S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e. V. Ordnung der Abteilung Angelsport §1 Gründung Die Abteilung Angelsport gründet sich zum folgenden Datum: 01. Oktober 2015. Die Abteilung ist Teil des Vereins S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e.V. (im Folgenden „Verein“) unselbstständig und nicht rechtsfähig. Mittel der Abteilung sind solche des Vereins und dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Abteilung kann mit Zustimmung des Vereins Mitglied in weiteren Vereinen werden und anderen Verbänden angehören. Eine Mitgliedschaft der Abteilung Angelsport im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. wird angestrebt. § 2 Zweck und Tätigkeit Die Abteilung Angelsport ist selbstlos tätig, pflegt und fördert das sportliche Angeln. Sie setzt sich insb. für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein. Sie fördert dabei insbesondere Maßnahmen zur • Förderung der Vereinsjugend • Hege und Pflege das Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen • Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“ • Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei • Durchführung von Schulungsmaßnahmen • Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder 2 § 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Angelabteilung setzt eine Mitgliedschaft im Sportverein „SC Blau-Weiß Ottmarsbocholt 1946 e.V.“ voraus. Die Mitgliedschaft endet daher bei Ende der Mitgliedschaft im Verein oder • durch Kündigung. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 31.12. erfolgen. • durch Ausschluss. Dieser kann durch einstimmigen Beschluss des Abteilungsleitungsausschusses mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied • gegen die Regeln der Ordnung grob verstoßen hat, • das Ansehen und die Interessen des Vereins oder der Abteilung Angelsport wiederholend oder beharrlich schwer geschädigt hat, • wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist, • gegen fischereiliche Vorschriften der Abteilung Angelsport wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat, • innerhalb der Abteilung Angelsport wiederholt und in erheblichem Umfang Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder • trotz Mahnung und ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund mit Entrichtung seiner Sonderumlage oder Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dieser Ordnung mehr als zwei Monate in Verzug ist. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Abteilung Angelsport. Geleistete Sonderumlagen werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereins-‚/ Abteilungspapiere sind unverzüglich herauszugeben. Statt eines Ausschlusses aus der Abteilung kann der Abteilungsleitungsausschuss in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf: • Verwarnung mit/ohne Auflage, • zeitweilige Entziehung von Mitgliedschaftsrechten betreffend die Abteilung Angelsport oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern, 3 • mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen diese Entscheidungen ist von dem Mitglied die Anrufung der nächsten Abteilungsversammlung möglich, die entscheidet. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitglieder der Angelsportabteilung sind berechtigt an allen Sportangeboten des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben ferner das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilung Angelsport teilzunehmen und im Rahmen der von der Abteilungsleitung festgelegten Gewässerordnung die dem Verein zu diesem Zweck gehörenden oder gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie im vom Verein vorgegebenem Umfang vereinseigene Einrichtungen zu benutzen. • Die Mitglieder sind verpflichtet, • das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern hinzuwirken, • sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, • Zweck und Aufgaben der Abteilung Angelsport nach persönlichen Möglichkeiten zu fördern, • die Fischerprüfung abzulegen. • Verfahrensweise zur Ableistung von Pflichtstunden/ Arbeitseinsätzen. • Jedes Mitglied ist verpflichtet 4 Arbeitsstunden abzuleisten. Körperbehinderte oder Vereinsmitglieder mit vollendetem 70. Lebensjahr, sowie Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind von Arbeitseinsätzen befreit. • Die Höhe der Vergütung bei Ausgleich nicht geleisteter Pflichtstunden wird auf 5,00 Euro pro nichtgeleistete Pflichtstunden festgesetzt. 4 § 5 Sonderumlage Die Abteilung Angelsport erhebt gemäß § 10 der Satzung des Vereins eine Sonderumlage, die nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwandt werden darf. Die Höhe der Sonderumlage für die Angelsportabteilung setzt die Abteilungsversammlung der Angelabteilung fest, bedarf zur Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Sonderumlage wird zusammen mit den Vereinsbeiträgen halbjährlich erhoben. Die sog. „Kanalkarte“ ist in der Sonderumlage nicht enthalten. § 6 Haftung Eine Haftung der Abteilung Angelsport sowie des Gesamtvereins „SC Blau-Weiß Ottmarsbocholt 1946 e.V.“ selbst ist ausgeschlossen, im Übrigen gilt die Regelung der Vereinssatzung. § 7 Organe der Abteilung Angelsport Organe der Abteilung Angelsport sind: • Abteilungsleitungsausschuss • Die Abteilungsversammlung der Mitglieder der Abteilung Angelsport § 8 Abteilungsleitungsausschuss • Der Abteilungsleitungsausschuss besteht aus mindestens: • Abteilungsleiter • 2. Abteilungsleiter • Schriftführer • Gewässerwart • Jugendwart • Die Zusammensetzung des Abteilungsleitungsausschusses wird alle zwei Jahre gemäß der Vereinssatzung des „SC BW Abteilungsversammlung bestätigt oder neu gewählt. Ottmarsbocholt“ in einer 5 § 9 Abteilungsversammlung Änderungen dieser Abteilungsordnung einschließlich der Gewässerordnung bedürfen der Mehrheitsentscheidung einer Abteilungsversammlung und der Zustimmung des Vereinsvorstands. Beschlüsse sind nur zulässig wenn nicht gegen geltendes Recht und Naturschutzbestimmungen verstoßen wird. § 10 Gewässerordnung • Die Mitglieder beachten die Vorschriften des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die vereinseigenen oder angepachteten Gewässer gelten zudem folgende Regelungen: • Erlaubte Fanggeräte: • 1 Flugangel oder 1 Spinnangel oder 3 Handangeln mit je 1 Haken • 1 Senke 1x1mtr. Für den Köderfischfang (nicht im Zeitraum vom 01.05.30.06.) Alle Geräte müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers stehen. Das legen von Aalschnüren und Reusen ist verboten. • Fangbegrenzung: Hechte, Karpfen je 2 Stück pro Tag • Mindestmaße: Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße. • Schonzeiten: In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 30. April gilt ein allgemeines Verbot der Raubfischangelei wie z.B. mit Köderfischen, Fischfetzen, Blinkern, Spinnern, Wobblern, Jigs, Twistern etc. Das Angeln darf während dieser Zeit nur mit Wurm, Maden, Teig etc. erfolgen. Barsche, die mit solchen Ködern gefangen werden, dürfen entnommen werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Schonzeiten. • Das Angeln in den ausgewiesenen Schutzzonen ist strengstens untersagt. • Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch ist verboten. • Das Angeln vom Boot aus ist verboten. 6 • Den Anordnungen von Gewässerwarten und Fischereiaufsehern ist Folge zu leisten. • Der Angelplatz ist peinlich sauber zu halten und das Entfernen von Uferbewuchs ist nicht gestattet. • Das Zelten sowie offenes Feuer ist verboten. • Die ausgefüllte und unterschriebene Fangmeldung ist zum 15. Dezember jeden Jahres auch als Fehlmeldung der Abteilung Angelsport zurück zugeben bzw. zurück zu senden. • Änderungen dieser Abteilungsordnung einschließlich der Gewässerordnung bedürfen der Mehrheitsentscheidung einer Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind nur zulässig wenn nicht gegen geltendes Recht und Naturschutzbestimmungen verstoßen wird. • In dringenden Fällen z.B. Fischsterben, Artenschutz, Natur- oder Tierschutz kann das Angeln an dem betroffenen Gewässer durch eine ¾ Mehrheit vom Abteilungsvorstand, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung auf Widerruf, untersagt oder beschränkt werden. Ottmarsbocholt, 17.09.2015 Gabi Schepmann Ort, Datum Vorsitzende S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e.V. Diese Ordnung wird durch eine gesonderte Unterschrift auf dem Anmeldeformular anerkannt.
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