Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren für das 1. Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge der Hochschule RheinMain – Sommersemester 2016 Architektur (Bachelor of Science) Innenarchitektur (Bachelor of Arts) Media Management (Bachelor of Arts) Media: Conception & Production (Bachelor of Arts) Business Administration (Bachelor of Arts) Business and Law in Accounting and Taxation (Bachelor of Laws) Gesundheitsökonomie (Bachelor of Science) Insurance and Finance (Bachelor of Science) International Management (Bachelor of Arts) Soziale Arbeit (Bachelor of Arts) Soziale Arbeit Teilzeit (Bachelor of Arts) Diese Information können Sie im Internet unter http://www.hs-rm.de aktuell herunterladen. Impressum Herausgeber Der Präsident der Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden Redaktion Abteilung Studentische und Internationale Angelegenheiten – Studienbüro Stand: November 2015 1 Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkung .................................................................................................................. 3 1 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule RheinMain ...... 6 1.1 Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis ................................. 6 1.2 Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben 7 2 3 4 1.3 Praxisvoraussetzungen................................................................................................ 7 1.4 Berufliche Voraussetzungen ........................................................................................ 9 1.5 Sonstige Voraussetzungen ........................................................................................... 9 Bewerbung ...................................................................................................................... 10 2.1 Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen!................................................................. 11 2.2 Der Antrag auf Zulassung ......................................................................................... 11 2.3 Unterlagen und Nachweise ....................................................................................... 12 Das Auswahlverfahren .................................................................................................... 12 3.1 Sonderquoten im Auswahlverfahren .......................................................................... 12 3.2 Hauptquoten im Auswahlverfahren ........................................................................... 15 3.3 Sonderanträge .......................................................................................................... 17 Bescheid über den Zulassungsantrag.............................................................................. 18 4.1 Der Zulassungsbescheid............................................................................................ 18 4.2 Der Ablehnungsbescheid........................................................................................... 19 4.3 Nachrückverfahren ................................................................................................... 19 4.4 Abschluss des Vergabeverfahrens.............................................................................. 20 4.5 Vergabe der Reststudienplätze .................................................................................. 20 5 Semesterbeitrag............................................................................................................... 20 6 Auswahlgrenzen der letzten Vergabeverfahren ............................................................. 20 7 Zeitplan und Termine ..................................................................................................... 21 8 Studien-Informations-Centrum (S!C)............................................................................. 21 8.1 i-Punkt...................................................................................................................... 21 8.2 Studienbüro .............................................................................................................. 21 8.3 Zentrale Studienberatung .......................................................................................... 22 9 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten .............................. 23 10 Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen ............................ 23 11 Anlagen zum Zulassungsantrag ...................................................................................... 24 2 0 VORBEMERKUNG Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie vor dem Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für ein erstes Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge an der Hochschule RheinMain wissen sollten. Damit Sie Nachteile für sich vermeiden, lesen Sie diese Ausführungen bitte zunächst sorgfältig durch. Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich gerne an die zentrale Studienberatung. Fragen zum Zulassungs- und Vergabeverfahren beantwortet das Studienbüro der Hochschule. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 8. Die Hochschule RheinMain nutzt ein kombiniertes Online- und Papierbewerbungsverfahren. Die Antragstellung ist ausschließlich in elektronischer Form möglich. Den Zugang zur Onlinebewerbung finden Sie auf der Internetseite der Hochschule RheinMain https://bewerbung.hs-rm.de. Bitte lesen Sie unbedingt zunächst diese Informationen zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren gut durch und beginnen Sie erst dann mit der Eingabe der Daten, die die Hochschule für Ihre Teilnahme am Zulassungsverfahren benötigt und abfragt. Das Bewerbungsportal wird ab Anfang Dezember 2015 für das Sommersemester 2016 freigegeben. Es ist jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufzurufen. Auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals finden Sie wichtige Informationen zur Online-Bewerbung, die Sie sich bitte gut durchlesen. Über den Button „Jetzt registrieren!“ können Sie dann mit der Online-Bewerbung beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr persönliches Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen dann eine automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail um Ihren Bewerberaccount freizuschalten. Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem Bewerberaccount anmelden und sich für einen oder mehrere Studiengänge bewerben. Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch generierte Bestätigung über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt damit jedoch lediglich den Eingang des Datensatzes, nicht den Eingang und die Vollständigkeit Ihrer Papierunterlagen! Der Zulassungsantrag ist nun für Sie abrufbar und muss ausgedruckt werden. Für Ihre persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen Ausdruck des Zulassungsantrages zu erzeugen und/oder das PDF-Dokument abzuspeichern. Wenn Sie sich für mehrere zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge bewerben, nutzen Sie bitte den Link „Zulassungsantrag für alle Studiengänge drucken“. Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht eingegangen, wenn er in Papierform innerhalb der Bewerbungsfrist im Studienbüro eingegangen ist. 3 Einen Ausdruck Ihrer Onlinebewerbung (Zulassungsantrag) müssen Sie zusammen mit den geforderten Nachweisen im Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim einreichen. Die entsprechende Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres Zulassungsantrages. Der Antrag muss spätestens zum 15.01. (für das Sommersemester) oder zum 15.07. (für das Wintersemester) bei der Hochschule vorliegen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen! Antragsergänzende Unterlagen können bis zum 29.01.2016 nachgereicht werden. Nach diesem Termin eingehende antragsergänzende Unterlagen können nur so lange berücksichtigt werden, wie dies verfahrenstechnisch möglich ist. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Zulassungsantrages finden Sie ausschließlich in Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften und / oder unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem können Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende Nachricht zu Ihrem Antrag hinterlassen haben. Eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Darüber hinaus kann nicht sichergestellt werden, insbesondere wenn Sie sich zum Ende der Frist bewerben, dass Ihre Bewerbung vor Ende der Nachreichfrist bearbeitet wird. Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an [email protected]. Bei Fragen zur Bewerbung, Zulassung oder Immatrikulation helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros gerne weiter. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8.2 dieser Informationsbroschüre. 4 Die nachstehenden Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen (grundständige Studiengänge) werden an folgenden Studienorten angeboten: (Studiengänge in Fettdruck sind zulassungsbeschränkt) Studienort Rüsselsheim Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) 1 Berufsintegrierter Studiengang Elektrotechnik (Diplom) 1 Berufsintegrierter Studiengang Maschinenbau (Bachelor of Engineering) Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering) Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 1 4 5 12 Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science) 12 Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) Maschinenbau (Bachelor of Engineering) 4 Medientechnik (Bachelor of Engineering) Physikalische Technik (Bachelor of Science) Umwelttechnik (Bachelor of Engineering) Studienort Wiesbaden Angewandte Informatik (Bachelor of Science) 1 Angewandte Mathematik (Bachelor of Science) 1 Architektur (Bachelor of Science) 4 Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 4 Bildung in Kindheit und Jugend (Bachelor of Arts) 1 Business Administration (Bachelor of Arts) Business and Law in Accounting and Taxation (Bachelor of Laws) Gesundheitsökonomie (Bachelor of Science) 1 Immobilienmanagement (Bachelor of Engineering) 4 Innenarchitektur (Bachelor of Arts) Insurance and Finance (Bachelor of Science) Insurance and Finance (AIS) (Bachelor of Science) 1 2 International Management (Bachelor of Arts) 3 Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts) Media Management (Bachelor of Arts) Media: Conception & Production (Bachelor of Arts)7 Medieninformatik (Bachelor of Science) 1 Soziale Arbeit (Bachelor of Arts) 6 Soziale Arbeit Teilzeit (Bachelor of Arts) Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) 1 1 Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich 2 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain 3 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung. 4 zusätzliche Praxisvoraussetzungen (Vorpraktikum) 5 Sprachvoraussetzungen 6 zusätzliche Voraussetzung: Begründung und Nachweis für ein Teilzeitstudium 7 Sofern eine einschlägige Ausbildung absolviert wurde, ist auch ein Einstieg im 3. Fachsemester möglich. Bitte beachten Sie hierzu das Informationsdokument „Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren in die höheren Fachsemester der Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule RheinMain“. 5 1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME EINES STUDIUMS AN DER HOCHSCHULE RHEINMAIN 1.1 1.1.1 Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis Schulischer Vorbildungsnachweis - Hochschulzugangsberechtigung Zum Studium berechtigen folgende Vorbildungsnachweise (gemäß § 54 Hessisches Hochschulgesetz): 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder 2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder 3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife 4. die Meisterprüfung Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur Prüfung bei der Hochschule ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass tel. Anfragen zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können. Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil (Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und / oder Berufsausbildung). Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen sind, wird das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle Zeugnisbestandteile mit dem Antrag einzureichen. Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen Vermerk, wie z.B. ”...dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg...”, so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt Rheinstraße 95; 64295 Darmstadt Tel. 06151/3682-2 ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen. 6 1.1.2 Beruflicher Vorbildungsnachweis Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 07.07.2010 regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten. Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule RheinMain unter dem Link www.hs-rm.de/studienvoraussetzungen. Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro. Die Kontaktpersonen und die jeweiligen Rufnummern finden Sie unter Punkt 8. 1.2 Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben Die Hochschule RheinMain ist Mitglied des Bewerbungsverbunds uni-assist (Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbung). Alle Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, bewerben sich daher unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich im uni-assist-Verfahren. Ausführliche Informationen zu dem Bewerbungsverfahren finden Sie unter http://www.hs-rm.de/de/hochschule/international/internationale-studienbewerber-undinternationale-studierende/bewerbung-fuer-einen-bachelor-studiengang/ 1.3 Praxisvoraussetzungen Bitte lesen Sie zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die Praktikumsordnung / Zulassungssatzung des jeweiligen Studienganges (zu finden unter www.hsrm.de/studienangebot)! Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen. Für den Studiengang Architektur muss ein Vorpraktikum von insgesamt 8 Wochen in Betrieben des Bauhauptgewerbes, Architektur- oder Ingenieurbüros, äquivalenten Planungsabteilungen der Bauindustrie oder geeigneten Planungsbehörden nachgewiesen werden. Es müssen entweder einmal 8 Wochen am Stück abgeleistet werden, oder zweimal mindestens 4 Wochen. Mindestens 4 Wochen müssen vor Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem der/die Studierende sein Studium aufnimmt, absolviert und nachgewiesen werden. Die restlichen 4 Wochen können in Absprache mit dem Praktikumsbeauftragten des Studienganges studienbegleitend nachgeholt werden. In diesem Fall erfolgt jedoch die Zulassung und Einschreibung in den Studiengang unter dem Vorbehalt, dass die restlichen Wochen des Praktikums tatsächlich von der/dem Studierenden bis zum Ende des 2. Fachsemesters nachgewiesen worden sind. Beachten Sie in diesem Fall unbedingt die unten stehenden fettgedruckten Informationen zur Zulassung unter Vorbehalt. Aus dem Praktikumsnachweis muss hervorgehen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang in dem jeweiligen Praktikum durchgeführt wurden. Studienbewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das Vorpraktikum noch nicht vollständig abgeschlossen haben, müssen bei der Bewerbung zusätzlich durch eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes nachweisen, dass das Vorpraktikum spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen sein wird. 7 Bei einer abgeschlossenen Ausbildung im Bauhauptgewerbe oder als Bauzeichner ist ein Praktikum vor Studienbeginn nicht mehr erforderlich bzw. kann ganz oder teilweise angerechnet werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Praktikumsordnung des Studienganges. Ein im Rahmen einer Fachoberschule oder an anderen Schularten absolviertes Pflichtpraktikum wird als Vorpraktikum nicht anerkannt. Ohne geeigneten Nachweis des Vorpraktikums ist die Teilnahme am Zulassungs- und Vergabeverfahren für diesen Studiengang ausgeschlossen. Bitte lesen Sie zusätzlich zu den hier gegebenen Informationen die Praktikumsordnung des Studienganges Architektur, zu finden unter www.hs-rm.de/studienangebot und Auswahl des Studienganges Architektur. Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen. Für den Studiengang Innenarchitektur ist ein Vorpraktikum von insgesamt 6 Wochen zu absolvieren. Das Vorpraktikum sollte vor der Aufnahme des Studiums, mindestens aber bis zum Ende des zweiten Semesters absolviert sein. Sofern das Vorpraktikum mit dem Immatrikulationsantrag nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Fachsemesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und anerkannt wird. Das Vorpraktikum soll folgende Praxisbereiche umfassen: Bereich 1: holz-, metall- und kunststoffverarbeitende Betriebe, vornehmlich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes; Bereich 2: Bootsbauerei, Holzbildhauerei, Modellbauerei, Polsterei, Raumausstattung, Schauwerbegestaltung. Das Vorpraktikum kann zur Gänze im Bereich 1 absolviert werden. Mindestens ist in diesem Bereich aber eine dreiwöchige Vorpraxis zu leisten. Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen kann anerkannt werden. Das Praktikum ist nachzuweisen durch eine Originalbescheinigung des Betriebes mit a) Auflistung der verschiedenen absolvierten Gewerke des Betriebes (Bereich 1 und/oder Bereich 2) oder den konkreten Tätigkeitsfeldern der Praktikantinnen oder Praktikanten und b) Bestätigung der Wochenzahl und des Zeitraums, in dem die geforderten sechs Wochen ganz oder teilweise durchgeführt wurden. Bitte lesen Sie zusätzlich zu den hier gegebenen Informationen die Praktikumsordnung des Studienganges Innenarchitektur, zu finden unter www.hs-rm.de/studienangebot und Auswahl des Studienganges Innenarchitektur. Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen. Bitte beachten Sie die ausführlichen Praktikumsordnungen unter www.hsrm.de/studienangebot zu dem jeweiligen Studiengang und nehmen Sie ggf. frühzeitig vor einer Bewerbung/Einschreibung Kontakt zum Praktikumsbeauftragten des Studienganges auf. Achtung! Sollten Sie unter Vorbehalt der Erbringung fehlender Praktikumswochen zugelassen und immatrikuliert werden, so bedeutet dies, dass Sie den Vorbehalt innerhalb der Ihnen gesetzten Frist erfüllen müssen, sonst wird die Immatrikulation rückwirkend unwirksam. Eventuell erbrachte Leistungen werden Ihnen nicht anerkannt. Sie können sich dem Vorbehalt nicht dadurch entziehen, dass Sie sich vor Ende des Zeitraums zur Erfüllung des Vorbehaltes exmatrikulieren. In anderen Worten, solange Sie den Vorbehalt nicht erfüllt haben, ist eine Exmatrikulation auf eigenen Antrag nicht möglich. Sie können selbstverständlich die Hochschule verlassen bzw. den Studiengang wechseln, dies hat jedoch die Konsequenz, dass Ihre Einschreibung als nie erfolgt anzusehen ist. Dies kann den rückwirkenden Verlust von Sozialleistungen wie z.B. BaföG oder Kindergeld zur Folge haben und Rückforderungen begründen. 8 1.4 Berufliche Voraussetzungen Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Maschinenbau (nur WS) setzt die Ausbildung zum Techniker oder Industriemeister in einem dem Maschinenbau nahen Fach voraus. Handwerksmeister können nach Prüfung der Vorbildungskompetenzen ebenfalls zugelassen werden. Zusätzlich muss eine Berufstätigkeit während des Studiums als Techniker/in oder Meister/in in einer der Fachrichtung Maschinenbau nahen Ausrichtung nachgewiesen werden. Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Elektrotechnik (nur WS) setzt die Ausbildung zum Techniker oder Meister in einem der Elektrotechnik nahen Fach voraus. Voraussetzung für die Aufnahme ist weiterhin, dass eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Techniker oder Meister vor Studienaufnahme vorliegt und ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis mindestens halbtags während des Studiums fortgesetzt wird. Ein Nachweis über die mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Techniker oder Meister und über die derzeitige Tätigkeit ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Zulassung zu den Ausbildungsintegrierten Studiengängen (nur WS) setzt einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain voraus. Beachten Sie hierzu bitte die Studiengangsinformationen. Eine Kopie des Ausbildungsvertrages ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Eine Bewerbung für das erste Fachsemester des Studienganges Media: Conception & Production erfordert keine beruflichen Voraussetzungen. Sofern jedoch eine einschlägige Ausbildung absolviert wurde, können Sie sich auch für einen Einstieg im 3. Fachsemester bewerben. Die Ausbildung kann dann im Umfang von 60 ECTS (die ersten 2 Semester des Studienganges) anerkannt werden, so dass Sie damit die Studienzeit verkürzen können. Genaue Informationen zu einer Bewerbung für das dritte Fachsemester unter Anerkennung einer einschlägigen Ausbildung finden Sie in dem Informationsdokument „Informationen zum Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren in die höheren Fachsemester der Bachelorund Masterstudiengänge der Hochschule RheinMain“. Unabhängig davon, ob die Bewerbung für das 1. oder das 3. Fachsemester erfolgt, ist ein Nachweis englischer Sprachkenntnisse erforderlich (siehe 1.5). 1.5 Sonstige Voraussetzungen Für den Studiengang Media: Conception & Production müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) nachgewiesen werden. Der Nachweis kann bei mindestens 6 Jahren Schulenglisch durch eine mindestens ausreichende Note (4,0) in den Zeugnissen des letzten Schuljahres erbracht werden. Alternativ hat der Sprachnachweis anhand einer standardisierten Sprachprüfung zu erfolgen. Nähere Informationen zu den anerkannten standardisierten Sprachprüfungen finden sich auf den Seiten des Sprachenzentrums der Hochschule RheinMain (www.hs-rm.de/sprachen => Sprachnachweise für BewerberInnen). Für den Studiengang Soziale Arbeit Teilzeit müssen Sie einen der Gründe für ein Teilzeitstudium (s.u.) nach § 9 (1) und (2) Hessische Immatrikulationsverordnung nachweisen. Ist dies nicht der Fall, hat eine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg, da Sie vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Die Begründung für das Teilzeitstudium muss einmal jährlich bei der Rückmeldung erneut nachgewiesen werden, sonst ist ein Weiterstudium in dem Studiengang nicht möglich. Durch einen der folgenden Gründe ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium in Vollzeit nicht möglich ist: 9 1. Erwerbstätigkeit In der Regel nachzuweisen durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Der Nachweis ist zu erbringen durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angaben zur wöchentlichen Stundenzahl, Sozialversicherungspflicht und Vertragslaufzeit. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht berücksichtigt. 2. Betreuung von Angehörigen Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall vor bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung im Alter von bis zu zehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung – in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung. Der Nachweis ist zu erbringen durch die Geburtsurkunde des Kindes / Haushaltsbescheinigung bzw. bei Pflege von Angehörigen durch einen Pflegestufenbescheid in dem Sie als betreuende Person eingetragen sind bzw. eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegestufe sowie Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Pflege die Sie durchführen. 3. wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung Die Erkrankung / Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (z.B. Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung mit Stellungnahme zu den studienzeitverlängernden Auswirkungen). 4. ein vergleichbar wichtiger Grund, der ausschließt, dass Sie das Studium als Vollzeitstudium betreiben können Der Grund ist gesondert zu benennen und zu erläutern. Er muss durch einen geeigneten Nachweis belegt werden. 2 BEWERBUNG Die nachstehenden Regelungen gelten für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen gleichgestellt sind und die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben haben sowie für Bewerberinnen und Bewerber aus EU-Mitgliedsstaaten. Bewerberinnen und Bewerber mit einer erfolgreich abgelegten Hochschulzugangsprüfung für besonders befähigte Berufstätige im Land Hessen können sich nur für die benannte Fachrichtung bewerben. Eine Bewerbung für ein erstes Fachsemester kann erfolgen als: • Studienanfänger - d.h. Sie sind oder waren in dem beantragten Studiengang noch nicht an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben. • Studiengangs-/ Studienfach- oder Studienortwechsler, Zweitstudienbewerber und Studienunterbrecher. Dieser Personenkreis hat zusätzlich die Möglichkeit sich für ein höheres Fachsemester zu bewerben. 10 2.1 Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen! Die Zulassungsanträge müssen form- und fristgerecht mit den geforderten Nachweisen bei der Hochschule RheinMain eingegangen sein bis 15.01. für ein Sommersemester 15.07. für ein Wintersemester. Fällt das Ende der genannten Ausschlussfristen auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist abweichend von § 31 Absatz 3 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf dieses Tages. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Hochschule, nicht das Datum des Poststempels. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Postzustellung in einzelnen Fällen bis zu einer Woche betragen kann. Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Für die Zulassung zu bestimmten Studiengängen ist die Ableistung eines Praktikums vor Studienbeginn Voraussetzung. Sie müssen mit der Antragstellung nachweisen, dass das geforderte Praktikum bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen sein wird. (Vorabbestätigung des Praktikumsbetriebes - vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 1.3). 2.2 Der Antrag auf Zulassung Bitte überprüfen Sie den Ausdruck des Bewerbungsantrages sorgfältig, verbessern Sie evtl. Fehler gut leserlich und vergessen Sie nicht die Unterschrift. Ihre Daten werden zur Durchführung des Vergabeverfahrens gespeichert und verarbeitet. Sofern eine Zulassung erfolgt, werden die Daten für die Immatrikulation weiterverarbeitet. Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihrer Bewerbung nicht möglich. Es werden von jedem Bewerber gespeichert: Name und Vorname(n), Geburtsdatum, -ort und –land, Anschrift, Mailadresse, Studiengang, Hochschulzugangsberechtigung, verfahrenssteuernde Merkmale. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, gelöscht (§ 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen). Auf Ihrem Bewerberportal haben Sie die Möglichkeit den Eingang und Bearbeitungsstand Ihrer Anträge zu verfolgen (vgl. hierzu die Vorbemerkungen). Nur dort sind fehlende Unterlagen erkennbar. Falls Sie selbst nach der Absendung Ihres Zulassungsantrages feststellen, dass Sie eine Angabe nicht oder nicht ordnungsgemäß belegt haben, kann die Hochschule diese Angabe nur berücksichtigen, wenn Sie den entsprechenden Nachweis unter Angabe des Studienganges und Ihres vollständigen Namens und Ihrer Bewerbernummer rechtzeitig nachreichen. Es genügt, wenn Sie für mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge einen Antrag einreichen. Wählen Sie maximal 3 Studiengänge aus und reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig bei der Hochschule ein. Sollten mehrere Anträge eingehen wird der zuletzt bei der Hochschule eingegangene Antrag und der darin vermerkte Studienwunsch berücksichtigt. Zulassungsanträge, die per Email oder Fax bei der Hochschule eingehen, sind ungültig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt! 11 2.3 Unterlagen und Nachweise Eine Auflistung der von Ihnen einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie dem Kapitel 10. Ihrem Zulassungsantrag legen Sie einfache Kopien der Nachweise bei. Bei der Einschreibung müssen die Originaldokumente zur Einsicht vorgelegt, bzw. beglaubigte Kopien eingereicht werden. Unterlagen und Nachweise sind auch mit einzureichen, wenn Sie bereits an der Hochschule RheinMain Student sind, bzw. waren. Ist ein Praktikum oder eine Ausbildung Teil der Hochschulzugangsberechtigung und ist dieses bzw. diese nicht bis zur Bewerbungsfrist beendet, reichen Sie Ihr Abgangszeugnis (mit Angabe der Durchschnittsnote oder erreichten Punktzahl) sowie eine vorläufige Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes mit Angabe des Praktikums- bzw. Ausbildungsendes ein. In der Bescheinigung muss vom Betrieb bestätigt werden, dass das Praktikum / die Ausbildung (mit Datumsangabe) bis Vorlesungsbeginn beendet sein wird. Unterlagen von Bewerberinnen / Bewerbern die nicht eingeschrieben werden, werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Falls Sie die Rücksendung Ihrer Unterlagen wünschen, fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag einen entsprechend großen, ausreichend frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag bei. Wenn Sie mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegen, bezeichnen Sie bitte diejenige, auf die Sie Ihren Zulassungsantrag stützen. Im Übrigen wird die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung Ihrem Antrag zugrunde gelegt. Ausländische EU-Bürger müssen neben den im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen die Anerkennung durch das Studienkolleg und die Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprache (PNdS- oder DSH-Prüfung) vorlegen. 3 DAS AUSWAHLVERFAHREN Für die Studienplatzvergabe des Sommersemesters 2016 gelten die Regelungen der Vergabeverordnung Hessen vom 07. Mai 2013 (GVBL I, S.172 ff.) zuletzt geändert am 30.04.2014 (GVBL I; S.115f.) sowie der Zulassungszahlenverordnung in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung. Die Auswahlgrenzen des jeweiligen Verfahrens (NC-Werte) sind abhängig von der Anzahl der Bewerber und den nachgewiesenen Durchschnittsnoten und Wartezeiten. Aus diesem Grund können keine Vorhersagen bezüglich der Zulassungschancen einzelner Bewerber getroffen werden. In Kapitel 6 finden Sie eine Information zu den Auswahlgrenzen der letzten Semester. 3.1 3.1.1 Sonderquoten im Auswahlverfahren Vorabauswahl – Bevorzugte Zulassung Sie werden unabhängig von den Standardquoten zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für den gewählten Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie aber nicht annehmen konnten, weil Sie • Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (nur bis zu einer Dauer von drei Jahren), 12 • einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet haben, • einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer, • ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr abgeleistet haben oder • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu einer Dauer von 3 Jahren mind. aber 11 Monate betreut oder gepflegt haben. Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn • die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben; • Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der Hochschule RheinMain zugelassen worden waren – die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen – oder • für den beantragten Studiengang vor oder während Ihres Dienstes keine Zulassungsbeschränkung bestand • und seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde. Soweit Sie die Zulassung während des Dienstes beantragen, müssen Sie nachweisen, dass der Dienst bis 31.04. (für ein Sommersemester) und bis 31.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird. 3.1.2 Quote für Ausländer (ohne ausländische EU-Bürger) Bis 10 Prozent der Studienplätze werden an ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die nicht Deutschen gleich gestellt sind. 3.1.3 Außergewöhnliche Härte (Härtefallquote) Bis 5 Prozent der Studienplätze werden auf Antrag an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, für die die Nichtzulassung in den im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere gesundheitliche oder soziale Gründe in der Person des Bewerbers/der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Es gelten die gleichen Fristen wie für den Zulassungsantrag. Für den Härtefallantrag müssen Sie in einer ausführlichen, schlüssigen Begründung Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Ausführliche Informationen zum Härtefallantrag, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Härtefallantrag?“. Sollten Sie sich unsicher sein, ob in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt, beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Anträgen auf Nachteilsausgleich im Kapitel 3.3. Achtung: Es kann nur entweder ein Härtefallantrag oder ein Antrag auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie 13 sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 3.1.4 Zweitstudienbewerber (Zweitstudienquote) Bis maximal 3 Prozent der Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Zweitstudium beantragen. Dies geschieht mit Rücksicht auf die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die noch keinen Studienabschluss oder Ausbildungsplatz haben. Sie sind Zweitstudienbewerber/-bewerberin, wenn Sie bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. Hochschulen sind z.B. Universitäten, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen. Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen (z.B. Ingenieurschulen) zählen nicht dazu. Das Studium ist abgeschlossen, wenn es mit einem Diplom, Staatsexamen, einer Magisterarbeit, Promotion oder einer Graduierung beendet wurde. Die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen für ein Zweitstudium wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird. Für das Prüfungsergebnis des Erststudiums gibt es folgende Punkte: Noten ausgezeichnet und sehr gut Noten gut und voll befriedigend Note befriedigend Note ausreichend Note nicht nachgewiesen 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt Für die Gründe des Zweitstudiums gibt es folgende Punkte: Zwingende berufliche Gründe Wissenschaftliche Gründe Besondere berufliche Gründe Sonstige berufliche Gründe Sonstige Gründe 9 Punkte 7 bis 11 Punkte 7 Punkte 4 Punkte 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Fügen Sie dem Zulassungsantrag bitte eine Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums sowie eine schriftliche formlose Begründung für Ihr Zweitstudium bei. Außerdem müssen Sie – soweit zutreffend – wie Erststudienbewerber auch den Nachweis über ein eventuelle sonstige Zulassungsvoraussetzungen (z.B. ein Vorpraktikum) vorlegen. Bitte beachten Sie, dass Zweitstudienbewerber keine Anträge auf Nachteilsausgleich stellen können. Ein Härtefallantrag ist möglich, die Chancen, dass ein Härtefall bewilligt wird, sind jedoch sehr gering, da bei der Beurteilung ein außerordentlich strenger Maßstab angelegt wird. 14 3.2 Hauptquoten im Auswahlverfahren Nach Berücksichtigung der Sonderquoten werden die verbleibenden Studienplätze zu 20 Prozent nach Wartezeit und zu 80 Prozent nach dem Grad der Qualifikation vergeben (Hauptquoten). Dabei werden alle Bewerberinnen und Bewerber auf beiden Ranglisten der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer / seiner eingebrachten Note bzw. Wartezeit gemäßen Rangplatz. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Rahmen des Zweitkriteriums kann zu einer möglichen Notenverbesserung führen (siehe Kapitel 3.2.2). 3.2.1 Auswahl nach Wartezeit Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre berechnet, die vom Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich bewerben wollen, in vollem Umfang verstrichen sind. Ein Halbjahr dauert vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre Qualifikation bzw. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise Ihr Abitur im Juni 2012 abgelegt haben (d.h. während des Sommersemesters 2012) beginnt die Zählung der Halbjahre mit dem Wintersemester 2012/2013. Die Wartezeitberechnung erfolgt unabhängig davon, ob und wie oft Sie sich seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bei einer Hochschule beworben haben. Bisherige Studienzeiten an einer deutschen Hochschule vermindern die anrechenbare Wartezeit und verschlechtern damit Ihre Zulassungschance nach Wartezeit. Unter nachfolgenden Voraussetzungen wird die Zahl der tatsächlich verstrichenen Halbjahre zu Ihren Gunsten erhöht und verbessert somit Ihre Zulassungschancen nach Wartezeit. Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB) vor dem 16.07.2008 erworben haben wird die Zahl der Wartehalbjahre zusätzlich erhöht um: • • eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre (bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2008), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat; dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen), eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre (bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2004), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen), 15 • Ein berufsqualifizierender Abschluss oder die Berufstätigkeit von 3 Jahren werden mit einem zusätzlichen Wartesemester berücksichtigt, wenn diese Berufstätigkeit oder -ausbildung vor dem 16. Januar 1998 begonnen wurde. Bitte machen Sie entsprechende Angaben in einem gesonderten Anschreiben und fügen Sie die Nachweise über die Ausbildung oder Berufstätigkeit bei. Der berufsqualifizierende Abschluss ist durch das Prüfungszeugnis sowie eine Bescheinigung über Beginn und Ende der Ausbildung, eine Berufstätigkeit durch eine Bescheinigung über die Dauer der Berufstätigkeit nachzuweisen. Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor bei • Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung enthalten sind, • Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule oder • einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung, • einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin / der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter erworben hat. Weist die Bewerberin/der Bewerber den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Wartehalbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt (siehe hierzu Kapitel 3.3.2 zum Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit). Unter Bewerbern mit gleicher Wartezeit entscheiden der Reihe nach folgende Kriterien über die Rangplätze: Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los. Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese Rangliste Studienplätze vorhanden sind. Hat eine Bewerberin/ein Bewerber die Auswahlgrenze nach Wartezeit nicht erreicht, wird geprüft, ob er/sie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden kann. 3.2.2 Auswahl nach Qualifikation Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch Satzung vom 25.10.2011 (Amtliche Mitteilungen Nr. 192) festgelegt, dass als Zweitkriterium zusätzlich zur Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer 16 Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen. Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind, d.h. wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht erneut als Zweitkriterium anerkannt werden. Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf der Internetseite: www.hsrm.de/studienangebot - dort den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren. Es muss spätestens zum Ende der Nachreichfrist der Nachweis erbracht sein, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Eine Notenverbesserung aufgrund einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Abschluss der Berufsausbildung ist nicht möglich. Eine Bescheinigung über den Abschluss der Berufsschule ist kein Nachweis des Abschlusses der Ausbildung. Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildung nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB ohne weitere Notenverbesserung am Verfahren teil. Weitere Informationen zum Vergabeverfahren und zum Zweitkriterium finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren . Bei der Erstellung der Rangliste nach Qualifikation entscheidet die Durchschnittsnote über die Rangfolge. Unter Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote wird die Rangfolge aufgrund der Zahl der Halbjahre seit Erwerb der Qualifikation bzw. Hochschulzugangsberechtigung (= Wartezeit, siehe 3.2.1) gebildet. Haben mehrere Bewerber die gleiche Durchschnittsnote und die gleiche Wartezeit, wird von diesen Bewerbern zunächst die Gruppe auf der Rangliste geführt, die bereits einen Dienst (Wehrdienst, Zivildienst, Entwicklungsdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Pflege eines Kindes oder eines nahen Angehörigen) abgeleistet hat oder bis zum 1. Oktober bzw. 15. März vollständig ableisten wird. Danach folgt die Gruppe der Bewerber, die keinen Dienst nachweist. Innerhalb beider Gruppen entscheidet über die Rangfolge das Los. Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese Rangliste Studienplätze vorhanden sind. Weisen Sie die Durchschnittsnote Ihrer HZB nicht nach, werden Sie hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote eingeordnet. Weisen Sie nach, dass Sie aus in Ihrer Person liegenden, von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, kann auf Antrag eine bessere Durchschnittsnote berücksichtigt werden (siehe Kapitel 3.3.3 Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote). 3.3 3.3.1 Sonderanträge Härtefallantrag Siehe Ausführungen im Kapitel 3.1.3 17 3.3.2 Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen. Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich?“. Bitte beachten Sie, dass entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 3.3.3 Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen. Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen. Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich?“. Bitte beachten Sie, dass nur entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im Studienbüro. 4 BESCHEID ÜBER DEN ZULASSUNGSANTRAG Nach Abschluss des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens erhalten Sie einen Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid. Auch Sonderanträge werden bis dahin geprüft und fließen im Ergebnis in den jeweiligen Bescheid mit ein. 4.1 Der Zulassungsbescheid Im Zulassungsbescheid wird Ihnen die Frist mitgeteilt, innerhalb derer Sie sich bei der Hochschule einschreiben müssen. Ihr Zulassungsbescheid wird unwirksam, wenn Sie sich nicht binnen der darin genannten Frist einschreiben. Der Studienplatz wird dann im Nachrückverfahren weiter vergeben. Stellen Sie daher sicher, dass der Zulassungsbescheid Sie erreicht! Bitte beachten Sie: Die Zulassung ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie bereits in demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und die Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim 18 Prüfungsausschuss des gewählten Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in einem höheren Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich anerkannt werden können. Wenn eine Leistung z.B. dem 4. Semester zugeordnet ist, kann es sein, dass ein Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester genehmigt wird. Wenn Sie sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem Studium in einem höheren Fachsemester beginnen möchten, sollten Sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben (siehe gesondertes Informationsdokument zur Bewerbung in ein höheres Fachsemester). Ergänzend können Sie sich parallel für ein erstes Fachsemester bewerben. 4.1.1 Einschreibung Zur Einschreibung müssen Sie persönlich erscheinen und die im Zulassungsbescheid geforderten Unterlagen vorlegen. Falls Sie sich nicht persönlich einschreiben können, beauftragen Sie einen Bevollmächtigten, dies für Sie vorzunehmen. Erteilen Sie dazu eine formlose schriftliche Vollmacht, die bei der Einschreibung vorgelegt werden muss. Der / die Bevollmächtigte muss sich durch seinen / ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen, der Ausweis des Bewerbers / der Bewerberin ist in diesem Fall nicht erforderlich! Nach Erhalt des Zulassungsbescheides, vor dem Immatrikulationstermin, müssen Sie zuerst die ergänzenden Daten auf dem Bewerbungsportal unter „Immatrikulation beantragen“ erfassen. Zum Abschluss drucken Sie den ausgefüllten Antrag auf Immatrikulation aus, unterschreiben diesen und reichen ihn, mit allen auf dem Zulassungsbescheid geforderten Unterlagen, fristgerecht im Studienbüro des jeweiligen Studienortes ein. 4.2 Der Ablehnungsbescheid Im Ablehnungsbescheid werden Ihnen die Auswahlgrenzen nach Note und Wartezeit und der von Ihnen jeweils erreichte Rangplatz mitgeteilt. Soweit Ihnen auch im Nachrückverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden kann, haben Sie die Möglichkeit, auf der Internetseite des Hochschulkompass nach freien Studienplätzen im gewünschten Studiengang an anderen Hochschulen zu recherchieren und sich dort für eine evtl. Reststudienplatzvergabe zu bewerben (vgl. hierzu Punkt 4.5). Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. 4.3 Nachrückverfahren Nach Ablauf der ersten Einschreibfrist werden die nicht angenommenen Studienplätze im Nachrückverfahren an noch nicht zugelassene Bewerber vergeben. Die Auswahl im Nachrückverfahren erfolgt nach den gleichen Kriterien wie im Hauptverfahren. Alle nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen ohne zusätzlichen Antrag daran teil. 19 4.4 Abschluss des Vergabeverfahrens Das Vergabeverfahren ist in dem gewählten Studiengang dann abgeschlossen, wenn die Hochschule alle Bewerber für diesen Studiengang auswählen konnte oder alle verfügbaren Studienplätze vergeben hat. Sollten Sie nicht mehr an einem Studienplatz interessiert sein, so ziehen Sie Ihren Antrag auf dem Bewerberportal bitte online zurück, damit Ihr Platz weitervergeben werden kann. 4.5 Vergabe der Reststudienplätze Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden diese Studienplätze der Studienplatzbörse gemeldet. Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an der entsprechenden Hochschule schriftlich bewerben. Den entsprechenden Antrag stellt die Hochschule RheinMain zum Download bereit. Beizufügen ist ein tabellarischer Lebenslauf sowie eine einfache Kopie der Hochschulzugangsberechtigung. Nicht ausgeloste Bewerber im Losverfahren erhalten keinen Ablehnungsbescheid. 5 SEMESTERBEITRAG Mit dem Zulassungsbescheid werden Sie aufgefordert, den Semesterbeitrag zu überweisen. Ist der geforderte Betrag am Tag der Einschreibung auf dem Konto der Hochschule eingegangen und liegen alle sonstigen geforderten Unterlagen vor, erhalten Sie direkt Ihr „Stammdatenblatt“, d.h. Ihre Immatrikulationsbescheinigungen, die Bescheinigung für das BAföG-Amt und Ihr vorläufiges Semesterticket. Bitte beachten Sie, dass Ihre Überweisung, je nach Kreditinstitut, einige Werktage in Anspruch nehmen kann. Der Semesterbeitrag beinhaltet den Beitrag für die Studentenschaft, das Studentenwerk sowie den ÖPNV-Anteil. Auf der Internetseite der Hochschule http://www.hs-rm.de/rueckmeldung finden Sie Erläuterungen zur Höhe und den Bestandteilen des Semesterbeitrages, die in jedem Semester geringfügig abweichen. 6 AUSWAHLGRENZEN DER LETZTEN VERGABEVERFAHREN Die Auswahlgrenzen (NC-Werte) der Zulassungsverfahren der letzten Semester finden Sie unter www.hs-rm.de/de/hochschule/bewerben-studieren/infos-fuerstudieninteressierte/vergabe-von-studienplaetzen/nc-werte-der-vergangenen-verfahren. 20 7 ZEITPLAN UND TERMINE Bitte beachten Sie, dass Bewerbungstermine immer Ausschlussfristen sind! Ihre Unterlagen müssen bis zu diesem Termin bei der Hochschule vollständig vorliegen, maßgeblich ist nicht der Tag der Absendung! Zu spät eingegangene Bewerbungen werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt! WS 2015/16 SS 2016 01.06.2015 01.12.2015 15.07.2015 Ab Anfang August 2015 Ab Ende August 2015 15.01.2016 Ab Anfang Februar 2016 Ab Ende Februar 2016 Beginn der Lehrveranstaltungen* 05.10.2015 11.04.2016 Ende der Lehrveranstaltungen* 12.02.2016 15.07.2016 Bewerbung zum Eignungstest Kommunikationsdesign Studienplatzbewerbung Versand der Zulassungsbescheide Einschreibtermine *Bitte beachten Sie, dass je nach Fachbereich der Beginn und das Ende der Lehrveranstaltungen von den hier genannten Terminen abweichen können. Die abweichenden Vorlesungszeiten finden Sie unter www.hs-rm.de/semestertermine. 8 STUDIEN-INFORMATIONS-CENTRUM (S!C) Das Studien-Informations-Centrum (S!C) ist der zentrale Ort für Studieninteressierte, Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende. Sie erhalten hier Informationen rund um das Studium an der Hochschule RheinMain. 8.1 i-Punkt Im Foyer des Gartengeschosses am Kurt-Schumacher-Ring in Wiesbaden finden Sie einen Infopoint (i-Punkt). Hier können einfache Fragen ohne lange Wartezeiten geklärt werden. Tel.: 0611 9495 - 1555 Email: [email protected] Telefon- und Öffnungszeiten des i-Punkts: Montag bis Mittwoch 9:00 bis 15:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 17 Uhr Freitag 9:00 bis 13:00 Uhr 8.2 Studienbüro Hier erhalten Sie Information und Beratung zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen. Das Studienbüro bearbeitet die Studienplatzbewerbungen und Anträge auf Immatrikulation und führt die Zulassung zum Studium sowie die Einschreibungen durch. 21 Studienort Wiesbaden Frau König Frau Nerad Frau Paatsch Frau Proft Frau Römer Frau Ruttert Frau Sand Tel.: 0611 9495-1560 Email: [email protected] Telefon- und Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitstudium: Tel. 0611 9495-1558 Frau Proft Gebührenverbuchung und Erstattung, Produktion/ Zweitausfertigung StudentCard Tel. 0611 9495-1567 Frau Dormann Tel. 0611 9495-1566 Frau Fauth Sonderanträge (Anträge auf Nachteilsausgleich, Härtefälle), Zweitstudium Tel. 0611 9495-1565 Frau Schumacher Studienbüroleitung, sachgebietsübergreifende Angelegenheiten, Vergabeverfahren Tel. 0611 9495-1568 Frau Fiedler Studienort Rüsselsheim Besucheranschrift bis voraussichtlich Februar 2016: Postanschrift: Interimsquartier Opel-Altwerk Am Brückweg 26 Gebäude C9, 3. Stock, Raum 331 65428 Rüsselsheim Eingang Weisenauer Straße/ Friedrichstraße (Seiteneingang) 65428 Rüsselsheim bitte beachten Sie unbedingt die Informationen auf der Internetseite des Studienbüros! Tel.: 06142 898-4114 Frau Stiefl & Frau Lukes Email: [email protected] Telefon- und Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr 8.3 Zentrale Studienberatung Informationen zum Studium an der Hochschule RheinMain und zu den Studiengängen, Beratung bei Fragen der Studiengangswahl und der Studienverlaufsplanung Tel. 0611 9495-1590 Frau Jack-Balzer Beratungszeiten nur nach Anmeldung mit persönlicher Terminabsprache Studienort Wiesbaden – Petra Witt, Chantal Mommertz, Alexander Brechtel Studienort Rüsselsheim – Marlene Schulz 22 9 BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE SPEICHERUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Aufgrund § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl I. S. 98) ist die Hochschule RheinMain verpflichtet, die Bewerberinnen und Bewerber über die Speicherung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei zu informieren. Im Rahmen des automatisierten Zulassungsverfahrens werden personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeitet und gespeichert. Die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ist ohne Ihre Einwilligung in diese Datenverarbeitung und -speicherung nicht möglich. Es werden folgende Daten gespeichert (§ 4 Vergabeverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung): Name und Vorname(n), Geburtsdatum, -ort und -land Geschlecht Anschrift, E-Mail Adresse, Staatsangehörigkeit verfahrenssteuernde Merkmale Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Zweck der Datenverarbeitung ist die Vergabe von Studienplätzen und die Erstellung von Zulassungs- und Ablehnungsbescheiden im Rahmen des jeweiligen Verfahrens (§ 13 Hessisches Datenschutzgesetz). 10 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ZUR IMMATRIKULATION VON MINDERJÄHRIGEN Mit der Immatrikulation (Einschreibung) werden Sie nach den Regelungen des § 55 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, Seite 666 ff.) Mitglied der Hochschule RheinMain (HSRM). Damit sind sowohl Rechte (u. a.: Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen und Exkursionen, Teilnahme am Hochschulsport, Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule, Wahlrecht zu den Gremien, Bibliotheksbenutzung) als auch Pflichten (u. a.: Zahlung des Semester- und des Verwaltungskostenbeitrags, Rückmeldeverpflichtung, verschiedene Vorlage- und Nachweispflichten) verbunden. Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von der HSRM zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben und gespeichert. Während des Studiums stehen Sie bei allen Tätigkeiten, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der HSRM zuzurechnen sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Immatrikulation von Minderjährigen an der Hochschule RheinMain ist die Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Informationen und den entsprechenden Vordruck finden Sie unter www.hs-rm.de/einschreibung. 23 11 ANLAGEN ZUM ZULASSUNGSANTRAG Die nachstehenden Zeugnisse und Nachweise sind Bestandteil Ihres Zulassungsantrages. Sie sind auch von bereits an der Hochschule immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerbern einzureichen. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. Zulassungsanträge die per Fax oder Email eingehen sind ungültig. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Hochschulzugangsberechtigung in einfacher Kopie (Zeugnis der Allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, Zeugnis der Fachhochschulreife - ggf. mit Nachweis des schulischen und beruflichen Teils der FH-Reife, Meisterprüfungszeugnis) Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Prüfungszeugnis) - falls zutreffend Für den Studiengang Architektur: Praktikumsbestätigung mit Angabe der Praktikumsinhalte (bei laufendem Praktikum Vorabbestätigung der Praktikumsstelle mit Angabe der Praktikumsinhalte). Für den Studiengang Innenarchitektur (sofern zur Bewerbung bereits ein Praktikum absolviert wurde): Praktikumsbestätigung (Originalbescheinigung des Betriebes mit a) Auflistung der absolvierten Gewerke der Betriebe oder Ihren konkreten Tätigkeitsfeldern und b) Bestätigung der Wochenanzahl und des Zeitraums des Praktikums. Berufsintegrierte Studiengänge für Techniker und Meister: Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Erwerb des Meister-/ Technikerabschlusses sowie eine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung. Ausbildungsintegrierter Studiengang Insurance and Finance: Nachweis eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages mit einem Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain Für den Studiengang Media: Conception & Production: Englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (CEFR). Nachweis bei mind. 6 Jahren Schulenglisch durch eine mind. ausreichende Note (4,0) in den Zeugnissen des letzten Schuljahres. Alternativ: standardisierte Sprachprüfung. Informationen zu den anerkannten standardisierten Sprachprüfungen finden sich auf den Seiten des Sprachenzentrums (http://www.hs-rm.de/hochschule/serviceeinrichtungen/sprachenzentrum => Sprachnachweise für BewerberInnen). Für den Studiengang Soziale Arbeit Teilzeit: Nachweis des Erfordernisses eines Teilzeitstudiums (siehe Punkt 1.5 dieses Dokumentes) Unbedenklichkeitsbescheinigung (Aussage über noch vorhandenen Prüfungsanspruch), falls Sie in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang immatrikuliert waren Ausdruck des Zulassungsantrages mit Auswertungsbogen (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) Nachweis eines abgeleisteten Dienstes oder Nachweis über die Pflege eines eigenen Kindes – falls zutreffend Studienbescheinigungen mit Angabe der Fach- und Hochschulsemester für alle bisherigen Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland – falls zutreffend ausreichend frankierter und adressierter Briefumschlag (DIN A 4) für die Rücksendung Ihrer Unterlagen nach Abschluss des Vergabeverfahrens – falls gewünscht frankierte und adressierte Postkarte für eine Eingangsbestätigung – falls gewünscht Zweitstudienbewerber benötigen zusätzlich: Diplom-/ Bachelorzeugnis mit Angabe der Durchschnittsnote Begründung für das Zweitstudium Wer bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15.01. bzw. bei einer Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15.07 das 55. Lebensjahr vollendet hat, benötigt zusätzlich: Formlose Begründung, dass für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Zulassungsantrages finden Sie ausschließlich auf der Internetseite der Hochschule RheinMain unter https://bewerbung.hs-rm.de. Nur dort werden Angaben zu fehlenden und/oder nachzureichenden Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt! Eine telefonische schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht. Bitte reichen Sie nur geforderte Unterlagen ohne Bewerbungsmappe ein. Mappen können aus Platz- und Kostengründen nicht aufbewahrt und zurückgegeben werden! 24
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