Freibetrag

STEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
PRAXISVERKAUF
SANOTAX GMBH
7. November 2015
StB Susanne Bertling
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SANOTAX GMBH
Wir, die sanotax GmbH, sind Spezialisten auf dem Gebiet der
Wirtschafts- und Steuerberatung im Gesundheitswesen. Wir
betreuen bundesweit neben zahlreichen Apotheken, vor allem
Ärzte und Arztpraxen jeglicher Ausgestaltung. Durch die
sanolaw sind wir in der Lage, Ihnen zusätzlich auch die
Rechtsberatung anzubieten. Somit erhalten Sie bei uns eine
ganzheitliche Beratung aus einer Hand – steuerlich, rechtlich
und betriebswirtschaftlich.
Sie finden uns an drei Standorte:
In Oberhausen, Köln und Koblenz.
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StB Susanne Bertling
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INHALT
Laufender Gewinn
Ermittlung Veräußerungsgewinn
Begünstigungen
- Freibetrag
- „halber“ Steuersatz
- Fünftelregelung
Übergabezeitpunkt: Optimierung der Steuerlast
Tätigkeit nach Übergabe
Spezielle Veräußerungsformen: Beratungsbedarf
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LAUFENDER GEWINN
Anlässlich der Praxisveräußerung muss der Arzt, der i.d.R.
bisher seinen Gewinn durch EÜR ermittelt hat, zwingend
zur Bilanzierung übergehen. Alle noch nicht
vereinnahmten Honorare abzüglich der noch nicht
verausgabten Kosten sind zu ermitteln und zu besteuern.
Dieser Gewinn ist der Übergangsgewinn und ist Teil des
Laufenden Gewinns
- Steuerpflichtig
- Nicht begünstigt
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VERÄUßERUNGSGEWINN
Veräußerungspreis
+ gemeiner Wert der ins PV überführten Wirtschaftsgüter*
= Veräußerungserlös
./. Veräußerungskosten**
./. Buchwert der Praxis***
= Veräußerungsgewinn, steuerpflichtig, aber
begünstigt!
*
**
***
bspw. künftig privat genutzter PKW oder Immobilien
bspw. Gutachter, Rechtsanwaltskosten
Buchwerte der Vermögensgegenstände abzgl. Schulden
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ACHTUNG: GRUNDSTÜCKE IM
BETRIEBSVERMÖGEN
Fall:
Arzt veräußert seine Praxis und vermietet die Immobilie an
den Erwerber
Die Immobilie gilt als ins Privatvermögen entnommen. Die
Entnahme wird mit dem Teilwert, d.h. dem Verkehrswert
bewertet. Der Verkehrswert ist meist höher als der Buchwert.
Hierdurch entsteht ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
Der Arzt versteuert den Veräußerungsgewinn aus der
Entnahme der Immobilie, ohne hierfür eine Gegenleistung in
Geld erhalten zu haben.
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ACHTUNG: GRUNDSTÜCKE IM
BETRIEBSVERMÖGEN
Lösung:
Frühzeitig den geplanten Verkauf „einleiten“
a) Die Immobilie nie selbst erwerben, wenn möglich Erwerb durch den
Ehegatten oder Übertragung auf diesen (Wiesbadener Modell).
b) Steuerneutrale Überführung (zu Buchwerten) in eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft.
Achtung:
a) Risiken bei Tod oder Trennung
b) Mindestens 3 Jahre vor Veräußerung, da FA sonst „finsteren“
Gesamtplan unterstellt.
Folge: keine Steuerbegünstigung der Praxisveräußerung
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BEGÜNSTIGUNGEN
Freibetrag
- Freibetrag in Höhe von EUR 45.000
- Kürzung um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
EUR 136.000 übersteigt (Abschmelzung)
-
Voraussetzung:
55. Lebensjahr vollendet oder
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd
berufsunfähig
einmalig im Leben
auf Antrag
alle Praxisgegenstände bzw. gesamte Beteiligung wird
veräußert oder entnommen
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FREIBETRAG
Ermittlung Freibetrag (Abschmelzung)
Veräußerungsgewinn
Freibetrag
Steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn
EUR
EUR
EUR
130.000
45.000
85.000
136.000
45.000
91.000
140.000
41.000
99.000
160.000
21.000
139.000
180.000
1.000
179.000
190.000
0
190.000
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„HALBER“ STEUERSATZ
55. Lebensjahr vollendet oder
berufsunfähig
einmalig im Leben
auf Antrag
Ermäßigter Steuersatz: 56 % des durchschnittlichen
Steuersatzes, mindestens aber 15 %.
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HALBER STEUERSATZ
Unter den genannten Voraussetzungen gewährt der
Gesetzgeber dem Veräußerer den sogenannten „halben“
Steuersatz. Dieser bleibt erhalten, auch wenn der
Freibetrag komplett abgeschmolzen wurde.
Ermäßigung des Steuersatzes auf 56 % des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ohne
Begünstigung ergäbe.
Ermäßigter Steuersatz beträgt mindestens 15 %.
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FÜNFTELREGELUNG
Wenn Voraussetzungen für „halben“ Steuersatz nicht erfüllt:
- jünger als 55 Jahre
- nicht berufsunfähig
- Teil der Praxis wird verkauft
Kann mehrfach angewendet werden, nicht nur einmalig im
Leben
Rechnerische Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 5
Jahre
Günstigerprüfung zum „halben“ Steuersatz erfolgt von Amts
wegen. (VAW)
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FREIBETRAG UND „HALBER“
STEUERSATZ
Gegenüberstellung Steuerbelastung bei Verkauf mit/ohne
Begünstigung
Mit Freibetrag und
„halbem“ Steuersatz
Ohne Freibetrag und
„halben“ Steuersatz
Veräußerungsgewinn
130.000
Veräußerungsgewinn 130.000
Freibetrag
-45.000
Steuersatz 35 %
45.500
ermäßigt zu versteuern
85.000
32%x56% = 17,92%
15.232
Ersparnis
30.268
Durch die Begünstigung mit Freibetrag und dem „halben“ Steuersatz
kommt es zu einer Steuerersparnis in Höhe von EUR 30.268.
Die Praxis sollte daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres verkauft
werden.
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ÜBERGABEZEITPUNKT
Gegenüberstellung Veräußerung Jahresende vs. Jahresbeginn
2013
2013
Laufender Gewinn
220.000
220.000
Übergangsgewinn
105.000
105.000
Veräußerungsgewinn
300.000
300.000
Freibetrag
-0
-0
Normale Steuer (325)
130.000
„Halbe“ Steuer (300)
66.000
66.000
Summe
196.000
185.300
83.600
2014
35.700
Fazit: Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, Nachteil EUR
10.700
Hoher Gewinn = hoher Steuersatz
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ÜBERGABEZEITPUNKT
Ende eines Jahres ist immer der ungünstigste Zeitpunkt zur
Veräußerung wegen der Zusammenballung der Einkünfte.
Der günstigste Zeitpunkt ist grds. der Jahresbeginn,
da noch keine laufenden Gewinne zu versteuern sind,
oder zumindest nur ein geringer Gewinn
Merke: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe,
nicht das obligatorische Rechtsgeschäft
(Vertragsunterzeichnung) oder Zahlung des Kaufpreises.
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TÄTIGKEIT NACH ÜBERGABE
Zur Erlangung der Begünstigung muss der Veräußerer seine
freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen
Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen.
Faustregel:
- 25 km Umkreis zur bisherigen Praxis
- Weniger als ein Jahr Pause ist definitiv zu kurz, mehr als
3 Jahre ist ausreichend. Dazwischen:
Einzelfallentscheidung
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TÄTIGKEIT NACH ÜBERGABE
Gefährdung der Steuerbegünstigungen
Schädliche Tätigkeit:
- Vertretung auf freiberuflicher Basis
- Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit mit „Altpatienten“
über 10 % des bisherigen durchschnittlichen Umsatzes der
letzten 3 Jahre und wenn neue Patienten dazu gewonnen
werden.
- Beraterverträge: was soll der Arzt beraten, wenn er
tatsächlich Patienten behandelt?
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TÄTIGKEIT NACH DER
ÜBERGABE
Unschädliche Tätigkeit
- Kein Unternehmerrisiko
- Kein Kapitaleinsatz
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit hinsichtl. Ort, Zeit und Inhalt der
Tätigkeit
- Feste Arbeitszeit und Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs
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SPEZIELLE
VERÄUßERUNGSFORMEN
Veräußerung gegen wiederkehrende Leistung
(Renten und Raten)
Übergangskooperation
Vorweggenommene Erbfolge: Übertragung auf den
Rechtsnachfolger
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KEIN FALL WIE DER ANDERE
Jeder Fall ist anders, daher sollten Sie unbedingt
eine geplante Veräußerung mit Ihrem Steuerberater
planen und angehen (mind. 2-3 Jahre).
Nur so kann die optimale Gestaltung für Sie gefunden
werden.
Wir helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns.
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StB Susanne Bertling
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Ihre Experten
SPEZIALISTEN FÜR JEDES AUFGABENGEBIET
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UNSERE EXPERTEN
Susanne Bertling
Geschäftsführerin
Standort Köln
sanotax GmbH
Bonner Str. 484-486
50968 Köln
0221/93 54 46 - 14
Susanne.Bertling@sanotax.
de
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