SV 1678 - hemmer Repetitorium

- Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
Juristisches Repetitorium Augsburg
Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
- Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
emmer Rostock
Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg
Klausurenkurs
Klausur Nr. 1678
Zivilrecht
Ernst Eigner übergab am 15. August 2015 seiner Tante Trude Wertpapiere (Inhaberpapiere) im
Wert von 170.000 € und beauftragte sie, diese seiner Freundin Babette zukommen zu lassen, falls
ihm etwas zustoße; sie solle zu gegebener Zeit alles Notwendige veranlassen. Zum Zeitpunkt dieser
Abrede hatte Ernst Eigner – wie später anhand seiner Aufzeichnungen herausgefunden wurde – bereits Suizidabsichten; wenige Tage später, am 20. August 2015, beging er Selbstmord. Seine Ehefrau Frieda, die zusammen mit der 17jährigen gemeinsamen Tochter Stephanie seit einiger Zeit getrennt von Ernst lebte, legte ein formwirksames handgeschriebenes Testament vor, durch das sie zur
Alleinerbin eingesetzt worden war.
Als Frieda vom Selbstmord ihres Mannes hörte, wollte sie sich möglichst schnell ihr Eigentum sichern. Sie beauftragte daher kurz nach dem Tod des Ernst Eigner ihre Tochter, die Wertpapiere und
einige andere Dinge aus der Wohnung des Ernst zu holen und ihr zu bringen. Frieda und Stephanie
wussten nichts von der Abrede zwischen Ernst Eigner und Trude. Stephanie hatte sich angeboten,
ihrer vom Selbstmord schockierten Mutter bei der Nachlassabwicklung zu helfen und hatte daraufhin umfassende Vollmachten bekommen. Als sie daraufhin in der Wohnung des Ernst Eigner erschien, waren dort Tante Trude, Babette und einige Verwandte anwesend und konsumierten Kaffee
mit Sahnetorte. Stephanie fragte nach den Wertpapieren; sie wolle diese für ihre Mutter abholen.
Tante Trude schwieg. Stephanies anschließende Suche in der Wohnung blieb erfolglos. Einige Tage
später übergab Tante Trude die Wertpapiere der bislang nichtsahnenden Babette unter Hinweis auf
die Erklärungen des verstorbenen Ernst Eigner. Die Alleinerbin Frieda verlangt nunmehr von Babette die Herausgabe der Wertpapiere. Etwaige Aufträge seien spätestens infolge der von Stephanie
während der Wertpapiersuche abgegebenen Erklärungen widerrufen gewesen.
Aber auch in eigener Sache hat Trude Ärger: Ihrem früheren Lebensgefährten Martin, mit dem sie
allerdings keine gemeinsame Wohnung hatte, hatte sie am 1. Mai 2015 ein Darlehen in Höhe von
2.000 € gegeben, das dieser am 1. Februar 2016 hätte zurückzahlen sollen. Zur Sicherheit hatte er
ihr seinen nur wenige Tage zuvor neu erworbenen und in seiner Wohnung aufgebauten HDFestplattenrecorder im Wert von 1.500 € übereignet, diesen aber absprachegemäß bei sich behalten.
Trude sollte ihn herausverlangen und selbständig verwerten dürfen, wenn Martin mehr als 50 Prozent des Darlehens schuldig bliebe. Als Martin zum Fälligkeitstermin gar nichts zurückzahlen konnte, gab er Trude am 4. Februar 2016 auf Verlangen den Festplattenrecorder heraus.
Als Victor Vogt, der Vermieter von Martin, die Weggabe des Festplattenrecorders am 15. Februar
2016 bemerkte, forderte er von Trude, dass der Festplattenrecorder an Martin zurückgegeben werde. Martin ist inzwischen nämlich mit der Miete für Januar 2016 und Februar 2016 in Höhe von
insgesamt 1.800 € in Rückstand, und andere sinnvoll verwertbare Sachen sind in der Wohnung
nicht vorhanden. Trude hatte am 4. Februar 2016 gewusst, dass ihr Ex-Freund diese beiden Monatsmieten nicht bezahlt hatte.
Vermerk für den Bearbeiter:
Prüfen Sie gutachtlich folgende Fragen:
1.
Ist der Herausgabeanspruch von Frieda gegen Babette begründet?
2.
Ist der Herausgabeanspruch des Victor Vogt gegen Trude begründet?