Zur Gewährleistung der Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet, welche jedoch explizit beide Geschlechter meint. Die Österreichische Sporthilfe (ÖSH) wurde im Jahre 1971 als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel gegründet, österreichische Spitzensportler bestmöglich zu fördern. Die Förderung gelangt als Aufwandsentschädigung für die Inanspruchnahme der Gesellschaft sowie für erhöhte Ausgaben, welche durch die Ausübung des Leistungssports entstehen, zur Auszahlung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung ist nicht gegeben. 1. Antragsberechtigt sind ausschließlich Sportler mit österreichischer Staatsbürgerschaft. 2. Die Förderung wird Einzelpersonen gewährt, welche relevante Ergebnisse in der Allgemeinen (AK) oder der jeweilig letzten Juniorenklasse (NW), vor dem Übertritt in die Allgemeine Klasse, erzielen. Voraussetzung für eine Förderung ist ein fristgerecht eingebrachter Antrag des Athleten die ordentliche Mitgliedschaft des Fachverbandes des Antragstellers bei der Bundes-Sportorganisation (BSO) sowie die Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien 3. Athleten der Allgemeinen Klasse werden in den Kategorien GOLD und SILBER, Nachwuchssportler in BRONZE, nicht olympische Sportarten ausschließlich in SILBER und BRONZE eingestuft. olympische / paralympische Bewerbe ohne Sportförderstelle (HSZ, BM.I, BMF, etc.) bei Förderung durch eine Sportförderstelle gilt GOLD EUR 800,00 GOLD EUR 600,00 SILBER EUR 400,00 SILBER EUR 250,00 BRONZE EUR 200,00 BRONZE EUR 100,00 nicht olympische / nicht paralympische Bewerbe SILBER EUR 250,00 BRONZE EUR 100,00 Zugehörige von Kader Rio können in der Kategorie GOLD eingestuft werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Kader Rio erfolgt die umgehende Einstufung laut geltenden Einstufungskriterien. Der Förderzeitraum für Sommersportler ist vom 1. Jänner bis 31. Dezember, für Wintersportler vom 1. Juli bis 30. Juni des auf die beantragte Saison folgenden Wettkampfjahres. Nach Zuerkennung durch die Sporthilfe und Anerkennung der Durchführungsbestimmungen erfolgt die Auszahlung der Individualförderung monatlich im Nachhinein. 4. Der geförderte Athlet erklärt sich bereit, mindestens fünf Mal pro Jahr Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen, welche in Absprache mit der ÖSH erfolgen. Der Geförderte erklärt sich darüber hinaus bereit, für zusätzliche Aktivitäten der ÖSH zur Verfügung zu stehen, sofern es keine Überschneidungen mit Veranstaltungen seines Fachverbandes, Vereins oder seinen Sponsoren gibt. Die zur Verfügung gestellten Aufkleber und Logos der ÖSH sind bei öffentlichen Auftritten (Wettkämpfen, Interviews, etc.) bestmöglich zu präsentieren. Einstufungsrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe – gültig ab Einstufung Sommersport, Dezember 2015 Seite 1 5. Der Antrag für die Individualförderung ist ausnahmslos online, in der von der ÖSH zur Verfügung gestellten Form, zu stellen. Der Antrag muss fristgerecht bei der ÖSH eintreffen. Zu spät eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. Sommersportler stellen ihren Förderantrag bis 30. Oktober, Wintersportler bis 30. April eines jeden Kalenderjahres. Anträge müssen jährlich neu gestellt werden. Die Einstufung der eingebrachten Anträge erfolgt jeweils am Ende der Saison durch die Evaluierungskommission. Das Ergebnis der individuellen Einstufung ergeht per Postweg an den Antragsteller. 6. Unterschieden werden Sommer- und Wintersportarten; olympische und nicht olympische sowie Behindertensport-Disziplinen. 7. Athleten, welche erstmalig eingestuft werden, sind im ersten Förderungsjahr verpflichtet eine Potenzialanalyse beim WIFI zu absolvieren. Zusätzlich ist eine Laufbahnberatung beim Verein „Karriere Danach“ zu absolvieren. 8. Der Antragsteller verpflichtet sich zu Respekt, Wohlverhalten und Loyalität gegenüber der ÖSH. Besondere Rücksicht ist auf jeweils schutzwürdige Interessen beider Seiten zu nehmen; insbesondere auf den gegenseitigen Ruf und das positive Ansehen. 9. Der Aktive ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsnahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten führen. Der Verstoß hiergegen zieht eine fristlose Förderungseinstellung nach sich. Der Geförderte ist verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehungen mit der ÖSH betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, dies gilt insbesondere für das geltende Anti-Doping-Gesetz. 10. Im Falle eines rechtskräftig nachgewiesenen Dopingvergehens ist der betroffene Sportler auf Lebzeiten von der Möglichkeit jeglicher Förderung durch die ÖSH ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Sportler eines Dopingvergehens beschuldigt wird, werden sämtliche Fördermittel bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dopingverfahrens eingefroren und nicht ausbezahlt. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Dopingvergehens hat der Sportler sämtliche von der ÖSH, ab dem Zeitpunkt der ersten positiven Dopingprobe oder einer Dopingsperre durch die NADA, bezogenen Fördergelder rückwirkend an die ÖSH zurück zu zahlen. 11. Bei einer länger andauernden Verletzung oder Krankheit ist der Aktive verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Die gewährten Förderungsbeträge bleiben bis zum Ende der Förderperiode zu 100 % erhalten. Die Förderung endet mit Beendigung der sportlichen Laufbahn oder der Nichterfüllung der Kriterien. Das Karriereende ist der ÖSH umgehend mitzuteilen. 12. Der ÖSH entstehen mit der gegenständlichen Förderung keine darüber hinaus gehenden Verpflichtungen. Die Versteuerung der Förderung obliegt ausschließlich dem geförderten Sportler selbst. Einstufungsrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe – gültig ab Einstufung Sommersport, Dezember 2015 Seite 2 Berücksichtigung finden: nicht berücksichtigt werden: +) offizielle, vom internationalen Fachverband anerkannte Resultate -) Ergebnisse von Mannschafts-, Staffel- und Teambewerben +) Leistungen der abgelaufenen Saison in der Allgemeinen Klasse oder der jeweiligen Juniorenklasse innerhalb der vorgegebenen Kriterien -) Platzierungen bei Universiaden / Studentenwettkämpfen Militärmeisterschaften Landes- und Staatsmeisterschaften +) Anträge bis zum Alter von 45 Jahren zum Stichtag der Antragstellung; davon ausgenommen sind Athleten der Kategorie Behindertensport -) Sportler, deren zu versteuerndes Einkommen (inkl. Preisgeld) EUR 100.000,00 (einhunderttausend) pro Jahr übersteigt Erklärung/Hinweise zu den Einstufungskriterien Jede Platzierung muss innerhalb des ersten Viertels der Gesamtteilnehmerzahl liegen. Top Level bezeichnet die höchste für die jeweilige Sportart geltende, weltweit regelmäßig durchgeführte Veranstaltungsserie (Weltcup, World Tour, Premier League, etc.). High Level bezeichnet die zweithöchste für die jeweilige Sportart geltende, weltweit regelmäßig durchgeführte Veranstaltungsserie (COC, EC, etc.). Die Förderung in der Kategorie BRONZE kann für den Zeitraum von zwei Jahren zuerkannt werden. Im Falle eines signifikanten Leistungsabfalls wird die Förderung nach dem ersten Jahr aberkannt. Für nicht olympische Sportarten und Disziplinen gelten bei Weltmeisterschaften (20 Nationen) und Europameisterschaften (12 Nationen) Mindestteilnehmerzahlen zur Erlangung einer Unterstützung. Im Behindertensport gelten zehn Nationen (WM) sowie sechs Nationen (EM). Ergebnisse in olympischen, nicht olympischen und in Behindertensport-Disziplinen werden unabhängig voneinander bewertet. Anhand der Saisonleistung kann eingestuft werden, wenn: auf Toplevel fünf oder mehr Konkurrenzen in der aktuellen Saison durchgeführt werden, der Antragsteller an mindestens 75 % der veranstalteten Wettkämpfe teilnimmt sowie die angeführten Kriterien erfüllt sind. Entsprechend ihrer sportartspezifischen Besonderheiten werden die Sportarten und Disziplinen in folgende Sportartengruppen unterteilt und individuell bei der Einstufung berücksichtigt. Einstufungsrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe – gültig ab Einstufung Sommersport, Dezember 2015 Seite 3 AE, HP, MO, SS (Freestyle) BMX, EZF, Keirin, Omnium (Rad) Bob, Skeleton, Kunstbahnrodeln Dressur, Vielseitigkeit (Pferdesport) Kanu, Rudern Eiskunstlauf, Short Track Gewichtheben Golf HP, SBS (Snowboard) Sprint (Langlauf) Nordische Kombination, Sprunglauf Ski Alpin Sportschießen Synchronschwimmen, Wasserspringen Bahnengolf Billard Jiu-Jitsu Karate Kickboxen Squash 4-Cross (Rad) - 4 CC Marathon, Cyclo-Cross, Downhill (Rad) Schach Aerobic BA (Snowboard) BMX Freestyle, Kunstrad, Radball (Rad) DM (Freestyle) Flugsport, Tanzsport Grasski, Naturbahnrodeln, Skibob Wasserski Klettern Kraftdreikampf Orientierungslauf Pferdesport Rollsport, Stocksport GOLD Olympia - Top 4 / Semifinale WM - Top 4 / Semifinale EM - Top 3 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 8 Olympia - Top 8 / Finale WM - Top 8 / Finale EM - Top 3 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 8 Olympia - Top 6 / Finale WM - Top 6 / Finale EM - Top 3 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 6 Olympia - Top 16 / Achtelfinale WM - Top 16 / Achtelfinale EM - Top 8 / Viertelfinale Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 12 Olympia - Top 16 / Semifinale WM - Top 16 / Semifinale EM - Top 8 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 12 Olympia - Top 12 / Semifinale WM - Top 12 / Semifinale EM - Top 6 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 12 High Level-Gesamt Top 3 (COC, EC, etc.) High Level-Gesamt Top 3 (COC, EC, etc.) High Level-Gesamt Top 3 (COC, EC, etc.) YOG - Top 8 / Viertelfinale JunWM - Top 16 / Achtelfinale JunEM - Top 8 / Viertelfinale Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 8 YOG - Top 8 / Finale JunWM - Top 16 / Semifinale JunEM - Top 8 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 8 YOG - Top 6 / Finale JunWM - Top 12 / Semifinale JunEM - Top 6 Saison - 50 % Platzierung im Toplevel Top 6 BRONZE ALLGEMEINE KLASSE (AK) nicht olympisch / paralympisch SBX (Snowboard) SX (Freestyle) NW SPORTARTENGRUPPE 3 Biathlon CC, Sprint, Straße (Rad) Eisschnelllauf Fünfkampf Langlauf Leichtathletik Rhythmische Gymnastik Schießen Schwimmen Segeln Springreiten Triathlon Turnen olympisch / paralympisch Badminton Beach-Volleyball Bogenschießen Boxen Fechten Judo PGS, PSL (Snowboard) Ringen Taekwondo Tennis Tischtennis SPORTARTENGRUPPE 2 SILBER SPORTARTENGRUPPE 1 Grundsätzlich können alle geförderten Athleten über deren Fachverband um Aktions- und/oder Projektförderung ansuchen. Der Antrag bedarf der Schriftform und muss im Vorhinein (vor dem Eintritt des Ereignisses wie z.B. Trainingslager, etc.) gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Das Ansuchen kann jederzeit gestellt werden. Der Antragsteller wird schriftlich benachrichtigt. Einstufungsrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe – gültig ab Einstufung Sommersport, Dezember 2015 Seite 4
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