Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach – Bereich Forsten Merkblatt für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer Wesentliche Inhalte und Änderungen der neuen Allgemeinverfügung (AV) des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers vom 22.01.2016 1. Abgegrenztes Gebiet (Quarantänezone) In der neuen AV wurde der Radius des sogenannten abgegrenzten Gebietes reduziert. Dadurch hat sich die aktuelle Größe der Quarantänezone verkleinert. Für Rückfragen zur Betroffenheit Ihrer Grundstücke steht Ihnen der örtlich zuständige Revierleiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (AELF) (Herr Forstner, Tel.: 08284-235; Mobil: 0174 3040790) gerne zur Verfügung. 2. Kontrollen Nach der neuen AV sind Waldbesitzer und deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, alle Laubbaumarten mit Ausnahme von Stiel- und Traubeneiche auf Grundstücken innerhalb der Quarantänezone ganzjährig im Intervall von zwei Monaten auf Befallssymptome und auf geschlüpfte Käfer des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) zu kontrollieren. Befallssymptome sind insbesondere Ausbohrlöcher, Eiablagestellen, Rindenschäden mit Auswurf von Nagespänen oder Reifungsfraßstellen. Für die Kontrollen sind vorzugsweise trockene Tage zu nutzen. Für Rückfragen steht Ihnen der örtlich zuständige Revierleiter, Herr Forstner, gerne zur Verfügung. 3. Anzeigepflicht Wird der geschlüpfte Käfer oder werden Befallssymptome des ALBs gefunden, ist der betroffene Baum unverzüglich mit genauer Angabe des Standortes dem AELF Krumbach zu melden: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (AELF) Mindelheimer Str. 22 86381 Krumbach (Schwaben) Telefon: 08282 8994 0, Fax: 08282 8994 22 Email: [email protected] Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach – Bereich Forsten 4. Verbringen von Laubholz Planen Sie als Waldbesitzer auf Grundstücken innerhalb der Quarantänezone und aus der Quarantänezone hinaus Laubholz (Ausnahme Stiel- und Traubeneiche) zu verbringen, darf dieses (unabhängig von der Jahreszeit) nur noch unter nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Als „Verbringen“ gilt jedes aktive Bewegen von Holz, das nach dem Umfallen eines Laubbaumes erfolgt. Beispiele hierfür sind das Rücken von Laubholz an die Waldstraße oder der Transport von Laubholz zur eigenen Hofstelle. Voraussetzungen für das Verbringen von Laubholz (Ausnahme Stiel- und Traubeneiche): a. Das Verbringen von Laubholz ist mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Maßnahme seitens des Waldbesitzers beim örtlich zuständigen Revierleiter des AELF Krumbach (Kontaktdaten s. Punkt 1) anzuzeigen. b. Das AELF Krumbach muss der geplanten Verbringung schriftlich zustimmen. c. Zusätzlich bedarf es zum Verbringung von Laubholz eines Pflanzenpasses. Ein Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn das Holz an Ort und Stelle (auf eigene Kosten) so behandelt wurde, dass eine Verbreitung des ALBs ausgeschlossen ist. Dazu ist das Holz: zu entrinden, einer Hitzebehandlung zu unterziehen (30 Minuten bei 56°C) und mit der Markierung „HT“ zu versehen. Die Ausstellung des Pflanzenpasses erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft (eine erste Kontaktaufnahme erfolgt über Herrn Forstner, siehe Ziff. 1.). Auch Laubholz, das innerhalb der QZ bereits zum Zwecke des Eigenbedarfs oder für die Vermarktung eingeschlagen wurde, darf ab sofort nur noch mit Pflanzenpass verbracht werden! Laubholz, das außerhalb der Quarantänezone eingeschlagen wurde, darf ohne Pflanzenpass in die Quarantänezone transportiert werden. Ein weiteres Verbringen ist dann allerdings nur noch mit Zustimmung des AELF Krumbach und mit einem Pflanzenpass unter den o.g. Voraussetzungen möglich. Aufgrund der Verschärfung der rechtlichen Vorgaben der EU im Umgang mit Laubholz innerhalb der Quarantänezone empfiehlt es sich, für Ihre weitere waldbauliche Planung bis zur Aufhebung der Quarantänezone auf einen Laubholzeinschlag zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Quarantänezone erst aufgehoben werden kann, wenn in vier aufeinanderfolgenden Jahren kein neuer ALB-Befall festgestellt wurde. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach – Bereich Forsten 5. Alternativen zur Verbringung Für den Fall, dass Sie in Laub- und Laubmischbeständen unaufschiebbare Maßnahmen z.B. in der Pflege planen, stehen Ihnen folgende Alternativen zur Auswahl. a. anfallende Laubhölzer mit Ausnahme von Stiel- und Traubeneiche im Bestand liegen lassen b. Holz aufarbeiten, aber an Ort und Stelle lagern (z.B. als Brennholzpolter) bis Quarantänezone aufgehoben wird. c. Entsorgung des Holzes auf eigene Kosten über eine sichere Entsorgungslinie unter amtlicher Aufsicht (Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme beim AELF). Hierfür muss das Holz gehackt und in geschlossenen Containern (um ein Entweichen möglicher Käfer zu verhindern) direkt in eine Verbrennungsanlage transportiert werden. Die FBG Augsburg West (Tel.: 08238-967850) stellt einen sicheren Entsorgungsweg sicher. Darüber hinaus können Sie sich an regionale und überregionale Dienstleister wenden. 6. Pflanzungen Innerhalb der sogenannten Befallszone (aktuell kein Wald betroffen) ist die Anpflanzung von Laubgehölzen (Ausnahme Stiel- und Traubeneiche) nach der neuen AV verboten. Für den restlichen Bereich der Quarantänezone bestehen keinerlei Einschränkungen. Die bisherige Anzeigepflicht für Anpflanzungen innerhalb der Quarantänezone wurde mit der neuen AV aufgehoben.
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