, einem geringeren Verkehrsbedürfnis zu dienen, z.B. als öffentliche Gemeindestraße, muss die Straßenbaulast von der Körperschaft übernommen werden, der diese Aufgabe nach dem öffentlichen Recht obliegt. In diesem Gesetz konnte eine Verpflichtung des Landes oder einer Gemeinde zu einer Übernahme der Straße nicht ausgesprochen werden, weil die Gesetzgebung für Straßen, die nicht Fernstraßen sind, dem Bund nicht zusteht. Es blieb nur der Weg, dass dem Bund das Recht der Entwidmung gegeben wird und es dem Land, das für die Gesetzgebung und Verwaltung der übrigen Straßen zuständig ist, überlassen bleiben muss, wer den Verkehrsweg gegebenenfalls übernimmt. Das Verfahren im einzelnen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden.“ Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 16 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »Frage2:EntscheidungdesBVerfG III. MaterielleVerfassungsmäßigkeitderWeisung 1. Verstoßgegen § 2Abs.4i.V.m.§ 1FStrG[-] 2. Verstoßgegen Art.85Abs.3GG − − − Weisung nachArt.85Abs.3GGsetztBundesauftragsverwaltung voraus − hier:Art.90Abs.2GG→gesamte Fernstraßenverwaltung(auchLast) BundstehtnurRechtzurEntwidmungzu(keine StraßedesFernverkehrs), nicht aberdieUmwidmung(jetztStraßedesNahverkehrs,alsoLandstraße) Ø Verstoßgegen Art.85Abs.3GGi.V.m.Art. 90Abs.2GG Antrag(desBundes) istunbegründet. Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16 17 Klausurenkurs|1.KlausurÖffentlichesRecht »HäufigeFehlerFrage2 • TrotzEröffnungdesVerwaltungsrechtswegesim Rahmender1.Fragewirdbeider2.FrageeinBundLänder-Streitangenommen • KeinePrüfungdesStreitgegenstandes • VermischungvonStreitgegenstandundAntragsbefugnis • GebotdesbundesfreundlichenVerhaltenswirdnurvon wenigenBearbeiternangesprochen • PrüfungsmaßstabdesBVerfGwirdverkannt Prof.Dr.HenningTappe WS2015/16
© Copyright 2024 ExpyDoc