Einfacher Bebauungsplan Nr. 81

GEMEINDE WARDENBURG
Landkreis Oldenburg
Einfacher Bebauungsplan Nr. 81-5
„Steuerung von Tierhaltungsanlagen“
Benthullen, Harbern I und Harbern II
UMWELTBERICHT
(Teil II)
Entwurf
August 2015
Planungsbüro Diekmann & Mosebach Oldenburger Straße 86 - 26180 Rastede
Tel.: 04402/9116-30 - Fax:04402/9116-40
E-Mail: [email protected]
www.diekmann-mosebach.de
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
I
UMWELTBERICHT – TEIL II
INHALTSÜBERSICHT
1.0
1.1
1.2
EINLEITUNG
Beschreibung des Planvorhabens / Angaben zum Standort
Umfang der Planvorhaben
2.0
2.3
2.4
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN, UMWELTSCHUTZZIELE
AUS ÜBERGEORDNETEN FACHPLANUNGEN UND FACHGESETZEN
Landschaftsprogramm
Landschaftsrahmenplan Landkreis Oldenburg (LRP) und Landschaftsplan
(LP)
Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Artenschutzrechtliche Belange
3.0
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Übersicht der Auswirkungen von Tierhaltungsanlagen
Auswirkungen auf den Menschen
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Übersicht möglicher baubedingter Wirkungen
Übersicht möglicher anlagenbedingter Wirkungen
Übersicht möglicher betriebsbedingter Wirkungen
Schutzgut Mensch
Schutzgut Pflanzen
Schutzgut Tiere
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
5
5
6
7
7
8
9
9
10
12
16
18
19
19
22
22
23
4.0
4.1
4.2
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDES
Entwicklung des Umweltzustandes bei Planungsdurchführung
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung – Nullvariante
23
23
24
5.0
5.1
5.2
5.3
VERMEIDUNG, MINIMIERUNG UND AUSGLEICH NACHTEILIGER
UMWELTAUSWIRKUNGEN
Allgemeine Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen
Eingriffsbilanzierung und Kompensationsermittlung
Ausgleichsmaßnahmen
24
24
25
25
6.0
6.1
6.2
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Standort
Planinhalt
26
26
26
7.0
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
27
2.1
2.2
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1
1
1
2
2
2
3
4
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
7.1
II
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.2
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren
Analysemethoden und -modelle
Fachgutachten
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
27
27
27
27
27
8.0
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
28
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1: Immissionsrichtwerte für verschiedene Siedlungstypen nach TA Lärm
Tab. 2: Baubedingte Wirkfaktoren
Tab. 3: Anlagebedingte Wirkfaktoren
Tab. 4: Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Tab. 5: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung
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6
8
8
9
23
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
1.0
1
EINLEITUNG
Zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes (§ 1 (6) Nr. 7 BauGB) ist im Rahmen
der Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Entsprechend der Anlage zum Baugesetzbuch zu § 2 (4) und § 2a BauGB werden die ermittelten Umweltauswirkungen im Umweltbericht beschrieben und bewertet (§ 2 (4) Satz 1 BauGB).
1.1
Beschreibung des Planvorhabens / Angaben zum Standort
Anlässlich der Zunahme von Genehmigungsanträgen für Tierhaltungsanlagen beabsichtigt die Gemeinde Wardenburg, die Standorte der nach § 35 (1) Nr. 1 und Nr. 4 BauGB
privilegierten Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu steuern und stellt zu diesem Zweck
den einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 „Steuerung von Tierhaltungsanlagen“ als einen
von fünf Bebauungsplänen auf.
Die Gemeinde Wardenburg verfolgt mit dem vorliegenden Bebauungsplan die Absicht, die
weitere Zersiedelung der noch vorhandenen freien Landschaft durch den ungesteuerten
Bau von Tierhaltungsanlagen zu unterbinden und den hier noch unzersiedelten Außenbereich als Erholungslandschaft zu sichern.
Gleichzeitig sollen sich die vor Ort vorhandenen Tierhaltungsbetriebe weiterhin ausreichend entwickeln können. Angrenzend bzw. in der Nähe der vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen / bestehenden Tierhaltungsanlagen werden daher, soweit erforderlich,
bei der Planung Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Betriebe berücksichtigt.
Insgesamt soll mit dieser Vorgehensweise die weitere ungesteuerte Zersiedelung der
Landschaft mit Tierhaltungsanlagen unterbunden und gleichzeitig die Entwicklung der heimischen Tierhaltungsbetriebe gesichert werden.
Bei der vorliegenden Planung werden somit die folgenden besonderen Ziele gesetzt:


1.2
Freihaltung von bislang nicht oder nur gering bebauten Bereichen der Gemarkung von außenbereichsprivilegierten Tierhaltungsanlagen zur Erhaltung der Erholungsfunktionen und des Naturpotentials der freien und unverbauten Landschaft.
Schutz der Ortslagen (insbesondere der Wohngebiete) vor zusätzlichen
geruchsemittierenden Tierhaltungsanlagen.
Umfang der Planvorhaben
Mit dem vorliegenden einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 werden Maßnahmen vorbereitet,
die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Im einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 werden für die Bereiche Harbern I, Harbern II und
Benthullen Bauflächen für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen festgesetzt.
Es handelt sich um eine Beregelung von 38 Betrieben, die über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen überprüft worden sind. Für 22 Betriebe erfolgt zusätzlich neben der
Festsetzung der vorhandenen Betriebsflächen die Festsetzung von Erweiterungsflächen.
Innerhalb dieser dargestellten Bauflächen sind die Einrichtung und der Betrieb von Tierhaltungsanlagen möglich. 
Da die Realisierung der Tierhaltungsanlagen nur im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit vorhandenen Betrieben vorgesehen ist, wird die Erschließung in der Regel über
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
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bestehende Hofzufahrten mit Anschluss an das vorhandene Straßennetz erfolgen. Gegebenenfalls ist hier ein Ausbau bzw. die Ertüchtigung des Straßennetzes notwendig. Die
hiermit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden dann im Rahmen der entsprechenden Genehmigungsverfahren ermittelt und kompensiert.
2.0
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN, UMWELTSCHUTZZIELE
ÜBERGEORDNETEN FACHPLANUNGEN UND FACHGESETZEN
AUS
Die in einschlägigen Fachplänen und Fachgesetzen formulierten Ziele des Umweltschutzes, die für den vorliegenden Planungsraum relevant sind, werden unter Kap. 3.0 „Planerische Vorgaben und Hinweise“ der Begründung zum Einfachen Bebauungsplan umfassend dargestellt. Im Folgenden werden zusätzlich die planerischen Vorgaben und Hinweise aus naturschutzfachlicher Sicht dargestellt (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan (LRP), Landschaftsplan (LP), naturschutzfachlich wertvolle Bereiche / Schutzgebiete, artenschutzrechtliche Belange).
2.1
Landschaftsprogramm
Das Niedersächsische Landschaftsprogramm von 1989 ordnet das Plangebiet in die
naturräumliche Region Ostfriesisch-Oldenburgische Geest ein. In dieser Region hat u. a.
der Schutz der letzten naturnahen Wälder, Hochmoore und der landschaftstypischen Wallhecken vorrangige Bedeutung. Aufgrund des geringen Anteils schutzwürdiger Flächen in
dieser Region sind Maßnahmen zur Entwicklung von wertvoller Landschaftssubstanz besonders wichtig. Dazu zählt z. B. die Entwicklung naturnaher Laubwälder (vor allem Eichenmischwälder trockener und feuchter Sande). Vorrangig schutz- und entwicklungsbedürftig sind weiterhin u. a. Heckengebiete und sonstiges gehölzreiches Kulturland. Schutzbedürftig und z. T. auch entwicklungsbedürftig sind Gräben, Grünland mittlerer Standorte,
dörfliche und städtische Ruderalfluren, nährstoffarme, wildkrautreiche Sandäcker und
sonstige wildkrautreiche Äcker.
2.2
Landschaftsrahmenplan Landkreis Oldenburg (LRP) und Landschaftsplan
(LP)
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Oldenburgs liegt in der Fassung
von 1995 vor. Er wird gegenwärtig überarbeitet.
Der Landschaftsplan (LP) der Gemeinde Wardenburg liegt mit Stand Juni 2015 vor.
Gemäß der Karte 1 (Boden) des Landschaftsplanes ist als Bodentyp im Geltungsbereich
Erd-Hochmoor vorherrschend. Bei einer Vielzahl dieser Flächen ist jedoch kein ursprünglicher Hochmoorboden anzutreffen. Vereinzelt sind jedoch Flächen, die besonders schutzwürdige Böden unter Berücksichtigung der bereits tiefgründig durch Landwirtschaft überformte Böden aufweisen, vorzufinden. Im Süden des Plangebietes sind zudem Tiefenumbruchböden charakteristisch.
Nach der Karte 2 (Wasser) wird die Grundwasserneubildung im Geltungsbereich mit sehr
gering bis (tlw.) gering eingestuft. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung wird
ebenfalls mit gering bewertet. Im Geltungsbereich befindet sich ferner ein künstlich angelegtes Fließgewässer mit schlechtem ökologischem Potenzial.
Die Karte 3 (Übersicht Biotop- / Nutzungstypen) stellt die Nutzungstypen auf der Grundlage der automatisierten Liegenschaftskarte sowie teilweise anhand eigener Bestandserfassung dar. Demnach sind im Planungsraum vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen (Acker und Grünland) sowie Siedlungsstrukturen vorherrschend. Zudem treten Moorflächen und Abbauflächen hinzu.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
3
Nach der Karte 4 (Landschaftsbild) weisen große Teile des Geltungsbereiches eine mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild auf. An der östlichen Grenze des Plangebietes
finden sich ferner Strukturen, die eine hohe Bedeutung für das Plangebiet besitzen.
Als Leitbild für den nördlichen und westlichen Planungsraum (Bereich mit großräumigen
Umbruchböden ehemaliger Hochmoore) sind landschaftsgliedernde Gehölzstreifen, Hecken und Feldgehölze, eine ressourcenschonende Landbewirtschaftung sowie der Erhalt
und Erhöhung des Grünlandanteiles formuliert (vgl. Karte 5 – Leitbild und Zielkonzept). Als
Zielkonzept ist für diese Flächen eine umweltverträgliche Nutzung aufgezeigt. Im östlichen
Geltungsbereich, im Bereich der Hochmoorflächen, ist als Leitbild Renaturierte, naturnahe
Hochmoorbereiche mit hochmoortypischer Flora und Fauna sowie eine Puffer- und Verbindungsfunktion für das umgebende Grünland und die typische Flora und Fauna genannt.
Als Zielkonzept sind hier die vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in Gebieten
mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle Schutzgüter, die
Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit überwiegend hoher bis mittlerer Bedeutung
für die Schutzgüter, die Verbesserung beeinträchtigter Teilbereiche dieser Gebiete sowie
vereinzelt die Sicherung von Gebieten mit überwiegend sehr hoher oder hoher Bedeutung
für Arten und Biotope formuliert.
Entsprechend der Karte 6 (Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Natur und
Landschaft) sind für den Geltungsbereich u. a. folgende Maßnahmen angezeigt: Schaffung
eines kommunalen Biotopverbundsystems, Gewässerrandstreifen an Fließgewässern
II. Ordnung anlegen bzw. ergänzen sowie Renaturierung bzw. Verbesserung der Struktur
von Fließgewässern und ökologische Gewässerunterhaltung. Der südöstliche Teil des Planungsraumes liegt zudem in einem Bereich, der die Voraussetzung zur Ausweisung eines
Landschaftsschutzgebietes erfüllt. Diese Flächen sind ferner als Suchraum für Kompensationsflächen dargestellt.
2.3
Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche
Natura 2000 - Schutzgebiete
Im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes selbst und in dessen Umgebung befinden sich keine Natura-2000 Gebiete. Entlang der Lethe verläuft in einer minimalen Entfernung von 800 m das FFH-Gebiet (DE-2815-331) „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche
und Lethe“. Zudem befindet sich in einer Entfernung von ca. 2,5 km vom Geltungsbereich
des Bebauungsplanes und nördlich an das Gemeindegebiet angrenzend das FFH-Gebiet
(DE-2714-332) „Everstenmoor“.
Naturpark
Der Naturpark Wildeshauser Geest ist mit seinen 1.500 km² der größte Naturpark Niedersachsens und zählt zu den größten Deutschlands. Er erstreckt sich über einen Großteil
des Gemeindegebietes von Wardenburg. Teilbereiche des Geltungsbereiches liegen
ebenfalls im Naturpark Wildeshauser Geest. Naturparke sollen gemäß § 27 BNatSchG
unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Naturschutzgebiete
Im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes befinden sich zwei Naturschutzgebiete. Im Norden des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet „Harberner Heide“ (NSG
WE 228). Das Schutzgebiet bewahrt einen kleinen Rest des ehemals riesigen Vehnemoorkomplexes. Durch Abtorfung stark in Mitleidenschaft gezogen, entwickelt sich das Gebiet
nach Nutzungsaufgabe und Wiedervernässung allmählich wieder zu einem Lebensraum
für die Tier- und Pflanzenwelt der Moore. Im südlichen Teil des Geltungsbereiches befindet
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4
sich das Naturschutzgebiet „Benthullener Moor“ (NSG WE 156). Dieses ca. 270 ha große
Schutzgebiet stellt einen unkultiviert gebliebenen Rest des Vehnemoores dar. Das Gebiet
ist heute weitgehend verbuscht bzw. bewaldet, jedoch findet sich in verlandenden Handtorfstichen und feuchten Heideflächen auch noch hochmoortypische Flora und Fauna
(www.nlwkn-niedersachsen.de, Stand Sept. 2014).
Ein weiteres Naturschutzgebiet befindet sich direkt nordwestlich an den Geltungsbereich
angrenzend auf dem Gebiet der Gemeinde Edewecht. Hierbei handelt es sich um das
Naturschutzgebiet „Jeddeloher Moor“ (NSG WE 226).
Ein weiteres Naturschutzgebiet befindet sich direkt südwestlich an den Geltungsbereich
angrenzend auf dem Gebiet der Gemeinde Garrel. Hierbei handelt es sich um das Naturschutzgebiet „Böseler Moor“ (NSG WE 185).
Sonstige Schutzgebiete/Schutzkategorien
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Landschaftsschutzgebiete.
Direkt südöstlich an den Geltungsbereich angrenzend liegt das Landschaftsschutzgebiet
OL 051 „Staatsforst Litteler Fuhrenkamp“ (MU-Datenserver, Stand: September 2014).
Weitere faunistisch, vegetationskundlich oder historisch wertvolle Bereiche bzw. Vorkommen, die einen nationalen oder internationalen Schutzstatus bedingen, liegen nach derzeitigem Informationsstand nicht im Plangebiet und dessen Umfeld (MU-Datenserver,
Stand: September 2014).
Avifaunistisch wertvolle Bereiche
Für Gastvögel stellen die Daten des MU-Datenservers keine besonderen Wertigkeiten im
Gemeindegebiet von Wardenburg dar. Für Brutvögel wurden Bewertungen des NLWKN
aus zwei Bewertungszeiträumen (2006 und 2010) berücksichtigt. An der östlichen Grenze
des Geltungsbereiches sowie für Teilflächen des Naturschutzgebietes „Benthullener
Moor“ liegen demnach Daten vor, die jedoch mit einer Bewertung „Status offen“ klassifiziert sind.
2.4
Artenschutzrechtliche Belange
Der § 44 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der
Vogelschutzrichtlinie (V-RL) begründet ein strenges Schutzsystem für bestimmte Tier- und
Pflanzenarten (Tier und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Europäischen Artenschutzverordnung - (EG) Nr. 338/97 - bzw. der EG-Verordnung Nr. 318/2008 in der Fassung vom 31.03.2008 zur Änderung der EG-Verordnung Nr. 338/97 - aufgeführt sind, Tierund Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle europäischen Vogelarten, besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten der Anlage 1 der BArtSchV). Danach ist es verboten,


wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt
vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5


5
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören und
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Zwar ist die planende Gemeinde nicht unmittelbar Adressat dieser Verbote, da mit der
Bauleitplanung in der Regel nicht selbst die verbotenen Handlungen durchgeführt beziehungsweise genehmigt werden. Allerdings ist es geboten, den besonderen Artenschutz
bereits in der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen, da eine Bauleitplanung, die
wegen dauerhaft entgegenstehender rechtlicher Hinderungsgründe (hier entgegenstehende Verbote des besonderen Artenschutzes bei der Umsetzung) nicht verwirklicht werden kann, vollzugsunfähig ist.
Die Belange des Artenschutzes werden in Kapitel 3.3 und 3.4 dargelegt und berücksichtigt.
3.0
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Für die in dem vorliegenden Einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 festgesetzten Bauflächen
für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen werden die negativen sowie positiven Auswirkungen, die durch die Umsetzung der Planung auf die Schutzgüter entstehen können,
dargestellt und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit soweit möglich bewertet. Ferner erfolgt eine
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung
(„Nullvariante“).
Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens innerhalb der Erweiterungsflächen wird anhand der zu erwartenden, umweltrelevanten Auswirkungen bei Plandurchführung von Tierhaltungsanlagen bemessen. Da die Umweltauswirkungen je nach Art, Lage
und Umfang der Erweiterung variieren können, kann im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nur eine grobe Abschätzung vorgenommen werden.
Eine detaillierte Bestandsaufnahme der Flora und Fauna erfolgt in den nachgeordneten
Planungsphasen zu konkreten Einzelvorhaben sowie den zugehörigen Genehmigungsverfahren.
3.1
Übersicht der Auswirkungen von Tierhaltungsanlagen
Durch die Errichtung von Tierhaltungsanlagen entstehen Auswirkungen auf den Menschen
und die Umwelt. Im Folgenden werden die primären Auswirkungen zusammenfassend erläutert sowie die wichtigsten Wirkfaktoren, die Beeinträchtigungen und Störungen der Umwelt verursachen können dargestellt.
Es ist dabei davon auszugehen, dass innerhalb der vorhandenen Betriebe, die über die
Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 in ihrem Bestand gesichert werden, keine erheblichen Veränderungen auf die verschiedenen Schutzgüter verursacht werden.
Für die festgesetzten Erweiterungsflächen hingegen muss auf der vorliegenden Ebene
davon ausgegangen werden, dass die gesamte dargestellte Fläche versiegelt oder so verändert wird, dass die vorherigen Wertigkeiten nicht mehr gegeben sind. Unter Heranziehung des „worst-case“ werden daher die gesamten Erweiterungsflächen als verlustig betrachtet. Bei einer Festsetzung von ca. 54 ha Betriebsfläche von 38 Betrieben mit Größenordnungen zwischen 0,54 ha und 4,2 ha werden zusätzlich bei 22 Betrieben insgesamt
13,3 ha Erweiterungsflächen zwischen 0,14 ha bis 1,54 ha Größe festgesetzt. Über die
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6
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
nachfolgende Genehmigungsebene kann diese pauschale Herangehensweise konkretisiert werden, um so einen genaueren Eingriffsumfang und Kompensationsbedarf ermitteln
zu können.
Die im Rahmen des einfachen Bebauungsplanes beregelten und betrachteten Betriebe
verfügen über eine Vielzahl von vorhandenen Bewirtschaftungsgrundlagen. Diese reichen
von der Schweine-, Rinder- und Hähnchenmast über Pferdehaltung, Biogasanlagen und
Milchkuhhaltung. Die Erweiterungsabsichten, sofern vorhanden, reichen von der Neuanlage von Ställen, Stroh- und Silolagern über die Aufstockung des Bestandes, Einrichtung
von Güllelagerräumen hin zu der Umnutzung vorhandener Bestände als Hof-Café und Ferienwohnungen.
3.1.1
Auswirkungen auf den Menschen
Für den Menschen handelt es sich bei Umsetzung von Vorhaben zu Tierhaltungsanlagen
in erster Linie um Auswirkungen wie Lärm- und Geruchsimmissionen sowie um ggf. Staubbelastungen.
Geräuschimmissionen können vor allem durch den Zulieferverkehr und den Betrieb der
Tierhaltungsanlage entstehen. Zum Schutz des Menschen vor schädlichen Einwirkungen
durch Schall (Immissionsschutz) sind Lärmgrenzwerte und damit ggf. Abstände zu Wohngebäuden einzuhalten. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gibt
entsprechende Grenzwerte an, die nicht überschritten werden sollten und deren Einhaltung vorhabenbezogen durch geeignete Messungen und Prognosen zu ermitteln und zu
überprüfen ist.
Tab. 1: Immissionsrichtwerte für verschiedene Siedlungstypen nach TA Lärm
Immissionsrichtwerte
Siedlungstyp
tags
nachts
Industriegebiet
70 dB(A)
70 dB(A)
Gewerbegebiet
65 dB(A)
50 dB(A)
Dorfgebiet, Mischgebiet
60 dB(A)
45 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet
55 dB(A)
40 dB(A)
Reines Wohngebiet
50 dB(A)
35 dB(A)
Die von dem Betrieb einer Tierhaltungsanlage ausgehenden Geruchsimmissionen können
einen hohen Konfliktfaktor darstellen, da bei Erweiterung der Tierhaltung über eine Erhöhung der Tieranzahl die Geruchsintensität und -dauer ansteigen kann. Ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und somit als schädliche Umweltauswirkung anzusehen ist,
hängt von einer Vielzahl an Kriterien ab, dabei spielt die subjektive Empfindung eine große
Rolle.
In der Praxis existieren keine verbindlichen Rechtsgrundlagen zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen. Die TA Luft zur Festlegung von Grenzwerten für Luftschadstoffbelastungen enthält entsprechende Werte, insbesondere für die von Schweineund Hühnermastanlagen ausgehenden Emissionen. Die TA Luft gilt zudem nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Auf lediglich baurechtlich zu genehmigende Anlagen ist sie
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
7
nicht anwendbar, da die Vorschriften auch Vorsorgeanforderungen, insbesondere die Mindestabstände zur Nachbarschaft enthält, die für dieses Vorhaben nicht gelten. Eine bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift oder gar gesetzliche Regelung, die Grenzwerte für
die von Biomasseanlagen ausgehenden Geruchsentwicklungen festlegt, besteht hingegen
nicht.
Als Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung der Erheblichkeit der Geruchsimmission
kann die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) herangezogen werden. Eine nach den
Grundsätzen der GIRL ermittelte Geruchsbelästigung ist dann als erheblich anzusehen,
wenn in Wohn- und Mischgebieten eine Geruchseinheit (GE) pro m³ Luft bis zu 10 % der
Jahresstunden, für nachbarschutzrelevante Geruchskonzentrationen im Außenbereich
und Dorfgebieten bis zu 15 % bis 20 % vorhanden ist (vgl. BLAKE MEIER EVERS 2010). In
besonderen Fällen kann im Außenbereich ein Wert bis zu 25 % der Jahresstunden für
landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden (vgl. Nds. MBl. Nr. 36/2009, S. 796).
3.1.2
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Tierhaltungsanlagen können verschiedene bauliche Einrichtungen umfassen. Gemäß der
Gliederung, die im Rahmen von bauordnungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geprüft werden, lassen sich unterscheiden:
- Hauptanlage, Stallgebäude
- Gebäudehülle
- Stallausstattung z.B. Abteile, Einzel- oder Gruppenbuchten, Volieren,
- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen,
- Entmistungssysteme z.B. Güllestaukanäle, Kotbunker,
- Heizung z.B. Warmluftkanonen, Warmwasserheizungen / Deltarohre,
- Lüftungssysteme, Abluftreinigung.
Nebenanlagen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, sind z.B.
- Anlagen zur Futtermittelaufbereitung, Futtersilos zur Lagerung,
- Lagerflächen für Silagen (Flachsilos),
- Flüssigmistlager, Festmistlager, Jauchegruben,
- Feuerungsanlagen zur Beheizung von Ställen oder Nebeneinrichtungen,
- ggf. Zuwegungen.
Die Umweltwirkungen ergeben sich aus den baulichen Eingriffen auf den betroffenen Flächen (Gebäude und befestigte Nebenflächen), die damit einhergehenden optischen Wirkungen (Orts- und Landschaftsbild, Landschaftserleben) sowie durch die Emissionen, die
betriebsbedingt von der Tierhaltung (Gase, Bioaerosole, Ausscheidungen), der Lagerung
von Futtermitteln und Ausscheidungen (Bioaerosole, Stäube, Gase) sowie den Bewirtschaftungsaktivitäten (Lärm, Verkehre) ausgehen.
3.1.3
Übersicht möglicher baubedingter Wirkungen
Die baubedingten Auswirkungen umfassen die Faktoren, die während der Bauphase zur
Realisierung der Erweiterungsvorhaben auf die Umwelt wirken. Es handelt sich allerdings
um zeitlich befristete Beeinträchtigungen, die mit der Beendigung der Bauaktivitäten enden, aber ggf. auch nachwirken können. Bei den baubedingten Wirkfaktoren handelt es
sich primär um Lärm, Abgase und Stäube. Hauptverursacher sind diesbezüglich die Baumaschinen und Baufahrzeuge.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Tab. 2: Baubedingte Wirkfaktoren
Ursache/
Quellen
Baumaschinen/
Baustellenverkehr
(u.a. Materialtransporte)
Wirkfaktoren
Erschütterungen
Geräuschemissionen/
Lärm
Auswirkungen
Beeinträchtigung des Menschen und der
Lebensraumfunktionen von Tieren
Evtl. Beeinträchtigungen von Kultur- und
Sachgütern (z.B. Bodendenkmale)
Emissionen (Abgase,
Stäube)
Licht (nächtlicher Baustellenverkehr)
Veränderung des Landschaftsbildes
Bodenverdichtung
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
Abriss- und Bauarbeiten;
(u.a. Erdarbeiten,
Zwischenlagerung
von Bodenaushub
und Baumaterialien)
Erschütterungen
Geräuschemissionen/
Lärm
Beeinträchtigung des Menschen und der
Lebensraumfunktionen von Tieren
Evtl. Beeinträchtigungen von Kultur- und
Sachgütern (z.B. Bodendenkmale)
Emissionen (Abgase,
Stäube)
Bodenverdichtung
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
Veränderung der Geländehöhen
Veränderung der Bodenfunktionen
Veränderung des Wasserhaushaltes
Veränderung des Landschaftsbildes
Baustellenausleuchtung
3.1.4
Licht
Beeinträchtigung des Menschen und der
Lebensraumfunktionen von Tieren
Übersicht möglicher anlagenbedingter Wirkungen
Anlagebedingte Wirkfaktoren werden in diesem Fall durch die Bebauung an sich verursacht. Es handelt sich um dauerhafte Auswirkungen. Deutlich hervor treten die durch die
Errichtung neuer Gebäudekörper und bspw. Herrichtung von Lagerflächen entstehende
Neuversiegelung sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Tab. 3: Anlagebedingte Wirkfaktoren
Ursachen /
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Quellen
Gebäude/ bauliche
Anlagenteile
Versiegelung
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
Beeinträchtigung des Wasserhaushalte
(u.a. Stallanlagen,
Futtersilos)
Lebensraumverlust für Flora und Fauna
Höhe des Gebäudes/
der Anlage
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Barrierewirkung für Flora und Fauna
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Ursachen /
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Quellen
Befestigte Flächen
(Lagerflächen, Gebäude etc.)
3.1.5
Farbgebung
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Zerschneidung der
Landschaft
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Voll- oder Teilversiegelung
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
Barrierewirkung für Flora und Fauna
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
Lebensraumverlust für Flora und Fauna
Übersicht möglicher betriebsbedingter Wirkungen
Belastungen und Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung der Tierhaltungsanlagen hervorgerufen werden, werden als betriebsbedingte Auswirkungen zusammengefasst. Die
von dem Betrieb von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Wirkungen sind grundsätzlich als
langfristig einzustufen.
Direkt durch den Betrieb der Anlage betroffen sind die Schutzgüter Mensch, Tiere sowie
Klima und Luft. Die Pflanzen und Bodenfunktionen sowie der Wasserhaushalt werden
durch den Betrieb lediglich indirekt beeinflusst.
Tab. 4: Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Ursachen / Quellen
Gebäude/ bauliche
Anlagenteile
(u.a. Stallanlagen,
Futtersilos)
Wirkfaktoren
Emissionen – Gerüche,
Stäube
Auswirkungen
Störung der Nachbarschaft (Schutzgut
Mensch)
Beeinträchtigung der Luft und des Klimas
Emissionen - Lärm
Störung der Nachbarschaft (Schutzgut
Mensch)
Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften
Lieferverkehr
Emissionen (Licht,
Lärm, Gerüche und
Stäube)
Störung der Nachbarschaft (Schutzgut
Mensch)
Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften
Beeinträchtigung der Luft und des Klimas
Im Folgenden werden die eben dargestellten Wirkfaktoren und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet.
3.2
Schutzgut Mensch
Eine intakte Umwelt stellt die Lebensgrundlage für den Menschen dar. Im Zusammenhang
mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind
gesundheitliche Aspekte sowie solche, die im Zusammenhang mit Erholung stehen, von
Bedeutung. Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind daher Auswirkungen durch
Lärm, Gerüche, visuelle Beeinträchtigungen und andere Immissionen sowie die Aspekte
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
10
Erholungsfunktion und Wohnqualität zu untersuchen. Der Aspekt der Erholung steht wiederum in engem Zusammenhang mit dem Schutzgut Landschaft.
Wie bereits im Kapitel 3.1.1 beschrieben, sind für das Schutzgut Mensch primär die Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und andere Immissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen) sowie die Erholungsfunktion (u.a. Lärm und Landschaftsbild) von Bedeutung.
Auf Ebene der Genehmigungsplanung nach § 35 BauGB oder nach BImSchG ist bezüglich
des jeweils gewählten Standortes die Verträglichkeit für den Menschen im Einzelnen nachzuweisen. Es ist keine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung vorgesehen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Immissionssituation einem
ständigen Wechsel unterliegt und es sich hierbei lediglich eine Momentaufnahme handeln
kann. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat bei Erstellung des als Grundlage
dienenden Fachgutachtens die Immissionssituation überschlägig ermittelt und berücksichtigt.
Dieses gilt ebenso für die betriebsbedingten Lärm- und Geruchsemissionen. Durch die
Einhaltung der zu Grunde liegenden Immissionsrichtwerte und Grenzwerte werden keine
erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erwartet.
Große Teile des Wardenburger Gemeindegebietes liegen innerhalb des Naturparks
Wildeshauser Geest, der einen bedeutsamen Naturraum für die Erholung der örtlichen
Bevölkerung als auch für den Fremdenverkehr darstellt und auch in Zukunft in seiner Struktur erhalten bleiben soll. Weite Teile dieses Naturraumes sind bereits durch eine konzentrierte Ansammlung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Leitungstrassen,
Bohrstellen o. ä.) und durch privilegierte Außenbereichsnutzungen (Windenergie– und Biomasseanlagen) in ihrer Erholungsfunktion beeinträchtigt. Ebenso ist eine Vielzahl an
landwirtschaftlichen Betriebsstellen und Tierhaltungsanlagen, z. T. an peripheren Standorten vorhanden, wodurch die Zersiedelung bereits sehr weit fortgeschritten ist.
Der Außenbereich soll gemäß dem Planungsziel vor einer weiteren Zersiedelung geschützt und der Freiraum in seiner Erholungsfunktion gesichert werden. Dieses Ziel wurde
entsprechend bei der Ermittlung der Erweiterungsstandorte für Tierhaltungsanlagen sowie
durch dien im übrigen Gemeindegebiet festgesetzte Ausschlusswirkung berücksichtigt.
Durch die Nutzung vorgeprägter Bereiche in unmittelbarer Hofnähe werden keine für die
Erholung wichtigen Areale übermäßig in Anspruch genommen, so dass in Bezug auf das
Schutzgut Mensch - Erholung von keinen erheblichen Umweltauswirkungen ausgegangen
wird.
3.3
Schutzgut Pflanzen
Als wichtige Bestandteile des Ökosystems sind die Tiere und Pflanzen anzusehen. Sie
tragen zum Funktionieren des Naturhaushaltes, zur Erhaltung der Luft- und Wasserqualität
und zur Schönheit des Landschaftsbildes bei. Daneben sind sie Nahrungsgrundlage für
Menschen. Durch den Verlust an biologischer Vielfalt bei Tier- und Pflanzenarten werden
die Funktionen des Ökosystems nachhaltig beeinträchtigt.
Die Bauflächen werden in erster Linie von landwirtschaftlichen Nutzflächen eingenommen.
Aufgrund der angenommenen zumeist intensiven Acker- und Grünlandnutzung in den Erweiterungsflächen wird von keiner besonderen Bedeutung der Gebiete für Pflanzen ausgegangen. Ein Vorkommen von streng geschützten Pflanzenarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr.
14 BNatSchG bzw. Pflanzen des Anhanges IV der FFH-Richtlinie ist in den von intensiver
Landwirtschaft geprägten Bereichen der Eignungsgebiete somit nicht zu erwarten. Dies ist
jedoch im Rahmen der nachgelagerten Anlagengenehmigung zu überprüfen.
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11
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Die Auswirkungen der jeweiligen Erweiterungen auf die Pflanzenwelt beschränken sich
vorwiegend auf den unmittelbaren Eingriffsbereich einer Anlage. Durch mögliche Versiegelungen gehen Pflanzen und ihre Lebensräume verloren. Diese Umweltauswirkungen
sind auf Ebene der Anlagengenehmigungen konkret auszuführen. Weiterhin sind im Zuge
konkreter Anlagengenehmigungen die Maßgaben der Eingriffsregelung zur Vermeidung,
Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen zu definieren und zu beachten.
Um Aussagen über den aktuellen Zustand von Natur und Landschaft zu erhalten, sind
Bestandserfassung in Form von Biotoptypenkartierungen nach dem Kartierschlüssel für
Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2011) auf Ebene der konkreten Anlagenplanung erforderlich.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den Flächengrößen der einzelnen Betriebe und deren Erweiterungsflächen. Anhand von Luftbildern sowie den Darstellungen
des Landschaftsplanes wurde eine Abschätzung der Biotopstrukturen der Erweiterungsflächen vorgenommen und die Erheblichkeit auf Basis der Flächengrößen unter Berücksichtigung der vorhandenen Wertigkeiten ermittelt.
Betriebsnummer
Blatt Nr. 1
35
37
Blatt Nr. 2
21
26
20
22
23
Blatt Nr. 3
33
34
Blatt Nr. 4
27
Blatt Nr. 5
14
18
44
51
4-2
4
30
13
24
Blatt Nr. 6
7
16
Blatt Nr. 7
32
Blatt Nr. 8
5-2
Blatt Nr. 9
6
Bestandsbereich
[m²]
Erweiterungsfläche
[m²]
Biotopstrukturen
gem. Luftbild / LP
für die Erweiterungsfläche
11.416
22.567
3.073
6.268
GR
A, GI
8.132
8.537
17.906
8.828
18.928
7.120
8.668
-
EL / GR
GI
-
x
13.770
5.416
1.800
EL / GR
x
31.390
7.107
GR
13.071
13.801
12.979
6.827
8.155
14.803
20.963
10.163
22.195
6.351
5.531
4.400
5.108
2.974
1.400
A, GR
GI
GI
GI
A
A
17.307
8.597
4.237
15.395
GI
EL, GI
11.221
6.730
GA
13.033
11.408
Keine
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit der
Umweltauswirkung
nicht
weniererhebger
heblich
erlich
heblich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2.613
EL, GI
sehr
erheblich
x
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
15
13.875
Blatt Nr. 10
8-1
36.477
und 3
3
22.312
Blatt Nr. 11
1
20.044
31-2
Blatt Nr. 12
9
13.878
11
13.691
5-1
42.401
Blatt Nr. 13
12
10.637
2-1
13.571
Blatt Nr. 14
31
12.313
10
13.019
2-2
5.936
8-2
10.130
-
-
x
3.460
GI
-
-
6.381
14.100
GI
A
14.016
HSE, GI,
A
x
x
2.507
GI
x
3.326
-
GI
-
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kürzel der Spalte Biotopstrukturen:
A = Acker, GA = Grasacker, GI = Intensivgrünland, GR = Scherrasen, Gartenland, EL = Lagerfläche, HSE = Siedlungsgehölz
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen werden aufgrund der Flächengrößen mit weniger erheblich bis sehr erheblich eingestuft.
3.4
Schutzgut Tiere
Aufgrund der Vorprägung mit der derzeitigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung werden im Bereich der potenziellen Erweiterungsflächen keine hohen faunistischen Wertigkeiten erwartet. Es wird daher über die Biotoptypenausstattung eine Aussage zu den im
Plangebiet potenziell vorkommenden Tierarten durchgeführt.
Bei der Festlegung der jeweiligen Erweiterungsflächen wurden für die Fauna besonders
wertvolle Landschaftsbestandteile bzw. Strukturen wie z. B. Waldflächen vermieden. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass es durch die Umsetzung der Planung nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna kommen kann, da auch Lebensräume der „Allerweltsarten“ zu berücksichtigen sind.
Es ist aufgrund der vorhandenen Strukturen und der vorhandenen Nutzung davon auszugehen, dass z. B. bei der faunistischen Gruppe der Vögel vorwiegend Arten des Siedlungsbereiches vorkommen können. Diese Arten weisen eine breite ökologische
Amplitude auf und sind generell in der Lage, bei Störungen auf Ersatzbiotope der Umgebung auszuweichen. Insgesamt sind im Plangebiet und daran angrenzend vorwiegend
Vogelarten anzunehmen, die sich an die Anwesenheit des Menschen gewöhnt haben.
Als eine weitere Artengruppe sind die Säugetiere und hier insbesondere die Fledermäuse
zu erwähnen. Alle Fledermausarten sind nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.
Aufgrund der vorhandenen Strukturen ist es möglich, dass das Plangebiet von verschiedenen Fledermausarten als Jagdhabitat aber auch von einigen Arten möglicherweise als
Ruhe- und Fortpflanzungsstätte genutzt werden kann, da auch vorhandene ältere Einzelbäume von Fledermäusen als Quartier genutzt werden könnten.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
13
Konkrete Aussagen zum Schutzgut Tiere und eine Bewertung der Umweltauswirkungen
können jedoch erst auf Ebene der konkreten Anlagenbeantragung erfolgen. Dementsprechend können auch erst auf dieser Ebene definitive Aussagen im Rahmen der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Kapitel 2.4) getroffen werden. Auf Ebene der Genehmigungsplanung sind weiterhin die Maßgaben der Eingriffsregelung zur Vermeidung, Minimierung, zum Artenschutz und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen zu definieren und
zu beachten. Zum jetzigen Zeitpunkt der Planung ist davon auszugehen, dass insgesamt
betrachtet wenig erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere verursacht werden.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Im einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 werden Bauflächen für die Errichtung von Tierhaltungsanlagen festgesetzt. Dadurch werden in Wesentlichen derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland und Acker) sowie teilweise Gehölzstrukturen überplant. Diese
Strukturen stellen für verschiedene Tierarten, vor allem für Vögel und Fledermäuse, potenzielle Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Ruhestätten dar. Mit der Überplanung dieser
Strukturen könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG verbunden sein, da den Tieren (hier: Brutvögel, Fledermäuse) diese Lebensräume nach
Durchführung der Planung nicht mehr zur Verfügung stünden bzw. Störungen durch bauund betriebsbedingte Lärmimmissionen verursacht werden könnten.
Zur Überprüfung der Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Arten unter Berücksichtigung der Verbotstatbestände wird im Folgenden eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.
Tierarten des Anhanges IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Säugetiere:
Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen (vorhandene Gehölze sowie bestehende Gebäude und Stallanlagen) ist es möglich, dass Fledermäuse potenziell vorkommen können.
Prüfung des Zugriffsverbots (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) sowie des Schädigungsverbots
(§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorhandenen Gehölzstrukturen im Plangebiet den Fledermäusen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Von den Bäumen
bieten sich ältere Einzelbäume für Quartiere an, da diese von der Rinden- und Altersstruktur her am ehesten von den Fledermäusen genutzt werden können. Bei Inanspruchnahme
würde es sich um Sommerquartiere handeln, die von Fledermäusen mehrfach in dieser
Jahreszeit gewechselt werden. Durch die Vermeidungsmaßnahme der notwendigen Gehölzentnahme in den Wintermonaten außerhalb der sensiblen Zeiten der gehölzbewohnenden Fledermausarten, können baubedingte Tötungen von Individuen bzw. Beschädigungen der Sommerquartiere vermieden werden.
Tötungen oder Beschädigungen von Individuen durch das Vorhaben, die über den Verlust
von einzelnen Tieren beim Entfernen möglicher Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hinausgehen, können ausgeschlossen werden. Durch die geplante Errichtung von Tierhaltungsanlagen sind keine Tötungen oder Beschädigungen durch Kollisionen zu erwarteten, da
Fledermäuse in der Lage sind, starren Objekten auszuweichen.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG können nach entsprechender Beurteilung ausgeschlossen werden und sind daher nicht einschlägig.
Prüfung des Störungsverbots (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Ein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG liegt vor, wenn es zu einer
erheblichen Störung der Art kommt. Diese tritt dann ein, wenn sich der Erhaltungszustand
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14
der lokalen Population der jeweiligen Art verschlechtert. Die lokale Population kann definiert werden als (Teil-)Habitat und Aktivitätsbereich von Individuen einer Art, die in einem
für die Lebensraumansprüche der Art ausreichend räumlich-funktionalen Zusammenhang
stehen. Der Erhaltungszustand der Population kann sich verschlechtern, wenn aufgrund
der Störung einzelne Tiere durch den verursachten Stress so geschwächt werden, dass
sie sich nicht mehr vermehren können (Verringerung der Geburtenrate) oder sterben (Erhöhung der Sterblichkeit). Weiterhin käme es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes, wenn die Nachkommen aufgrund einer Störung nicht weiter versorgt werden
können.
Baubedingte Störungen durch Verlärmung und Lichtemissionen während sensibler Zeiten
(Aufzucht- und Fortpflanzungszeiten) sind in Teilbereichen grundsätzlich möglich, wobei
es durch die vorhandene Hofnähe bereits aktuell entsprechende Vorbelastungen zu Lärm
gibt. Erhebliche und dauerhafte Störungen durch baubedingte Lärmemissionen (Baumaschinen und Baufahrzeuge) sind in dem vorliegenden Fall jedoch nicht zu erwarten, da die
Bautätigkeit in der Regel auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt sein wird. Ein hierdurch ausgelöster langfristiger Verlust von Quartieren in der Umgebung ist unwahrscheinlich. Grundsätzlich sollte jedoch zur Vermeidung nachteiliger Störungen von vornherein
auf eine die Norm überschreitende nächtliche Beleuchtung der Grundstücke verzichtet
werden. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist ungeachtet dessen nicht anzunehmen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist daher nicht einschlägig.
Geschützte wildlebende Vogelarten im Sinne von Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Im Plangebiet sind verschiedene europäische Vogelarten potenziell vorhanden, die ebenfalls hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu betrachten sind.
Prüfung des Zugriffsverbots (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) sowie des Schädigungsverbots
(§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)
Hinsichtlich der Fortpflanzungsstätten sind verschiedene Vogelgruppen zu unterscheiden,
die unterschiedliche Nistweisen und Raumansprüche aufweisen. Dabei kann es sich überwiegend um typische Gehölzbrüter oder seltener auch um Arten, die auf dem Boden brüten, handeln.
Sämtliche potenziell vorkommende Arten sind in der Lage, sich in der nächsten Brutperiode einen neuen Niststandort zu suchen, so dass es keine permanenten Fortpflanzungsstätten im Plangebiet gibt. Aufgrund der potenziell möglichen Überplanung von Gehölzen
ist es angezeigt, dass die betreffenden Gehölze in den Monaten von Anfang Oktober bis
Ende Februar nur außerhalb der Brutzeit entfernt werden, um eventuell vorhandene Nistplätze oder Individuen nicht zu zerstören bzw. zu beeinträchtigen. Weiterhin sollte die Baufeldfreimachung generell außerhalb der Brutzeiten durchgeführt werden, um vorhandene
Nester außerhalb von Gehölzen nicht zu zerstören (Vermeidungsmaßnahme).
Der Begriff Ruhestätte umfasst die Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder
Tiergruppen zwingend v. a. für die Thermoregulation, die Rast, den Schlaf oder die Erholung, die Zuflucht sowie die Winterruhe erforderlich sind. Vorkommen solcher bedeutenden
Stätten sind innerhalb des Plangebietes aufgrund der Naturausstattung auszuschließen,
so dass kein Verbotstatbestand verursacht wird.
Mögliche Tötungen von Individuen durch betriebsbedingte Kollisionen mit Fahrzeugen
vom bspw. Zulieferverkehr oder mit Gebäuden gehen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und stellen daher keinen Verbotstatbestand dar. Im Untersuchungsraum besteht eine standort- und strukturtypische Nutzung ohne erhöhte punktuelle oder flächige
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Nutzungshäufigkeit von bestimmten Vogelarten. Somit ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt sind.
Prüfung des Störungsverbots (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Während der Bauarbeiten können akustische und visuelle Störreize durch Baumaschinen
und -fahrzeuge sowie durch die Bauarbeiter selbst ausgelöst werden, die eine Scheuchwirkung auf einzelne Vogelarten ausüben können. Im Falle einer erheblichen Störung ist
mit der Aufgabe von Brutplätzen zu rechnen, sofern die betroffenen Arten empfindlich auf
Störreize reagieren. Eine temporäre Verdrängung störungsempfindlicher Arten im Nahbereich der Eingriffsflächen durch baubedingte Lärmimmissionen und optische Reize ist jedoch während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit auszuschließen, da die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit zu beginnen ist. Es ist davon auszugehen, dass nach der
Beendigung der baubedingten Störungen die ggf. aufgegebenen Brutstandorte in der
nächsten Brutsaison wieder besiedelt werden bzw. gemieden werden, falls die Bauarbeiten bis in die nächste Brutperiode andauern.
Anlage- und betriebsbedingt sind Lärmimmissionen ebenfalls nicht auszuschließen. Reaktionen von Tieren gegenüber Lärm können sehr unterschiedlich ausfallen. Störungen während sensibler Zeiten sind daher möglich, erfüllen jedoch nur dann den Verbotstatbestand,
wenn sie zu einer Verschlechterung der lokalen Population der betroffenen Arten führen.
Zudem kann ein Gewöhnungseffekt bei den Vögeln eintreten. Durch Gewöhnung löst Lärm
oftmals keinerlei Fluchtreaktionen bei Vögeln mehr aus. Erfahrungen mit der Vergrämung
von Vögeln zeigen, dass prinzipiell jedes Geräusch bei häufiger Anwendung wirkungslos
werden kann. Erhebliche Beeinträchtigungen der Avifauna sind somit nicht zu erwarten,
zumal die dort potenziell vorkommenden Arten zu den lärmunempfindlichen Spezies gehören und bereits einer gewissen Vorbelastung ausgesetzt sind.
Von erheblichen Störungen während der Mauserzeit, die zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen, ist nicht auszugehen. Dies hängt damit zusammen, dass es nur zu einer Verschlechterung käme, wenn die Störung von Individuen
während der Mauserzeit zum Tode derselben und damit zu einer Erhöhung der Mortalität
in der Population führen würde. Die im Plangebiet potentiell vorkommenden Arten bleiben
jedoch auch während der Mauser mobil und können gestörte Bereiche verlassen und Ausweichhabitate in der Umgebung aufsuchen.
Weiterhin sind erhebliche Störungen während Überwinterungs- und Wanderzeiten auszuschließen. Das Plangebiet bzw. die Erweiterungsflächen für Tierhaltungsanlagen stellen
keinen Rast- und Nahrungsplatz für darauf zwingend angewiesene Vogelarten dar. Die im
Plangebiet zu erwartenden Vögel sind an die verkehrs- und siedlungsbedingten Beunruhigungen gewöhnt und in der Lage, bei Störungen in der Umgebung vorhandene ähnliche
Habitatstrukturen (Ackerflächen, Gehölzbestände) aufzusuchen. Durch die Planung
kommt es zu keinen ungewöhnlichen Scheucheffekten, die zu starker Schwächung und
zum Tod von Individuen führen wird.
Erhebliche Störungen sind aufgrund der oben genannten Gründe nicht wahrscheinlich.
Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht einschlägig.
Fazit
Im Ergebnis der Betrachtung bleibt festzustellen, dass die Verbotstatbestände nach
§ 44 BNatSchG unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht einschlägig
sind.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
3.5
Schutzgut Boden
Der Boden nimmt mit seinen vielfältigen Funktionen eine zentrale Stellung im Ökosystem
ein, u. a. ist er Träger der Vegetation, Filter von Luft und Wasser, Lebensraum von Organismen, die u. a Abbauprozesse im Boden durchführen, besitzt Bedeutung als Puffer und
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches kommen laut Daten-Server des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG 2012) Moor- oder Sandböden vor. Der
überwiegende Teil des Plangebietes wird durch Erd-Hochmoore geprägt. Im Bereich der
Ortslagen Benthullen und Dortmunder Weg treten verbreitet Tiefumbruchböden von Moorböden bzw. auch Podsolen auf.
Verteilt innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Suchräume für schutzwürdige Böden gemäß den NIBIS-Datenserver des LBEG. Die Darstellung umfasst Suchräume für
Böden, die im landesweiten Vergleich eine hohe Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die
Funktion “Lebensraum für Pflanzen“ und die Funktion „Archiv der Kulturgeschichte“ nach
§ 2 BBodSchG aufweisen. Im Plangebiet sind sowohl Darstellungen von seltenen Böden
als auch in Überlagerung Böden mit besonderen Standorteigenschaften oder mit hoher
kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden. Der Landschaftsplan der Gemeinde Wardenburg gibt dazu jedoch den Hinweis, dass die Darstellung der schutzwürdigen Böden nach
Bodenschutzrecht nicht aktuell sind, da die neue Bodenkarte als Grundlage der entsprechenden Darstellung noch nicht veröffentlich ist. Gemäß den Darstellungen des Landschaftsplanes befinden sich derzeit keine schutzwürdigen Böden im Geltungsbereich.
Beeinträchtigungen von Böden mit besonderen Funktionen der kulturgeschichtlichen
Funktion sollen nach gültigem Bodenschutzrecht vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG).
Dies ist auf Ebene der konkreten Beantragung/Genehmigungsplanung der Anlage zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Durch die Festsetzung von Bereichen für die bauliche Erweiterung für Tierhaltungsanlagen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versiegelung am Standort
geschaffen. Die Bodeneigenschaften, Bodenqualitäten und Bodenfunktionen (z. B. Grundwasserneubildung, Grundwasserschutzfunktion) gehen durch Versiegelungen in diesen
Bereichen vollständig verloren. Diese Umweltauswirkungen sind auf der nachfolgenden
Ebene der Anlagenplanung konkret darzustellen. Weiterhin sind auf Ebene der Genehmigungsplanung für die dargestellten Baugebiete die Maßgaben der Eingriffsregelung zur
Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Bodens zu definieren und zu beachten und durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
Betriebsnummer
Blatt Nr. 1
35
37
Blatt Nr. 2
21
26
20
Bestandsbereich
[m²]
Erweiterungsfläche
[m²]
Suchraum
schützenwerter Boden
gem.
LBEG
11.416
22.567
3.073
6.268
x
8.132
8.537
17.906
7.120
8.668
x
x
Keine
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit der
Umweltauswirkung
nicht
weniererhebger
heblich
erlich
heblich
sehr
erheblich
x
x
x
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
x
x
17
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Betriebsnummer
Bestandsbereich
[m²]
22
8.828
23
18.928
Blatt Nr. 3
33
13.770
34
5.416
Blatt Nr. 4
27
31.390
Blatt Nr. 5
14
13.071
18
13.801
44
12.979
51
6.827
4-2
8.155
4
14.803
30
20.963
13
10.163
24
22.195
Blatt Nr. 6
7
17.307
16
8.598
Blatt Nr. 7
32
11.221
Blatt Nr. 8
5-2
13.033
Blatt Nr. 9
6
11.408
15
13.875
Blatt Nr. 10
8-1
36.477
und 3
3
22.312
Blatt Nr. 11
1
20.044
31-2
Blatt Nr. 12
9
13.878
11
13.691
5-1
42.401
Blatt Nr. 13
12
10.637
2-1
13.571
Blatt Nr. 14
31
12.313
10
13.019
2-2
5.936
8-2
10.130
-
Suchraum
schützenwerter Boden
gem.
LBEG
-
1.800
-
7.107
-
x
6.351
5.531
4.400
5.108
2.974
1.400
x
x
x
x
x
x
x
x
x
4.237
15.395
x
7.730
-
Erweiterungsfläche
[m²]
Keine
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit der
Umweltauswirkung
nicht
weniererhebger
heblich
erlich
heblich
sehr
erheblich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2.613
-
-
x
3.460
x
-
x
6.381
14.100
x
14.016
x
x
x
x
x
2.507
x
x
x
3.326
-
x
x
x
-
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Insgesamt ist, unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
sowie der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von insgesamt gesehen erheblichen ne-
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
18
gativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 auszugehen, die auf Ebene der Genehmigungsplanung
ausgeglichen und kompensiert werden müssen.
3.6
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser stellt einen wichtigen Bestandteil des Naturhaushalts dar und gehört zu den Lebensgrundlagen des Menschen, von Tieren und Pflanzen. Vor allem als
Trinkwasser sowie als Transport- und Produktionsmittel ist es von Bedeutung. Bei der Betrachtung des Schutzguts Wasser sind damit Einflüsse auf den Grundwasserhaushalt, die
Grundwasserqualität und den Zustand von fließenden und ruhenden Gewässern zu betrachten.
Oberflächenwasser
Im Gemeindegebiet Wardenburgs befindet sich ein gut ausgeprägtes Gewässernetz mit
Gewässern II. und III. Ordnung. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich künstlich
geschaffene Oberflächengewässer, welche die Entwässerung vorrangig der Siedlungsbereiche und der landwirtschaftlich genutzten Flächen sicherstellen. Vorrangig von Nord
nach Süden verlaufen verschiedene Vorfluter, welche das Gebiet zum Küstenkanal hin
entwässern. Daran schließen sich einige wenige Gewässer III. Ordnung an (vgl. Landschaftsplan Gemeinde Wardenburg).
Im Rahmen des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 „ „Tierhaltungsanlagen“ wurden Gewässer II. Ordnung im Vorfeld für eine bauliche Erweiterung ausgeschlossen.
In den festgesetzten Erweiterungsflächen befinden sich weiterhin in den Randbereichen
verschiedene Gewässer III. und ohne Ordnung, die entsprechend über die Einhaltung eines Räumstreifens berücksichtigt wurden. Zum Schutz der Gewässer sind entsprechend
der gesetzlichen Forderungen notwendige Vorkehrungen zu treffen, die einen Austritt von
Flüssigkeiten aus den geplanten Anlagen in angrenzende Gewässer verhindern. Vorhabenspezifische Abstände, die sich aus der Höhe von Gebäuden und Stallanlagen ergeben,
sind entsprechend einzuhalten.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind keine erheblichen
Auswirkungen auf die Oberflächengewässer zu erwarten.
Grundwasser
Die Grundwasserneubildungsrate liegt im durchschnittlichen Mittel zwischen <50 mm/a bis
350 mm/a (NIBIS-Datenserver 2015). Der Grundwasserspiegel variiert im Geltungsbereich
zwischen >5 m bis hin zu 12,5 m, wobei die Lage des Grundwasserspiegels von Süden
nach Norden ansteigt und das Schutzpotenzial der Überdeckung durchgängig als gering
eingestuft wird.
Im gesamten Bebauungsplanbereich sind keine gesetzlich schützenswerten Gewässer,
sowie Wasserschutzgebiete vorhanden, sodass ein erheblicher Eingriff in sensible Bereiche ausgeschlossen werden kann.
Mit der Umsetzung der jeweiligen Planung und der damit verbundenen Versiegelung und
Art der Anlage kann jedoch eine Veränderung des Wasserhaushaltes verbunden sein.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der möglichen Vermeidungsmaßnahmen ist jedoch von weniger erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser auszugehen. Eine abschließende Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffes kann
demnach erst in der konkreten Planung erhoben werden.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
19
Auf Ebene der konkreten Planung der jeweiligen Betriebserweiterungen nach § 35 BauGB
ist die Entwässerung und der Schutz des Grundwassers, z.B. vor dem Eintrag gefährlicher
Stoffe, sicherzustellen. Bei der Beplanung der verschiedenen Erweiterungsgebiete ist der
Schutz der Gewässer entsprechend den gesetzlichen Forderungen Folge zu leisten und
Vorkehrungen vorzunehmen, die diesen erhalten.
3.7
Schutzgüter Luft und Klima
Die Luft besitzt Bedeutung als Lebensgrundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen. Durch
Luftverunreinigungen werden neben der menschlichen Gesundheit weitere Schutzgüter
wie Pflanzen, Tiere, Kultur- und Sachgüter beeinträchtigt sowie Belastungen des Klimas
sowohl auf der kleinräumigen als auch auf der regionalen bis zur globalen Ebene verursacht. Bei der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen der geplanten Bauflächen
auf die Schutzgüter Luft und Klima sind somit eventuelle mit der Umsetzung der Planung
einhergehenden Luftverunreinigungen (v. a. Rauch, Stäube, Gase und Geruchsstoffe) mit
Folgen für das Kleinklima von Bedeutung.
Aufgrund der Größenbegrenzungen der Erweiterungsflächen der jeweiligen Tierhaltungsanlagen werden keine Klimaauswirkungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen
durch Immissionen über den unmittelbaren Anlagebereich hinaus erwartet. Eine abschließende Bewertung kann jedoch erst im Einzelfall einer konkreten Planung festgesetzt werden.
Somit sind erhebliche negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima
durch die geplanten bzw. möglichen kumulierenden Vorhaben nicht zu erwarten.
3.8
Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft zeichnet sich durch ein Gefüge aus vielfältigen Elementen aus,
das hinsichtlich der Aspekte Vielfalt, Eigenart oder Schönheit zu bewerten ist und in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Mensch wirkt.
Die Betriebe und deren vorgesehene Erweiterungen befinden sich, bis auf wenige Ausnahme fast alle innerhalb eines nach dem Landschaftsplan Wardenburg dargestellten Bereiches mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild.
In Landschaftsbildeinheiten mit „mittlerer Bedeutung“ ist eine deutliche Überprägung durch
die menschliche Nutzung zu erkennen, natürlich wirkende Biotope sind im geringen Umfang vorhanden und vereinzelt Eigenentwicklungen der Landschaft erlebbar. Weiterhin
sind diese Landschaftsbildeinheiten Bereiche mit Elementen der naturraumtypischen Kulturlandschaft und der dementsprechenden Vielfalt an Flächennutzungen und Landschaftselementen. Drei Betriebe befinden sich im Bereich einer Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung, in der die oben genannten Ausprägungen seltener vorhanden sind. Lediglich der Betrieb Nr. 32 befindet sich in einer Landschaftsbildeinheit mit „hoher Bedeutung“.
Solche Landschaftsbildeinheiten entsprechen weitestgehend der naturraumtypischen Eigenart. Es ist ein hoher Anteil an natürlich wirkenden Biotopen, natürliche landschaftsbildprägende Oberflächenformen, naturraumtypische Tierpopulationen, kulturhistorische Bauund Landnutzungsformen, sowie eine hohe Dichte an naturraumtypischen Landschaftselementen zu erwarten. Die Betriebe Nr. 5-1, 5-2, 12 sowie 2-1 befindet sich in einem
Bereich mit geringer Bedeutung für das Landschaftsbild. Es handelt sich hier um Landschaftsbildeinheiten, deren naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt oder zerstört worden ist.
Im Folgenden wird die Lage der einzelnen Betriebe in Landschaftsbildeinheiten beschrieben und weiterhin die landschaftsbildprägenden Eigenschaften dargestellt.
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20
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Betriebsnummer
Bestandsbereich
[m²]
Blatt Nr. 1
35
37
Blatt Nr. 2
21
26
20
22
23
Blatt Nr. 3
33
34
Blatt Nr. 4
27
Blatt Nr. 5
14
18
44
51
4-2
4
30
13
24
Blatt Nr. 6
7
16
Blatt Nr. 7
32
Blatt Nr. 8
5-2
Blatt Nr. 9
6
15
Blatt Nr. 10
8-1
und 3
3
Blatt Nr. 11
1
31-2
Blatt Nr. 12
9
11
5-1
Blatt Nr. 13
12
2-1
Blatt Nr. 14
31
10
2-2
8-2
Bedeutung der Landschaftsbildeinheit
Erweiterungsfläche [m²]
Landschaftsbildeinheit
11.416
22.567
3.073
6.268
Hu1
Hu1
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
8.132
8.537
17.906
8.828
18.928
7.120
8.668
-
H7
Hu1
Hu1
H7
H7
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
13.770
5.416
1.800
H7
H7
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
31.390
7.107
Hu1
mittlere Bedeutung
13.071
13.801
12.979
6.827
8.155
14.803
20.963
10.163
22.195
6.351
5.531
4.400
5.108
2.974
1.400
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
Hu1
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
17.307
8.598
4.237
15.679
Hu1
Hu1
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
11.221
7.730
H8
hohe Bedeutung
13.033
-
Hu 2
geringe Bedeutung
11.408
13.875
2.613
-
Hu1
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
36.477
3.460
H7
mittlere Bedeutung
22.312
-
Hu1
mittlere Bedeutung
20.044
-
6.381
14.100
H7
H7
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
13.878
13.691
42.401
14.016
Hu1
Hu1
Hu 2
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
geringe Bedeutung
10.637
13.571
2.507
Hu 2
Hu 2
geringe Bedeutung
geringe Bedeutung
12.313
13.019
5.936
10.130
3.326
-
H7
H7
H7
H7
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
mittlere Bedeutung
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
21
Die in obiger Tabelle aufgeführten Kürzel der Landschaftsbildeinheiten aus dem Landschaftsplan werden nachfolgend erläutert.
Landschaftsbildeinheit
Hu 1 –
Harbern I +II und
Benthullen
Hu 2 –
Bereich südöstlich
Benthullen
H7 –
Bereich um das NSG
Harberner Heide und
westlich NSG Benthullener
Moor
H8 –
Bereich östlich
NSG Benthullener Moor
Beschreibung der landschaftsbildprägenden Eigenschaften
Ehemaliger Teil des Vehnemoores mit geradlinigen
Straßendörfern mit prägenden Alleen. überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung aufgrund von Abtorfung, Übersandung und Tiefenumbruch (Acker,
Grünland, v.a. Mais). Zum Teil östlich des Westlichen
Vorfluters weniger tief abgebaute Bereiche (z.T. mit
Grünland), dies bedingt einen noch leicht erkennbaren
Höhenunterschied. Gehölzreihen an den Wegen und
teilweise am Rand der Flurstücke. Im Nordostteil relativ
intensiv landwirtschaftlich genutzter Bereich auf teilweise vorhandener Hochmoorauflage mit relativ wenigen Gehölzen.
Intensiv landwirtschaftlich genutzter, tiefumgebrochener, vorwiegend durch Acker und viel Maisanbau gekennzeichneter Bereich. Vor allem im südlichen Teil
Gehölzreihen und kleine Feldgehölze sowie ein kleiner
Waldbereich auf einem Hochmoorrest
Intensiv genutzt, aber z.T. noch hoher Grünlandanteil,
überwiegend Offenlandcharakter
Relativ kleinteilige Parzellierung mit z.T. extensiver
Grünlandnutzung auf weitgehend nicht abgetorftem
Hochmoorboden, gegliedert durch Sandwege mit begleitenden Gräben und Gehölzreihen
Eine generelle Bewertung der Eingriffe in das Landschaftsbild ist mit den oben aufgeführten Sachständen aber ohne konkrete Erweiterungsplanung mit Informationen zu Bauhöhen und –dimensionen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Demnach bedarf es einer Betrachtung der jeweiligen Erweiterungsvorhaben. Die Erweiterungen der Tierhaltungsanlagen müssen nicht zwingend einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild haben. Der
Störfaktor auf das Landschaftsbild bzw. das Landschaftserleben ist abhängig von der Art,
Bauweise und Größe der jeweilig geplanten Erweiterung. Technisch geprägte Bauwerke
können dabei an sensiblen Standorten eine negative Wirkung im Landschaftsbild hervorrufen.
Der jeweiligen Betreiber der Tierhaltungsanlagen kann jedoch durch die Gestaltung der
Erweiterung dazu beitragen, den Eingriff in das Landschaftsbild gering zu halten. Die geplanten Anlagen sollten weiterhin durch die Pflanzung heimischer und standortgerechter
Gehölze in Form von Hecken oder anderen Gehölzstrukturen eingegrünt werden, wenn
nicht bereits eine solche Abgrenzung besteht. Die Erweiterungen können weiterhin durch
die Bauweise (Material, Farbgebung, etc.) an das Landschaftsbild angepasst werden.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
22
Insgesamt ist durch die hinreichende Berücksichtigung der Belange des Landschaftsbildes
von wenig erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen.
3.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Gemäß Informationen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege – Referat
Archäologie befindet sich eine Vielzahl an archäologischen Fundplätzen verschiedener
Zeitstellungen in ganz unterschiedlichen Erhaltungszuständen im Gemeindegebiet von
Wardenburg. Hinzu kommen noch zahlreiche Flächen im Gemeindegebiet, die aufgrund
ihrer topographischen Situation ein erhöhtes archäologisches Potenzial aufweisen. Auf
diesen Flächen muss mit weiteren, bisher unbekannten archäologischen Befunden und
Funden gerechnet werden. In allen Fällen handelt es sich um Bodendenkmale, die durch
das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Die Archäologische Denkmalpflege gibt die bekannten Denkmalflächen aus verschiedenen Gründen u.a. Raubgräberproblematik nicht bekannt.
Dementsprechend sind im Rahmen der nachgeordneten Ebene der Genehmigungsplanung zu Erweiterungen der Tierhaltungsanlagen gem. § 1 (6) Nr. 5 BauGB die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beachten. Folglich wird nachrichtlich auf
die Meldepflicht von ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunden im Zuge von Bauausführungen mit folgendem Text hingewiesen:
„Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde
(das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie
auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher
Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes
(NDSchG) meldepflichtig und müssen dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Stützpunkt Oldenburg – Archäologische Denkmalpflege oder der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig sind
der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen
sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige
unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.“
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ist von keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter auszugehen.
3.10
Wechselwirkungen
Die Schutzgüter beeinflussen sich in einem Ökosystem gegenseitig, so dass die Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter untereinander bei der Betrachtung der umweltrelevanten Auswirkungen von Bedeutung sind.
Im Rahmen einer konkreten Anlagenplanung führt eine Überbauung von Boden zwangsläufig zu einem Verlust der Bodenfunktionen, wozu auch die Speicherung von Niederschlagswasser zählt. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, während die
Versickerung unterbunden wird. Dadurch sind erhebliche negativen Auswirkungen zu erwarten.
Weiterhin bringt die Überbauung von Boden negative Auswirkungen auf Pflanzen und
Tiere mit sich, da Lebensräume zerstört werden. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen können negative Wechselwirkungen jedoch ausgeschlossen werden.
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23
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
Auch unter Berücksichtigung der kumulierenden Vorhaben ist von keinen sich verstärkenden erheblichen negativen Auswirkungen auf der gegenwärtigen Planungsebene auszugehen.
3.11
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
Die im einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 festgesetzten Erweiterungen der Tierhaltungsanlagen können erhebliche negative Umweltauswirkungen verursachen. Die jeweiligen mit
der Umsetzung der Einzelvorhaben verbundenen Umweltauswirkungen sind in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren konkret zu berücksichtigen und entsprechend zu
kompensieren.
Tab. 5: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung
Schutzgut
Mensch
Beschreibung der Umweltauswirkungen

Pflanzen / Tiere 


Boden

Wasser

Klima und Luft

Erheblichkeit
-
Keine Beeinträchtigungen zu erwarten
Verlust von Pflanzen/ Pflanzenlebensräumen
pot. Verlust von Lebensräumen
konkrete Beeinträchtigungen der Fauna erst auf
nachgeordneter Ebene zu beurteilen
Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung,
Bodenbewegung und Verdichtung,
geringe Veränderung des lokalen Wasserhaushalts
durch Flächenversieglung
(•) – (••)
(•) – (••)
keine Beeinträchtigungen der klimatischen Gegebenheiten oder Veränderungen der Luftqualität zu
erwarten
Landschaft

Veränderungen des Landschaftsbildes durch jeweilige bauliche Erweiterungen möglich
Kultur- und
sonstige Sachgüter

keine Beeinträchtigungen ersichtlich
Wechselwirkungen

(•)
(•)
-
keine sich verstärkenden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ersichtlich
-
••• sehr erheblich/ •• erheblich/ • weniger erheblich / - nicht erheblich
( ) abschließende Beurteilung ist erst auf Ebene der Anlagengenehmigungsplanung möglich
4.0
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDES
4.1
Entwicklung des Umweltzustandes bei Planungsdurchführung
Bei der Umsetzung des Planvorhabens ist mit den in Kap. 3.0 genannten Umweltauswirkungen zu rechnen.
Die Gemeinde Wardenburg beabsichtigt mit der Realisierung des vorliegenden Bebauungsplanes die weitere Zersiedlung der noch vorhandenen freien Landschaft durch ungesteuerten Bau von Tierhaltungsanlagen zu unterbinden.
Im Zuge der Realisierung der aufgeführten Erweiterungen können auf der Grundlage von
Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Landschaft und Mensch vermieden
bzw. minimiert werden (siehe Kap. 5.0).
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
4.2
24
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung – Nullvariante
Bei der Prognose zur Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im gesamten Außenbereich weiterhin gem. § 35 BauGB Erweiterungen der Tierhaltungsanlagen mit den entsprechenden Umweltauswirkungen, unter Berücksichtigung der Vorgaben
und Genehmigungsanforderungen von z. B. Naturschutzrecht, immissionsschutzrechtlicher Vorgaben usw., errichtet werden können.
5.0
VERMEIDUNG, MINIMIERUNG UND AUSGLEICH NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungsbzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so
sind gem. § 15 (2) BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
5.1
Allgemeine Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen tragen dem Grundsatz der Eingriffsvermeidung und –minimierung
Rechnung und müssen ggf. vorhabenspezifisch ggf. auf Ebene der nachfolgenden Genehmigungsplanung spezifiziert werden:
 Größtmöglicher Erhalt und Sicherung der vorhandenen Gehölzstrukturen.
 Erhalt und Sicherung der vorhandenen Gräben II. und III: Ordnung durch Beachtung
des Gewässerräumstreifens.
 Anpflanzungen im Seitenraum von Gewässern dürfen nur so erfolgen, dass ständig,
auch nach Größerwerden der Bäume und Sträucher, ein nutzbarer Räumstreifen von
mindestens 4,00 m Breite freibleibt.
 Bäume dürfen nicht näher als 5,00 m von der oberen Böschungskante der Gewässer
gepflanzt werden.
 Schutz der erhaltenswerten Gehölzstrukturen während der Bauphase gemäß RASLP 4 bzw. DIN 18920.
 Zum Schutz von Lebensstätten sind unvermeidbare Gehölzbeseitigungen auf nicht
gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 01. März bis 30. September gem. § 39 (5)
BNatSchG unzulässig.
 Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild sollen die Anlagenstandorte möglichst in die Landschaft eingebunden werden und eine landschaftsangepasste Farbgebung der Anlagen sichergestellt werden.
 Die geplanten Anlagen sollten weiterhin durch die Pflanzung heimischer und standortgerechter Gehölze in Form von Hecken oder anderer Gehölzstrukturen eingegrünt werden.
 Die Ableitung des Oberflächenwassers in das Grundwasser darf nur über eine nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik bemessene Versickerungsanlage erfolgen.
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25
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
 Der Schutz des Oberbodens (§ 202 BauGB) sowie bei Erdarbeiten die ATV DIN 18300
bzw. 18320 und DIN 18915 sind zu beachten.
5.2
Eingriffsbilanzierung und Kompensationsermittlung
Da die nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB bestimmten Erweiterungsflächen nach § 35 BauGB und
z. T. im Rahmen der BImSchG-Genehmigung zugelassen werden, obliegt die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nach § 1a (3) BauGB dem entsprechenden Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wird davon ausgegangen, dass die
erforderliche Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft im
nachgeordneten Genehmigungsverfahren jeweils in direkter räumlicher Zuordnung zur jeweilig geplanten Erweiterung erfolgt. Über die Festsetzungen von Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern entlang der Baugrenzen der Erweiterungsbereiche werden
bereits Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Diese können bei Konkretisierung des Bauvorhabens mit dem dann ermittelten Kompensationsbedarf verrechnet werden.
Sofern weitere Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, werden dieses im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung festgelegt.
5.3
Ausgleichsmaßnahmen
Zur Eingrünung und Abgrenzung der Erweiterungsbereiche wird im Rahmen des Landwirtschaftlichen Fachbeitrages der Landwirtschaftskammer Niedersachen die Anpflanzung von 5 – 6 m breiten standortgerechten Baum-Strauchhecken vorgesehen, welche als
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden.
Betriebsnummer
Blatt Nr. 1
35
37
Blatt Nr. 2
21
26
20
22
23
Blatt Nr. 3
33
34
Blatt Nr. 4
27
Blatt Nr. 5
14
18
44
51
4-2
4
30
13
24
Blatt Nr. 6
7
16
Fläche Neuanpflanzung [m²]
1.368
335
371
551
283
330
443
1.071
809
985
681
Betriebsnummer
Blatt Nr. 7
32
Blatt Nr. 8
5-2
Blatt Nr. 9
6
15
Blatt Nr. 10
8-1 und 3
3
Blatt Nr. 11
1
31-2
Blatt Nr. 12
9
11
5-1
Blatt Nr. 13
12
2-1
Blatt Nr. 14
31
10
2-2
8-2
Fläche Neuanpflanzung [m²]
452
699
376
727
1.021
1.572
625
653
-
1.087
894
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede
Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
26
Für die Anlage dieser Baum-Strauchhecke sind standortgerechte und landschaftstypische
Gehölzarten zu verwenden, die in Anlehnung an die potenzielle natürliche Vegetation festgesetzt werden. Die entsprechenden Gehölzarten und Pflanzqualitäten werden in den jeweilig konkretisierten Erweiterungsplanungen bestimmt. Bäume sind i. d. R. als zweimal
verpflanzte Heister mit einer Höhe von 125 bis 150 cm zu pflanzen.
Neben der landschaftlichen Einbindung und der Schutz- bzw. Begrenzungsfunktionen
weist eine standortheimische Gehölzvegetation einen hohen faunistischen Wert auf. Sie
dient einer Vielzahl von biotoptypischen Vogelarten als Ansitz- und Singwarte, wie ferner
als Brutmöglichkeit. Viele Wirbellose und auch Amphibienarten haben ihren Haupt- oder
Teillebensraum im Bereich von Gehölzen und Gebüschen. Neben der Bedeutung für die
Tierwelt und den Naturhaushalt besitzen diese Biotope ebenfalls eine hohe Bedeutung für
das Landschaftsbild.
Folgende Baumarten werden vorgeschlagen:
Eberesche
Schwarzerle
Sandbirke
Stieleiche
Moorbirke
Sorbus aucuparia
Alnus glutinosa
Betula pendula
Quercus robur
Betula pubescens
Folgende Straucharten werden vorgeschlagen:
Haselnuss
Grauweide
Faulbaum
Weißdorn
Ohrenweide
Pfaffenhütchen
Gehölzqualitäten:
Bäume:
Sträucher:
Corylus avellana
Salix cinerea
Frangula alnus
Crataegus monogyna
Salix aurita
Euonymus europaeus
Heister, 2 x verpflanzt, Höhe 125 - 150 cm
leichte Sträucher, 1 x verpflanzt, Höhe 70 – 80 cm
Je nach Standort der Baum-Strauchhecken ist eine Wertstufensteigerung um ein bis zwei
Wertstufen möglich.
6.0
ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
6.1
Standort
Über die Landwirtschaftskammer wurden die vorhandenen Betriebe im Gemeindegebiet
überprüft und die jeweiligen Erweiterungserfordernisse erarbeitet. Die jeweiligen Baufenster zu den Erweiterungsflächen befinden sich zumeist in unmittelbarer Hofnähe und stellen
damit die jeweils geeignetsten Standorte dar.
6.2
Planinhalt
Im Zuge des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 werden 38 Bestands- und Erweiterungsflächen der landwirtschaftlichen Betriebe für eine Bebauung durch Tierhaltungsanlagen gem. § 35 (1) Nr. 1 und Nr. 4 BauGB als überbaubare Flächen gem. § 23 (1) BauNVO
festgesetzt.
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Umweltbericht zum einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5
27
Textlich wird hierzu festgesetzt, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die nach § 35 (1) Nr. 1 und Nr. 4 BauGB zulässigen Tierhaltungsanlagen (Stallanlagen) ausschließlich innerhalb der gem. § 23 (1) BauNVO festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig sind. Es erfolgt zudem eine Festsetzung von
privaten Grünflächen gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB mit der Überlagerung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25a
BauGB, die eine Eingrünungsfunktion übernehmen.
Die konkrete Anlagenplanung ist auf Ebene der nachgeordneten Genehmigungsplanung
nach § 35 BauGB oder nach BImSchG zu regeln.
7.0
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
7.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
7.1.1
Analysemethoden und -modelle
Die Umweltauswirkungen des vorliegenden Einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 wurden
auf der Grundlage der zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter abgehandelt. Detailliertere Abschätzungen der Eingriffe sowie von
Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Ebene der Genehmigungsplanung zu ermitteln.
7.1.2
Fachgutachten
Im Rahmen der Vorarbeiten für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 81-5 wurde über die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Rahmen eines Fachbeitrages die Notwendigkeiten der im Geltungsbereich ansässigen Betriebe erarbeitet und dargestellt.
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf Fauna und Flora sind auf Ebene der nachfolgenden
Genehmigungsplanung für die jeweiligen Erweiterungsflächen in Absprache mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde faunistische und floristische Bestandserhebungen durchzuführen und zu berücksichtigen.
7.1.3
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen
Die konkreten Auswirkungen der Umsetzung baulicher Vorhaben innerhalb der Baugrenzen können jedoch erst auf Ebene der Genehmigungsplanung für die jeweiligen Erweiterungen geklärt werden.
7.2
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 81-5 lassen sich keine konkreten Maßnahmen zur
Umweltüberwachung benennen. Diese müssen auf Ebene der Genehmigungsplanung für
die jeweiligen Erweiterungen benannt werden.
Gemäß § 4c BauGB müssen die Kommunen die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen (Monitoring), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten. Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig erkannt
werden, um geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ermöglichen.
Die Überwachung der prognostizierten Umweltauswirkungen der Planungen erfolgt im vorliegenden Fall im Rahmen der Genehmigungsplanung durch die zuständige Behörde bzw.
dem Genehmigungsinhaber.
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8.0
28
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Einfache Bebauungsplan Nr. 81-5 „Tierhaltungsanlagen“, Bereich Harbern I, Harbern
II und Benthullen dient der natur- und landschaftsverträglichen Festsetzung von landwirtschaftlichen Betriebserweiterungen mit gleichzeitigen Ausschluss von Tierhaltungsanlagen im weiteren Geltungsbereich. Als Grundlage dient der Fachbeitrag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, welcher über eine Betriebsanalyse notwendige Erweiterungsmaßnahmen bzw. den Bestandsschutz beinhaltet.
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden allgemein unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsgeboten dargestellt und müssen auf Ebene der konkreten
Anträge zur Errichtung von baulichen Anlagen spezifiziert dargestellt werden. Die Belange
des Artenschutzes müssen ebenfalls auf Ebene konkreter Anlagengenehmigungen auf
den nachgeordneten Planungsebenen ermittelt und berücksichtigt werden. Es ist aufgrund
der Umfänge der Erweiterungsflächen zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass
weniger erhebliche bis erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen,
Tiere und Boden verursacht werden. Für die Schutzgüter Wasser und Landschaft sind
weniger erhebliche Umweltauswirkungen zu prognostizieren. Weitere Beeinträchtigungen
anderer Schutzgüter werden nicht erwartet.
Als Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme wird in den Randbereichen von Erweiterungsflächen zur Abgrenzung und Eingrünung die Pflanzung von Baum-Strauchhecken
vorgesehen. Weitere Vermeidungsmaßnahmen bestehen in Empfehlungen zum größtmöglichen Schutz vorhandener Gehölze sowie Umsetzung der Bauvorhaben in geringwertige Biotopstrukturen. Da die genauen Umfänge der jeweiligen Vorhaben derzeit nicht bekannt sind und im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nicht näher bestimmt werden,
ist die verbindliche Benennung von Kompensationsmaßnahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung vorbehalten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durch die Festsetzungen des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 81-5 teilweise zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen kommen
kann, die durch geeignete Maßnahmen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach
§ 35 BauGB kompensiert werden müssen, so dass keine erheblichen Umweltauswirkungen verbleiben.
Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede