Gemeinde Risch Anpassung Ortsplanung mit der Ortsbildschutzzone im Gebiet Binzmühle und der Wohnzone Binzmühle Planungsbericht nach Art. 47 RPV für die 2. kantonale Vorprüfung Stand Mitwirkung Januar 2016 12.01.2016 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Auftrag Anpassung Ortsplanung mit der Ortsbildschutzzone im Gebiet Binzmühle und der Wohnzone Binzmühle Auftraggeberin Einwohnergemeinde Risch Auftragnehmerin Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern 041 469 44 44, [email protected] Projektleiter Planteam S AG, Roger Michelon, 041 469 44 55, [email protected] Mitarbeit Planteam S AG, Rico Hergert, 041 469 44 56, [email protected] Qualitätssicherung SQS-Zertifikat ISO 9001 seit 11. Juli 1999 Dateiname ris_Planungsbericht_160125 2 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Folgende Unterlagen sind Bestandteil der 2. kantonale Vorprüfung vom - bis - Anpassung Gemeindlicher Richtplan vom 12. Januar 2016 Ergänzung zu § 25, § 29, §30a und §30b Anpassung Zonenplan im Gebiet Binzmühle Weitere Unterlagen zur Information: Planungsbericht nach Art. 47 RPV für 2. kant. Vorprüfung vom - bis Umgebungsgestaltungsplan vom 16. Februar 2015, Ganz Landschaftsarchitekten Bericht zum Umgebungsgestaltungsplan vom 16. Februar 2015, Version 1.1, Ganz Landschaftsarchitekten Binzmühle Rotkreuz, Lärm und Störfälle vom 17. Februar 2015, Ingenieurbüro Beat Sägesser Untersuchungsbericht zur „Möglicher EMF – Beeinflussung“ von Mitte / Ende Juli 2014, Elbio.ch, Kari C. Fischer, Dietikon Hinweis: Der Gemeinderat hat entschieden das Gebiet Binzi in Binzmühle umzutaufen. 3 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................. 5 2. Die Aufgabe ............................................................................. 5 2.1 2.2 Binzmühle ............................................................................................................................ 5 Wohnzone Binzmühle....................................................................................................... 8 3. Organisation und Ablauf der Planung ................................. 9 3.1 3.2 Projektorganisation ............................................................................................................ 9 Planungsablauf ................................................................................................................. 10 4. 1. Kantonale Vorprüfung ..................................................... 11 4.1 4.2 Kantonaler Vorprüfungsbericht ..................................................................................... 11 Anpassung aufgrund Kantonaler Vorprüfung ........................................................... 12 5. Konzept für Binzmühle ......................................................... 13 6. Übergeordnete Randbedingungen der Planung .............. 15 6.1 6.2 6.3 Bund.................................................................................................................................... 15 Kanton ................................................................................................................................ 15 Gemeinde .......................................................................................................................... 16 7. Weitere Themen .................................................................... 18 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 Lärmbeurteilung Ortsbildschutzzone Binzmühle ...................................................... 18 Lärmbeurteilung Wohnzone Binzmühle ..................................................................... 20 Störfälle Gebiet Binzmühle ............................................................................................. 22 Störfälle Wohnzone Binzmühle ..................................................................................... 23 Wald .................................................................................................................................... 24 Gewässerabstand / Gewässerraum .............................................................................. 24 Kriechströme ..................................................................................................................... 24 Parkierung / Erschliessung ............................................................................................. 24 Konkurrenzverfahren Areal Wohnzone Binzmühle .................................................. 25 Kindergarten ..................................................................................................................... 25 8. Umsetzung der Planungsziele ............................................. 26 8.1 8.2 8.3 8.4 Anpassung im Zonenplan .............................................................................................. 26 Anpassung der Bauordnung ......................................................................................... 30 Anpassung kommunaler Richtplan .............................................................................. 34 Nachführung der gemeindlichen Planungsinstrumente .......................................... 35 Anhang ................................................................................................. 35 4 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 1. | 12.01.2016 Einleitung Die Binzmühle ist eine historische Anlage am Rand von Rotkreuz. Das Gehöft ist heute unternutzt und in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Die Gemeinde Risch hat nun einen Prozess angestossen, um die Binzmühle wieder instandzustellen und einer neuen Nutzung zuzuführen. Dabei wurde der Bedarf nach einem Neubau als Ersatz für die ehemalige, inzwischen abgebrochene Scheune erkannt. Der Binzmühleweiher mit Schilfgürtel und Teile des Waldes liegen in der Naturschutzzone, die Gebäude der Binzmühle in der Landwirtschaftszone. Diese Konstellation lässt die geplanten Um- und Neubauten auf dem Gebiet nicht zu: Neubauten in der Landwirtschaftszone sind nicht zulässig. Weiter wird ein grosser Teil der unüberbauten öffentlichen Zone im Gebiet Binzmühle nicht mehr für öffentliche Zwecke genutzt. Hier wird ein Teil dieser Fläche der Wohnzone zugeführt. Aus diesem Grund wird Nutzungsplanung im Gebiet Binzmühle, basierend auf einem detailierten Konzept, angepasst. 2. Die Aufgabe 2.1 Binzmühle 2.1.1 Ausgangslage Die Binzmühle ist eine historische Anlage am westlichen Rande von Rotkreuz. Das Areal der Binzmühle (GS Nrn. 589, 592 + 595) besteht aus verschiedenen Bauten, die ein Ensemble bilden. Zu den Bauten gehören das Haupthaus (Assek. Nr. 55a) mit dem Mühleanbau (Assek. Nr. 12a) nach Süden und einem privaten Anbau (Assek. Nr. 62a, auf GS Nr. 593) nach Norden sowie die Remise (Assek. Nr. 55c) nördlich der Zufahrt. Das im Besitz der Gemeinde Risch stehende Areal wird heute als Notwohnung und als Lagermöglichkeit für Vereine genutzt. Bereits im Jahre 2005 wurde für die ganze Liegenschaft eine umfassende Gebäudezustandsuntersuchung gemacht. Der Bericht zeigt auf, dass der bauliche Zustand schlecht bis sehr schlecht ist. Der Zustand der Remise wurde sogar als bedenklich eingestuft. Die Remise wurde daraufhin provisorisch verstärkt, damit das Gebäude nicht plötzlich einstürzen kann. Die Liegenschaft ist baufällig und muss dringend erneuert werden. Durch den Erneuerungsbedarf stellt sich aber insbesondere die Frage der künftigen Nutzung der Binzmühle. Im Rahmen einer Bevölkerungsumfrage hatte der Gemeinderat im Jahr 2010 Ideen für Nutzungen entgegengenommen. Insgesamt wurden 14 Vorschläge, darunter Ideen wie Wohnungen, „Besenbeiz“, 5 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Naherholungsgebiet, Kulturzentrum sowie Vereins- und Museumsnutzung, eingereicht. Das Gehöf Binzmühle vom Weiher her gesehen. (Foto: Ganz Landschaftsarchitekten) Gestützt auf die Ergebnisse der Umfrage erteilte der Gemeinderat Risch im Dezember 2011 den Auftrag, eine Studie fur die künftige Nutzung der Binzmühle zu erarbeiten. Im Mai 2012 lag nun eine entsprechende Studie mit verschiedenen Varianten vor. In allen Varianten wurde vorgeschlagen, die alte Remise durch einen Neubau zu ersetzen und das Mühle-Ensemble durch ein Volumen an Stelle der alten Mühlescheune wieder zu ergänzen. Aufgrund dieser Studien haben folgende kantonalen Fachstellen eine Stellungsnahmen abgegeben (siehe auch Brief des Amt für Raumplanung an die Einwohnergemeinde Risch vom 7. Dezember 2012): ∙ ∙ ∙ ∙ Denkmalpflege Amt fur Umweltschutz Amt fur Raumplanung: (Gewässerabstandsunterschreitung) Amt fur Raumplanung: (Natur und Landschaft) An der Sitzung vom 20. November 2012 wurde mit VertreterInnen der Gemeinde Risch, VertreterInnen der Direktion des Innern und VertreterInnen der Baudirektion die Entwicklungsmöglichkeiten des Areals sowie das weitere Vorgehen besprochen bzw. festgelegt. Nachfolgend die wichtigsten Anliegen (stichwortartig): Gemeinde Risch: ∙ ∙ 6 Die Binzmühle stellt Mehrwert für Gemeinde dar. Die Bauten sind in einem schlechten bis sehr schlechten Zustand und liegen weitgehend brach; es muss zwingend etwas unternommen werden. Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Kantonale Denkmalpflege: ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ Die Binzmühle ist ein Ort mit historischer Tiefe, die Mühle geht ins 12. Jahrhundert zurück. Das Areal Binzmühle besteht aus altehrwürdigen Bauten mit zwei schützenswerten Wohnhäusern sowie einem schützenswerten Ökonomiegebäude. Das Ziel für dieses Areal muss die Erhaltung und Belebung sein. Im Sinne einer Ensemblewirkung könnten aus Sicht der Denkmalpflege auch noch weitere Bauten hinzukommen. Das Volumen, die Lage, die Materialisierung sowie das Satteldach der Remise muss bestehen bleiben. Die Unterschutzstellung der Bauten wurde in der Denkmalpflege thematisiert. Direktionssekretariat Direktion des Innern und Amt für Wald und Wild: ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ Aus waldrechtlicher Sicht sind ausschliesslich die geplanten Bautätigkeiten an der Remise zu beurteilen. Die Remise unterschreitet den minimal geforderten Waldabstand von 12 m. Bei einem Neubau oder der Umnutzung (Wohnen) der Remise müsste der Waldabstand eingehalten werden. Bei einer Sanierung und gleichbleibender Nutzung kann die Remise den Waldabstand nach wie vor unterschreiten. Der Waldabschnitt hinter der Remise ist Waldnaturschutzgebiet, in dem ein sehr alter Baumbestand steht. Für die zukünftige Nutzungsart der Remise muss beachtet werden, dass die Waldgrenze sehr nahe an der Remise steht und somit durch Feuchtigkeit, Schattenwurf, umstürzende Bäume etc. Einschränkungen zu erwarten sind. Baudirektionssekretariat und Amt für Raumplanung: ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ 7 Die heutige Zonierung lässt die geplanten Um- und Neubauten nicht zu. Das ARP präsentiert verschiedene Lösungsansätze (Bauzone mit speziellen Vorschriften, Ortsbildschutzzone, Realisierung der Neunutzung in der Landwirtschaftszone). Eine Belebung der Binzmühle wird begrüsst, darf aber nicht auf Kosten der verschiedenen Naturschutzgebiete geschehen. Es ist zentral, dass im Rahmen eines Umgebungsplanes das gesamte Areal (inkl. Binzmühliweiher) betrachtet wird. Neben der Stärkung der Naturschutzgebiete (im Wald wie auch ausserhalb des Waldes) ist auch dem Aspekt der Erholungsnutzung (Lenkung, neue Infrastrukturen für die Erholungsnutzung etc.) Rechnung zu tragen. Auf den Grundstücken der Gemeinde Risch gibt es noch weitere Bauten und Anlagen, bei welchen offen ist, ob sie bewilligt wurden. Auch hier sollte im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine Bereinigung durchgeführt werden. Dem Aspekt des Lärmschutzes und der Störfallverordnung ist Rechnung zu tragen (siehe auch Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz). Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 2.1.2 Motivation und weiteres Vorgehen Aufgrund der vorangegangen Besprechungen zwischen der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen wurde für das weitere Vorgehen festgelegt, dass das Areal der Binzmühle neu in einer überlagerten Ortsbildschutzzone mit den heute bestehenden Nutzungen (Landwirtschaft, Naturschutzzone und Wald) zu liegen kommt. Dazu wird ein Umgebungsgestaltungsplan mit Konzept erarbeitet. Dieses Konzept und der Plan dienen als Grundlage für die Anpassung im Zonenplan und der Bauordnung. An der Gemeinderatklausur des Gemeinderates Risch vom 9. September 2014 wurde der Entwurf des Umgebungsgestaltungsplanes mit Bericht präsentiert und diskutiert. Folgendes wurde beschlossen: ∙ ∙ ∙ Die Errichtung einer Ortsbildschutzzone um die Binzmühle wird umgesetzt. Die Massnahmen am Gehöft und am Naturschutzgebiet wurden gutgeheissen. Die Nutzung der heutigen OeIB-Zone als Baugebiet soll mittels einer teilweisen Umzonung möglich werden. Der Bericht zur Umgebungsgestaltung vom 16. Februar 2015 der Ganz Landschaftsarchitekten, Zürich, nahm die Beschlüsse des Gemeinderates (GRB vom 20. Januar 2015) auf und führt die Ziele und Vorschläge von Seiten Landschaft mit den Zielen und Beschlüssen der Gemeinde Risch zusammen. 2.2 Wohnzone Binzmühle 2.2.1 Ausgangslage Das Gebiet Wohnzone Binzmühle liegt heute in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) mit der Empfindlichkeitsstuffe (ES) II. Im östlichen Teil der OeIB – bei der Binzmühlestrasse – steht heute ein Doppelkindergarten. Der Bedarf an zusätzlicher Fläche in der OeIB für ein zukünftiges Schulhaus in diesem Gebiet ist nicht mehr vorhanden. Denn der Gemeinderat hat sich intensiv mit der Schulraumplanung befasst. Der Schlussbericht der Schulraumplanung 2014, vom 29. Oktober 2014 kommt zum Schluss, dass die Schule langfristig am heutigen Standort erweitert werden kann. In der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) sind noch grosse Flächen vorhanden. Weitere zusätzliche Reserven sind im Gebiet „Feld“ vorhanden. Dies bedeutet für die OeIB in der Binzmühle, dass nur der heutige Kindergarten erneuert wird und die restlichte Fläche der OeIB nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt wird. Bei Bedarf können die entsprechenden Planungen dem Kanton zur Verfügung gestellt werden. 8 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 3. | 12.01.2016 Organisation und Ablauf der Planung 3.1 Projektorganisation Zur raumplanerischen Umsetzung der Planung wurde eine möglichst einfache Projektorganisation gewählt. Die Planung wurde begleitet und erarbeitet durch: Auftraggeberin Einwohnergemeinde Risch Vertretung Gemeinde Abteilung Planung/Bau/Sicherheit Gemeinde Risch, Patrik Birri Fachplaner Ganz Landschaftsarchitekten GmbH, Zürich Cometti Truffer Architekten AG, Luzern Staubli, Kurath & Partner AG, Zug Ingenieurbüro Beat Sägesser, Zug Elbio.ch, Kari C. Fischer, Dietikon (Gesamtkonzept) (Testplanung für Neubau) (Wasserkraftnutzung) (Lärm- + Störfallbeurteilung) (Elektrobiologie) Beauftragtes Planungsbüro zur raumplanerische Umsetzung Planteam S AG, Luzern, Roger Michelon, Rico Hergert 9 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 3.2 | Planungsablauf Entwurf Vorabklärungen beim Kanton aufgrund der Anfrage der Gemeinde Erarbeitung des Konzeptes, mit Umgebungsgestaltungsplans, architektonische Testplanung für Ersatzneubau, Lärmgutachten, Störfall, Wasserkraftnutzung durch die Fachplaner Erarbeiten Entwurf Zonenplanänderung (Karte u. Bauordnung) Erarbeiten Planungsbericht Gemeinderatsklausur Allfällige Anpassungen / Ergänzungen 1. Vorprüfung Verabschieden durch Gemeinderat zu Handen kant. Vorprüfung 1. kantonale Vorprüfung bereinigen aufgrund kant. Vorprüfung 2. Vorprüfung Verabschieden durch Gemeinderat zu Handen kant. Vorprüfung Vorbereiten öff. Auflage und bereinigen aufgrund kant. Vorprüfung 1. öffentliche Auflage 30 Tage (= Mitwirkung), Amtsblattpublikation Gemeinderatsbeschluss für die 1. öffentliche Auflage Erste öffentliche Publikation im Amtsblatt Öffentlichen Auflage Zweite öffentliche Publikation im Amtsblatt Bereinigen aufgrund der öffentlichen Auflage Beschluss / Genehmigung ordentliches Verfahren Beschlussfassung durch Gemeindeversammlung / GR Genehmigung Kanton 10 12.01.2016 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 4. | 12.01.2016 1. Kantonale Vorprüfung 4.1 Kantonaler Vorprüfungsbericht Im März 2015 wurde die Teiländerung des Zonenplans «Ortsbildschutzzone Binzmühle I Wohnzone Binzmühle», die Teiländerung der Bauordnung Risch sowie die Richtplananpassung «Ortsbildschutzzone Binzmühle /Wohnzone Binzmühle» dem kantonalen Raumplanungsamt zur Vorprüfung eingereicht. Im kantonalen Vorprüfungsbericht vom 15. Mai 2015 weist das Raumplanungsamt auf folgende Probleme hin: Ortsbildschutzzone: Der kantonale Vorprüfungsbericht hat gegen die neue Ortsbildschutzzone grundsätzlich nichts einzuwenden. Er macht jedoch Vorbehalte: Die Bestimmungen Ortsbildschutzzone (§ 30 BO Risch) sind entsprechend anzupassen. Der bestehende § 30 der BO Risch ist in einen § 30a Ortsbildschutzzone (überlagernde Zone) und einen § 30b Ortsbildschutzzone 1 (Grundnutzung) zu gliedern. Neue Bauten und Anlagen der Ortsbildschutzzone 1 sind im Anhang 1 d der BO Risch auszuweisen.“ Die Waldlinie ist in allen Plänen und Skizzen einheitlich abzubilden. Wohnzone Binzmühle Das Gebiet Wohnzone Binzmühle liegt heute in einer OelB. Ein grosser Teil dieser Fläche im Norden wird in die neue Wohnzone Binzmühle und der südliche Teil in die gemeindliche Naturschutzzone umgezont. Die Umzonung der OelB in eine Wohnzone ist nur dann möglich, wenn die Fläche nicht mehr für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse benötigt wird . Die geplante Umzonung kann somit nur genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass genügend Flächen vorhanden sind, mit denen die künftige Nachfrage nach Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse innerhalb der heute bestehenden OelB-Zonen gedeckt werden können. Zur Wohnzone Binzmühle ist folgender Vorbehalt: Im Planungsbericht muss detailliert aufgezeigt werden, dass die umgezonte Fläche der Wohnzone Binzmühle in Zukunft nicht mehr für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse benötigt wird, das heisst die heutigen Flächen der OelB-Zonen ausreichend dimensioniert sind. Die Umzonung der OelB in eine Wohnzone ist planerisch und rechtlich gesehen unproblematisch , weil eine schon bestehende Bauzone (OelB) in eine andere Bauzone (Wohnzone Binzmühle) umgezont wird. Es nicht zulässig, die Baudichte in den Bauvorschriften offen zu lassen und diese in einem Arealbebauungsverfahren und einem Konkurrenzverfahren zu bestimmen . Gemäss § 29 PBG steht es einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin frei, einen Arealbebauungsplan einzureichen. Die Baudichte muss in den Bauvorschriften festgelegt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung verstösst 11 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 gegen § 17 Abs. 1 PBG und sie muss angepasst werden. Daraus ergibt sich folgender Vorbehalt: Die Ergänzungsbestimmung Wohnzone Binzmühle (§ 20b BO Risch) muss entsprechend überarbeitet werden. Auf die Bezeichnung «Wohnzone Binzmühle» ist zu verzichten. Es ist eine bereits bestehende Zone zu verwenden . Die Bebauungsdichte muss festgelegt werden und kann sich nicht aus einem Konkurrenzverfahren ergeben. Störfall Die im Planungsbericht in Abschnitt 5.3 dargestellten Störfallbetrachtungen sind aus der Sicht des Amts für Umweltschutz grundsätzlich plausibel. Die Risikobeurteilung sollte sich auf die Planungshilfe «Raumplanung und Störfallvorsorge» vom Oktober 2013 abstützen und nicht auf die im Planungsbericht angebende Version vom März 2009. Aus diesem Grund gibt es folgenden Vorbehalt: Falls sich das BAV noch nicht zur Anpassung der Ortsplanung geäussert hat, ist nach Art. 11 a Abs. 3 StFV umgehend eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. Richtplananpassung Folgende Vorbehalten werden zur Richtplananpassung gemacht: Die Ortsbildschutzzone als überlagernde Zone muss in der Richtplananpassung «Gebiet Binzmühle I Wohnzone Binzmühle» dargestellt werden. In der Richtplananpassung «Gebiet Binzmühle I Wohnzone Binzmühle» ist die Ortsbildschutzzone 1 als Vorranggebiet Ortsbildschutz im Sinne der Zonenplananpassung einzutragen. 4.2 Anpassung aufgrund Kantonaler Vorprüfung Folgende Anpassungen werden vorgenommen. Ortsbildschutzzone: Die Ortsbildschutzzone I bleibt als überlagerte Zone bestehen. Für die Bauten (bestehende und Neubaustandort) wird eine“NichtBauzone“: nämlich eine übrige Zone mit speziellen Vorschriften, die Ortsbildschutzzone II als Grundnutzung ausgeschieden. Wohnzone Binzmühle Es wird eine Grundnutzung festgelegt (Bauzone mit speziellen Vorschrift „Binzmühle“). Weiter gibt es keine Arealbebauungsplanpflicht mehr im Kanton Zug. Um die Qualität zu sichern, soll dies im Rahmen eines Bebauungsplanes gesichert werden. 12 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 5. | 12.01.2016 Konzept für Binzmühle An der Erarbeitung des Konzeptes und des Umgebungsgestaltungsplanes für die Binzmühle waren die verschiedenen Fachplaner, die Gemeinde Risch sowie der Kanton beteiligt. Die verschiedenen Fachplaner haben unter der Leitung der Ganz Landschaftsarchitekten ein Konzept mit Umgebungsgestaltungsplan erarbeitet (Bearbeitungsstand 16. Februar 2015). Dieser Umgebungsgestaltungsplan dient einerseits als Grundlage für die Umsetzung in den Zonenplan, die Bauordnung und dem gemeindlichen Richtplan und andererseits als wegleitende Umsetzungshilfe bei der Realisierung der einzelnen Massnahmen. Das Konzept sieht vor, dass der Landschaftsraum der Binzmühle als Einheit betrachtet wird und daher gesamthaft zu entwickeln ist. Die Unterschiedlichkeit der Teilräume wird dabei gepflegt, da diese ein grosser Teil der Attraktivität der Binzmühle ausmacht. Folgende Teilräume sind vorgesehen: „Im Naturraum um den Weiher steht der Naturschutz im Vordergrund. Das Naturerlebnis und der Wert für Flora und Fauna sollen gesteigert werden. Dazu werden die vorhandenen Infrastrukturen neu angelegt. Die Sitzplätze werden verkleinert, sodass sich der Schwerpunkt der Freizeitnutzung zum Gehöft verlagert. Für einen speziell schönen Einblick werden neu zwei schwebende Plattformen in den Weiherraum gebaut. Die verschiedenen Orte mit Sitzbänken werden erneuert und besonders schöne Aussichten und Einblicke gepflegt. Der Grillplatz wird nach der Neuanlage auch als Aussenklassenzimmer nutzbar, sodass sich Schulklassen oder Exkursionsgruppen hier besonders gut mit dem Ökosystem Binzmühle beschäftigen können. Massnahmen zur Erhöhung der Vielfalt schaffen für Flora und Fauna zusätzliche Angebote. Im Umfeld des Gehöfts wird die Ensemblewirkung der Bauten und die Einbettung in die bäuerliche Landschaft gepflegt. Der Neubau schliesst die Lücke, die mit dem Abbruch der Scheune entstanden ist. Er wird in die Falllinie der Topographie platziert und orientiert sich nach Westen, sodass die drei Bauten eine Gruppe um einen Hof bilden. Dieser wird so mit einem stattlichen Nussbaum bepflanzt, dass die Blickbeziehung zum Haupthaus gewährleistet ist. Vor dem Haupthaus liegt ein Sitzplatz, der für die Besenbeiz genutzt wird und den Mittelpunkt des Hofes bildet. Blumenwiesen folgen ringsum der fliessenden Topographie bis an die Bauten. Einige Obstbäume gliedern die Wiesen und bilden einen Filter zu den Wegen. Hinter dem Haupthaus liegt ein symmetrisch angelegter Nutzgarten, der den Gebäudeteil wieder ins Zentrum stellt. 13 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Ein Wasserrad zur Stromgewinnung wird im ehemaligen Radschacht geprüft. Die Zuleitung erfolgt teilweise unterirdisch und zeigt sich im Hof als steinerner Mühlekanal. Die Rückleitung wird ebenfalls offen durch die Wiese geführt. Der Gehölzgürtel, der mittlerweile die Binzmühle eng umringt, wird wo möglich reduziert, um dem Gehöft mehr Luft zu verschaffen. In der Binzmühle wird eine neue Bebauung sorgfältig entwickelt. Der Siedlungsrand wird so gestaltet, sodass ein guter Übergang zwischen Freiraum und Siedlung entsteht. Der Abgrenzung zwischen Privat und Öffentlich wird besondere Beachtung geschenkt. Heckenstrukturen gliedern den Landschaftsraum im Übergang zum Naturschutzgebiet und verbessern die ökologische Vernetzung und erhöhen den Erlebnisreichtum für Besucher. Die Hangkante mit dem Panoramaweg wird erhalten, sodass die attraktive Weitsicht auch zukünftig genossen werden kann. Der Sitzplatz unter dem Birnbaum wird neu gestaltet.“1 Gesamtkonzept; 16. Februar 2015 (Quelle: Ganz Landschaftsarchitekten) Auszug aus „Bericht zur Umgebungsgestaltung, Version 1.1“, Seite 47 vom 16. Februar 2015 der Ganz Landschaftsachritekten GmbH, Zürich 1 14 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 6. | 12.01.2016 Übergeordnete Randbedingungen der Planung 6.1 Bund Die Randbedingungen auf Bundesebene haben sich seit der Genehmigung der Ortsplanung im Jahr 2006 zwar erheblich geändert (Revision des Eidg. Raumplanungsgesetzes), was aber für die Ortsbildschutzzone Binzmühle kaum relevant ist. Die Vorlage entspricht den aktuellen Anforderungen des Bundes. 6.2 Kanton Ausschnitt des Kantonalen Richtplanes Zug im Gebiet Binzmühli, Rotkreuz (Quelle: www.zg.ch) Die betreffenden Bauvorhaben liegen nach kantonalem Richtplan im Landwirtschafts- und Landschaftsschongebiet. Weiter befindet sich das Gebiet Binzmühle in einem grossräumigen Wildtierkorridor (Bewegungsachse von überregionaler Bedeutung). Ausschnitt des Kantonalen Richtplanes Zug; Teilkarte L 6.1: Wildtierkorridore und Bewegungsachsen: rote Elipse bezeichnet das Gebiet Binzmühli (Quelle: www.zg.ch) 15 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 6.3 | 12.01.2016 Gemeinde Die gültige Ortsplanung 2005 der Gemeinde Risch wurde im Dezember 2006 genehmigt. In der Zwischenzeit wurden verschiedene Anpassungen gemacht. Die letzte Anpassung betraf das Gebiet Suurstofi Ost, Rotkreuz und sie wurde am 31. März 2014 vom Regierungsrat genehmigt. Die erarbeiteten Planungsinstrumente: ∙ Zonenplan 2005 ∙ Bauordnung 2005 ∙ Gemeindlicher Richtplan haben grundsätzlich immer noch Gültigkeit. 6.3.1 Gemeindlicher Richtplan Ausschnitt aus gemeindlichen Richtplan im Gebiet Binzmühli, Rotkreuz (Ausgabe März 2014) Der gemeindliche Richtplan sieht für das Gebiet Binzmühle ein „Landwirtschaftsgebiet“ mit überlagertem „Landschaftsschongebiet“ vor. Weiter sieht er für dieses Gebiet die kantonale Naturschutzzone sowie ein kantonales Naturschutzgebiet vor. 16 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 6.3.2 Zonenplan Im Rahmen der Erarbeitung der Ortsplanung 2005 wurde die grundlegende Ausrichtung der Ortsplanung für die nächsten 10 bis 15 Jahre festgelegt. Die geplante Anpassung des Zonenplanes im Bereich Binzmühle ändert nichts an deren Ausrichtung. Ausschnitt aus dem Zonenplan im Gebiet Binzmühli, Rotkreuz (vom 29. April 2014) Nach gemeindlichem Zonenplan liegt das betroffene Gebiet Binzmühle in der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone, daher ausserhalb der Bauzonen. Zudem wird das Areal der Binzmühle von kantonalem Naturschutzgebiet (Zone A und Zone B), von Waldnaturschutzgebiet und von Gewässern im Naturschutz nahezu umschlossen. Das Gebiet Wohnzone Binzmühle liegt in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) mit ES II. Im östlichen Teil dieser Zone befindet sich ein bestehender Doppelkindergarten. 17 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 7. | 12.01.2016 Weitere Themen 7.1 Lärmbeurteilung Ortsbildschutzzone Binzmühle Die Lärmbeurteilung wurde durch das Ingenieurbüro Beat Sägesser, Zug vorgenommen. (Siehe auch Bericht vom 17. Februar 2015) 7.1.1 Randbedingungen und Grenzwerte Unabhängig von einer Ortsbildschutzzone liegt das Areal Binzmühle wie bisher ausserhalb der Bauzone. Der vorgesehene Umgebungsgestaltungsplan ist lärmrechtlich keine Einzonung (welche die Einhaltung der Planungswerte erfordern würde). Für die Lärmbeurteilung ist der Immissionsgrenzwert IGW massgebend. Die massgebende Empfindlichkeitsstufe (ES) für Gebiete ausserhalb der Bauzone ist die ES III (unabhängig ob Ortsbildschutzzone oder Landwirtschaftszone). Der IGW liegt für Wohnnutzung tags bei 65 dB(A) und nachts bei 55 dB(A). Für Räume in Betrieben gelten um 5 dB(A) höhere Grenzwerte. 7.1.2 Emissionen Das Areal Binzmühle liegt im Einflussbereich des SBB Abschnittes km 98'100 98'700 (im Vergleich zu angrenzenden Abschnitten leicht reduzierte Geschwindigkeit und Pegel infolge Kurve). Gemäss Emissionsplan 2015 der SBB betragen die Emissionen Lr,e (Beurteilungspegel inkl. Pegelkorrektur K1) tags 80.4 dB(A) und nachts 80.1 dB(A). Östlich angrenzend folgt ein gerader Abschnitt mit Emissionen von Lr,e = 82.0 dB(A) tags bzw. Lr,e = 81.8 dB(A) nachts. Für die Grenzwert-Beurteilung ist der Zeitraum nachts kritischer. 7.1.3 Beurteilung Altbau (Binzmühle 2, V55a) Der IGW ist im Zeitraum nachts mit 58 dB(A) in allen Geschossen der Westfassade um ca. 3 dB(A) überschritten. In der Ostfassade ist der IGW mit 54 dB(A) nachts knapp unterschritten. Im Zeitraum tags ist der IGW in beiden Fassaden klar eingehalten. Mögliche Massnahmen zum Schutz der Westfassade (inkl. Aussenraum): ∙ Lärmschutzwand: Länge ca. 150 m, Höhe ca. 1.5 m (eine allfällige Detaildimensionierung erfolgt auf Stufe Baubewilligung für den Umbau) Mögliche Massnahmen am Gebäude (mit Antrag Erleichterungen): ∙ betriebliche Nutzung: westseitig Ateliers, öffentliche Räume o.ä. vorsehen ∙ kontrollierte Wohnungslüftung (sofern bautechnisch sinnvoll möglich) ∙ erhöhte Anforderungen Schallschutz für Aussenhülle (Fenster) Nach Möglichkeit sollten allfällige Schlafräume, welche primär im kritischeren Zeitraum nachts benutzt werden, nach Osten orientiert werden (dies gilt allerdings nicht als Lösung im Sinne der LSV). 18 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 7.1.4 Beurteilung Neubau In der Ostfassade ist der IGW mit 63 dB(A) im Zeitraum nachts in allen Geschossen um ca. 8 dB(A) überschritten (tags knapp eingehalten). In der Westfassade ist der IGW mit 58 dB(A) im Zeitraum nachts in allen Geschossen um ca. 3 dB(A) überschritten (tags klar eingehalten). Mögliche Massnahmen im Ausbreitungsbereich ∙ Lärmschutzwand: Länge ca. 150 m (anschliessend an bestehende Lärmschutzwand, zusätzlich zur bereits beschriebenen Lärmschutzwand für den Altbau), Höhe ca. 1.5m (allfällige Detaildimensionierung auf Stufe Baubewilligung) Mögliche Massnahmen am Gebäude (mit Antrag Erleichterungen): ∙ westseitig vertikale Blenden zwischen den Balkonen (absorbierende Ausführung zwingend, zur Vermeidung von Reflexionen), Wirkung ca. 3 dB(A), d.h. IGW knapp eingehalten (allfällige Detailplanung auf Stufe Baubewilligung) ∙ durchgehende Räume, damit die stärker belasteten, ostseitigen Fenster nicht geöffnet werden müssen (mit vorliegenden Grundrissen bereits umgesetzt) ∙ allfällig erforderliche Betriebsräume (Personal o.ä.) ostseitig und im Südteil anordnen ∙ kontrollierte Wohnungslüftung ∙ erhöhte Anforderungen Schallschutz für Aussenhülle (Fenster) 7.1.5 Zusammenfassung Lärm Gebiet Binzmühle Die Lärmbelastung im Gebiet Binzmühle ist vor allem im Zeitraum nachts erheblich. Ein wirksamer Lärmschutz ist mit einer Lärmschutzwand von insgesamt rund 300 m Länge (150 m plus 150 m) und ca. 1.5 m Höhe möglich. Mit dieser Massnahme wird auch der Aussenraum geschützt und damit das ganze Naherholungsgebiet aufgewertet. Als Alternative sind Massnahmen an den beiden Gebäuden möglich. Je nach Nutzung und Grundriss bedingt dies eventuell einen Erleichterungsantrag. Der definitive Entscheid bzgl. Lärmschutzkonzept erfolgt im Rahmen der Baubewilligung für den Neubau / Umbau (allfällige Kombination mit dem Lärmschutz für die Wohnzone Binzmühle, vgl. Kap. 5.2). 19 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 7.2 | 12.01.2016 Lärmbeurteilung Wohnzone Binzmühle 7.2.1 Randbedingungen und Grenzwerte Die Zone OeIB (Zone des öffentlichen Interessen für Bauten und Anlagen) gilt grundsätzlich als Bauzone. Die OeIB-Zone Binzmühle ist altrechtlich eingezont und ist der Empfindlichkeitsstufe ES II zugeordnet. Die geplante Umzonung in eine Wohnzone mit unveränderter ES II ist lärmrechtlich keine Einzonung (welche die Einhaltung der Planungswerte erfordern würde). Für die Lärmbeurteilung ist der Immissionsgrenzwert IGW massgebend. Der IGW für die ES II liegt tags bei 60 dB(A) und nachts bei 50 dB(A). 7.2.2 Emissionen Das Gebiet Binzmühle liegt im Einflussbereich des SBB Abschnittes km 98'700 99'360. Gemäss Emissionsplan 2015 der SBB betragen die Emissionen Lr,e (Beurteilungspegel inkl. Pegelkorrektur K1) tags 82.0 dB(A) und nachts 81.8 dB(A). Westseitig angrenzend folgt ein Abschnitt in der Kurve mit Emissionen von Lr,e = 80.4 dB(A) tags bzw. Lr,e = 80.1 dB(A). Für die GrenzwertBeurteilung ist der Zeitraum nachts kritischer. Nordseitig ist das Gebiet Binzmühle dem Lärm der Nationalstrasse ausgesetzt. Ausgehend von der zukünftigen Verkehrsbelastung im Jahr 2030 von rund 75'000 Fahrzeugen ergeben sich Emissionen von Lr,e = 92.5 dB(A) tags bzw. Lr,e = 84.2 dB(A). Auch beim Strassenlärm ist der Zeitraum nachts kritischer. 7.2.3 Beurteilung SBB-Lärm Der Abstand zwischen dem SBB-Gleis und der Wohnzone Binzmühle beträgt rund 130 m. Die bestehende Lärmschutzwand (von der Überführung Chamerstrasse bis ca. Mitte Weiher, Höhe 4 m) ist vor allem im östlichen Teil der neu geplanten Wohnzone Binzmühle wirksam. Die Lärmermittlung erfolgt für einen Punkt im lärmexponierteren, westlichen Teil in 7.5 m über Terrain (entsprechend einem Fenster im 2. OG). Die Lärmbelastung beträgt sowohl tags als auch nachts rund 57 dB(A). Der IGW ist im Zeitraum nachts um 7 dB(A) überschritten. Im Zeitraum tags ist der IGW klar eingehalten. Mögliche Massnahmen im Ausbreitungsbereich (Schutz der Wohnzone Binzmühle): ∙ Lärmschutzwand: Länge ca. 200 m, Höhe etwa 2 bis 2.5 m (anschliessend an bestehende Wand, Detaildimensionierung mit Baubewilligung für die neue Überbauung) Mögliche Massnahmen an den Gebäuden (mit Antrag Erleichterungen): ∙ Wintergärten / verglaste Loggien vor allen Fenster zu lärmempfindlichen Räumen auf der Südseite (mindestens für die südlichste Gebäudezeile in der Wohnzone) 20 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Eine lärmtechnisch optimierte Anordnung der lärmempfindlichen Räume ist aufgrund der Lage der Lärmquelle auf der Südseite (Besonnung / Aussicht) nicht möglich. 7.2.4 Beurteilung Strassenlärm (Autobahn) Der Abstand zwischen der Autobahn und der Wohnzone Binzmühle beträgt rund 400 m. Östlich der Berchtwilerstrasse sowie vor dem Hof Binzrain ist eine Lärmschutzwand vorhanden. Dazwischen wird der Lärm durch eine Terrainschüttung gedämpft. Die Lärmermittlung erfolgt für den lärmexponiertesten Punkt am Nordrand der neuen Wohnzone Binzmühle in 7.5 m über Terrain (entsprechend einem Fenster im 2. OG). Eine Überschlagsberechnung zeigt, dass der IGW sowohl im Zeitraum nachts als auch Zeitraum tags um mehr als 5 dB(A) unterschritten ist. Eine detailliertere Betrachtung erübrigt sich ebenso wie die Diskussion von Lärmschutzmassnahmen. 7.2.5 Zusammenfassung Lärm Gebiet Binzmühle Die SBB-Lärmbelastung ist auch im Gebiet Binzmühle erheblich. Ein wirksamer Lärmschutz ist mit einer Lärmschutzwand entlang der Gleisanlagen von insgesamt rund 200 m Länge und 2 bis 2.5 m Höhe möglich, welche an die bestehende Wand entlang der SBB-Gleise anschliesst. Die erforderlichen Lärmschutzwände für die Gebiete Binzmühle und Wohnzone Binzmühle überschneiden sich teilweise. Ein zweckmässiger und umfassender Schutz für beide Gebiete ist mit folgendem Konzept gegeben: ∙ LSW von rund 200 m Länge und 2 bis 2.5 m Höhe anschliessend an bestehende Wand, plus ∙ LSW von rund 100 m Länge und rund 1.5 m Höhe anschliessend an vorstehend beschriebene Wand Der definitive Entscheid bzgl. Lärmschutzkonzept erfolgt im Rahmen der Baubewilligung für die neue Überbauung bzw. für den Umbau / Neubau Binzmühle. 21 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 7.3 | 12.01.2016 Störfälle Gebiet Binzmühle Der Störfall wurde durch das Ingenieurbüro Beat Sägesser, Zug vorgenommen. (Siehe auch Bericht vom 17. Februar 2015): 7.3.1 Grundlagen Grundlage für die Beurteilung bildet die Planungshilfe " Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge " (Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) et al., 2013: Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern). Die Planungshilfe gelangt grundsätzlich bei Anpassungen des Nutzungsplans zum Einsatz. Im Fall Binzmühle bleibt der Nutzungsplan eigentlich unverändert (keine Einzonung). Da mit dem Umgebungsgestaltungsplan aber eine zusätzliche bauliche Nutzung ermöglicht werden soll, wird die Planungshilfe dennoch angewandt. 7.3.2 Auswertung Das Planungsvorhaben in Risch-Rotkreuz im Gebiet Binzmühle liegt fast vollständig im 100-m-Konsultationsbereich gemäss der Planungshilfe ARE (Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung) zur Nord-Südachse, welche für den Güterverkehr Schweiz und Gütertransit zentrale Bedeutung hat (Linie 653 Lenzburg – Rotkreuz – Immensee (Arth Goldau)). Eine Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge ist angebracht. Weitere Parameter zur Einschätzung der Risikorelevanz: ∙ Der minimale Abstand der heutigen Gebäude ist ca. 50m ab Gleis, maximal ca. 100. ∙ Zwischen dem Gleis und des betrachteten Areals ist eine Grünzone mit Bäumen, Gebüsch, Bach und Landwirtschaftsland. Hier würde flüssiges Gefahrgut versickern, ein Abfliessen bis aufs Binzmühle-Areal kann wahrscheinlich ausgeschlossen werden. ∙ Es sind Wohn- und Arbeitsnutzungen im Rahmen eines „begleiteten Wohnens“ und sporadischer öffentlicher Veranstaltungen geplant. Vor allem Einzelzimmer/Studios und Gemeinschaftsräume für Essen, Aufenthalt, Werkstätten. Es wird mit mobilen Personen, allenfalls mit gewissen psychischen Einschränkungen gerechnet. Eine Evakuation sollte jedoch möglich sein. Im Schnitt sind deutlich unter 100 Personen anwesend. ∙ Die Balkone und Hauptgebäudeöffnungen gehen nach Westen und Osten und sind somit parallel zum Gleis und nicht gleiszugewandt, womit sie etwas geschützt sind. ∙ Auf der Gotthardachse werden nach Eröffnung des neuen Basistunnels voraussichtlich bis zu 50% mehr Güter verkehren, es muss auch mit einer Zunahme sogenannter Gefahrgüter im ähnlichen Rahmen gerechnet werden, wobei deren Stoffzusammensetzung heute noch unbekannt ist. 22 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Fazit bezüglich Risiko ∙ Risiko für die Gleisanlageinhaberin (SBB): die angedachte Nutzung im Gebiet Binzmühli hat keinen signifikanten Einfluss auf die Risiken für die SBB Infrastruktur (die weitere Umgebung ist nicht oder spärlich bebaut, die Risiken sind hier heute im grünen Bereich). Sie kann dem Vorhaben somit zustimmen. ∙ Risiko Bewohner/Nutzer: Aufgrund des grossen Volumens an Gefahrgut, ist die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Unfalles mit Gefahrgut und somit ein „lokales Risiko“ gegeben (wenngleich keine Weichen auf dem Abschnitt liegen und die Unfallwahrscheinlichkeit erhöhen). Fluchtwege sollten deshalb Bahnabgewandt sein und der Besammlungsplatz für Evakuationen möglichst weit weg vom Gleis (z.B. Gebiet der Remise). Während das Szenario „Brand von Benzin“ vor allem im Nahbereich der Gleise (<50m) wirkt und durch die „Naturschutzzone“ und den sickerfähigen Boden abgeschwächt wird (allenfalls Brand der Bäume möglich?), könnten Explosionen von Gasen das Gebiet betreffen. Es ist zu prüfen, inwieweit die Gebäude eine Schutzwirkung erzielen können, bzw. wie sich die Nutzungen innen und aussen optimiert anordnen lassen (siehe Planungshilfe oder laufende Arbeiten BAFU/ARE). Wichtige Hinweise: ∙ Perimeter: Gemäss der Planungshilfe ist zwar nur ein Perimeter von 100m entlang der Gleise zu betrachten. Aufgrund der transportierten Stoffe, insbesondere druckverflüssigte Gase, ist eine Wirkung über diesen Perimeter bei einer Explosion einer Gaswolke jedoch nicht auszuschliessen. Es macht also Sinn, die obgenannten Betrachtungen aufs ganze Areal und nicht nur auf die Flächen im 100m-Perimeter anzuwenden. ∙ Falls die Fliessrichtung des Baches aus dem Binzmüli-Weiher raus ist, wäre zu prüfen ob dieser eine Absperrvorrichtung (z.B. senkbare Bretter) am Ausfluss hat, dies für den seltenen, aber nicht ganz ausgeschlossenen Fall, dass Mineralölprodukte im Bereich des Bahnhof Rotkreuz ausfliessen und via Entwässerung in den Bacharm östlich des Weihers gelangen (falls der zum Weiher hin fliesst). In diesem Fall wäre der Weiher die Rückhaltemöglichkeit, welche auch das Areal Binzmühli von allfälliger Zündung aufschwimmender Stoffe schützen könnte. 7.4 Störfälle Wohnzone Binzmühle Die Beurteilung erfolgt ebenfalls anhand der ARE-Planungshilfe (vgl. Kap. 7.3). Der Abstand der neuen Wohnzone Binzmühle zu den Gleisanlagen beträgt mehr als 100 m. Damit liegt die Wohnzone Binzmühle ausserhalb des Konsultationsbereichs. Eine Risikorelevanz ist nicht vorhanden. Weitere Abklärungen erübrigen sich. 23 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 7.5 | 12.01.2016 Wald 7.5.1 Binzmühle Es muss ein Waldabstand von 12.00 m eingehalten werden. Dies wird mit dem neuen Baufeld für den Ersatzbau eingehalten (siehe auch Umgebungsgestaltungsplan der Ganz Landschaftsarchikteken vom 5. Dezember 2014). 7.5.2 Wohnzone Binzmühle Es wird davon ausgegangen, dass bei der Umzonung von der OeIB in die Wohnzone Binzmühle und gemeindliche Naturschutzzone Binzmühle die Ausgangslage betreffend dem Wald sich nicht verändert hat. 7.6 Gewässerabstand / Gewässerraum Mit der vorgesehenen Nutzung werden die bestehenden Gebäude nicht gegen den Binzmülibach erweitert und der Ersatzneubau hält den Gewässerabstand ein. Beim Mühlekanal handelt es sich um ein künstliches Gewässer und ist somit nicht als Gewässer im Sinne des Gesetzes aufzufassen. Beim Mühlekanal ist kein Gewässerabstand einzuhalten. (siehe auch Brief des Amt für Raumplanung an die Einwohnergemeinde Risch vom 7. Dezember 2012) Gemäss Auskunft des Amtes für Raumplanung vom 27.8.14 wird mit der vorgesehenen Bebauung der Gewässerraum eingehalten. 7.7 Kriechströme Gemäss dem Untersuchungsbericht zur „Möglicher EMF – Beeinflussung“ von Mitte / Ende Juli 2014 durch die Firma Elbio.ch EMV-Engineering & Elektrobiologie sind keine technisch messbaren Magnetfeld-Beeinflussungen durch Kriechströme im Boden festzustellen. 7.8 Parkierung / Erschliessung 7.8.1 Binzmühle Ab der Kreuzung im Osten soll eine Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder gelten. Die Anlieferung und die Zufahrt für Anwohner bleibt gestattet. Die Parkierung vor Ort ist nur für Mieter gestattet. Dazu wird das Erdgeschoss der Remise genutzt. Es wird zudem die vorgeschriebene Anzahl behindertergerechter Parkplätze angeboten. Besucher resp. Gäste benützen hauptsächlich die Parkplätze beim Bahnhof Rotkreuz. 7.8.2 Wohnzone Binzmühle Die Erschliessung der Wohnzone Binzmühle erfolgt über die Binzmühlestrasse nördlich des bestehenden Kindergartens und südlich der bestehenden Wohnzone 2b (W2b). Es gibt jedoch keine Erschliessung in die neue Wohnzone Binzmühle über den Allrütiweg. 24 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Eine gute und hindernisfreie Wegverbindung (auch für Kinderwagen, Rollstühle usw.) zwischen der Binzmühle und dem Binzrain wird angestrebt. Der zukünftige Aussenraum in der Wohnzone Binzmühle soll möglichst verkehrsfrei sein. 7.9 Konkurrenzverfahren Areal Wohnzone Binzmühle In der Wohnzone Binzmühle wird eine sehr hohe Qualität bezüglich städtebaulichem Ansatz, Architektur, Freiraumgestaltung und zeitgemässen, vielfältigen Wohnformen angestrebt. Dies wird mit einem Konkurrenzverfahren, das in der Bauordnung von Risch festgelegt wird, mit „mindestens 5, zur Jurierung zugelassene Projektentwürfe von voneinander unabhängigen, qualifizierten Verfassern“ erreicht. Dabei sind insbesondere folgende Qualitätsanforderungen gut zu erfüllen (die Aufzählung ist nicht abschliessend): einen lage- und ortsgerechten städtebaulichen Ansatz. eine gute Eingliederung in die landschaftliche Umgebung mittels entsprechender Architektur, Materialisierung und Situierung der Bauten und der Freiräume. sorgfältige gestaltete Übergänge zwischen der Wohnzone Binzmühle und den angrenzenden Nutzungen, insbesondere gegenüber der Naturschutzzone / Ortsbildschutzzone Binzmühle (Richtwert Bauabstand: 10.0 m), und den nördlich angrenzenden Wohnbauten. qualitativ hochstehende Spielplätze und öffentliche Begegnungsräume, die auch Synergien für die angrenzenden Kindergärten schaffen können. wegweisendes Energiekonzept mit Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und - soweit sinnvoll - mit Verwendung von erneuerbarer Energie. Erschliessungkonzept mit weitgehend vom motorisierten Vekehr ungestörten Aussenräumen und hindernisfreie Realisierung von Wegverbindungen. 7.10 Kindergarten Bei der Erarbeitung des Wettbewerbsprogrammes für die Wohnzone Binzmühle sind auch Überlegungen resp. Vorgaben zum bestehenden Kindergarten zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die gegenseitige Beeinträchtigung zwischen dem Wohnen (insbesondere in der neuen Wohnzone Binzmühle) und dem Doppelkindergarten zu beachten. Weiter sind auch Synergien zwischen der Wohnzone Binzmühle und dem Doppelkindergarten (z.B. Aussenräume) in die Planung, resp. bei deren Umseztung einzubeziehen. 25 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 8. | 12.01.2016 Umsetzung der Planungsziele 8.1 Anpassung im Zonenplan Gebiet Binzmühle Der Zonenplan wird mit einer Ortsbildschutzzone über das Gebiet Binzmühle überlagert. Weiter wird der Neubaustandort festgelegt und auf den Anhang 1d in der Bauordnung Risch verwiesen. Gebiet Wohnzone Binzmühle Das Gebiet liegt heute in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) mit der Empfindlichkeitsstuffe (ES) II. Ein grosser Teil der Fläche im Norden der OeIB wird in die neue Wohnzone Binzmühle mit ES II umgezont. Der südliche Teil der OeIB wird in die gemeindliche Naturschutzzone mit ES III umgezont. Gleichzeitig wird über die Naturschutzzone die „Landschaftsschutzzone gemeindlich“ überlagert. Der bestehende Doppelkindergarten bleibt weiterhin in der OeIB. Ein kleiner Streifen im Westen der heutigen OeIB (zwischen Parzellengrenze und heutiger Zonengrenz OeIB/L) wird in die Landwirtschaftszone (L) mit „Landschaftsschutzzone gemeindlich“ überlagert. Die Fläche der heutigen OeIB, welche im Rahmen des genannten Umzonungsprozesses in die Naturschutzzone geführt wird, darf bei einer späteren Einzonungen berücksichtigt resp. wieder eingebracht werden. Dazu ist mit dem Amt für Raumplanung eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen. 26 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | Rechtsgültiger Zonenplan Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan (nicht Gegenstand des Verfahrens) 27 12.01.2016 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle Änderung des Zonenplanes Ausschnitt mit Änderungen (Gegenstand des Verfahrens) 28 | 12.01.2016 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Neuer Zonenplan Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan mit Änderungen (Zustand nach der Genehmigung) 29 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 8.2 | 12.01.2016 Anpassung der Bauordnung Die Bauordnung der Gemeinde Risch mit Stand 27. Nov. 2005 (Ausgabe vom 12. Mai 2014) wird wie folgt ergänzt (die Änderungen sind blau dargestellt): § 25 Bauzone mit speziellen Vorschriften Binzmühle 5 In der Bauzone mit speziellen Vorschriften Binzmühle (BsV1) gelten folgende Bestimmungen: 1 Die Zone ist für die Realisierung einer Wohnüberbauung für den Erwerb von Wohneigentum mit unterschiedlichem Wohnungsmix bestimmt. Die Wohnüberbauung muss wegweisenden Charakter und eine hohe Qualität bezüglich des städtebaulichen Ansatzes, der Architektur, Freiraumgestaltung und der Realisierung zeitgemässer Wohnformen aufweisen. 2 Es gelten folgende Grundmasse: - Ausnützungsziffer: 0.55 - Firsthöhe: 12.80 m - Kleiner Grenzabstand: 5.00 m - Grosser Grenzabstand: 10.00m - Empfindlichkeitsstufe: II 3 Die Wohnüberbauung Binzmühle hat auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens zu erfolgen, und sie hat insbesondere folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen: a) einen lage- und ortsgerechten städtebaulichen Ansatz; b) eine gute Eingliederung in die landschaftliche Umgebung mittels entsprechender Architektur, Materialisierung und Situierung der Bauten und der Freiräume; c) sorgfältige gestaltete Übergänge zwischen der Wohnzone Binzmühle und den angrenzenden Nutzungen, insbesondere gegenüber der Naturschutzzone / Ortsbildschutzzone Binzmühle (Richtwert Bauabstand: 10.0 m), und den nördlich angrenzenden Wohnbauten; d) qualitativ hochstehende Spielplätze und öffentliche Begegnungsräume, die auch Synergien für die angrenzenden Kindergärten schaffen können; e) wegweisendes Energiekonzept mit Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und - soweit möglich - mit Verwendung von erneuerbarer Energie und f) Erschliessungskonzept mit weitgehend vom motorisierten Verkehr ungestörten Aussenräumen; g) hindernisfreie Realisierung von Wegverbindungen. 4 30 Sind die Anforderungen gemäss Absatz 3 erfüllt, wird ein Ausnützungsbonuns von 10% gewährt. Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 5 Im Grundbuch ist der Zweck der Wohnzone Binzmühle für den Erwerb von Wohneigentum gemäss Absatz 1 als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 6 Der Gemeinderat kann beim Verkauf des Areals Binzmühle an einen Investor im Kaufvertrag Bestimmungen zur Sicherung des Zonenzweckes aufnehmen, wie z.B. ein limitiertes oder unlimitiertes Rückkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde, eine Konventionalstrafe, die Verbindlich-erklärung der Ergebnisse des Konkurrenzverfahrens gemäss Absatz 3 usw. § 29 Naturschutzzone 4 In der gemeindlichen Naturschutzzone Binzmühle sind der Erhalt und Unterhalt der bestehenden Fuss- und Radwege und der bestehenden Aussichts- und Freizeitplätze zu gewährleisten. § 30a Ortsbildschutzzone I 1 Die Ortsbildschutzzone I ist eine überlagerte Zone (§ 18 Abs. 1 bst.c PBG). Die Grundnutzungen bleiben erhalten. 2 Die Ortsbildschutzzone I dient der Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Gebäude dürfen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- und Quartierbild einfügen. Einzelne Neubauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Der Gemeinderat kann bei der Überlagerung einer Bauzone vor der Erteilung von Baubewilligungen einen Sondernutzungsplan und / oder die vorherige Durchführung eines Studienauftrages als Beurteilungsgrundlage verlangen. Für alle Bauvorhaben wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit. 3 Die Ortsbildschutzzone I Binzmühle dient dem Erhalt und der Weiternutzung des historischen Bauensembles mit seiner Umgebung. Alle baulichen und gestalterischen Massnahmen passen sich ins Bauensemble und dessen Umgebung ein. Die Umgebungsgestaltung stützt sich auf ein Umgebungsgestaltungskonzept, das vom Gemeinderat beschlossen wird. Die darin festgelegten wichtigen Sichtbezüge sind zu erhalten resp. zu schaffen. Verkehrsflächen sind behutsam in die Umgebung einzupassen. Neue offene Parkierungsflächen für den Dauergebrauch, mit Ausnahme für Mieter und deren Besucher, sind nicht zulässig. Die grossräumige Erschliessung der Binzmühle darf nicht ausgebaut werden. 31 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle § 30b Ortsbildschutzzone II Binzmühle | 12.01.2016 1 Die Ortsbildschutzzone II Binzmühle ist eine Schutzzone ausserhalb der Bauzone die für sich besteht (§ 18 Abs. 1 bst.c PBG). Sie dient der Wiederherstellung und des Erhalts des ursprünglichen Bauensembles Binzmühle. 2 In den bestehenden Bauten und im Neubau (gemäss § 30b Abs. 3) sind Nutzungen für Wohnen, Wohnen im öffentlichen Interesse und Dienstleistungen, Kultur, Restaurationsbetrieb sowie Verkauf von deren Gütern zulässig. 3 Innerhalb des im Anhang 1d dargestellten Baufeldes ist ein Neubau zulässig. Sein Volumen, seine gestalterische Ausprägung und seine Materialisierung sind in Anlehnung an die ursprüngliche Scheune an dieser Stelle zu wählen. 32 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle | 12.01.2016 Anhang 1d in der Bauordnung Risch Die Grösse des festgelegten Baufeldes im Anhang 1d der Bauordnung (BO) Risch ist im Vergleich zum Baufeld des Umgebungsgestaltungsplan vom 5. Dez. 2014 der Ganz Landschaftsarchitekten um je 1.00 m in nördlicher und westlicher Richtung vergrössert worden. Die Idee ermöglicht einen angemessenen „Spielraum“ bei der Anordnung des Neubaus. Das definitive Bauvolumen wird in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege festgelegt. Weiter muss das definitive Bauvolumen innerhalb dieses Baufeldes realisiert werden. Der Waldabstand von 12.00 m wird mit dem festgelegten Baufeld eingehalten. Anhang 1d, Ortsbildschutzzone II Binzmühle, Standort des Baufeldes für Neubau (§30b Abs. 3) 33 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 8.3 | 12.01.2016 Anpassung kommunaler Richtplan Der gemeindliche Richtplan muss materiell angepasst werden (Umzonung der OeIB in die Wohnzone Binzmühle / gemeindliche Naturschutzzone). Weiter muss die Erschliessung in die neue Wohnzone Binzmühle angepasst werden. Die Erschliessung erfolgt nördlich des bestehenden Kindergartens in das Gebiet ab der Binzmühlestrasse. Die ursprünglich vorgesehene Erschliessung ab dem Allrütiweg in die Wohnzone Binzmühle wird aufgehoben. Ausschnitt des kommunalen Richplan mit den Änderungen (Gegenstand des Verfahrens) 34 Raumplanungsbericht für 2. kantonale Vorprüfung Binzmühle 8.4 | 12.01.2016 Nachführung der gemeindlichen Planungsinstrumente Die zur Vorprüfung vorgelegte Anpassungen aktualisiert den Zonenplan sowie den gemeindlichen Richtplan. Anhang ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ 35 Anpassung Zonenplan im Gebiet Binzmühle vom 12. Januar 2016 Anpassung kommunaler Richtplan vom 12. Januar 2016 Umgebungsgestaltungsplan vom 5. Dezember 2014, Ganz Landschaftsarchitekten Bericht zum Umgebungsgestaltungsplan von Ganz Landschaftsarchitekten genehmigt vom Gemeinderat am 16. Februar 2015, Binzmühle Rotkreuz, Lärm und Störfälle vom 17. Februar 2015, Ingenieurbüro Beat Sägesser Untersuchungsbericht zur „Möglicher EMF – Beeinflussung“ von Mitte / Ende Juli 2014, Elbio.ch, Kari C. Fischer, Dietikon Hinweis: Anpassung der Bauordnung (Wohnzone Binzmühle) ist im Raumplanungsbericht vom 27. Februar 2015 integriert
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