Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut Diese OV ersetzt die OV-Nr. 2002-03 "Forschung am Paul-Ehrlich-Institut" Geltungsbereich: Alle Mitarbeiter/innen des Paul-Ehrlich-Instituts bei wissenschaftlicher Arbeit und wissenschaftlichem Handeln in den Bereichen Regulation und Forschung. Erstellt von: PD Dr. St. Steckelbroeck, Forschungsbeauftragter In Kraft getreten / Gültig ab:* 01.07.2015 *Hinweis: Die jeweils aktuelle Version der Organisationsverfügung steht im Intranet unter „PEIArbeitsmittel“, hier: Organisationsverfügungen“ und in Papierform in der Bibliothek. Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 1 von 7 23.06.2015 1. Allgemeine Grundsätze Mit Inkrafttreten dieser für das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) geltenden Organisationsverfügung sind alle darin und in den Anhängen zu dieser Organisationsverfügung enthaltenen Richtlinien, Direktiven und Programme verbindlich geregelt. Die Organisationsverfügung und ihre Anhänge binden jede/n Mitarbeiter/in des Instituts bei wissenschaftlicher Arbeit und wissenschaftlichem Handeln. Seine Verantwortung zur Richtlinienbelehrung nimmt das PEI außerdem durch eine Informationspflicht aller für Forschung, Entwicklung und regulatorische Amtsaufgaben zuständigen Referats-, Fachgebiets- und Forschungsgruppenleiter/innen wahr. Diese informieren in geeigneter Weise alle wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter/innen ihrer Referate, Fachgebiete bzw. Forschungsgruppen über die Bestimmungen der vorliegenden Organisationsverfügung inklusive Anhänge. Die Belehrung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Einstellung, wird schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt1. Auch Gastwissenschaftler, Honorarkräfte und Wissenschaftler, mit denen das Institut Werkverträge abschließt, werden auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. Die Belehrung wird in regelmäßigen Abständen wiederholt. 2. Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten Grundsätzlich gehört die Einhaltung aller in der hier vorliegenden Organisationsverfügung (inklusive Anhänge) festgelegten Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis am PEI. Im Rahmen der Selbstkontrolle der Wissenschaft hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft im Jahr 1998 "Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis2" und im Juli 2013 eine "Ergänzung der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis3" sowie eine "Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten4" veröffentlicht. Auf dieser Basis wurden am PEI "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut" (Anhang 1) sowie "Richtlinien zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten am Paul-Ehrlich-Institut" (Anhang 2) weiterentwickelt. Dabei wurden auch der "European Code of Conduct for Research Integrity5" und das 1 In beiderseitigem Einverständnis kann die Belehrung auch in Form eines Auftrags zum Selbststudium der OV inklusive Anhängen durchgeführt werden. Per Unterschrift wird in diesem Fall bestätigt, dass alles gelesen und verstanden wurde. 2 http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198.pdf 3 http://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/ 4 http://www.dfg.de/formulare/80_01/80_01_de.pdf 5 http://www.esf.org/fileadmin/Public_documents/Publications/Code_Conduct_ResearchIntegrity.pdf Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 2 von 7 23.06.2015 "Statement of Principles for Research Integrity6" des Global Research Council berücksichtigt. 3. Ombudspersonen Die Funktion und Tätigkeit der Ombudspersonen des PEI werden im Anhang 2 dieser Organisationsverfügung definiert. Die Namen und Adressen finden sich im Anhang 3 dieser Organisationsverfügung. 4. Kommission zur Überprüfung wissenschaftliches Fehlverhalten von Verdachtsfällen auf Die Funktion und Tätigkeit der Kommission zur Überprüfung von konkreten Verdachtsfällen auf wissenschaftliches Fehlverhalten sind im Anhang 2 dieser Organisationsverfügung definiert. Die Namen und Adressen der festen Mitglieder der Kommission finden sich im Anhang 4 dieser Organisationsverfügung. Dort ist auch beschrieben, wie das variable Mitglied der Kommission und eventuell hinzuzuziehende externe Expertinnen/Experten benannt werden sollen. 5. Forschungsprogramm Mit dieser Organisationsverfügung wird das als Anhang 5 beigefügte jeweils aktuell gültige "Forschungsprogramm des Paul-Ehrlich-Instituts" in Kraft gesetzt. Alle forschend tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gehalten, sich bei der Abfassung von Drittmittelanträgen und ihrer Forschungstätigkeit an diesem Forschungsprogramm zu orientieren. Das Programm gibt einen mittelfristigen Überblick über die wesentlichen Forschungslinien des Instituts und lässt gleichzeitig Raum und Flexibilität für ad hoc auftretenden aktuellen Forschungsbedarf. Die hausinterne AG Forschung erstellt Vorschläge zur strategischen Weiterentwicklung der im Programm aufgezeigten Forschungsinfrastruktur und der dort beschriebenen Forschungslinien. Der/Die Forschungsbeauftragte koordiniert in Absprache mit der Institutsleitung die (redaktionelle) Konzeption und Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem gesetzlich festgelegten7 sachlichen Zusammenhang zwischen der Forschungund Entwicklungsaufgaben des PEI und den anderen Amtsaufgaben des Instituts. Das Programm wird nach Bedarf, spätestens aber nach vier bis sechs Jahren, aktualisiert. 6 http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_magazin/internationales/130528_grc_annual_meeting/grc_statement_principles_research_integri ty.pdf 7 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/basig/gesamt.pdf Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 3 von 7 23.06.2015 6. Leitung von Forschungs- und Promotionsprojekten Grundsätzlich sind alle promovierten Wissenschaftler/innen des PEI in Absprache mit ihrer/ihrem Vorgesetzten berechtigt ein Forschungsprojekt am PEI zu initiieren und zu leiten. Die Regeln für die Beantragung von Dritt- und anderen Fördermitteln, werden in der Organisationsverfügung Nr. 2011-03 "Fördermittelanträge" festgelegt. Die Einhaltung dieser Regeln durch das wissenschaftliche Personal gehört zur guten wissenschaftlichen Praxis am PEI. Die Betreuung von Promotionsprojekten am PEI erfolgt grundsätzlich in Übereinstimmung mit der/dem zuständigen Abteilungsleiter/in. Darüber hinaus müssen Betreuer/innen von Promotionsprojekten am PEI mindestens folgende Qualifikationen aufweisen: Betreuer/innen von Promotionsprojekten am PEI verfügen über mindestens drei Jahre Erfahrung als Postdoktorand/in in der Forschung. Während ihrer vorangegangenen Tätigkeit als Postdoktorand/in bzw. Forschungsgruppenleiter/in haben die Betreuer/innen von neuen Promotionsprojekten am PEI Verantwortung für das Gelingen von Promotionsprojekten und die erfolgreiche Einwerbung von Drittmitteln getragen. Seit der letzten Forschungstätigkeit und Verantwortung für Promotionsprojekte als Postdoktorand/in bzw. Forschungsgruppenleiter/in sind höchstens drei Jahre vergangen. Sollten die beiden zuletzt genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, kann die Betreuung eines Promotionsprojekts zusammen mit einer/einem forschenden Abteilungsleiter/in übernommen werden. Die Pflichten der Betreuer/innen von Dissertationsprojekten am PEI sind im Postgraduiertenprogramm des Instituts im Detail beschrieben (Anhang 6 dieser Organisationsverfügung). 7. Durchführung von Tierversuchen Auch heute sind Tierversuche für die Erforschung und Entwicklung von innovativen biomedizinischen Arzneimitteln nach wie vor unabdingbar. Davon abgesehen engagiert sich das PEI aber durch eigene Forschung und Mitarbeit in den entsprechenden europäischen Gremien aktiv für eine Verringerung von Tierversuchen insbesondere in der Arzneimittelprüfung. Dies ist immer dann möglich, wenn es dadurch nicht zu Einbußen hinsichtlich der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel kommt. Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 4 von 7 23.06.2015 Bei der Durchführung von Tierversuchen beachtet das PEI die entsprechenden Rechtsvorschriften8 und die mit der genehmigenden Behörde abgestimmten Vorgaben. Es werden nur solche Tierversuche durchgeführt, für die eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Alle Tierversuche durchführenden Personen sind dazu verpflichtet, sich vorab in der Arbeitsgruppe und/oder bei der/dem Vorgesetzten entsprechend zu informieren. Alle Gruppenleiter/innen sind gehalten, die Mitglieder ihrer Gruppe regelmäßig entsprechend zu unterrichten. Zur Planung und Durchführung von Tierversuchen muss ein Tierversuchsantrag beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt und genehmigt werden9. Ein solcher Antrag darf nur von Personen mit entsprechender Erfahrung gestellt werden. Bei der Antragstellung berät die/der Tierschutzbeauftragte des PEI oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/innen und gibt dem Regierungspräsidium gegenüber eine Stellungnahme zum Tierversuchsantrag ab. Die/Der Leiter/in der zentralen Tierhaltung des PEI berät bei der Planung von veterinärmedizinischen Eingriffen und ist für die Tierraumvergabe zuständig. 8. Austausch wissenschaftlichen MATERIALS Am PEI entwickelte Forschungsmaterialien und Testmethoden inklusive Standards (im folgenden MATERIAL genannt) sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Daher werden Vereinbarungen zum Austausch von MATERIAL (MATERIAL Transfer Agreements; MTAs) am PEI grundsätzlich zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die/den Präsidentin/Präsidenten des PEI und der Empfängerinstitution abgeschlossen. Für die Vertragsverhandlungen ist die/der das MATERIAL zur Verfügung stellende Wissenschaftler/in zuständig. Dabei ist das Standard-MTA des PEI zu verwenden (Anhang 7 dieser Organisationsverfügung). Auch bei der MATERIAL-Anforderung durch das PEI sind Interessen der Bundesrepublik Deutschland und Interessen des/der anfordernden Wissenschaftlerin/Wissenschaftlers zu berücksichtigen. Daher werden auch hierbei die entsprechenden MTAs grundsätzlich zwischen der Geberinstitution und der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die/den Präsidentin/Präsidenten des PEI abgeschlossen. Die Vertragsverhandlungen werden wieder durch die/den anfordernden Wissenschaftler/in des PEI geführt, wobei diese/r sich an den Vorgaben des Standard-MTA des PEI orientiert. Die Richtlinien, welche beim Autausch von wissenschaftlichem MATERIAL zu berücksichtigen sind, werden in den Anhängen 8 und 9 dieser Oragnisationsverfügung geregelt. Dort wird auch die Unterstützung der/des zuständigen Wissenschaftlerin/Wissenschaftlers durch das PEI bei den Vertragsverhandlungen beschrieben. 8 http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=b300716d7b86e7a0445f9c1b3c6957a6 9 http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2ba6d9408f502016ed55e23daabe840a Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 5 von 7 23.06.2015 9. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Am PEI tragen die Institutsleitung und alle Abteilungs-, Fachgebiets-, Referats- sowie die Forschungsgruppenleiter/innen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verantwortung für die Förderung der entsprechenden Arbeiten und der weiteren wissenschaftlichen Karriere der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte des Instituts. Dies betrifft u.a. das Gelingen des Postgraduiertenprogramms (Anhang 6 dieser Organisationsverfügung). Die Instrumente zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuches werden von der/dem Forschungsbeauftragten koordiniert und weiterentwickelt. Dies erfolgt im Auftrag der Institutsleitung und in Abstimmung mit der internen Arbeitsgruppe Forschung. In Anlehnung an die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Doktorandenausbildung aus dem Jahr 200210 und die Promotionsordnung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main11 sind Dissertationsprojekte am PEI grundsätzlich so gestaltet, dass sie voraussichtlich in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden können. Alle Promovierenden, welche eine Dissertationsarbeit am PEI durchführen, nehmen am dreijährigen Postgraduiertenprogramm des Instituts teil. Dies gilt nicht für Projekte, welche im Rahmen einer externen Graduiertenschule verwirklicht und gefördert werden. Ziele des Postgraduiertenprogramms des PEI sind das Angebot eines anspruchsvollen Weiterbildungs- und Betreuungsangebots sowie die Vorbereitung der Promovierenden auf eine mögliche Karriere in der Biomedizinforschung und/oder in der Arzneimittelentwicklung bzw. -zulassung. Die Instrumente des Programms können - wann immer sinnvoll umsetzbar - auch von Postdoctoral Fellows sowie Bachelor-, Masters- und Diplomstudenten in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für die dreijährige Ringvorlesung, das wöchentliche Forschungsplenum, die Kolloquien, die Journal Clubs und das jährliche PEI-Retreat. 10. Regeln zur Vermeidung von Interessenskonflikten Bezüglich seiner Aufgaben als Arzneimittelzulassungsbehörde, muss das PEI auch im Rahmen seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten jeglichen Interessenskonflikt, ja sogar jeden Anschein eines Interessenskonflikts, vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung von Forschungsprojekten sowie die Annahme von Forschungspreisen. Zu diesem Zweck hat das Institut geeignete Regeln aufgestellt (Anhang 9 dieser 10 http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/5459-02.pdf 11 http://www.uni-frankfurt.de/org/nwe/Promotionsbuero/Downloads/01promord.pdf Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 6 von 7 23.06.2015 Organisationsverfügung), deren Einhaltung durch das wissenschaftliche Personal zur guten wissenschaftlichen Praxis am PEI gehört. Prof. Dr. K. Cichutek Präsident des Paul-Ehrlich-Instituts Organisationsverfügung Nr. 2015-01-V01 Seite 7 von 7 23.06.2015 Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut Anhang 1 der Organisationsverfügung 2015-01-V01 „Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut“ Stand: 01.05.2015 Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 1 von 7 23.06.2015 Basis der Richtlinien Gute wissenschaftliche Praxis ist Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit und die internationale Akzeptanz wissenschaftlichen Handelns. Sie beruht weltweit auf den gleichen Grundsätzen. Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen stellt dabei das Leitprinzip dar. Ziel dieser Richtlinien ist daher die Implementierung international anerkannter Grundsätze fairen und wahrhaftigen wissenschaftlichen Handelns am Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Die vorliegenden Richtlinien wurden auf Basis der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft veröffentlichten "Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis1" und der entsprechenden "Ergänzung der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis2" erarbeitet. Allgemeine Prinzipien Neben dem Gebot zur Fairness und Wahrhaftigkeit bilden die folgenden Prinzipien die Basis der guten wissenschaftlichen Praxis am PEI: Wissenschaftliches Handeln erfolgt stets nach den Regeln der Kunst ("lege artis") und auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik ("state of the art"). Die Planung und die Ergebnisse wissenschaftlichen Handelns werden langfristig und nachvollziehbar dokumentiert. Die allgemein anerkannten Regeln hinsichtlich der Veröffentlichung von wissenschaftlichen Ergebnissen werden stets eingehalten. Die eigenen Ergebnisse und die Ergebnisse anderer werden konsequent auf der Basis wissenschaftlicher Erwägungen hinterfragt. Die Abteilungs-, Fachgebiets- und Forschungsgruppenleiter/innen nehmen Leitungsverantwortung ernst und fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs nach Kräften. Alle Wissenschaftler/innen des Instituts fühlen sich der konstruktiven Zusammenarbeit mit Kolleginnen/Kollegen anderer Arbeitsgruppen aus dem PEI und von außerhalb verpflichtet. Alle anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen sorgen dafür, dass die oben genannten Grundsätze in der wissenschaftlichen Praxis Geltung und Anwendung finden. Diese Verantwortung wird am PEI von der Leitung des Instituts und den zuständigen Organen wahrgenommen. Entsprechend sind alle Abteilungs-, 1 2 http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198.pdf http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198_ergaenzungen.pdf Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 2 von 7 23.06.2015 Fachgebiets-, Referats- und Forschungsgruppenleiter/innen am PEI verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich Sorge für die Kenntnis und die Einhaltung der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut" zu tragen. Die Qualität der Forschung am PEI wird u.a. durch die jährliche Auswertung der Forschungsleistungen überprüft. Diese wird in der Arbeitsgruppe Forschung vorbereitet und von der/dem Forschungsbeauftragten organisiert. Die Ergebnisse dieser Leistungsauswertung werden in den Sitzungen der Abteilungsleiter/innen (intern) und des Wissenschaftlichen Beirats (extern) vorgestellt und diskutiert. Ein weiteres Element der Qualitätssicherung im wissenschaftlichen Bereich des PEI ist die Evaluation durch externe Gremien. Dies geschieht entweder durch den Wissenschaftsrat (überwiegend Forschung und Entwicklung) oder aber im Rahmen des Benchmarking der European Medicines Agencies und der Mutual Joint Audits des European Directorate for the Quality of Medicines (überwiegend regulatorische Amtsaufgaben). Einzelregelungen GELTUNGSBEREICH Alle in der Wissenschaft tätigen Mitarbeiter/innen des PEI sind zur Einhaltung dieser Richtlinien verpflichtet. Für die Einhaltung der hier festgelegten Pflichten und Regeln tragen grundsätzlich die jeweils zuständigen Abteilungs-, Fachgebiets- und Forschungsgruppenleiter/innen Sorge. Im Rahmen von Forschungsprojekten liegt die Verantwortung für ihre Einhaltung außerdem bei der oder dem für das Projekt Verantwortlichen. "REGELN DER KUNST" UND "STAND VON WISSENSCHAFT UND TECHNIK" Projektleiter/innen informieren sich vor Beginn eines Projekts bzw. vor der Stellung eines Fördermittelantrags grundsätzlich über die in dem entsprechenden Fachgebiet geltenden Regeln der Kunst und den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Zwingend damit verbunden ist die Aneignung von Kenntnissen über die aktuelle Publikationslage und die angemessenen Methoden. Die/der Projektleiter/in trägt Sorge dafür, dass vor Beginn eines Projekts alle beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend in Kenntnis gesetzt werden und dass die Bearbeitung auf Basis dieser Kenntnisse erfolgt. DOKUMENTATIONSPFLICHT UND AUFBEWAHRUNGSFRIST Die wissenschaftlich notwendige Wiederholbarkeit von Untersuchungen kann nur durch eine genaue Protokollierung der eingesetzten Methoden, sichere Dokumentation der Primärdaten und eindeutige Darstellung der Auswertung sichergestellt werden. Dies ist so zu gestalten, dass die wissenschaftliche Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 3 von 7 23.06.2015 Vorgehensweise und die Ergebnisse zweifelsfrei und problemlos von anderen nachvollzogen und reproduziert werden können. Daher werden am PEI alle Versuchsprotokolle, Ergebnisse und Auswertungen auf haltbaren und gesicherten Trägern (schriftlich und/oder elektronisch) dokumentiert. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Dies gilt auch für die Primärdaten. Bei Haltbarkeitsproblemen der Primärdaten kann diese Frist verkürzt werden. Dann ist eine möglichst fälschungssichere (elektronische) Kopie der Primärdaten zu erstellen. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt. Für die Organisation der Archivierung und die Sicherstellung der Zugänglichkeit sind die zuständigen Abteilungs-, Fachgebiets-, Referats- und Forschungsgruppenleiter/innen verantwortlich. Die entsprechenden Primärdaten und Datenträger verbleiben grundsätzlich (auch bei einem Wechsel der bearbeitenden Projektleiter/innen bzw. Mitarbeiter/innen) im Original am PEI. Nach Möglichkeit gewährt das PEI im Anschluss an eine Publikation von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf Nachfrage anderen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern Zugang zu den unveröffentlichten Primärdaten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese für weitere wissenschaftliche Erkenntnisse genutzt werden können oder wenn ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten besteht. Der Wunsch auf Zugang zu diesen Daten ist entsprechend zu begründen. Der freie Zugang zu diesen Daten kann durch verbindliche Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Die Zugangszustimmung wird daher von der Institutsleitung erteilt. Dabei wird diese rechtlich von der/dem dafür zuständigen juristischen Referentin/Referenten sowie inhaltlich von der/dem zuständigen Projektleiter/in und der/dem Forschungsbeauftragten beraten. VERÖFFENTLICHUNG WISSENSCHAFTLICHER ERGEBNISSE Die Publikation von Forschungsergebnissen ist aus Sicht des PEI integraler Bestandteil der wissenschaftlichen Arbeit und rechtfertigt erst deren öffentliche Förderung. Aus diesem Grund werden die Forschungsergebnisse des PEI grundsätzlich veröffentlicht. In Ausnahmefällen kann aber die Veröffentlichung durch das die Rechts- und Fachaufsicht ausübende Bundeministerium eingeschränkt werden. Dies kann z.B. dann gelten, wenn Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind. Alle an einem Projekt beteiligten PEI-Mitarbeiter/innen sind dem Gelingen der Publikation der Ergebnisse verpflichtet. Eine einmal fest zugesicherte Mitarbeit ist bindend und darf nicht zurückgezogen werden, wenn dadurch die erfolgreiche Durchführung des Projekts bzw. die Publikation der Ergebnisse gefährdet wird. Eine Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 4 von 7 23.06.2015 Ausnahme von dieser Regel ergibt sich dann, wenn die/der entsprechende/r Mitarbeiter/in das PEI während eines Kooperationsprojekts verlässt und danach aus zwingenden beruflichen oder privaten Gründen nicht mehr an dem Projekt mitarbeiten kann. In einem solchen Fall sorgt das PEI nach Möglichkeit für entsprechenden Ersatz. Bei der Publikation von wissenschaftlichen Ergebnissen des PEI gelten folgende Regeln (insbesondere bei Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Journalen oder in Form von Monographien und Büchern): Publikationen sind so zu gestalten, dass die Ergebnisse und Schlussfolgerungen vollständig und nachvollziehbar beschrieben werden. Schlussfolgerungen werden auf Grundlagen von Fakten und Beweisen getroffen. Eine wissenschaftlich zu rechtfertigende Auslassung von nicht-passenden Ergebnissen ist in der Publikation darzulegen und zu begründen. Eigene und fremde Vorarbeiten, welche Voraussetzung für die Durchführung der Studie waren, sind vollständig und korrekt zu zitieren. Es wird deutlich erkennbar, welche neuen Aspekte von den Autoren der Publikation stammen. Bereits veröffentlichte eigene Ergebnisse werden nur in Ausnahmefällen wiederholt publiziert und dies nur in klar ausgewiesener Form und mit Zustimmung der betroffenen Verleger. Eine unbegründete Behinderung der Publikation von Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen gilt als wissenschaftliches Fehlverhalten (siehe unten). Am PEI tragen alle Autorinnen/Autoren einer wissenschaftlichen Publikation stets gemeinsam Verantwortung für deren Inhalt. Autor/in wird jede/r, welche/r einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zur Idee, Konzeption und Durchführung des Projekts bzw. zur Analyse und Interpretation der Daten beigetragen hat. Nicht ausreichend sind: eine rein organisatorische Fördermitteleinwerbung, die Bereitstellung von Untersuchungsmaterialien aus bereits veröffentlichten Studien, eine rein technische Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Datenerhebung, die Durchsicht des Manuskripts ohne wesentliche inhaltliche Mitgestaltung, eine Leitungsfunktion in der Organisationseinheit ohne weiteren wesentlichen Beitrag. Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Verantwortung Seite 5 von 7 bei der Dritt- bzw. 23.06.2015 Eine Ehrenautorschaft ist somit ausgeschlossen. Personen mit einem nichtwesentlichen Beitrag sind ggf. in der Danksagung zu erwähnen. Alle Autorinnen/Autoren einer Veröffentlichung aus dem PEI versichern mit ihrer Unterschrift unter das Copyright Transfer Agreement der entsprechenden Fachzeitschrift, dass sie wesentlich beigetragen und der Veröffentlichung zugestimmt haben. Bei anderen Veröffentlichungsformen lässt sich die/der Korrespondenzautor/in die Zustimmung zur Veröffentlichung im Zweifelsfall per Unterschrift bestätigen. Die Kritik an einem Manuskript zur Publikation von gemeinsamen Ergebnissen muss stets wissenschaftlich begründet sein (siehe oben). Dementsprechend darf die Veröffentlichung von gemeinsamen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen durch eine Ko-Autorin/einen Ko-Autor nur bei fundierten wissenschaftlichen Vorbehalten oder bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten behindert werden. Wird die Zustimmung zur Publikation von einer/einem oder mehreren der zu beteiligende/n Autorinnen/Autoren aus dem PEI verweigert oder verzögert, vermittelt eine der Ombudspersonen des Instituts. Dabei gilt: Wenn die Ombudsperson nach "umfänglicher Sachaufklärung" keine wissenschaftlichen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Publikation erkennt, kann diese die entsprechende Publikation per Ombudsspruch freigeben. Wird in diesem Fall die Verweigerung der Zustimmung zur Publikation auch nach dem Ombudsspruch weiterhin aufrechterhalten, kann die/der entsprechende Ko-Autor/in auch bei einem wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag von der Autorenliste gestrichen werden. Ein entsprechender Sachverhalt muss in der Veröffentlichung einschließlich Publikationsgestattung durch das Ombudswesen in geeigneter Weise offengelegt werden. Dabei ist folgender Wortlaut vorgesehen: "Die Veröffentlichung ist durch das Ombudswesen des Paul-Ehrlich-Instituts autorisiert. Die Autorenschaft von XY kommt wegen Behinderung der Publikation nicht zum tragen". METHODEN Forschung erfolgt am PEI in der Regel hypothesengetrieben. Somit basieren neue Erkenntnisse meist auf der empirischen Überprüfung von deduktiv abgeleiteten Vorhersagen, sprich deren Bestätigung bzw. Falsifizierung durch Experimente. Darüber hinaus betreibt das Institut auch methodologische Forschung im Bereich der Arzneimittelregulation. Ziel ist in allen Fällen die stetige Überprüfung von Ergebnissen und Schlussfolgerungen (auch der landläufig gültigen oder der eigenen) auf der Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 6 von 7 23.06.2015 Basis wissenschaftlicher Überlegungen, um für neue, auch unerwartete Erkenntnisse offen zu sein. LEITUNGSVERANTWORTUNG Alle Abteilungs-, Fachgebiets- sowie Forschungsgruppenleiter/innen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für wissenschaftliches Arbeiten durch geeignete Organisation der Arbeitsbereiche sicherzustellen, dass die entsprechenden Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und diese auch tatsächlich wahrgenommen werden. Wie in der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut" festgelegt, wird die Förderung der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte am PEI im Rahmen ihrer Zuständigkeit von allen Abteilungs-, Fachgebiets- und Forschungsgruppenleiter/innen wahrgenommen. In diesem Zusammenhang sind auch die "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut" fester Bestandteil der Ausbildung der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte durch die zuständigen Betreuer/innen. LEISTUNGS- UND BEWERTUNGSKRITERIEN Kriterien für die Evaluation und Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen (z.B. im Rahmen der Zuweisungen von internen Fördermitteln oder bei der Einstellung und Beförderung von Wissenschaftspersonal) werden am PEI so festgelegt, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben. ZUSAMMENARBEIT Am PEI herrscht eine kollegiale Atmosphäre, in welcher die interdisziplinäre Zusammenarbeit über die Abteilungs- und Gruppengrenzen hinweg selbstverständlich ist. Dies wird als eine wichtige Voraussetzung für den internationalen Erfolg der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts angesehen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Wissenschaftsinstitutionen wird als selbstverständlich und für den Erfolg unabdingbar erachtet. Entsprechende Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung werden von der Arbeitsgruppe Forschung und der/dem Forschungs-beauftragten gepflegt und weiterentwickelt. Anhang 1 zur OV 2015-01-V01 Seite 7 von 7 23.06.2015 Richtlinien zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten am Paul-Ehrlich-Institut Anhang 2 der Organisationsverfügung 2015-01-V01 „Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut“ Stand: 01.05.2015 Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 1 von 12 23.06.2015 Basis der Richtlinien und allgemeine Prinzipien Die vorliegenden Richtlinien wurden auf Basis der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft veröffentlichten "Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis1", "Ergänzung der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis2" und "Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten3" erarbeitet. In den Richtlinien werden die Kriterien wissenschaftlichen Fehlverhaltens aus Sicht des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) sowie Regeln für den Umgang mit und mögliche Sanktionen bei einem solchen Fehlverhalten festgelegt. Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen stellt dabei das Leitprinzip dar. Die hier festgelegten Richtlinien gelten für alle in der Wissenschaft tätigen Mitarbeiter/innen des PEI. Im Falle eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten sind alle von dem Fall betroffenen Mitarbeiter/innen des Instituts insbesondere die zuständigen Abteilungs-, Fachgebiets-, Referats- und Forschungsgruppenleiter/innen - zur fairen, wahrhaftigen und lückenlosen Zusammenarbeit mit den Ombudspersonen (siehe unten) bzw. den Mitgliedern der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" (siehe unten) verpflichtet (siehe unten). Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens Grundsätzlich gilt am PEI jede Abweichung von den Regelungen der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am PaulEhrlich-Institut" und den "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut" als wissenschaftliches Fehlverhalten. Darüber hinaus werden die folgenden Handlungsweisen explizit als wissenschaftliches Fehlverhalten definiert: Falschangaben wie das Erfinden oder Verfälschen von Primärdaten und Ergebnissen das Erfinden oder Verfälschen von Auswertungen jegliches Erfinden oder Verfälschen in Publikationen, Fördermittelanträgen, Forschungsberichten und Bewerbungsschreiben im Bereich "Forschung" die bewusste oder grob fahrlässige Nichtberücksichtigung von für die Aussagen des eigenen Projekts wesentlichen und allgemein zugänglichen Vorarbeiten anderer 1 http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198.pdf http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198_ergaenzungen.pdf 3 http://www.dfg.de/formulare/80_01/80_01_de.pdf 2 Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 2 von 12 23.06.2015 Verletzung des geistigen Eigentums (bezogen auf urheberrechtlich geschützte Werke anderer oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren und Forschungsansätze) insbesondere durch die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat) die Verfälschung des Inhalts die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoroder Mitautorschaft die willkürliche Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere als Herausgeber/in und Gutachter/in oder als Mitautor/in die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Herausgeber/in oder Gutachter/in (Ideendiebstahl) das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer oder eines Anderen ohne deren bzw. dessen Einverständnis Beeinträchtigung von wissenschaftlichem Handeln anderer z.B. durch das Beschädigen, Manipulieren oder Beseitigen jeglicher Ausstattung, welche für die Durchführung und das Gelingen eines Projekts bzw. die Dokumentation benötigt wird (Versuchsanordnungen und Geräte; Protokolle und Unterlagen; Primärdaten, Ergebnisse und Auswertungen; Hardware und Software; biologische und chemische Materialien) die Verweigerung einer für den Erfolg des Projekts essentiellen und vertraglich zugesicherten Zusammenarbeit die Behinderung bzw. mangelhafte Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses Beseitigung von Originaldaten, sofern sich dies nicht aus gesetzlichen Bestimmungen und/oder den "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut" ergibt vorsätzlich falsche Anschuldigung wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten bewusste oder grob fahrlässige Behinderung der Prüfung und Bewertung von Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch das Ombudswesen des PEI sowie der entsprechenden Vermittlungsarbeit durch die Ombudspersonen Nichtberücksichtigung eines Ombudsspruchs (siehe unten) bzw. einer auf Empfehlungen des Ombudswesens basierenden Entscheidung der Institutsleitung bewusste oder grob fahrlässige Behinderung der Ermittlung von Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 3 von 12 23.06.2015 Nichtberücksichtigung eines Kommissionsspruchs (siehe unten) bzw. einer auf Empfehlungen der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" basierenden Entscheidung der Institutsleitung Nichteinhaltung des Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitsgebots bzw. der gebotenen Unschuldsvermutung bei Verdachtsfällen auf wissenschaftliches Fehlverhalten (siehe unten) Bei der Prüfung und Bewertung von - bzw. der Ermittlung in - Verdachtsfällen auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist zu berücksichtigen, dass auch zunächst nicht beschuldigte Personen eine Mitverantwortung am Fehlverhalten anderer tragen können. Gründe dafür können unter anderem eine indirekte oder direkte Beteiligung an dem Fehlverhalten, die Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen und die Vernachlässigung der Aufsichts-, Aus- bzw. Weiterbildungspflichten sein. Ombudswesen des PEI Die Institutsleitung bestellt zwei externe habilitierte Wissenschaftler/innen (bzw. externe Wissenschaftler/innen mit habilitationsäquivalenten Leistungen) als Vertrauenspersonen für den Bereich "Gute wissenschaftliche Praxis" am PEI. Diese beiden Ombudspersonen sind generell die ersten Ansprechpartner/innen bei entsprechenden Konflikten am Institut und vertreten sich gegenseitig (z.B. im Falle der Befangenheit oder bei Verhinderung). Neben der Verpflichtung zur Einrichtung eines lokalen Ombudswesens hat die DFG einen "Ombudsman für die Wissenschaft" eingerichtet. Dieser versteht sich als alternative Instanz für die Mediation bei Konfliktfällen im Bereich "Gute wissenschaftliche Praxis" und steht grundsätzlich allen Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern aus Deutschland zur Verfügung. Am Institut gilt die Regel, dass der "Ombudsman für die Wissenschaft" nur in solchen Fällen kontaktiert werden soll, in denen das Ombudswesen des PEI entweder nicht (z.B. bei Befangenheit beider Ombudspersonen) oder nicht alleine tätig werden kann (z.B. wenn mehrere Einrichtungen betroffen sind; siehe unten). In allen anderen Fällen ist generell das Ombudswesen des Instituts zuständig. Weder die Ombudspersonen des PEI noch der "Ombudsman für die Wissenschaft" sind berechtigt Sanktionen auszusprechen. Sie agieren als neutrale Vermittler zwischen den Parteien, nicht aber als Ermittlungsinstanz. Darüber hinaus werden sie auch nicht als Revisionsinstanzen in bereits von anderen Ombudsstellen geprüften und bewerteten Fällen tätig. Die Aufgabe der Ombudspersonen des PEI ist es, an sie herangetragene Konflikte und Vorwürfe vertraulich zu behandeln und das Vorgetragene unvoreingenommen zu Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 4 von 12 23.06.2015 prüfen und zu bewerten. Soweit möglich und angemessen, vermitteln sie zwischen den Beteiligten, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung auf Grundlage der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut". Sollten an einem das PEI betreffenden Fall auch Personen von außerhalb des Instituts beteiligt sein, so wendet sich die zuständige Ombudsperson mit der Bitte um Zusammenarbeit an das Ombudswesen der betroffenen Einrichtung. Ziel ist eine gemeinsame Prüfung und Bewertung des Sachverhalts sowie die gemeinsame Vermittlung zwischen den Parteien. Falls mehrere Institutionen betroffen sein sollten, kann sich das Ombudswesen des PEI mit der Bitte um Unterstützung auch an den "Ombudsman für die Wissenschaft" wenden. Die Namen und Adressen der Ombudspersonen des PEI finden sich im Anhang 3 der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut". Ombudsspruch Liegt nach Prüfung und Bewertung durch das Ombudswesen des PEI kein Anfangsverdacht auf persönlich zu sanktionierendes wissenschaftliches Fehlverhalten vor (siehe "Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten am PEI"), beendet die vermittelnde Ombudsperson den Fall per Ombudsspruch. Dieser bindet alle an dem Vermittlungsverfahren beteiligten Personen und betrifft: die Nichtanfechtbarkeit der Beendigung des Verfahrens die mit den betroffenen Personen/Instanzen ausgehandelte Einigung und eine Publikationsgestattung durch das Ombudswesen bei fortgesetzter Behinderung einer Publikation durch eine/n Ko-Autor/in (siehe Anhang 1 ″Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-EhrlichInstitut″ der Organisationsverfügung 2015-01-V01 ″Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut″). Verhaltenskodex bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ANSPRECHPARTNER Bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten am PEI können sich sowohl die Mitarbeiter/innen des Instituts als auch betroffene Personen von außerhalb jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen an eine der Ombudspersonen des Instituts wenden. Auch die Vorgesetzten und die Institutsleitung sind in ihrem Zuständigkeitsbereich mögliche Ansprechpartner/innen für die Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sollten sie dabei eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 5 von 12 23.06.2015 gewahr werden, wenden sie sich zur Prüfung und Bewertung des Falls an eine der beiden Ombudspersonen des PEI. SCHUTZ VOR VORVERURTEILUNG, RUFSCHÄDIGUNG UND DIFFAMIERUNG Grundsätzlich gilt, dass das rechtliche Gehör aller Betroffenen zu wahren ist. Sowohl die/der Informierende/n als auch die/der Beschuldigte/n haben das Recht persönlich gehört zu werden. Alle Beteiligten genießen grundsätzlich das Recht zur Einsichtnahme in die Verfahren betreffenden Unterlagen, die dem PEI vorliegen. Dieses Recht zur Einsichtnahme kann insbesondere zum Schutz des geistigen Eigentums, zur Sicherung der Anonymität informierender Personen (siehe unten) oder bei einer möglichen Relevanz bezüglich späterer gerichtlicher Verfahren eingeschränkt werden. Ombudsverfahren sollen nicht geführt werden, um relevante Beweise für ein gerichtliches Verfahren zu erlangen. Außerdem kann die Einschränkung der Einsichtnahme im Sinne einer Konfliktbegrenzung bei der Vermittlung durch das Ombudswesen geboten sein. Über den Umfang möglicher Einschränkungen entscheidet die zuständige Ombudsperson bzw. die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" dokument- und fallabhängig. Zum Schutz der beschuldigten Person/en vor Vorverurteilung bzw. nicht-gerechtfertigter Rufschädigung und zum Schutz der informierenden Person/en vor Diffamierung gilt gegenüber Dritten ein - auch nach Abschluss der Prüfung und Bewertung des Falls durch das Ombudswesen des PEI bzw. dem Ende der Ermittlungen durch die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" geltendes striktes Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitsgebot. Darüber hinaus gilt bis zu einem Ombudsspruch bzw. einer Entscheidung der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" die Unschuldsvermutung. Nachteile, welche sich für die informierende/n bzw. beschuldigte/n Person/en aus der Nichteinhaltung des Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitsgebots bzw. der gebotenen Unschuldsvermutung ergeben, können ggf. für sich genommen ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen und über die unten genannten arbeits-, dienst- und beamtenrechtlichen Sanktionen hinaus auch zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen für die verursachende/n Person/en nach sich ziehen. Grundsätzlich werden weder die Ombudspersonen des PEI noch die Mitglieder der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" öffentlich Stellung beziehen. Zum Schutz bzw. zur Rehabilitierung von Betroffenen können aber Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden. Bei übergeordnetem öffentlichem Interesse kann auch die Institutsleitung dazu gezwungen sein, öffentlich zu einem Fall von schwerwiegendem Fehlverhalten Stellung zu beziehen, um Schaden vom Institut abzuwenden. Dabei werden sie vom Personalreferat, der/dem für ForAnhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 6 von 12 23.06.2015 schungsangelegenheiten zuständigen juristischen der/dem Forschungsbeauftragten des PEI beraten. Referentin/Referenten und UMGANG MIT INFORMANT/INN/EN Die mit dem Fall befasste Ombudsperson berät diejenigen, welche sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Sie achtet darauf, dass während der gesamten Prüfung und Bewertung des Falls alle beteiligten Personen respektvoll behandelt werden und respektvoll miteinander umgehen. Auf Wunsch wird Anonymität zugesichert. Dies gilt allerdings nur solange, wie sich die beschuldigte/n Person/en so noch sachgerecht verteidigen kann/können. Auch für eine sachgerechte Ermittlung durch die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" kann in Einzelfällen eine Nichtgewährung von Anonymität erforderlich sein. In solchen Fällen wird der/den informierenden Person/en der entsprechende Sachverhalt dargelegt und die Maßnahmen des PEI zum Schutz vor Diffamierung erläutert. In keinem Fall dürfen für die nach bestem Wissen und Gewissen informierende/n Person/en berufliche oder private Nachteile entstehen. Einordnung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten durch das Ombudswesen des PEI Um eine der Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens angemessene Reaktion des PEI zu ermöglichen, werden Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens von der prüfenden und bewertenden Ombudsperson des PEI in eine von drei Stufen eingeordnet. Entsprechend wird die verantwortliche Ombudsperson in dem Fall vermitteln, Änderungen in der Organisationsstruktur der betroffenen Einheiten anregen oder den Verdachtsfall mit einer Empfehlung zur weiteren Veranlassung an die Institutsleitung weiterleiten. NICHT INDIVIDUELL VORWERFBARES FEHLVERHALTEN Wissenschaftliches Fehlverhalten, das einer/einem Mitarbeiter/in nicht individuell vorgeworfen werden kann, sondern aus unzureichenden oder fehlerhaften Organisationsstrukturen innerhalb des PEI resultiert, wird am PEI grundsätzlich nicht persönlich sanktioniert (siehe unten). RELEVANTES INDIVIDUELLES FEHLVERHALTEN Wissenschaftliches Fehlverhalten, das einer/einem einzelnen Mitarbeiter/in mindestens zum Teil individuell vorzuwerfen ist, wird grundsätzlich als individuelles Fehlverhalten eingestuft. Indizien für relevantes Fehlverhalten, welches aber noch nicht als schwerwiegend einzustufen ist, sind erstmaliges fahrlässiges Fehlverhalten Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 7 von 12 23.06.2015 nur geringfügige Auswirkungen des Fehlverhaltens auf die Arbeit und Reputation von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen lediglich geringfügige Abweichungen von den Regelungen der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am PaulEhrlich-Institut" bzw. den "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut". Auch bei relevantem individuellem Fehlverhalten, welches noch nicht als schwerwiegend einzustufen ist, können im Einzelfall schon persönliche Sanktionen angezeigt sein. SCHWERWIEGENDES INDIVIDUELLES FEHLVERHALTEN Wissenschaftliches Fehlverhalten, das einer/einem einzelnen Mitarbeiter/in individuell vorzuwerfen und als schwerwiegend einzustufen ist, wird nach den unten stehenden Regeln und Verfahren grundsätzlich persönlich sanktioniert. Indizien für den besonderen Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, sind grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten wiederholtes (auch nur fahrlässiges) Fehlverhalten erhebliche Auswirkungen des Fehlverhaltens auf die Arbeit und Reputation von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen erhebliche Abweichungen von Regelungen der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-EhrlichInstitut" bzw. den "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Paul-Ehrlich-Institut". Prüfung und Bewertung des Sachverhalts durch das Ombudswesen Erhält eine der beiden Ombudspersonen des PEI Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten am Institut, prüft und bewertet sie den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei fungiert das Ombudswesen des PEI nicht als Revisionsinstanz (siehe oben). Aus diesem Grund ist zu Beginn zunächst zu klären, ob in dem vorliegenden Fall bereits die Entscheidung einer anderen Instanz (z.B. "Ombudsman für die Wissenschaft" oder Ombudswesen einer anderen Einrichtung) vorliegt. Zur Prüfung und Bewertung eines entsprechenden Sachverhalts ist die zuständige Ombudsperson befugt, unmittelbar von dem Fall betroffene Personen aus dem Institut und die direkten Vorgesetzten und deren Vorgesetzte zu befragen. Der Ombudsperson ist Zugang zu allen relevanten dem PEI vorliegenden Protokollen, Primärdaten, Ergebnissen, Auswertungen und sonstigen Nachweisen und Informationen zu gewähren. Die Ombudsperson achtet auch hierbei auf einen respektvollen Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 8 von 12 23.06.2015 Umgang mit und zwischen allen beteiligten Personen. Die Prüfung und Bewertung durch das Ombudswesen des PEI sollte innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein. OMBUDSWESEN SIEHT VERDACHT AUF FEHLVERHALTEN NICHT BESTÄTIGT Kommt die den Fall bearbeitende Ombudsperson des PEI zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nicht bestätigt, informiert sie darüber alle bis dahin an dem Verfahren beteiligten Personen und vermittelt entsprechend zwischen den Konfliktparteien. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. OMBUDSWESEN ERKENNT NICHT INDIVIDUELL VORWERFBARES FEHLVERHALTEN Kommt die den Fall bearbeitende Ombudsperson des PEI zu dem Schluss, dass ein nicht individuell vorwerfbares wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so setzt sie sich mit der/dem/den zuständigen Vorgesetzten ins Benehmen. Ggf. sind auch die/der zuständige Abteilungsleiter/in und die Institutsleitung einzubeziehen. Die Ombudsperson ist berechtigt, entsprechende Änderungen von internen Verfahrensregelungen und Voraussetzungen (z.B. bezüglich der Kommunikationswege innerhalb der betroffenen Organisationseinheit/en, der Dokumentation wissenschaftlichen Handelns, der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, oder der personellen Voraussetzungen) vorzuschlagen. Das Verfahren wird mittels Ombudsspruch beendet (siehe oben). OMBUDSWESEN ERKENNT INDIVIUELL VORWERFBARES FEHLVERHALTEN Kommt die den Fall bearbeitende Ombudsperson des PEI zu dem Schluss, dass ein relevantes individuell vorwerfbares wissenschaftliches Fehlverhalten besteht, so setzt sie die/den zuständige/n Vorgesetzte/n, die/den zuständige/n Abteilungsleiter/in/nen und die Institutsleitung darüber in Kenntnis. Es liegt im Ermessen der Ombudsperson, ob ein solches Fehlverhalten persönlich zu sanktionieren ist. Wenn eine persönliche Sanktionierung nicht geboten erscheint, vermittelt die Ombudsperson zwischen den Konfliktparteien im Sinne einer angemessenen Lösung bzw. eines von allen beteiligten Personen und Instanzen mitgetragenen Vergleichs. Das Verfahren wird mittels Ombudsspruch beendet. Ist aus Sicht der Ombudsperson eine Sanktionierung geboten und/oder liegt ein Anfangsverdacht auf schwerwiegendes individuell vorwerfbares wissenschaftliches Fehlverhalten vor, wird grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren durch die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" eingeleitet (siehe unten). Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 9 von 12 23.06.2015 Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ZUSAMMENSETZUNG Die Institutsleitung bestellt eine fallspezifisch zusammengesetzte "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens". Diese besteht aus zwei festen stimmberechtigten Mitgliedern aus den Reihen des Instituts, welche den Fall vor allem nach allgemeinrechtlichen und personalrechtlichen Grundsätzen beurteilen. Zusätzlich benennt die Institutsleitung fallweise eine/einen fachspezifische/n Expertin/ Experten aus den Reihen des wissenschaftlichen Beirats des PEI, eine/n von dem Vorgang nicht betroffene/n forschende/n Abteilungsleiter/in des Instituts sowie eine/n von dem Vorgang nicht betroffene/n regulatorisch tätige/n Expertin/Experten des PEI als variable stimmberechtigte Mitglieder. Hauptaufgabe der drei variablen Mitglieder ist die Beurteilung des Verdachts nach wissenschaftlichen Kriterien. Falls bei einem hauptsächlich das Institut betreffenden Fall auch Personen von außerhalb betroffen sind, können zur gemeinsamen Klärung bis zu zwei Personen aus den Reihen der entsprechenden externen Einrichtung als zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" benannt werden. Falls gewünscht, kann/können die den Fall bearbeitende/n Ombudsperson/en an der Ermittlung des Sachverhalts durch die Kommission beratend beteiligt werden. In allen anderen Fällen, wird um eine begründete schriftliche Einschätzung der Sachlage durch das zuvor prüfende und bewertende Ombudswesen gebeten. Zusätzlich können die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission bei Bedarf und in Absprache mit der Institutsleitung eine/n weitere/n externe/n fachspezifische/n Expertin/Experten sowie die/den Forschungsbeauftragte/n des PEI als nichtstimmberechtigte Mitglieder hinzuziehen. Auf Wunsch der von dem Vorwurf betroffenen Person/en kann zu deren Unterstützung zusätzlich ein Mitglied des Personalrats beratend an den entsprechenden Sitzungen/ Befragungen der Kommission teilnehmen. Nähere Angaben über die Zusammensetzung der "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" finden sich im Anhang 4 der Organisationsverfügung "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am PaulEhrlich-Institut". Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 10 von 12 23.06.2015 VERFAHREN Die "Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens" ermittelt nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Verdachtsfällen auf individuell vorwerfbares wissenschaftliches Fehlverhalten am PEI, bei denen eine persönliche Sanktionierung angezeigt scheint (siehe oben). Die Aufgabe der Kommissionen ist es, den Verdacht auszuräumen oder zweifelsfrei zu bestätigen. Ggf. spricht die Kommission eine Empfehlung zur adäquaten Sanktionierung aus, wobei die Schärfe der Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad des Fehlverhaltens stehen soll. Wenn ein Anfangsverdacht auf schwerwiegendes individuelles wissenschaftliches Fehlverhalten im PEI von extern an das Institut herangetragen wird, so kann die Kommission auch ohne vorherige Prüfung und Beurteilung durch das Ombudswesen des PEI tätig werden. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der "Ombudsman für die Wissenschaft" nach eigener Prüfung und Bewertung mit einem solchen Anfangsverdacht an das Institut herantritt oder wenn der Editor eines wissenschaftlichen Journals sich bezüglich eines eingereichten oder veröffentlichten Manuskripts mit Bitte um Klärung eines Verdachts auf Fälschung an das PEI wendet. Die Entscheidung darüber trifft die Institutsleitung. Die Kommissionsmitglieder wählen eine/n Vorsitzende/n, welche/r die Arbeit der Kommission leitet. Die Entscheidungen der Kommission werden nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit gefällt. Sollte keine Mehrheitsentscheidung zustande kommen, hat die/der gewählte Vorsitzende/r das letzte Wort. Die Befangenheit eines Kommissionsmitglieds kann durch das Mitglied selbst oder die beschuldigte/n Person/en geltend gemacht werden. Über die Begründetheit des Befangenheitsantrags entscheiden die übrigen Kommissionsmitglieder. Im Falle von Befangenheit oder bei Verhinderung benennt die Institutsleitung Ersatzpersonen. Für ihre Ermittlungen ist die Kommission befugt, alle Personen zu befragen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Sie achtet auf einen respektvollen Umgang mit und zwischen allen beteiligten Personen. Ihr ist Zugang zu allen für die Ermittlung relevanten Protokolle, Primärdaten, Ergebnisse, Auswertungen und sonstigen Nachweise und Informationen aus dem Institut zu gewähren. Auf Wunsch wird Anonymität zugesichert, wobei die oben genannten Einschränkungen gelten. Die Ermittlung der Kommission sollte innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 11 von 12 23.06.2015 Kommissionsspruch Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass kein zu sanktionierendes Fehlverhalten vorliegt, wird das Verfahren mittels ″Kommissionsspruch″ beendet. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Kommission ist befugt einen solchen ″Kommissionsspruch″ mit Vorschlägen bezüglich angemessener Änderungen an internen Verfahrensregelungen und -voraussetzungen (z.B. bezüglich der Kommunikationswege innerhalb der betroffenen Organisationseinheit/en, der Dokumentation wissenschaftlichen Handelns, der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, oder der personellen Voraussetzungen) zu verbinden, welche ggf. von der Institutsleitung in Kraft gesetzt werden. Sanktionierung Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Fall von zu sanktionierendem individuellem Fehlverhalten handelt, informiert sie die Institutsleitung (bzw. die nächsthöhere Dienststelle, wenn die Institutsleitung selbst betroffen ist) und spricht eine Empfehlung zur Sanktionierung aus (siehe oben). Die endgültige Entscheidung über die Sanktionierung trifft die Institutsleitung in Absprache mit dem Personalreferat des PEI (bzw. die nächsthöhere Dienststelle). Eventuell ist die betroffene Universität bzw. die zuständige Dienstaufsicht von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Sollte Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des PEI ein zu sanktionierendes individuelles wissenschaftliches Fehlverhalten nachgewiesen werden, wird das PEI als Arbeitgeber/Dienstherr arbeitsrechtliche/tarifrechtliche bzw. beamtenrechtliche/disziplinarische Konsequenzen einleiten. Entsprechend dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit reichen entsprechende Sanktionen je nach Schweregrad des Fehlverhaltens bei Tarifbeschäftigten vom Personalgespräch über die Belehrung bis hin zur Abmahnung und Kündigung. Bei Beamten sind entsprechend Sanktionen vom Personalgespräch über die mündliche bzw. schriftliche Ermahnung und andere disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich. Anhang 2 zur OV 2015-01-V01 Seite 12 von 12 23.06.2015 Richtlinien für den Austausch wissenschaftlichen MATERIALS Anhang 8 der Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut" Stand: 01.05.2015 Anhang 8 zur OV 2015-01-V01 Seite 1 von 4 23.06.2015 Allgemeine Prinzipien Forschungseinrichtungen sind gehalten, nach der Veröffentlichung einer Entwicklung von wissenschaftlichem MATERIAL1, dieses anderen Forschungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke (FuE-Zwecke) zur Verfügung zu stellen. In aller Regel handelt es sich dabei um MATERIAL, welches nicht kommerziell erhältlich ist. Dementsprechend werden Verträge zum Austausch wissenschaftlichen MATERIALS (Material Transfer Agreements, MTAs) zwischen einer Geber- und einer Empfängerinstitution geschlossen. Die Verwendung eines MTA dient dazu, sowohl beim MATERIAL-Geber als auch beim MATERIAL-Empfänger Rechtssicherheit hinsichtlich der Verwendung des MATERIALS herzustellen. Außerdem regelt es die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Ein MTA soll somit im Vorfeld eines Austauschs von MATERIAL klare Regelungen bezüglich Eigentums- und Schutzrechten treffen und außerdem eventuelle Haftungsfragen klären. Die Abgrenzung der entsprechenden Rechte ist wichtig, um die Interessen der beteiligten Wissenschaftler/innen und die Interessen der betroffenen Institutionen zu wahren. So sind z.B. die Rechte an Publikationen oder die Möglichkeit zu Patentanmeldungen im Zusammenhang mit der Verwendung von MATERIAL zu schützen. Darüber hinaus ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass MATERIAL, welches am Paul-Ehrlich-Institut (PEI) entwickelt wurde, der Bundesrepublik Deutschland gehört. Ferner ist zu berücksichtigen, dass alle FuE-Aktivitäten am PEI zumindest zum Teil aus Steuergeldern finanziert werden und die FuE-Ergebnisse somit grundsätzlich veröffentlicht werden. Eine Behinderung Publikationsfreiheit im Zuge eines MTA ist somit nicht hinnehmbar. Außerdem darf durch den Abschluss eines MTAs nicht die Unabhängigkeit des PEI als Arzneimittelzulassungsbehörde gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund wurde in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Forschung ein Standard-MTA konzipiert, welches die Interessen aller Vertragspartner berücksichtigt. Die Vergabe von PEI-MATERIAL erfolgt grundsätzlich unter Verwendung dieses Dokuments (Anhang 7 zur Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut"). Änderungen an diesem Standard-MTA sind in der Regel nicht vorgesehen. Sollten dennoch Änderungen notwendig werden, so sind dabei unbedingt die oben genannten Interessen zu wahren. Austausch von MATERIAL mit (pharmazeutischen) Unternehmen Neben Forschungseinrichtungen stellen auch Unternehmen MATERIAL im Rahmen von MTAs für Forschungs- und Entwicklungszwecke kostenfrei zur Verfügung. Der 1 MATERIAL umfasst Stoffe, Rohstoffe, Hilfsstoffe(mittel), Betriebsstoffe(mittel). Anhang 8 zur OV 2015-01-V01 Seite 2 von 4 23.06.2015 kostenfreie Bezug von MATERIAL von Firmen mit Pharmabezug kann als Vorteilsnahme des PEI gewertet werden, weshalb hier eigene Regelungen zum Schutz der Unabhängigkeit und des Leumunds des Instituts als Zulassungsbehörde aufgestellt wurden (siehe Anhang 9 zur Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut"). Bei einer geplanten Weitergabe von MATERIAL des PEI zu Forschungszwecken an ein (pharmazeutisches) Unternehmen ist grundsätzlich vor den Vertragsverhandlungen die Zustimmung der Institutsleitung einzuholen (siehe Anhang 9 zur Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut"). Vertragsverhandlungen Die Verhandlungen zur Unterzeichnung eines MTA führt grundsätzlich die/der betroffene Wissenschaftler/in des PEI. Für die Klärung von rechtlichen Fragen wird diese/r vom Rechtsreferat des PEI unterstützt. Bei der Klärung von forschungspolitischen Fragen (wie z.B. eine mögliche Behinderung der Veröffentlichung von FuE-Ergebnissen oder eine mögliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des PEI als Zulassungsbehörde) hilft die/der Forschungsbeauftragte. Bei der ersten Kommunikation mit den Vertragspartnern kann beispielsweise der folgende Wortlaut verwendet werden: "Please find attached a MS-Word version of our standard material transfer agreement (MTA). Kindly note that the Paul-Ehrlich-Institut is the German Federal Institute for Vaccines and Biomedicines, which is responsible for the marketing authorization of vaccines and biomedicines and directly reports to the Federal Ministry of Health. As a consequence of this position, any MATERIAL resulting from research of the Paul-Ehrlich-Institut belongs to the Federal Republic of Germany. Moreover, with respect to MATERIAL transfer we are accountable to both the German Ministry of Health and the German Ministry of Finance. Hence, our hands are tied with respect to changes to the standard MTA and any change request will significantly delay finalization of the process". Vorgehensweise bei der Vergabe von MATERIAL durch das PEI Bei der Weitergabe von MATERIAL des PEI für Forschungszwecke anderer Einrichtungen veranlasst die/der das MATERIAL vergebende Wissenschaftler/in des PEI eine Unterzeichnung von zwei Papieroriginalen des PEI-Standard-MTAs (Anhang 7 zur Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut"). Die Dokumente sind durch eine/n für das geplante FuE-Projekt verantwortliche/n Wissenschaftlerin/ Anhang 8 zur OV 2015-01-V01 Seite 3 von 4 23.06.2015 Wissenschaftler und eine für die gesamte Empfängerinstitution verantwortliche Person zu unterzeichnen. Sobald zwei von der Empfängerinstitution unterschriebene Papieroriginale vorliegen, veranlasst die/der vergebende Wissenschaftler/in des PEI die weitere Unterzeichnung im Institut. Dabei gilt, dass sie/er die Institutsleitung vor Unterzeichnung der Dokumente grundsätzlich über alle im Vergleich zur Standardversion vorgenommenen Änderungen informiert. Anschließend wird ein vollständig unterschriebenes Papieroriginal zusammen mit dem MATERIAL an die Empfängerinstitution geschickt. Das zweite Dokument verbleibt zur Archivierung im Forschungssekretariat. Vorgehensweise bei der Anforderung von MATERIAL durch das PEI Das Standard-MTA des PEI ist so formuliert, dass es grundsätzlich auch für die vertragliche Regelung des Empfangs von MATERIAL anderer Institutionen durch das PEI verwendet werden kann. In der Regel wird jedoch die vergebende Institution ihr eigenes MTA verwenden. Die/Der das MATERIAL anfordernde Wissenschaftler/in des PEI prüft das ihr/ihm zur Unterzeichnung übersandte MTA und führt einen Abgleich mit dem Standard-MTA des PEI durch. Auch hier sind wieder die Interessen der/des vergebenden Wissenschaftlerin/ Wissenschaftlers, des PEI und der Bundesrepublik Deutschland zu wahren. Bei kritischen Abweichungen eines FremdMTAs von den Regelungen des PEI-MTAs ist es daher erforderlich, dass die/der anfordernde Wissenschaftler/in des PEI vor der Unterzeichnung entsprechende Änderungen des Dokuments erwirkt. Für den Empfang von MATERIAL anderer Einrichtungen veranlasst die/der zuständige Wissenschaftler/in/Wissenschaftler des PEI wieder die Unterzeichnung von zwei Papieroriginalen. Diesbezüglich sind die Unterschriften der für die Geberinstitution verantwortlichen Person (und ggf. der/des vergebende/n Wissenschaftler/in) sowie der Institutsleitung des PEI und der/des für das am PEI geplante Projekt verantwortlichen Wissenschaftlerin/Wissenschaftlers erforderlich. Ein vollständig unterschriebenes Papieroriginal verbleibt zur Archivierung im Forschungssekretariat. Anhang 8 zur OV 2015-01-V01 Seite 4 von 4 23.06.2015 Regeln zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten des Paul-Ehrlich-Instituts Anhang 9 der Organisationsverfügung 2015-01-V01 "Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Paul-Ehrlich-Institut" Stand: 01.05.2015 Anhang 9 zur OV 2015-01-V01 Seite 1 von 4 23.06.2015 Grundlage Als Arzneimittelzulassungsbehörde ergeben sich für das PEI besondere Herausforderungen bezüglich der Vermeidung von Interessenskonflikten im Rahmen seiner Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (FuE-Aufgaben). Aus diesem Grund werden hier geeignete Regeln für die Durchführung von FuE-Vorhaben unter Beteiligung des PEI festgelegt. Diese sollen die Unabhängigkeit des Instituts bezüglich seiner regulatorischen Aufgaben gewährleisten. Art der FuE-Vorhaben Das PEI beteiligt sich nicht an FuE-Vorhaben zur konkreten Vorbereitung eines Antrags auf Arzneimittelzulassung oder Genehmigung einer klinischen Prüfung bzw. zur konkreten Entwicklung eines definierten Arzneimittels mit dem Ziel der Vermarktung desselben. Projekte zur Erforschung von innovativen Modelltherapeutika und -diagnostika im Bereich der Impfstoffe und biomedizinischen Arzneimittel bis hin zur nicht-klinischen Prüfung sind dagegen zulässig. Diese tragen wesentlich zum Erhalt bzw. Erwerb der für die Bearbeitung von entsprechenden regulatorischer Verfahren notwendigen Kompetenz bei. Originaldaten des Instituts dürfen nicht Teil der Antragsunterlagen (Dossier) eines regulatorischen Verfahrens bei einer Arzneimittelbehörde werden. Ein Verweis auf vom PEI publizierte FuE-Ergebnisse in diesen Dossiers ist dagegen zulässig. Publikation von FuE-Ergebnissen Das PEI ist eine Bundesoberbehörde, deren FuE-Infrastruktur aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert wird. Dadurch und durch die Finanzierung von Drittmittelprojekten trägt der Steuerzahler zumindest in Teilen direkt zu den FuEVorhaben des PEI bei. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, die FuE-Ergebnisse des Instituts grundsätzlich zu veröffentlichen und frei verfügbar zu machen. Eine Einschränkung von Publikationsrechten des PEI im Zuge von Verbundprojekten oder sonstigen Kooperationen ist nicht zulässig. Die Veröffentlichung erfolgt nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Forschungsförderung und Auftragsforschung Grundsätzlich nehmen das PEI und seine Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler keine Forschungsfördermittel und Preise von pharmazeutischen Unternehmen 1 oder 1 Unternehmen, die Arzneimittel und Medizinprodukte aus den Zuständigkeitsbereichen des PEI, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und/oder der European Medicines Agency (EMA) herstellen und vermarkten. Anhang 9 zur OV 2015-01-V01 Seite 2 von 4 23.06.2015 pharmanahen Forschungsförderinstitutionen (z.B. von pharmazeutischen Unternehmen/Unternehmern gegründete Stiftungen) an. Ebenso wird keine Auftragsforschung für pharmazeutische Unternehmen durchgeführt. Austausch von wissenschaftlichem Forschungsmaterial2 Die kostenfreie Zurverfügungstellung von wissenschaftlichem Forschungsmaterial durch ein pharmazeutisches Unternehmen kann als Gewährung eines Vorteils angesehen werden. Daher wird für FuE-Vorhaben des PEI wissenschaftliches Forschungsmaterial von pharmazeutischen Unternehmen grundsätzlich kostenpflichtig erworben. Bei prüfungsbegleitenden FuE-Vorhaben kann im Einzelfall das höhere Gut der Arzneimittel- oder Patientensicherheit Vorrang vor dieser Regel haben. Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall der Leitung des PEI. In eigenen FuE-Projekten entwickelte Forschungsmaterialien des PEI werden nach der Publikation der entsprechenden FuE-Ergebnisse für akademische Forschungsvorhaben und gemeinnützige Zwecke anderen Forschungseinrichtungen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt (eine Unkostenbeteiligung behält sich das PEI vor). Dies wird jeweils im Rahmen eines Material Transfer Agreements geregelt. In Einzelfällen ist auch die Zurverfügungstellung von Forschungsmaterialien des PEI für FuE-Vorhaben von (pharmazeutischen) Unternehmen sinnvoll und angemessen. Dies gilt z.B. für nicht-kommerzielle Verbundprojekte, bei denen das höhere Gut der Arzneimittel- oder Patientensicherheit im Fokus steht und an denen mehr als ein Unternehmen beteiligt sind. Außerdem trifft dies auch für kommerzielle Vorhaben zu, wenn diese der Verbesserung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln dienen. Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall der Leitung des PEI. Dabei ist zu vermeiden, dass die Zurverfügungstellung von Forschungsmaterialien des PEI die Gewährung eines Wettbewerbsvorteils darstellt (z.B. durch die exklusive Weitergabe an ein einzelnes Unternehmen). FuE-Kooperation mit pharmazeutischen Unternehmen Das PEI kooperiert im Rahmen von Verbundprojekten mit externen Partnern. Diese Verbundprojekte werden beispielsweise durch die Forschungsrahmenprogramme der EU oder durch das BMBF gefördert und sehen häufig eine Beteiligung von pharmazeutischen Unternehmen vor. Eine Beteiligung an Verbundprojekten unter Einbeziehung von pharmazeutischen Unternehmen erfolgt in der Regel nur dann, wenn mindestens zwei solcher Firmen 2 Der Begriff "wissenschaftliches Forschungsmaterial" umfasst hier sowohl ausschließlich nichtkommerziell, als auch ansonsten kommerziell erhältliche Stoffe, Rohstoffe, Hilfsstoffe(mittel), Betriebsstoffe(mittel) und Geräte. Anhang 9 zur OV 2015-01-V01 Seite 3 von 4 23.06.2015 beteiligt sind. Die Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen könnte als Bevorzugung im Sinne der Gewährung eines Wettbewerbsvorteils verstanden werden. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass im Rahmen eines solchen Verbundprojekts Finanzmittel oder andere wirtschaftliche Ressourcen, weder mittelbar noch unmittelbar, von einem pharmazeutischen Unternehmen an das PEI fließen. Beratungsleistungen Die allgemein üblichen Beratungsleistungen (Scientific Advice) des PEI sind nicht Teil eines Forschungsantrags bzw. eines Verbundprojekts (Neutralitätsgebot). Verwertung von FuE-Ergebnissen Bei der Anmeldung von Patenten, welche sich aus FuE-Projekten des PEI ergeben, wird nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz verfahren. Die Anmeldung und Verwertung der Patente erfolgt durch eine unabhängige Verwertungsgesellschaft. Das PEI nimmt keinen Einfluss auf die Verwertung. Sollten auf Basis eines solchen Patents oder auf Basis anderer Ergebnisse eines FuE-Projekts des PEI von einem pharmazeutischen Unternehmen konkrete Arzneimittel oder Medizinprodukte entwickelt werden, so bewirbt sich das PEI entweder nicht um die Durchführung der entsprechenden regulatorischen Verfahren der EMA oder es werden die an dem Patent/Projekt beteiligten Mitarbeiter/innen des PEI nach § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz von den internen Bearbeitungsverfahren (Bewertung des Antrags, interner Peer Review usw.) ausgeschlossen. Anhang 9 zur OV 2015-01-V01 Seite 4 von 4 23.06.2015
© Copyright 2024 ExpyDoc