Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen

VG Würzburg, Beschluss v. 14.03.2016 – 4 S 16.179
Titel:
Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim
Normenketten:
VwGO §§ 67, 80 V, 80a III
BAyBO Art. 2, 6, 59, 60, 68, 81
BauGB § 34 II
BauNVO §§ 6. 15
§ 34 Abs. 2 BauGB
§ 6 Abs. 1 BauNVO
Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Schlagworte:
Nutzungsänderung, Asylbewerberwohnheim, Verkaufsräume, Gebietserhaltungsanspruch,
Rücksichtnahmegebot, Nachbarklage
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für dieses Verfahren als auch für das
Hauptsacheverfahren (W 4 K 16.134) abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Nutzungsänderung von Gast- und
Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim.
1.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens Fl.Nr. ...39/5 der Gemarkung M. Das Grundstück liegt in
einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt wird. Ein Bebauungsplan existiert
nicht. Mit Bescheid vom 16. November 2012 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Eigentümern des
unmittelbar angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 einen Vorbescheid mit dem Inhalt, dass die
Nutzungsänderung in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei.
Eine Klage der Gemeinde M. gegen diesen Vorbescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg
mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. November 2013 ab (W 4 K 12.1115). Im Rahmen dieses
Verfahrens führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, in welchem es zu dem
Ergebnis gelangte, dass die Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. ...39/3 Mischgebietsstrukturen im Sinne des
§ 6 BauNVO aufweist (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 18.6.2013 im Verfahren W 4 K
12.1115).
Mit Bauantrag vom 20. November 2015 beantragte die Beigeladene die Nutzungsänderung von Gast- und
Verkaufsräumen in ein Asylbewerberwohnheim mit 37 Plätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 der
Gemarkung M. (H.-straße ...2, M.; Baugrundstück). Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 genehmigte das
Landratsamt Aschaffenburg die beantragte Nutzungsänderung.
2.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2016, erhob die
Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Februar 2016 (W 4 K 16.134). Mit Schreiben vom
16. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2016, beantragte die Antragstellerin darüber
hinaus,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 10. Februar 2016 wieder herzustellen.
Zur Begründung brachte die Antragstellerin vor, dass die Bauherren bereits Baucontainer aufgestellt hätten.
Es solle verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Durch die vorgesehene
Unterkunft für Asylbegehrende leide ihre benachbarte Immobilie unter einer Wertminderung. Außerdem
beeinträchtige der vorgesehene Eingang im direkten Umfeld zu ihrem Schlafzimmer ihre Wohnqualität. Im
Übrigen verweise sie darauf, dass M. bereits überproportional stark mit Asylbegehrenden belastet sei. Im
Nebengebäude (H.-straße ...0) seien bereits 15 Asylbegehrende untergebracht. Bereits Anfang der
1990iger Jahre sei das Anwesen H.-straße ...2 als Unterkunft für Asylbewerber genutzt worden. Aus dieser
Zeit resultierten schlechte Erfahrungen, insbesondere mit einer sehr hohen Lärmbelästigung. Auch habe es
damals eine Messerstecherei und einen Selbstmord gegeben.
3.
Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Das betroffene Baugrundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. werde der Gebietsart nach als Mischgebiet
im Sinne von § 6 BauNVO eingestuft (vgl. Niederschrift über den Augenschein der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.6.2013). Mischgebiete dienten gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem
Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das sich
bereits auf dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 der Gemarkung M. befindliche und lediglich zu ertüchtigende
Gebäude füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im
Bestandsgebäude befänden sich Zugänge zum Gebäude im Osten (Straßenseite), im Süden (zur
klägerischen Grundstücksgrenze) sowie im Westen (Rückseite). Mit dem geplanten Vorhaben werde der
Zugang von Süden (Klägerseite - Bereich „Durchgang“) geschlossen. Die vorhandene straßenseitige
Zugangstür im Osten werde in Richtung des klägerischen Grundstücks verlegt. Der Abstand zwischen dem
neuen Zugang zum Gebäude an der nachbarlichen Grundstücksgrenze betrage nunmehr ca. 7 m und zum
klägerischen Wohnhaus ca. 9 m. Weiterhin werde angemerkt, dass die Grenzbebauung auf dem
klägerischen Grundstück von den genehmigten Planunterlagen für den Neubau einer Garage (B .../1989)
abweiche und das grenzständige und sich direkt gegenüber dem bisherigen Eingang (Südseite) befindliche
Nebengebäude augenscheinlich aufgestockt worden sei. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten
Öffnungen könnten gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d BayBO in ihrer Größe, Form oder Ausführung
verfahrensfrei geändert werden. Eine Verletzung des gemäß § 34 BauGB zu prüfenden Gebots der
Rücksichtnahme sei bei der Nutzungsänderung in zwölf Wohneinheiten nicht erkennbar. Die Errichtung von
zwölf Wohneinheiten im bestehenden Gebäude begründe für sich genommen noch keine bodenrechtlich
relevanten Störungen, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der in den einzelnen
Wohneinheiten lebenden Personen von denen der Ortsansässigen abheben würden.
4.
Die Beigeladene äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten
Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) ist nicht begründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl.
BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihr eigenständig zu
treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 erweist sich nach der im Rahmen der
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung
mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten
gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der
Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender
Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen originären - Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine
Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse
des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig
gegenüberstehen.
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf
die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des
Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung
gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig
auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Hat die Anfechtungsklage des
Nachbarn - wie hier - mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der
vorzunehmenden und zulasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für
ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung
(vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne
des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60
BayBO ergibt.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann
mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und
diese Rechtswidrigkeit auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften beruht, die gerade dem Schutz
des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich
individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C
5/87 - BVerwGE 89, 69; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Pläne ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass die
angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
1.
Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 BayBO, welches nachbarschützende Wirkung
entfaltet, ist nicht zu verzeichnen. Im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs sind die Vorschriften des
Abstandsflächenrechts der Bayerischen Bauordnung zu prüfen (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Letztlich
kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine erneute abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung infolge der
Nutzungsänderung nicht erforderlich war.
Zwar lösen bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie die für die
Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine
abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sie im Vergleich zum
bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht
geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“
haben können (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2
CS 12.795 - juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Die Nutzungsänderung führt zu keinen spürbaren nachteiligen Auswirkungen, da sie mit keinen
beachtlichen baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes einhergeht, so dass Belichtung, Belüftung und
Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachteilig betroffen sind. Eine Asylbewerberunterkunft
mit üblicher Belegungsdichte begründet darüber hinaus keine bodenrechtlich relevanten Störungen.
Vorliegend ist bei einer Belegungsdichte von 37 Personen nicht von einer negativen Beeinflussung und
einer wesentlichen Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“
auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 14 f.). Auch eine
Mehrfamilienwohnhausbebauung kann eine vergleichbare Personenzahl aufweisen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung stattzufinden
habe, vermag das Gericht vorliegend keinen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu erkennen. Zum
Anwesen der Antragstellerin hin hält das Bauvorhaben jedenfalls die aus der Umgebung abzuleitende
abweichende Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ein. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO
gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO entsprechend, d. h. Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO finden keine
Anwendung, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung i. S.
d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht nur städtebauliche
Satzungen oder örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO hinsichtlich der Bemessung der
Abstandsflächentiefe gegenüber Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO Vorrang haben, sondern sich ein
derartiger Vorrang auch aus der tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen oder der inzwischen
beseitigten, die Umgebung aber noch prägenden Bebauung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben
kann (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 6 Rn. 333 a). Für eine einheitlich
abweichende Abstandsflächentiefe reicht grundsätzlich aus, dass in der umgebenden Bebauung i. S. d. §
34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitliche Gebäude- bzw. Grenzabstände vorzufinden sind. Hier genügt
einerseits eine diffuse Bebauung nicht, andererseits ist aber auch nicht eine zentimetergenaue
Übereinstimmung der Gebäude- bzw. Grenzabstände zu fordern. Bei markanten Unterschieden in der
Bauweise, der Lage der Baukörper oder der Gebäudehöhen in der maßgeblichen Umgebung wird man
jedoch nicht mehr von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen i. S. d. Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO
sprechen können. Unberücksichtigt bleiben können jedoch einzelne Ausreißer, die das Gesamtbild des
vorhandenen Abstandsflächensystems nicht erschüttern (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl
2013, 634 ff. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist für den Straßenzug der H.-straße in M. und für
Straßenseite der Antragstellerin festzustellen, dass es sich nicht durchgehend um eine geschlossene
Bauweise handelt, sondern zumindest in gleichem Maße schmale Durchgänge vorhanden sind, die einen
Zugang in die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke ermöglichen. In dieses Schema fügt sich das
Baugrundstück, indem sich zwischen dem Grundstück Fl.Nr. ...39/3 und ...39/5 nur ein schmaler Durchgang
befindet. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO ist demnach nicht
gegeben.
2.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht erkennbar (vgl. Art. 60
Satz 1 Nr. 1 BayBO).
2.1.
Die Zulassung des Vorhabens verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34
Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet
gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das
Rücksichtnahmegebot hinausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = juris
Rn. 10 m. w. N.; U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11
- juris Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach
seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder
ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 15).
Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren
W 4 K 12.1115 (vgl. Augenschein vom 18.6.2013) vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus. Nach
§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind u. a. Anlagen für soziale Zwecke in einem
Mischgebiet zulässig. Asylbewerberunterkünfte sind (jedenfalls) Anlagen für soziale Zwecke in diesem Sinn
(vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2/96 - NVwZ 1998, 173 = juris Rn. 3 m. w. N.; VGH BW, B. v. 6.10.2015 3 S 1695/15 - juris Rn. 8 ff.).
Die genehmigte Nutzungsänderung genügt dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit (§ 34 Abs. 2 BauGB
i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO), welches sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der
Baunutzungsverordnung rechtfertigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in einem
entsprechenden Fall aus (vgl. B. v. 9.12.2015 - 15 CS.1935 - juris Rn. 19):
„Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich das Asylbewerberwohnheim - bezogen
auf den Gebietscharakter des Mischgebiets - nicht störend aus (vgl. zu diesem Maßstab, BVerwG, B. v.
28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 6 ff, 11). Mischgebiete dienen gleichermaßen dem
Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe. Beide Nutzungsarten haben aufeinander
Rücksicht zu nehmen, so die Wohnnutzung nämlich darauf, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht
ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Sie hat solche Störungen in gewissem
Maße hinzunehmen und genießt nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl.
BVerwG, U. v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643 = juris Rn. 11). Asylbewerberunterkünfte sind
aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit
vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich
beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz
gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72). Im Hinblick
auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer
Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das
Wohnen nicht erheblich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO).“
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass das genehmigte Vorhaben den Gebietscharakter im Hinblick
auf seine Immissions(un)verträglichkeit gefährden könnte.
2.2.
Das streitgegenständliche Bauvorhaben widerspricht nicht dem in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1
Satz 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, soweit es dem Schutz der
Antragstellerin zu dienen bestimmt ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das
Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen
Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und
unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das
Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge
zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22). Bei der Interessengewichtung spielt
es eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur
ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um
ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für
sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots
zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des
Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto
geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen
Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht
vor.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen
Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2
bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2
BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.1991 - 4 B 40/91 - NVwZ 1991,
1078 = juris Rn. 4; B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 - ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m. w. N.) und vermittelt neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots - einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen
Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7 m. w.
N.). Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets
aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen vorliegend aber nicht. Die Antragstellerin
macht geltend, dass die Gemeinde M. bereits Asylsuchende in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem
streitgegenständlichen Vorhaben untergebracht hat. Auch befürchte sie deswegen hohe Lärmimmissionen.
Aufgrund dessen ist jedoch noch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben unzulässig ist. Voraussetzung wäre
hierfür, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen
Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - juris Rn. 17). Ein
derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht zu verzeichnen, da das Vorhaben weder nach seinen
Ausmaßen, noch hinsichtlich etwaiger Folgewirkungen gebietsunverträgliche Störungen erwarten lässt. Es
ist hierbei zu beachten, dass das Gebäude ursprünglich Gasträume beherbergte und sich zudem an den
räumlichen Maßen infolge der Nutzungsänderung nichts geändert hat. Was die möglichen Lärmwirkungen
betrifft, stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die Anzahl der künftigen
Bewohner einer Asylbewerberunterkunft keine geeignete Grundlage ist, um die bebauungsrechtliche
Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll
keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher sind Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft
ausgehen, in der Regel (sogar) auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere
homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Dies muss umso mehr im Mischgebiet gelten (vgl. BayVGH, B.
v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20).
Daher sind auch die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form (Belegung mit bis zu 37 Personen)
ausgehenden Geräuschemissionen für die Antragstellerin nicht unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.
V. m. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm können nicht herangezogen werden, da
es vorliegend um verhaltensbedingten Lärm geht und nicht um Geräusche, die durch technische Anlagen
hervorgerufen werden (vgl. Nr. 1 Buchst. h der TA Lärm). Im Übrigen hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof im Fall einer städtebaulichen Gemengelage festgestellt, dass es sich bei den
Geräuschimmissionen, wie z. B. durch Gespräche, Zurufe, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei
offenem Fenster, um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Soweit aufgrund der
räumlichen Enge und im Hinblick auf die Anzahl der Unterzubringenden einer Gemeinschaftsunterkunft mit
ständigen Konfliktsituationen zu rechnen ist, müssen deren Auswirkungen in erster Linie mit den Mitteln des
Sicherheitsrechts gelöst werden. Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär
bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v.
13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Dies muss sich vorliegend auch die Antragstellerin entgegenhalten
lassen.
2.3.
Auch im Übrigen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen. § 34 Abs. 1 BauGB enthält
nach ständiger Rechtsprechung mit dem Begriff des „Einfügens“ einen Verweis auf das Gebot der
Rücksichtnahme.
Dabei ist wesentlich und zugunsten des Rücksichtnahmeverpflichteten zu beachten, dass die Nutzung als
Anlage für soziale Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein im Mischgebiet zulässig ist.
Die Anzahl der Wohnungen ist hingegen kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im
Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Der Nachbar kann sich somit nicht auf die erhöhte Belegungsdichte
bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft, die zu einer Wohnnutzung in massierter Form führt, berufen
(VG Ansbach, U. v. 6.2.2014 - AN 9 K 13.02098 - juris Rn. 71). Dies gilt hier auch, soweit man die Belegung
eines weiteren Anwesens, Fl.Nr. ...85 der Gemarkung M. (H.-straße ...0), mit 15 Asylbewerbern in die
Betrachtung einbezieht, da dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt.
Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999,879; BayVGH, B. v.
15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist
das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151
ff.). Wie bereits unter 1. aufgezeigt, sind die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gewahrt.
Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die
landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt
werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines
Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird oder weitgehende
Einsichtsmöglichkeiten in ein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören.
Eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung geht auf das Grundstück der Antragstellerin nicht aus. Für
die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen
Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS
10.454 - juris Rn. 5). Ein Nachbar kann unter Verweis auf das Rücksichtnahmegebot weiter auch nicht
verlangen, von der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Die
Möglichkeit, Einblicke in Nachbargrundstücke zu erhalten, liegt in Baugebieten in der Natur der Sache und
ist von den Eigentümern und Bewohnern des Gebiets regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v.
24.4.1989 NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 13.7.2005 - 14 CS 05.1102 - juris Rn. 9). Dies gilt
hier umso mehr, als es sich vorliegend lediglich um die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes
handelt und sich an der grundsätzlichen Ausrichtung des Gebäudes auf dem Baugrundstück nichts
geändert hat.
2.4.
Im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist zulasten der Antragstellerin die Vorbelastung
ihres Grundstücks zu beachten. Das Grundstück ist direkt an der H.-straße und damit an einer
Hauptdurchgangsstraße durch die Ortschaft gelegen. Ferner befanden sich auf dem Baugrundstück Fl.Nr.
...39/3 vormals eine Gastwirtschaft sowie Verkaufsräume (vgl. Bl. 61 der Bauakte 9.../2015). Demgemäß
bezieht sich die angegriffene Genehmigung auf eine Nutzungsänderung von Gast- und Verkaufsräumen in
Wohneinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden. Eine reine Wohnnutzung war
demnach für das Baugrundstück nie zu verzeichnen.
Ferner hat das Landratsamt Aschaffenburg dargelegt, dass ausweislich der vorliegenden Nachweise in den
Akten (vgl. Bl. 55 der Bauakte 9.../2015) für das Grundstück der Antragstellerin, Fl.Nr. ...39/5, direkt an der
Grenze zum Baugrundstück nur eine Garage genehmigt wurde, nicht aber die Einrichtung von Wohnräumen
in einem Nebengebäude. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin selbst
planabweichend gebaut hat und damit die Schutzwürdigkeit der Belange der Antragstellerin zumindest
eingeschränkt ist.
3.
Da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts vorliegt,
wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften
kann sich die Antragstellerin nicht berufen. So bleibt außer Betracht, dass das Landratsamt als
Baugenehmigungsbehörde von einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO anstelle
des Verfahrens nach Art. 60 BayBO ausgegangen ist. Der Antrag war mithin abzulehnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich nicht am
Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. Wertung des § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr.
9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach ist im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für Nachbarklagen anzusetzenden Streitwerts in
Höhe von 7.500,00 EUR, also ein Streitwert von 3.750,00 EUR, anzusetzen.
5.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist § 166 VwGO i. V. m. § 114
ZPO. Danach ist Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, neben mehreren weiteren
Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wenigstens „hinreichend Aussicht auf Erfolg
bietet“. Daran fehlt es hier, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Beurteilung der
hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.
Denn das Begehren der Antragstellerin erscheint bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend erfolgversprechend. Hierzu wird auf die
Ausführungen unter Ziffer 1. bis 3. (s.o.) verwiesen.