PDF 182 KB - Hochschule RheinMain

Informationen zum Zulassungsantrag und zum
Zulassungsverfahren für das 1. Fachsemester der
zulassungsbeschränkten Studiengänge der
Hochschule RheinMain – Sommersemester 2016
Architektur (Bachelor of Science)
Innenarchitektur (Bachelor of Arts)
Media Management (Bachelor of Arts)
Media: Conception & Production (Bachelor of Arts)
Business Administration (Bachelor of Arts)
Business and Law in Accounting and Taxation (Bachelor of Laws)
Gesundheitsökonomie (Bachelor of Science)
Insurance and Finance (Bachelor of Science)
International Management (Bachelor of Arts)
Soziale Arbeit (Bachelor of Arts)
Soziale Arbeit Teilzeit (Bachelor of Arts)
Diese Information können Sie im Internet unter http://www.hs-rm.de
aktuell herunterladen.
Impressum
Herausgeber
Der Präsident der Hochschule RheinMain
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden
Redaktion
Abteilung Studentische und Internationale
Angelegenheiten – Studienbüro
Stand:
November 2015
1
Inhaltsverzeichnis
0
Vorbemerkung .................................................................................................................. 3
1
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule RheinMain ...... 6
1.1
Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis ................................. 6
1.2
Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben
haben 7
2
3
4
1.3
Praxisvoraussetzungen................................................................................................ 7
1.4
Berufliche Voraussetzungen ........................................................................................ 9
1.5
Sonstige Voraussetzungen ........................................................................................... 9
Bewerbung ...................................................................................................................... 10
2.1
Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen!................................................................. 11
2.2
Der Antrag auf Zulassung ......................................................................................... 11
2.3
Unterlagen und Nachweise ....................................................................................... 12
Das Auswahlverfahren .................................................................................................... 12
3.1
Sonderquoten im Auswahlverfahren .......................................................................... 12
3.2
Hauptquoten im Auswahlverfahren ........................................................................... 15
3.3
Sonderanträge .......................................................................................................... 17
Bescheid über den Zulassungsantrag.............................................................................. 18
4.1
Der Zulassungsbescheid............................................................................................ 18
4.2
Der Ablehnungsbescheid........................................................................................... 19
4.3
Nachrückverfahren ................................................................................................... 19
4.4
Abschluss des Vergabeverfahrens.............................................................................. 20
4.5
Vergabe der Reststudienplätze .................................................................................. 20
5
Semesterbeitrag............................................................................................................... 20
6
Auswahlgrenzen der letzten Vergabeverfahren ............................................................. 20
7
Zeitplan und Termine ..................................................................................................... 21
8
Studien-Informations-Centrum (S!C)............................................................................. 21
8.1
i-Punkt...................................................................................................................... 21
8.2
Studienbüro .............................................................................................................. 21
8.3
Zentrale Studienberatung .......................................................................................... 22
9
Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten .............................. 23
10
Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen ............................ 23
11
Anlagen zum Zulassungsantrag ...................................................................................... 24
2
0
VORBEMERKUNG
Auf den folgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie vor dem
Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für ein erstes Fachsemester der zulassungsbeschränkten Studiengänge an der Hochschule RheinMain wissen sollten.
Damit Sie Nachteile für sich vermeiden, lesen Sie diese Ausführungen bitte zunächst
sorgfältig durch.
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich gerne an die
zentrale Studienberatung. Fragen zum Zulassungs- und Vergabeverfahren beantwortet
das Studienbüro der Hochschule.
Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 8.
Die Hochschule RheinMain nutzt ein kombiniertes Online- und Papierbewerbungsverfahren. Die Antragstellung ist ausschließlich in elektronischer Form möglich.
Den Zugang zur Onlinebewerbung finden Sie auf der Internetseite der Hochschule
RheinMain https://bewerbung.hs-rm.de.
Bitte lesen Sie unbedingt zunächst diese Informationen zum Bewerbungs- und
Zulassungsverfahren gut durch und beginnen Sie erst dann mit der Eingabe der
Daten, die die Hochschule für Ihre Teilnahme am Zulassungsverfahren benötigt
und abfragt.
Das Bewerbungsportal wird ab Anfang Dezember 2015 für das Sommersemester 2016
freigegeben. Es ist jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufzurufen.
Auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals finden Sie wichtige Informationen zur
Online-Bewerbung, die Sie sich bitte gut durchlesen. Über den Button „Jetzt registrieren!“
können Sie dann mit der Online-Bewerbung beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert
persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr
persönliches Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen
dann eine automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von
Ihnen angegebene E-Mail Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail
um Ihren Bewerberaccount freizuschalten.
Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail
genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem
Bewerberaccount anmelden und sich für einen oder mehrere Studiengänge bewerben.
Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch generierte
Bestätigung über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt damit jedoch
lediglich den Eingang des Datensatzes, nicht den Eingang und die Vollständigkeit
Ihrer Papierunterlagen! Der Zulassungsantrag ist nun für Sie abrufbar und muss
ausgedruckt werden. Für Ihre persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen
Ausdruck des Zulassungsantrages zu erzeugen und/oder das PDF-Dokument
abzuspeichern.
Wenn
Sie
sich
für
mehrere
zulassungsbeschränkte
Bachelorstudiengänge bewerben, nutzen Sie bitte den Link „Zulassungsantrag für alle
Studiengänge drucken“. Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht
eingegangen, wenn er in Papierform innerhalb der Bewerbungsfrist im Studienbüro
eingegangen ist.
3
Einen Ausdruck Ihrer Onlinebewerbung (Zulassungsantrag) müssen Sie zusammen mit
den geforderten Nachweisen im Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim einreichen.
Die entsprechende Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres
Zulassungsantrages. Der Antrag muss spätestens zum 15.01. (für das
Sommersemester) oder zum 15.07. (für das Wintersemester) bei der Hochschule
vorliegen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen! Antragsergänzende Unterlagen
können bis zum 29.01.2016 nachgereicht werden. Nach diesem Termin eingehende
antragsergänzende Unterlagen können nur so lange berücksichtigt werden, wie dies
verfahrenstechnisch möglich ist.
Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Zulassungsantrages finden Sie
ausschließlich in Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften
und / oder unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem
können Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende
Nachricht zu Ihrem Antrag hinterlassen haben. Eine telefonische oder schriftliche
Benachrichtigung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung
mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von
fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der
Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben. Darüber hinaus kann nicht sichergestellt werden,
insbesondere wenn Sie sich zum Ende der Frist bewerben, dass Ihre Bewerbung
vor Ende der Nachreichfrist bearbeitet wird.
Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an
[email protected].
Bei Fragen zur Bewerbung, Zulassung oder Immatrikulation helfen Ihnen die
Mitarbeiterinnen des Studienbüros gerne weiter. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt
8.2 dieser Informationsbroschüre.
4
Die nachstehenden Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
führen (grundständige Studiengänge) werden an folgenden Studienorten angeboten:
(Studiengänge in Fettdruck sind zulassungsbeschränkt)
Studienort Rüsselsheim
Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
1
Berufsintegrierter Studiengang Elektrotechnik (Diplom)
1
Berufsintegrierter Studiengang Maschinenbau (Bachelor of Engineering)
Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering)
Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 1 4 5
12
Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science)
12
Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
Maschinenbau (Bachelor of Engineering) 4
Medientechnik (Bachelor of Engineering)
Physikalische Technik (Bachelor of Science)
Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)
Studienort Wiesbaden
Angewandte Informatik (Bachelor of Science) 1
Angewandte Mathematik (Bachelor of Science) 1
Architektur (Bachelor of Science) 4
Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 4
Bildung in Kindheit und Jugend (Bachelor of Arts) 1
Business Administration (Bachelor of Arts)
Business and Law in Accounting and Taxation (Bachelor of Laws)
Gesundheitsökonomie (Bachelor of Science)
1
Immobilienmanagement (Bachelor of Engineering)
4
Innenarchitektur (Bachelor of Arts)
Insurance and Finance (Bachelor of Science)
Insurance and Finance (AIS) (Bachelor of Science) 1 2
International Management (Bachelor of Arts)
3
Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts)
Media Management (Bachelor of Arts)
Media: Conception & Production (Bachelor of Arts)7
Medieninformatik (Bachelor of Science) 1
Soziale Arbeit (Bachelor of Arts)
6
Soziale Arbeit Teilzeit (Bachelor of Arts)
Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) 1
1
Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich
2
zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden
Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain
3
zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung
der künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung.
4
zusätzliche Praxisvoraussetzungen (Vorpraktikum)
5
Sprachvoraussetzungen
6
zusätzliche Voraussetzung: Begründung und Nachweis für ein Teilzeitstudium
7
Sofern eine einschlägige Ausbildung absolviert wurde, ist auch ein Einstieg im 3. Fachsemester
möglich. Bitte beachten Sie hierzu das Informationsdokument „Informationen zum
Zulassungsantrag und zum Zulassungsverfahren in die höheren Fachsemester der Bachelor- und
Masterstudiengänge der Hochschule RheinMain“.
5
1
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME EINES STUDIUMS AN DER
HOCHSCHULE RHEINMAIN
1.1
1.1.1
Bewerber mit in Deutschland erworbenem Vorbildungsnachweis
Schulischer Vorbildungsnachweis - Hochschulzugangsberechtigung
Zum Studium berechtigen folgende Vorbildungsnachweise (gemäß § 54 Hessisches
Hochschulgesetz):
1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder
3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife
4. die Meisterprüfung
Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt.
Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer
Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur
Prüfung bei der Hochschule ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass tel. Anfragen
zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können.
Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil
(Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und / oder
Berufsausbildung). Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen
sind, wird das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle
Zeugnisbestandteile mit dem Antrag einzureichen.
Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen
Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus
einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen
Vermerk, wie z.B. ”...dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in
Baden-Württemberg...”, so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung
beim
Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg
und für die Stadt Darmstadt
Rheinstraße 95; 64295 Darmstadt
Tel. 06151/3682-2
ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen.
6
1.1.2
Beruflicher Vorbildungsnachweis
Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im
Lande Hessen vom 07.07.2010 regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die
ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten.
Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule
RheinMain unter dem Link www.hs-rm.de/studienvoraussetzungen.
Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden,
wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro. Die
Kontaktpersonen und die jeweiligen Rufnummern finden Sie unter Punkt 8.
1.2
Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im
Ausland erworben haben
Die Hochschule RheinMain ist Mitglied des Bewerbungsverbunds uni-assist (Arbeits- und
Servicestelle für internationale Studienbewerbung).
Alle
Studienbewerber
und
Studienbewerberinnen,
die
ihre
Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, bewerben sich daher unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich im uni-assist-Verfahren.
Ausführliche Informationen zu dem Bewerbungsverfahren finden Sie unter
http://www.hs-rm.de/de/hochschule/international/internationale-studienbewerber-undinternationale-studierende/bewerbung-fuer-einen-bachelor-studiengang/
1.3
Praxisvoraussetzungen
Bitte lesen Sie zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die Praktikumsordnung /
Zulassungssatzung des jeweiligen Studienganges (zu finden unter www.hsrm.de/studienangebot)! Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen
Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen.
Für den Studiengang Architektur muss ein Vorpraktikum von insgesamt 8 Wochen in
Betrieben des Bauhauptgewerbes, Architektur- oder Ingenieurbüros, äquivalenten
Planungsabteilungen
der
Bauindustrie
oder
geeigneten
Planungsbehörden
nachgewiesen werden. Es müssen entweder einmal 8 Wochen am Stück abgeleistet
werden, oder zweimal mindestens 4 Wochen. Mindestens 4 Wochen müssen vor
Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem der/die Studierende sein Studium aufnimmt,
absolviert und nachgewiesen werden. Die restlichen 4 Wochen können in Absprache mit
dem Praktikumsbeauftragten des Studienganges studienbegleitend nachgeholt werden.
In diesem Fall erfolgt jedoch die Zulassung und Einschreibung in den Studiengang unter
dem Vorbehalt, dass die restlichen Wochen des Praktikums tatsächlich von der/dem
Studierenden bis zum Ende des 2. Fachsemesters nachgewiesen worden sind. Beachten
Sie in diesem Fall unbedingt die unten stehenden fettgedruckten Informationen zur
Zulassung unter Vorbehalt.
Aus dem Praktikumsnachweis muss hervorgehen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang in dem jeweiligen Praktikum durchgeführt wurden.
Studienbewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das Vorpraktikum noch nicht
vollständig abgeschlossen haben, müssen bei der Bewerbung zusätzlich durch eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes nachweisen, dass das Vorpraktikum spätestens bis
zum Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen sein wird.
7
Bei einer abgeschlossenen Ausbildung im Bauhauptgewerbe oder als Bauzeichner ist ein
Praktikum vor Studienbeginn nicht mehr erforderlich bzw. kann ganz oder teilweise
angerechnet werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Praktikumsordnung des
Studienganges. Ein im Rahmen einer Fachoberschule oder an anderen Schularten
absolviertes Pflichtpraktikum wird als Vorpraktikum nicht anerkannt.
Ohne geeigneten Nachweis des Vorpraktikums ist die Teilnahme am Zulassungs- und
Vergabeverfahren für diesen Studiengang ausgeschlossen.
Bitte lesen Sie zusätzlich zu den hier gegebenen Informationen die Praktikumsordnung
des Studienganges Architektur, zu finden unter www.hs-rm.de/studienangebot und
Auswahl des Studienganges Architektur. Bei den Informationen hier handelt es sich
lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen.
Für den Studiengang Innenarchitektur ist ein Vorpraktikum von insgesamt 6 Wochen zu
absolvieren. Das Vorpraktikum sollte vor der Aufnahme des Studiums, mindestens aber
bis zum Ende des zweiten Semesters absolviert sein. Sofern das Vorpraktikum mit dem
Immatrikulationsantrag nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Einschreibung unter dem
Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Fachsemesters beim
Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und anerkannt wird. Das
Vorpraktikum soll folgende Praxisbereiche umfassen: Bereich 1: holz-, metall- und
kunststoffverarbeitende Betriebe, vornehmlich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes;
Bereich 2: Bootsbauerei, Holzbildhauerei, Modellbauerei, Polsterei, Raumausstattung,
Schauwerbegestaltung. Das Vorpraktikum kann zur Gänze im Bereich 1 absolviert
werden. Mindestens ist in diesem Bereich aber eine dreiwöchige Vorpraxis zu leisten.
Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen kann anerkannt werden.
Das Praktikum ist nachzuweisen durch eine Originalbescheinigung des Betriebes mit a)
Auflistung der verschiedenen absolvierten Gewerke des Betriebes (Bereich 1 und/oder
Bereich 2) oder den konkreten Tätigkeitsfeldern der Praktikantinnen oder Praktikanten
und b) Bestätigung der Wochenzahl und des Zeitraums, in dem die geforderten sechs
Wochen ganz oder teilweise durchgeführt wurden.
Bitte lesen Sie zusätzlich zu den hier gegebenen Informationen die Praktikumsordnung
des Studienganges Innenarchitektur, zu finden unter www.hs-rm.de/studienangebot und
Auswahl des Studienganges Innenarchitektur. Bei den Informationen hier handelt es sich
lediglich um einen Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen.
Bitte beachten Sie die ausführlichen Praktikumsordnungen unter www.hsrm.de/studienangebot zu dem jeweiligen Studiengang und nehmen Sie ggf. frühzeitig
vor einer Bewerbung/Einschreibung Kontakt zum Praktikumsbeauftragten des
Studienganges auf.
Achtung! Sollten Sie unter Vorbehalt der Erbringung fehlender Praktikumswochen
zugelassen und immatrikuliert werden, so bedeutet dies, dass Sie den Vorbehalt
innerhalb der Ihnen gesetzten
Frist erfüllen müssen, sonst wird die
Immatrikulation rückwirkend unwirksam. Eventuell erbrachte Leistungen werden
Ihnen nicht anerkannt. Sie können sich dem Vorbehalt nicht dadurch entziehen,
dass Sie sich vor Ende des Zeitraums zur Erfüllung des Vorbehaltes
exmatrikulieren. In anderen Worten, solange Sie den Vorbehalt nicht erfüllt haben,
ist eine Exmatrikulation auf eigenen Antrag nicht möglich. Sie können
selbstverständlich die Hochschule verlassen bzw. den Studiengang wechseln, dies
hat jedoch die Konsequenz, dass Ihre Einschreibung als nie erfolgt anzusehen ist.
Dies kann den rückwirkenden Verlust von Sozialleistungen wie z.B. BaföG oder
Kindergeld zur Folge haben und Rückforderungen begründen.
8
1.4
Berufliche Voraussetzungen
Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Maschinenbau (nur WS) setzt die
Ausbildung zum Techniker oder Industriemeister in einem dem Maschinenbau nahen
Fach voraus. Handwerksmeister können nach Prüfung der Vorbildungskompetenzen
ebenfalls zugelassen werden. Zusätzlich muss eine Berufstätigkeit während des
Studiums als Techniker/in oder Meister/in in einer der Fachrichtung Maschinenbau nahen
Ausrichtung nachgewiesen werden. Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist
mit dem Zulassungsantrag einzureichen.
Die Zulassung zum berufsintegrierten Studiengang Elektrotechnik (nur WS) setzt die
Ausbildung zum Techniker oder Meister in einem der Elektrotechnik nahen Fach voraus.
Voraussetzung für die Aufnahme ist weiterhin, dass eine mindestens sechsmonatige
Berufserfahrung als Techniker oder Meister vor Studienaufnahme vorliegt und ein
entsprechendes Beschäftigungsverhältnis mindestens halbtags während des Studiums
fortgesetzt wird. Ein Nachweis über die mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als
Techniker oder Meister und über die derzeitige Tätigkeit ist mit dem Zulassungsantrag
einzureichen.
Die Zulassung zu den Ausbildungsintegrierten Studiengängen (nur WS) setzt einen
abgeschlossenen Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der
Hochschule RheinMain voraus. Beachten Sie hierzu bitte die Studiengangsinformationen.
Eine Kopie des Ausbildungsvertrages ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen.
Eine Bewerbung für das erste Fachsemester des Studienganges Media: Conception &
Production erfordert keine beruflichen Voraussetzungen. Sofern jedoch eine
einschlägige Ausbildung absolviert wurde, können Sie sich auch für einen Einstieg im 3.
Fachsemester bewerben. Die Ausbildung kann dann im Umfang von 60 ECTS (die ersten
2 Semester des Studienganges) anerkannt werden, so dass Sie damit die Studienzeit
verkürzen können. Genaue Informationen zu einer Bewerbung für das dritte
Fachsemester unter Anerkennung einer einschlägigen Ausbildung finden Sie in dem
Informationsdokument
„Informationen
zum
Zulassungsantrag
und
zum
Zulassungsverfahren
in
die
höheren
Fachsemester
der
Bachelorund
Masterstudiengänge der Hochschule RheinMain“. Unabhängig davon, ob die Bewerbung
für das 1. oder das 3. Fachsemester erfolgt, ist ein Nachweis englischer
Sprachkenntnisse erforderlich (siehe 1.5).
1.5
Sonstige Voraussetzungen
Für den Studiengang Media: Conception & Production müssen Kenntnisse der
englischen Sprache auf dem Niveau B1 gemäß dem Common European Framework of
Reference for Languages (CEFR) nachgewiesen werden. Der Nachweis kann bei
mindestens 6 Jahren Schulenglisch durch eine mindestens ausreichende Note (4,0) in
den Zeugnissen des letzten Schuljahres erbracht werden. Alternativ hat der
Sprachnachweis anhand einer standardisierten Sprachprüfung zu erfolgen. Nähere
Informationen zu den anerkannten standardisierten Sprachprüfungen finden sich auf den
Seiten des Sprachenzentrums der Hochschule RheinMain (www.hs-rm.de/sprachen =>
Sprachnachweise für BewerberInnen).
Für den Studiengang Soziale Arbeit Teilzeit müssen Sie einen der Gründe für ein
Teilzeitstudium (s.u.) nach § 9 (1) und (2) Hessische Immatrikulationsverordnung
nachweisen. Ist dies nicht der Fall, hat eine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg, da Sie
vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Die Begründung für das Teilzeitstudium
muss einmal jährlich bei der Rückmeldung erneut nachgewiesen werden, sonst ist ein
Weiterstudium in dem Studiengang nicht möglich.
Durch einen der folgenden Gründe ist nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes
Studium in Vollzeit nicht möglich ist:
9
1. Erwerbstätigkeit
In der Regel nachzuweisen durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28
Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Der Nachweis ist zu erbringen
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angaben zur wöchentlichen
Stundenzahl, Sozialversicherungspflicht und Vertragslaufzeit. Ehrenamtliche
Tätigkeiten werden nicht berücksichtigt.
2. Betreuung von Angehörigen
Eine Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall vor bei der Erziehung eines
Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für
das Bewerbungssemester gültigen Fassung im Alter von bis zu zehn Jahren oder
der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer
Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung – in der für das Bewerbungssemester gültigen Fassung. Der
Nachweis ist zu erbringen durch die Geburtsurkunde des Kindes /
Haushaltsbescheinigung bzw. bei Pflege von Angehörigen durch einen
Pflegestufenbescheid in dem Sie als betreuende Person eingetragen sind bzw.
eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegestufe sowie
Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Pflege die Sie durchführen.
3. wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder
chronischen Erkrankung
Die Erkrankung / Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes
Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (z.B. Schwerbehindertenausweis, ärztliche
Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung mit Stellungnahme zu den
studienzeitverlängernden Auswirkungen).
4. ein vergleichbar wichtiger Grund, der ausschließt, dass Sie das Studium als
Vollzeitstudium betreiben können
Der Grund ist gesondert zu benennen und zu erläutern. Er muss durch einen
geeigneten Nachweis belegt werden.
2
BEWERBUNG
Die nachstehenden Regelungen gelten für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie
für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen
gleichgestellt sind und die ihre Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben sowie für Bewerberinnen und Bewerber aus EU-Mitgliedsstaaten.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer erfolgreich abgelegten Hochschulzugangsprüfung
für besonders befähigte Berufstätige im Land Hessen können sich nur für die benannte
Fachrichtung bewerben.
Eine Bewerbung für ein erstes Fachsemester kann erfolgen als:
• Studienanfänger - d.h. Sie sind oder waren in dem beantragten Studiengang noch
nicht an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben.
• Studiengangs-/ Studienfach- oder Studienortwechsler, Zweitstudienbewerber und
Studienunterbrecher. Dieser Personenkreis hat zusätzlich die Möglichkeit sich für ein
höheres Fachsemester zu bewerben.
10
2.1
Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen!
Die Zulassungsanträge müssen form- und fristgerecht mit den geforderten Nachweisen
bei der Hochschule RheinMain eingegangen sein bis
15.01. für ein Sommersemester
15.07. für ein Wintersemester.
Fällt das Ende der genannten Ausschlussfristen auf einen Sonnabend, Sonntag oder
einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist abweichend von § 31 Absatz 3 des Hess.
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf dieses Tages.
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Hochschule, nicht das Datum des
Poststempels. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Postzustellung in einzelnen
Fällen bis zu einer Woche betragen kann.
Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Für die Zulassung zu bestimmten Studiengängen ist die Ableistung eines Praktikums vor
Studienbeginn Voraussetzung. Sie müssen mit der Antragstellung nachweisen, dass das
geforderte Praktikum bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen abgeschlossen sein wird.
(Vorabbestätigung des Praktikumsbetriebes - vgl. hierzu auch die Ausführungen unter
Punkt 1.3).
2.2
Der Antrag auf Zulassung
Bitte überprüfen Sie den Ausdruck des Bewerbungsantrages sorgfältig, verbessern Sie
evtl. Fehler gut leserlich und vergessen Sie nicht die Unterschrift.
Ihre Daten werden zur Durchführung des Vergabeverfahrens gespeichert und verarbeitet.
Sofern eine Zulassung erfolgt, werden die Daten für die Immatrikulation weiterverarbeitet.
Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihrer Bewerbung
nicht möglich. Es werden von jedem Bewerber gespeichert: Name und Vorname(n),
Geburtsdatum,
-ort
und
–land,
Anschrift,
Mailadresse,
Studiengang,
Hochschulzugangsberechtigung, verfahrenssteuernde Merkmale. Nach Abschluss des
Verfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach Ende des
jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, gelöscht
(§ 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen).
Auf Ihrem Bewerberportal haben Sie die Möglichkeit den Eingang und
Bearbeitungsstand Ihrer Anträge zu verfolgen (vgl. hierzu die Vorbemerkungen).
Nur dort sind fehlende Unterlagen erkennbar. Falls Sie selbst nach der Absendung
Ihres Zulassungsantrages feststellen, dass Sie eine Angabe nicht oder nicht
ordnungsgemäß belegt haben, kann die Hochschule diese Angabe nur berücksichtigen,
wenn Sie den entsprechenden Nachweis unter Angabe des Studienganges und Ihres
vollständigen Namens und Ihrer Bewerbernummer rechtzeitig nachreichen.
Es genügt, wenn Sie für mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge einen Antrag
einreichen. Wählen Sie maximal 3 Studiengänge aus und reichen Sie Ihren Antrag
rechtzeitig bei der Hochschule ein. Sollten mehrere Anträge eingehen wird der zuletzt bei
der Hochschule eingegangene Antrag und der darin vermerkte Studienwunsch
berücksichtigt.
Zulassungsanträge, die per Email oder Fax bei der Hochschule eingehen, sind
ungültig und werden im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt!
11
2.3
Unterlagen und Nachweise
Eine Auflistung der von Ihnen einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie dem Kapitel
10. Ihrem Zulassungsantrag legen Sie einfache Kopien der Nachweise bei. Bei der
Einschreibung müssen die Originaldokumente zur Einsicht vorgelegt, bzw. beglaubigte
Kopien eingereicht werden.
Unterlagen und Nachweise sind auch mit einzureichen, wenn Sie bereits an der
Hochschule RheinMain Student sind, bzw. waren.
Ist ein Praktikum oder eine Ausbildung Teil der Hochschulzugangsberechtigung und ist
dieses bzw. diese nicht bis zur Bewerbungsfrist beendet, reichen Sie Ihr Abgangszeugnis
(mit Angabe der Durchschnittsnote oder erreichten Punktzahl) sowie eine vorläufige
Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes mit Angabe des Praktikums- bzw.
Ausbildungsendes ein. In der Bescheinigung muss vom Betrieb bestätigt werden, dass
das Praktikum / die Ausbildung (mit Datumsangabe) bis Vorlesungsbeginn beendet sein
wird.
Unterlagen von Bewerberinnen / Bewerbern die nicht eingeschrieben werden, werden
nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
Falls Sie die Rücksendung Ihrer Unterlagen wünschen, fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag einen entsprechend großen, ausreichend frankierten und an Sie adressierten
Rückumschlag bei.
Wenn Sie mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegen, bezeichnen Sie bitte diejenige, auf die Sie Ihren Zulassungsantrag stützen. Im Übrigen wird die zuerst erworbene
Hochschulzugangsberechtigung Ihrem Antrag zugrunde gelegt.
Ausländische EU-Bürger müssen neben den im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen die Anerkennung durch das Studienkolleg und die Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprache (PNdS- oder DSH-Prüfung) vorlegen.
3
DAS AUSWAHLVERFAHREN
Für die Studienplatzvergabe des Sommersemesters 2016 gelten die Regelungen der
Vergabeverordnung Hessen vom 07. Mai 2013 (GVBL I, S.172 ff.) zuletzt geändert am
30.04.2014 (GVBL I; S.115f.) sowie der Zulassungszahlenverordnung in der für das
Bewerbungssemester gültigen Fassung.
Die Auswahlgrenzen des jeweiligen Verfahrens (NC-Werte) sind abhängig von der
Anzahl der Bewerber und den nachgewiesenen Durchschnittsnoten und Wartezeiten.
Aus diesem Grund können keine Vorhersagen bezüglich der Zulassungschancen
einzelner Bewerber getroffen werden. In Kapitel 6 finden Sie eine Information zu den
Auswahlgrenzen der letzten Semester.
3.1
3.1.1
Sonderquoten im Auswahlverfahren
Vorabauswahl – Bevorzugte Zulassung
Sie werden unabhängig von den Standardquoten zugelassen, wenn Sie sich in einem
früheren Vergabeverfahren für den gewählten Studiengang beworben hatten und Ihnen
ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie aber nicht annehmen konnten, weil Sie
• Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (nur bis zu einer Dauer von drei
Jahren),
12
• einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet
haben,
• einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer,
• ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr abgeleistet haben oder
• ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu
einer Dauer von 3 Jahren mind. aber 11 Monate betreut oder gepflegt haben.
Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn
•
die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches
Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben;
•
Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der
Hochschule RheinMain zugelassen worden waren – die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen – oder
•
für den beantragten Studiengang vor oder während Ihres Dienstes keine Zulassungsbeschränkung bestand
•
und seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.
Soweit Sie die Zulassung während des Dienstes beantragen, müssen Sie nachweisen,
dass der Dienst bis 31.04. (für ein Sommersemester) und bis 31.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.
3.1.2
Quote für Ausländer (ohne ausländische EU-Bürger)
Bis 10 Prozent der Studienplätze werden an ausländische und staatenlose
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die nicht Deutschen gleich gestellt sind.
3.1.3
Außergewöhnliche Härte (Härtefallquote)
Bis 5 Prozent der Studienplätze werden auf Antrag an Bewerber/Bewerberinnen
vergeben, für die die Nichtzulassung in den im Zulassungsantrag genannten Studiengang
eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere gesundheitliche oder soziale
Gründe in der Person des Bewerbers/der Bewerberin die sofortige Aufnahme des
Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung im Rahmen der
Härtefallregelung ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Es gelten die gleichen Fristen
wie für den Zulassungsantrag.
Für den Härtefallantrag müssen Sie in einer ausführlichen, schlüssigen Begründung Ihre
besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die
Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch den Grad der
außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Ausführliche
Informationen
zum
Härtefallantrag,
insbesondere
beispielhafte
Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise finden Sie
unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Härtefallantrag?“.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt, beachten Sie bitte
auch die Ausführungen zu Anträgen auf Nachteilsausgleich im Kapitel 3.3. Achtung: Es
kann nur entweder ein Härtefallantrag oder ein Antrag auf Nachteilsausgleich
berücksichtigt werden. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Antrag die besseren
Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen haben, wenden Sie
13
sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für Sonderanträge im
Studienbüro.
3.1.4
Zweitstudienbewerber (Zweitstudienquote)
Bis maximal 3 Prozent der Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber
vergeben, die ein Zweitstudium beantragen. Dies geschieht mit Rücksicht auf die
Studienbewerberinnen und Studienbewerber die noch keinen Studienabschluss oder
Ausbildungsplatz haben.
Sie sind Zweitstudienbewerber/-bewerberin, wenn Sie bereits ein Studium an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen haben. Hochschulen sind z.B. Universitäten, Fachhochschulen einschl.
der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Kunsthochschulen, Musikhochschulen,
Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen. Vorgängereinrichtungen der
Fachhochschulen (z.B. Ingenieurschulen) zählen nicht dazu.
Das Studium ist abgeschlossen, wenn es mit einem Diplom, Staatsexamen, einer
Magisterarbeit, Promotion oder einer Graduierung beendet wurde.
Die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen für ein Zweitstudium wird durch eine
Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und
der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird.
Für das Prüfungsergebnis des Erststudiums gibt es folgende Punkte:
Noten ausgezeichnet und sehr gut
Noten gut und voll befriedigend
Note befriedigend
Note ausreichend
Note nicht nachgewiesen
4 Punkte
3 Punkte
2 Punkte
1 Punkt
1 Punkt
Für die Gründe des Zweitstudiums gibt es folgende Punkte:
Zwingende berufliche Gründe
Wissenschaftliche Gründe
Besondere berufliche Gründe
Sonstige berufliche Gründe
Sonstige Gründe
9 Punkte
7 bis 11 Punkte
7 Punkte
4 Punkte
1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis
11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen
bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse
sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der
Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser
Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer
der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten
bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Fügen Sie dem Zulassungsantrag bitte eine Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres
Erststudiums sowie eine schriftliche formlose Begründung für Ihr Zweitstudium bei.
Außerdem müssen Sie – soweit zutreffend – wie Erststudienbewerber auch den
Nachweis über ein eventuelle sonstige Zulassungsvoraussetzungen (z.B. ein
Vorpraktikum) vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass Zweitstudienbewerber keine Anträge auf Nachteilsausgleich
stellen können. Ein Härtefallantrag ist möglich, die Chancen, dass ein Härtefall bewilligt
wird, sind jedoch sehr gering, da bei der Beurteilung ein außerordentlich strenger
Maßstab angelegt wird.
14
3.2
Hauptquoten im Auswahlverfahren
Nach Berücksichtigung der Sonderquoten werden die verbleibenden Studienplätze zu 20
Prozent nach Wartezeit und zu 80 Prozent nach dem Grad der Qualifikation vergeben
(Hauptquoten). Dabei werden alle Bewerberinnen und Bewerber auf beiden Ranglisten
der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer / seiner eingebrachten Note bzw.
Wartezeit gemäßen Rangplatz.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung im Rahmen des Zweitkriteriums kann zu einer
möglichen Notenverbesserung führen (siehe Kapitel 3.2.2).
3.2.1
Auswahl nach Wartezeit
Die Wartezeit wird nach der Zahl der Halbjahre berechnet, die vom Erwerb Ihrer
Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich
bewerben wollen, in vollem Umfang verstrichen sind. Ein Halbjahr dauert vom 1. April bis
30. September und vom 1. Oktober bis zum 31. März. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre
Qualifikation bzw. Ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, wird bei
der Berechnung nicht berücksichtigt.
Wenn Sie beispielsweise Ihr Abitur im Juni 2012 abgelegt haben (d.h. während des
Sommersemesters 2012) beginnt die Zählung der Halbjahre mit dem Wintersemester
2012/2013.
Die Wartezeitberechnung erfolgt unabhängig davon, ob und wie oft Sie sich seit Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung bei einer Hochschule beworben haben.
Bisherige Studienzeiten an einer deutschen Hochschule vermindern die anrechenbare
Wartezeit und verschlechtern damit Ihre Zulassungschance nach Wartezeit.
Unter nachfolgenden Voraussetzungen wird die Zahl der tatsächlich verstrichenen
Halbjahre zu Ihren Gunsten erhöht und verbessert somit Ihre Zulassungschancen nach
Wartezeit.
Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB) vor dem 16.07.2008 erworben haben wird die Zahl der
Wartehalbjahre zusätzlich erhöht um:
•
•
eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre
(bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2008), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss
außerhalb der Hochschule erlangt hat; dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber
wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der
Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der
Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder
aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen),
eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre
(bei HZB-Erwerb vor dem 16.07.2004), wenn der Bewerber damit vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss
außerhalb der Hochschule erlangt hat, dies gilt entsprechend, wenn der Bewerber
wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Erfüllung von Wehr- oder Zivildienst, der
Ableistung einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer, der
Ableistung eines freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, einer Krankheit oder
aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen (Nachweise sind beizufügen),
15
•
Ein berufsqualifizierender Abschluss oder die Berufstätigkeit von 3 Jahren werden mit
einem zusätzlichen Wartesemester berücksichtigt, wenn diese Berufstätigkeit
oder -ausbildung vor dem 16. Januar 1998 begonnen wurde. Bitte machen Sie
entsprechende Angaben in einem gesonderten Anschreiben und fügen Sie die Nachweise über die Ausbildung oder Berufstätigkeit bei. Der berufsqualifizierende
Abschluss ist durch das Prüfungszeugnis sowie eine Bescheinigung über Beginn
und Ende der Ausbildung, eine Berufstätigkeit durch eine Bescheinigung über die
Dauer der Berufstätigkeit nachzuweisen.
Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor bei
• Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung
enthalten sind,
• Nachweis einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsfachschule oder Fachschule oder
• einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
• einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages gleichzustellenden
Berufsausbildung.
Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin / der
Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem
Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer in der
Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum
Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang beruflich
Qualifizierter erworben hat.
Weist
die
Bewerberin/der
Bewerber
den
Zeitpunkt
des
Erwerbs
der
Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Wartehalbjahre seit dem
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
Weist der Bewerber nach, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung
der Wartezeit zugrunde gelegt (siehe hierzu Kapitel 3.3.2 zum Antrag auf
Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit).
Unter Bewerbern mit gleicher Wartezeit entscheiden der Reihe nach folgende Kriterien
über die Rangplätze: Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los.
Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese
Rangliste Studienplätze vorhanden sind. Hat eine Bewerberin/ein Bewerber die
Auswahlgrenze nach Wartezeit nicht erreicht, wird geprüft, ob er/sie nach dem Grad der
Qualifikation ausgewählt werden kann.
3.2.2
Auswahl nach Qualifikation
Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium,
gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch Satzung vom 25.10.2011 (Amtliche
Mitteilungen Nr. 192) festgelegt, dass als Zweitkriterium zusätzlich zur Durchschnittsnote
der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) eine abgeschlossene Berufsausbildung
berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen
Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen
und Bewerber also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer
16
Hochschulzugangsberechtigung
vermerkt,
am
Vergabeverfahren
teilnehmen.
Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der
Hochschulzugangsberechtigung sind, d.h. wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für
den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr
Fachoberschule, kann diese nicht erneut als Zweitkriterium anerkannt werden. Die
Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge
hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf der Internetseite: www.hsrm.de/studienangebot - dort den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren.
Es muss spätestens zum Ende der Nachreichfrist der Nachweis erbracht sein, dass die
Berufsausbildung abgeschlossen ist. Eine Notenverbesserung aufgrund einer
Bescheinigung über den voraussichtlichen Abschluss der Berufsausbildung ist nicht
möglich. Eine Bescheinigung über den Abschluss der Berufsschule ist kein Nachweis des
Abschlusses der Ausbildung.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildung nehmen mit der Durchschnittsnote
ihrer HZB ohne weitere Notenverbesserung am Verfahren teil.
Weitere Informationen zum Vergabeverfahren und zum Zweitkriterium finden Sie unter
www.hs-rm.de/vergabeverfahren .
Bei der Erstellung der Rangliste nach Qualifikation entscheidet die Durchschnittsnote
über die Rangfolge. Unter Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote wird die Rangfolge
aufgrund der Zahl der Halbjahre seit Erwerb der Qualifikation bzw.
Hochschulzugangsberechtigung (= Wartezeit, siehe 3.2.1) gebildet.
Haben mehrere Bewerber die gleiche Durchschnittsnote und die gleiche Wartezeit, wird
von diesen Bewerbern zunächst die Gruppe auf der Rangliste geführt, die bereits einen
Dienst (Wehrdienst, Zivildienst, Entwicklungsdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges
Soziales oder Ökologisches Jahr, Pflege eines Kindes oder eines nahen Angehörigen)
abgeleistet hat oder bis zum 1. Oktober bzw. 15. März vollständig ableisten wird. Danach
folgt die Gruppe der Bewerber, die keinen Dienst nachweist. Innerhalb beider Gruppen
entscheidet über die Rangfolge das Los.
Auf der Rangliste werden der Reihe nach so viele Bewerber ausgewählt, wie für diese
Rangliste Studienplätze vorhanden sind.
Weisen Sie die Durchschnittsnote Ihrer HZB nicht nach, werden Sie hinter die letzte
Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote
eingeordnet.
Weisen Sie nach, dass Sie aus in Ihrer Person liegenden, von Ihnen nicht zu
vertretenden Gründen daran gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote zu
erreichen, kann auf Antrag eine bessere Durchschnittsnote berücksichtigt werden (siehe
Kapitel 3.3.3 Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote).
3.3
3.3.1
Sonderanträge
Härtefallantrag
Siehe Ausführungen im Kapitel 3.1.3
17
3.3.2
Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit
Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen
nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Zweitstudienbewerber
können diesen Antrag nicht stellen.
Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere
beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise
finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Antrag auf
Nachteilsausgleich?“.
Bitte beachten Sie, dass entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf
Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher
Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen
haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für
Sonderanträge im Studienbüro.
3.3.3
Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der
Durchschnittsnote
Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von
Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
Zweitstudienbewerber können diesen Antrag nicht stellen.
Ausführliche Informationen zum Antrag auf Nachteilsausgleich, insbesondere
beispielhafte Fallkonstellationen und Anforderungen an die einzureichenden Nachweise
finden Sie unter www.hs-rm.de/vergabeverfahren ⇒ „Was ist ein Antrag auf
Nachteilsausgleich?“.
Bitte beachten Sie, dass nur entweder ein Härtefallantrag (siehe 3.1.3) oder Anträge auf
Nachteilsausgleich berücksichtigt werden können. Sollten Sie sich unsicher sein, welcher
Antrag die besseren Erfolgsaussichten hat bzw. grundsätzliche Fragen zu den Anträgen
haben, wenden Sie sich bitte an die im Kapitel 8 bezeichnete Ansprechperson für
Sonderanträge im Studienbüro.
4
BESCHEID ÜBER DEN ZULASSUNGSANTRAG
Nach Abschluss des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens erhalten Sie einen
Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid. Auch Sonderanträge werden bis dahin geprüft
und fließen im Ergebnis in den jeweiligen Bescheid mit ein.
4.1
Der Zulassungsbescheid
Im Zulassungsbescheid wird Ihnen die Frist mitgeteilt, innerhalb derer Sie sich bei der
Hochschule einschreiben müssen. Ihr Zulassungsbescheid wird unwirksam, wenn Sie
sich nicht binnen der darin genannten Frist einschreiben. Der Studienplatz wird dann im
Nachrückverfahren weiter vergeben.
Stellen Sie daher sicher, dass der Zulassungsbescheid Sie erreicht!
Bitte beachten Sie: Die Zulassung ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie bereits in
demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und die
Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim
18
Prüfungsausschuss des gewählten Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1.
Fachsemester eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in
einem höheren Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich
anerkannt werden können. Wenn eine Leistung z.B. dem 4. Semester zugeordnet ist,
kann es sein, dass ein Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester
genehmigt wird. Wenn Sie sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem
Studium in einem höheren Fachsemester beginnen möchten, sollten Sie sich für ein
höheres Fachsemester bewerben (siehe gesondertes Informationsdokument zur
Bewerbung in ein höheres Fachsemester). Ergänzend können Sie sich parallel für ein
erstes Fachsemester bewerben.
4.1.1
Einschreibung
Zur Einschreibung müssen Sie persönlich erscheinen und die im Zulassungsbescheid
geforderten Unterlagen vorlegen.
Falls Sie sich nicht persönlich einschreiben können, beauftragen Sie einen
Bevollmächtigten, dies für Sie vorzunehmen. Erteilen Sie dazu eine formlose schriftliche
Vollmacht, die bei der Einschreibung vorgelegt werden muss. Der / die Bevollmächtigte
muss sich durch seinen / ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen, der Ausweis
des Bewerbers / der Bewerberin ist in diesem Fall nicht erforderlich!
Nach Erhalt des Zulassungsbescheides, vor dem Immatrikulationstermin, müssen Sie
zuerst die ergänzenden Daten auf dem Bewerbungsportal unter „Immatrikulation
beantragen“ erfassen. Zum Abschluss drucken Sie den ausgefüllten Antrag auf
Immatrikulation aus, unterschreiben diesen und reichen ihn, mit allen auf dem
Zulassungsbescheid geforderten Unterlagen, fristgerecht im Studienbüro des jeweiligen
Studienortes ein.
4.2
Der Ablehnungsbescheid
Im Ablehnungsbescheid werden Ihnen die Auswahlgrenzen nach Note und Wartezeit und
der von Ihnen jeweils erreichte Rangplatz mitgeteilt. Soweit Ihnen auch im Nachrückverfahren kein Studienplatz zugewiesen werden kann, haben Sie die Möglichkeit, auf der
Internetseite des Hochschulkompass nach freien Studienplätzen im gewünschten
Studiengang an anderen Hochschulen zu recherchieren und sich dort für eine evtl.
Reststudienplatzvergabe zu bewerben (vgl. hierzu Punkt 4.5).
Gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule können Sie innerhalb eines Monats
Widerspruch erheben.
4.3
Nachrückverfahren
Nach Ablauf der ersten Einschreibfrist werden die nicht angenommenen Studienplätze im
Nachrückverfahren an noch nicht zugelassene Bewerber vergeben. Die Auswahl im
Nachrückverfahren erfolgt nach den gleichen Kriterien wie im Hauptverfahren. Alle nicht
zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen ohne zusätzlichen Antrag daran
teil.
19
4.4
Abschluss des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren ist in dem gewählten Studiengang dann abgeschlossen, wenn die
Hochschule alle Bewerber für diesen Studiengang auswählen konnte oder alle verfügbaren Studienplätze vergeben hat. Sollten Sie nicht mehr an einem Studienplatz interessiert
sein, so ziehen Sie Ihren Antrag auf dem Bewerberportal bitte online zurück, damit Ihr
Platz weitervergeben werden kann.
4.5
Vergabe der Reststudienplätze
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze
verfügbar, werden diese Studienplätze der Studienplatzbörse gemeldet. Für die Vergabe
der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber jeweils
bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige
Sommersemester an der entsprechenden Hochschule schriftlich bewerben. Den
entsprechenden Antrag stellt die Hochschule RheinMain zum Download bereit.
Beizufügen ist ein tabellarischer Lebenslauf sowie eine einfache Kopie der
Hochschulzugangsberechtigung. Nicht ausgeloste Bewerber im Losverfahren
erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
5
SEMESTERBEITRAG
Mit dem Zulassungsbescheid werden Sie aufgefordert, den Semesterbeitrag zu
überweisen. Ist der geforderte Betrag am Tag der Einschreibung auf dem Konto der
Hochschule eingegangen und liegen alle sonstigen geforderten Unterlagen vor, erhalten
Sie direkt Ihr „Stammdatenblatt“, d.h. Ihre Immatrikulationsbescheinigungen, die
Bescheinigung für das BAföG-Amt und Ihr vorläufiges Semesterticket. Bitte beachten Sie,
dass Ihre Überweisung, je nach Kreditinstitut, einige Werktage in Anspruch nehmen
kann. Der Semesterbeitrag beinhaltet den Beitrag für die Studentenschaft, das
Studentenwerk sowie den ÖPNV-Anteil.
Auf der Internetseite der Hochschule http://www.hs-rm.de/rueckmeldung finden Sie
Erläuterungen zur Höhe und den Bestandteilen des Semesterbeitrages, die in jedem
Semester geringfügig abweichen.
6
AUSWAHLGRENZEN DER LETZTEN VERGABEVERFAHREN
Die Auswahlgrenzen (NC-Werte) der Zulassungsverfahren der letzten Semester finden
Sie unter
www.hs-rm.de/de/hochschule/bewerben-studieren/infos-fuerstudieninteressierte/vergabe-von-studienplaetzen/nc-werte-der-vergangenen-verfahren.
20
7
ZEITPLAN UND TERMINE
Bitte beachten Sie, dass Bewerbungstermine immer Ausschlussfristen sind! Ihre Unterlagen müssen bis zu diesem Termin bei der Hochschule vollständig vorliegen, maßgeblich
ist nicht der Tag der Absendung! Zu spät eingegangene Bewerbungen werden im
Vergabeverfahren nicht berücksichtigt!
WS 2015/16
SS 2016
01.06.2015
01.12.2015
15.07.2015
Ab Anfang August
2015
Ab Ende August 2015
15.01.2016
Ab Anfang Februar
2016
Ab Ende Februar
2016
Beginn der Lehrveranstaltungen*
05.10.2015
11.04.2016
Ende der Lehrveranstaltungen*
12.02.2016
15.07.2016
Bewerbung zum Eignungstest Kommunikationsdesign
Studienplatzbewerbung
Versand der Zulassungsbescheide
Einschreibtermine
*Bitte beachten Sie, dass je nach Fachbereich der Beginn und das Ende der
Lehrveranstaltungen von den hier genannten Terminen abweichen können. Die
abweichenden Vorlesungszeiten finden Sie unter www.hs-rm.de/semestertermine.
8
STUDIEN-INFORMATIONS-CENTRUM (S!C)
Das Studien-Informations-Centrum (S!C) ist der zentrale Ort für Studieninteressierte,
Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende. Sie erhalten hier Informationen rund
um das Studium an der Hochschule RheinMain.
8.1
i-Punkt
Im Foyer des Gartengeschosses am Kurt-Schumacher-Ring in Wiesbaden finden Sie
einen Infopoint (i-Punkt). Hier können einfache Fragen ohne lange Wartezeiten geklärt
werden.
Tel.: 0611 9495 - 1555
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten des i-Punkts:
Montag bis Mittwoch
9:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 17 Uhr
Freitag
9:00 bis 13:00 Uhr
8.2
Studienbüro
Hier erhalten Sie Information und Beratung zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren
und zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen. Das Studienbüro
bearbeitet die Studienplatzbewerbungen und Anträge auf Immatrikulation und führt die
Zulassung zum Studium sowie die Einschreibungen durch.
21
Studienort Wiesbaden
Frau König
Frau Nerad
Frau Paatsch
Frau Proft
Frau Römer
Frau Ruttert
Frau Sand
Tel.: 0611 9495-1560
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitstudium:
Tel. 0611 9495-1558
Frau Proft
Gebührenverbuchung und Erstattung, Produktion/ Zweitausfertigung StudentCard
Tel. 0611 9495-1567
Frau Dormann
Tel. 0611 9495-1566
Frau Fauth
Sonderanträge (Anträge auf Nachteilsausgleich, Härtefälle), Zweitstudium
Tel. 0611 9495-1565
Frau Schumacher
Studienbüroleitung, sachgebietsübergreifende Angelegenheiten, Vergabeverfahren
Tel. 0611 9495-1568
Frau Fiedler
Studienort Rüsselsheim
Besucheranschrift bis voraussichtlich Februar 2016:
Postanschrift:
Interimsquartier Opel-Altwerk
Am Brückweg 26
Gebäude C9, 3. Stock, Raum 331
65428 Rüsselsheim
Eingang Weisenauer Straße/ Friedrichstraße (Seiteneingang)
65428 Rüsselsheim
bitte beachten Sie unbedingt die Informationen auf der Internetseite des Studienbüros!
Tel.: 06142 898-4114 Frau Stiefl & Frau Lukes
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
8.3
Zentrale Studienberatung
Informationen zum Studium an der Hochschule RheinMain und zu den Studiengängen,
Beratung bei Fragen der Studiengangswahl und der Studienverlaufsplanung
Tel. 0611 9495-1590
Frau Jack-Balzer
Beratungszeiten nur nach Anmeldung mit persönlicher Terminabsprache
Studienort Wiesbaden – Petra Witt, Chantal Mommertz, Alexander Brechtel
Studienort Rüsselsheim – Marlene Schulz
22
9
BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE SPEICHERUNG
PERSONENBEZOGENER DATEN
Aufgrund § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl I.
S. 98) ist die Hochschule RheinMain verpflichtet, die Bewerberinnen und Bewerber über
die Speicherung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei zu informieren.
Im Rahmen des automatisierten Zulassungsverfahrens werden personenbezogene Daten
der Bewerberinnen und Bewerber verarbeitet und gespeichert.
Die Bearbeitung Ihrer Bewerbung ist ohne Ihre Einwilligung in diese Datenverarbeitung
und -speicherung nicht möglich.
Es werden folgende Daten gespeichert (§ 4 Vergabeverordnung Hessen in der jeweils
gültigen Fassung):
Name und Vorname(n), Geburtsdatum, -ort und -land
Geschlecht
Anschrift, E-Mail Adresse, Staatsangehörigkeit
verfahrenssteuernde Merkmale
Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen
spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das
Vergabeverfahren durchgeführt worden ist.
Zweck der Datenverarbeitung ist die Vergabe von Studienplätzen und die Erstellung von
Zulassungs- und Ablehnungsbescheiden im Rahmen des jeweiligen Verfahrens (§ 13
Hessisches Datenschutzgesetz).
10 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ZUR IMMATRIKULATION VON
MINDERJÄHRIGEN
Mit der Immatrikulation (Einschreibung) werden Sie nach den Regelungen des § 55 Abs.
1 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, Seite 666 ff.) Mitglied
der Hochschule RheinMain (HSRM).
Damit sind sowohl Rechte (u. a.: Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wie
Vorlesungen, Übungen und Exkursionen, Teilnahme am Hochschulsport, Teilnahme an
der Selbstverwaltung der Hochschule, Wahlrecht zu den Gremien, Bibliotheksbenutzung)
als auch Pflichten (u. a.: Zahlung des Semester- und des Verwaltungskostenbeitrags,
Rückmeldeverpflichtung, verschiedene Vorlage- und Nachweispflichten) verbunden. Die
oben genannten personenbezogenen Daten werden von der HSRM zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben und gespeichert. Während des
Studiums stehen Sie bei allen Tätigkeiten, die dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der HSRM zuzurechnen sind, unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Zur Immatrikulation von Minderjährigen an der Hochschule RheinMain ist die
Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Informationen
und den entsprechenden Vordruck finden Sie unter www.hs-rm.de/einschreibung.
23
11 ANLAGEN ZUM ZULASSUNGSANTRAG
Die nachstehenden Zeugnisse und Nachweise sind Bestandteil Ihres Zulassungsantrages. Sie sind auch von bereits an der Hochschule immatrikulierten Bewerberinnen und
Bewerbern einzureichen. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. Zulassungsanträge die per Fax oder Email eingehen sind ungültig.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Hochschulzugangsberechtigung in einfacher Kopie (Zeugnis der Allgemeinen oder
fachgebundenen Hochschulreife, Zeugnis der Fachhochschulreife - ggf. mit Nachweis des
schulischen und beruflichen Teils der FH-Reife, Meisterprüfungszeugnis)
Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Prüfungszeugnis) - falls zutreffend
Für den Studiengang Architektur: Praktikumsbestätigung mit Angabe der Praktikumsinhalte
(bei laufendem Praktikum Vorabbestätigung der Praktikumsstelle mit Angabe der
Praktikumsinhalte).
Für den Studiengang Innenarchitektur (sofern zur Bewerbung bereits ein Praktikum absolviert
wurde): Praktikumsbestätigung (Originalbescheinigung des Betriebes mit a) Auflistung der
absolvierten Gewerke der Betriebe oder Ihren konkreten Tätigkeitsfeldern und b) Bestätigung
der Wochenanzahl und des Zeitraums des Praktikums.
Berufsintegrierte Studiengänge für Techniker und Meister:
Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Erwerb des Meister-/ Technikerabschlusses sowie
eine aktuelle Tätigkeitsbeschreibung.
Ausbildungsintegrierter Studiengang Insurance and Finance: Nachweis eines
abgeschlossenen Ausbildungsvertrages mit einem Partnerunternehmen der Hochschule
RheinMain
Für den Studiengang Media: Conception & Production: Englische Sprachkenntnisse auf
dem Niveau B1 (CEFR). Nachweis bei mind. 6 Jahren Schulenglisch durch eine mind.
ausreichende Note (4,0) in den Zeugnissen des letzten Schuljahres. Alternativ: standardisierte
Sprachprüfung. Informationen zu den anerkannten standardisierten Sprachprüfungen finden
sich auf den Seiten des Sprachenzentrums (http://www.hs-rm.de/hochschule/serviceeinrichtungen/sprachenzentrum => Sprachnachweise für BewerberInnen).
Für den Studiengang Soziale Arbeit Teilzeit: Nachweis des Erfordernisses eines
Teilzeitstudiums (siehe Punkt 1.5 dieses Dokumentes)
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Aussage über noch vorhandenen Prüfungsanspruch), falls
Sie in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang immatrikuliert waren
Ausdruck des Zulassungsantrages mit Auswertungsbogen (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Nachweis eines abgeleisteten Dienstes oder Nachweis über die Pflege eines eigenen Kindes –
falls zutreffend
Studienbescheinigungen mit Angabe der Fach- und Hochschulsemester für alle bisherigen
Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland – falls zutreffend
ausreichend frankierter und adressierter Briefumschlag (DIN A 4) für die Rücksendung Ihrer
Unterlagen nach Abschluss des Vergabeverfahrens – falls gewünscht
frankierte und adressierte Postkarte für eine Eingangsbestätigung – falls gewünscht
Zweitstudienbewerber benötigen zusätzlich:
Diplom-/ Bachelorzeugnis mit Angabe der Durchschnittsnote
Begründung für das Zweitstudium
Wer bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15.01. bzw. bei einer Bewerbung
für ein Wintersemester bis zum 15.07 das 55. Lebensjahr vollendet hat, benötigt zusätzlich:
Formlose Begründung, dass für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der
persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Zulassungsantrages finden Sie ausschließlich auf der
Internetseite der Hochschule RheinMain unter https://bewerbung.hs-rm.de. Nur dort werden
Angaben zu fehlenden und/oder nachzureichenden Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt!
Eine telefonische schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht.
Bitte reichen Sie nur geforderte Unterlagen ohne Bewerbungsmappe ein.
Mappen können aus Platz- und Kostengründen nicht aufbewahrt und zurückgegeben
werden!
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