2016.03_Änderung des Steuergesetzes_2_BER_KOM

Grand Conseil
2e lecture : modification de la loi fiscale
Grosser Rat
2. Lesung: Änderung des Steuergesetzes
Änderung des Steuergesetzes
vom 10. März 1976
2. Lesung
1. Ablauf der Arbeiten
Die Kommission für die zweite Lesung ist am Montag, 18. Januar 2016, im Konferenzraum 4 des
Grossratsgebäudes (3. Stock) in Sitten zusammengetreten.
Kommission
Mitglieder
Vertreten durch
ROCH Jean-Didier, PDCB, Präsident
ROTHEN Michel, PDCC, Vizepräsident
CRETTON Patrick (Suppl.), PLR, Ad-hocBerichterstatter
BALLAY Jasmine (Suppl.), PLR
VUILLE Côme (Suppl.), PLR
BUMANN Konstantin (Suppl.), CSPO
CHASSOT Emmanuel (Suppl.), PDCC
CLERC BEROD Annick (Suppl.), AdG/LA
CONSTANTIN Patricia (Suppl.), AdG/LA
FELIX Gilles (Suppl.), PLR
IMBODEN Mischa (Suppl.), CVPO
KNUBEL Waldemar (Suppl.), CVPO
LIPS Aïda (Suppl.), UDC
VEYA Stéphane (Suppl.), PDCB
Parlamentsdienst
SIERRO Nicolas, Adjunkt des Dienstchefs, Kommissionssekretär
Kantonsverwaltung
TORNAY Maurice, Staatsrat, Vorsteher des DFI
ALBRECHT Beda, Chef der Kantonalen Steuerverwaltung (KSV)
FOURNIER Nicolas, Adjunkt des Chefs der KSV
STALDER Lidija, Juristin bei der KSV
BERTHOUZOZ Claude, Jurist bei der KSV
2. Vorstellung des Entwurfs
2.1. Zentrale Aspekte für die zweite Lesung
Der Kommissionspräsident weist auf die drei Schwerpunkte der Revision hin:
18.01.2016
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
2e lecture
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2. Lesung
1. Anpassung des Walliser Steuergesetzes an die Entwicklung des Bundesrechts in Sachen
Besteuerung nach dem Aufwand, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Neuregelung des
Steuererlasses.
2. Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Besteuerung von
Kapitalabfindungen eines Ehepaars sowie Besteuerung des Rückkaufwerts von
Leibrentenversicherungen.
3. Verwirklichung einer Reihe von parlamentarischen Vorstössen, insbesondere hinsichtlich
der elektronischen Einreichung der Steuererklärung, der Einführung der Möglichkeit zur
Bezahlung der Steuern durch Hingabe an Zahlungsstatt sowie der interkommunalen
Steueraufteilung des Vermögensertrages und des Ertrages von überbauten Grundstücken.
Anschliessend erinnert er daran, dass das Gesetz in erster Lesung mit 100 gegen 18 Stimmen
angenommen wurde. Er möchte also nicht auf die Debatten zurückkommen, die bereits im
Rahmen der ersten Lesung stattgefunden haben.
Insbesondere die PLR-Fraktion hat infolge der Ablehnung zweier Abänderungsanträge eine zweite
Lesung gefordert.
So wurde der Abänderungsantrag Nr. 6, betreffend die Einführung der Möglichkeit zur Bildung von
Rückstellungen für die künftige Gründung eines Start-ups, abgelehnt. Es gilt darauf hinzuweisen,
dass diese Problematik bereits im Rahmen der Motion 1.0010 (umgewandelt in ein Postulat)
behandelt wurde. Dieses Postulat wurde vom Grossen Rat angenommen.
Auch der Abänderungsantrag Nr. 9, betreffend die Aufhebung der Kantonalen
Steuerrekurskommission (KRK) als Rekursinstanz und die Einführung eines Rechtsmittels an das
Kantonsgericht, wurde abgelehnt. Diese Problematik war ebenfalls Gegenstand mehrerer
parlamentarischer Vorstösse, die vom Grossen Rat angenommen wurden.
Für diese beiden Problematiken hat der Staatsrat noch keinen Bericht unterbreitet.
2.2. Ergänzungen des Vorstehers des Departements für Finanzen und Institutionen
Der Departementsvorsteher erinnert einleitend daran, dass dieser Revisionsentwurf in einen
schwierigen wirtschaftlichen Kontext und eine beunruhigende Finanzsituation des Kantons
eingebettet ist.
Die Wirtschaftsprognosen deuten auf eine Rezession in der Schweiz hin. Die Zahl der
Bauvorhaben ist rückläufig und zwar sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau.
Der Tourismus leidet unter der Frankenstärke und dem Schneemangel: Die Übernachtungen in der
Hotellerie und Parahotellerie sind rückläufig. Die Auftragsbücher der Bauunternehmen in der
Bergregion leeren sich und der Immobiliensektor in der Talebene ist mit einer verringerten
Nachfrage konfrontiert.
Der Wirtschaftsabschwung wird unweigerlich negative Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der
öffentlichen Gemeinwesen haben.
Der Staatsrat möchte auch auf die finanziellen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform
(USR III) (40-70 Mio.) und die Einnahmenausfälle (32 Mio.) im Zusammenhang mit der Revision
des interkantonalen Finanzausgleichs hinweisen.
Die Ziele der Revision sind bekannt: Anpassung des Steuergesetzes an die jüngsten Änderungen
des StHG sowie an das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand. Diese
Anpassung ist der zentrale Punkt des Revisionsentwurfs.
Die Walliserinnen und Walliser sind sich des wirtschaftlichen Nutzens dieser Besteuerungsform
und der Wichtigkeit der daraus resultierenden Steuereinnahmen für den Kanton und die
Gemeinden bewusst. Gemäss den Daten des Jahres 2013 haben der Kanton 35,9 Mio. und die
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2. Lesung
Gemeinden 34,8 Mio. einkassiert, während sich der Ertrag aus der direkten Bundessteuer auf 21,8
Mio. belief, also insgesamt 92,5 Mio.
Gemäss Schätzungen beläuft sich der Umsatz im Wohnungsbausektor auf 150 bis 200 Mio. pro
Jahr. Die direkten Auswirkungen auf den Konsum (Umsatz in den Bereichen Handel, Gewerbe und
Dienstleistungen) werden auf 155 Mio. veranschlagt.
Diese Steuerpflichtigen gewährleisten die Erhaltung der Arbeitsplätze in sämtlichen
Wirtschaftsbereichen, fördern die Ansiedlung von Unternehmen im Wallis oder investieren in die
vorhandenen KMU. Zudem unterstützen sie gemeinnützige Institutionen in den Bereichen Kultur
und Kunst sowie andere karitative Einrichtungen.
Der Staatsrat möchte die Wohnsitznahme dieser Steuerpflichtigen im Kanton begünstigen.
Angesichts der interkantonalen und internationalen Konkurrenz muss auch alles daran gesetzt
werden, um die Abwanderung dieser Steuerpflichtigen zu verhindern. Diese Leute sind denn auch
sehr mobil und Länder wie beispielsweise Grossbritannien, Österreich oder unlängst auch Portugal
haben ihre Steuergesetzgebung so ausgestaltet, dass sie der Ansiedlung von ausländischen
Staatsangehörigen äusserst zuträglich ist.
Gemäss Botschaft will der Staatsrat das minimale steuerbare Einkommen auf 250'000 Franken
festlegen. Dieser Betrag wurde im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden festgelegt,
welche angesichts der allgemeinen Verschärfung der Bedingungen für die Aufwandbesteuerung
und die Mindestbemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer befürchten, dass die Walliser
Pauschalbesteuerung an Attraktivität einbüsst.
Der Betrag von 250'000 Franken trägt auch den Walliser Besonderheiten Rechnung, also den im
Vergleich zu unseren Waadtländer und Genfer Nachbarn um 1/3 tieferen Baukosten und den
deutlich günstigeren Mieten im Wallis.
Die aktuelle Mindestpauschale liegt bei 220'000 Franken; ein neuer Aufwandbesteuerter zahlt
mindestens einen Steuerbetrag von 64'108 Franken.
Ein Paar, das sich nach dem 1.1.2016 im Wallis niederlässt, wird aufgrund der neuen
Bestimmungen eine Steuer auf dem steuerbaren Einkommen von 400'000 Franken (dBSt) und von
250'000 Franken für den Kanton und die Gemeinde sowie die Vermögenssteuer zahlen müssen.
Die gesamte Steuerbelastung beläuft sich also auf 101'716 Franken, was einer Erhöhung um
61,58% entspricht.
Am 10. September hat der Grosse Rat auch die Anpassungen der Gesetzgebung an die
Änderungen des StHG in Sachen Abzugsfähigkeit der Weiterbildungskosten und Einführung der
Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Steuererlass genehmigt.
Überdies hat der Grosse Rat den verheirateten Paaren eine Reduktion des Steuerbetrags auf den
Kapitalleistungen gewährt. Das Bundesgericht hat denn auch in Anwendung des StHG
entschieden, dass der kantonale Gesetzgeber eine Ermässigung zugunsten der verheirateten
Paare vorsehen kann. Da das Maximum der auf diesen Kapitalleistungen geschuldeten Steuern
bei 10% liegt (4% für den Kanton, 4% für die Gemeinden, 2,3% für die dBSt) hat der Grosse Rat
die Steuerermässigung auf 2% bis zu einem Höchstbetrag von 2'340 Franken festgelegt.
Schliesslich hat der Grosse Rat im Gesetz die Hingabe an Zahlungsstatt für die Erbschaftssteuer
eingeführt.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wohnsitzgemeinde des Eigentümers eines
überbauten Grundstücks die Einkommens- und Vermögenssteuern vollumfänglich einkassiert, hat
der Grosse Rat den von der Wohnsitzgemeinde an die Standortgemeinde des Grundstücks zu
entrichtenden Betrag auf 2,5‰ des Steuerwerts erhöht.
Was die Teilamnestie anbelangt, so hat sich der Staatsrat in sämtlichen eidgenössischen
Vernehmlassungen für die Projekte zur Durchführung einer generellen Steueramnestie
(vollumfänglich oder mit Erhebung einer Gebühr) ausgesprochen. Bekanntlich ist das
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2. Lesung
Bundesgericht in einem Entscheid bezüglich Tessiner Steueramnestie allerdings zum Schluss
gekommen, dass die Kantone über keinerlei Handlungsspielraum verfügen, und dass die Senkung
der Sätze im Falle einer Selbstanzeige gegen das StHG sowie die Grundsätze der
Gleichbehandlung und der Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst.
Aus diesem Grund ist der Grosse Rat dem Vorschlag des Staatsrates gefolgt und hat Artikel
241octies des Dekrets, welcher sich an der Tessiner Amnestie orientierte und folglich gegen das
StHG verstiess, aufgehoben.
Den Steuerpflichtigen, die ihre steuerliche Situation bereinigen wollen, bleibt allerdings immer noch
die straflose Selbstanzeige.
3. Diskussion und Eintretensabstimmung
3.1. Zusammenhang mit der dritten Unternehmenssteuerreform (USR III)
Die dritte Unternehmenssteuerreform (USR III), die eine Abschaffung der Sonderstatus bezweckt,
betrifft unseren Kanton a priori nur am Rande, da die Gesellschaften mit einem Sonderstatus im
Kanton Wallis nur rund 1% ausmachen.
Allerdings haben die stark betroffenen Kantone, insbesondere Genf und Waadt, bereits eine
Senkung ihrer Steuersätze, die gegenwärtig den Walliser Sätzen entsprechen (22 bis 23%),
angekündigt.
In den Kantonen Waadt und Genf generieren die Gesellschaften mit Sonderstatus rund 60'000
Arbeitsplätze in jedem der beiden Kantone.
Der Kanton Freiburg dürfte ebenfalls eine Senkung der Sätze ankündigen. Die übrigen Kantone
hüllen sich momentan noch in Schweigen.
Die USR III kommt eher dem Wirtschaftsgefüge der Deutschschweiz entgegen, da die
vorgesehenen neuen Werkzeuge (z.B. Lizenzboxen) besser auf den Pharma- und Chemiesektor
zugeschnitten sind. Im Gegensatz dazu sind diese Werkzeuge für die im Genferseeraum
angesiedelten Trading- und Holdinggesellschaften nicht sehr nützlich.
Die Kantone Waadt und Genf haben Sätze von unter 14% angekündigt. Der Kanton Wallis wird mit
einem Satz von 22% nicht wettbewerbsfähig bleiben – insbesondere im Unterwallis – auch wenn
er für die KMU mit einem Satz von 3% bis 150'000 Franken Gewinn (Globalsatz von 12,66%) sehr
interessant bleibt. Der Kanton wird also voraussichtlich gezwungen sein, seine Sätze ebenfalls zu
senken.
Die USR III wird je nach gewählten Werkzeugen Steuerausfälle in Höhe von 40 bis 70 Millionen
nach sich ziehen.
Eine interkantonale Arbeitsgruppe sucht momentan nach einer Alternative, um diese Senkung der
Steuersätze mittels Einführung spezifischer Fiskalwerkzeuge zu vermeiden.
Die USR III könnte für das Wallis auch Einbussen in Höhe von 32 Millionen Franken auf Ebene
des Finanzausgleichs verursachen, da die Geberkantone stark betroffen sein werden. Sie wollen
denn auch die Gewichtung der Gewinne der Gesellschaften bei der Berechnung des Ausgleichs
um 30% senken.
3.2. Rückwirkung des Gesetzes und fünfjährige Frist für die Anwendung der neuen Regeln
in Sachen Besteuerung nach dem Aufwand
Es wird daran erinnert, dass den Kantonen eine Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2014 zur
Anpassung ihrer Gesetzgebung in Sachen Besteuerung nach dem Aufwand eingeräumt wurde. Ab
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2. Lesung
dem 1. Januar 2016 entfalten die neuen Bestimmungen des StHG ihre Wirkung, auch wenn sie
nicht ins kantonale Recht eingeflossen sind. Die fünfjährige Frist für die Anwendung der neuen
Regeln in Sachen Besteuerung nach dem Aufwand ist im StHG vorgesehen.
Es wurde ausdrücklich auf die Rückwirkung hingewiesen, damit der Grosse Rat in vollständiger
Kenntnis der Sachlage entscheiden kann.
Ein Abgeordneter fragt sich, ob man sämtliche Pauschalen nach und nach anpassen will und ob
diese Anpassung rechtskonform ist.
Der Departementsvorsteher weist darauf hin, dass der Kanton die betroffenen Gemeinden bereits
kontaktiert hat, und dass beschlossen wurde, die Pauschalen anzupassen. Die Anpassung ist
bereits im Gang und findet im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde statt.
Die Dienststelle bestätigt, dass eine sofortige Anpassung sämtlicher Pauschalen nicht realistisch
ist. Einige der Aufwandbesteuerten leben schon sehr lange hier. Mehr als die Hälfte dieser
Steuerpflichtigen ist über 70 Jahre alt. Bei den Aufwandbesteuerten in unserem Kanton handelt es
sich also eher um ältere Semester.
2015 wurden 70 neue Personen oder Paare nach dem Aufwand besteuert. Gleichzeitig hat der
Kanton 48 Aufwandbesteuerte verloren; in zahlreichen Fällen sind die Steuerpflichtigen verstorben.
Schliesslich haben sich 14 Personen für die ordentliche Besteuerung anstelle der
Aufwandbesteuerung entschieden. Die Dienststelle geht davon aus, dass es 2021 zwar weniger
Pauschalen, dafür aber mehr Einnahmen geben wird.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die neuen Regeln für jene Personen, die bereits vor dem
31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert wurden, erst ab 2021 gelten. Die Anpassungen
werden die Mindestwerte für die Kontrollrechnung einhalten, also 5 Mal die Miete oder den
Mietwert (ab 2016 7 Mal für die neuen Aufwandbesteuerten).
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Pauschalen überprüft und allesamt bis zum 1.
Januar 2021 angepasst werden. Der Vorsteher des Finanzdepartements erinnert daran, dass das
Wallis alles daran gesetzt hat, damit die Übergangsfrist fünf und nicht wie ursprünglich vorgesehen
zwei Jahre beträgt. Man möchte also kein rascheres Vorgehen, es sei denn, der Steuerpflichtige
ist damit einverstanden.
3.3. Forderung der PLR-Fraktion nach einer zweiten Lesung
Die Vertreter der PLR-Fraktion weisen darauf hin, dass es diese zweite Lesung ermöglichen soll,
über die beiden Abänderungsanträge ihrer Fraktion zu beraten.
Mit dem ersten Abänderungsantrag wird gefordert, dass bei Artikel 25 StG die Möglichkeit zur
Bildung von Rückstellungen für die Gründung von Start-ups eingeführt wird. Beim zweiten
Abänderungsantrag geht es um die Aufhebung der Kantonalen Steuerrekurskommission (KRK)
und die Einführung eines Rechtsmittels an das Kantonsgericht. In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass die KRK gemäss Revision des Bundesgerichtsgesetzes, die sich
momentan in der Vernehmlassung befindet, die Bedingungen nicht mehr erfüllt, um als letzte
kantonale Instanz zu entscheiden.
Das Departement weist darauf hin, dass der erste Abänderungsantrag eine Folge der Motion
«Innovationsförderung durch Rückstellungsbildung» ist, welche in ein Postulat umgewandelt und
vom Grossen Rat angenommen wurde. Es erklärt zudem, dass der aktuelle Artikel 25 ausreicht
und die vorgeschlagene Lösung gegen das StHG verstösst.
Betreffend KRK erinnert das Departement daran, dass in der Dezembersession, also zwischen
den beiden Lesungen, zahlreiche Postulate mit Alternativvorschlägen zur KRK angenommen
worden sind. In seiner Antwort erklärte der Staatsrat, dass er diese Überlegungen auf alle übrigen
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2. Lesung
aussergerichtlichen Rekurskommissionen ausdehnen wolle. Falls das Bundesgerichtsgesetz
geändert werden sollte und ein Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene besteht, wird der Kanton
die entsprechenden Änderungen vornehmen.
Die Dienststelle bestätigt, dass das StHG die Bildung von Rückstellungen für künftige
Aufwendungen untersagt. Im Übrigen kann man sich fragen, ob eine solche Massnahme sinnvoll
ist. Das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften wurde denn auch nicht verlängert. Den
meisten Walliser Gesellschaften nützt eine solche Massnahme nichts. Die im Gesetz
vorgesehenen Sofortabschreibungsmöglichkeiten sind interessanter.
Ein Abgeordneter weist darauf hin, dass Artikel 63 DBG die Bildung von Rückstellungen für
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte erlaubt. Er versteht nicht, warum es nicht
möglich sein soll, eine ähnliche Rückstellung vorzusehen.
Die Dienststelle erklärt, dass diese Möglichkeit im StHG nicht vorgesehen wurde. Im Übrigen sei
es ihres Wissens noch nie vorgekommen, dass eine Walliser Gesellschaft eine Rückstellung für
künftige Forschungsaufträge geltend gemacht hätte.
3.4. Ablehnung des Gesetzes durch die AdG/LA-Fraktion in der ersten Lesung
Die Vertreter der AdG/LA-Fraktion erinnern daran, dass ihre Fraktion das Gesetz in erster Lesung
aufgrund der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 betreffend Berechnung der Besteuerung nach
dem Aufwand abgelehnt hatte.
3.5. Betrag der Rückerstattung der Vermögenssteuer
Ein Vertreter der CVPO-Fraktion ist der Ansicht, dass die Rückerstattung der Steuer auf dem
Vermögen und dem Vermögensertrag angesichts der Situation der Tourismusgemeinden von
2,5‰ auf 3‰ erhöht werden sollte. Er will aber zuerst Rücksprache mit seiner Fraktion nehmen
und allenfalls einen diesbezüglichen Abänderungsantrag einreichen.
Der Kommissionspräsident erinnert daran, dass der Sprecher der CVPO-Fraktion anlässlich der
Schlussdebatte verlauten liess, dass eine Erhöhung von 2,25‰ auf 2,5‰ bereits ausreichend sei.
3.6. Eintretensabstimmung
Eintreten wird von den 13 anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.
4. Detailberatung
Nachstehend wird nur auf jene Artikel eingegangen, die zu Diskussionen geführt haben.
Artikel 11 Besteuerung nach dem Aufwand
Absätze 1 und 2
Redaktionelle Änderungen im deutschen Text.
Absatz 3 Buchstabe a
Beratung:
Es wird gefragt, warum der Mindestbetrag von 250'000 Franken nicht im Gesetz verankert ist und
ob er geändert werden kann. Das Departement erklärt, dass der Staatsrat diesen Betrag in einem
Reglement festlegen wird. Dank dieser Lösung kann der Betrag gegebenenfalls rasch geändert
werden. Auch andere Kantone haben sich für diese Lösung entschieden. Der Staatsrat hat
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2. Lesung
keineswegs die Absicht, diesen Betrag nach unten zu korrigieren. Eine Erhöhung ist hingegen
durchaus denkbar, falls es die Umstände erfordern. Die Dienststelle weist darauf hin, dass dieser
Betrag von 250'000 Franken in der Botschaft ausdrücklich genannt wird. Sie präzisiert auch, dass
das Reglement veröffentlicht werden wird.
Im Übrigen erklärt die Dienststelle, dass die diesbezügliche Kontrollrechnung jedes Jahr
durchgeführt wird.
Die Durchschnittspauschale für die 40 neuen Aufwandbesteuerten per 30. Juni 2015 belief sich auf
360'000 Franken. Ist dieser Durchschnitt wirklich aussagekräftig oder gibt es einen oder mehrere
Fälle, die diesen Durchschnitt nach oben ziehen? Die Dienststelle entgegnet, dass es im Wallis
allgemein nur wenige sehr hohe Pauschalen gibt und die höchste Pauschale rund 1 Million
Franken beträgt. In diesem Zusammenhang erinnert die Dienststelle daran, dass das Wallis im
interkantonalen Vergleich ziemlich hohe Sätze anwendet. Selbst mit einer tieferen Pauschale im
Wallis zahlt ein Aufwandbesteuerter folglich den gleichen Steuerbetrag wie in einem anderen
Kanton mit einer höheren Pauschale. Die Mindestpauschale ermöglicht es dem Wallis,
wettbewerbsfähig zu bleiben.
Das Departement weist zudem darauf hin, dass der Mindestbetrag noch vor 2020 nach oben
korrigiert werden könnte, um die Steuereinnahmen aufrechtzuerhalten. Dieses Szenario ist
allerdings ziemlich unwahrscheinlich. Auf Anfrage hin bestätigt der Departementsvorsteher, dass
es das Ziel des Kantons sei, die Steuereinnahmen beizubehalten.
Abschliessend präzisiert das Departement, dass es sich angesichts der Bedingungen
(insbesondere keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz) bei den Aufwandbesteuerten eher um ältere
Personen handelt.
Absatz 3 Buchstabe c
Redaktionelle Änderung im deutschen Text.
Absatz 5 und 6
Änderungen der Kommission
5
Die Kantonssteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 32
Absätze 1 und 2 berechnet. Der nach dem Aufwand besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf
die Ermässigungen gemäss Artikel den Artikeln 32 Absatz 3 Buchstabe a und 178 Absatz 3
Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge.
6
Die Gemeindesteuer wird nach den Tabellen des ordentlichen Steuertarifs gemäss Artikel 178
Absätze 1 und 2, gestützt auf einen durchschnittlichen Tarif, berechnet. Der nach dem Aufwand
besteuerte Steuerpflichtige hat Anspruch auf die Ermässigungen gemäss Artikel 178 Absatz
3 Buchstabe a. Er hat kein Anrecht auf andere Sozialabzüge oder allgemeine Abzüge. Der
Staatsrat legt den durchschnittlichen Index und den durchschnittlichen Koeffizienten fest.
Kommentar:
Die Formulierung dieser beiden Artikel ist nicht klar, denn Absatz 5, der sich a priori auf die
Kantonssteuer bezieht, verweist auf die Ermässigungen von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a StG
und auf Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a StG. Letzterer bezieht sich allerdings auf die
Gemeindesteuer. Die Kommission beschliesst deshalb, diese beiden Artikel umzuformulieren, um
den Verweis auf Artikel 178 Absatz 6 aufzunehmen.
Die Dienststelle erklärt, dass sich Absatz 5 auf die grundsätzlichen Veranlagungselemente bezieht,
insbesondere die zulässigen Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuer, während Absatz 6 die
Frage der Gemeindesteuertabelle regelt, für die eine durchschnittliche Indexierung und ein
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2. Lesung
durchschnittlicher Tarif zur Anwendung kommt. Der Gemeindesteuerbetrag ist also in allen
Gemeinden identisch.
Die Änderungen werden einstimmig angenommen.
Absatz 9
Änderung der Kommission
9
Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Besteuerung und für die
Erhebung der Steuer nach dem Aufwand.
Kommentar:
Dieser Absatz ist angesichts der allgemeinen Norm von Artikel 243 StG, welche es dem Staatsrat
ermöglicht, alle zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen,
überflüssig.
Die Aufhebung wird einstimmig angenommen.
ABSTIMMUNG über den gesamten Artikel11:
Der geänderte Artikel 11 wird einstimmig angenommen.
Artikel 13 Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Keine Bemerkungen
Artikel 23
3. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit - a) Im Allgemeinen
Keine Bemerkungen
Artikel 33b Kapitalleistungen anstelle wiederkehrender Leistungen aus Vorsorge
Redaktionelle Änderung im deutschen Titel.
Artikel 56 Bewertung des beweglichen Vermögens
Redaktionelle Änderung im französischen Titel.
Artikel 82 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Keine Bemerkungen
Artikel 118bis
Änderung der Kommission
7
Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.
Kommentar:
Die allgemeine Bestimmung von Artikel 243 StG ermöglicht es dem Staatsrat bereits, alle zur
Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen. Diese Aufhebung wird
angenommen.
2e lecture
Artikel 132
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2. Lesung
2. Obliegenheiten des Steuerpflichtigen - a) Steuererklärung
Redaktionelle Änderung im deutschen Text.
Artikel 133
b) Beilagen
Keine Bemerkungen
Artikel 150
Beratung:
Es wird ein neuer Artikel 150 vorgeschlagen, um die KRK aufzuheben und ein Rechtsmittel an das
Kantonsgericht einzuführen. Gemäss den Urhebern des Vorschlags ist das Schicksal der KRK
besiegelt und Zuwarten überflüssig. Überdies wurde unlängst eine Revision des
Bundesgerichtsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt und es scheint, dass die KRK die
Bedingungen nicht mehr erfüllt, um als letzte kantonale Instanz zu entscheiden.
Der vorgeschlagene Text entspricht dem Abänderungsantrag Nr. 9, den die PLR-Fraktion in der
ersten Lesung eingereicht hat.
Artikel 150
Vor der kantonalen Steuerrekurskommission
1. Voraussetzungen
1
Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann der
Steuerpflichtige innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Rekurs an das
Kantonsgericht die kantonale Steuerrekurskommission erheben.
2 Das Kantonsgericht Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts.
Ein Abgeordneter fragt sich, ob ein Abänderungsantrag, der von der ersten Kommission abgelehnt
wurde, in der zweiten Lesung wieder aufgegriffen werden kann.
Der Kommissionspräsident erinnert daran, dass der Grosse Rat in der Dezembersession den
Staatsrat mittels Annahme der diesbezüglichen Postulate damit beauftragt hat, die
Zweckmässigkeit der Aufhebung der KRK und der übrigen kantonalen Rekurskommissionen zu
prüfen. Überdies präzisiert der Parlamentsdienst, dass eine zweite Kommission auf den gesamten
Gesetzestext zurückkommen kann.
Ein Abgeordneter ist der Ansicht, dass diese Kommissionen nicht überhastet aufgehoben werden
sollten, da sie nicht nur aus Juristen, sondern auch aus erfahrenen Berufsleuten des jeweiligen
Bereichs bestehen, welche die jeweiligen Problemstellungen gut kennen. Er spricht sich gegen
diese Änderung aus.
ABSTIMMUNG:
Die Kommission lehnt die Änderung von Artikel 150 mit 3 Ja, 10 Nein und 0 Enthaltungen ab.
Artikel 153ter Beschwerde an das Bundesgericht
Keine Bemerkungen
Artikel 188
Absatz 1
4. Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag
2e lecture
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2. Lesung
Ein Vertreter der CVPO-Fraktion erinnert daran, dass seine Fraktion allenfalls einen
Abänderungsantrag hinsichtlich der Erhöhung von 2,5‰ auf 3‰ einreichen wird. Die CSPOFraktion kündigt an, dass sie den gleichen Abänderungsantrag einreichen wird. Die Vertreter
dieser beiden Fraktionen verlangen eine Kommissionsabstimmung über Artikel 188.
Der Präsident der Kommission schreitet also zur Abstimmung über die Beibehaltung des Satzes
bei 2,5‰. In Ermangelung eines Abänderungsantrags würde eine Ablehnung die Rückkehr zum
momentan geltenden Satz von 2‰ bedeuten.
ABSTIMMUNG:
Mit 10 Ja, 1 Nein und 2 Enthaltungen spricht sich die Kommission für die Beibehaltung des Satzes
von 2,5‰ aus.
Artikel 241octies Besteuerung nach dem Aufwand
Kommentar:
In der ersten Lesung enthielt der Gesetzesentwurf einen Artikel 241octies, der sich mit der
Teilamnestie befasste – eine Bestimmung, die ursprünglich im Dekret betreffend die Anwendung
der Bestimmungen der Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Voranschlags 2015
vorgesehen war. Da die Teilamnestie gemäss Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Tessiner
Steueramnestie verfassungswidrig ist, wurde diese Bestimmung im Rahmen der
Redaktionskontrolle aus dem Text für die zweite Lesung gestrichen. Artikel 241nonies des Textes
aus der ersten Lesung wird folglich zu Artikel 241octies.
Beratung:
Ein Abgeordneter möchte wissen, ob präzisiert werden könnte, dass die neuen Bestimmungen
betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand mit dem Einverständnis des Steuerpflichtigen
anwendbar sind.
Das Departement spricht sich gegen eine verbindliche Regelung aus und erinnert daran, dass die
Anpassung der Pauschalen bereits im Gange ist.
Es wird kein formeller Abänderungsantrag zur Abstimmung unterbreitet.
II
Absatz 2
2.
Der vorliegende Rechtserlass tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Kommentar:
Diese Ergänzung ist nötig, weil die erste Lesung im November 2015 stattfand und die zweite
Lesung im März 2016 stattfinden wird, also nach dem Datum des Inkrafttretens.
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2. Lesung
5. Schlussberatung und -abstimmung
Es kommt zu keinen weiteren Wortmeldungen.
Schlussabstimmung
Der Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes
Kommissionsmitgliedern einstimmig angenommen.
wird
von
den
13
anwesenden