Merkblatt Ausbildung und Einsatz

Merkblatt zur Teilnahme von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an
Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Jugendfeuerwehr und im Einsatz
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG NRW) zum 1. Januar 2016 dürfen Mitglieder der Jugendfeuerwehr nach § 13 Absatz 1 Satz 6
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der
Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des
Gefahrenbereichs herangezogen werden.
Was bedeutet das nun für die Jugendfeuerwehren?
Der Leiter der Feuerwehr kann entscheiden, ob bzw. inwieweit diese Option an seinem Standort
umgesetzt werden soll.
Das Gesetz bietet die Chance, motivierend auf den Übertritt von Jugend- in Freiwillige Feuerwehr
hinzuwirken, indem der LdF den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr die Möglichkeit einräumt, auch
außerhalb der Jugendfeuerwehr an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen teilzunehmen sowie
die Kameradinnen und Kameraden der Einsatzeinheiten kennenzulernen.
Was bedeutet das für die einzelnen Mitglieder der Jugendfeuerwehr?
Setzt der LdF diese Option um, bedarf es im Vorfeld der Zustimmung aller Erziehungsberechtigten
eines Mitglieds. Hat der LdF diese Option ausgeschlossen, besteht kein Rechtsanspruch seitens der
Erziehungsberechtigten oder des Mitglieds, dennoch an Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der
Jugendfeuerwehr und an Einsätzen teilzunehmen.
Was bedeutet das für die Erziehungsberechtigten?
Die Erziehungsberechtigten können entscheiden, inwieweit sie dieser Option zustimmen wollen.
Jugendfeuerwehr NRW
Windhukstraße 80, 42277 Wuppertal
Tel. 0202 317712-20
E-Mail: [email protected]
Stand: Februar 2016