TOP`s für Dienstbesprechung - AELF Krumbach

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Krumbach – Bereich Forsten
Merkblatt für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
Wesentliche Inhalte und Änderungen der neuen
Allgemeinverfügung (AV) des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Krumbach über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen
Laubholzbockkäfers vom 22.01.2016
1.
Abgegrenztes Gebiet (Quarantänezone)
In der neuen AV wurde der Radius des sogenannten abgegrenzten Gebietes reduziert.
Dadurch hat sich die aktuelle Größe der Quarantänezone verkleinert. Für Rückfragen zur
Betroffenheit Ihrer Grundstücke steht Ihnen der örtlich zuständige Revierleiter des Amtes
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (AELF) (Herr Forstner, Tel.:
08284-235; Mobil: 0174 3040790) gerne zur Verfügung.
2.
Kontrollen
Nach der neuen AV sind Waldbesitzer und deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, alle
Laubbaumarten mit Ausnahme von Stiel- und Traubeneiche auf Grundstücken innerhalb
der Quarantänezone ganzjährig im Intervall von zwei Monaten auf Befallssymptome und
auf geschlüpfte Käfer des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) zu kontrollieren.
Befallssymptome sind insbesondere Ausbohrlöcher, Eiablagestellen, Rindenschäden mit
Auswurf von Nagespänen oder Reifungsfraßstellen. Für die Kontrollen sind
vorzugsweise trockene Tage zu nutzen. Für Rückfragen steht Ihnen der örtlich zuständige
Revierleiter, Herr Forstner, gerne zur Verfügung.
3.
Anzeigepflicht
Wird der geschlüpfte Käfer oder werden Befallssymptome des ALBs gefunden, ist der
betroffene Baum unverzüglich mit genauer Angabe des Standortes dem AELF Krumbach
zu melden:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (AELF)
Mindelheimer Str. 22
86381 Krumbach (Schwaben)
Telefon: 08282 8994 0, Fax: 08282 8994 22
Email: [email protected]
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Krumbach – Bereich Forsten
4.
Verbringen von Laubholz
Planen Sie als Waldbesitzer auf Grundstücken innerhalb der Quarantänezone und aus der
Quarantänezone hinaus Laubholz (Ausnahme Stiel- und Traubeneiche) zu verbringen,
darf dieses (unabhängig von der Jahreszeit) nur noch unter nachfolgend aufgeführten
Voraussetzungen erfolgen. Als „Verbringen“ gilt jedes aktive Bewegen von Holz, das
nach dem Umfallen eines Laubbaumes erfolgt. Beispiele hierfür sind das Rücken von
Laubholz an die Waldstraße oder der Transport von Laubholz zur eigenen Hofstelle.
Voraussetzungen für das Verbringen von Laubholz (Ausnahme Stiel- und
Traubeneiche):
a. Das Verbringen von Laubholz ist mindestens zwei Wochen vor Durchführung
der Maßnahme seitens des Waldbesitzers beim örtlich zuständigen Revierleiter
des AELF Krumbach (Kontaktdaten s. Punkt 1) anzuzeigen.
b. Das AELF Krumbach muss der geplanten Verbringung schriftlich zustimmen.
c. Zusätzlich bedarf es zum Verbringung von Laubholz eines Pflanzenpasses. Ein
Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn das Holz an Ort und Stelle (auf eigene
Kosten) so behandelt wurde, dass eine Verbreitung des ALBs ausgeschlossen
ist. Dazu ist das Holz:



zu entrinden,
einer Hitzebehandlung zu unterziehen (30 Minuten bei 56°C) und
mit der Markierung „HT“ zu versehen.
Die Ausstellung des Pflanzenpasses erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft
(eine erste Kontaktaufnahme erfolgt über Herrn Forstner, siehe Ziff. 1.).
Auch Laubholz, das innerhalb der QZ bereits zum Zwecke des Eigenbedarfs oder
für die Vermarktung eingeschlagen wurde, darf ab sofort nur noch mit
Pflanzenpass verbracht werden!
Laubholz, das außerhalb der Quarantänezone eingeschlagen wurde, darf ohne
Pflanzenpass in die Quarantänezone transportiert werden. Ein weiteres Verbringen ist
dann allerdings nur noch mit Zustimmung des AELF Krumbach und mit einem
Pflanzenpass unter den o.g. Voraussetzungen möglich.
Aufgrund der Verschärfung der rechtlichen Vorgaben der EU im Umgang mit Laubholz
innerhalb der Quarantänezone empfiehlt es sich, für Ihre weitere waldbauliche Planung
bis zur Aufhebung der Quarantänezone auf einen Laubholzeinschlag zu verzichten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Quarantänezone erst aufgehoben werden kann,
wenn in vier aufeinanderfolgenden Jahren kein neuer ALB-Befall festgestellt wurde.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Krumbach – Bereich Forsten
5.
Alternativen zur Verbringung
Für den Fall, dass Sie in Laub- und Laubmischbeständen unaufschiebbare Maßnahmen
z.B. in der Pflege planen, stehen Ihnen folgende Alternativen zur Auswahl.
a. anfallende Laubhölzer mit Ausnahme von Stiel- und Traubeneiche im Bestand
liegen lassen
b. Holz aufarbeiten, aber an Ort und Stelle lagern (z.B. als Brennholzpolter) bis
Quarantänezone aufgehoben wird.
c. Entsorgung des Holzes auf eigene Kosten über eine sichere Entsorgungslinie
unter amtlicher Aufsicht (Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Maßnahme beim AELF). Hierfür muss das Holz gehackt und in geschlossenen
Containern (um ein Entweichen möglicher Käfer zu verhindern) direkt in eine
Verbrennungsanlage transportiert werden.
Die FBG Augsburg West (Tel.: 08238-967850) stellt einen sicheren
Entsorgungsweg sicher. Darüber hinaus können Sie sich an regionale und
überregionale Dienstleister wenden.
6.
Pflanzungen
Innerhalb der sogenannten Befallszone (aktuell kein Wald betroffen) ist die Anpflanzung
von Laubgehölzen (Ausnahme Stiel- und Traubeneiche) nach der neuen AV verboten.
Für den restlichen Bereich der Quarantänezone bestehen keinerlei Einschränkungen. Die
bisherige Anzeigepflicht für Anpflanzungen innerhalb der Quarantänezone wurde mit der
neuen AV aufgehoben.