FSO Germany Tax Controversy Steuerkonflikte vermeiden, kontrollieren, lösen. Steuercompliance Steuerprüfung Ste Tax Controversy Practice Group Die Tax Controversy Practice Group von EY ist auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von Steuerkonflikten spezialisiert. Unsere Tax Controversy Practice Group besteht aus erfahrenen Steueranwälten und Steuerberatern mit langjähriger Erfahrung im Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht sowie im Tax & Legal Risk Management. Wir bieten anwaltliche Vertretung in- und ausländischer Unternehmen, ihrer Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter sowie von Individualpersonen gegenüber den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden sowie vor Finanz- und Strafgerichten. Verschärfung des Steuerstrafrechts In Deutschland haben prominente Fälle von Steuerhinterziehern sowie Ankäufe von Daten-CDs das Image der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt zerstört und den Boden für deutliche Verschärfungen im Steuerstrafrecht geebnet. Die Verschärfungen treffen Unternehmen wie Einzelpersonen gleichermaßen. Den gegenwärtigen Höhepunkt einer zunehmend harten Linie von Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung im deutschen Steuerstrafrecht markiert die jüngste Verschärfung der Selbstanzeige (2015). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren aufsehenerregenden Entscheidungen (2008, 2009, 2010) strengere Leitlinien für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung formuliert, die Eintrittsschwelle zum strafrechtlichen Vorsatz abgesenkt, die strafbewehrte Berichtigungs- International geänderte Rahmenbedingungen Die Rahmenbedingungen haben sich auch international grundlegend gewandelt. Leere Staatskassen infolge der Finanzkrise haben weltweit zu einem entschlosseneren Vorgehen der G-20-Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung geführt. Inzwischen haben sich praktisch alle Finanzplätze zur Einhaltung der OECDStandards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Zur Abwehr steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Risiken leisten wir präventive Beratung, beispielsweise beim Aufbau oder bei der Überprüfung von Tax-ComplianceSystemen zur Enthaftung von Vorstand und Management. Wir verfügen über besondere Branchenkenntnisse im Finanzdienstleistungssektor. Wir verfolgen einen holistischen Beratungsansatz, um bestehende Risiken zu beseitigen und zukünftige Risiken zu vermeiden. Dafür begleiten wir Sie in jeder Phase des Besteuerungsverfahrens einschließlich der Verteidigung in Steuer- und Zollstrafverfahren. ■ pflicht für steuerliche Erklärungen nach § 153 Abgabenordnung ausgeweitet und die sog. Teil-Selbstanzeige abgeschafft. Gleichzeitig wurde die strafrechtliche Verjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre verlängert (2009). Die Selbstanzeige (2011, 2015) wurde ebenso wie die Unternehmensbuße nach § 30 OWiG (2013) deutlich verschärft. Unsere Erfahrung zeigt: Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften erheben anlässlich der Aufarbeitung steuerlicher Sachverhalte zunehmend auch strafrechtliche Vorwürfe mit oftmals erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Risiken für die betroffenen Unternehmen, ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter. Hinzu kommt, dass häufig schon die öffentliche Verdachtsschöpfung wie eine Bestrafung wirkt. ■ Derzeit verfolgen über 60 Staaten („early adopters“) einen besonders ehrgeizigen Zeitplan zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuerangelegenheiten ab 2016/2017 (OECD-Standard seit Mai 2014). Mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting; BEPS) richtet sich die OECD gegen international agierende Unternehmen, die durch „trickreiche Steuergestaltungen“ ihre Abgabenlast minimieren. ■ euerprozess Steuerstrafverteidigung Wandel bedeutet Chance Das gewandelte nationale und internationale Umfeld birgt für Unternehmen, ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter nicht nur Risiken, sondern bietet auch Chancen. Dies gilt in besonderem Maße für die Minimierung zukünftiger Risiken durch Steuercompliance.In seinem Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 der Abgabenordnung vom 16. Juni 2015 deutet das BMF gleichermaßen vorsichtig wie begrüßenswert an: „HatderSteuerpflichtigeeininnerbetrieblichesKontrollsystemeingerichtet,kann diesggf.einIndizdarstellen,dasgegen dasVorliegeneinesVorsatzesoderder Leichtfertigkeitsprechenkann,jedoch befreitdiesnichtvoneinerPrüfungdes jeweiligenEinzelfalles.“ Interdisziplinäre Zusammenarbeit Internationale Zusammenarbeit konfrontiert. Ebenso riskant bleiben gegenwärtig Korrekturen von unternehmerischen Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung), die vor allem im Wiederholungsfall oder bei hohen Steuernachzahlungen zunehmend in strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter münden. Eine Säule jedes steuerstrafrechtlichen Vorwurfs ist der (mutmaßliche) Vorsatz des Vorstandes, Geschäftsführers oder Mitarbeiters. Eine Verteidigung auf dieser subjektiven Ebene, d. h. gegen diesen Vorsatzvorwurf, war bisher vor allem angesichts der dargestellten verschärften Rechtsprechung meist immer riskant. Nun deutet sich vorsichtig an, dass die Finanzverwaltung bereit zu sein scheint, Steuercompliance unter bestimmten Voraussetzungen zu honorieren. Viele Unternehmen haben bereits interne betriebliche Kontrollsysteme (IKS) implementiert und — dies ist elementar — leben sie. Gleichwohl sehen sich Unternehmen, ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter aufgrund des geschilderten Klimawandels in Deutschland immer häufiger mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen Unternehmen, ihre Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter sollten daher stärker als bisher die Chance nutzen, sich durch die Einführung angemessener und nachweislich gelebter SteuercomplianceManagement-Systeme gegen den Vorsatzvorwurf zu wappnen. ■ Risikobeseitigung und Risikominimierung gelingen erfahrungsgemäß am ehesten auf der objektiven Ebene, d. h. mit den Mitteln des materiellen Steuerrechts. Hier profitieren unsere Mandanten von unserer engen Zusammenarbeit mit unseren Kollegen von EY Tax (Steuerberatung) in der jeweiligen steuerlichen Spezialdisziplin. Dies gilt vor allem für die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Versicherungsteuer, Verrechnungspreise, Zölle und Verbrauchsteuern. Beauftragen uns Vorstände oder Aufsichtsräte mit steuerverfahrensrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Untersuchungen, arbeiten wir mit unseren Kollegen von EY Assurance (Wirtschaftsprüfung) zusammen. Komplexe SteuercomplianceProjekte beraten wir regelmäßig zusammen mit EY Advisory (IT-/Prozessberatung). Ergeben sich im Rahmen unserer Arbeit aufsichtsrechtliche Fragestellungen, können wir auf das Fachwissen unserer Anwälte bei EY Law zurückgreifen. ■ Gerade bei internationalen Konzernen machen Steuerrisiken nicht an Grenzen halt. Deshalb bieten wir als Teil des globalen EY-Tax-Controversy-Netzwerks eine einheitliche Beratung und Vertretung über diese Grenzen hinweg. ■ Wirsindweltweitin150Ländern an700StandortenfürSieda. Beratungsansatz und Leistungen Unser holistischer Beratungsansatz verfolgt das Ziel, bestehende steuerliche und steuerstrafrechtliche Risiken zu beseitigen und zukünftige Risiken zu minimieren. Dafür begleiten wir sie in jeder Phase des Besteuerungsverfahrens, einschließlich der Verteidigung in Steuer- und Zollstrafverfahren. Je nach Komplexität und Internationalität unserer Mandate arbeiten wir dabei eng mit unseren Kollegen aus den Bereichen Tax, Legal, Assurance und Advisory sowie mit den Kollegen unseres weltweiten Tax-Controversy-Netzwerks zusammen. 2 1 3 • Beratung bei der Konzeptionierung, Implementierung und Überwachung eines Tax-Compliance-ManagementSystems zur Minimierung steuerlicher, bußgeldrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Risiken für Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter • Beratung zur Offenlegung in Steuererklärungen bzw. -anmeldungen • Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte • Verhandlungen mit Finanz- und Zollbehörden, z. B. wegen Fristverlängerungen inkl. (außer)gerichtlichen Rechtsschutzes - g n Le ga l A ss ur an ce r rp prü ro fu ze ng, ss 3. Abgabe der Vor rerklärung 5. vSetretueierstr a • Beratung, Vertretung und Verhandlungen gegenüber und mit Finanz-, Zoll- und Ermittlungsbehörden nach erfolgter Berichtigung ue Ste 2. x Ta • Beratung und Vertretung gegenüber Finanz- und Zollbehörden sowie Finanzgerichten in (außer-)gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Prüfungshandlungen (z. B. Prüfungsanordnungen, Verzögerungsgelder, Mitwirkungsverlangen) ry so vi Ad • Beratung und Vertretung vor und während risikobehafteter steuerlicher Außenprüfungen und Zollprüfungen e eu St ue te 4. S 4 4. Steuerprüfung, Steuerprozess • Aufarbeitung und Beurteilung abgegebener Steuererklärungen bzw. -anmeldungen im Hinblick auf Handlungsbedarf vor steuerlichen Außenprüfungen und Zollprüfungen 3. Nach Abgabe der Steuererklärung (Post-Filing Advice) • Aufarbeitung und Beurteilung abgegebener Steuererklärungen bzw. -anmeldungen im Hinblick auf Handlungsbedarf: Berichtigung mittels schlichter Anzeigen (§ 153 Abgabenordnung) oder Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3, § 371 Abgabenordnung) Steuerc . 1 ompliance dig f u • Tax-into-Business-Integration: Beratung bei der Integration des Prozesses der Vorbereitung, Erstellung und fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen bzw. -anmeldungen in den innerbetrieblichen Prozess der Erfassung von Geschäftsvorfällen 2. Vor Abgabe der Steuererklärung (Pre-Filing Advice) • Identifikation branchenspezifisch risikobehafteter Steuern und Zölle e ng der 1. Steuercompliance b ga ru b h A klä Nac erer Steu • Beratung und Vertretung gegenüber Finanz- und Zollbehörden, Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof in (außer) gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (insb. Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision) einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes (insb. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung) gegen Steuerverwaltungsakte im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren 5 5. Steuerstrafverteidigung • Vertretung und Verteidigung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern und Mitarbeitern in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (insb. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, §§ 130, 30 Ordnungswidrigkeitengesetz) • Vertretung und Verteidigung von Vorständen, Geschäftsführern und Mitarbeitern gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (insb. Durchsuchung, Beschlagnahme, Inhaftierung) Ihre Ansprechpartner EY Law — FSO Tax Controversy Practice Group Martin H. Seevers Dr. Christian-Alexander Neuling Rechtsanwalt, Steuerberater EMEIA FSO Tax Controversy Leader Partner Rechtsanwalt, Steuerberater Senior Manager Telefon +49 40 36132 19722 [email protected] Telefon +49 40 36132 16438 [email protected] Miriam Rosenthal Matthias Fokken Telefon +49 40 36132 13408 [email protected] Telefon +49 40 36132 24358 [email protected] Dr. Amir Makee Mosa Martin Heinemann Telefon +49 40 36132 25009 [email protected] Telefon +49 40 36132 21680 [email protected] Rechtsanwältin, Associate Rechtsanwalt, Associate Rechtsanwalt, Associate Timo Handel Rechtsanwalt, Associate Telefon +49 40 36132 18639 [email protected] Rechtsanwalt, Associate EY Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rothenbaumchaussee 78 D-20148 Hamburg EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschafts prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. BKL 1509-070 ED None EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde CO2-neutral und auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. 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