Wie geht’s nach der Grundschule weiter? Entscheidungshilfe für den Übergang in die weiterführende Schule Illustration: Karin Siemoneit Leitfaden für die Berliner Grundschule Nr. 10 Impressum Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. Hasenheide 54 D-10967 Berlin www.ane.de; www.schuleltern.de +49 30 259006 0 Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE87100205000003296300 [email protected] Stand November 2015 Redaktion: Karin Henkes, Irene Berndt-Kampffmeyer, Sabine Kettelhodt, Monika Rebitzki, Ilona Voigt-Buchholz und Hildegard Lierow; Grafische Gestaltung: Hauke Sturm und Margarete Heins Redaktion: Hildegard Lierow, Kitty Merseburger, Regina Rdake-Lottermann, Monika Rebitzki, Bärbel TrautSchwraz und Ilona Voigt-Buchholz Dieses Werk ist unter einer Creative Commons Lizenz vom Typ Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International zugänglich. Sie dürfen: Teilen — das Material in jedwedem Format oder Medium vervielfältigen und weiterverbreiten Der Lizenzgeber kann diese Freiheiten nicht widerrufen solange Sie sich an die Lizenzbedingungen halten. Unter folgenden Bedingungen: Namensnennung — Sie müssen angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, Nicht kommerziell — Sie dürfen das Material nicht für kommerzielle Zwecke nutzen. Keine Bearbeitungen — Eine Kopie der Lizenz können Sie unter https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de einsehen. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir größtenteils jeweils nur die männliche oder weibliche Form abwechselnd. Es sind aber immer beide Geschlechter gemeint. Ähnliches gilt für die Begriffe „Oberschule“ bzw. „weiterführende allgemeinbildende Schule“ und „Eltern“ bzw. „Erziehungsberechtigte“. Überarbeitet und Aktualisiert: Stand 15.11.2015 Grafische Gestaltung: Hauke Sturm und Margarete Heins Bezugspreis: 3,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten oder kostenloser download auf www.schuleltern.berlin Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Liebe Elternsprecher/innen und Lehrer/innen, liebe Eltern, die Schulstrukturreform vereinfacht den Übergang in die Oberschule, weil es nicht mehr die Wahl zwischen vier, sondern nur noch zwischen zwei Schularten gibt (streng genommen drei: denn die Förderschulen bleiben vorerst). Aber auch bei zwei Schularten heißt es, eine Wahl zu treffen. Es geht um die Fragen, welche Schulart und welche Schule Sie für Ihr Kind für geeignet halten. Trotz einer Vielzahl an Informationsmaterialien und -veranstaltungen bleiben aber häufig Fragen offen, die wir in diesem Leitfaden aufgreifen und beantworten möchten. Wir geben Ihnen einen organisatorischen und inhaltlichen Überblick, auf welche Informationen und Hilfen Eltern Anspruch haben und was Elternsprecher und Lehrer wissen sollten, um durch Beratung den Entscheidungsprozess zu unterstützen. Im Schulgesetz taucht zwar der Begriff „Oberschule“ nicht mehr auf, wir verwenden ihn aber dennoch an einigen Stellen, weil er weniger sperrig ist als der korrekte Begriff „weiterführende allgemeinbildende Schule“. Mit freundlichen Grüßen Elternbriefredaktion ARBEITSKREIS NEUE ERZIEHUNG e.V. ……………………………………………………………………………………………………………………… Inhaltsverzeichnis Ende der Grundschulzeit – Zeitplan 2015/2016 Welche Schulart passt zu meinem Kind? Was bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist Gemeinsamer Unterricht (Inklusion) Fremdsprachen Welche Entscheidungshilfen erhalten Eltern? Elternversammlung im Herbst Fragensammlung für die bezirkliche Informationsveranstaltung Tage der offenen Tür an Oberschulen Bessere Abstimmung zwischen Grund- und Oberschule Das Auswahlverfahren 4 5 5 7 8 8 8 9 9 9 10 Anhang Schaubild zum Übergangsverfahren Aus dem Schulgesetz Aus der Grundschulverordnung Aus der Sekundarstufe I Verordnung 11 12 13 14 © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 3 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 Ende der Grundschulzeit Für rund 31.000 Schülerinnen und Schüler, die am 29.01.16 Halbjahreszeugnisse erhalten, rückt das Ende der Grundschulzeit immer näher heran. Die Entscheidung für die Sekundarstufe muss nun getroffen werden. Hierfür gibt es einige wichtige Termine. Der Zeitplan für die Übergangsentscheidung nach der 6. Klasse: Die Grundschule informiert die Eltern über die Kriterien für die Förderprognose, die Schularten in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren der weiterführenden Schulen bei Übernachfrage. Die Grundschule lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein, in dem es um die geeignete Schulart für das Kind geht und welche Wünsche die Eltern haben. Frühestens drei Wochen vor dem Halbjahreszeugnis beschließt die Klassenkonferenz die Förderprognose. Mit dem Halbjahreszeugnis bekommen die Eltern dann die schriftliche Förderprognose. Die Eltern teilen der Grundschule ihren Erst-, Zweit- und Drittwunsch mit. Die Eltern melden ihr Kind während des allgemeinen Anmeldezeitraums von Dienstag, 09.02.16 bis Dienstag, 23.02.2016 mit dem Anmeldevordruck und unter Vorlage der Förderprognose bei der Erst wunschschule an. Ende Mai 2016 übersendet das bezirkliche Schulamt die Entscheidung über die Aufnahme. An Privatschulen gelten häufig andere Termine, Bitte informieren Sie sich frühzeitig. Informationen für den Wechsel nach der 4. Klasse (auf einen grundständigen Zug einer Oberschule): In Berlin gibt es 34 weiterführende Schulen ab Klasse 5, mit unterschiedlichen Angeboten: altsprachlich (Latein verpflichtend ab Klasse 5), zweisprachig (die Fremdsprache wird auch im Fachunterricht benutzt), mathematisch- 4 naturwissenschaftlich. Es gibt auch die sog. Schnelllerner-Schulen (d.h. verkürzter Unterricht plus besondere Unterrichtsangebote). Die Aufnahme in eine dieser Klassen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Für den Wechsel auf grundständige Gymnasien gilt ein ähnliches Verfahren wie beim Wechsel zur Oberschule nach der 6. Klasse. Die Klassenkonferenz erstellt innerhalb der letzten drei Wochen vor dem Halbjahreszeugnis eine Förderprognose auf Grundlage der Zeugnisnoten der 4. Klasse. Dafür werden die Noten für Deutsch, Mathematik, der Fremdsprache und dem Sachunterricht addiert und durch vier geteilt. Bis zu einer Durchschnittsnote von 2,0 wird eine Eignung für den Besuch eines grundständigen Zuges am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule prognostiziert. Wenn die Lernkompetenz sehr ausgeprägt ist, wird diese Prognose auch bis zu einem Durchschnitt von 2,7 erteilt (§ 24 Absatz 5 Grundschulverordnung, Übergang in die Sekundarstufe I). Anmeldezeitraum und Aufnahmetest Für mathematisch-naturwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Klassen, Musikklassen, Schnelllerner und Französisches Gymnasium ist der Anmeldezeitraum vom 29.02.2016 bis 03.03.2016, da für diese Klassen Aufnahmetests stattfinden. Die Aufnahmetests finden an folgenden Teminen statt: für naturwissenschaftliche Klassen: 04.03.2016 für Schnelllernerklassen: 05.03.2016 für mathematisch-naturwissenschaftliche Klassen: 07.03.2016 (Weitere, individuelle Testtermine kann die jeweilige Schule gegebenenfalls festsetzen) Ende Mai 2016 übersendet das bezirkliche Schulamt die Entscheidung über die Aufnahme. Alle Informationen finden Sie unter: www.berlin.de/sen/bildung/bildungswege/u ebergang.html © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Welche Schulart passt zu meinem Kind? Durch die Schulstrukturreform ist diese Frage heute glücklicherweise einfacher zu beantworten als bisher, weil es nur noch zwei Schularten gibt: Gymnasium und Integrierte Sekundarschule (ISS). Aber auch zwischen diesen beiden gilt es zu entscheiden. Beide Schularten führen grundsätzlich zum Abitur. Deshalb braucht sich die Entscheidung der Eltern nicht nur am angestrebten oder erhofften Schulabschluss zu orientieren. Der Entwicklungsstand des Kindes am Ende der Grundschulzeit und welcher Schulart dieser am ehesten entspricht, rückt nun mehr in den Fokus. Dieser Entwicklungsstand, der von der Grundschule in der Förderprognose festgestellt wird, beruht nicht nur auf dem Notendurchschnitt, sondern auch auf Arbeitshaltung, Ausdauer, besonderen Interessen und Fähigkeiten. Die Einschätzung der Lehrer ist nicht immer ganz treffsicher, müssen aber den Eltern in einem verbindlichen Beratungsgespräch erläutert werden. Die Förderprognose ist zwar nicht bindend, trotzdem empfiehlt es sich, die Gründe für unterschiedliche Einschätzungen vorurteilsfrei zu prüfen. Denn auf die Schüler kommen beim Übergang in die Oberschule einige Veränderungen zu, die von den Eltern anfangs oft gar nicht eingeschätzt werden können. Ist der Übergang selbst schon eine schwierige Hürde - neue Klassenkameraden, Lehrer und fremde Gebäude müssen kennen gelernt werden - so muss bei der Schulentscheidung auch die weitere Entwicklung des Kindes beachtet werden. Im Alter zwischen 10 und 14 Jahren tritt es immer mehr aus der unmittelbaren Kontrolle der Eltern heraus (siehe die beiden ANE-Extrabriefe „Pubertät“, www.ane.de/bestellservice) Die Kinder werden in dieser Zeit zu Jugendlichen, und damit wird auch der Einfluss der Eltern auf die weitere schulische und sonstige Entwicklung geringer. Kinder, die durch allzu intensive Elternunterstützung in der Grundschule gute Noten hatten, werden es beispielsweise an einem Gymnasium viel schwerer haben als Kinder, die ihre Leistungen durch selbständiges © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. Arbeiten und Lernen erbracht haben. Deswegen möchten wir an dieser Stelle noch einmal erwähnen, dass Kinder ihre Hausaufgaben am besten selbständig und ohne Hilfe anfertigen sollten. Eine direkte Verbindung zwischen dem Zukunftswunsch für das Kind und dem entsprechenden Schulzweig ist nicht unbedingt der kürzeste Weg - er kann schnell in eine Sackgasse und zu Umwegen führen. Wenn durch die öffentliche Meinung der Eindruck entsteht, nur das Abitur biete die Gewähr für eine erfolgreiche und sichere Zukunft, darf die Antwort nicht einfach heißen: „dann muss das Kind eben aufs Gymnasium”! Bei der Schul-Entscheidung müssen natürlich immer die Wünsche des Kindes mitberücksichtigt werden. „Wohin gehen meine Freunde, auf welcher Schule sind meine Geschwister, wie weit ist der Schulweg?” und „Was habe ich bisher über die Schule gehört?” - das sind Fragen, die sich Kinder immer stellen. Diese Kriterien möchten sie anerkannt und berücksichtigt wissen. Im Unterschied zur Einschulung sind die Kinder bei der Oberschulwahl in den Prozess einbezogen. Sie werden in der Schule informiert. Die Kinder werden von Lehrern, Eltern und Mitschülern mit Informationen, Meinungen und Wertungen konfrontiert. Nach unserer Erfahrung ist die gefühlsmäßige Seite der Entscheidung aufgrund von Hospitationen meist besonders „treffsicher” (siehe den Abschnitt: „Tage der offenen Tür an weiterführenden Schulen”). Was bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist Jeder neue Lernschritt ist immer nur so erfolgreich wie der vorherige beendet wurde. Unsicherheit, Schulangst, mangelndes Selbstbewusstsein könnten Alarmzeichen sein, dass die Anforderungen an das Kind zu hoch sind. Gibt es solche Anzeichen bei ihrem Kind, sollten Sie diese ernst nehmen und unbedingt in die Schulentscheidung einbeziehen. Für ein Kind ist jeder Übergang eine einschneidende Situation. Und jedes erlebt es auf seine Art und Weise. Auf der einen Seite ist 5 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 das Kind bestimmt neugierig, freudig und aufgeschlossen. Andererseits trägt es vielleicht auch eine gewisse „Angstbereitschaft” in sich – ohne Frage auch beeinflusst durch die Erfahrungen aus der Grundschulzeit. Wird dies noch durch eventuelle Ängste bei den Eltern oder Misserfolgserlebnisse im Lern- bzw. sozialen Bereich (Mitschüler/Lehrer) verstärkt, kann das dazu beitragen, eine anfängliche Ängstlichkeit in Angst zu steigern. Dies steht der Entwicklung von Sicherheit im neuen Umfeld und gegenüber den Anforderungen der Schule im Weg. In solch kritischen Situationen neigen Eltern zu einer nächsten Fehleinschätzung. Sie sind enttäuscht, dass sich ihre „Träume” nicht wie erwartet erfüllen – und zeigen das dem Kind deutlich, indem Hilferufe abgewehrt und noch höhere Forderungen gestellt werden. Dieses Verhalten verschlimmert die Situation. Eventuell fallen dann die letzten Erfolgserlebnisse (z.B. außerschulische Aktivitäten oder einzelne Fächer) auch noch weg. Erleben Eltern diese Situation mit ihrem Kind, hilft nur noch eines: einen sofortigen „Stopp” zu akzeptieren und einen neuen Anlauf unter leichteren Bedingungen anzugehen. Das entspannt die Situation und kann beim Kind wie eine Befreiung wirken. Sind die neuen Anforderungen dann zu bewältigen, verschwindet allmählich die Angst vor dem Versagen und die Selbstsicherheit kommt zurück. Vor diesem Hintergrund sollten Eltern zunächst zwischen folgenden organisatorischen Unterschieden von Gymnasien und Sekundarschulen abwägen: Sekundarschule Gymnasium Klassenfrequenz Maximal 26 Maximal 32 Probezeit Keine Ja, die gesamte 7. Klasse Abitur möglich Grundsätzlich ja, entweder in eigener Oberstufe oder nach Wechsel auf ein (kooperierendes) Oberstufenzentrum (OSZ) Ja Schuljahre bis zum Abitur 13 Jahre (möglich nach 12 J.) 12 Jahre Unterrichtsstunden pro Woche Klasse 7 / 8 Klasse 9 / 10 Klasse 7 / 8: Klasse 9 / 10: Ganztagsschule Ja Rechtlich nein, aber mindestens ein Gymnasium pro Bezirk Mittagessen-Angebot Ja Ja Duales Lernen (Schule/Betrieb) Ja Möglich Versetzung in die nächsthöhere Klasse (7.bis 10.Klasse) immer (Ausnahmen bei Vereinbarungen mit den Eltern) Nur bei entsprechender Leistung Bildungsziel Abitur Mittlerer Schulabschluss (MSA) Berufsbildungsreife erweiterte Berufsbildungsreife Abitur 6 31 Stunden 32 Stunden 33 Stunden 34 Stunden © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Die rein formalen, äußeren und organisatorischen Bedingungen sprechen für die Integrierte Sekundarschule (ISS). Dort sind weniger Schüler in einer Klasse. Außerdem sind diese Schulen als Ganztagsschulen organisiert, in denen Schülerarbeitsstunden am Nachmittag und sozialpädagogische Betreuung stattfinden sollen. Im Gymnasium gibt es neben einer höheren Schülerzahl pro Klasse zwei Wochenstunden mehr Unterricht, weil das Abitur in 12 Jahren erreicht werden muss. Bei 33 oder 34 Wochenstunden Pflichtunterricht (ohne Arbeitsgemeinschaften) kann man hier nicht mehr von einer Halbtagsschule sprechen. Deshalb wird das Gymnasium inzwischen auch als „funktionelle Ganztagsschule“ bezeichnet. Formal wird es aber immer noch wie eine Halbtagsschule behandelt. Denn im Gegensatz zu den Sekundarschulen gibt es in der Regel keine Sozialpädagogen, z.B. für die Betreuung von Schülerarbeitsstunden am Nachmittag. Die Versorgung mit einem warmen Mittagessen ist jedoch vergleichbar mit den Sekundarschulen. Inzwischen gibt es in jedem Bezirk mehr ein als Ganztagsschule geführtes Gymnasium (insgesamt 33). Fazit: Mehr Unterricht und höheres Lerntempo: Das sind die Lernbedingungen an den meisten Gymnasien. Diese Aspekte sollten sich Eltern klar machen, wenn sie sich dafür entscheiden. Kinder, die bisher kein Problem mit dem selbständigen Lernen hatten oder sich sogar in der Grundschule unterfordert fühlten, werden mit diesen Bedingungen keine oder kaum Schwierigkeiten haben. Kinder, die viel Unterstützung brauchen und das selbständige Arbeiten und Lernen nicht gewohnt sind, werden es am Gymnasium sicherlich schwerer haben. Eine neue Alternative ist die Gemeinschaftsschule (§ 17a Berliner Schulgesetz). Hier gibt es Freiheiten in der Organisation des Unterrichts, die andere Schulen nicht haben. Im Unterschied zu den ehemaligen Gesamtschulen gibt es keinen Unterricht auf unterschiedlichen Leistungsstufen, sondern ausschließlich im Klassenverband oder in Lerngruppen. Innerhalb des Klassenverbands soll der Unterricht binnendifferenziert werden, d.h. der einzelne Schüler ist individuell zu © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. fördern. Aus diesem Grund gibt es zunächst auch keine Notenzeugnisse, sondern Lernentwicklungsberichte, die den Schülern eine Rückmeldung über ihre Lernfortschritte geben. Pilotprojekte sind wichtig: sie brechen die Schulroutine auf und von Seiten der Schule wird eine erhöhte Aufmerksamkeit und Offenheit erforderlich. Schüler und Eltern haben damit eine große Chance, sich einzubringen und gehört zu werden. Gleichzeitig sind sie aber auch dazu aufgefordert. Gemeinsamer Unterricht (Inklusion) Das Schulgesetz sieht gemäß der von der Bundesrepublik Deutschland unterschriebenen UN-Behindertenrechtskonvention den Vorrang des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Kindern in allen Schulstufen vor. Jedoch stehen für den gemeinsamen Unterricht in allen Schulen vergleichsweise wenige Lehrerstellen zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Zahl der integrativen Schulplätze, vor allem aber der Umfang der Förderung, sich an diesen Vorgaben orientieren muss. Kinder mit Oberschulempfehlung, d.h. die zielgleich (nach den gleichen Lehrplänen wie die nichtbehinderten Kinder) unterrichtet werden, werden wie die anderen Kinder der Klasse von den Eltern im vorgeschriebenen Zeitraum angemeldet. Wenn die gewählte Oberschule die Aufnahme ablehnt, muss sie begründen, dass ihr die personellen, organisatorischen oder sachlichen Mittel für den gemeinsamen Unterricht fehlen. Ein Aufnahmeausschuss entscheidet dann, ob die Begründung und damit die Ablehnung berechtigt war. Wichtig: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden beim Auswahlverfahren vor allen anderen Schülern berücksichtigt. Erst danach erfolgt die weitere Vergabe der Plätze. Pro Klasse werden maximal vier Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Schulrat im Einvernehmen mit dem Schulamt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.berlin.de/sen/bildung/foerderung/sonderpaed agogische_foerderung/ 7 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 Fremdsprachen Die erste Fremdsprache wird ab Klasse 3 unterrichtet. Es besteht nur noch die Wahl zwischen Englisch und Französisch. Wenn Französisch als erste Fremdsprache gewählt wird, ist Englisch als zweite Fremdsprache verbindlich. Da beim Wechsel in die Oberschule die bisherige Sprachenfolge beibehalten werden muss, kann das den Übergang nach Klasse 4 an ein grundständiges Gymnasium mit Latein als zweite Fremdsprache erschweren. Umgekehrt kann die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache den Übergang zum Französischen Gymnasium verhindern. Wer das Abitur ablegen möchte, benötigt unbedingt eine zweite Fremdsprache. Sie ist deshalb am Gymnasium verpflichtend ab Klasse 7. An den Sekundarschulen hingegen ist sie lediglich eine Option innerhalb des Wahlpflichtangebots. Sekundarschüler können aber auch noch in der 9. oder 11. Klasse mit einer zweiten Fremdsprache beginnen. Anmeldeformulares an der Oberschule bis zur Entscheidungsmitteilung des bezirklichen Schulamtes (siehe hierzu auch das Schaubild der Senatsbildungsverwaltung auf Seite 11) beschrieben. Weitere Hilfen: Tage der offenen Tür der Oberschulen Erfahrungen der Eltern der Oberschulen Übersicht über die weiterführenden Schulen im Bezirk vom bezirklichen Schulamt Bezirkliche Informationsveranstaltung mit Vertretern der Schularten und Informationen über das Profil einzelner Schulen Informationen der Bezirkselternausschüsse (BEA) Das verbindliche Beratungsgespräch in der Grundschule und die Begründung der Förderprognose durch die Klassenlehrerin Nähere Informationen zu den Sprachangeboten an den Schulen finden Sie unter: Entscheidungshilfen www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/sprachenlernen/ Wir empfehlen den Elternabend im ersten Schulhalbjahr für einen Überblick über die kommenden Schritte zur Schulwahl zu nutzen und eine eigene Planung zu machen. Es gehört zum Rahmenplan der Grundschule, dass die Klassenlehrer mit den Schülern die Schulwahl vorbereiten. Sinnvoll ist es, schon an diesem Abend eine Liste mit Fragen zu erstellen, die für Eltern bei Informationsveranstaltungen oder „Tagen der offenen Tür“ eine Hilfe sein können. Die wichtigsten Fragen fallen Ihnen sonst erst hinterher ein. Da den meisten Eltern die bezirklichen Veranstaltungen nicht ausreichen, ist zu überlegen, ob die Klassen oder die Schulleitung zusätzlich einen eigenen Informationsabend für den Jahrgang organisieren und über die Schulen berichten, mit denen bereits kooperiert wird. Welche Entscheidungshilfen erhalten Eltern beim Übergang zur Oberschule Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gibt in jedes Schuljahr den Schulwegweiser, eine Broschüre zum Übergang in die Sekundarstufe heraus. Sie wird an die Eltern aller Sechstklässler verteilt. www.berlin.de/imperia/md/content/senbildung/bildungswege/grundschule/schulwegwei ser_web.pdf Einzelne Exemplare der Broschüre gibt es auch beim Infopunkt der Senatsbildungsverwaltung in der Bernhard-Weiß-Str. 6, 10178 Berlin E-Mail: [email protected]). In der Broschüre wird detailliert der Bildungsweg nach der Schulstrukturreform, die unterschiedlichen Bildungsabschlüsse, die einzelnen Oberschulen der Bezirke, sowie der Ablauf des Verfahrens von der Abgabe des 8 Elternversammlung im Herbst Informationen über die nahe gelegenen Schulen, ihr besonderes Profil und die Termine für „Tage der offenen Tür“ bekommen Sie auf der Webseite der Senatsbildungsverwaltung www.berlin.de/schulvz. © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Fragensammlung für bezirkliche Informationsveranstaltungen: Wie läuft das Aufnahmeverfahren an den Schulen? Welche Kriterien müssen die Schüler erfüllen? Welche Kriterien gibt es für das Probejahr an Gymnasien? Welche Schwerpunkte haben die einzelnen Schulen entwickelt? Aus welchen Schularten sind fusionierte Schulen hervorgegangen? Welche Sprachenfolge wird angeboten? Wie viele Schüler/innen mussten nach dem Probejahr die Schule wechseln? Wie viele Schüler/innen kamen von den Gesamtschulen in die gymnasiale Oberstufe? Welche Erfahrungen haben Sie mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf? Wie unterstützen Sie Kinder mit Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Dyskalkulie „Tage der offenen Tür“ an weiterführenden Schulen Zusätzlich zu Informationsveranstaltungen des Schulamtes bieten die meisten weiterführenden Schulen von sich aus Informationsabende an. Diese Termine könnten von der GEV gesammelt und an die einzelnen Klassen weitergegeben werden. Insbesondere bei Schulen, die aus Fusionen von Schularten hervorgegangen sind, ist es wichtig, sich ein eigenes Bild zu verschaffen. Denn bei diesen Schulen kann man noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen, weil sie erst neu gebildet wurden. Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, wie die Stimmung an der Schule ist. Fragen, die hierfür relevant sind: Welche Schulkulturen sind aufeinander getroffen? Wie werden sie vereint? Wie wird die Schulentwicklung betrieben? Wer ist daran beteiligt? Welche Schüler haben auf dieser Schule die © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. besten Entwicklungsmöglichkeiten? Wie ist der Ruf dieser Schule? Stimmt er und worin liegt er begründet? Welche besonderen Angebote hat diese Schule? Welche Sprachen werden ab welchen Klassenstufen angeboten? Hat die Schule Erfahrung mit behinderten Kindern? Wenn nicht, wie bereitet sich die Schule darauf vor? Wie findet individuelle Förderung an dieser Schule statt (äußere- und Binnendifferenzierung)? Wenn Eltern die Schulen ihrer engsten Wahl in Augenschein nehmen, spätestens dann sollten sie ihre Kinder mitnehmen und deren Eindrücke unbedingt in die Entscheidung mit einbeziehen. Kinder haben ein feines Gespür dafür, an welchen Schulen sie sich wohl fühlen könnten. Wählen Eltern eine Schule gegen den Willen ihres Kindes aus, schaffen sie sich in der bevorstehenden Pubertätsphase zusätzliche Konflikte und Probleme. Durch Einbeziehen des Kindes in den Entscheidungsprozess lassen sich diese aber vermeiden. Bessere Abstimmung zwischen Grund- und weiterführender Schule Um den Übergang in die Oberschule für die betroffenen Kinder fließend zu gestalten, setzt dies eine gute Zusammenarbeit zwischen Grundund weiterführender Schule voraus. Im Schulgesetz wird diese Kooperation inzwischen verbindlich vorgeschrieben (§ 20 Absatz 7 SchulG). Beispiele: Ehemalige Schüler werden eingeladen, um in lockerer Atmosphäre (z. B. durch Interviews) von der weiterführenden Schule zu berichten. Bei dieser Gelegenheit besteht die Möglichkeit, die Kinder zu einem Besuch in die Oberschule einzuladen, damit sie einen ersten Eindruck vom Schulweg, den Gebäuden und Klassenräumen und einigen Lehrern gewinnen können. Durch Zusammenarbeit zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen und 9 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 deren Lehrern können Ängste und potentielle Probleme abgebaut werden. Eine gegenseitige Hospitation der Lehrer in Klasse 6 und 7 kann dazu beitragen, die andere Schulform besser kennenzulernen und die Entwicklung der Schüler besser einzuschätzen. Gemeinsame Fachkonferenzen mit curricularen Absprachen ermöglichen eine bessere Abstimmung der Anforderungen zwischen den 6. Klassen der Grundschule und den 7. Klassen der Oberschulen. Das Auswahlverfahren Bei der Schulwahl sollten Eltern auch berücksichtigen, wie das Auswahlverfahren abläuft, wenn eine Schule mehr Anmeldungen als freie Plätze hat. Bis zu 10 % der vorhandenen Plätze ist für Härtefälle reserviert, 30% werden durch Los vergeben. Die restlichen Plätze, also mindestens 60%, werden durch das Auswahlverfahren der Schulen bestimmt. Dieses Procedere muss von der Schulkonferenz der Schule beschlossen und von der Schulaufsicht bestätigt werden. Welche Aufnahmekriterien bei Übernachfrage eine Schule gewählt hat, finden Sie unter www.berlin.de/sen/bildung/ schulverzeichnis_und_portraets/aufnahmekriterien / Neu ist, dass Geschwisterkinder an Oberschulen, die mehr Anmeldungen als Plätze haben, bevorzugt aufgenommen werden. Die Regelung, dass Kinder, die eine Durchschnittsnote von 3,0 oder schlechter haben, ohne ein Beratungsgespräch nicht an ein Gymnasium wechseln dürfen, ist zwar bereits beschlossen, tritt aber erst für das Übergangsverfahren ab 2015 in Kraft. Die Kriterien für die Aufnahme sind zwar in der SEK I-Verordnung vorgegeben (siehe Anhang), aber jede Schule kann auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden, wie sie mit den 10 Kriterien umgeht: Wird nur ein Kriterium angewendet (z.B. die Durchschnittsnote) oder mehrere (z.B. Durchschnittsnote und Kompetenzen des Kindes)? Werden mehrere Kriterien angewendet, wird eine Rangfolge festgelegt oder eine prozentuale Gewichtung (z.B. 60% Notendurchschnitt und 40 % Kompetenzen)? Gelten nicht für alle Schüler der Schule die gleichen Kriterien, (z.B. wegen Spezialklassen), welcher Anteil der Plätze entfällt auf sie? Gibt es mehr Bewerber mit gleicher Rangfolge, wird ein Auswahlgespräch geführt oder wird gelost? Haben die Schulen keine Kriterien festgelegt, erfolgt die Auswahl nach der Durchschnittsnote der Förderprognose. Die Schulen wählen und losen nur unter den Schülern aus, die die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Wenn das Kind nicht bei der Erstwunschschule aufgenommen wird und bei der Zweitwunschschule noch Plätze frei sind, entscheidet nicht mehr die Schule, sondern das Schulamt, und zwar nur nach der Durchschnittsnote der Förderprognose. Das gleiche Verfahren gilt bei der Drittwunschschule. Wenn das Kind auch in der Drittwunschschule nicht aufgenommen werden kann, bekommt es eine Schule der Schulart zugewiesen, wie sie dem Erstwunsch entspricht. Eltern haben zwar das Recht, die Schulform – Gymnasium oder Sekundarschule – zu wählen, ein Recht auf eine bestimmte Schule besteht aber nicht. Eltern, deren Schulwunsch völlig unzureichend berücksichtigt wurde, bleibt dann das Mittel des Widerspruchs oder der Klage. © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Anhang Das Aufnahmeverfahren für die weiterführenden Schulen Quelle: SenBJW: www.berlin.de/imperia/md/content/senbildung/bildungswege/__bergang_schaubild_mit_datum.p df?start&ts=1384771025&file=__bergang_schaubild_mit_ datum.pdf © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 11 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 Aus dem Schulgesetz für das Land Berlin (Verkündungsstand: 30.01.2014, in Kraft ab: 01.01.2014) des zweiten Schulhalbjahres BildungsErziehungsvereinbarungen zu schließen. und (6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren: § 56 Übergang in die Sekundarstufe I 1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein verbindliches und zu dokumentierendes Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule (Absatz 2). Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. 1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nummer 2. (2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungs-vermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung. Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine schriftliche Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird. 2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde. (3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Förderprognose der Grundschule gebunden. Sie ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen. 3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. (4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des ersten Schul-halbjahres der Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen, die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen, sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren oder seinen Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn 12 Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen. (7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Kapazitäten einer Schule Schulart zugewiesen. der gewünschten (8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4 oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt. (9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 1. das Verfahren und die Kriterien für das verbindliche Beratungsgespräch und die Förderprognose der Grundschule, 2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen: a) Leistung und Kompetenzen, b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms, anderen Eignungsfeststellungsverfahrens; spezifischen die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt, 3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1, 4. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang. In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen. c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines Illustration: Karin Siemoneit © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 13 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 Aus der Grundschulverordnung (Verkündungsstand: 29.01.2014, in Kraft ab: 01.01.2014) § 24 Übergang in die Sekundarstufe I (1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren insbesondere bei Übernachfrage. (2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein. Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden. Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose. Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint. Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen. Aus den Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen. Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. 11Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt. 14 (3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der Grundschule ausgehändigten Anmeldevordruck an der erstgenannten von höchstens drei weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an (Erstwunschschule). (4) Die abgebende Grundschule erhält von der aufnehmenden Schule der Sekundarstufe I oder dem für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständigen Bezirksamt spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien Informationen über die Aufnahmeentscheidung und leitet unverzüglich nach der Zeugnisausgabe den Schülerbogen weiter. (5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert. Absatz 2 Satz 5, 7, 10 und 11 gelten entsprechend. Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist die Eignung für den Besuch grundständiger Züge am Gymnasium und an der Integrierten Sekundarschule zu prognostizieren. Eine solche Prognose kann darüber hinaus bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren. Kann eine solche Prognose nicht abgegeben werden, wird der weitere Besuch der Grundschule empfohlen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung in der Regel spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert. (6) Schülerinnen und Schüler, die insbesondere bei Nichtbestehen der Probezeit aus weiterführenden allgemein bildenden Schulen in die Grundschule zurückkehren, sollen in die bisher besuchte Grundschule aufgenommen werden. © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Aus der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I - Verordnung - Verkündungsstand: 30.01.2014, in Kraft ab: 16.10.2013) http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GrSchulV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true § 5 Übergangsverfahren (1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Zweitwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweitoder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. 3Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten 15 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. 16 (9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. (10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. § 6 Aufnahme bei Übernachfrage (1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose, 2. die Notensumme von bis zu vier Fächern beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die fachspezifischen Ausprägungen Schulprogramms (Profil) der Schule oder jeweiligen Klasse kennzeichnen, der die des der 3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen, 4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt. (9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots, 2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose, 3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses. Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los. 17 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 § 7 Probejahr am Gymnasium Wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen. § 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit (1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten 18 Sekundarschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei einer Grundschule anzumelden. (2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule. © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2016 © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 19 Leitfaden Übergang weiterführende Schulen 2015/2016 Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. Hasenheide 54 10967 Berlin www.ane.de www.schuleltern.berlin Telefon 030-2590060 E-Mail: [email protected] Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE87100205000003296300 LEITFÄDEN für die Berliner Grundschule Die Themenleitfäden sind ca. 20-seitige Broschüren. Sie enthalten inhaltliche Beiträge, Berliner schulrechtliche Bestimmungen zum Thema und methodische Hinweise zur Durchführung von Elternversammlungen: Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Leitfaden für neue Elternsprecher/innen in der Grundschule Rund um den Stundenplan – Rahmenbedingungen der Grundschule Auf dem Weg zur Inklusion – Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung Nr. 4 Noten und verbale Beurteilung – Leistungsbeurteilung in den Klassenstufen 1 bis 6 Nr. 5 Hausaufgaben – Leitfaden für Grundschule und Hort Nr. 6 Regeln und Regelverstöße – Leitfaden zum Thema Disziplin für Grundschulen Nr. 7 Wer bestimmt eigentlich – zu Hause und im Klassenzimmer? – Leitfaden zur Selbstständigkeitsentwicklung von Kindern im Grundschulalter Nr. 8 Gewalt – schon in der Grundschule? – Arbeitshilfe für Elternversammlungen Nr. 9 Orientierung zur Schulanmeldung – Leitfaden zur Einschulung in die allgemeine Schule Nr.10 Wie geht‘s nach der Grundschule weiter? – Entscheidungshilfe für die Wahl der weiterführenden Schule Die Leitfäden kosten 3,00 Euro pro Exemplar und können telefonisch unter (030) 25 90 06 35 oder im Internet unter www.ane.de/bestellservice/leitfaeden-fuer-die-berliner-grundschule/ bestellt werden. Der Arbeitskreis Neue Erziehung gibt in zwei Extrabriefen Anregungen und Tipps zum Thema Pubertät: „Familie in der Pubertät 1“ (10-13 Jahre) „Familie in der Pubertät 2“ (13-18 Jahre) Die Briefe können kostenlos beim ANE telefonisch unter der Nummer (030) 25 90 06 35 oder im Internet unter www.ane.de/bestellservice/pubertaet/ bestellt werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf www.schuleltern.berlin. 20 © Arbeitskreis Neue Erziehung e.V. 2015
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