S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e. V. Ordnung der Abteilung

S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e. V.
Ordnung der Abteilung Angelsport
§1 Gründung
Die Abteilung Angelsport gründet sich zum folgenden Datum: 01. Oktober 2015. Die
Abteilung ist Teil des Vereins S.C. „Blau-Weiß“ 1946 Ottmarsbocholt e.V. (im
Folgenden „Verein“) unselbstständig und nicht rechtsfähig. Mittel der Abteilung sind
solche des Vereins und dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen
Zwecke verwendet werden.
Die Abteilung kann mit Zustimmung des Vereins Mitglied in weiteren Vereinen
werden und anderen Verbänden angehören. Eine Mitgliedschaft der Abteilung
Angelsport im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. wird angestrebt.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
Die Abteilung Angelsport ist selbstlos tätig, pflegt und fördert das sportliche Angeln.
Sie setzt sich insb. für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller
Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.
Sie fördert dabei insbesondere Maßnahmen zur
• Förderung der Vereinsjugend
• Hege und Pflege das Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der
Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen
• Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
• Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum
„Gewässer“
• Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der
Angelfischerei
• Durchführung von Schulungsmaßnahmen
• Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen
Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder
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§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Angelabteilung setzt eine Mitgliedschaft im Sportverein „SC
Blau-Weiß Ottmarsbocholt 1946 e.V.“ voraus. Die Mitgliedschaft endet daher bei
Ende der Mitgliedschaft im Verein oder
• durch Kündigung. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen
zum 31.12. erfolgen.
•
durch
Ausschluss.
Dieser
kann
durch
einstimmigen
Beschluss
des
Abteilungsleitungsausschusses mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied
• gegen die Regeln der Ordnung grob verstoßen hat,
• das Ansehen und die Interessen des Vereins oder der Abteilung
Angelsport wiederholend oder beharrlich schwer geschädigt hat,
• wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der
Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
• gegen fischereiliche Vorschriften der Abteilung Angelsport wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
• innerhalb der Abteilung Angelsport wiederholt und in erheblichem Umfang
Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
• trotz Mahnung und ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund mit
Entrichtung seiner Sonderumlage oder Erfüllung sonstiger Verpflichtungen
aus dieser Ordnung mehr als zwei Monate in Verzug ist.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Abteilung
Angelsport. Geleistete Sonderumlagen werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch
am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereins-‚/ Abteilungspapiere sind unverzüglich
herauszugeben.
Statt eines Ausschlusses aus der Abteilung kann der Abteilungsleitungsausschuss
in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen
auf:
• Verwarnung mit/ohne Auflage,
• zeitweilige Entziehung von Mitgliedschaftsrechten betreffend die Abteilung
Angelsport oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten
Vereinsgewässern,
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• mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist von dem Mitglied die Anrufung der nächsten
Abteilungsversammlung möglich, die entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder der Angelsportabteilung sind berechtigt an allen Sportangeboten des
Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben ferner das Recht, an den
Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilung Angelsport teilzunehmen und im
Rahmen der von der Abteilungsleitung festgelegten Gewässerordnung die dem
Verein zu diesem Zweck gehörenden oder gepachteten Gewässer waidgerecht zu
befischen sowie im vom Verein vorgegebenem Umfang vereinseigene Einrichtungen
zu benutzen.
• Die Mitglieder sind verpflichtet,
• das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern hinzuwirken,
• sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
• Zweck und Aufgaben der Abteilung Angelsport nach persönlichen
Möglichkeiten zu fördern,
• die Fischerprüfung abzulegen.
• Verfahrensweise zur Ableistung von Pflichtstunden/ Arbeitseinsätzen.
•
Jedes
Mitglied
ist
verpflichtet
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Arbeitsstunden
abzuleisten.
Körperbehinderte oder Vereinsmitglieder mit vollendetem 70. Lebensjahr,
sowie Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind von
Arbeitseinsätzen befreit.
• Die Höhe der Vergütung bei Ausgleich nicht geleisteter Pflichtstunden wird
auf 5,00 Euro pro nichtgeleistete Pflichtstunden festgesetzt.
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§ 5 Sonderumlage
Die Abteilung Angelsport erhebt gemäß § 10 der Satzung des Vereins eine
Sonderumlage, die nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwandt
werden darf. Die Höhe der Sonderumlage für die Angelsportabteilung setzt die
Abteilungsversammlung der Angelabteilung fest, bedarf zur Wirksamkeit der
Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Sonderumlage wird zusammen
mit den Vereinsbeiträgen halbjährlich erhoben.
Die sog. „Kanalkarte“ ist in der Sonderumlage nicht enthalten.
§ 6 Haftung
Eine Haftung der Abteilung Angelsport sowie des Gesamtvereins „SC Blau-Weiß
Ottmarsbocholt 1946 e.V.“ selbst ist ausgeschlossen, im Übrigen gilt die Regelung
der Vereinssatzung.
§ 7 Organe der Abteilung Angelsport
Organe der Abteilung Angelsport sind:
• Abteilungsleitungsausschuss
• Die Abteilungsversammlung der Mitglieder der Abteilung Angelsport
§ 8 Abteilungsleitungsausschuss
• Der Abteilungsleitungsausschuss besteht aus mindestens:
• Abteilungsleiter
• 2. Abteilungsleiter
• Schriftführer
• Gewässerwart
• Jugendwart
• Die Zusammensetzung des Abteilungsleitungsausschusses wird alle zwei Jahre
gemäß
der
Vereinssatzung
des
„SC
BW
Abteilungsversammlung bestätigt oder neu gewählt.
Ottmarsbocholt“
in
einer
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§ 9 Abteilungsversammlung
Änderungen dieser Abteilungsordnung einschließlich der Gewässerordnung bedürfen
der Mehrheitsentscheidung einer Abteilungsversammlung und der Zustimmung des
Vereinsvorstands. Beschlüsse sind nur zulässig wenn nicht gegen geltendes Recht
und Naturschutzbestimmungen verstoßen wird.
§ 10 Gewässerordnung
• Die Mitglieder beachten die Vorschriften des Landesfischereigesetzes und der
Landesfischereiverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung.
Für die vereinseigenen oder angepachteten Gewässer gelten zudem folgende
Regelungen:
• Erlaubte Fanggeräte:
• 1 Flugangel oder 1 Spinnangel oder 3 Handangeln mit je 1 Haken
• 1 Senke 1x1mtr. Für den Köderfischfang (nicht im Zeitraum vom 01.05.30.06.)
Alle Geräte müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers stehen. Das
legen von Aalschnüren und Reusen ist verboten.
• Fangbegrenzung: Hechte, Karpfen je 2 Stück pro Tag
• Mindestmaße: Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße.
• Schonzeiten: In der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 30. April gilt ein
allgemeines Verbot der Raubfischangelei wie z.B. mit Köderfischen, Fischfetzen,
Blinkern, Spinnern, Wobblern, Jigs, Twistern etc. Das Angeln darf während dieser
Zeit nur mit Wurm, Maden, Teig etc. erfolgen. Barsche, die mit solchen Ködern
gefangen werden, dürfen entnommen werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen
Schonzeiten.
• Das Angeln in den ausgewiesenen Schutzzonen ist strengstens untersagt.
• Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.
• Das Angeln vom Boot aus ist verboten.
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• Den Anordnungen von Gewässerwarten und Fischereiaufsehern ist Folge zu
leisten.
• Der Angelplatz ist peinlich sauber zu halten und das Entfernen von Uferbewuchs ist
nicht gestattet.
• Das Zelten sowie offenes Feuer ist verboten.
• Die ausgefüllte und unterschriebene Fangmeldung ist zum 15. Dezember jeden
Jahres auch als Fehlmeldung der Abteilung Angelsport zurück zugeben bzw. zurück
zu senden.
• Änderungen dieser Abteilungsordnung einschließlich der Gewässerordnung
bedürfen der Mehrheitsentscheidung einer Mitgliederversammlung. Beschlüsse sind
nur zulässig wenn nicht gegen geltendes Recht und Naturschutzbestimmungen
verstoßen wird.
• In dringenden Fällen z.B. Fischsterben, Artenschutz, Natur- oder Tierschutz kann
das Angeln an dem betroffenen Gewässer durch eine ¾ Mehrheit vom
Abteilungsvorstand, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung auf Widerruf,
untersagt oder beschränkt werden.
Ottmarsbocholt, 17.09.2015
Gabi Schepmann
Ort, Datum
Vorsitzende S.C. „Blau-Weiß“ 1946
Ottmarsbocholt e.V.
Diese Ordnung wird durch eine gesonderte Unterschrift auf dem Anmeldeformular
anerkannt.