Umsatzsteuer-News-06-2015

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Aktuelles rund um das
Umsatzsteuerrecht
Umsatzsteuer-News
Ausgabe 6,
Juni 2015
Inhalt
Aus der Rechtsprechung .......................................................................................................... 1
Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen ............................................. 1
Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters .................................................. 3
Aus der Finanzverwaltung ...................................................................................................... 3
Zum Besteuerungsort bei Kongressen ................................................................................... 3
Aus dem Ausland .................................................................................................................... 4
Australien und Israel: Besteuerung digitaler und anderer aus dem Ausland
erbrachter Produkte ................................................................................................................ 4
Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien ........................................................................ 5
Österreich: umsatzsteuerliche Änderungen 2016 ................................................................. 5
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 6
Bestellung und Abbestellung.................................................................................................. 6
Aus der Rechtsprechung
Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
Verbringungen
Das bloße Verbringen von Gegenständen durch einen Unternehmer zu
seiner eigenen Verfügung ist mangels Übergang einer Verfügungsmacht
üblicherweise kein Vorgang, der der Umsatzsteuer unterliegt. Verbringt
hingegen ein Unternehmer Gegenstände zur nicht nur vorübergehenden
Verwendung von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen, liegt ein
steuerbarer Vorgang vor. Dieser Vorgang ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. In einem Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln
jetzt folgende Auffassung vertreten: Liegen die Voraussetzungen für eine
steuerbare innergemeinschaftliche Verbringung vor, so soll damit zugleich
der Nachweis für die Steuerbefreiung dieser Verbringung erbracht sein.
Der Unternehmer hatte nach eigenen Angaben zu seiner eigenen Verfügung Teppiche in
die Niederlande verbracht, die ihm dort gestohlen worden waren. Das Finanzamt stellte
fest, dass aussagekräftige Unterlagen über das Verbringen der Teppiche nicht vorlagen –
es habe bei Gelegenheit einer Prüfung nur feststellen können, dass die Teppiche nicht
mehr vor Ort waren. Daher setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest.
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Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015
Im Ergebnis war das FG der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen keine
Umsatzsteuer festgesetzt werden dürfe. Folge man nämlich dem Vortrag des Klägers,
so komme nur ein steuerbares Verbringen der Teppiche in die Niederlande in Betracht.
Ein solches Verbringen müsse aber zugleich auch steuerfrei sein. Zwar habe der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht – wie in der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung vorgeschrieben –nachgewiesen. Die Steuerbefreiung könne
aber auch dann gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe,
dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen seien jedoch mit den Voraussetzungen der Steuerbarkeit identisch. Mit der Feststellung einer Verbringung wäre
zugleich also der Vollbeweis eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens
geführt. Auch die Unternehmereigenschaft bedürfe in Hinblick auf die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung keines besonderen Nachweises, weil von vorneherein nur ein
Verbringen durch einen Unternehmer umsatzsteuerbar sei. Selbst der Nachweis der
Erwerbsbesteuerung im Zielstaat sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers seien keine Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Verbringens.
Selbst wenn man verlangen wollte, dass der Kläger nach den Grundsätzen des
EuGH-Urteils „VSTR“ redlicherweise außerstande sein müsse, eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer mitzuteilen, hätte man sie mangels in den Niederlanden
getätigter Umsätze von ihm nicht verlangen können.
Obgleich das Finanzamt die Frage aufgeworfen hatte, wo die Teppiche verblieben sein
könnten, wenn es nicht zu einem Verbringen in die Niederlande gekommen sei, waren
andere Sachverhalte weder vorgetragen worden, noch waren sie erkennbar. Das Gericht
war der Auffassung, dass die verbleibende Ungewissheit, ob die betreffenden Teppiche
tatsächlich in den Niederlanden entwendet wurden, die Festsetzung von Umsatzsteuer
im Schätzungswege nicht rechtfertigen könne. Das beklagte Finanzamt sei für steuerbegründende Tatsachen beweisbelastet.
Gegen das Urteil ist am Bundesfinanzhof (BFH) Revision anhängig; in Einzelfällen,
in denen nach Auffassung des Finanzamts die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
innergemeinschaftlicher Verbringungen fraglich ist, kann es darum ratsam sein, den
betreffenden Zeitraum offen zu halten. Die Entscheidung wirft die Frage auf, unter
welchen Umständen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen
(wohl abgesehen z. B. von Fällen der Beteiligung an einem Steuerbetrug) eigentlich
eine eigenständige Bedeutung zukommt. Der BFH wird in diesem Zusammenhang
insbesondere zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Verbringung bei unklarem Sachverhalt tatsächlich als gegeben
unterstellt werden können, selbst obgleich die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung gerade nicht feststehen. Nicht nur in Anbetracht dieser Zweifelsfragen sollte
das Urteil unter keinen Umständen als Begründung dienen, den gebotenen Nachweis der
Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen zu vernachlässigen.
Fundstellen: FG Köln 4 K 3157/11, Urteil vom 18. März 2015, abrufbar unter
www.justiz.nrw.de, Az. am BFH: V R 17/15; EuGH C-587/10 „VSTR“, Urteil vom
27. September 2012, abrufbar unter curia.europa.eu
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Vorsteuerabzug aus Rechnungen
des Insolvenzverwalters
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen des
Insolvenzverwalters entschieden. Im Streitfall war ein Insolvenzverwalter
für das Insolvenzverfahren einer Unternehmerin bestellt worden, die
steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hatte. Die Unternehmerin beendete
ihre Tätigkeit noch vor Insolvenzeröffnung. Im Verfahren wickelte der
Insolvenzverwalter das Unternehmen ab und nahm einige Verfahrenshandlungen wie zum Beispiel eine Insolvenzanfechtung vor. Für seine
Tätigkeit stellte der Verwalter Umsatzsteuer in Rechnung, die er für die
Masse als Vorsteuer abzog. Dabei war er der Auffassung, dass die Aufteilung der Vorsteuer nach der Verwendung seiner Leistung für nicht
wirtschaftliche und unternehmerische Zwecke anhand der angemeldeten
Insolvenzforderungen erfolgen könne. Das Finanzamt ließ diesen Aufteilungsschlüssel nicht zu.
Der BFH entschied: Handelt es sich bei dem Gemeinschuldner um eine natürliche
Person, die als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer tätig war, kann das
Insolvenzverfahren gleichermaßen der Befriedigung unternehmerischer wie auch
privater Verbindlichkeiten dienen. Die – einheitliche - Leistung des Insolvenzverwalters
stehe in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesamtheit der im
Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen; auf einzelne Verwertungshandlungen des Verwalters komme es nicht an. Eine Aufteilung der Vorsteuer darf laut
BFH auf Grundlage der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen
erfolgen. Daher habe das erstinstanzliche Gericht Feststellungen zum unternehmerischen
oder privaten Charakter der Forderungen zu treffen. Ob eine Aufteilung nach einer
anderen sachgerechten Aufteilungsmethode erfolgen konnte, war dem Gericht zufolge
ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die Vorsteueraufteilung im Fall einer
Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit erfolgen könne.
Die Frage nach einer Aufteilung der vom Insolvenzverwalter in Rechnung gestellten
Vorsteuer könnte sich nicht allein bei einer natürlichen Person stellen, sondern auch
bei anderen Gemeinschuldnern, wenn sie einer teils steuerfreien Tätigkeit nachgingen,
oder dann, wenn Insolvenzforderungen aus einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im
engeren Sinne (z. B. Verwaltung von nicht im unternehmerischen Bereich gehaltenen
Gesellschaftsanteilen, ideelle Vereinstätigkeit) stammten. Hier fragt sich, ob in
vergleichbaren Fällen die Aufteilung nach den angemeldeten Insolvenzforderungen
ebenso möglich wäre.
Fundstelle: BFH V R 44/14, Urteil vom 15. April 2015, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de
Aus der Finanzverwaltung
Zum Besteuerungsort bei Kongressen
Die Überlassung von Standflächen bei Messen und Ausstellungen kann
eine grundstücksbezogene Leistung sein – ist sie jedoch zusammen mit
weiteren typischerweise damit verbundenen Leistungen wie zum Beispiel der Standbetreuung oder der Bereitstellung von Anschlüssen für
Elektrizität Teil eines Leistungsbündels, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Veranstaltungsleistung vorliegen. Der Unterschied liegt vor allem im Leistungsort: Eine grundstücksbezogene Leistung
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ist am Ort zu besteuern, an dem das Grundstück liegt, während beispielsweise eine Veranstaltungsleistung, die an einen anderen Unternehmer
erbracht wird, nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich dort zu
besteuern ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den UmsatzsteuerAnwendungserlass (UStAE) nunmehr dahin ergänzt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Unternehmer ein Kongresszentrum
einem Kongressveranstalter zur Nutzung überlässt und daneben weitere
Dienstleistungen erbringt, sodass diese Leistungen insgesamt als
einheitliche Leistung anzusehen sind.
Die Grundsätze, nach denen das BMF bislang bereits für Messen und Ausstellungen festlegt, ob es sich um eine grundstücksbezogene oder aber um eine Veranstaltungsleistung
handelt, werden in diesem Schreiben ausdrücklich ausgedehnt auf die Überlassung eines
Kongresszentrums oder von Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments
an einen Veranstalter. Hinzu kommen weitere Änderungen des UStAE: Übernachtungsund Verpflegungsleistungen in Zusammenhang mit einer Veranstaltungsleistung sind
nach Auffassung des BMF stets als eigenständige Leistungen anzusehen. Zu den
typischen Leistungen, die „insbesondere“ neben der Überlassung von Standflächen usw.
erbracht werden und die für die Beurteilung, ob eine Veranstaltungsleistung vorliegt,
wesentlich sein können, zählt jetzt auch ausdrücklich die Gestellung von Hosts und
Hostessen.
Die Neuregelungen sind laut Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden; es soll aber
nicht beanstandet werden, wenn eine Überlassung eines Kongresszentrums oder von
Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter, die
bis zum 31. Mai 2015 erbracht wird, noch als grundstücksbezogene Leistung behandelt
wird.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015, abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de
Aus dem Ausland
Australien und Israel: Besteuerung digitaler und
anderer aus dem Ausland erbrachter Produkte
Nicht nur in der EU, auch andernorts werden die Grundsätze für die
Besteuerung elektronisch erbrachter Leistungen derzeit vielfach überdacht
und angepasst (so etwa in Südkorea und Japan, siehe Ausgaben 2 und 5
der „Umsatzsteuer-News“ vom Februar und Mai 2015; zu Südafrika siehe
Ausgabe 5 vom Mai 2014). Nun plant Australien, die Besteuerung von
Leistungen, die mit Australien in Verbindung stehen, namentlich solcher,
die an australische Kunden erbracht werden, erheblich auszuweiten. Ausländische Anbieter sollen eine vereinfachte Registrierung in Anspruch
nehmen können. Ein entsprechendes Gesetz soll zum 1. Juli 2017 in Kraft
treten. In Israel dagegen hat die nationale Steuerbehörde im Wege eines
Erlasses präzisiert, unter welchen Umständen sich ausländische Unternehmer, die auf elektronischem Wege Dienstleistungen an israelische Abnehmer erbringen, in Israel steuerlich registrieren lassen müssen.
In Australien sollen die neuen Regelungen die Besteuerung unter anderem von digitalen
Produkten und anderen von australischen Verbrauchern aus dem Ausland bezogenen
Leistungen sicherstellen. Hierzu zählen zum Beispiel der Download oder das Streaming
von Musik, Filmen oder E-Books, aber auch andere Leistungen wie etwa aus dem Aus-
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land bezogene Beratungsleistungen. Im Gesetzentwurf ist bestimmt, dass alle zumutbaren Schritte zu unternehmen seien, um zu bestimmen, ob der Kunde in Australien
ansässig ist; allerdings sind keine näheren Details bestimmt, wie dieser Nachweis zu
erbringen ist. Diese Frage wird offenbar noch diskutiert; vorgesehen ist offenbar auch,
dass die Steuerschuld auf den Übermittler der Leistung (u. a. wohl das jeweilige Telekommunikationsunternehmen) übergeht.
Ein neuer Erlass der israelischen Finanzbehörde nimmt Stellung zur Frage, wann
Erträge aus über das Internet erbrachten Dienstleistungen zur Begründung einer
Betriebsstätte und infolgedessen einer Registrierungspflicht im Inland führen. Hierzu
geht der Erlass auf eine Anzahl von Sachverhalten ein, die eine nach Auffassung der
Finanzbehörden hinreichend enge Verbindung zu Israel oder israelischen Kunden
herstellen. Abgesehen von in Israel gelegenen Einrichtungen zählen zu diesen Sachverhalten zum Beispiel Webauftritte, die sich an israelische Kunden wenden (etwa der
Sprache, der Werbung oder der Währung des zu zahlenden Entgelts nach), die zwischen
israelischen Anbietern und israelischen Abnehmern vermitteln oder die sich in Israel
besonderer Beliebtheit erfreuen. Auch etwa Supportleistungen in Israel, die durch
Vertreter eines nicht ansässigen Unternehmers erbracht werden, können für eine
Registrierungspflicht relevant sein; ebenso kann eine solche Pflicht entstehen, wenn
der in Israel nicht ansässige Anbieter in Israel ein Geschäftsrisiko eingeht.
Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien
Die norwegische Regierung plant einen Nullsatz (Steuerbefreiung mit
Vorsteuerabzug) für Nachrichtenmedien ohne Ansehen der Art ihrer
Verbreitung. Die Steuerbefreiung soll nicht nur auf elektronischem Wege
verbreitete Nachrichtenmagazine für Tablets und Smartphones, sondern
alle Dienstleistungen umfassen, mit denen Nachrichten in Bild, Ton und
Text übertragen werden, einschließlich aller Medien wie etwa Fernsehprogramme, auf denen hauptsächlich Nachrichten verbreitet werden.
Mit der Gesetzesänderung soll der Wettbewerbsnachteil der digitalen Verbreitung von
Nachrichten beseitigt werden: Nachrichten-Druckerzeugnisse werden schon bislang
zum Nullsatz besteuert, wogegen auf die Verbreitung von Nachrichten auf anderem
Wege Mehrwertsteuer zu einem Steuersatz von 25 Prozent erhoben wird. Die EFTAÜberwachungsbehörde, die die Einhaltung der Normen für die Freihandelszone des
Europäischen Wirtschaftsraums kontrolliert, wurde bereits mit der geplanten Änderung
befasst, eine Antwort steht noch aus.
Österreich: umsatzsteuerliche Änderungen 2016
Zum 1. Januar 2016, teils auch später, soll in Österreich für eine Anzahl
von Leistungen der Umsatzsteuersatz geändert werden (siehe Ausgabe 4
der „Umsatzsteuer-News“ vom April 2015). Zum Jahreswechsel sind aber
noch weitere umsatzsteuerliche Änderungen vorgesehen, mit denen das
Parlament sich voraussichtlich im Sommer 2015 befassen wird.
Neben Steuersatzerhöhungen kommt es zum Beispiel auch zu einer Steuersatzsenkung,
und zwar für Sportveranstaltungen, die vom genannten Datum an statt mit 20 mit
13 Prozent besteuert werden. Zu den weiteren Änderungen gehört unter anderem eine
klarstellende Verankerung der EuGH-Grundsätze im österreichischen Umsatzsteuergesetz: Im Fall, dass ein Steuerpflichtiger wusste oder wissen musste, dass eine Leistung
mit Steuerbetrug verbunden ist, geht er des Vorsteuerabzugs (auch aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen) sowie gegebenenfalls einer
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verlustig. Zudem soll der Vorsteuerabzug für Kauf, Leasing, Betrieb usw. bestimmter Pkw unter gewissen weiteren
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Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015
Voraussetzungen für bestimmte umweltfreundliche Wagen wie insbesondere
elektronisch angetriebene Wagen ermöglicht werden.
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