Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg Aller

Amt für regionale Landesentwicklung
Lüneburg
Geschäftsstelle Verden
Bearbeitet von
Datum
Frau Kracht
07.07.2015
Aller-Weser-Dreieck
- 05/15 ( Akte 09 ) –
Anordnung der vorläufigen ( Teil- ) Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren
Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden
Aufgrund der §§ 65, 62 Abs. 2 und 3 des Flur bereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546 ), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) wird hiermit folgendes angeordnet:
Für Teile des Verfahrensgebietes der zur Flurbereinigung Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden, gehörenden Grundstücke werden die Eigentümer nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen
des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg – Geschäftsstelle Verden – vom 06.07.2015,
die Bestandteil dieser Anordnung sind, in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Die Besitzeinweisung betrifft den westlichen Teil des Verfahrensgebietes von der Weser bis zur Bahnstrecke und vom Ortsrand Wahnebergen bis zum Ortsrand von Dörverden und Stedorf.
Ausgenommen von dieser Anordnung ist der als Campingplatz- und Wochenendhausgebiet vorgesehene Bereich um den Landwehrsee in Stedebergen.
Die Besitzeinweisung wird zum 15.09.2015 wirksam; dieser Termin ist gleichzeitig der Stichtag der
Wertgleichheit.
Der Text dieser Anordnung mit Begründung, sowie die Überleitungsbestimmungen und eine Gebietskarte mit dem von der Besitzeinweisung betroffenen Teilgebiet liegen während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Große Straße 80, 27313 Dörverden, in der Zeit vom
20.07.2015 bis 15.12.2015 aus.
Zudem erhalten alle von dieser Besitzeinweisung betroffenen Teilnehmer eine Kopie dieser Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und der Karte mit dem betroffenen Teilgebiet, sowie die sie
betreffenden Unterlagen des Neubestandes.
Zur Erläuterung der neuen Feldeinteilung stehen Bedienstete des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg – Geschäftstselle Verden – am
Donnerstag, den 06.08.2015 von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
Montag, den 10.08.2015 von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag, den 11.08.2015 von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr
im Behördenhaus in Verden, Eitzer Straße 34, 27283 Verden, Zimmer 202 zur Verfügung.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird gem. § 80 Abs. 2 der Verwaltungsge richtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 12), in der Fassung der Änderung
vom 08.07.2014 (BGBl. I S. 890), für sofort vollziehbar erklärt.
Eitzer Straße 34
27283 Verden
Telefon (0 42 31) 808 - 150
Telefax (0 42 31) 808 - 194
Gründe
Die nach § 65 FlurbG für eine Besitzeinweisung erforderlichen Voraussetzungen sind in
einem Teilgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Aller-Weser-Dreieck, Landkreis Verden,
gegeben. Mit Wirksamkeit der Anordnung sind die Grenzen der neuen Grundstücke in die
Örtlichkeit übertragen und mit auf Holzpfählen eingetragenen Ordnungsnummern
versehen. Für nicht geänderte Flurstücke bleiben die bekannten alten Grenzen bestehen.
Die Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis
zur Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Aus führungsanordnung des Flurbereinigungsplanes (§ 66 Abs. 3 FlurbG). Erst durch die Aus führungsanordnung des Flurbereinigungsplanes gehen die neuen Grundstücke in das
Eigentum der betreffenden Beteiligten über (§ 61 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung der Anordnung war gemäß § 80 Abs. 2 VwGO zu verfügen, da sie
im öffentlichen Interesse geboten ist. Durch die vorläufige Besi tzeinweisung nach § 65
FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die
Nutzung der neuen Pläne und damit in den Genuss der Vort eile der Flurbereinigung
gelangen. Durch ihre Anordnung wird wertvolle Zeit für die Beteil igten gewonnen,
insbesondere wird der mit der Durchführung einer Flurbereinigung häufig verbundene be triebswirtschaftliche Schwebezustand beendet und den Teilnehmern dadurch die Mög lichkeit gegeben, die durch die Umteilung der Betriebe entstehenden Überg angsschwierigkeiten leichter zu überwinden und die noch erforderlichen Planinstand setzungsarbeiten ohne weitere Wartezeiten in Angriff zu nehmen. Ferner wird der Tei lnehmergemeinschaft durch die sofortige Vollziehung die Durchführung der ihr oblie genden Kultivierungs- und Planinstandsetzungsarbeiten im Zuge der Neuordnung des Ver fahrensgebietes ermöglicht. Die frühzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der neuen Grund stücke ist auch deshalb geboten, weil die Vorteile eines Flurbereinigungsverfahrens si ch
erst nach und nach voll auswirken und jeder vermeidbare Zeitverlust nicht nur privat wirtschaftliche, sondern auch volkswirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Es wird weiter
vermieden, dass die Verfahrensflächen in der Übergangszeit bis zur Neuregelun g in ihrem
Kulturzustand vernachlässigt werden und den Betriebsinhabern dadurch zusätzliche Pfle gearbeiten entstehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die ( Teil- ) Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt
für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL), Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg oder bei der
Geschäftsstelle Verden des ArL, Eitzer Strasse 34, 27283 Verden, schriftlich oder zur Niederschrift
Widerspruch erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg,
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichtes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, gemäß § 80
VwGO beantragt werden.
Im Auftrage
( Kracht )
Vorstehende öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der vorläufigen ( Teil- )
Besitzeinweisung des Amtes für regionale Landesentwicklung vom 07.07.2015 wird hiermit
bekanntgegeben:
Stadt Verden
Der Bürgermeister
Verden, den 13.07.2015