www.pwc.de/de/steuern/umsatzsteuerberatung.jhtml Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 Inhalt Aus der Rechtsprechung .......................................................................................................... 1 Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen ............................................. 1 Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters .................................................. 3 Aus der Finanzverwaltung ...................................................................................................... 3 Zum Besteuerungsort bei Kongressen ................................................................................... 3 Aus dem Ausland .................................................................................................................... 4 Australien und Israel: Besteuerung digitaler und anderer aus dem Ausland erbrachter Produkte ................................................................................................................ 4 Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien ........................................................................ 5 Österreich: umsatzsteuerliche Änderungen 2016 ................................................................. 5 Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 6 Bestellung und Abbestellung.................................................................................................. 6 Aus der Rechtsprechung Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen Das bloße Verbringen von Gegenständen durch einen Unternehmer zu seiner eigenen Verfügung ist mangels Übergang einer Verfügungsmacht üblicherweise kein Vorgang, der der Umsatzsteuer unterliegt. Verbringt hingegen ein Unternehmer Gegenstände zur nicht nur vorübergehenden Verwendung von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen, liegt ein steuerbarer Vorgang vor. Dieser Vorgang ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. In einem Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln jetzt folgende Auffassung vertreten: Liegen die Voraussetzungen für eine steuerbare innergemeinschaftliche Verbringung vor, so soll damit zugleich der Nachweis für die Steuerbefreiung dieser Verbringung erbracht sein. Der Unternehmer hatte nach eigenen Angaben zu seiner eigenen Verfügung Teppiche in die Niederlande verbracht, die ihm dort gestohlen worden waren. Das Finanzamt stellte fest, dass aussagekräftige Unterlagen über das Verbringen der Teppiche nicht vorlagen – es habe bei Gelegenheit einer Prüfung nur feststellen können, dass die Teppiche nicht mehr vor Ort waren. Daher setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest. 2 Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 Im Ergebnis war das FG der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen keine Umsatzsteuer festgesetzt werden dürfe. Folge man nämlich dem Vortrag des Klägers, so komme nur ein steuerbares Verbringen der Teppiche in die Niederlande in Betracht. Ein solches Verbringen müsse aber zugleich auch steuerfrei sein. Zwar habe der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht – wie in der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung vorgeschrieben –nachgewiesen. Die Steuerbefreiung könne aber auch dann gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen seien jedoch mit den Voraussetzungen der Steuerbarkeit identisch. Mit der Feststellung einer Verbringung wäre zugleich also der Vollbeweis eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens geführt. Auch die Unternehmereigenschaft bedürfe in Hinblick auf die Voraussetzungen der Steuerbefreiung keines besonderen Nachweises, weil von vorneherein nur ein Verbringen durch einen Unternehmer umsatzsteuerbar sei. Selbst der Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Zielstaat sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers seien keine Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Verbringens. Selbst wenn man verlangen wollte, dass der Kläger nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils „VSTR“ redlicherweise außerstande sein müsse, eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer mitzuteilen, hätte man sie mangels in den Niederlanden getätigter Umsätze von ihm nicht verlangen können. Obgleich das Finanzamt die Frage aufgeworfen hatte, wo die Teppiche verblieben sein könnten, wenn es nicht zu einem Verbringen in die Niederlande gekommen sei, waren andere Sachverhalte weder vorgetragen worden, noch waren sie erkennbar. Das Gericht war der Auffassung, dass die verbleibende Ungewissheit, ob die betreffenden Teppiche tatsächlich in den Niederlanden entwendet wurden, die Festsetzung von Umsatzsteuer im Schätzungswege nicht rechtfertigen könne. Das beklagte Finanzamt sei für steuerbegründende Tatsachen beweisbelastet. Gegen das Urteil ist am Bundesfinanzhof (BFH) Revision anhängig; in Einzelfällen, in denen nach Auffassung des Finanzamts die Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen fraglich ist, kann es darum ratsam sein, den betreffenden Zeitraum offen zu halten. Die Entscheidung wirft die Frage auf, unter welchen Umständen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen (wohl abgesehen z. B. von Fällen der Beteiligung an einem Steuerbetrug) eigentlich eine eigenständige Bedeutung zukommt. Der BFH wird in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Verbringung bei unklarem Sachverhalt tatsächlich als gegeben unterstellt werden können, selbst obgleich die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung gerade nicht feststehen. Nicht nur in Anbetracht dieser Zweifelsfragen sollte das Urteil unter keinen Umständen als Begründung dienen, den gebotenen Nachweis der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Verbringungen zu vernachlässigen. Fundstellen: FG Köln 4 K 3157/11, Urteil vom 18. März 2015, abrufbar unter www.justiz.nrw.de, Az. am BFH: V R 17/15; EuGH C-587/10 „VSTR“, Urteil vom 27. September 2012, abrufbar unter curia.europa.eu 003 Bruhn/Fernandez © PwC Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 3 Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Insolvenzverwalters entschieden. Im Streitfall war ein Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren einer Unternehmerin bestellt worden, die steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hatte. Die Unternehmerin beendete ihre Tätigkeit noch vor Insolvenzeröffnung. Im Verfahren wickelte der Insolvenzverwalter das Unternehmen ab und nahm einige Verfahrenshandlungen wie zum Beispiel eine Insolvenzanfechtung vor. Für seine Tätigkeit stellte der Verwalter Umsatzsteuer in Rechnung, die er für die Masse als Vorsteuer abzog. Dabei war er der Auffassung, dass die Aufteilung der Vorsteuer nach der Verwendung seiner Leistung für nicht wirtschaftliche und unternehmerische Zwecke anhand der angemeldeten Insolvenzforderungen erfolgen könne. Das Finanzamt ließ diesen Aufteilungsschlüssel nicht zu. Der BFH entschied: Handelt es sich bei dem Gemeinschuldner um eine natürliche Person, die als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer tätig war, kann das Insolvenzverfahren gleichermaßen der Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Verbindlichkeiten dienen. Die – einheitliche - Leistung des Insolvenzverwalters stehe in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesamtheit der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen; auf einzelne Verwertungshandlungen des Verwalters komme es nicht an. Eine Aufteilung der Vorsteuer darf laut BFH auf Grundlage der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen erfolgen. Daher habe das erstinstanzliche Gericht Feststellungen zum unternehmerischen oder privaten Charakter der Forderungen zu treffen. Ob eine Aufteilung nach einer anderen sachgerechten Aufteilungsmethode erfolgen konnte, war dem Gericht zufolge ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die Vorsteueraufteilung im Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der fortgesetzten unternehmerischen Tätigkeit erfolgen könne. Die Frage nach einer Aufteilung der vom Insolvenzverwalter in Rechnung gestellten Vorsteuer könnte sich nicht allein bei einer natürlichen Person stellen, sondern auch bei anderen Gemeinschuldnern, wenn sie einer teils steuerfreien Tätigkeit nachgingen, oder dann, wenn Insolvenzforderungen aus einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. Verwaltung von nicht im unternehmerischen Bereich gehaltenen Gesellschaftsanteilen, ideelle Vereinstätigkeit) stammten. Hier fragt sich, ob in vergleichbaren Fällen die Aufteilung nach den angemeldeten Insolvenzforderungen ebenso möglich wäre. Fundstelle: BFH V R 44/14, Urteil vom 15. April 2015, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de Aus der Finanzverwaltung Zum Besteuerungsort bei Kongressen Die Überlassung von Standflächen bei Messen und Ausstellungen kann eine grundstücksbezogene Leistung sein – ist sie jedoch zusammen mit weiteren typischerweise damit verbundenen Leistungen wie zum Beispiel der Standbetreuung oder der Bereitstellung von Anschlüssen für Elektrizität Teil eines Leistungsbündels, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Veranstaltungsleistung vorliegen. Der Unterschied liegt vor allem im Leistungsort: Eine grundstücksbezogene Leistung Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 4 ist am Ort zu besteuern, an dem das Grundstück liegt, während beispielsweise eine Veranstaltungsleistung, die an einen anderen Unternehmer erbracht wird, nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich dort zu besteuern ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den UmsatzsteuerAnwendungserlass (UStAE) nunmehr dahin ergänzt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Unternehmer ein Kongresszentrum einem Kongressveranstalter zur Nutzung überlässt und daneben weitere Dienstleistungen erbringt, sodass diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen sind. Die Grundsätze, nach denen das BMF bislang bereits für Messen und Ausstellungen festlegt, ob es sich um eine grundstücksbezogene oder aber um eine Veranstaltungsleistung handelt, werden in diesem Schreiben ausdrücklich ausgedehnt auf die Überlassung eines Kongresszentrums oder von Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter. Hinzu kommen weitere Änderungen des UStAE: Übernachtungsund Verpflegungsleistungen in Zusammenhang mit einer Veranstaltungsleistung sind nach Auffassung des BMF stets als eigenständige Leistungen anzusehen. Zu den typischen Leistungen, die „insbesondere“ neben der Überlassung von Standflächen usw. erbracht werden und die für die Beurteilung, ob eine Veranstaltungsleistung vorliegt, wesentlich sein können, zählt jetzt auch ausdrücklich die Gestellung von Hosts und Hostessen. Die Neuregelungen sind laut Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden; es soll aber nicht beanstandet werden, wenn eine Überlassung eines Kongresszentrums oder von Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter, die bis zum 31. Mai 2015 erbracht wird, noch als grundstücksbezogene Leistung behandelt wird. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 21. Mai 2015, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de Aus dem Ausland Australien und Israel: Besteuerung digitaler und anderer aus dem Ausland erbrachter Produkte Nicht nur in der EU, auch andernorts werden die Grundsätze für die Besteuerung elektronisch erbrachter Leistungen derzeit vielfach überdacht und angepasst (so etwa in Südkorea und Japan, siehe Ausgaben 2 und 5 der „Umsatzsteuer-News“ vom Februar und Mai 2015; zu Südafrika siehe Ausgabe 5 vom Mai 2014). Nun plant Australien, die Besteuerung von Leistungen, die mit Australien in Verbindung stehen, namentlich solcher, die an australische Kunden erbracht werden, erheblich auszuweiten. Ausländische Anbieter sollen eine vereinfachte Registrierung in Anspruch nehmen können. Ein entsprechendes Gesetz soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. In Israel dagegen hat die nationale Steuerbehörde im Wege eines Erlasses präzisiert, unter welchen Umständen sich ausländische Unternehmer, die auf elektronischem Wege Dienstleistungen an israelische Abnehmer erbringen, in Israel steuerlich registrieren lassen müssen. In Australien sollen die neuen Regelungen die Besteuerung unter anderem von digitalen Produkten und anderen von australischen Verbrauchern aus dem Ausland bezogenen Leistungen sicherstellen. Hierzu zählen zum Beispiel der Download oder das Streaming von Musik, Filmen oder E-Books, aber auch andere Leistungen wie etwa aus dem Aus- Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 5 land bezogene Beratungsleistungen. Im Gesetzentwurf ist bestimmt, dass alle zumutbaren Schritte zu unternehmen seien, um zu bestimmen, ob der Kunde in Australien ansässig ist; allerdings sind keine näheren Details bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Diese Frage wird offenbar noch diskutiert; vorgesehen ist offenbar auch, dass die Steuerschuld auf den Übermittler der Leistung (u. a. wohl das jeweilige Telekommunikationsunternehmen) übergeht. Ein neuer Erlass der israelischen Finanzbehörde nimmt Stellung zur Frage, wann Erträge aus über das Internet erbrachten Dienstleistungen zur Begründung einer Betriebsstätte und infolgedessen einer Registrierungspflicht im Inland führen. Hierzu geht der Erlass auf eine Anzahl von Sachverhalten ein, die eine nach Auffassung der Finanzbehörden hinreichend enge Verbindung zu Israel oder israelischen Kunden herstellen. Abgesehen von in Israel gelegenen Einrichtungen zählen zu diesen Sachverhalten zum Beispiel Webauftritte, die sich an israelische Kunden wenden (etwa der Sprache, der Werbung oder der Währung des zu zahlenden Entgelts nach), die zwischen israelischen Anbietern und israelischen Abnehmern vermitteln oder die sich in Israel besonderer Beliebtheit erfreuen. Auch etwa Supportleistungen in Israel, die durch Vertreter eines nicht ansässigen Unternehmers erbracht werden, können für eine Registrierungspflicht relevant sein; ebenso kann eine solche Pflicht entstehen, wenn der in Israel nicht ansässige Anbieter in Israel ein Geschäftsrisiko eingeht. Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien Die norwegische Regierung plant einen Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) für Nachrichtenmedien ohne Ansehen der Art ihrer Verbreitung. Die Steuerbefreiung soll nicht nur auf elektronischem Wege verbreitete Nachrichtenmagazine für Tablets und Smartphones, sondern alle Dienstleistungen umfassen, mit denen Nachrichten in Bild, Ton und Text übertragen werden, einschließlich aller Medien wie etwa Fernsehprogramme, auf denen hauptsächlich Nachrichten verbreitet werden. Mit der Gesetzesänderung soll der Wettbewerbsnachteil der digitalen Verbreitung von Nachrichten beseitigt werden: Nachrichten-Druckerzeugnisse werden schon bislang zum Nullsatz besteuert, wogegen auf die Verbreitung von Nachrichten auf anderem Wege Mehrwertsteuer zu einem Steuersatz von 25 Prozent erhoben wird. Die EFTAÜberwachungsbehörde, die die Einhaltung der Normen für die Freihandelszone des Europäischen Wirtschaftsraums kontrolliert, wurde bereits mit der geplanten Änderung befasst, eine Antwort steht noch aus. Österreich: umsatzsteuerliche Änderungen 2016 Zum 1. Januar 2016, teils auch später, soll in Österreich für eine Anzahl von Leistungen der Umsatzsteuersatz geändert werden (siehe Ausgabe 4 der „Umsatzsteuer-News“ vom April 2015). Zum Jahreswechsel sind aber noch weitere umsatzsteuerliche Änderungen vorgesehen, mit denen das Parlament sich voraussichtlich im Sommer 2015 befassen wird. Neben Steuersatzerhöhungen kommt es zum Beispiel auch zu einer Steuersatzsenkung, und zwar für Sportveranstaltungen, die vom genannten Datum an statt mit 20 mit 13 Prozent besteuert werden. Zu den weiteren Änderungen gehört unter anderem eine klarstellende Verankerung der EuGH-Grundsätze im österreichischen Umsatzsteuergesetz: Im Fall, dass ein Steuerpflichtiger wusste oder wissen musste, dass eine Leistung mit Steuerbetrug verbunden ist, geht er des Vorsteuerabzugs (auch aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Reverse-Charge-Umsätzen) sowie gegebenenfalls einer Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verlustig. Zudem soll der Vorsteuerabzug für Kauf, Leasing, Betrieb usw. bestimmter Pkw unter gewissen weiteren 6 Umsatzsteuer-News Ausgabe 6, Juni 2015 Voraussetzungen für bestimmte umweltfreundliche Wagen wie insbesondere elektronisch angetriebene Wagen ermöglicht werden. Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: +49 211 981-2771 [email protected] RA StB Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an [email protected]. Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an [email protected]. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. 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