Wie geht`s nach der Grundschule weiter?

Wie geht’s nach der Grundschule
weiter?
Entscheidungshilfe für den Übergang in die weiterführende Schule
Illustration: Karin Siemoneit
Leitfaden für die Berliner Grundschule Nr. 10
Impressum
Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.
Hasenheide 54
D-10967 Berlin
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+49 30 259006 0
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE87100205000003296300
[email protected]
Stand November 2015
Redaktion: Karin Henkes, Irene Berndt-Kampffmeyer, Sabine Kettelhodt, Monika Rebitzki, Ilona Voigt-Buchholz und
Hildegard Lierow; Grafische Gestaltung: Hauke Sturm und Margarete Heins
Redaktion:
Hildegard Lierow, Kitty Merseburger, Regina Rdake-Lottermann, Monika Rebitzki, Bärbel TrautSchwraz und Ilona Voigt-Buchholz
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Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir größtenteils jeweils nur die männliche oder weibliche Form
abwechselnd. Es sind aber immer beide Geschlechter gemeint. Ähnliches gilt für die Begriffe
„Oberschule“ bzw. „weiterführende allgemeinbildende Schule“ und „Eltern“ bzw.
„Erziehungsberechtigte“.
Überarbeitet und Aktualisiert: Stand 15.11.2015
Grafische Gestaltung: Hauke Sturm und Margarete Heins
Bezugspreis: 3,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten oder kostenloser download auf
www.schuleltern.berlin
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Liebe Elternsprecher/innen und Lehrer/innen, liebe Eltern,
die Schulstrukturreform vereinfacht den Übergang in die Oberschule, weil es nicht mehr die Wahl
zwischen vier, sondern nur noch zwischen zwei Schularten gibt (streng genommen drei: denn die
Förderschulen bleiben vorerst). Aber auch bei zwei Schularten heißt es, eine Wahl zu treffen. Es geht
um die Fragen, welche Schulart und welche Schule Sie für Ihr Kind für geeignet halten. Trotz einer
Vielzahl an Informationsmaterialien und -veranstaltungen bleiben aber häufig Fragen offen, die wir
in diesem Leitfaden aufgreifen und beantworten möchten.
Wir geben Ihnen einen organisatorischen und inhaltlichen Überblick, auf welche Informationen und
Hilfen Eltern Anspruch haben und was Elternsprecher und Lehrer wissen sollten, um durch Beratung
den Entscheidungsprozess zu unterstützen.
Im Schulgesetz taucht zwar der Begriff „Oberschule“ nicht mehr auf, wir verwenden ihn aber
dennoch an einigen Stellen, weil er weniger sperrig ist als der korrekte Begriff „weiterführende
allgemeinbildende Schule“.
Mit freundlichen Grüßen
Elternbriefredaktion
ARBEITSKREIS NEUE ERZIEHUNG e.V.
………………………………………………………………………………………………………………………
Inhaltsverzeichnis
Ende der Grundschulzeit – Zeitplan 2015/2016
Welche Schulart passt zu meinem Kind?
Was bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist
Gemeinsamer Unterricht (Inklusion)
Fremdsprachen
Welche Entscheidungshilfen erhalten Eltern?
Elternversammlung im Herbst
Fragensammlung für die bezirkliche Informationsveranstaltung
Tage der offenen Tür an Oberschulen
Bessere Abstimmung zwischen Grund- und Oberschule
Das Auswahlverfahren
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Anhang
Schaubild zum Übergangsverfahren
Aus dem Schulgesetz
Aus der Grundschulverordnung
Aus der Sekundarstufe I Verordnung
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© Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
Ende der Grundschulzeit
Für rund 31.000 Schülerinnen und Schüler, die
am 29.01.16 Halbjahreszeugnisse erhalten,
rückt das Ende der Grundschulzeit immer
näher heran. Die Entscheidung für die
Sekundarstufe muss nun getroffen werden.
Hierfür gibt es einige wichtige Termine.
Der Zeitplan für die Übergangsentscheidung
nach der 6. Klasse:
 Die Grundschule informiert die Eltern über
die Kriterien für die Förderprognose, die
Schularten in der Sekundarstufe I und das
Auswahlverfahren der weiterführenden
Schulen bei Übernachfrage.
 Die Grundschule lädt die Eltern zu einem
Beratungsgespräch ein, in dem es um die
geeignete Schulart für das Kind geht und
welche Wünsche die Eltern haben.
 Frühestens drei Wochen vor dem Halbjahreszeugnis
beschließt
die
Klassenkonferenz die Förderprognose.
 Mit dem Halbjahreszeugnis bekommen die
Eltern dann die schriftliche Förderprognose.
 Die Eltern teilen der Grundschule ihren Erst-,
Zweit- und Drittwunsch mit.
 Die Eltern melden ihr Kind während des
allgemeinen
Anmeldezeitraums
von
Dienstag, 09.02.16 bis Dienstag, 23.02.2016
mit dem Anmeldevordruck und unter
Vorlage der Förderprognose bei der Erst
wunschschule an.
 Ende Mai 2016 übersendet das bezirkliche
Schulamt die Entscheidung über die Aufnahme.
An Privatschulen gelten häufig andere
Termine, Bitte informieren Sie sich frühzeitig.
Informationen für den Wechsel nach der 4.
Klasse (auf einen grundständigen Zug einer
Oberschule):
In Berlin gibt es 34 weiterführende Schulen ab
Klasse 5, mit unterschiedlichen Angeboten:
altsprachlich (Latein verpflichtend ab Klasse
5), zweisprachig (die Fremdsprache wird auch
im Fachunterricht benutzt), mathematisch-
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naturwissenschaftlich. Es gibt auch die sog.
Schnelllerner-Schulen (d.h. verkürzter Unterricht plus besondere Unterrichtsangebote).
Die Aufnahme in eine dieser Klassen ist an
bestimmte Bedingungen geknüpft.
Für den Wechsel auf grundständige
Gymnasien gilt ein ähnliches Verfahren wie
beim Wechsel zur Oberschule nach der 6.
Klasse. Die Klassenkonferenz erstellt innerhalb
der letzten drei Wochen vor dem
Halbjahreszeugnis eine Förderprognose auf
Grundlage der Zeugnisnoten der 4. Klasse.
Dafür werden die Noten für Deutsch,
Mathematik, der Fremdsprache und dem
Sachunterricht addiert und durch vier geteilt.
Bis zu einer Durchschnittsnote von 2,0 wird
eine Eignung für den Besuch eines grundständigen Zuges am Gymnasium und an der
Integrierten Sekundarschule prognostiziert.
Wenn die Lernkompetenz sehr ausgeprägt ist,
wird diese Prognose auch bis zu einem
Durchschnitt von 2,7 erteilt (§ 24 Absatz 5
Grundschulverordnung, Übergang in die
Sekundarstufe I).
Anmeldezeitraum und Aufnahmetest
Für mathematisch-naturwissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Klassen, Musikklassen,
Schnelllerner und Französisches Gymnasium
ist der Anmeldezeitraum vom 29.02.2016 bis
03.03.2016, da für diese Klassen
Aufnahmetests stattfinden.
Die Aufnahmetests finden an folgenden
Teminen statt:
 für naturwissenschaftliche Klassen:
04.03.2016
 für Schnelllernerklassen: 05.03.2016
 für mathematisch-naturwissenschaftliche
Klassen: 07.03.2016
(Weitere, individuelle Testtermine kann die
jeweilige Schule gegebenenfalls festsetzen)
Ende Mai 2016 übersendet das bezirkliche
Schulamt die Entscheidung über die Aufnahme.
Alle Informationen finden Sie unter:
www.berlin.de/sen/bildung/bildungswege/u
ebergang.html
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Welche Schulart passt zu meinem
Kind?
Durch die Schulstrukturreform ist diese Frage
heute glücklicherweise einfacher zu beantworten als bisher, weil es nur noch zwei
Schularten gibt: Gymnasium und Integrierte
Sekundarschule (ISS). Aber auch zwischen
diesen beiden gilt es zu entscheiden.
Beide Schularten führen grundsätzlich zum
Abitur. Deshalb braucht sich die Entscheidung
der Eltern nicht nur am angestrebten oder
erhofften Schulabschluss zu orientieren. Der
Entwicklungsstand des Kindes am Ende der
Grundschulzeit und welcher Schulart dieser
am ehesten entspricht, rückt nun mehr in den
Fokus. Dieser Entwicklungsstand, der von der
Grundschule in der Förderprognose festgestellt wird, beruht nicht nur auf dem Notendurchschnitt, sondern auch auf Arbeitshaltung, Ausdauer, besonderen Interessen
und Fähigkeiten. Die Einschätzung der Lehrer
ist nicht immer ganz treffsicher, müssen aber
den Eltern in einem verbindlichen Beratungsgespräch erläutert werden. Die Förderprognose ist zwar nicht bindend, trotzdem
empfiehlt es sich, die Gründe für unterschiedliche Einschätzungen vorurteilsfrei zu
prüfen. Denn auf die Schüler kommen beim
Übergang in die Oberschule einige Veränderungen zu, die von den Eltern anfangs oft
gar nicht eingeschätzt werden können.
Ist der Übergang selbst schon eine schwierige
Hürde - neue Klassenkameraden, Lehrer und
fremde Gebäude müssen kennen gelernt
werden - so muss bei der Schulentscheidung
auch die weitere Entwicklung des Kindes
beachtet werden. Im Alter zwischen 10 und
14 Jahren tritt es immer mehr aus der
unmittelbaren Kontrolle der Eltern heraus
(siehe die beiden ANE-Extrabriefe „Pubertät“,
www.ane.de/bestellservice)
Die Kinder werden in dieser Zeit zu
Jugendlichen, und damit wird auch der
Einfluss der Eltern auf die weitere schulische
und sonstige Entwicklung geringer.
Kinder, die durch allzu intensive Elternunterstützung in der Grundschule gute Noten
hatten, werden es beispielsweise an einem
Gymnasium viel schwerer haben als Kinder,
die ihre Leistungen durch selbständiges
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Arbeiten und Lernen erbracht haben. Deswegen möchten wir an dieser Stelle noch
einmal erwähnen, dass Kinder ihre Hausaufgaben am besten selbständig und ohne
Hilfe anfertigen sollten.
Eine direkte Verbindung zwischen dem
Zukunftswunsch für das Kind und dem
entsprechenden
Schulzweig
ist
nicht
unbedingt der kürzeste Weg - er kann schnell
in eine Sackgasse und zu Umwegen führen.
Wenn durch die öffentliche Meinung der
Eindruck entsteht, nur das Abitur biete die
Gewähr für eine erfolgreiche und sichere
Zukunft, darf die Antwort nicht einfach
heißen: „dann muss das Kind eben aufs
Gymnasium”!
Bei der Schul-Entscheidung müssen natürlich
immer die Wünsche des Kindes mitberücksichtigt werden. „Wohin gehen meine
Freunde, auf welcher Schule sind meine
Geschwister, wie weit ist der Schulweg?” und
„Was habe ich bisher über die Schule gehört?”
- das sind Fragen, die sich Kinder immer
stellen. Diese Kriterien möchten sie anerkannt
und berücksichtigt wissen. Im Unterschied zur
Einschulung sind die Kinder bei der
Oberschulwahl in den Prozess einbezogen. Sie
werden in der Schule informiert. Die Kinder
werden von Lehrern, Eltern und Mitschülern
mit
Informationen,
Meinungen
und
Wertungen konfrontiert. Nach unserer
Erfahrung ist die gefühlsmäßige Seite der
Entscheidung aufgrund von Hospitationen
meist besonders „treffsicher” (siehe den
Abschnitt: „Tage der offenen Tür an
weiterführenden Schulen”).
Was bei der Entscheidung zu
berücksichtigen ist
Jeder neue Lernschritt ist immer nur so
erfolgreich wie der vorherige beendet wurde.
Unsicherheit, Schulangst, mangelndes Selbstbewusstsein könnten Alarmzeichen sein, dass
die Anforderungen an das Kind zu hoch sind.
Gibt es solche Anzeichen bei ihrem Kind,
sollten Sie diese ernst nehmen und unbedingt
in die Schulentscheidung einbeziehen.
Für ein Kind ist jeder Übergang eine
einschneidende Situation. Und jedes erlebt es
auf seine Art und Weise. Auf der einen Seite ist
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
das Kind bestimmt neugierig, freudig und
aufgeschlossen. Andererseits
trägt
es
vielleicht auch eine gewisse „Angstbereitschaft” in sich – ohne Frage auch
beeinflusst durch die Erfahrungen aus der
Grundschulzeit. Wird dies noch durch
eventuelle Ängste bei den Eltern oder
Misserfolgserlebnisse im Lern- bzw. sozialen
Bereich (Mitschüler/Lehrer) verstärkt, kann
das dazu beitragen, eine anfängliche
Ängstlichkeit in Angst zu steigern. Dies steht
der Entwicklung von Sicherheit im neuen
Umfeld und gegenüber den Anforderungen
der Schule im Weg. In solch kritischen
Situationen neigen Eltern zu einer nächsten
Fehleinschätzung. Sie sind enttäuscht, dass
sich ihre „Träume” nicht wie erwartet erfüllen
– und zeigen das dem Kind deutlich, indem
Hilferufe abgewehrt und noch höhere
Forderungen gestellt werden. Dieses Verhalten
verschlimmert die Situation. Eventuell fallen
dann die letzten Erfolgserlebnisse (z.B.
außerschulische Aktivitäten oder einzelne
Fächer) auch noch weg. Erleben Eltern diese
Situation mit ihrem Kind, hilft nur noch eines:
einen sofortigen „Stopp” zu akzeptieren und
einen neuen Anlauf unter leichteren
Bedingungen anzugehen. Das entspannt die
Situation und kann beim Kind wie eine
Befreiung
wirken.
Sind
die
neuen
Anforderungen
dann
zu
bewältigen,
verschwindet allmählich die Angst vor dem
Versagen und die Selbstsicherheit kommt
zurück.
Vor diesem Hintergrund sollten Eltern
zunächst zwischen folgenden organisatorischen Unterschieden von Gymnasien und
Sekundarschulen abwägen:
Sekundarschule
Gymnasium
Klassenfrequenz
Maximal 26
Maximal 32
Probezeit
Keine
Ja, die gesamte 7. Klasse
Abitur möglich
Grundsätzlich ja, entweder in
eigener Oberstufe oder nach
Wechsel auf ein (kooperierendes) Oberstufenzentrum
(OSZ)
Ja
Schuljahre bis zum Abitur
13 Jahre (möglich nach 12 J.)
12 Jahre
Unterrichtsstunden pro Woche
Klasse 7 / 8
Klasse 9 / 10
Klasse 7 / 8:
Klasse 9 / 10:
Ganztagsschule
Ja
Rechtlich nein, aber
mindestens ein Gymnasium
pro Bezirk
Mittagessen-Angebot
Ja
Ja
Duales Lernen (Schule/Betrieb)
Ja
Möglich
Versetzung in die nächsthöhere
Klasse (7.bis 10.Klasse)
immer (Ausnahmen bei Vereinbarungen mit den Eltern)
Nur bei entsprechender
Leistung
Bildungsziel
Abitur
Mittlerer Schulabschluss (MSA)
Berufsbildungsreife
erweiterte Berufsbildungsreife
Abitur
6
31 Stunden
32 Stunden
33 Stunden
34 Stunden
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Die
rein
formalen,
äußeren
und
organisatorischen Bedingungen sprechen für
die Integrierte Sekundarschule (ISS). Dort
sind weniger Schüler in einer Klasse.
Außerdem sind diese Schulen als Ganztagsschulen organisiert, in denen Schülerarbeitsstunden am Nachmittag und sozialpädagogische Betreuung stattfinden sollen.
Im Gymnasium gibt es neben einer höheren
Schülerzahl pro Klasse zwei Wochenstunden
mehr Unterricht, weil das Abitur in 12 Jahren
erreicht werden muss. Bei 33 oder 34
Wochenstunden
Pflichtunterricht
(ohne
Arbeitsgemeinschaften) kann man hier nicht
mehr von einer Halbtagsschule sprechen.
Deshalb wird das Gymnasium inzwischen auch
als „funktionelle Ganztagsschule“ bezeichnet.
Formal wird es aber immer noch wie eine
Halbtagsschule behandelt. Denn im Gegensatz
zu den Sekundarschulen gibt es in der Regel
keine Sozialpädagogen, z.B. für die Betreuung
von Schülerarbeitsstunden am Nachmittag.
Die Versorgung mit einem warmen
Mittagessen ist jedoch vergleichbar mit den
Sekundarschulen. Inzwischen gibt es in jedem
Bezirk mehr ein als Ganztagsschule geführtes
Gymnasium (insgesamt 33).
Fazit:
Mehr Unterricht und höheres Lerntempo: Das
sind die Lernbedingungen an den meisten
Gymnasien. Diese Aspekte sollten sich Eltern
klar machen, wenn sie sich dafür entscheiden.
Kinder, die bisher kein Problem mit dem
selbständigen Lernen hatten oder sich sogar
in der Grundschule unterfordert fühlten,
werden mit diesen Bedingungen keine oder
kaum Schwierigkeiten haben. Kinder, die viel
Unterstützung brauchen und das selbständige
Arbeiten und Lernen nicht gewohnt sind,
werden es am Gymnasium sicherlich schwerer
haben.
Eine neue Alternative ist die Gemeinschaftsschule (§ 17a Berliner Schulgesetz). Hier gibt
es Freiheiten in der Organisation des
Unterrichts, die andere Schulen nicht haben.
Im Unterschied zu den ehemaligen Gesamtschulen gibt es keinen Unterricht auf
unterschiedlichen Leistungsstufen, sondern
ausschließlich im Klassenverband oder in
Lerngruppen. Innerhalb des Klassenverbands
soll der Unterricht binnendifferenziert werden, d.h. der einzelne Schüler ist individuell zu
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fördern. Aus diesem Grund gibt es zunächst
auch keine Notenzeugnisse, sondern Lernentwicklungsberichte, die den Schülern eine
Rückmeldung über ihre Lernfortschritte
geben.
Pilotprojekte sind wichtig: sie brechen die
Schulroutine auf und von Seiten der Schule
wird eine erhöhte Aufmerksamkeit und Offenheit erforderlich. Schüler und Eltern haben
damit eine große Chance, sich einzubringen
und gehört zu werden. Gleichzeitig sind sie
aber auch dazu aufgefordert.
Gemeinsamer Unterricht (Inklusion)
Das Schulgesetz sieht gemäß der von der
Bundesrepublik Deutschland unterschriebenen UN-Behindertenrechtskonvention den
Vorrang des gemeinsamen Unterrichts von
behinderten und nichtbehinderten Kindern in
allen Schulstufen vor. Jedoch stehen für den
gemeinsamen Unterricht in allen Schulen
vergleichsweise wenige Lehrerstellen zur
Verfügung. Das bedeutet, dass die Zahl der
integrativen Schulplätze, vor allem aber der
Umfang der Förderung, sich an diesen
Vorgaben orientieren muss.
Kinder mit Oberschulempfehlung, d.h. die
zielgleich (nach den gleichen Lehrplänen wie
die nichtbehinderten Kinder) unterrichtet
werden, werden wie die anderen Kinder der
Klasse von den Eltern im vorgeschriebenen
Zeitraum angemeldet. Wenn die gewählte
Oberschule die Aufnahme ablehnt, muss sie
begründen, dass ihr die personellen,
organisatorischen oder sachlichen Mittel für
den gemeinsamen Unterricht fehlen. Ein
Aufnahmeausschuss entscheidet dann, ob die
Begründung und damit die Ablehnung
berechtigt war.
Wichtig: Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf werden beim Auswahlverfahren
vor allen anderen Schülern berücksichtigt. Erst
danach erfolgt die weitere Vergabe der Plätze.
Pro Klasse werden maximal vier Lernende mit
sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Über Ausnahmen entscheidet der
zuständige Schulrat im Einvernehmen mit
dem Schulamt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.berlin.de/sen/bildung/foerderung/sonderpaed
agogische_foerderung/
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
Fremdsprachen
Die erste Fremdsprache wird ab Klasse 3 unterrichtet. Es besteht nur noch die Wahl zwischen
Englisch und Französisch. Wenn Französisch als
erste Fremdsprache gewählt wird, ist Englisch als
zweite Fremdsprache verbindlich. Da beim
Wechsel in die Oberschule die bisherige
Sprachenfolge beibehalten werden muss, kann
das den Übergang nach Klasse 4 an ein grundständiges Gymnasium mit Latein als zweite
Fremdsprache erschweren. Umgekehrt kann die
Wahl von Englisch als erste Fremdsprache den
Übergang zum Französischen Gymnasium
verhindern.
Wer das Abitur ablegen möchte, benötigt
unbedingt eine zweite Fremdsprache. Sie ist deshalb am Gymnasium verpflichtend ab Klasse 7.
An den Sekundarschulen hingegen ist sie lediglich
eine Option innerhalb des Wahlpflichtangebots.
Sekundarschüler können aber auch noch in der 9.
oder 11. Klasse mit einer zweiten Fremdsprache
beginnen.
Anmeldeformulares an der Oberschule bis zur
Entscheidungsmitteilung des bezirklichen
Schulamtes (siehe hierzu auch das Schaubild
der Senatsbildungsverwaltung auf Seite 11)
beschrieben.
Weitere Hilfen:
 Tage der offenen Tür der Oberschulen Erfahrungen der Eltern der Oberschulen
 Übersicht über die weiterführenden Schulen
im Bezirk vom bezirklichen Schulamt
 Bezirkliche Informationsveranstaltung mit
Vertretern der Schularten und
Informationen über das Profil einzelner
Schulen
 Informationen der Bezirkselternausschüsse
(BEA)
 Das verbindliche Beratungsgespräch in der
Grundschule und die Begründung der
Förderprognose durch die Klassenlehrerin
Nähere Informationen zu den Sprachangeboten
an den Schulen finden Sie unter:
Entscheidungshilfen
www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/sprachenlernen/
Wir empfehlen den Elternabend im ersten
Schulhalbjahr für einen Überblick über die
kommenden Schritte zur Schulwahl zu nutzen
und eine eigene Planung zu machen. Es
gehört zum Rahmenplan der Grundschule,
dass die Klassenlehrer mit den Schülern die
Schulwahl vorbereiten. Sinnvoll ist es, schon
an diesem Abend eine Liste mit Fragen zu
erstellen,
die
für
Eltern
bei
Informationsveranstaltungen oder „Tagen der
offenen Tür“ eine Hilfe sein können. Die
wichtigsten Fragen fallen Ihnen sonst erst
hinterher ein. Da den meisten Eltern die
bezirklichen
Veranstaltungen
nicht
ausreichen, ist zu überlegen, ob die Klassen
oder die Schulleitung zusätzlich einen eigenen
Informationsabend
für
den
Jahrgang
organisieren und über die Schulen berichten,
mit denen bereits kooperiert wird.
Welche Entscheidungshilfen
erhalten Eltern beim Übergang zur
Oberschule
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Wissenschaft gibt in jedes Schuljahr den
Schulwegweiser, eine Broschüre zum Übergang in die Sekundarstufe heraus. Sie wird an
die Eltern aller Sechstklässler verteilt.
www.berlin.de/imperia/md/content/senbildung/bildungswege/grundschule/schulwegwei
ser_web.pdf
Einzelne Exemplare der Broschüre gibt es
auch beim Infopunkt der Senatsbildungsverwaltung in der Bernhard-Weiß-Str. 6,
10178 Berlin
E-Mail: [email protected]).
In der Broschüre wird detailliert der
Bildungsweg nach der Schulstrukturreform,
die unterschiedlichen Bildungsabschlüsse, die
einzelnen Oberschulen der Bezirke, sowie der
Ablauf des Verfahrens von der Abgabe des
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Elternversammlung im Herbst
Informationen über die nahe gelegenen
Schulen, ihr besonderes Profil und die
Termine für „Tage der offenen Tür“
bekommen Sie auf der Webseite der
Senatsbildungsverwaltung
www.berlin.de/schulvz.
© Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Fragensammlung für bezirkliche
Informationsveranstaltungen:
 Wie läuft das Aufnahmeverfahren an den
Schulen?
 Welche Kriterien müssen die Schüler erfüllen?
 Welche Kriterien gibt es für das Probejahr an
Gymnasien?
 Welche Schwerpunkte haben die einzelnen
Schulen entwickelt?
 Aus welchen Schularten sind fusionierte
Schulen hervorgegangen?
 Welche Sprachenfolge wird angeboten?
 Wie viele Schüler/innen mussten nach dem
Probejahr die Schule wechseln?
 Wie viele Schüler/innen kamen von den
Gesamtschulen in die gymnasiale Oberstufe?
 Welche Erfahrungen haben Sie mit Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf?
 Wie unterstützen Sie Kinder mit Lese- und
Rechtschreibschwäche sowie Dyskalkulie
„Tage der offenen Tür“ an
weiterführenden Schulen
Zusätzlich zu Informationsveranstaltungen des
Schulamtes bieten die meisten weiterführenden
Schulen von sich aus Informationsabende an.
Diese Termine könnten von der GEV gesammelt
und an die einzelnen Klassen weitergegeben
werden. Insbesondere bei Schulen, die aus
Fusionen von Schularten hervorgegangen sind,
ist es wichtig, sich ein eigenes Bild zu
verschaffen. Denn bei diesen Schulen kann man
noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen,
weil sie erst neu gebildet wurden. Umso
wichtiger ist es, darauf zu achten, wie die
Stimmung an der Schule ist.
Fragen, die hierfür relevant sind:
 Welche Schulkulturen sind aufeinander
getroffen? Wie werden sie vereint?
 Wie wird die Schulentwicklung betrieben? Wer
ist daran beteiligt?
 Welche Schüler haben auf dieser Schule die
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besten Entwicklungsmöglichkeiten?
 Wie ist der Ruf dieser Schule? Stimmt er und
worin liegt er begründet?
 Welche besonderen Angebote hat diese
Schule?
 Welche Sprachen werden ab welchen
Klassenstufen angeboten?
 Hat die Schule Erfahrung mit behinderten
Kindern? Wenn nicht, wie bereitet sich die
Schule darauf vor?
 Wie findet individuelle Förderung an dieser
Schule statt (äußere- und
Binnendifferenzierung)?
Wenn Eltern die Schulen ihrer engsten Wahl in
Augenschein nehmen, spätestens dann sollten
sie ihre Kinder mitnehmen und deren Eindrücke
unbedingt in die Entscheidung mit einbeziehen.
Kinder haben ein feines Gespür dafür, an
welchen Schulen sie sich wohl fühlen könnten.
Wählen Eltern eine Schule gegen den Willen
ihres Kindes aus, schaffen sie sich in der
bevorstehenden Pubertätsphase zusätzliche
Konflikte und Probleme. Durch Einbeziehen des
Kindes in den Entscheidungsprozess lassen sich
diese aber vermeiden.
Bessere Abstimmung zwischen
Grund- und weiterführender Schule
Um den Übergang in die Oberschule für die
betroffenen Kinder fließend zu gestalten, setzt
dies eine gute Zusammenarbeit zwischen Grundund weiterführender Schule voraus. Im
Schulgesetz wird diese Kooperation inzwischen
verbindlich vorgeschrieben (§ 20 Absatz 7
SchulG).
Beispiele:
Ehemalige Schüler werden eingeladen, um in
lockerer Atmosphäre (z. B. durch Interviews) von
der weiterführenden Schule zu berichten. Bei
dieser Gelegenheit besteht die Möglichkeit, die
Kinder zu einem Besuch in die Oberschule
einzuladen, damit sie einen ersten Eindruck vom
Schulweg, den Gebäuden und Klassenräumen
und einigen Lehrern gewinnen können.
Durch Zusammenarbeit zwischen den
abgebenden und aufnehmenden Schulen und
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
deren Lehrern können Ängste und potentielle
Probleme abgebaut werden.
Eine gegenseitige Hospitation der Lehrer in
Klasse 6 und 7 kann dazu beitragen, die andere
Schulform besser kennenzulernen und die
Entwicklung der Schüler besser einzuschätzen.
Gemeinsame Fachkonferenzen mit curricularen
Absprachen ermöglichen eine bessere
Abstimmung der Anforderungen zwischen den 6.
Klassen der Grundschule und den 7. Klassen der
Oberschulen.
Das Auswahlverfahren
Bei der Schulwahl sollten Eltern auch
berücksichtigen, wie das Auswahlverfahren
abläuft, wenn eine Schule mehr Anmeldungen
als freie Plätze hat. Bis zu 10 % der vorhandenen
Plätze ist für Härtefälle reserviert, 30% werden
durch Los vergeben. Die restlichen Plätze, also
mindestens
60%,
werden
durch
das
Auswahlverfahren der Schulen bestimmt. Dieses
Procedere muss von der Schulkonferenz der
Schule beschlossen und von der Schulaufsicht
bestätigt werden. Welche Aufnahmekriterien bei
Übernachfrage eine Schule gewählt hat, finden
Sie
unter
www.berlin.de/sen/bildung/
schulverzeichnis_und_portraets/aufnahmekriterien /
Neu ist, dass Geschwisterkinder an Oberschulen,
die mehr Anmeldungen als Plätze haben,
bevorzugt aufgenommen werden. Die Regelung,
dass Kinder, die eine Durchschnittsnote von 3,0
oder
schlechter
haben,
ohne
ein
Beratungsgespräch nicht an ein Gymnasium
wechseln dürfen, ist zwar bereits beschlossen,
tritt aber erst für das Übergangsverfahren ab
2015 in Kraft.
Die Kriterien für die Aufnahme sind zwar in der
SEK I-Verordnung vorgegeben (siehe Anhang),
aber jede Schule kann auf Vorschlag der
Schulleitung entscheiden, wie sie mit den
10
Kriterien umgeht:
Wird nur ein Kriterium angewendet (z.B. die
Durchschnittsnote) oder mehrere (z.B. Durchschnittsnote und Kompetenzen des Kindes)?
Werden mehrere Kriterien angewendet, wird
eine Rangfolge festgelegt oder eine prozentuale
Gewichtung (z.B. 60% Notendurchschnitt und 40
% Kompetenzen)?
Gelten nicht für alle Schüler der Schule die
gleichen Kriterien, (z.B. wegen Spezialklassen),
welcher Anteil der Plätze entfällt auf sie?
Gibt es mehr Bewerber mit gleicher Rangfolge,
wird ein Auswahlgespräch geführt oder wird
gelost?
Haben die Schulen keine Kriterien festgelegt,
erfolgt die Auswahl nach der Durchschnittsnote
der Förderprognose. Die Schulen wählen und
losen nur unter den Schülern aus, die die Schule
als Erstwunsch angegeben haben.
Wenn das Kind nicht bei der Erstwunschschule
aufgenommen wird und bei der Zweitwunschschule noch Plätze frei sind, entscheidet nicht
mehr die Schule, sondern das Schulamt, und
zwar nur nach der Durchschnittsnote der
Förderprognose. Das gleiche Verfahren gilt bei
der Drittwunschschule.
Wenn das Kind auch in der Drittwunschschule
nicht aufgenommen werden kann, bekommt es
eine Schule der Schulart zugewiesen, wie sie dem
Erstwunsch entspricht.
Eltern haben zwar das Recht, die Schulform –
Gymnasium oder Sekundarschule – zu wählen,
ein Recht auf eine bestimmte Schule besteht
aber nicht. Eltern, deren Schulwunsch völlig
unzureichend berücksichtigt wurde, bleibt dann
das Mittel des Widerspruchs oder der Klage.
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Anhang
Das Aufnahmeverfahren für die weiterführenden Schulen
Quelle: SenBJW:
www.berlin.de/imperia/md/content/senbildung/bildungswege/__bergang_schaubild_mit_datum.p
df?start&ts=1384771025&file=__bergang_schaubild_mit_
datum.pdf
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
Aus dem Schulgesetz für das Land
Berlin
(Verkündungsstand: 30.01.2014, in Kraft ab:
01.01.2014)
des zweiten Schulhalbjahres BildungsErziehungsvereinbarungen zu schließen.
und
(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für
eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet
sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:
§ 56 Übergang in die Sekundarstufe I
1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart
der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der
Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die
Grundlage
der
Entscheidung
bildet
ein
verbindliches
und
zu
dokumentierendes
Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule
(Absatz 2). Die Erziehungsberechtigten werden
darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an
der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule
besteht nicht.
1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der
vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und
Schüler durch die Schulleiterin oder den
Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen
Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn
Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen
als der gewünschten Schule unzumutbar
erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit
diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle
vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach
Nummer 2.
(2)
Die
Grundschule
berät
die
Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der
bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie
des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung
und des Leistungs-vermögens der Schülerin oder
des Schülers unter Berücksichtigung der Noten
und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie
einer
pädagogischen
Beurteilung.
Die
Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine
schriftliche Förderprognose ab, in welcher
weiterführenden Schulart oder Schule das Kind
voraussichtlich
die
optimale
Förderung
entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen
erhalten wird.
2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden
nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der
Schule
unter
Berücksichtigung
des
Schulprogramms
festgelegt
werden.
Zur
Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die
Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein
Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die
Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu
dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die
Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme
unterliegen der Genehmigung durch die
Schulaufsichtsbehörde,
hinsichtlich
der
Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der
Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im
Einvernehmen mit der jeweils zuständigen
Schulbehörde.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die
Förderprognose der Grundschule gebunden. Sie ist
der weiterführenden Schule bei der Anmeldung
des Kindes vorzulegen.
3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los
vergeben.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter
Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule
aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache
fortsetzen können.
(5) Wer im Gymnasium am Ende der
Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, wechselt in
die
Jahrgangsstufe
8
der
Integrierten
Sekundarschule. Für Schülerinnen und Schüler, die
im Laufe des ersten Schul-halbjahres der
Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen,
die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen,
sind zwischen der Schule und der Schülerin oder
dem Schüler sowie ihren oder seinen
Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn
12
Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer
1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie
vorrangig aufzunehmen.
(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht
gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner
Erziehungsberechtigten in die von ihnen
ausgewählte Schule aufgenommen werden, so
wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten
von der zuständigen Schulbehörde eine
aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der
Zweit- und Drittwünsche benannt. Kann die
Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule
nicht aufgenommen werden oder nehmen die
Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr,
so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54
Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen
© Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Kapazitäten einer Schule
Schulart zugewiesen.
der
gewünschten
(8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten
die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit nicht
eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4
oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung
Abweichendes regelt.
(9) Die für das Schulwesen zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere
über den Übergang und die Aufnahme in die
Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln,
insbesondere
1. das Verfahren und die Kriterien für das
verbindliche
Beratungsgespräch
und
die
Förderprognose der Grundschule,
2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der
Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien
insbesondere in Betracht kommen:
a) Leistung und Kompetenzen,
b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der
sonstigen persönlichen Voraussetzungen der
Schülerin oder des Schülers mit den
fachspezifischen
Ausprägungen
des
Schulprogramms,
anderen
Eignungsfeststellungsverfahrens;
spezifischen
die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der
Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über
das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der
Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die
Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1
zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer
3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall,
dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien
oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,
3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,
4. die Besonderheiten für den altsprachlichen
Bildungsgang.
In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe
7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien
sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten
Sekundarschulen
eine
Höchstgrenze
von
Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe
festzulegen.
c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines
Illustration:
Karin Siemoneit
© Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.
13
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
Aus der Grundschulverordnung
(Verkündungsstand: 29.01.2014, in Kraft ab: 01.01.2014)
§ 24 Übergang in die Sekundarstufe I
(1)
Die
Grundschule
informiert
die
Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und
Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose
zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden
Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und
das
Auswahlverfahren
insbesondere
bei
Übernachfrage.
(2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu
einem
Beratungsgespräch
zum
weiteren
Bildungsweg ein. Die wesentlichen Inhalte des
Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies
sind neben den Erwartungen und Wünschen der
Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des
Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden.
Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor
Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich
die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden
Schüler auf eine Förderprognose. Sie empfiehlt
darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere
Entwicklung am geeignetsten erscheint. Grundlage
der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des
Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die
beobachteten
Kompetenzen.
Aus
den
Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der
Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres
der Jahrgangsstufe 6 wird eine Durchschnittsnote
gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik
und
Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2)
berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird mit
einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma
ausgewiesen. Bis zu einer Durchschnittsnote von
einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten
Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen.
Darüber hinaus kann bei entsprechend starker
Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz
kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von
höchstens 2,7 auch eine Prognose für das
Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen
sind zu protokollieren. Zum Erstellen der
Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde
festgelegten
Muster
zu
verwenden.
11Die
Förderprognose
wird
zusammen
mit
den
Halbjahreszeugnissen
ausgehändigt.
14
(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind
mit dem von der Grundschule ausgehändigten
Anmeldevordruck an der erstgenannten von
höchstens drei weiterführenden allgemein
bildenden
Schule
ihrer
Wahl
an
(Erstwunschschule).
(4) Die abgebende Grundschule erhält von der
aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder
dem für den Wohnort der Schülerin oder des
Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine
Woche
vor
Beginn
der
Sommerferien
Informationen über die Aufnahmeentscheidung
und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe
den Schülerbogen weiter.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren
Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe
4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer
weiterführenden allgemein bildenden Schule
beantragen,
erstellt
die
Klassenkonferenz
innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe
der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.
Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe
4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und
Sachunterricht addiert und durch vier dividiert.
Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend.
Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich
2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger
Züge am Gymnasium und an der Integrierten
Sekundarschule zu prognostizieren. Eine solche
Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend
starker Ausprägung der Merkmale, die die
Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer
Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt
werden;
diese
Entscheidungen
sind
zu
protokollieren. Kann eine solche Prognose nicht
abgegeben werden, wird der weitere Besuch der
Grundschule empfohlen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule
über die Aufnahmeentscheidung in der Regel
spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien
informiert.
(6) Schülerinnen und Schüler, die insbesondere
bei Nichtbestehen der Probezeit aus weiterführenden allgemein bildenden Schulen in die
Grundschule zurückkehren, sollen in die bisher
besuchte Grundschule aufgenommen werden.
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Aus der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I
(Sekundarstufe I - Verordnung - Verkündungsstand: 30.01.2014, in Kraft ab:
16.10.2013)
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GrSchulV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
§ 5 Übergangsverfahren
(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in
dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten
Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der
Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als
Erstwunsch benannten Schule an. Bis zu einem von
der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin
entscheiden die Schulen über die Aufnahme und
teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der
aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber
und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die
ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6
durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten
Termin die Unterlagen für das gesamte
Auswahlverfahren
einschließlich
der
Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie
die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten
Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige
Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch
gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt,
informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule
die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und
übermittelt
die
Durchschnittsnote
der
Förderprognose.
(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch
benannte Schule, prüft die für die Schule des
Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine
Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine
Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu
verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch
benannten Schule keine Aufnahme möglich ist,
prüft die für die Schule des Drittwunsches
zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme
möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als
Drittwunsch benannte Schule in einem anderen
Bezirk, informiert die Schulbehörde der
Zweitwunschschule die dortige Schulbehörde
zuvor über die Bewerbung und übermittelt die
Durchschnittsnote der Förderprognose. Liegt die
als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in
einem
anderen
Bezirk,
informiert
die
Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige
Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und
übermittelt
die
Durchschnittsnote
der
Förderprognose. Die Ergebnisse dieser Verfahren
werden der für die Erstwunschschule zuständigen
Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese
© Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.
Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese
leitet
die
Anmeldeformulare
derjenigen
Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweitoder Drittwunsch aufgenommen werden können,
an die aufnehmende Schule weiter.
(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2
durchzuführenden Verfahrens erhalten die
Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden
Schulen
innerhalb
eines
von
der
Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden
Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen
Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des
Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule
erhalten sie von der für die Erstwunschschule
zuständigen
Schulbehörde
einen
Ablehnungsbescheid. 3Scheidet eine Aufnahme
des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule
aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid
mitzuteilen.
(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch
benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt
die für den Wohnort der Schülerin oder des
Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls
in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den
Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige
Schule der gewünschten Schulart mit und setzt
einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen
muss; die benannte Schule wird entsprechend
informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule
benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der
von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt
oder unterblieben ist; für aufgenommene
Schülerinnen
und
Schüler
werden
die
Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und
Schüler, die an der benannten Schule nicht
angemeldet wurden und auch keinen anderen
Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist
nachweisen
können,
werden
von
der
Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz
3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen
einer Schule der als Erstwunsch gewünschten
Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in
einem
anderen
Bezirk
gelegene
Schule
erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen
herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden
über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten
15
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
die
Anmeldeformulare;
sie
setzen
die
Erziehungsberechtigten unverzüglich über die
Aufnahme in Kenntnis.
(5) Die aufnehmenden Schulen melden den
abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen
Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine
Woche vor Beginn der Sommerferien.
(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die
Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in
eine Schule mit einer anderen ersten
Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in
dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen
dann von den Schülerinnen und Schülern in
eigener Verantwortung erworben werden. Bei der
Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache
ist die neue Sprachenfolge festzulegen.
(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine
Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern
pro Klasse nicht überschritten werden. An der
Integrierten
Sekundarschule
beträgt
die
Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für
Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der
Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der
Integrierten Sekundarschule von der zuständigen
Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen
Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für
einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und
Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die
Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der
zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule
im Rahmen der zur Verfügung stehenden
personellen,
räumlichen
und
sächlichen
Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund
der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter
Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere
der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei
Schulen, an denen entweder mindestens 40
Prozent
der
Schülerinnen
und
Schüler
nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an
denen die Erziehungsberechtigten von mindestens
40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der
Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von
Lernmitteln befreit sind.
(8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5
gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend.
Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die
Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor
Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen
informiert werden müssen. Absatz 5 gilt mit der
Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis
spätestens sechs Wochen vor Beginn der
Sommerferien über die Aufnahmen informiert
werden müssen.
16
(9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer
Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser
Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten
eine andere Schule wünschen.
(10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern
und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse
die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der
Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1.
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage
(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag
der Schulleiterin oder des Schulleiters die
Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das
Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 bis zu
einem
von
der
Schulaufsichtsbehörde
festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme,
für die sie erstmals gelten sollen, und legt der
Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur
Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde
entscheidet über die Genehmigung innerhalb von
sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien
im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für
die Aufnahme im Einvernehmen mit der
Schulbehörde.
Die
genehmigten
Aufnahmekriterien und das Verfahren für die
Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der
Schule im Internet veröffentlicht und den an einer
Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten
in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine
als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität,
werden
nach
Aufnahme
der
Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des
Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der
danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen
und Schüler aufgenommen, bei denen ein
besonderer
Härtefall
vorliegt.
Dies
ist
insbesondere dann der Fall, wenn durch
besondere familiäre oder soziale Situationen
außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem
überschreitende Belastungen entstehen würden
oder entstanden sind, die den Besuch einer
anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen
Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die
jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles
ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde
herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der
verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle
vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach
Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen
zuzurechnen.
(3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern, die im Umfang von mindestens 60
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
Prozent nach den von der Schule festgelegten
Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können
unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten
Fremdsprache abschließend die folgenden
Kriterien zugrunde gelegt werden:
1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,
2. die Notensumme von bis zu vier Fächern
beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die
fachspezifischen
Ausprägungen
Schulprogramms (Profil) der Schule oder
jeweiligen Klasse kennzeichnen,
der
die
des
der
3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers,
die auch außerhalb der Schule erworben sein
können
und
den
Ausprägungen
des
Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen
Klasse entsprechen,
4.
das
Ergebnis
eines
profilbezogenen
einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher
Form oder in Form einer praktischen Übung.
Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1
Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer
entsprechend
der
Ausprägung
des
Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen
Klasse doppelt gewichten.
(4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres
Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere
der
Kriterien
gemäß
Absatz
3
ihrer
Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen
mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine
Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der
Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer
Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese
jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der
Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen.
Bleiben nach Anwendung der festgelegten
Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit
gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig,
entscheidet
entweder
innerhalb
dieser
Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin
oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm
beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen
Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes
standardisiertes Auswahlgespräch durch, das
schriftlich zu dokumentieren ist.
(5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig
Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht
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rechtzeitig genehmigt, so werden die nach
Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren
Plätze
nach
der
Durchschnittsnote
der
Förderprognose vergeben.
(6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen
verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent
vergeben werden, ist unter Beteiligung der
Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin
oder des Schulleiters durchzuführen und zu
dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz
können als Beobachter anwesend sein.
(7) Für die Durchführung der Verfahren nach
Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde
einen verbindlichen Zeitrahmen fest.
(8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht
gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen
Schülerinnen
und
Schüler
an
einer
Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden
die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei
gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der
Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.
Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten
Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1
entsprechend für die Prüfung der Aufnahme
gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die
Jahrgangsstufe
5
werden
bei
der
Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der
Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen
schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.
(9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für
einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden
altsprachlichen
Bildungsgang
die
Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme
nach folgenden Kriterien in abgestufter
Reihenfolge:
1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des
für den altsprachlichen Bildungsgang der
jeweiligen
Schule
verbindlichen
Wahlpflichtangebots,
2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der
Förderprognose,
3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache,
Mathematik und Sachunterricht gebildete
Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.
Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr
Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare
Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
17
Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
§ 7 Probejahr am Gymnasium
Wer das Probejahr mit Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 31 erfolgreich
durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium
aufgenommen.
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener
Probezeit
(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat,
wechselt vom Gymnasium zur Integrierten
18
Sekundarschule. Schülerinnen und Schüler, die
wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der
Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang
verlassen müssen, sind wieder bei einer
Grundschule anzumelden.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher
besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu
besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf
vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder
des Schülers zuständige Schulbehörde eine
entsprechende Schule.
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016
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Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016
Arbeitskreis Neue Erziehung e.V.
Hasenheide 54
10967 Berlin
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www.schuleltern.berlin
Telefon 030-2590060
E-Mail: [email protected]
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LEITFÄDEN für die Berliner Grundschule
Die Themenleitfäden sind ca. 20-seitige Broschüren. Sie enthalten inhaltliche Beiträge, Berliner
schulrechtliche Bestimmungen zum Thema und methodische Hinweise zur Durchführung von
Elternversammlungen:
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Leitfaden für neue Elternsprecher/innen in der Grundschule
Rund um den Stundenplan – Rahmenbedingungen der Grundschule
Auf dem Weg zur Inklusion – Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne
Behinderung
Nr. 4 Noten und verbale Beurteilung – Leistungsbeurteilung in den Klassenstufen 1 bis 6
Nr. 5 Hausaufgaben – Leitfaden für Grundschule und Hort
Nr. 6 Regeln und Regelverstöße – Leitfaden zum Thema Disziplin für Grundschulen
Nr. 7 Wer bestimmt eigentlich – zu Hause und im Klassenzimmer? – Leitfaden zur Selbstständigkeitsentwicklung von Kindern im Grundschulalter
Nr. 8 Gewalt – schon in der Grundschule? – Arbeitshilfe für Elternversammlungen
Nr. 9 Orientierung zur Schulanmeldung – Leitfaden zur Einschulung in die allgemeine Schule
Nr.10 Wie geht‘s nach der Grundschule weiter? – Entscheidungshilfe für die Wahl der weiterführenden Schule
Die Leitfäden kosten 3,00 Euro pro Exemplar und können telefonisch unter (030) 25 90 06 35 oder im
Internet unter www.ane.de/bestellservice/leitfaeden-fuer-die-berliner-grundschule/ bestellt
werden.
Der Arbeitskreis Neue Erziehung gibt in zwei Extrabriefen Anregungen und Tipps zum Thema
Pubertät:
„Familie in der Pubertät 1“ (10-13 Jahre)
„Familie in der Pubertät 2“ (13-18 Jahre)
Die Briefe können kostenlos beim ANE telefonisch unter der Nummer (030) 25 90 06 35 oder
im Internet unter www.ane.de/bestellservice/pubertaet/ bestellt werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf www.schuleltern.berlin.
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