Tax Controversy - Steuerkonflikte vermeiden, kontrollieren, lösen.

FSO Germany
Tax
Controversy
Steuerkonflikte vermeiden,
kontrollieren, lösen.
Steuercompliance Steuerprüfung Ste
Tax Controversy
Practice Group
Die Tax Controversy Practice Group von
EY ist auf die Vermeidung, Begleitung und
Lösung von Steuerkonflikten spezialisiert.
Unsere Tax Controversy Practice Group
besteht aus erfahrenen Steueranwälten
und Steuerberatern mit langjähriger Erfahrung im Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht sowie im Tax & Legal Risk
Management.
Wir bieten anwaltliche Vertretung in- und
ausländischer Unternehmen, ihrer Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter
sowie von Individualpersonen gegenüber
den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden
sowie vor Finanz- und Strafgerichten.
Verschärfung des
Steuerstrafrechts
In Deutschland haben prominente Fälle
von Steuerhinterziehern sowie Ankäufe
von Daten-CDs das Image der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt zerstört und
den Boden für deutliche Verschärfungen
im Steuerstrafrecht geebnet. Die Verschärfungen treffen Unternehmen wie Einzelpersonen gleichermaßen.
Den gegenwärtigen Höhepunkt einer
zunehmend harten Linie von Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung im deutschen Steuerstrafrecht
markiert die jüngste Verschärfung der
Selbstanzeige (2015).
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH)
in mehreren aufsehenerregenden Entscheidungen (2008, 2009, 2010) strengere Leitlinien für die Strafzumessung bei
Steuerhinterziehung formuliert, die Eintrittsschwelle zum strafrechtlichen Vorsatz
abgesenkt, die strafbewehrte Berichtigungs-
International geänderte
Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen haben sich
auch international grundlegend gewandelt.
Leere Staatskassen infolge der Finanzkrise
haben weltweit zu einem entschlosseneren
Vorgehen der G-20-Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
geführt.
Inzwischen haben sich praktisch alle
Finanzplätze zur Einhaltung der OECDStandards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet.
Zur Abwehr steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Risiken leisten wir präventive
Beratung, beispielsweise beim Aufbau oder
bei der Überprüfung von Tax-ComplianceSystemen zur Enthaftung von Vorstand
und Management.
Wir verfügen über besondere Branchenkenntnisse im Finanzdienstleistungssektor.
Wir verfolgen einen holistischen Beratungsansatz, um bestehende Risiken zu beseitigen und zukünftige Risiken zu vermeiden.
Dafür begleiten wir Sie in jeder Phase des
Besteuerungsverfahrens einschließlich
der Verteidigung in Steuer- und Zollstrafverfahren. ■
pflicht für steuerliche Erklärungen nach
§ 153 Abgabenordnung ausgeweitet und
die sog. Teil-Selbstanzeige abgeschafft.
Gleichzeitig wurde die strafrechtliche
Verjährung für besonders schwere Fälle
der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn
Jahre verlängert (2009). Die Selbstanzeige
(2011, 2015) wurde ebenso wie die Unternehmensbuße nach § 30 OWiG (2013)
deutlich verschärft.
Unsere Erfahrung zeigt: Finanzbehörden
und Staatsanwaltschaften erheben anlässlich der Aufarbeitung steuerlicher Sachverhalte zunehmend auch strafrechtliche
Vorwürfe mit oftmals erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Risiken für die
betroffenen Unternehmen, ihre Vorstände,
Geschäftsführer und Mitarbeiter. Hinzu
kommt, dass häufig schon die öffentliche
Verdachtsschöpfung wie eine Bestrafung
wirkt. ■
Derzeit verfolgen über 60 Staaten („early
adopters“) einen besonders ehrgeizigen
Zeitplan zur Einführung des automatischen
Informationsaustauschs in Steuerangelegenheiten ab 2016/2017 (OECD-Standard
seit Mai 2014).
Mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung der
Gewinnkürzung und Gewinnverlagerungen
(Base Erosion and Profit Shifting; BEPS)
richtet sich die OECD gegen international
agierende Unternehmen, die durch „trickreiche Steuergestaltungen“ ihre Abgabenlast minimieren. ■
euerprozess Steuerstrafverteidigung
Wandel bedeutet
Chance
Das gewandelte nationale und internationale Umfeld birgt für Unternehmen,
ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter nicht nur Risiken, sondern bietet
auch Chancen.
Dies gilt in besonderem Maße für die
Minimierung zukünftiger Risiken durch
Steuercompliance.In seinem Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu
§ 153 der Abgabenordnung vom 16. Juni
2015 deutet das BMF gleichermaßen
vorsichtig wie begrüßenswert an:
„HatderSteuerpflichtigeeininnerbetrieblichesKontrollsystemeingerichtet,kann
diesggf.einIndizdarstellen,dasgegen
dasVorliegeneinesVorsatzesoderder
Leichtfertigkeitsprechenkann,jedoch
befreitdiesnichtvoneinerPrüfungdes
jeweiligenEinzelfalles.“
Interdisziplinäre
Zusammenarbeit
Internationale
Zusammenarbeit
konfrontiert. Ebenso riskant bleiben gegenwärtig Korrekturen von unternehmerischen Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung), die vor allem im Wiederholungsfall oder bei hohen Steuernachzahlungen
zunehmend in strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter münden.
Eine Säule jedes steuerstrafrechtlichen
Vorwurfs ist der (mutmaßliche) Vorsatz des
Vorstandes, Geschäftsführers oder Mitarbeiters. Eine Verteidigung auf dieser subjektiven Ebene, d. h. gegen diesen Vorsatzvorwurf, war bisher vor allem angesichts
der dargestellten verschärften Rechtsprechung meist immer riskant. Nun deutet sich
vorsichtig an, dass die Finanzverwaltung
bereit zu sein scheint, Steuercompliance
unter bestimmten Voraussetzungen
zu honorieren.
Viele Unternehmen haben bereits interne
betriebliche Kontrollsysteme (IKS) implementiert und — dies ist elementar — leben
sie. Gleichwohl sehen sich Unternehmen,
ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter aufgrund des geschilderten Klimawandels in Deutschland immer häufiger mit
steuerstrafrechtlichen Vorwürfen
Unternehmen, ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter sollten daher stärker als bisher die Chance nutzen, sich
durch die Einführung angemessener und
nachweislich gelebter SteuercomplianceManagement-Systeme gegen den Vorsatzvorwurf zu wappnen. ■
Risikobeseitigung und Risikominimierung
gelingen erfahrungsgemäß am ehesten auf
der objektiven Ebene, d. h. mit den Mitteln
des materiellen Steuerrechts. Hier profitieren unsere Mandanten von unserer engen
Zusammenarbeit mit unseren Kollegen
von EY Tax (Steuerberatung) in der jeweiligen steuerlichen Spezialdisziplin. Dies gilt
vor allem für die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Versicherungsteuer, Verrechnungspreise,
Zölle und Verbrauchsteuern.
Beauftragen uns Vorstände oder Aufsichtsräte mit steuerverfahrensrechtlichen oder
steuerstrafrechtlichen Untersuchungen,
arbeiten wir mit unseren Kollegen von EY
Assurance (Wirtschaftsprüfung) zusammen. Komplexe SteuercomplianceProjekte beraten wir regelmäßig zusammen mit EY Advisory (IT-/Prozessberatung). Ergeben sich im Rahmen unserer
Arbeit aufsichtsrechtliche Fragestellungen,
können wir auf das Fachwissen unserer
Anwälte bei EY Law zurückgreifen. ■
Gerade bei internationalen Konzernen machen Steuerrisiken nicht
an Grenzen halt.
Deshalb bieten wir als Teil des globalen
EY-Tax-Controversy-Netzwerks eine
einheitliche Beratung und Vertretung
über diese Grenzen hinweg. ■
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an700StandortenfürSieda.
Beratungsansatz und Leistungen
Unser holistischer Beratungsansatz verfolgt das Ziel, bestehende steuerliche und steuerstrafrechtliche Risiken zu beseitigen und zukünftige Risiken zu minimieren. Dafür begleiten wir sie in jeder Phase
des Besteuerungsverfahrens, einschließlich der Verteidigung in Steuer- und Zollstrafverfahren. Je
nach Komplexität und Internationalität unserer Mandate arbeiten wir dabei eng mit unseren Kollegen
aus den Bereichen Tax, Legal, Assurance und Advisory sowie mit den Kollegen unseres weltweiten
Tax-Controversy-Netzwerks zusammen.
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3
• Beratung bei der Konzeptionierung,
Implementierung und Überwachung
eines Tax-Compliance-ManagementSystems zur Minimierung steuerlicher,
bußgeldrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Risiken für Unternehmen,
Vorstände, Geschäftsführer und
Mitarbeiter
• Beratung zur Offenlegung in Steuererklärungen bzw. -anmeldungen
• Anträge auf Erteilung verbindlicher
Auskünfte
• Verhandlungen mit Finanz- und
Zollbehörden, z. B. wegen Fristverlängerungen inkl. (außer)gerichtlichen Rechtsschutzes
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Abgabe der
Vor rerklärung
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• Beratung, Vertretung und Verhandlungen gegenüber und mit Finanz-,
Zoll- und Ermittlungsbehörden nach
erfolgter Berichtigung
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• Beratung und Vertretung gegenüber
Finanz- und Zollbehörden sowie
Finanzgerichten in (außer-)gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen
Prüfungshandlungen (z. B. Prüfungsanordnungen, Verzögerungsgelder,
Mitwirkungsverlangen)
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• Beratung und Vertretung vor und
während risikobehafteter steuerlicher
Außenprüfungen und Zollprüfungen
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4. Steuerprüfung, Steuerprozess
• Aufarbeitung und Beurteilung abgegebener Steuererklärungen bzw.
-anmeldungen im Hinblick auf Handlungsbedarf vor steuerlichen Außenprüfungen und Zollprüfungen
3. Nach Abgabe der Steuererklärung
(Post-Filing Advice)
• Aufarbeitung und Beurteilung abgegebener Steuererklärungen bzw.
-anmeldungen im Hinblick auf Handlungsbedarf: Berichtigung mittels
schlichter Anzeigen (§ 153 Abgabenordnung) oder Selbstanzeige (§ 378
Abs. 3, § 371 Abgabenordnung)
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• Tax-into-Business-Integration: Beratung bei der Integration des Prozesses der Vorbereitung, Erstellung und
fristgerechten Einreichung von
Steuererklärungen bzw. -anmeldungen in den innerbetrieblichen Prozess der
Erfassung von Geschäftsvorfällen
2. Vor Abgabe der Steuererklärung
(Pre-Filing Advice)
• Identifikation branchenspezifisch
risikobehafteter Steuern und Zölle
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1. Steuercompliance
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• Beratung und Vertretung gegenüber
Finanz- und Zollbehörden, Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof, dem
Bundesverfassungsgericht und dem
Europäischen Gerichtshof in (außer)
gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
(insb. Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision)
einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes (insb. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung) gegen Steuerverwaltungsakte im Festsetzungs-,
Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren
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5. Steuerstrafverteidigung
• Vertretung und Verteidigung von
Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern und Mitarbeitern in
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
(insb. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, §§ 130, 30
Ordnungswidrigkeitengesetz)
• Vertretung und Verteidigung von
Vorständen, Geschäftsführern und
Mitarbeitern gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (insb.
Durchsuchung, Beschlagnahme,
Inhaftierung)
Ihre Ansprechpartner
EY Law — FSO Tax Controversy Practice Group
Martin H. Seevers
Dr. Christian-Alexander Neuling
Rechtsanwalt, Steuerberater
EMEIA FSO Tax Controversy Leader
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Senior Manager
Telefon +49 40 36132 19722
[email protected]
Telefon +49 40 36132 16438
[email protected]
Miriam Rosenthal
Matthias Fokken
Telefon +49 40 36132 13408
[email protected]
Telefon +49 40 36132 24358
[email protected]
Dr. Amir Makee Mosa
Martin Heinemann
Telefon +49 40 36132 25009
[email protected]
Telefon +49 40 36132 21680
[email protected]
Rechtsanwältin, Associate
Rechtsanwalt, Associate
Rechtsanwalt, Associate
Timo Handel
Rechtsanwalt, Associate
Telefon +49 40 36132 18639
[email protected]
Rechtsanwalt, Associate
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Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschafts­
prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung.
Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir
weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir
bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams,
exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser
Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für
unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben.
Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“.
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und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young
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finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen
sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von
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