32-1.19 Beschluss Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden ab 01.09.2015 aufgrund der Reduzierung der Arbeitskraft der Richterin Stümper auf ½ (vormals Schneider) und dem Hinzukommen der Richterin am Amtsgericht Platzeck wie folgt verteilt: Teil A Verteilung der Geschäfte 1. Dezernat I – Richterin Stümper a) die Erzwingungshaftsachen; b) Entscheidungen in Strafsachen aus den Dezernaten der Richterinnen am Amtsgericht Sarge, Leyh, Mörke und Platzeck, soweit diese gemäß § 354 StPO aufgehoben oder zurückverwiesen werden sowie in Verfahren nach §§ 153, 154 und 163 StGB in den Fällen, in denen das strafrechtliche Ausgangsverfahren unter Beteiligung eines Richters des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) geführt wurde; c) zweiter Richter im erweiterten Schöffengericht; d) richterliche Entscheidungen nach den Polizeigesetzen; e) richterliche Entscheidungen nach dem Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2000, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.03.2012 (Gesetzblatt Teil I/12 Nr.16); f) die J-, M- und V-Sachen (einschließlich der Anträge gemäß § 758a ZPO); g) sämtliche Sachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht ausdrücklich im geltenden Geschäftsverteilungsplan einem anderen Dezernat zugewiesen sind; h) die Nachlasssachen; i) die Betreuungssachen mit den Endziffern 1-3 (Abteilung 62) Vertretung: Dezernent IV Dezernentin II 2. Dezernat II - Richterin am Amtsgericht Sarge a) die Unterbringungssachen (XIV/L); b) die Betreuungssachen mit Ausnahme der Endziffern 1-3 (Abteilung 60) c) alle sich aus diesem Dezernat ergebenden Rechtshilfeersuchen und Sachen des allgemeinen Registers (AR); d) die Geschäfte des Jugendrichters (Bs, Cs, Ds, AR und Gs, soweit Verfahren nach § 45 Abs. 3 JGG) einschließlich der Geschäfte des Vollstreckungsleiters, in denen der Jugendrichter entschieden hat und sie dem Jugendrichter des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) übertragen werden bzw. übertragen worden sind, nicht jedoch die Bewährungsaufsichten; e) die Geschäfte des Ermittlungsrichters in Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (Gs), soweit sie Haftsachen betreffen, einschließlich Haftprüfungssachen, und Abschiebehaftsachen für den Wochentag Dienstag. Vertretung: 1. Dezernentin V 2. Dezernentin I 3. Dezernat III - Richterin am Amtsgericht Leyh a) alle Jugendschöffensachen (Ls) sowie die sich aus diesem Dezernat ergebenden Geschäfte des Vollstreckungsleiters und die Bewährungsaufsichten aus diesem Dezernat und aus dem Dezernat der Jugendrichterin; b) die Geschäfte der Ermittlungsrichterin in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (Gs) mit Ausnahme der Haft- und Haftprüfungssachen, soweit sie nicht nach 3.g) übertragen sind; c) die Aufgaben der Vollstreckungsleiterin für die Justizvollzugsanstalt Wriezen; d) die Geschäfte der Vorsitzenden des Ausschusses zur Wahl der allgemeinen Schöffen und der Jugendschöffen; e) die Auslosung der allgemeinen Schöffen und der Jugendschöffen und die nach §§ 45 – 53 GVG insoweit zu treffenden Entscheidungen; f) die Familiensachen gemäß § 23 b GVG sowie die Familiensachen außerhalb anhängiger Verfahren (FH) mit den Anfangsbuchstaben der Nachnamen von A bis Le; g) die Geschäfte des Ermittlungsrichters in Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (Gs), soweit sie Haftsachen betreffen, einschließlich Haftprüfungssachen, und Abschiebehaftsachen für den Wochentag Donnerstag. Vertretung: 1. Dezernentin VI 2. Dezernent IV 4. Dezernat IV – Richter am Amtsgericht Kopfmüller-Knabe a) die Zivilprozesssachen (B-, C- und H-Sachen) einschließlich der nach §§ 721, 794a ZPO zu treffenden Entscheidungen und der Wohnungseigentumssachen; b) alle sich aus diesem Dezernat ergebenden Rechtshilfeersuchen und Sachen des allgemeinen Registers (AR); c) die Einzelrichterstrafsachen gegen Erwachsene (Bs, Cs, Ds, AR) mit geraden Aktenzeichen, in denen bis zum 01.09.2015 bereits Fortsetzungstermine anberaumt wurden; d) die Geschäfte des Ermittlungsrichters in Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (Gs), soweit sie Haftsachen betreffen, einschließlich Haftprüfungssachen, und Abschiebehaftsachen ab 01.09.2015 für den Wochentag Montag, soweit sie nicht Folgesachen eines vor dem 01.09.2015 eingegangen Antrages sind. Vertretung: 1. Dezernentin I 2. Dezernentin VI 5. Dezernat V – Richterin am Amtsgericht Mörke a) alle Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche (Owi); b) die Einzelrichterstrafsachen gegen Erwachsene (Bs, Cs, Ds, AR) mit ungeraden Aktenzeichen und die sich aus diesem Dezernat ergebenen Bewährungsaufsichten; c) alle Schöffensachen (Ls) sowie die sich aus diesem Dezernat ergebenden Geschäfte des Vollstreckungsleiters sowie Bewährungsaufsichten; d) den Vorsitz im erweiterten Schöffengericht; e) die Geschäfte der Ermittlungsrichterin in Strafsachen gegen Erwachsene (Gs) mit Ausnahme der Haft- und Haftprüfungssachen, soweit sie nicht nach 5.f) übertragen sind; f) die Geschäfte des Ermittlungsrichters in Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (Gs), soweit sie Haftsachen betreffen, einschließlich Haftprüfungssachen, und Abschiebehaftsachen ab 01.09.2015 für den Wochentag Freitag, soweit sie nicht Folgesachen eines vor dem 01.09.2015 eingegangen Antrages sind. Vertretung: 1. Dezernentin II 2. Dezernentin III 6. Dezernat VI – Richterin am Amtsgericht Platzeck a) die Familiensachen gemäß § 23 b GVG sowie die Familiensachen außerhalb anhängiger Verfahren (FH) mit den Anfangsbuchstaben der Nachnamen von Lf bis Z; b) die Einzelrichterstrafsachen gegen Erwachsene (Bs, Cs, Ds, AR) mit geraden Aktenzeichen und die sich aus diesem Dezernat ergebenen Bewährungsaufsichten mit Ausnahme der Verfahren, in denen bis zum 01.09.2015 bereits Fortsetzungstermine anberaumt wurden und die bei dem bisherigen Dezernenten verbleiben; c) die Geschäfte des Ermittlungsrichters in Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene (Gs), soweit sie Haftsachen betreffen, einschließlich Haftprüfungssachen, und Abschiebehaftsachen für den Wochentag Mittwoch. Vertretung: 1. Dezernentin III 2. Dezernentin V Teil B Allgemeine Regelungen 1. Richterablehnung, Ausschließung, Zurückverweisung In Fällen, in denen ein Richter abgelehnt, kraft Gesetzes ausgeschlossen oder aufgrund einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO an der Weiterbearbeitung gehindert ist, treten - soweit in den Fällen der §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO keine anderweitige Bestimmung durch das Rechtsmittelgericht getroffen wird - an dessen Stelle seine planmäßigen Vertreter, es sei denn, in Teil A ist insofern eine andere Zuständigkeit geregelt. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst. 2. Zuständigkeitsstreit Über Meinungsverschiedenheiten der Richter hinsichtlich der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit entscheidet, soweit diese nicht durch Vermittlung der Behördenleiterin geschlichtet werden können, das Präsidium. Sofern dringende Maßnahmen erforderlich sind, sind diese vor Abgabe an die für zuständig gehaltene Abteilung, jedenfalls vor Vorlage an die Direktorin des Amtsgerichts zum Zwecke der Herbeiführung einer Entscheidung des Präsidiums zu treffen. Eine zur Vermeidung von Verzögerungen erfolgte Bearbeitung ist für die Beurteilung der Zuständigkeit ohne Bedeutung. 3. Namensänderung der Beteiligten, irrtümliche Eintragung Ändert sich vor Beendigung eines Verfahrens der Name eines Verfahrensbeteiligten, durch den die Zuständigkeit der Abteilung begründet war (z.B. durch Heirat) oder tritt Rechtsnachfolge ein, so unterbleibt eine Abgabe an die Abteilung, die nunmehr an sich zuständig wäre. Auch wenn eine Sache zunächst irrtümlich bei einer an sich unzuständigen Abteilung eingetragen und dort vom ordentlichen Dezernenten nach Eingang der Klagebegründung sachlich bearbeitet worden ist, hat eine Abgabe an die zuständige Abteilung nicht mehr zu erfolgen. Soweit der bearbeitende Richter funktionell nicht zuständig ist, kann bis zur Verkündung einer Entscheidung die Sache an die zuständige Abteilung abgegeben werden. 4. Beratungs- und Prozesskostenhilfe, Rechtshilfe Für alle Entscheidungen und sonstigen richterlichen Geschäfte nach den Gesetzen über die Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ist jeweils diejenige Abteilung (Richter) zuständig, die nach der vorstehenden Geschäftsverteilung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist oder, falls eine Sache noch nicht anhängig ist, der zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten richterlichen Handlung berufen wäre. Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, erstreckt sich die Bearbeitung nach Sachgebieten auch auf die Rechtshilfeersuchen aus dem zugewiesenen Sachgebiet; die weitere Verteilung nach Buchstaben, Endziffern und Spezialisierung innerhalb der Sachgebiete gilt entsprechend. 5. Zivilsachen a) Die Zuständigkeit der Abteilungen bestimmt sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beklagten, des Antragsgegners oder des Schuldners. Beginnt der Name mit einem Umlaut (z.B. Ötzbek), so ist diejenige Abteilung zuständig, welcher der in dem Umlaut enthaltene Selbstlaut zugeteilt ist. Bei einem Doppelnamen ist maßgebend nur der erste Name, wenn es sich um einen Geburtsnamen handelt, der Ehename (§ 1355 Abs. 3 BGB), wenn der Familienname aus Ehe- und Begleitname besteht. b) Besteht die Bezeichnung des Beklagten, des Antragsgegners oder des Schuldners aus der Firma eines Handelsgeschäfts oder einer Handelsgesellschaft oder aus dem Namen eines Vereins oder einer sonstigen juristischen Person, so ist der Anfangsbuchstabe desjenigen (ersten) Wortes maßgebend, durch welches Art, Gattung, Geschäftskreis und Gegenstand des Unternehmens oder der Gesellschaft usw. bezeichnet werden (z.B. bei Eberswalder Kranbau AG der Buchstabe K, bei Allgemeiner Ortskrankenkasse der Buchstabe K, bei Bad Freienwalder Stadtwerke der Buchstabe S). Ist dagegen in die aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Bezeichnung des Beklagten ein Familienname oder ein sonstiger Name (sogenannte Phantasiebezeichnung), z.B. "Ost-West", "Albingia" oder dergleichen, aufgenommen, so gibt der Anfangsbuchstabe dieses Namens, bei mehreren Namen der des Erstgenannten, den Ausschlag (z.B. Bernauer Emaillewerke Schulze & Wehrmann). Beim Zusammentreffen von Familiennamen und Phantasienamen ist der Familienname maßgebend (z.B. Kaffeerösterei Hollandia Müller & Schmidt). Würde jedoch nach dieser Regelung der nicht weiter eingeschränkte Geschäftskreis "Versicherung" ausschlaggebend sein, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben einer in der Parteibezeichnung enthaltenen Ortsangabe (z.B. Aachener und Münchener Versicherungsverein). c) Wird eine Behörde, eine Gemeinde oder ein sonstiger Verwaltungskörper verklagt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben der in der Parteibezeichnung enthaltenen Ortsbestimmung (z.B. Evangelische Kirchgemeinde Bad Freienwalde), bei Fehlen der Ortsangaben nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Parteibezeichnung, bei der allerdings vorangestellte Eigenschaftswörter wie z.B. deutsch, allgemein, gemeinnützig, städtisch oder dergleichen sowie alle Hinweiswörter auf die Organisationsform (z.B. Anstalt, Bund, Stiftung, Verband, Vereinigung und dergleichen) außer Betracht bleiben. d) Bei Prozessen gegen Vermögensmassen ist nicht der Name des Verwalters, sondern die Bezeichnung der Masse (Name des Gemeinschuldners, des Erblassers usw.) entscheidend. e) Sind mehrere Beklagte, Antragsgegner oder Schuldner genannt, so ist der Name des in der Klage oder im Antrag an erster Stelle Aufgeführten bestimmend; bei dieser Reihenfolge bleiben Versicherungsunternehmen außer Betracht. f) Erheben von mehreren Antragsgegnern in einer Mahnsache nur einer oder einige Widerspruch, so ist für die weitere Bearbeitung diejenige Zivilprozessabteilung zuständig, in deren Zuständigkeit der Widersprechende, bei mehreren Widersprüchen der zuerst Widersprechende fällt. Gehen mehrere Widersprüche gleichzeitig ein, so ist von mehreren Zivilprozessabteilungen des Amtsgerichts Bad Freienwalde diejenige zur gemeinsamen Entscheidung berufen, in deren Buchstabenbereich der nach der alphabetischen Reihenfolge erste Antragsgegner fällt. Bei der vorstehenden Regelung bleiben Versicherungsunternehmen außer Betracht. Entsprechendes gilt für den Einspruch. g) Für Vollstreckungsgegenklagen ist diejenige Abteilung des Amtsgerichts zuständig, die den Vorprozess entschieden hat. Besteht diese Abteilung nicht mehr oder hat ein auswärtiges Gericht den Vorprozess entschieden oder ist der zugrundeliegende Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbescheid, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln. h) Wird vor Erledigung eines Rechtsstreits im ersten Rechtszuge unter denselben Parteien - in Verkehrsunfallsachen auch unter anderen Unfallbeteiligten und Versicherungen - eine weitere Sache mit umgekehrtem Rubrum anhängig, die mit der ersten Sache in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang steht, so obliegt die Bearbeitung beider Sachen, falls für sie verschiedene Abteilungen zuständig wären a. der Abteilung, bei der die Rechtshängigkeit früher eingetreten oder bei fehlender Rechtshängigkeit der Sache früher anhängig geworden ist, wenn es sich um zwei Hauptsachen handelt; b. der Abteilung der Hauptsache, wenn es sich um eine Hauptsache einerseits und einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung andererseits handelt. i) Anhängige und rechtshängige Verfahren fallen, soweit mit dem Geschäftsverteilungsplan ein Zuständigkeitswechsel verbunden ist, in das nunmehr bestimmte Dezernat. Ausgenommen sind Verfahren, in den bereits ein Verkündungstermin bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Teil A geht vor. 6. Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Vormundschaften und Pflegschaften für Geschwister sollen von demselben Dezernenten geführt werden. Ist eine solche Sache über eines von mehreren Geschwistern bereits anhängig, so ist der Bearbeiter dieser Sache auch für etwaige über weitere Geschwister einzuleitende Vormundschaften oder Pflegschaften sowie sonstige Familienrechtsverfahren zuständig. 7. Ehe- und Familiensachen In Ehe- und Familiensachen, sowie in sonstigen Unterhaltssachen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragsgegners. Bei mehreren Antragsgegnern bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des im Alphabet an erster Stelle stehenden Antragsgegners. Führt eine der Parteien einen Doppelnamen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsam geführten Familiennamen, dem sog. Stammfamiliennamen (Beispiel: Scharping-Müller gegen Haupt-Scharping; zuständig ist der Dezernent für "S"). Zusätze wie Graf, Dr., von, van und dergleichen bleiben unberücksichtigt. In Ehe- und Familiensachen bestimmt sich die Zuständigkeit erweiternd dahin gehend, dass analog der gesetzlichen Regelung in § 152 FamFG die einzelnen Familiengerichtsdezernate so behandelt werden, als ob sie selbständige Amtsgerichtsbezirke wären. 8. Adoptionssachen In Adoptionssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Anzunehmenden. 9. Abstammungssachen In Abstammungssachen, sowie in isolierten Verfahren zum Sorgerecht, Umgang, Kindesherausgabe richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes. 10. Bearbeitung erledigter Sachen Jede Abteilung des Amtsgerichts hat die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte in erledigten Sachen, z.B. bei Ersuchen um Überlassung bereits weggelegter Akten oder bei prozessgerichtlichen Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren, zu bearbeiten, auch wenn bei einer früheren Geschäftsverteilung eine andere Abteilung zuständig war. 11. weitere Vertretung Sind sowohl der 1. als auch der 2. in Teil A benannte Vertreter verhindert, ist derjenige weiterer Vertreter, der dem Dezernat des 1. Vertreters ziffernmäßig folgt, wobei nach dem Dezernenten VI der Dezernent I u.s.w. folgt. Bad Freienwalde, den 25.08.2015 Das Präsidium des Amtsgerichts (Dr. Matthiessen) Präsident des Landgerichts (Sarge) Richterin am Amtsgericht (Mörke) Richterin am Amtsgericht (Kopfmüller-Knabe) Richter am Amtsgericht (Leyh) Richterin am Amtsgericht
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