Pflichtveröffentlichung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes GEMEINSAME STELLUNGNAHME DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS der Fair Value REIT-AG Leopoldstraße 244 80807 München Deutschland gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Umtauschangebot) der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Lyoner Straße 32 60528 Frankfurt am Main Deutschland an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG Aktien der Fair Value REIT-AG: ISIN DE000A0MW975 Zum Umtausch eingereichte Aktien der Fair Value REIT-AG: ISIN DE000A1612W2 Angebotsaktien der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: ISIN DE000A0XFSF0 -2Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Informationen zu dieser Stellungnahme.......................................... 4 1. 2. 3. 4. 5. II. Informationen zur Zielgesellschaft ..................................................................... 8 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. III. Grundlagen ........................................................................................... 8 REIT-Status........................................................................................... 9 Kapitalverhältnisse ................................................................................ 9 Aktionärsstruktur ................................................................................. 12 Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat .............................. 12 Geschäftstätigkeit der Fair Value REIT-AG ......................................... 12 Geschäftsentwicklung und ausgewählte Finanzkennzahlen ................ 13 Informationen zur Bieterin ............................................................................... 14 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. IV. Rechtliche Grundlagen dieser Stellungnahme ....................................... 5 Tatsächliche Grundlage dieser Stellungnahme ..................................... 5 Stellungnahme der Arbeitnehmer .......................................................... 6 Veröffentlichung dieser Stellungnahme und eventueller zusätzlicher Stellungnahmen zu etwaigen Änderungen des Angebots ...................... 6 Eigenverantwortlichkeit der Fair Value-Aktionäre .................................. 6 Grundlagen ......................................................................................... 14 Kapitalverhältnisse .............................................................................. 15 Aktionärsstruktur ................................................................................. 22 Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat .............................. 22 Geschäftstätigkeit der Bieterin ............................................................. 22 Mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen ............................... 24 Von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen gehaltene Fair Value-Aktien; Zurechnung von Stimmrechten ............................................................................... 24 Angaben zu Wertpapiergeschäften...................................................... 24 Informationen zum Angebot ............................................................................ 26 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Durchführung des Angebots ................................................................ 26 Gegenleistung ..................................................................................... 27 Annahmefrist und Weitere Annahmefrist ............................................. 27 Schaffung der DEMIRE-Angebotsaktien und Durchführung des Umtauschs .......................................................................................... 27 Auswirkungen auf die Wandelanleihe 2015/2020 der Fair Value REITAG ....................................................................................................... 31 Finanzierung des Angebots ................................................................. 33 Vereinbarung für den Fall einer Andienung von mehr als 94,9 % der ausstehenden Fair Value-Aktien .......................................................... 35 Vollzugsbedingungen .......................................................................... 36 Verzicht auf Vollzugsbedingungen....................................................... 38 Rücktrittsrecht ..................................................................................... 38 Börsenhandel mit zum Umtausch eingereichten Fair Value-Aktien ...... 39 -312. 13. 14. 15. 16. 17. V. Art und Höhe der Gegenleistung ..................................................................... 42 1. 2. 3. 4. VI. 3. 4. Ziele und Absichten in der Angebotsunterlage .................................... 60 Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin und der voraussichtlichen Folgen ..................................................................... 64 Mögliche Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im Fair Value-Konzern sowie die Beschäftigungsbedingungen............ 67 Auswirkungen des Angebots auf den REIT-Status der Zielgesellschaft 67 Mögliche Auswirkungen des Angebots auf die Aktionäre der Zielgesellschaft . 71 1. 2. IX. Strategische Hintergründe ................................................................... 56 Business Combination Agreement....................................................... 58 Synergiepotential................................................................................. 59 Ziele und Absichten der Bieterin sowie voraussichtliche Folgen für die Fair Value REIT-AG ............................................................................................... 60 1. 2. VIII. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung .................................... 42 Gesetzliche Vorgaben zur Art der Gegenleistung ................................ 42 Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Gegenleistung ............................ 44 Bewertung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung durch Vorstand und Aufsichtsrat .......................................................... 45 Strategische Hintergründe; Synergie- und Wachstumspotential sowie Business Combination Agreement .................................................................. 56 1. 2. 3. VII. Behördliche Genehmigungen und Verfahren ....................................... 40 Vollzug ................................................................................................ 40 Anwendbares Recht und Gerichtsstand .............................................. 41 Veröffentlichungen .............................................................................. 41 Hinweise für Fair Value-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland .................. 42 Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage ............................................... 42 Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Angebots .......................... 71 Mögliche Auswirkungen bei Nichtannahme des Angebots ................... 73 Interessenlage des Vorstands und des Aufsichtsrats ...................................... 76 1. 2. Interessenlage der Mitglieder des Vorstands ....................................... 76 Interessenlage der Mitglieder des Aufsichtsrats................................... 77 X. Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, das Angebot anzunehmen ................................................................................................... 78 XI. Empfehlung..................................................................................................... 78 -4I. Allgemeine Informationen zu dieser Stellungnahme Die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (die „Bieterin“ und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften, die „DEMIRE-Gruppe“) hat am 14. Oktober 2015 die Angebotsunterlage im Sinne von § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (das „WpÜG“) (die „Angebotsunterlage“) für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Fair Value REIT-AG (nachfolgend „Fair Value“ oder die „Zielgesellschaft“ sowie zusammen mit ihren konsolidierten Tochterunternehmen die „Fair Value-Gruppe“ oder der „Fair Value-Konzern“; die Aktionäre der Fair Value REIT-AG nachfolgend „Fair Value-Aktionäre“) zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Fair Value (die „Fair Value-Aktien“) gemäß § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG veröffentlicht (das „Übernahmeangebot“ oder „Angebot“). Die Angebotsunterlage wurde dem Vorstand der Zielgesellschaft (der „Vorstand“) am 14. Oktober 2015 übermittelt. Der Vorstand hat die Angebotsunterlage ordnungsgemäß an den Aufsichtsrat der Zielgesellschaft (der „Aufsichtsrat“) und die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft weitergeleitet. Nach den Angaben in der Angebotsunterlage hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 14. Oktober 2015 gestattet. Die Angebotsunterlage wurde am 14. Oktober 2015 durch Bekanntgabe im Internet unter der Adresse http://www.demire.ag unter der Rubrik „Investor Relations – Übernahmeangebot“ (http://www.demire.ag/investor-relations/uebernahmeangebot) veröffentlicht. Außerdem wird die Angebotsunterlage von der ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland (im Folgenden auch „Umtauschtreuhänderin“) zum kostenlosen Versand bereitgehalten (Bestellung per Telefax an +49 (0)69 92054-902). Hierauf wurde durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2015 hingewiesen. Einzelheiten sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Anhang 3 der Angebotsunterlage enthält Angaben nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Übernahmeangebots („WpÜGAngebV“) in Verbindung mit § 7 des Wertpapierprospektgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rats betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung. Anhang 3 ist Bestandteil der Angebotsunterlage und sollte zusammen mit dem Hauptteil der Angebotsunterlage gelesen werden. In Bezug auf die nachfolgende Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG (die „Stellungnahme“) weisen Vorstand und Aufsichtsrat vorab auf Folgendes hin: -5- 1. Rechtliche Grundlagen dieser Stellungnahme Vorstand und Aufsichtsrat einer Zielgesellschaft sind nach § 27 Abs. 1 WpÜG verpflichtet, eine begründete Stellungnahme zu einem Übernahmeangebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Diese Stellungnahme wird gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben und unterliegt ausschließlich deutschem Recht. 2. Tatsächliche Grundlage dieser Stellungnahme Zeitangaben in dieser Stellungnahme werden, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Mitteleuropäischer Zeit ("MEZ") gemacht. Die Währungsangabe "EUR" oder "Euro" bezieht sich auf die Währung der Europäischen Union. Soweit Begriffe wie "zurzeit", "derzeit", "jetzt", "gegenwärtig" oder "heute" verwendet werden, beziehen sich diese Angaben, soweit nicht anders angegeben, auf das Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments; d.h. auf den 28. Oktober 2015. Verweise auf einen Bankarbeitstag ("Bankarbeitstag") beziehen sich auf einen Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main, Deutschland, für den allgemeinen Kundenverkehr geöffnet sind. Sämtliche in dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen, Prognosen, Einschätzungen, Bewertungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und Absichtserklärungen basieren auf den für Vorstand und Aufsichtsrat am Tage der Veröffentlichung dieser Stellungnahme verfügbaren Informationen bzw. spiegeln ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzungen oder Absichten wider. Diese Informationen, Einschätzungen und Absichten können sich nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Stellungnahme ändern. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen über etwaige nach deutschem Recht bestehende Pflichten hinaus keine Verpflichtung zur Aktualisierung dieser Stellungnahme. In die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten keine Gewähr für den Eintritt zukünftiger Ergebnisse oder Entwicklungen und sind mit Risiken und Unsicherheiten verbunden. Die tatsächliche Entwicklung der Fair Value-Gruppe kann auf Grund verschiedener Faktoren wesentlich von den hier geäußerten Annahmen und Erwartungen abweichen. So können zum Beispiel Veränderungen der allgemeinen oder branchenspezifischen Wirtschaftslage, Entwicklungen auf den Finanzmärkten, Änderungen in der Wettbewerbssituation, Gesetzesänderungen, Aktionärsverhalten und andere Faktoren einen Einfluss auf die tatsächliche Entwicklung der Fair Value-Gruppe haben. Alle in der Stellungnahme zur Bieterin und zu deren Angebot getroffenen Aussagen beruhen, soweit in dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich anderweitig vermerkt, auf öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere auf der Angebotsunterlage, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird, sodass Vorstand und Aufsichtsrat aus solchen Unterlagen möglicherweise nicht hervorgehende wesentliche Umstände, welche die DEMIRE-Gruppe betreffen, nicht berücksichtigen konnten. -6Vorstand und Aufsichtsrat sind auch nicht in der Lage, die von der Bieterin in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten zu überprüfen und die Umsetzung der Absichten zu beeinflussen. Angaben zu Absichten der Bieterin beruhen ausschließlich auf Mitteilungen der Bieterin in der Angebotsunterlage, soweit nicht eine andere Quelle genannt wird. Dem Vorstand und dem Aufsichtsrat liegen keine Informationen vor, die Anlass dazu geben, die Richtigkeit der Angaben der Bieterin über ihre Absichten oder deren Umsetzung in Frage zu stellen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen jedoch ebenso wie die Bieterin unter Ziffer 2.3 der Angebotsunterlage darauf hin, dass sich die Absichten der Bieterin zu einem späteren Zeitpunkt ändern können. Es gibt keine rechtliche Pflicht zur Umsetzung der in der Angebotsunterlage erklärten Absichten. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die Bieterin ihre angegebenen Absichten ändert und die in der Angebotsunterlage veröffentlichten Absichten nicht umgesetzt werden. 3. Stellungnahme der Arbeitnehmer Der Vorstand der Zielgesellschaft wurde von den Arbeitnehmern der Zielgesellschaft darüber informiert, dass diese nicht beabsichtigen, von ihrem Recht gemäß § 27 Abs. 2 WpÜG Gebrauch zu machen, eine eigene Stellungnahme zu dem Übernahmeangebot zu erstellen. Ein Betriebsrat besteht bei der Fair Value nicht. 4. Veröffentlichung dieser Stellungnahme und eventueller Stellungnahmen zu etwaigen Änderungen des Angebots zusätzlicher Die Stellungnahme wird ebenso wie Stellungnahmen zu etwaigen Änderungen des Angebots gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG durch Bekanntgabe im Internet unter der Adresse www.fvreit.de unter „Investor Relations“ unter dem Menüpunkt „Übernahmeangebot“ veröffentlicht (www.fvreit.de/investor-relations/uebernahmeangebot). Außerdem wird die Stellungnahme von der Fair Value unter der Anschrift Leopoldstraße 244, 80807 München, Deutschland zur kostenlosen Ausgabe bereit gehalten oder kann per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected] angefordert werden. Hierauf wird durch Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger hingewiesen. Die Stellungnahme und eventuelle zusätzliche Stellungnahmen zu etwaigen Änderungen des Angebots werden ausschließlich in deutscher Sprache gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlicht und sind allein bindend. Englische Übersetzungen, für die keine Gewähr der Richtigkeit übernommen wird, werden jedoch zusätzlich zur deutschen Stellungnahme (und etwaigen zusätzlichen deutschen Stellungnahmen) veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen. 5. Eigenverantwortlichkeit der Fair Value-Aktionäre Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die in dieser Stellungnahme enthaltende Beschreibung des Angebots der Bieterin keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Wertungen und Empfehlungen des Vorstands und des Aufsichtsrats binden die Fair Value-Aktionäre in -7keiner Weise. Soweit diese Stellungnahme auf das Angebot oder die Angebotsunterlage Bezug nimmt, diese zitiert, zusammenfasst oder wiedergibt, handelt es sich um bloße Hinweise, durch die Vorstand und Aufsichtsrat sich weder das Angebot noch die Angebotsunterlage zu eigen machen, noch eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebots und der Angebotsunterlage übernehmen. Jedem Fair ValueAktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage zur Kenntnis zu nehmen, sich eine Meinung zu dem Angebot zu bilden, und erforderlichenfalls die für ihn bzw. sie notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern Fair Value-Aktionäre das Angebot annehmen oder nicht annehmen, sind sie selbst dafür verantwortlich, die in der Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots sollten sich die Fair Value-Aktionäre aller ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bedienen und ihre individuellen Belange ausreichend berücksichtigen. Insbesondere die individuellen steuerlichen Verhältnisse jedes Fair Value-Aktionärs können im Einzelfall zu Bewertungen führen, die von denen des Vorstands und Aufsichtsrats abweichen. Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Fair Value-Aktionären daher, gegebenenfalls individuelle steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie nicht in der Lage sind zu überprüfen, ob die Fair Value-Aktionäre mit Annahme des Angebots in Übereinstimmung mit allen sie persönlich treffenden rechtlichen Verpflichtungen handeln. Die Bieterin weist in der Angebotsunterlage unter Ziffer 1.6 darauf hin, dass das Angebot von allen in- und ausländischen Fair Value-Aktionären (einschließlich solchen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) nach Maßgabe der Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen werden kann. Die Bieterin weist ferner darauf hin, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiteren rechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Fair Value-Aktionäre, die die Angebotsunterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten und/oder das Angebot annehmen möchten und dem Anwendungsbereich anderer kapitalmarktrechtlicher Vorschriften als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, sollten sich über die im Einzelfall jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Beschränkungen und Anforderungen erkundigen und diese einhalten. Die Bieterin und die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG übernehmen nach Angaben in der Angebotsunterlage keine Gewähr dafür, dass die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist. Jede Haftung der Bieterin, der mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG und deren Tochterunternehmen im Falle der Nichteinhaltung ausländischer Vorschriften durch Dritte wird - soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen von der Bieterin in der Angebotsunterlage ausdrücklich ausgeschlossen. -8II. Informationen zur Zielgesellschaft 1. Grundlagen Die Fair Value ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168882 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Fair Value ist der Gegenstand des Unternehmens wie folgt: a) b) c) d) e) Erwerb, Halten, Verwalten im Rahmen der Vermietung, der Verpachtung und des Leasings einschließlich notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten sowie Veräußerung von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten an − inländischem unbeweglichen Vermögen im Sinne des REITG mit Ausnahme von Bestandswohnimmobilien im Sinne des REITG, − ausländischem unbeweglichen Vermögen im Sinne des REITG, soweit dieses im Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körperschaft, Personenvereinigung oder -Vermögensmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stehen darf und − anderen Vermögensgegenständen im Sinne von § 3 Abs. 7 REITG, Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften im Sinne des REITG, Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anteilen an REITDienstleistungsgesellschaften im Sinne des REITG, Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anteilen an Auslandsobjektgesellschaften im Sinne des REITG, und Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter einer Immobilienpersonengesellschaft im Sinne des REITG sind und an dieser vermögensmäßig nicht beteiligt sind. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung ist die Fair Value zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. Insbesondere kann die Fair Value im ln- und Ausland Zweigniederlassungen und Betriebsstätten errichten. Sie kann ferner Unternehmens -, Kooperations- und Interessengemeinschaftsverträge abschließen. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung sind der Handel mit unbeweglichem Vermögen im Sinne des REITG sowie erlaubnispflichtige Geschäfte gemäß § 34c GewO ausgeschlossen. -92. REIT-Status Die Zielgesellschaft ist eine sog. REIT-Aktiengesellschaft unter Geltung des REIT-Gesetzes (REITG). Eine wesentliche Besonderheit der REIT-Aktiengesellschaft besteht in ihrer Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 16 Abs. 1 REITG). Im Gegenzug finden auf die ausgeschütteten Erträge das sog. Nulleinkünfteverfahren (§ 8b KStG) bzw. das sog. Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) keine Anwendung (§ 19 Abs. 3 REITG). Insbesondere Dividenden sind also bei den Aktionären weder ganz noch teilweise freigestellt, sondern voll zu besteuern. Die REIT-Aktiengesellschaft muss dabei Ausschüttungen in bestimmter Höhe leisten. Gemäß § 13 Abs. 1 REITG besteht die Verpflichtung einer REIT-Aktiengesellschaft, mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses, gemindert um die Dotierung der Rücklage gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 REITG sowie einen Verlust des Vorjahres und erhöht um die Auflösung der Rücklage gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 REITG, an die Aktionäre als Dividende auszuschütten. Gemäß § 15 REITG darf ferner das am Ende eines Geschäftsjahres im Konzernabschluss ausgewiesene Eigenkapital 45 % des Betrags, mit dem das unbewegliche Vermögen im Konzernabschluss angesetzt ist, nicht unterschreiten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des REIT-Status ist neben der Zulassung der Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG unter anderem auch, dass sich mindestens 15 % der Aktien an der Zielgesellschaft im Streubesitz befinden und kein Anleger direkt 10 % oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang hält, dass er über mindestens 10 % oder mehr der Stimmrechte verfügt (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4 REITG). Weitere Einzelheiten zum REIT-Status und die Auswirkungen des Angebots auf diesen sind insbesondere unter Abschnitt VII.4 dieser Stellungnahme beschrieben. 3. Kapitalverhältnisse Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 28.220.646,00 und ist eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie. Die Fair Value-Aktien sind zum Börsenhandel im Handelssegment Regulierter Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Außerdem findet ein Freiverkehrshandel an den Börsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart statt. Ferner werden die Fair Value-Aktien über die elektronische Handelsplattform Xetra® gehandelt. a) Genehmigtes Kapital Nach § 5 Abs. 5 der Satzung der Zielgesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 18. Mai 2020 das Grundkapital der Zielgesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 14.110.322,00 durch - 10 Ausgabe von bis zu 7.055.161 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen, wobei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Weitere Einzelheiten sind § 5 Abs. 5 der Satzung der Fair Value zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme hat der Vorstand der Zielgesellschaft von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. b) Bedingtes Kapital Nach § 5 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital der Zielgesellschaft um bis zu EUR 9.406.882,00 durch Ausgabe von bis zu 4.703.441 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014), wobei die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt wird, wie (i) die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Zielgesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2014 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 26. Mai 2019 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die Zielgesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus dem Bedingten Kapital 2014 zu bedienen, oder (ii) die zur Wandlung und/oder zum Bezug verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugspflichten, die von der Zielgesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2014 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 26. Mai 2019 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen bzw. die Zielgesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die Zielgesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014 zu liefern. Weitere Einzelheiten sind § 5 Abs. 6 der Satzung der Fair Value zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme hat der Vorstand der Zielgesellschaft von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. c) Eigene Aktien Die Zielgesellschaft hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme 81.310 eigene Aktien. Ferner hat die Hauptversammlung die Fair Value mit Beschluss vom 27. Mai 2014 ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen weitere eigene Aktien zu erwerben. - 11 d) Wandelanleihe 2015/2020 Die Fair Value hat im Januar 2015 mit der Wandelanleihe 2015/2020 Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 8.460.000, eingeteilt in 8.460 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00, deren Endfälligkeitsdatum der 19. Januar 2020 ist, ausgegeben. Der Zinssatz beträgt 4,50 % p.a. auf den Nennbetrag. Die Anleihegläubiger haben seit dem 1. März 2015 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen grundsätzlich das Recht, ihre Schuldverschreibungen in Fair Value-Aktien zu wandeln. Für die Bedienung der Schuldverschreibungen kann unter anderem das Bedingte Kapital 2014 ausgenutzt werden. Bislang ist keine Wandlung der Wandelanleihe 2015/2020 erfolgt. Das Wandlungsverhältnis errechnet sich durch Division des Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den am Tag der Ausübung geltenden Wandlungspreis. Der Wandlungspreis je Aktie betrug – vorbehaltlich von Anpassungen gemäß den Anleihebedingungen – zunächst EUR 9,00. Der Wandlungspreis je Aktie wurde aufgrund der am 7. Mai 2015 eingetragenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht und der am 20. Mai 2015 gezahlten Dividende in Höhe von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Aktie gemäß § 11 Abs. 1c) und Abs. 4 der Bedingungen der Fair Value-Wandelanleihe 2015/2020 von EUR 9,00 auf EUR 8,4925 angepasst. Eine vollumfängliche Ausübung der Wandlungsrechte würde bei einem derzeitigen Wandlungspreis von EUR 8,4925 zur Ausgabe von 996.173 neuen Aktien führen. Die Anleihebedingungen sehen vor, dass bestimmte Ereignisse zu einer Anpassung des Wandlungspreises von EUR 8,4925 führen, um eine Verwässerung der Wandlungsrechte der Anleihegläubiger zu verhindern. Ferner sehen die Anleihebedingungen insbesondere für den Fall eines Kontrollwechsels eine Reduzierung des Wandlungspreises vor (siehe dazu im Einzelnen Abschnitt IV.5 dieser Stellungnahme). Eine Anpassung des Wandlungspreises darf nicht dazu führen, dass der Wandlungspreis den anteiligen Betrag des Grundkapitals je Aktie unterschreitet. Soweit eine Anpassung des Wandlungspreises, in Verbindung mit anderen Anpassungen des Wandlungspreises gemäß den Anleihebedingungen, dazu führen würde, dass die Fair Value, unter der Annahme der Wandlung aller ausstehenden Schuldverschreibungen zu dem gemäß vorstehenden Absatz angepassten Wandlungspreis und ohne Berücksichtigung von Rückzahlungserklärungen, Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt höher als das bedingte Kapital ist, zu liefern hätte, kann auch eine Barzahlung statt einer Lieferung von Aktien erfolgen. Unter Abschnitt IV.5 dieser Stellungnahme finden sich weitere Ausführungen zur begebenen Wandelanleihe, insbesondere zu den Auswirkungen des Übernahmeangebots auf diese. - 12 4. Aktionärsstruktur Auf Grundlage der Stimmrechtsmitteilungen, die der Fair Value nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugegangen sind, halten derzeit die folgenden Aktionäre unmittelbar oder mittelbar mehr als 3 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Fair Value: Aktionäre Obotritia Beteiligungs GmbH Jägersteig Beteiligungs GmbH Försterweg Beteiligungs GmbH Federale Assurance Invesco Limited Wecken & Cie. Anteile 6,66 % 8,78 % 6,66 % 3,08 % 3,78 % 11,34 % Die Obotritia Beteiligungs GmbH, die Jägersteig Beteiligungs GmbH und die Försterweg Beteiligungs GmbH werden von der Obotritia Capital KGaA kontrolliert, die wiederum von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Fair Value, Herrn Rolf Elgeti, kontrolliert wird. 5. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat Alleinvorstand der Zielgesellschaft ist Herr Frank Schaich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft sind Herr Rolf Elgeti (Vorsitzender), Dr. Oscar Kienzle (stellvertretender Vorsitzender) und Prof. Dr. Heinz Rehkugler. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind Aktionärsvertreter. 6. Geschäftstätigkeit der Fair Value REIT-AG Der Fair Value-Konzern konzentriert sich auf den Erwerb sowie die Bewirtschaftung von Gewerbeimmobilien in Deutschland. Schwerpunkte der Investitionstätigkeit sind Einzelhandels- und Büroimmobilien an Sekundärstandorten. Fair Value investiert sowohl direkt in Immobilien als auch indirekt über die Beteiligung an Immobilienpersonengesellschaften und betreibt ein aktives Bestandsmanagement. Die nicht strategischen, operativen Funktionen wie Rechnungswesen sowie kaufmännische und technische Objektverwaltung sind an externe Dienstleister vergeben, die für ihre Leistungen teils fixe, teils erfolgsabhängige variable Vergütungen erhalten. Die Strategie der Fair Value beinhaltet unter Berücksichtigung der Handelsbegrenzung des REIT-Gesetzes und im Rahmen der Portfoliooptimierung auch gezielte Abverkäufe einzelner Bestandsimmobilien. Hierbei stehen insbesondere kleinere Objekte und nicht strategische Immobilien im Fokus. Durch die sukzessive Liquidation von Tochterunternehmen sollen beteiligungsbezogene Verwaltungskosten eingespart und der Anteil des Direktbesitzes am Gesamtportfolio weiter ausgebaut werden. - 13 Zum 30. Juni 2015 bestand das direkt und indirekt gehaltene Gesamtportfolio aus 44 Immobilien (31. Dezember 2014: 43 Immobilien) mit Marktwerten, welche den beizulegenden Zeitwerten nach IFRS 13 entsprechen, von insgesamt rund EUR 306 Mio. (31. Dezember 2014: EUR 281 Mio.). Der Anstieg resultierte aus einem Saldo von Abgängen und Neuinvestitionen. Der Vermietungsstand des Bestandsportfolios lag zum 30. Juni 2015 mit 91,8 % leicht über dem Stand vom 31. Dezember 2014 (91,5 %). Zum 30. Juni 2015 betrug die gewichtete Restlaufzeit der Mietverträge 4,7 Jahre nach 5,0 Jahren am 31. Dezember 2014. Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über das dem Fair Value-Konzern zuzurechnende Immobilienvermögen zum 30. Juni 2015. Die Marktwerte der Immobilien basieren auf objektweisen Ermittlungen des externen Gutachters CBRE GmbH zum 31. Dezember 2014 und in Bezug auf die Immobilien des mit Wirkung zum 30. Juni 2015 erworbenen Tochterunternehmens BBV Immobilien-Fonds Nr. 8 GmbH & Co. KG auf Ermittlungen des Gutachters der BBV Immobilien-Fonds Nr. 8 GmbH & Co. KG. Für die der BBV ImmobilienFonds Nr. 8 GmbH & Co. KG gehörende Immobilie in Radevormwald wurde das niedrigere Angebot eines Kaufinteressenten zugrundegelegt. Vermie- Direktinvestitionen und Beteiligungen Segment Direktinvestitionen Vertrags Æ gesicherte Annualisierte Marktwert tungs- Restlaufzeit der -mieten- Be- rendite teili- Grundstücks Gesamtmiet- Vertrags- 31.12.2014 stand Mietverträge 2), vor gungs- fläche fläche miete 1) 2), 3) 3) Kosten quote [m²] [m²] [T€] [T€] [%] [Jahre] [%] [%] 62.988 52.434 3.564 48.410 98,6 9,4 7,4 100 Segment Tochterunternehmen 378.801 222.553 21.791 257.153 90,8 3,9 8,5 51 Gesamt Bestandsportfolio 441.789 274.987 25.355 305.563 91,8 4,7 8,3 59 Erläuterungen 1) Gemäß Marktwertgutachten zum 31.12.2014 bzw. gemäß Kaufangebot (Radevormwald) 3) ertragsgewichtet 2) (Teil-)Summen zu Vermietungsstand und durchschn. Restlaufzeit 7. Geschäftsentwicklung und ausgewählte Finanzkennzahlen Nach der gemäß IFRS erstellten Konzernbilanz zum 31. Dezember 2014 betrug die Bilanzsumme des Fair Value-Konzerns TEUR 311.894. Die Eigenkapitalquote nach § 15 REITG belief sich zum Stichtag auf 49,2% des unbeweglichen Vermögens. - 14 Die Bruttomieterträge des Konzerns für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 betrugen TEUR 23.914 (Vorjahr TEUR 29.637) und das Nettovermietungsergebnis belief sich auf TEUR 17.626 (Vorjahr TEUR 23.093). Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr ist hauptsächlich zurückzuführen auf die Veräußerung nicht strategischer Immobilien. Das Betriebsergebnis (EBIT) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 belief sich auf TEUR 5.877 (Vorjahr TEUR 5.012) und das Konzernergebnis auf –TEUR 47 (Vorjahr – TEUR 5.277). Das um Bewertungs- und Veräußerungsergebnisse bereinigte Konzernergebnis (EPRAErgebnis) belief sich im Geschäftsjahr 2014 auf TEUR 4.402 nach TEUR 6.405 im Vorjahr. Auch bei dieser Kennzahl ist der Rückgang mit der Veräußerung von Immobilien zu begründen. Die Konzernbilanzsumme zum 30. Juni 2015 belief sich auf TEUR 349.125. Der Anstieg gegenüber dem 31. Dezember 2014 resultiert aus der im Mai 2015 platzierten Kapitalerhöhung mit einem Bruttoemissionserlös von rund EUR 37 Mio. Die Eigenkapitalquote nach § 15 REITG belief sich zum 30. Juni 2015 auf 59,4% des unbeweglichen Vermögens. Die Bruttomieterträge des Konzerns für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 betrugen TEUR 11.055 (Vorjahr TEUR 12.076) und das Nettovermietungsergebnis lag bei TEUR 8.313 (Vorjahr TEUR 9.351). Das Betriebsergebnis (EBIT) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 belief sich auf TEUR 10.491 (Vorjahr TEUR 7.646) und das Konzernergebnis auf TEUR 6.271 (Vorjahr TEUR 2.111). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr resultiert im Wesentlichen aus wertschaffenden Investitionen in direkt gehaltene Immobilien und Beteiligungen an bestehenden bzw. neu erworbenen Tochterunternehmen Das um Bewertungseffekte bereinigte operative Geschäftsergebnis des Fair Value-Konzerns (EPRA-Ergebnis bzw. FFO) lag in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres mit TEUR 2.100 um EUR 0,4 Mio. unter dem Vorjahreswert von TEUR 2.500. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr folgt aus dem veräußerungsbedingt reduzierten Nettovermietungsergebnis und aus gestiegenen Personalund Beratungskosten. Für weitere Angaben zur Gesellschaft und der geschäftlichen Entwicklung der Fair ValueGruppe wird auf die Geschäfts- und Zwischenberichte der Fair Value verwiesen, die im Internet unter www.fvreit.de unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht sind. III. Informationen zur Bieterin 1. Grundlagen Die Bieterin ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt am Main (Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main, Deutschland) und im Handelsregister des - 15 Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 89041 eingetragen. Die Bieterin hat ihren Geschäftssitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr der Bieterin ist das Kalenderjahr. Hinsichtlich des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands wird auf Ziffer 6.1 der Angebotsunterlage verwiesen. 2. Kapitalverhältnisse Nach den Angaben in Ziffer 6.2.1 der Angebotsunterlage betrug das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Bieterin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage EUR 27.351.404,00 und war eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Die Ausgabe von Stück 13.125 neuen Aktien im Rahmen der Wandelanleihe 2013/2018 (wie unter Ziffer 6.2.3(a) der Angebotsunterlage definiert) der Bieterin seit dem 6. August 2015 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage noch nicht im Handelsregister eingetragen. Das Grundkapital der Bieterin beträgt folglich insgesamt EUR 27.364.529,00 und ist eingeteilt in 27.364.529 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie (die „Bestehenden DEMIRE-Aktien“). Die Bestehenden DEMIRE-Aktien sind zum Börsenhandel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen. Außerdem findet ein Freiverkehrshandel an den Börsen Berlin, Düsseldorf und Stuttgart statt. Ferner werden die Bestehenden DEMIRE-Aktien über die elektronische Handelsplattform Xetra® der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Nachfolgend sind anhand der Angaben in der Angebotsunterlage die Kapitalverhältnisse der Bieterin dargestellt. Die zur Durchführung des Übernahmeangebots erfolgte Kapitalerhöhung einschließlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital III/2015) sind in Abschnitt IV.4 dieser Stellungnahme dargestellt. a) Genehmigtes Kapital Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.2.2 der Angebotsunterlage verfügt der Vorstand der Bieterin über folgende Ermächtigungen, das Grundkapital der Bieterin durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen: Gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin am 28. August 2015 beschlossenen und am 25. September 2015 in das Handelsregister der Bieterin eingetragenen Änderung von § 6 der Satzung der Bieterin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Bieterin bis zum 27. August 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 13.675.702,00 durch Ausgabe von insgesamt 13.675.702 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II/2015). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von - 16 einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 2.735.140,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der „Höchstbetrag“) nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Bieterin gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 28. August 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrecht ausgegeben werden, oder die nach dem 28. August 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 27. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) Wandelschuldverschreibungen Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.2.3 der Angebotsunterlage hat die Bieterin folgende Wandelschuldverschreibungen begeben: - 17 Wandelanleihe 2013/2018 Die Bieterin hat im Dezember 2013 und Januar 2014 eine Wandelanleihe mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2018 in einem Nominalvolumen von ursprünglich EUR 11.300.000 begeben (Wandelanleihe 2013/2018). Die Inhaber haben während der Laufzeit der Anleihe das Recht, innerhalb bestimmter Wandlungszeiträume Teilschuldverschreibungen unter der Wandelanleihe 2013/2018 zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EUR 1,00 – vorbehaltlich einer Anpassung – in eine DEMIRE-Aktie zu wandeln. Die Wandelanleihe ist mit jährlich 6 % auf den Nennbetrag verzinst. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage waren im Hinblick auf die Wandelanleihe 2013/2018 insgesamt Stück 638.300 Aktien aus dem bedingten Kapital ausgegeben und 10.661.700 Optionsrechte noch nicht ausgeübt. Von den ausgegebenen Stück 638.300 Aktien sind Stück 625.175 im Handelsregister eingetragen. Stück 13.125 neue Aktien sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausgegeben, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Pflichtwandelanleihe 2015/2018 Der Vorstand der Bieterin hat am 13. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eine Pflichtwandelanleihe im Nominalvolumen von EUR 15.000.000 mit einer Laufzeit bis zum 22. Mai 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Einbringung einer Sacheinlage zu begeben (Pflichtwandelanleihe 2015/2018). Die Pflichtwandelanleihe 2015/2018 ist eingeteilt in bis zu 150 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von bis zu EUR 100.000. Ein Investor der Unternehmensanleihe 2014/2019 (siehe hierzu Abschnitt 15.13 „Geschäftstätigkeit – Wesentliche Verträge – Finanzierungsverträge“ des Anhangs 3 der Angebotsunterlage) hat die Pflichtwandelanleihe 2015/2018 mit einer Laufzeit von drei Jahren gegen Einbringung von Teilschuldverschreibungen aus der Unternehmensanleihe 2014/2019 gezeichnet. Die Schuldverschreibungen wurden am 22. Mai 2015 ausgegeben und haben eine Laufzeit bis zum 22. Mai 2018. Sie werden ab dem Emissionstag mit jährlich 2,75 % auf den Nennbetrag verzinst und können ab dem 1. September 2015 zu einem anfänglichen Wandlungspreis von EUR 5,00 je Aktie – vorbehaltlich einer Anpassung – gewandelt werden. Die Pflichtwandelanleihe 2015/2018 ist mit einer Wandlungspflicht des jeweiligen Gläubigers zur Endfälligkeit ausgestattet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage waren im Hinblick auf die Pflichtwandelanleihe 2015/2018 keine Aktien ausgegeben und damit 3.000.000 Optionsrechte noch nicht ausgeübt. c) Bedingtes Kapital Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.2.4 der Angebotsunterlage besteht bei der Bieterin folgendes bedingte Kapital: - 18 Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der Bieterin in der von der Hauptversammlung am 28. August 2015 beschlossenen angepassten Fassung ist das Grundkapital der Bieterin um bis zu EUR 6.322.150,00 durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/ Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gemäß des im Beschluss der Hauptversammlung der Bieterin vom 23. Oktober 2013 festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur so weit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen DEMIRE-Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres an, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Aufgrund von seit dem 6. August 2015 erfolgten weiteren Ausgaben von Aktien im Rahmen der Wandelanleihe 2013/2018 beträgt das bedingte Kapital aus § 5 Abs. 4 der Satzung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage EUR 6.309.025,00. Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Bieterin ist das Grundkapital der Bieterin um bis zu EUR 2.434.105,00 durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Bieterin vom 23. September 2013 in der Fassung der Änderung gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 6. März 2015 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gemäß des im Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der Bieterin ist das Grundkapital um bis zu EUR 1.000.000 durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes - 19 Kapital 2015/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 6. März 2015 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2015 in dem Erwerbszeitraum von der Bieterin ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Bieterin Gebrauch machen und die Bieterin nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Bieterin nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin am 28. August 2015 beschlossenen und am 25. September 2015 in das Handelsregister der Bieterin eingetragenen Änderung von § 5 Abs. 7 der Satzung ist das Grundkapital der Bieterin um bis zu EUR 3.919.447,00, eingeteilt in bis zu 3.919.447 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III/2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die (i) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) aufgrund der von der Hauptversammlung vom 28. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) von der Bieterin oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Bieterin gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. - 20 - d) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen Wandelanleihen, Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.2.8 der Angebotsunterlage besteht bei der Bieterin folgende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen: Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin vom 28. August 2015 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 27: August 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Bieterin mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00, nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Zu den Einzelheiten, insbesondere zu den Möglichkeiten eines Bezugsrechtsausschlusses wird auf den Abschnitt 19.10 „Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen“ des Anhangs 3 der Angebotsunterlage verwiesen. e) Eigene Aktien Die Bieterin hält nach den Angaben in der Angebotsunterlage unmittelbar keine eigenen Aktien. Jedoch hält die MAGNAT Asset Management GmbH, Wien, Österreich, eine 100 % Tochtergesellschaft der Bieterin, 5.000 DEMIRE-Aktien, die der Bieterin gemäß § 71d AktG als eigene Aktien zugerechnet werden. Die Hauptversammlung der Bieterin hat am 15. Oktober 2014 den Beschluss gefasst, die Bieterin zu ermächtigen, vom Tag der Beschlussfassung an für fünf Jahre, also bis zum 14. Oktober 2019, bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei darf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen DEMIRE-Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Bieterin bereits erworben hat oder bereits besitzt, nicht mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals der Bieterin betragen. Weitere Einzelheiten sind der Ziffer 6.2.6 der Angebotsunterlage zu entnehmen. f) Aktienoptionsprogramm Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.2.7 der Angebotsunterlage besteht bei der Bieterin folgendes Aktienoptionsprogramm: Mit Beschluss der Hauptversammlung der Bieterin vom 6. März 2015 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2015 bis zu 1.000.000 - 21 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf DEMIRE-Aktien auszugeben (Aktienoptionsprogramm). Jede Aktienoption gewährt dabei das Recht zum Bezug von einer DEMIRE-Aktie gegen Zahlung des Ausübungspreises. Der genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der Bieterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, werden die Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG ausgeübt werden. Sie beginnt nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen (Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die Bieterin oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von neun Jahren (d.h. innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Wartezeit), beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen, möglich. Die Ausgabe von Aktienoptionen sowie die Ausübung hieraus entstehender Bezugsrechte ist ausgeschlossen jeweils in der Zeit zwischen dem Zehnten des letzten Monats eines jeden Quartals und dem Tag der nachfolgenden Bekanntgabe der jeweiligen vorläufigen Quartalsergebnisse (jeweils einschließlich) sowie in der Zeit zwischen dem Zehnten des vorletzten Monats vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der Bieterin und dem Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich). Der jeweils festzusetzende Ausübungspreis für eine DEMIRE-Aktie bei Ausübung der Aktienoptionsrechte entspricht mindestens 100 % des Basispreises. Basispreis ist der Börsenkurs der DEMIRE-Aktie zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung über die Ausgabe von Aktienoptionsrechten. Maßgeblicher Börsenkurs ist der Durchschnittswert der Schlusskurse der DEMIRE-Aktien im Xetra®-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra®-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung über die Ausgabe der Aktienoptionen. Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsrechte ist, dass der Schlusskurs der DEMIREAktie im Xetra®-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra®-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem der Ausübung des Bezugsrechts vorangehenden Tag mindestens 10 % höher ist, als der zu bestimmende Basispreis. Am 6. März 2015 beschloss der Aufsichtsrat der Bieterin, den Vorstandsmitgliedern Prof. Andreas Steyer und Markus Drews jeweils 400.000 Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm zu einem Ausübungspreis von EUR 4,258 einzuräumen. Am 6. März 2015 beschloss der Vorstand der Bieterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ausgewählten Mitarbeitern insgesamt 160.000 Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm zu einem Ausübungspreis von EUR 4,258 einzuräumen. - 22 3. Aktionärsstruktur Nach den Angaben der Bieterin unter Ziffer 6.5 der Angebotsunterlage halten folgende Aktionäre unmittelbar oder mittelbar mehr als 3 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Bieterin: Aktionäre DeGeLog Deutsche Gewerbe-Logistik Holding GmbH Alpine Real Estate Invest GmbH Wecken & Cie. M1 Beteiligungs GmbH Ketom AG 4. Anteile 14,98 % 11,92 % 10,96 % 9,29 % 7,98 % Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat Die Mitglieder des Vorstands der Bieterin sind Hon.-Prof. Andreas Steyer und Herr Markus Drews. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bieterin sind Prof. Dr. Hermann Anton Wagner (Vorsitzender), Dr. Peter Maser (stellvertretender Vorsitzender) und Herr Günther Walcher. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind Aktionärsvertreter. 5. Geschäftstätigkeit der Bieterin Die DEMIRE-Gruppe ist ein Immobilienkonzern, der als Bestandshalter von Gewerbeimmobilien in Deutschland tätig ist. Die in Frankfurt am Main ansässige Bieterin ist das rechtliche Mutterunternehmen dieses Konzerns. 1 Die Bieterin nimmt in der DEMIRE-Gruppe die zentrale Leitungsfunktion wahr. So werden strategische Entscheidungen im Rahmen des Portfolio-Managements, insbesondere Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen auf der Ebene der Bieterin getroffen. Dort erfolgt auch die Überwachung (Controlling) und Steuerung der bereits getätigten Investments. Die Immobilien der DEMIRE-Gruppe werden ausschließlich von Tochter- und Enkelgesellschaften sowie Beteiligungsunternehmen der Bieterin (über Zwischenholdings) gehalten. Teile der operativen Tätigkeit der Bieterin (Property-, Asset- und FacilityManagement) werden von Tochterunternehmen übernommen, die ihre Dienstleistungen konzernweit anbieten. Als vollintegrierter Immobilienkonzern deckt die DEMIRE-Gruppe die gesamte Wertschöpfungskette der Objektbewirtschaftung ab. Die wesentliche Geschäftstätigkeit der DEMIRE-Gruppe besteht aus dem Erwerb, der Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien, ihrer Weiterentwicklung z. B. durch Umbau, Modernisierung oder Erweiterung sowie der Realisierung von Wertsteigerungen durch aktives Property-, Asset- 1 Für Zwecke der Konzernrechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind (IFRS), ist hingegen die MAGNAT Asset Management GmbH das wirtschaftliche Mutterunternehmen. - 23 und Facility-Management. In Einzelfällen erfolgt der gezielte Verkauf einzelner Objekte, die dem Investitionsfokus der DEMIRE-Gruppe nicht entsprechen. Die DEMIRE-Gruppe legt bei Investitionen ihren Fokus auf Gewerbeimmobilien in den Bereichen Büro, Logistik und Einzelhandel ausschließlich in Deutschland, die sie im Rahmen einer Buy & Hold-Strategie durch ein aktives Portfoliomanagement weiterentwickelt. Dabei konzentriert sich die DEMIRE-Gruppe auf Immobilien in aufstrebenden Randlagen von Ballungszentren (sog. B-Lagen) von den Städten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, München und Stuttgart (sog. A-Städte) und auf sog. A-Lagen in sog. B-Städten, d.h. Großstädten von nationaler und regionaler Bedeutung, die nicht A-Städte sind. Die als Finanzinvestitionen zum Zwecke einer nachhaltigen Bewirtschaftung gehaltenen Immobilien der DEMIRE-Gruppe befinden sich im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausschließlich in Deutschland. Dieses Bestandsportfolio verfügt im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage über eine Gesamtvermietungsfläche von etwa 646.000 m² und liegt über Deutschland verteilt zumeist in größeren Städten. Regionale Schwerpunkte bilden dabei derzeit die Regionen Nord-Westdeutschland, Süddeutschland und die Regionen Rhein-Ruhr. Der Schwerpunkt des Bestandsportfolios liegt in der Büronutzung. Zudem hat die DEMIRE-Gruppe Kaufverträge zum Erwerb eines Gewerbeimmobilienportfolios an sechs Standorten (das „T6-Portfolio“) mit einer Gesamtvermietungsfläche von etwa 144.000 m² und einer jährlichen Nettokaltmiete von rd. EUR 15,1 Mio. sowie der Einzelhandelsimmobilie Kurfürsten Galerie in Kassel mit einer Gesamtvermietungsfläche von insgesamt etwa 21.000 m² und einer jährlichen Nettokaltmiete von rd. EUR 3,9 Mio. abgeschlossen. Der Vollzug dieser Kaufverträge steht noch aus und setzt die Erfüllung verschiedener Vollzugsvoraussetzungen, insbesondere die Finanzierung des Kaufpreises voraus. Dabei erwartet die Bieterin den Vollzug und Übergang der Immobilien aus dem T6-Portfolio im Oktober 2015, während der Vollzug und der Übergang der Kurfürsten Galerie in Kassel nicht mehr im laufenden Geschäftsjahr 2015, sondern erst in 2016 erwartet wird. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme hat die Bieterin noch nicht bekanntgegeben, dass der Vollzug und Übergang der Immobilien aus dem T6-Portfolio erfolgt sind. Weitere Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit Angebotsunterlage zu entnehmen. der Bieterin sind Ziffer 6.3 der - 24 6. Mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen Mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen in Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG sind die in Anhang 1 der Angebotsunterlage aufgeführten Unternehmen. Weitere mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen bestehen nicht. Die Bieterin hat am 31. Juli 2015 mit den Tender Aktionären (wie unter Abschnitt III. 8 dieser Stellungnahme definiert) Tender Agreements (wie unter Abschnitt III. 8 dieser Stellungnahme definiert) geschlossen, in denen sich die Tender Aktionäre verpflichtet haben, mit ihren 3.276.070 Fair Value-Aktien (entspricht rund 23,218 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) das Angebot anzunehmen. Aufgrund bestimmter Regelungen in den Tender Agreements waren die Tender Aktionäre ab dem 31. Juli 2015 gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen anzusehen. Die Bieterin hat am 26. bzw. 28. August 2015 mit den Tender Aktionären Änderungsvereinbarungen zu den Tender Agreements abgeschlossen. Aufgrund dieser Änderungsvereinbarungen sind die Tender Aktionäre seit dem 26. bzw. 28. August 2015 keine mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen mehr. 7. Von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen gehaltene Fair Value-Aktien; Zurechnung von Stimmrechten Nach Angaben in der Angebotsunterlage hielten die Bieterin, die mit ihr gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage weder unmittelbar noch mittelbar Fair Value-Aktien. Auch sind ihnen keine Stimmrechte aus Fair Value-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen. Mit Ausnahme der unter Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage beschriebenen Tender Agreements halten laut Angebotsunterlage weder die Bieterin noch die mit ihr gemeinsam handelnden Personen noch deren Tochterunternehmen Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente betreffend Fair Value-Aktien gemäß §§ 25, 25a WpHG noch werden diesen solche Instrumente zugerechnet. 8. Angaben zu Wertpapiergeschäften Ausweislich der Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage hat die Bieterin folgende Vereinbarungen abgeschlossen: In dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 31. Juli 2015 bis zum 14. Oktober 2015 (dem Datum der Veröffentlichung der Angebotsunterlage) haben weder die Bieterin noch die gemeinsam mit ihr handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Fair Value-Aktien erworben oder auf den Erwerb von Fair Value-Aktien gerichtete schuldrechtliche Vereinbarungen geschlossen. - 25 Die Bieterin hat am 31. Juli 2015 mit vier Aktionären der Zielgesellschaft, namentlich der Jägersteig Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Potsdam, der Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH, mit Sitz in Zorneding, der Obotritia Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Potsdam, sowie der Försterweg Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Potsdam, (zusammen die „Tender Aktionäre“) Vereinbarungen geschlossen, in denen diese sich verpflichtet haben, für die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien das vorliegende Angebot anzunehmen (die „Tender Agreements“): • • • • Am 31. Juli 2015 hat die Bieterin mit der Obotritia Beteiligungs GmbH ein Tender Agreement betreffend die Annahme des Übernahmeangebots für insgesamt 940.010 Fair Value-Aktien (6,662 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) abgeschlossen. Am 31. Juli 2015 hat die Bieterin mit der Försterweg Beteiligungs GmbH ein Tender Agreement betreffend die Annahme des vorliegenden Übernahmeangebots für insgesamt 940.010 Fair Value-Aktien (6,662 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) abgeschlossen. Am 31. Juli 2015 hat die Bieterin mit der Jägersteig Beteiligungs GmbH ein Tender Agreement betreffend die Annahme des vorliegenden Übernahmeangebots für insgesamt 1.238.850 Fair Value-Aktien (8,780 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) abgeschlossen. Am 31. Juli 2015 hat die Bieterin mit der Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH ein Tender Agreement betreffend die Annahme des vorliegenden Übernahmeangebots für insgesamt 157.200 Fair Value-Aktien (1,114 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft) abgeschlossen. Die Tender Aktionäre hatten sich ursprünglich im Rahmen der Tender Agreements auch dazu verpflichtet, das Übernahmeangebot der Bieterin in den Gremien der Zielgesellschaft, insbesondere in einer etwa stattfindenden Hauptversammlung zu unterstützen, insbesondere das Stimmrecht aus den von ihm gehaltenen Fair Value-Aktien entsprechend auszuüben, und – soweit möglich und im Rahmen des rechtlich Zulässigen – auf die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft in einer Weise einzuwirken, dass das Übernahmeangebot gefördert wird, sowie alles zu unterlassen, was den Erfolg des Übernahmeangebots, insbesondere das Erreichen der in der Angebotsunterlage festgelegten Mindestannahmeschwelle gefährden könnte. Nach der Auffassung der BaFin führte die Begründung dieser Verpflichtungen dazu, dass die Tender Aktionäre ab dem Abschluss des jeweiligen Tender Agreements als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG zu qualifizieren waren. Die Bieterin hat vor diesem Hintergrund am 26. August 2015 mit der Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH und am 28. August 2015 mit der Obotritia Beteiligungs GmbH, der Försterweg Beteiligungs GmbH und der Jägersteig Beteiligungs GmbH Änderungsvereinbarungen zu den Tender Agreements (die „Änderungsvereinbarungen“) abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Änderungsvereinbarungen ist die Eigenschaft der - 26 Tender Aktionäre als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG auch nach der Auffassung der BaFin beendet worden. Laut Angebotsunterlage haben die Jägersteig Beteiligungs GmbH und die Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 31. Juli 2015 bis zum 14. Oktober 2015 (dem Datum der Veröffentlichung der Angebotsunterlage) Fair ValueAktien erworben. Diese Erwerbe erfolgten jedoch bereits vor Abschluss der Tender Agreements (also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tender Aktionäre noch nicht als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG zu qualifizieren waren) und werden daher seitens der Bieterin nur aus Transparenzgründen in der Angebotsunterlage unter Ziffer 6.8 dargestellt. Laut Angaben in der Angebotsunterlage handelt es sich bei diesen Erwerben insbesondere nicht um Vorerwerbe im Sinne von § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4 WpÜGAngebV, die Einfluss auf die Mindestgegenleistung für das Übernahmeangebot haben könnten, weil die Tender Aktionäre weder zu dem Zeitpunkt, zu dem vorgenannte Erwerbe erfolgten, noch zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG zu qualifizieren waren bzw. sind. Des Weiteren wurden die Tender Agreements vor dem Hintergrund, dass der Erwerb des T6-Portfolios zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage noch nicht vollzogen war (siehe hierzu unter Ziffer 10.13 der Angebotsunterlage) mit Datum vom 9. Oktober 2015 dahingehend geändert, dass die Tender Aktionäre erst und nur dann zur Annahme des Übernahmeangebots verpflichtet sind, wenn der Erwerb des T6-Portfolios vollzogen ist. Der Vollzug gilt für diese Zwecke als dann erfolgt, sobald die Bieterin den Vollzug im Wege einer Corporate News oder einer Ad hoc-Mitteilung auf ihrer Homepage (www.demire.ag) veröffentlicht und den Tender Aktionären dies mitgeteilt hat. Eine solche Veröffentlichung hat bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme nicht stattgefunden. IV. Informationen zum Angebot 1. Durchführung des Angebots Das Übernahmeangebot wird von der Bieterin in der Form eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Umtauschangebot) zum Erwerb der Fair Value-Aktien nach § 29 WpÜG durchgeführt. Laut Angebotsunterlage wird das Angebot nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der WpÜGAngV unterbreitet (siehe Ziffer 1.1 der Angebotsunterlage). - 27 2. Gegenleistung Die Bieterin bietet als Gegenleistung für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Fair Value (ISIN DE000A0MW975) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 2,00 zwei neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Bietern mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (einschließlich sämtlicher Nebenrechte im Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2015). 3. Annahmefrist und Weitere Annahmefrist Die Frist zur Annahme des Angebots endet vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Verlängerungen am 16. November 2015, 24:00 Uhr MEZ. Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG endet zwei Wochen nach der Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses des Übernahmeangebots durch die Bieterin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG (sogenannte „Weitere Annahmefrist"). Nach Angaben der Bieterin beginnt die Weitere Annahmefrist voraussichtlich am 20. November 2015 und endet voraussichtlich am 3. Dezember 2015, 24:00 Uhr MEZ. Die Möglichkeit der Annahme des Angebots während der Weiteren Annahmefrist besteht nur dann, sofern sämtliche der in Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage dargelegten Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme der Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung gemäß Ziffer 12.1.1 der Angebotsunterlage) bis zum Ende der Annahmefrist eingetreten sind oder vor Ausfall einer Vollzugsbedingung wirksam auf deren Eintritt verzichtet wurde. Fair Value-Aktien, hinsichtlich derer das Angebot in der Annahmefrist oder in der Weiteren Annahmefrist angenommen wurde und die rechtzeitig in die ISIN DE000A1612W2 bei der Clearstream Banking AG umgebucht worden sind, werden in der Angebotsunterlage und im Folgenden auch als „Eingereichte Fair Value-Aktien“ bezeichnet. Nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist kann das Angebot nicht mehr angenommen werden, es sei denn, die Bieterin hält nach Durchführung des Angebots mindestens 95 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft; dann könnten Fair Value-Aktionäre, die das Angebot noch nicht angenommen haben, das Angebot aufgrund des Andienungsrechtes gemäß § 39c WpÜG innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist annehmen. Hierzu wird auf Ziffer 17.6 der Angebotsunterlage verwiesen. 4. Schaffung der DEMIRE-Angebotsaktien und Durchführung des Umtauschs a) Die Angebotskapitalerhöhung Die als Gegenleistung angebotenen Aktien der Bieterin werden im Wege einer Kapitalerhöhung geschaffen (die „DEMIRE-Angebotsaktien“). Die Aktionäre der Bieterin haben in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. September 2015 zur - 28 Ermöglichung des vollständigen Umtauschs der bestehenden Fair Value-Aktien in DEMIREAngebotsaktien die folgende Sachkapitalerhöhung (die „Angebotskapitalerhöhung“) beschlossen: (i) Das satzungsmäßige Grundkapital der Bieterin wird um bis zu EUR 30.761.646,00 durch Ausgabe von bis zu 30.761.646 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt jeweils EUR 1,00. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der neuen Aktien und dem Einbringungswert des Sacheinlagegegenstands soll der Kapitalrücklage (im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zugewiesen werden. (ii) Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 voll gewinnberechtigt. (iii) Das Bezugsrecht der Aktionäre der Bieterin ist ausgeschlossen. Die neuen Aktien werden im Rahmen eines an die Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 ff. WpÜG zu richtenden freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots im Verhältnis 1:2 ausgegeben. Das bedeutet, dass jeder Aktionär der Zielgesellschaft, der das Umtauschangebot annimmt, berechtigt ist, für jede zum Umtausch eingereichte Fair Value-Aktie zwei (2) neue Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu beziehen. (iv) Die Zeichnung der neuen Aktien erfolgt durch die Umtauschtreuhänderin für diejenigen Aktionäre der Zielgesellschaft, die das Umtauschangebot angenommen haben. Dementsprechend wird die Umtauschtreuhänderin zur Zeichnung der neuen Aktien zugelassen. Die Umtauschtreuhänderin wird die zum Umtausch eingereichten Aktien der Zielgesellschaft als Sacheinleger in die Bieterin einbringen. (v) Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll nur in dem Umfang durchgeführt werden, als bis zum Ablauf der nachstehend unter (ix) genannten Frist eine Zeichnung neuer Aktien durch die Umtauschtreuhänderin erfolgt. (vi) Der Vorstand beabsichtigt, bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3 AktG) gemäß §§ 183a, 33a AktG abzusehen. (vii) Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere die Anzahl der letztlich auszugebenden neuen Aktien, festzulegen. Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen kann in mehreren Tranchen durchgeführt werden. - 29 (viii) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen anzupassen. (ix) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht bis zum 13. März 2016, 24.00 Uhr (MEZ), im Handelsregister eingetragen ist. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Angebotskapitalerhöhung wurde am 29. September 2015 in das Handelsregister der Bieterin eingetragen. b) Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (Genehmigtes Kapital III/2015) Des Weiteren haben die Aktionäre der Bieterin in der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. September 2015 beschlossen, zusätzlich zu dem von der ordentlichen Hauptversammlung am 28. August 2015 beschlossenen Genehmigten Kapital II/2015 ein weiteres Genehmigtes Kapital III/2015 bezogen auf das im Falle einer Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung im Handelsregister der Bieterin erhöhte Grundkapital zu schaffen. Der Vorstand wurde angewiesen, die Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung im Handelsregister der Bieterin anzumelden, wenn die Durchführung der unter vorstehender lit. (a) dargestellten Angebotskapitalerhöhung mindestens in Höhe von EUR 14.138.544,00 in das Handelsregister der Bieterin eingetragen worden ist. Diese Satzungsänderung ist daher zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage noch nicht in das Handelsregister der Bieterin eingetragen. Sofern und sobald das Genehmigte Kapital III/2015 in das Handelsregister der Bieterin in das Handelsregister eingetragen ist, wird § 6 der Satzung der Bieterin den Vorstand zusätzlich zu der Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapitals II/2015 dazu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Bieterin bis zum 13. September 2020 einmalig oder mehrmals um weitere bis zu insgesamt EUR 7.069.272,00 durch Ausgabe von insgesamt 7.069.272 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III/2015). Den Aktionären steht dann grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird dann ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.413.854,00 (der „Höchstbetrag I“), oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der - 30 „Höchstbetrag II“) nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Bieterin gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag I und den Höchstbetrag II ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die jeweils nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach dem 14. September 2015 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine solche Anrechnung auf den Höchstbetrag I erfolgt nicht, wenn und soweit das auf die betreffenden Aktien entfallende Grundkapital bereits auf den Höchstbetrag eines anderen von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitals angerechnet worden ist. Ferner erfolgt weder eine Anrechnung auf den Höchstbetrag I noch auf den Höchstbetrag II, wenn im Falle einer Veräußerung von Aktien diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist. Ferner ist auf den Höchstbetrag II das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ab dem 14. September 2015 ausgegeben werden. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Höchstgrenze aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 10 % des Grundkapitals im Rahmen aller von der Hauptversammlung beschlossenen und im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapitalien insgesamt eingehalten wird. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt sein, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Zudem wird der Aufsichtsrat ermächtigt sein, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III/2015 und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 13. September 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. - 31 5. Auswirkungen auf die Wandelanleihe 2015/2020 der Fair Value REIT-AG Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die erfolgreiche Durchführung des Angebots durch DEMIRE laut den Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2015/2020 der Fair Value per Definition einen Kontrollwechsel im Sinne dieser Anleihebedingungen darstellen wird, wenn die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 30 % der Stimmrechte hält. Ein „Kontrollwechsel“ liegt nach § 14(1)(e) der Anleihebedingungen vor, wenn eine Person oder gemeinsam handelnde Personen die Kontrolle über die Anleiheschuldnerin erlangt oder erlangen. „Kontrolle“ bedeutet (i) direktes oder indirektes (im Sinne von § 22 Wertpapierhandelsgesetz) rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum von insgesamt mehr als 30 % der Stimmrechte der Anleiheschuldnerin oder (ii) bei einem Übernahmeangebot für Aktien der Anleiheschuldnerin den Fall, dass (A) die Aktien, die sich bereits in der Kontrolle des Bieters befinden, und die Aktien, für die bereits das Angebot angenommen wurde, zusammen mehr als 30 % der Stimmrechte der Anleiheschuldnerin gewähren und (B) zur gleichen Zeit das Angebot unbedingt geworden ist oder (iii) der Verkauf oder die Übertragung aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte der Anleiheschuldnerin durch diese an bzw. auf eine andere Person oder Personen. Eine „Person“ bezeichnet jede natürliche Person, Gesellschaft, Vereinigung, Firma, Partnerschaft, Joint Venture, Unternehmung, Zusammenschluss, Organisation, Treuhandvermögen (trust), Staat oder staatliche Behörde, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige juristische Person handelt oder nicht. Unverzüglich, nachdem die Fair Value von einem Kontrollwechsel Kenntnis erlangt hat, hat sie diese Tatsache bekanntzumachen und einen Wirksamkeitstag festzulegen, der nicht weniger als 40 und nicht mehr als 60 Tage nach der Bekanntmachung des Kontrollwechsels liegen darf. Der Wirksamkeitstag muss ein Geschäftstag sein. Jeder Anleihegläubiger ist dann nach der näheren Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigt, mittels Abgabe einer Rückzahlungserklärung von der Anleiheschuldnerin zum Wirksamkeitstag die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Schuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zu 103 % des Nennbetrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zum Wirksamkeitstag zu verlangen. Die Rückzahlungserklärung muss der Anleiheschuldnerin mindestens zehn Tage vor dem Wirksamkeitstag zugegangen sein. Alternativ kann jeder Anleihegläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bis zum Wirksamkeitstag sein Wandlungsrecht zu einem angepassten Wandlungspreis ausüben. - 32 Der angepasste Wandlungspreis ergibt sich aus folgender Formel: Dabei ist: CPn CPo = = Pr = c = t = der angepasste Wandlungspreis; der Wandlungspreis unmittelbar vor dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt; die anfängliche Wandlungsprämie (bezogen auf den Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Schuldverschreibungen) von 31,39 % (ausgedrückt als Bruch); die Anzahl von Tagen ab dem Tag, an dem der Kontrollwechsel eintritt (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich); und die Anzahl von Tagen ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich). Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn bei Anwendung der vorstehenden Formel CPn größer als CPo wäre. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme standen von der Wandelanleihe 2015/2020 Teilschuldverschreibungen mit einem Nominalwert von EUR 8.460.000 aus. Würden sämtliche Inhaber der Wandelanleihe 2015/2020 von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, könnte die Anzahl ausgegebener Fair Value-Aktien beim aktuellen Wandlungspreis von EUR 8,4925 bis zum voraussichtlichen Ablauf der Weiteren Annahmefrist am 3. Dezember 2015 voraussichtlich um 996.173 Fair Value-Aktien auf 15.106.496 Fair Value-Aktien erhöht werden. Unter der Annahme eines Kontrollwechsels zum 31. Oktober 2015 würde sich ein reduzierter Wandlungspreis (kaufmännisch auf vier Zahlen hinter dem Komma aufgerundet) von EUR 6,7141 ergeben. Bei einer Wandlung aller ausstehenden Wandelanleihen würde sich die Anzahl der Fair Value-Aktien um 1.260.039 erhöhen, wobei diese Anzahl neuer Fair Value-Aktien unter Ansatz eines ungerundeten Wandlungspreises berechnet wurde. Aufgrund der vorgenannten Bestimmungen würde allerdings eine Reduzierung des Wandlungspreises aufgrund eines Kontrollwechsels erst außerhalb der Annahmefrist und der Weiteren Annahmefrist wirksam werden. Für Fair Value-Aktien, die infolge der Wandlung zu dem reduzierten Wandlungspreis entstehen, könnte das Umtauschangebot jedoch außerhalb der Annahmefrist angenommen werden, falls den Fair Value-Aktionären nach Ablauf der Annahmefrist ein dreimonatiges Andienungsrecht gemäß § 39c WpÜG zusteht (siehe Ziffer 17.6 der Angebotsunterlage). - 33 Sofern Fair Value-Aktien durch Wandlung der Wandelanleihe bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist entstehen, bezieht sich das auf den Erwerb sämtlicher Fair Value-Aktien gerichtete Angebot der Bieterin unabhängig vom Wandlungspreis auch auf diese durch Wandlung entstehenden Fair Value-Aktien. Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf hin, dass jeder Fair Value-Anleihegläubiger selbst die Chancen und Risiken, die mit einem möglichen Kontrollwechsel und der Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt sie ihr Wandlungsrecht ausüben, verbunden sind, sorgfältig prüfen muss, und empfehlen, bei Bedarf individuelle steuerliche und rechtliche Beratung einzuholen. Dabei sollten die Fair Value-Anleihegläubiger auch sämtliche Einschränkungen des Wandlungsrechts und im Falle einer Ausübung ihres Wandlungsrechts geltende Abwicklungsfristen berücksichtigen. 6. Finanzierung des Angebots Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage hat die Zielgesellschaft 14.110.323 Fair Value-Aktien ausgegeben. Ferner stehen von der Wandelanleihe 2015/2020 derzeit noch Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 8.460.000 der Fair Value aus. Würden sämtliche Inhaber der Wandelanleihe 2015/2020 der Fair Value (siehe Ziffer 14.1 der Angebotsunterlage) von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen, könnte sich die Anzahl ausgegebener Fair Value-Aktien bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist bei einem Wandlungspreis von derzeit EUR 8,4925 um 996.173 auf 15.106.496 erhöhen. Würden die Wandlungsrechte zu einem in Folge eines Kontrollwechsels reduzierten Wandlungspreis in Höhe von z.B. EUR 6,7141 (unter der Annahme eines Vollzugs des Übernahmeangebots mit Kontrollwechsel fiktiv berechnet auf den 31. Oktober 2015 und kaufmännisch auf die vierte Zahl hinter dem Komma aufgerundet) ausgeübt werden können, würde sich bei einer Wandlung aller ausstehenden Wandelanleihen die Anzahl der Fair Value-Aktien um 1.260.039 auf 15.370.357 erhöhen (Berechnung mit nicht gerundetem Wandlungspreis). In diesem Fall müsste die Bieterin für 15.370.357 Eingereichte Fair ValueAktien folglich 30.740.714 DEMIRE-Angebotsaktien (die „Lieferverpflichtung“) liefern. Darüber hinaus werden der Bieterin Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Angebots in Höhe von voraussichtlich rd. EUR 2 Mio. entstehen. Die Erfüllbarkeit der Lieferverpflichtung stellt die Bieterin durch die Angebotskapitalerhöhung und die Zahlung der Transaktionskosten, also der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Angebots in Höhe von voraussichtlich rd. EUR 2 Mio., durch eigene Mittel sicher. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage verfügte die Bieterin laut Angebotsunterlage über frei verfügbare Barmittel in Höhe von rund EUR 17 Mio., die zur Begleichung der Transaktionskosten zur Verfügung stehen. - 34 Durch die Angebotskapitalerhöhung kann die Bieterin bis zu 30.761.646 DEMIREAngebotsaktien schaffen, die allein zur Bedienung der Lieferverpflichtung aus diesem Angebot verwendet werden können und ausreichen, um die maximale Höhe der Lieferverpflichtung erfüllen zu können. Die für den Vollzug des Umtauschangebots benötigten DEMIRE-Angebotsaktien schafft die Bieterin im Wege der Angebotskapitalerhöhung in Form einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der DEMIREAktionäre (siehe Ziffer 6.2.5(a) der Angebotsunterlage). Als Sacheinlage sollen die Eingereichten Fair Value-Aktien in die Bieterin eingebracht werden. Die Fair Value-Aktionäre erhalten für die Eingereichten Fair Value-Aktien im Gegenzug eine dem Umtauschverhältnis entsprechende Anzahl DEMIRE-Angebotsaktien. Zur Zeichnung der DEMIREAngebotsaktien ist alleine die zum Zweck der Abwicklung des Umtauschangebots eingeschaltete Umtauschtreuhänderin für die Fair Value-Aktionäre zugelassen. Das Bezugsrecht der DEMIRE-Aktionäre ist ausgeschlossen. Fair Value-Aktionäre, die das Umtauschangebot annehmen, übertragen ihre Fair ValueAktien aufschiebend bedingt auf die Umtauschtreuhänderin. Die Umtauschtreuhänderin bringt sodann die Fair Value-Aktien, die von ihr treuhänderisch gehalten werden, als Sacheinlage in die Bieterin ein und zeichnet die mit der Angebotskapitalerhöhung geschaffenen DEMIRE-Angebotsaktien. Nachdem die DEMIRE-Angebotsaktien entstanden sind, überträgt die Umtauschtreuhänderin diese DEMIRE-Angebotsaktien entsprechend dem Umtauschverhältnis auf die jeweiligen Fair Value-Aktionäre. Der maximale Umfang der Angebotskapitalerhöhung ist so bemessen, dass auf Grundlage der Anzahl der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots ausstehenden Fair ValueAktien zuzüglich der nach etwaiger Ausübung der Wandlungsrechte aus der Fair ValueWandelanleihe 2015/2020 gegebenenfalls noch entstehenden weiteren Fair Value-Aktien die voraussichtlich maximal erforderliche Anzahl von DEMIRE-Angebotsaktien zur Bedienung der Lieferverpflichtung, mithin voraussichtlich 30.740.714 Stück DEMIREAngebotsaktien, ausgegeben werden kann. Den Fair Value-Aktionären, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, steht nach Ende der Annahmefrist für den Fall, dass der Bieterin nach Abschluss des Übernahmeangebots mindestens 95 % der Fair Value-Aktien gehören, nach § 39c WpÜG ein dreimonatiges Andienungsrecht für die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien zu. Die Bieterin hat mit den Tender Aktionären Regelungen getroffen, durch die vermieden werden soll, dass die Bieterin mehr als 94,9 % der Fair Value-Aktien erwirbt (siehe hierzu Ziffer 6.9 der Angebotsunterlage). Sollten der Bieterin nach Abschluss des Umtauschangebots wider Erwarten gleichwohl mindestens 95 % der Fair Value-Aktien gehören, kann dies nach bereits erfolgter Durchführung der Angebotskapitalerhöhung die Lieferung weiterer DEMIREAngebotsaktien erforderlich machen. Für diesen Fall kann die Bieterin auf das Genehmigte Kapital II/2015 (siehe Ziffer 6.2.2 der Angebotsunterlage) und ggf. zudem (sofern bereits im - 35 Handelsregister der Bieterin eingetragen) auf das Genehmigte Kapital III/2015 (siehe Ziffer 6.2.5(b) der Angebotsunterlage) zurückgreifen. 7. Vereinbarung für den Fall einer Andienung von mehr als 94,9 % der ausstehenden Fair Value-Aktien Gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) führt der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft (wobei eigene Aktien der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen für diese Zwecke unberücksichtigt bleiben) zu einer Grunderwerbssteuerpflicht in Bezug auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden in Deutschland belegenen Grundstücke. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG entstünde, wenn die Annahmequote bei dem vorliegenden Angebot so hoch wäre, dass die Umtauschtreuhänderin Fair Value-Aktien in einem Umfang als Sacheinlage in die Bieterin einbringen müsste, der letztlich zu einem Anteil der Bieterin am Kapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft (unter Abzug der von der Zielgesellschaft gehaltenen Stück 81.310 (eigenen) Fair Value-Aktien) von mindestens 95 % führen würde. Aus diesem Grund beabsichtigt die Bieterin, höchstens 94,9 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (unter Abzug der von der Zielgesellschaft gehaltenen Stück 81.310 (eigenen) Fair Value-Aktien) zu erwerben und hat mit den Tender Aktionären eine Regelung in den Tender Agreements vorgesehen, wonach die Tender Aktionäre bereits quotal ihren Rücktritt von einer gemäß dem jeweiligen Tender Agreement erfolgten Annahme erklärt haben, soweit die Anzahl von im Rahmen des Angebots Eingereichten Fair Value-Aktien zu einem Anteil der Bieterin am Grundkapital der Zielgesellschaft (wobei etwaige von der Zielgesellschaft oder einem Unternehmen der Fair Value-Gruppe gehaltene (eigene) Fair Value-Aktien für diese Zwecke bei der Berechnung des Grundkapitals nicht mitgezählt werden) von über 94,9 % führen würde. Mit der Änderung der Tender Agreements vom 9. Oktober 2015 haben sich die Tender Aktionäre dazu verpflichtet, den bereits erklärten Rücktritt auf Verlangen der Bieterin vorsorglich noch einmal zu erklären. Sollten daher Fair Value-Aktionäre bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist das Übernahmeangebot für insgesamt mehr als 94,9 % der Fair Value-Aktien (unter Abzug der von der Zielgesellschaft oder einem Unternehmen der Fair Value-Gruppe gehaltenen (eigenen) Fair Value-Aktien) angenommen haben, wird die Umtauschtreuhänderin von den Fair Value-Aktien, für die die Tender Aktionäre das Umtauschangebot angenommen haben, jeweils quotal diejenige Anzahl von Fair Value-Aktien auf die jeweilige Depotführende Bank der Tender Aktionäre zurückübertragen und in die ISIN DE000A0MW975 zurückbuchen, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Anzahl von im Rahmen des Umtauschangebots insgesamt Eingereichten Fair Value-Aktien zu einem Anteil der Bieterin am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft von nicht über 94,9 % (unter Abzug der von der Zielgesellschaft oder einem Unternehmen der Fair Value-Gruppe gehaltenen (eigenen) Fair Value-Aktien) führt. Um eine Gleichbehandlung aller Aktionäre der Zielgesellschaft sicherzustellen, hat die Bieterin sämtlichen Fair Value-Aktionären ein freiwilliges Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass Fair Value-Aktionäre bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist das - 36 Übernahmeangebot für insgesamt mehr als 94,9 % der Fair Value-Aktien (unter Abzug der von der Zielgesellschaft gehaltenen Stück 81.310 (eigenen) Fair Value-Aktien) angenommen haben (wie im Einzelnen unter Ziffer 16.3 der Angebotsunterlage näher geregelt). Im Gegensatz zu den Tender Aktionären sind die übrigen Fair Value-Aktionäre nicht dazu verpflichtet, dieses freiwillige Rücktrittsrecht auszuüben, und es erfolgt ohne Ausübung des freiwilligen Rücktrittsrechts (wie unter Ziffer 16.3 der Angebotsunterlage beschrieben) keine automatische Rückübertragung der Fair Value-Aktien, für die die übrigen Fair ValueAktionäre das Übernahmeangebot angenommen haben, durch die Umtauschtreuhänderin. Der Umfang der von den Tender Aktionären erklärten Rücktritte und die unter ihnen bestehenden Quoten sind unabhängig davon, ob und in welchem Umfang übrige Fair ValueAktionäre von dem freiwilligen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, und das freie Rücktrittsrecht ist nicht auf eine bestimmte Quote beschränkt. Weitere Einzelheiten zum Rücktrittsrecht sind Abschnitt IV. 10 dieser Stellungnahme zu entnehmen. 8. Vollzugsbedingungen Das Angebot und die durch seine Annahme zustande kommenden schuldrechtlichen Verträge werden nur vollzogen, wenn die unter Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage näher beschriebenen Vollzugsbedingungen erfüllt sind oder die Bieterin vor Ausfall der jeweiligen Vollzugsbedingung auf deren Eintritt wirksam verzichtet hat. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Vollzugsbedingungen dem im Rahmen solcher Transaktionen Üblichen entsprechen und berechtigte Interessen der Bieterin und der Zielgesellschaft angemessen berücksichtigen. Zusammenfassend können die Vollzugsbedingungen wie folgt beschrieben werden: a) Kapitalerhöhung Bis spätestens zum 31. Januar 2016 (einschließlich) ist die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung in dem zur Durchführung dieses Umtauschangebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister der Bieterin beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen worden. b) Mindestannahmequote Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist entspricht die Gesamtzahl der Eingereichten Fair Value-Aktien, für die das gesetzliche Rücktrittsrecht, soweit anwendbar, nicht wirksam nach Maßgabe der Angebotsunterlage ausgeübt wurde, der Fair Value-Aktien, die von der Bieterin oder einem Unternehmen der Bieter-Gruppe unmittelbar gehalten werden, der Fair Value-Aktien, die der Bieterin oder einem Unternehmen der BieterGruppe nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, und der Fair Value-Aktien, im Hinblick auf die die Bieterin oder ein Unternehmen der Bieter-Gruppe einen Vertrag außerhalb dieses Übernahmeangebots - 37 abgeschlossen haben, der ihnen das Recht einräumt, die Übertragung des Eigentums an diesen Fair Value-Aktien zu verlangen, mindestens 50,1 % der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage ausstehenden Fair Value-Aktien, d.h. mindestens 7.069.272 Fair Value-Aktien, es sei denn, dass vor Ablauf der Annahmefrist neue Fair Value-Aktien aufgrund einer Wandlung der Fair Value-Wandelanleihe 2015/2020 ausgegeben werden, in welchem Fall sich die vorstehende Anzahl von 7.069.272 Fair Value-Aktien um 50,1 % der aufgrund einer Wandlung neu ausgegebenen Fair Value-Aktien erhöht (die „Mindestannahmequote“). Fair Value-Aktien, die mehreren der obigen Kriterien unterfallen, zählen nur einmal. c) Keine Erhöhung des Grundkapitals um mehr als 10 % Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist ist das Grundkapital der Zielgesellschaft nicht um mehr als 10 % erhöht worden; bei der Berechnung dieser 10 %-Schwelle bleibt eine mögliche Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft unberücksichtigt, die aus der Ausübung der Wandlungsrechte der Wandelanleihe 2015/2020 resultiert. d) Keine wesentliche Verschlechterung Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wurden weder seitens der Zielgesellschaft neue Umstände im Sinne von § 15 WpHG bekannt gegeben noch sind Umstände aufgetreten, die von der Zielgesellschaft gemäß § 15 WpHG hätten veröffentlicht werden müssen, die – einzeln oder zusammen betrachtet – zu einer • Belastung des Konzern-EBIT (Konzernüberschuss zuzüglich der Ergebnisanteile von Minderheiten und Nettozinsaufwand) der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens EUR 2,7 Mio. oder • Verringerung des Konzern-FFO (Konzernüberschuss bereinigt um Erwerbs-, Verkaufs- und Bewertungseffekte sowie die Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten) der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens EUR 1,0 Mio. im Geschäftsjahr 2015 führen oder von denen berechtigterweise angenommen werden kann, dass sie dazu führen werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer wesentlichen Verschlechterung sind in Ziffer 12.1.4 der Angebotsunterlage näher beschrieben. e) Kein wesentlicher Compliance-Verstoß Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist wird keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Mitglieds eines Geschäftsführungsorgans, leitenden Angestellten, Mitarbeiters, Vertreters oder beauftragten Beraters der Zielgesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Zielgesellschaft in dieser dienstlichen Eigenschaft mit Bezug zur Zielgesellschaft - 38 bzw. einer Tochtergesellschaft der Zielgesellschaft bekannt, sei es nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht oder Strafrecht oder nach anderem anwendbaren Recht, insbesondere Bestechungsdelikte und Korruption, Untreue, Kartellverstöße oder Geldwäsche, sofern eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Insiderinformation für die Zielgesellschaft gemäß § 13 WpHG darstellt oder darstellen würde, wäre sie nicht veröffentlicht worden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines wesentlichen Compliance-Verstoßes sind in Ziffer 12.1.5 der Angebotsunterlage näher beschrieben. f) Kein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals, kein Insolvenzverfahren Zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der Annahmefrist hat die Zielgesellschaft keine Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, wonach ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals nach § 92 Abs. 1 AktG eingetreten ist oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft beantragt oder eröffnet wurde. Die Ermittlung einer wesentlichen Verschlechterung erfolgt durch die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und die Feststellung eines wesentlichen Compliance-Verstoßes durch die Roever Broenner Susat Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jeweils als unabhängiger Sachverständiger. Weitere Einzelheiten sind der Angebotsunterlage unter Ziffer 12.2 zu entnehmen. 9. Verzicht auf Vollzugsbedingungen Die Bieterin behält sich gemäß Ziffer 12.3 der Angebotsunterlage vor, bis zu einem Werktag vor Ablauf der Annahmefrist auf eine, mehrere oder alle Vollzugsbedingungen (mit Ausnahme der Vollzugsbedingung gemäß Abschnitt IV.8(a) dieser Stellungnahme) zu verzichten. Vollzugsbedingungen, auf welche die Bieterin wirksam verzichtet hat, gelten für die Zwecke des Angebots als eingetreten. Für die Wahrung der Frist gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG ist die Veröffentlichung der Änderung des Angebots gemäß § 21 Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG maßgeblich. Im Falle eines Verzichts auf Vollzugsbedingungen innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefrist verlängert sich die Annahmefrist um zwei Wochen gemäß § 21 Abs. 5 WpÜG, also voraussichtlich bis zum 30. November 2015, 24:00 Uhr (MEZ). 10. Rücktrittsrecht Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten (vgl. hierzu im Einzelnen Ziffern 16.1 und 16.2 der Angebotsunterlage) steht den Fair Value-Aktionären gemäß Ziffer 16.3 der Angebotsunterlage das Recht zu, von der Annahme des Angebots für die von ihnen zum Umtausch eingereichten Fair Value-Aktien bis spätestens 18:00 Uhr (MEZ) am fünften Bankarbeitstag nach Veröffentlichung der Weiteren Ergebnisbekanntmachung (wie unter - 39 Ziffer 19 der Angebotsunterlage definiert) zurückzutreten, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Weiteren Annahmefrist die Gesamtzahl • • • • der Eingereichten Fair Value-Aktien, für die ein gesetzliches Rücktrittsrecht, soweit anwendbar, nicht wirksam nach Maßgabe der Angebotsunterlage ausgeübt wurde, der Fair Value-Aktien, die von der Bieterin oder einem Unternehmen der DEMIREGruppe unmittelbar gehalten werden, der Fair Value-Aktien, die der Bieterin oder einem Unternehmen der DEMIREGruppe nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, und der Fair Value-Aktien, im Hinblick auf die die Bieterin oder ein Unternehmen der DEMIRE-Gruppe einen Vertrag außerhalb dieses Übernahmeangebots abgeschlossen haben, der ihnen das Recht einräumt, die Übertragung des Eigentums an diesen Fair Value-Aktien zu verlangen, mehr als 94,9 % der zu diesem Zeitpunkt insgesamt ausstehenden Fair Value-Aktien beträgt, wobei die von der Zielgesellschaft gehaltenen Stück 81.310 (eigenen) Fair ValueAktien für diese Zwecke nicht als ausstehende Fair Value-Aktien gezählt werden. Fair ValueAktien, die mehreren der obigen Kriterien unterfallen, zählen nur einmal. Im Gegensatz zu den Tender Aktionären (siehe hierzu unter Ziffer 6.9 der Angebotsunterlage) sind die übrigen Fair Value-Aktionäre nicht dazu verpflichtet, das freiwillige Rücktrittsrecht auszuüben, und es erfolgt ohne Ausübung des freiwilligen Rücktrittsrechts keine automatische Rückübertragung der Fair Value-Aktien, für die die übrigen Fair Value-Aktionäre das Übernahmeangebot angenommen haben, durch die Umtauschtreuhänderin. Der Umfang der von den Tender Aktionären erklärten Rücktritte und die unter ihnen bestehenden Quoten sind unabhängig davon, ob und in welchem Umfang übrige Fair Value-Aktionäre von dem freiwilligen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, und das freie Rücktrittsrecht ist nicht auf eine bestimmte Quote beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des freiwilligen Rücktrittsrechts sowie der gesetzlichen Rücktrittsrechte im Falle einer Änderung des Angebots oder der Abgabe eines konkurrierenden Angebots und der Anforderungen an die Ausübung des jeweiligen Rücktrittsrechts wird auf die Ausführungen in Ziffer 16 der Angebotsunterlage verwiesen. 11. Börsenhandel mit zum Umtausch eingereichten Fair Value-Aktien Die Bieterin wird sicherstellen, dass die Fair Value-Aktien, für die das Angebot während der Annahmefrist oder der Weiteren Annahmefrist angenommen worden ist, ab dem dritten Börsenhandelstag nach Beginn der Annahmefrist bis maximal drei Börsenhandelstage vor dem geplanten Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung in das Handelsregister der Bieterin im Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A1612W2 gehandelt werden können. - 40 12. Behördliche Genehmigungen und Verfahren Die BaFin hat der Bieterin am 14. Oktober 2015 die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet. Für den Vollzug des Angebots sind nach den Angaben in der Angebotsunterlage weder nach den Fusionskontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland noch nach denen der Europäischen Union oder sonstiger ausländischer Jurisdiktionen kartellrechtliche Freigaben erforderlich. 13. Vollzug Nach den Angaben in der Angebotsunterlage wird das Übernahmeangebot wie folgt vollzogen: Die Eingereichten Fair Value-Aktien mit der ISIN DE000A1612W2 werden durch die Depotführenden Banken unmittelbar vor Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung in das Handelsregister der Bieterin auf das Depot der ODDO SEYDLER BANK AG als Umtauschtreuhänderin zum Zwecke der Übertragung des Eigentums an den Eingereichten Fair Value-Aktien an die Umtauschtreuhänderin zur Verfügung gestellt. Die Umtauschtreuhänderin bringt die Fair Value-Aktien, die ihr nach Maßgabe der Ziffer 13.4 der Angebotsunterlage aufschiebend bedingt übereignet wurden, gegen Ausgabe neuer durch die Umtauschtreuhänderin gezeichneter DEMIRE-Angebotsaktien in die Bieterin ein. Für alle durch die Angebotskapitalerhöhung geschaffenen DEMIRE-Angebotsaktien wird die Umtauschtreuhänderin veranlassen, dass diese auf die Wertpapierdepots der das Angebot annehmenden Fair Value-Aktionäre übertragen werden. Die Bieterin wird gemeinsam mit der Umtauschtreuhänderin in ihrer Eigenschaft als Mitantragstellerin die Zulassung der neuen DEMIRE-Angebotsaktien zum Handel am Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen. Erst nach dieser Zulassung werden die DEMIRE-Angebotsaktien auf die bei Clearstream von den Depotführenden Banken unterhaltenen Wertpapierdepots übertragen. Die DEMIRE-Angebotsaktien werden nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist, frühestens jedoch nach Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung (welche vor dem Hintergrund der Vollzugsbedingung aus Ziffer 12.1.1 der Angebotsunterlage bis spätestens zum 31. Januar 2016 (einschließlich) erfolgen muss) und der Zulassung zum Handel am Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse auf die bei Clearstream von den Depotführenden Banken unterhaltenen Wertpapierdepots übertragen. Hierin liegt ein Angebot der Umtauschtreuhänderin zur Übereignung der Wertpapiere, dessen Annahme durch den ehemaligen Fair Value-Aktionär der Umtauschtreuhänderin nicht zuzugehen braucht. - 41 - Die Bieterin hat ihre Verpflichtung im Hinblick auf die Eingereichten Fair Value-Aktien zur Erbringung der Gegenleistung aus dem Umtauschangebot erfüllt, wenn (i) die Durchführung der Angebotskapitalerhöhung in das Handelsregister der Bieterin eingetragen wurde, (ii) die DEMIRE-Angebotsaktien zum Handel am Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen wurden und (iii) diese DEMIRE-Angebotsaktien auf die von den Depotführenden Banken bei Clearstream unterhaltenen Wertpapierdepots übertragen worden sind. Es obliegt den Depotführenden Banken, die DEMIRE-Angebotsaktien den jeweils annehmenden ehemaligen Fair Value-Aktionären gutzuschreiben. Die Übertragung und Einbuchung der DEMIRE-Angebotsaktien bei den jeweiligen Depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfolgt unverzüglich, voraussichtlich nicht später als sieben Bankarbeitstage nach Veröffentlichung der Weiteren Ergebnisbekanntmachung (wie unter Ziffer 19 der Angebotsunterlage definiert) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG. Angenommen die Veröffentlichung der Weiteren Ergebnisbekanntmachung erfolgt am 7. Dezember 2015, würde eine Übertragung der DEMIRE-Angebotsaktien bis zum 23. Dezember 2015, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2016 erfolgen, wenn bis dahin auch die letzte Vollzugsbedingung, namentlich die Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung in dem zur Durchführung dieses Umtauschangebots erforderlichen Umfang in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main (siehe unter Ziffer 12.1.1 der Angebotsunterlage), erfüllt ist. 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Laut Ziffer 21 der Angebotsunterlage unterliegen das Angebot und die Verträge, die infolge der Annahme des Angebots mit der Bieterin zustande kommen, deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Angebot (sowie allen Verträgen, die infolge der Annahme des Angebots zustande kommen) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main, Deutschland. 15. Veröffentlichungen Ausweislich Ziffer 12.5 der Angebotsunterlage gibt die Bieterin unverzüglich im Internet auf der Internetseite www.demire.ag unter der Rubrik „Investor Relations – Übernahmeangebot“ (http://www.demire.ag/investor-relations/uebernahmeangebot) und im Bundesanzeiger bekannt, falls (i) eine Vollzugsbedingung eingetreten ist, (ii) sie auf eine Vollzugsbedingung verzichtet hat, (iii) sämtliche Vollzugsbedingungen eingetreten sind, soweit nicht auf sie verzichtet wurde, oder (iv) das Angebot nicht vollzogen wird. In Bezug auf die Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots sowie im Hinblick auf sonstige Veröffentlichungen wird auf Ziffer 19 der Angebotsunterlage Bezug genommen. - 42 16. Hinweise für Fair Value-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland Nach Angaben der Bieterin in Ziffer 1.1 der Angebotsunterlage führt die Bieterin kein öffentliches Angebot nach einem anderen Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nicht nach dem Recht der Vereinigen Staaten von Amerika durch. Ferner werden weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren Tochterunternehmen die öffentliche Vermarktung des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland betreiben oder anderweitig veranlassen. 17. Maßgeblichkeit der Angebotsunterlage Für weitere Informationen und Einzelheiten (insbesondere in Bezug auf die Vollzugsbedingungen, Annahmefristen, Annahme- und Durchführungsmodalitäten und die Rücktrittsrechte) werden die Fair Value-Aktionäre auf die Ausführungen in der Angebotsunterlage verwiesen. Die vorstehenden Informationen fassen lediglich die in der Angebotsunterlage enthaltenen Informationen zusammen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Beschreibung des Angebots in dieser Stellungnahme keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und dass für den Inhalt und die Abwicklung des Angebots allein die Bestimmungen der Angebotsunterlage maßgeblich sind. Jedem Fair Value-Aktionär obliegt es in eigener Verantwortung, die Angebotsunterlage einschließlich ihrer Anhänge zur Kenntnis zu nehmen und die für ihn notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. V. Art und Höhe der Gegenleistung 1. Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung Die Bieterin bietet als Gegenleistung für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Fair Value (ISIN DE000A0MW975) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 2,00 zwei neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Bieterin mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2015. Das Umtauschverhältnis impliziert eine Beteiligung von rund 40,1 % der Fair Value Aktionäre an der Bieterin bei Annahme des Angebots für alle 14.029.013 ausstehenden Aktien der Fair Value (exklusive eigene Aktien der Fair Value) verglichen mit 41.986.229 Aktien der Bieterin auf einer voll verwässerten Basis, d.h. unter der Annahme, dass die von der Bieterin ausgegebenen Wandelanleihen und Optionen in Aktien gewandelt werden („Pro-Forma Beteiligungsquote“). 2. Gesetzliche Vorgaben zur Art der Gegenleistung Auf Basis der in der Angebotsunterlage enthaltenen Darstellungen kommen Vorstand und Aufsichtsrat zu der Einschätzung, dass die DEMIRE-Angebotsaktien die gesetzlichen - 43 Anforderungen an die Gegenleistung im Rahmen des Übernahmeangebots erfüllen. Nach § 31 Abs. 1 WpÜG hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Nach § 31 Abs. 2 WpÜG hat die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Ferner müssen die angebotenen Aktien, wenn sie den Inhabern stimmberechtigter Aktien zum Tausch angeboten werden, ebenfalls ein Stimmrecht gewähren. Laut den Angaben in Ziffer 13.4 der Angebotsunterlage wird die Bieterin die Zulassung der DEMIRE-Angebotsaktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse noch vor der Übertragung an die annehmenden Fair Value-Aktionäre bewirken. Nach den Angaben in der Angebotsunterlage werden die DEMIREAngebotsaktien neben den Bestehenden DEMIRE-Aktien in gleicher Weise stimmberechtigt sein. Da die DEMIRE-Angebotsaktien neu geschaffen werden sollen, fehlt es an historischen Werten in Bezug auf die Liquidität der DEMIRE-Angebotsaktien. Allerdings werden die neu geschaffenen DEMIRE-Angebotsaktien dieselben Rechte gewähren wie die Bestehenden DEMIRE-Aktien (also derselben Gattung angehören). Die DEMIRE-Angebotsaktien und die Bestehenden DEMIRE-Aktien werden insbesondere einheitlich mit der Gewinnanteilsberechtigung ab dem 1. Januar 2015 ausgestattet sein. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Liquidität der DEMIRE-Angebotsaktien nicht von der Liquidität der Bestehenden DEMIRE-Aktien abweichen wird. Aus Ziffer 6.5 der Angebotsunterlage ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage rund 45 % der Bestehenden DEMIRE-Aktien von Aktionären gehalten werden, deren Beteiligung geringer als 3 % ist. Über den Dreimonatszeitraum vor Ankündigung des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015 (d.h. im Zeitraum vom 30. April 2015 bis 30. Juli 2015) wurden an allen Börsentagen an der Frankfurter Wertpapierbörse Börsenkurse für die Bestehenden DEMIRE-Aktien festgestellt (Quelle: Deutsche Börse). Das durchschnittliche tägliche Handelsvolumen der Bestehenden DEMIRE-Aktien im Handelssystem Xetra® betrug im gleichen Zeitraum 15.959 Stück (Quelle: Deutsche Börse) d.h. rund TEUR 86 basierend auf dem von der BaFin mitgeteilten Drei-MonatsDurchschnittskurses von EUR 5,41 zum Stichtag 30. Juli 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015. Damit liegt das Handelsvolumen unter dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der Fair Value-Aktie im gleichen Zeitraum von 13.483 Stück (Quelle: Deutsche Börse) d.h. rund TEUR 106 basierend auf dem von der BaFin mitgeteilten DreiMonats-Durchschnittskurses von EUR 7,84 zum Stichtag 30. Juli 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015. Vorstand und Aufsichtsrat gehen aber auch davon aus, dass sich die Liquidität der DEMIREAktien mit Durchführung des Übernahmeangebots voraussichtlich erhöhen wird. Soweit - 44 Vorstand und Aufsichtsrat in der Lage sind, dies aufgrund der vorstehend genannten zur Verfügung stehenden Informationen zu überprüfen und zu bewerten, handelt es sich bei den als Gegenleistungen angebotenen DEMIRE-Angebotsaktien um ausreichend liquide Aktien i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Gemäß § 31 Abs. 3 WpÜG hat die Bieterin den Fair Value-Aktionären eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn sie oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte an der Fair Value gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben, wobei gemäß § 31. Abs. 6 WpÜG die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals nicht als Erwerb gilt. Ein solcher Erwerb von mindestens 5 % der Aktien oder Stimmrechte bis zum heutigen Tag wurde der Fair Value nicht angezeigt und liegt auch ausweislich der Angebotsunterlage nicht vor. Derzeit sind deshalb Aktien als Gegenleistung nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat zulässig. 3. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Gegenleistung Soweit Vorstand und Aufsichtsrat in der Lage sind, dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen zu verifizieren, entspricht die Gegenleistung für die Fair ValueAktien den Bestimmungen der § 31 Abs. 1 und 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff. WpÜGAngebV über den gesetzlichen Mindestpreis, der sich nach dem höheren der beiden nachfolgend dargestellten Schwellenwerte bestimmt: • Börsenkurs Die Gegenleistung muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Fair Value-Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung des Bieters über seine Entscheidung zur Abgabe des Angebots entsprechen, die am 31. Juli 2015 erfolgt ist. Die BaFin hat den Drei-MonatsDurchschnittskurs nach § 5 WpÜGAngebV für Fair Value-Aktien zum Stichtag 30. Juli 2015 als Mindestpreis für das Angebot auf EUR 7,84 bestimmt (Ziffer 10.1 der Angebotsunterlage). • Vorerwerbe Die Gegenleistung muss ferner gemäß § 4 WpÜGAngebV mindestens dem Wert des höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Preises für den Erwerb von Fair Value-Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage entsprechen. Laut den Angaben in Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage hat die Bieterin am 31. Juli 2015 mit den Tender Aktionären eine Andienungsverpflichtung geschlossen, in der sich diese Tender Aktionäre jeweils verpflichtet haben, das Angebot für alle - 45 von ihnen jeweils gehaltenen Fair Value-Aktien gemäß den Bestimmungen der Angebotsunterlage anzunehmen. Darüber hinaus haben laut Angebotsunterlage weder die Bieterin noch die mit der Bieterin im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb der letzten sechs Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG am 31. Juli 2015 und seit dem 31. Juli 2015 bis zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage Fair Value-Aktien an der Börse oder außerbörslich erworben oder Vereinbarungen über den Erwerb von Fair Value-Aktien abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen dabei die in Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage dargelegte Auffassung der Bieterin, dass die von zwei der Tender Aktionären zwischen dem 7. Mai 2015 und 24. Juni 2015 (siehe zu den einzelnen Erwerben Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage) getätigten Erwerbe keine Vorerwerbe im Sinne von § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 4 WpÜGAngebV sind, die Einfluss auf die Mindestgegenleistung für dieses Übernahmeangebot haben könnten, weil die Tender Aktionäre weder zu dem Zeitpunkt, zu dem vorgenannte Erwerbe erfolgten, noch zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG zu qualifizieren waren bzw. sind (vgl. hierzu auch Abschnitt III.8 dieser Stellungnahme). Die den Fair Value-Aktionären anzubietende Gegenleistung je Fair Value-Aktie muss daher gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG i.V.m. §§ 7, 4, 5 WpÜGAngebV mindestens EUR 7,84 betragen. Wenn die Gegenleistung wie hier aus Aktien besteht, ordnet § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG i.V.m. §§ 7, 5 Abs. 1 und 3 WpÜGAngebV an, dass der Wert der angebotenen Aktien für die Ermittlung der Mindestgegenleistung ebenfalls anhand ihres Drei-MonatsDurchschnittskurses bestimmt werden muss. Der von der BaFin bestimmte Drei-MonatsDurchschnittskurs je Bestehender DEMIRE-Aktie beträgt ausweislich der Angebotsunterlage für den maßgeblichen Stichtag (30. Juli 2015) EUR 5,41. Unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses von zwei DEMIRE-Angebotsaktien für eine Fair Value-Aktie ergibt sich eine Bewertung der Gegenleistung je Fair Value-Aktie von EUR 10,82. Diese Gegenleistung liegt über dem gemäß § 5 WpÜGAngebV anzubietenden Mindestpreis in Höhe von EUR 7,84 und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. 4. Bewertung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung durch Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat haben sich intensiv mit der Angemessenheit der Gegenleistung für die Fair Value-Aktien befasst. Der Zielgesellschaft und ihren Beratern war es nicht möglich, eine Due Diligence-Prüfung in - 46 Bezug auf das Geschäft und die Vermögenswerte der DEMIRE-Gruppe durchzuführen. Für Zwecke der Bewertung der Angemessenheit der Angebotsgegenleistung hat die Zielgesellschaft jedoch für die vorhandenen Immobilien sowie für das T6-Portfolio die von der Bieterin erstellten Einzelwertgutachten zur Verfügung gestellt bekommen. Ansonsten basierte die Bewertung der DEMIRE-Gruppe für Zwecke der Prüfung der Angemessenheit der Angebotsgegenleistung ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Informationen. Aufgrund des starken Wachstums der Bieterin ist die Aussagekraft der öffentlich verfügbaren historischen Finanzzahlen allerdings begrenzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben daher bei der Bewertung der Bieterin insbesondere auch auf den Börsenkurs der Bieterin abgestellt und in Bezug auf den EPRA NAV der Bieterin Pro FormaAnpassungen nachvollzogen, um die nach dem letzten Bilanzstichtag der Bieterin erfolgten Entwicklungen (insbesondere Erwerbe von Immobilienportfolios), Anpassungen und Verwässerungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Bewertung der Bieterin und der Zielgesellschaft erfolgte dabei ohne Berücksichtigung der Verbundvorteile und Synergien im Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Übernahmeangebots sowie von Einmalkosten der Bieterin und der Zielgesellschaft in Zusammengang mit dem Übernahmeangebot. a) Vergleich mit historischen Börsenkursen Gegenüber den historischen Börsenkursen der Zielgesellschaft beinhaltet die angebotene Gegenleistung folgende Prämien bzw. Pro-Forma Beteiligungsquoten: Stichtag Gegenleistung (EUR) Kurs Zielgesellschaft (EUR) Prämie (%) Pro-Forma Beteiligungsq uote (%) Drei-MonatsDurchschnittskurse zum Stichtag 30. Juli 2015 10,82 7,84 38,0 32,6 Schlusskurse zum Stichtag 30. Juli 2015 10,02 7,30 37,3 32,7 Schlusskurs zum Stichtag 27. Oktober 2015 für die Bieterin verglichen mit dem DreiMonats-Durchschnittskurs zum Stichtag 30. Juli 2015 der Zielgesellschaft 8,62 7,84 9,9 37,8 Schlusskurs zum Stichtag 27. Oktober 2015 für die Bieterin 8,62 7,30 18,1 36,1 - 47 - verglichen mit dem Schlusskurs zum Stichtag 30. Juli 2015 der Zielgesellschaft Der gemäß § 5 WpÜGAngebV von der BaFin mitgeteilte maßgebliche volumengewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag 30. Juli 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015, beträgt EUR 7,84 je Fair Value-Aktie. Die mit EUR 10,82 (entspricht einem Kurs von EUR 5,41 der Bieterin) auf Basis des von der BaFin mitgeteilten entsprechenden Drei-MonatsDurchschnittskurses für denselben Zeitraum zu bewertende Gegenleistung je Fair ValueAktie enthält damit einen Aufschlag von EUR 2,98 bzw. rund 38,0 % bezogen auf diesen Durchschnittskurs bzw. eine Pro-Forma-Beteiligungsquote von rund 32,6 %. Bezogen auf den Schlusskurs (EUR 5,01, Quelle: Bloomberg; entspricht einer Gegenleistung von EUR 10,02) der DEMIRE vom 30. Juli 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015, ergibt sich eine Prämie von rund 37,3 % gegenüber dem Schlusskurs der Zielgesellschaft (EUR 7,30, Quelle: Bloomberg) vom selben Tag bzw. eine Pro-FormaBeteiligungsquote von rund 32,7 %. Bezogen auf den Schlusskurs (EUR 4,31, Quelle: Bloomberg; entspricht einer Gegenleistung von EUR 8,62) der DEMIRE vom 27. Oktober 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Abgabe dieser Stellungnahme, ergibt sich eine Prämie von rund 9,9 % gegenüber dem gemäß § 5 WpÜGAngebV von der BaFin mitgeteilten maßgeblichen volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag 30. Juli 2015 (EUR 7,84 je Fair Value-Aktie), dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015 bzw. eine Pro-Forma-Beteiligungsquote von rund 37,8 %. Bezogen auf den Schlusskurs (EUR 4,31, Quelle: Bloomberg; entspricht einer Gegenleistung von EUR 8,62) der DEMIRE vom 27. Oktober 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Abgabe dieser Stellungnahme, ergibt sich eine Prämie von rund 18,1 % gegenüber dem Schlusskurs der Fair Value zum Stichtag 30. Juli 2015 (EUR 7,30 je Fair Value-Aktie (Quelle: Bloomberg)), dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015 bzw. eine Pro-FormaBeteiligungsquote von rund 36,1 %. b) Vergleich mit Kurszielerwartungen In Bezug auf die Fair Value-Aktie wurden folgende Kurszielerwartungen zum Stichtag 30. Juli 2015, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 31. Juli 2015, publiziert (Quelle: Bloomberg): - 48 - Bank Analysedatum Zielkurs in EUR SMC Research 22. Juni 2015 8,75 Oddo Seydler Bank 24. Juli 2015 10,00 Aus den dargestellten Analystenerwartungen ergibt sich für die Fair Value-Aktie eine durchschnittliche Kurszielerwartung von EUR 9,38. Bezogen hierauf enthält die Gegenleistung basierend • auf dem nach Handelsvolumen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Bestehenden DEMIRE-Aktien in den drei Monaten vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 31. Juli 2015 in Höhe von EUR 5,41 je Bestehender DEMIRE-Aktie (entspricht einer Gegenleistung von EUR 10,82) eine Prämie von rund 15,4 % bzw. eine Pro-Forma-Beteiligungsquote von rund 36,7 %; und • auf dem Xetra-Schlusskurs der Bestehenden DEMIRE-Aktien am 30. Juli 2015, in Höhe von EUR 5,01 je Bestehender DEMIRE-Aktie (entspricht einer Gegenleistung von EUR 10,02) eine Prämie von rund 6,8 % bzw. eine Pro-Forma-Beteiligungsquote von rund 38,5 %. Vorstand und Aufsichtsrat erachten die Kurszielerwartungen der Bieterin für wenig aussagekräftig, da zum Stichtag 30. Juli 2015 lediglich eine Kurszielerwartung vorlag, welche bereits im März 2015 abgegeben wurde und die signifikanten Entwicklungen der Bieterin in dem Zeitraum bis zum 30. Juli 2015 nicht berücksichtigt. c) Vergleich mit dem EPRA NAV Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Ansicht der Bieterin, dass eine nach EPRA NAV durchgeführte Bewertung für bestandshaltende Immobilienunternehmen geeignet ist, um Bewertungsrelationen festzulegen und die Angemessenheit der Gegenleistung zu bewerten. Der EPRA NAV wird als Indikator für das langfristige Eigenkapital herangezogen und wird auf der Basis des Nettoreinvermögens, korrigiert um derivative Finanzinstrumente und latente Steuern, ermittelt („EPRA NAV“). Die Eigenkapitalbasis stellt den Vermögenswert der Gesellschaft abzüglich aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft dar. Die Bewertung der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien, welche den wesentlichen Vermögensbestandteil sowohl der Fair Value als auch der Bieterin darstellen, erfolgt auf Basis von Wertermittlungen von Immobilienbewertungsunternehmen unter Verwendung ihrer jeweils eigenen Methoden und Annahmen. In Bezug auf Fair Value lagen Bewertungsgutachten von der CBRE GmbH sowie des Gutachters des Tochterunternehmens BBV Immobilien-Fonds Nr. 8 GmbH & Co. KG zum Stichtag 31. Dezember 2014 vor. In Bezug auf die Bieterin lagen Bewertungsgutachten von Winters - 49 & Hirsch zum Stichtag 30. Juni 2015 vor. Den bei der EPRA NAV Bewertung der Bieterin zu berücksichtigenden Zugängen von Immobilien lagen ebenfalls Bewertungsgutachten von Winters & Hirsch zugrunde. Die in der Angebotsunterlage unter Ziffer 10.6 dargelegte Methodik zur Berechnung des EPRA NAV der Bieterin konnten Vorstand und Aufsichtsrat nachvollziehen und halten diese für plausibel aufgrund der vorhandenen Informationsgrundlage. Vorstand und Aufsichtsrat haben den EPRA NAV beider Unternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 14. Oktober 2015 basierend auf den letzten veröffentlichten Finanzzahlen, den Halbjahreszahlen zum 30. Juni 2015, berechnet. Zu dem Stichtag 14. Oktober 2015 betrug der EPRA NAV der Fair Value EUR 8,34 (Quelle: Halbjahresbericht 2015 der Zielgesellschaft) und wurde wie untenstehend aufgeführt abgeleitet. Dieser weicht um EUR 0,05 von der zum Stichtag 5. Oktober 2015 vorgenommenen Berechnung der Bieterin ab. Diese Differenz beruht darauf, dass im Gegensatz zur Berechnung der Bieterin die eigenen Aktien nicht als im Umlauf befindliche Aktien angesehen werden. Beschreibung NAV gemäß Konzernbilanz Sonstige Anpassungen EPRA NAV Betrag (EUR Mio.) Aktienanzahl Betrag pro Aktie (EUR) 117,0 14.209.013 8,34 - - - 117,0 14.209.013 8,34 Ausweislich Ziffer 10.8 der Angebotsunterlage (und untenstehend aus Informationszwecken zusammengefasst) betrug der angepasste und verwässerte EPRA NAV der Bieterin zum 5. Oktober 2015, welcher für Vorstand und Aufsichtsrat die relevante Vergleichsbasis darstellt, EUR 4,55 je DEMIRE-Aktie und entspricht damit einer Gegenleistung von EUR 9,10. Der EPRA NAV in Höhe von EUR 4,55 beinhaltet dabei auch den Erwerb des T6Portfolios. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich eingehend mit der Berechnung durch die Bieterin befasst und konnten die diesbezüglichen Berechnungen der Bieterin auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nachvollziehen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dabei auf die Richtigkeit der vorhandenen Information in Bezug auf die Bieterin verlassen und keine separate Prüfung, insbesondere keine eigenständige Bewertung des Immobilienvermögens der Bieterin, vorgenommen und sich auf die Aussagen der Bieterin in Bezug auf die erwarteten Effekte auf den EPRA NAV durch die Zugänge von Immobilien der Bieterin nach dem 30. Juni 2015 verlassen. Da die Bewertung auf Grundlage der Halbjahreszahlen zum 30. Juni 2015 erfolgte, ergibt sich keine Änderung des EPRA NAV Wertes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 14. Oktober 2015. - 50 - Beschreibung Betrag (EUR Mio.) Aktienanzahl Betrag pro Aktie (EUR) NAV gemäß Konzernbilanz 83,8 22.336.103 3,75 Sonstige Anpassungen 10,5 EPRA NAV 94,2 22.336.103 4,22 Anpassung Immobilienzukäufe 27,2 2.541.149 Anpassung Barkapitalerhöhung 11,1 2.474.152 Anpassung Kauf T6-Portfolio 43,5 Verwässerungseffekt 15,0 14.634.825 191,2 41.986.229 Verwässerter adjustierter EPRA NAV 4,55 Zum Stichtag 14. Oktober 2015 ergibt sich anhand eines EPRA NAV Vergleichs (EUR 4,55 je DEMIRE-Aktie, entspricht einer Gegenleistung von EUR 9,10, und EUR 8,34 je Fair Value-Aktie) eine Prämie von rd. 9,1 % je Fair Value-Aktie bzw. eine Pro-FormaBeteiligungsquote von rund 38,0 %. d) Auswirkungen des T6-Portfolios auf den EPRA NAV Die Bieterin weist in Ziffer 10.13 der Angebotsunterlage darauf hin, dass die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses unter der ausdrücklichen Annahme stehe, dass der Erwerb des T6-Portfolios vollzogen wird. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme hat die Bieterin noch nicht bekanntgegeben, dass der Vollzug und Übergang der Immobilien aus dem T6-Portfolio erfolgt sind. Ohne den Zugang des T6-Portfolios zum Immobilienbestand der Bieterin würde sich das Eigenkapital der Bieterin auf EPRA NAV-Basis (verwässert, adjustiert) zum Stichtag 14. Oktober 2015 auf rd. EUR 147,6 Mio. und damit einen EPRA NAV von EUR 3,52 je DEMIRE-Aktie belaufen. Dies entspricht einer Gegenleistung von EUR 7,04 für eine Fair Value-Aktie und liegt damit um EUR 1,30 unter dem entsprechenden EPRA NAV von EUR 8,34 je Fair Value-Aktie, bedeutet also einen Abschlag von rd. 15,6 % je Fair ValueAktie. Nur mit dem Zugang des T6-Portfolios in das Bestandsportfolio der Bieterin und unter Berücksichtigung der damit verbundenen erwarteten positiven Effekte auf das Eigenkapital der Bieterin erhalten die Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, eine Prämie auf den EPRA NAV ihrer Fair Value-Aktien. Sollte der Erwerb des T6-Portfolios nicht wirksam vollzogen werden bzw. sollte der Zugang des T6Portfolios nicht zu der erwarteten Erhöhung des Eigenkapitals der Bieterin in Höhe von EUR 43,5 Mio. führen, würden die Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, im Hinblick auf das in der DEMIRE-Aktie verkörperte anteilige Eigenkapital - 51 wertmäßig verwässert bzw. würde sich die Prämie verringern, wenn im Falle des Zugangs des T6-Portfolios der Eigenkapitaleffekt unterhalb der Erwartungen in Höhe von EUR 43,5 Mio. bliebe. Damit wäre das Übernahmeangebot für die Fair ValueAktionäre weniger attraktiv, und der Buchwert der Beteiligung bzw. der EPRA NAV der Fair Value-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, könnte unter dem Buchwert der Beteiligung bzw. dem EPRA NAV der Fair Value-Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, liegen. Dem Vorstand und Aufsichtsrat sind die Verträge über den Erwerb des T6-Portfolios nicht bekannt. Folglich können Vorstand und Aufsichtsrat nicht beurteilen, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen der Vollzug des Erwerbs des T6Portfolios steht und wie wahrscheinlich ein solcher Vollzug ist und unter welchen Voraussetzungen dieser erfolgt. Ferner sind dem Vorstand und Aufsichtsrat auch nicht die Einzelheiten der finalen Finanzierungskonditionen bekannt, zu denen letztlich der Erwerb des T6-Portfolios vollzogen wird. Diese könnten, auch wenn diese gegebenenfalls keinen Einfluss auf die Berechnung des EPRA NAV hätten, zu nachteiligen finanziellen Auswirkungen bei der Bieterin führen. Aus diesem Grund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot erst und nur dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios seitens der Bieterin bekanntgegeben worden ist und die Aktionäre sich aufgrund einer solchen Bekanntmachung davon überzeugen konnten, dass die durch den Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios erwartete Erhöhung des Eigenkapitals eingetreten ist und die endgültigen Konditionen für den Erwerb des T6-Portfolios für die Bieterin nicht wesentlich nachteilig sind. e) Fairness Opinion von Rothschild Fair Value hat die Rothschild GmbH („Rothschild“) beauftragt, eine Stellungnahme zur Bewertung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung aus finanzieller Sicht (sogenannte Fairness Opinion) zu erstellen. Rothschild hat die der Fairness Opinion zugrunde liegenden Überlegungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgestellt. Für die Zwecke der Erstellung der Fairness Opinion hat Rothschild unter anderem unterstellt, dass die Bieterin den Kauf des in der Angebotsunterlage definierten T6-Portfolios vollzogen hat und die damit verbundenen positiven Effekte auf das Eigenkapital der Bieterin eingetreten sind. In ihrer Stellungnahme gelangt Rothschild zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen, insbesondere des Vollzugs des Erwerbs des T6-Portfolios, und Einschränkungen zum Zeitpunkt des Datums der Fairness Opinion die angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht für die Fair Value-Aktionäre angemessen ist. Die Fairness Opinion ist dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Fairness Opinion ausschließlich zur Information und Hilfestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Prüfung der Gegenleistung abgegeben wurde. Sie richtet sich nicht an Dritte (insbesondere nicht die Aktionäre der Aktionäre der Fair Value), ist nicht zum Schutz Dritter - 52 bestimmt und begründet keine Rechte Dritter. Zwischen Rothschild und Dritten kommt keine vertragliche Beziehung im Zusammenhang mit der Fairness Opinion zustande. Weder die Fairness Opinion noch die ihr zugrunde liegende Mandatsvereinbarung zwischen Rothschild und Fair Value hat Schutzwirkung für Dritte oder führt zu einer Einbeziehung von Dritten in deren jeweiligen Schutzbereich. Die Fairness Opinion stellt keine Empfehlung seitens Rothschild an die Fair Value-Aktionäre dar, das Übernahmeangebot anzunehmen oder nicht anzunehmen. Die Zustimmung von Rothschild, ihre Fairness Opinion dieser Stellungnahme als Anlage anzufügen, stellt keine Erweiterung oder Ergänzung des Kreises der Personen dar, an die diese Fairness Opinion gerichtet ist oder die auf diese Fairness Opinion vertrauen dürfen, und kann auch nicht solchermaßen aufgefasst werden. Für die Erstellung der Fairness Opinion hat Rothschild eine Bewertung der Fair Value sowie der Bieterin vorgenommen, wie sie typischerweise von Financial Advisors durchgeführt wird, wenn sie beauftragt werden, eine Fairness Opinion für Transaktionen dieses Typs zu erstellen, wie etwa Bewertungen, die auf gegenwärtigen und historischen Multiplikatoren von vergleichbaren börsennotierten Unternehmen beruhen, Multiplikatoren, die in vergleichbaren Transaktionen zu beobachten waren, und Discounted-Cashflow-Analysen. Dabei hat Rothschild eine Reihe von Faktoren, Annahmen, Vorgehensweisen, Einschränkungen und Wertungen zugrunde gelegt, die in der Fairness Opinion beschrieben sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf hin, dass die Fairness Opinion von Rothschild unter bestimmten Annahmen und Vorbehalten steht und dass zum Verständnis der der Fairness Opinion zugrunde liegenden Untersuchungen und ihres Ergebnisses deren vollständige Lektüre erforderlich ist. Der Fairness Opinion von Rothschild liegen (insbesondere die wirtschaftlichen, ökonomischen, monetären, und regulatorischen) Rahmenbedingungen und Marktverhältnisse zum Zeitpunkt des Datums der Fairness Opinion und die Rothschild zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zugrunde. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Entwicklungen könnten Auswirkungen auf die bei der Vorbereitung der Fairness Opinion getroffenen Annahmen und deren Ergebnis haben. Rothschild hat keine Verpflichtung, ihre Fairness Opinion zu aktualisieren, zu überarbeiten oder zu bestätigen. Die Fairness Opinion ist kein Wertgutachten, wie es typischerweise von Wirtschaftsprüfern erbracht wird. Sie folgt dementsprechend auch nicht den Standards für solche Gutachten, wie sie vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. gesetzt werden (für die Unternehmensbewertung nach IDW S1; für die Erstellung von Fairness Opinions nach IDW S8). Eine Fairness Opinion der von Rothschild abgegebenen Art unterscheidet sich in wichtigen Gesichtspunkten von einer Unternehmensbewertung durch Wirtschaftsprüfer. Ferner hat Rothschild keine Stellungnahme dazu abgegeben, ob die Bedingungen des Angebots, einschließlich des Angebotspreises, mit den Anforderungen des WpÜG übereinstimmen. Rothschild erhält von der Zielgesellschaft für die Erstellung der Fairness Opinion im Zusammenhang mit dem Angebot eine Vergütung. Fair Value hat außerdem zugesagt, - 53 Rothschild bestimmte Aufwendungen zu erstatten und Rothschild von bestimmten Haftungsrisiken und Pflichten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Rothschild für Fair Value entstehen können. Es wird darauf hingewiesen, dass Rothschild und die mit Rothschild verbundenen Unternehmen möglicherweise in der Vergangenheit, zur Zeit oder in Zukunft andere Geschäftsbeziehungen mit Fair Value, den direkten und indirekten Gesellschaftern der Bieterin, oder mit diesen verbundenen Gesellschaften unterhielten oder unterhalten, die Rothschild mit Gebühren und Auslagenerstattungen entgolten wurden oder werden. Mit Rothschild verbundene Unternehmen sind zudem im Wertpapierhandelsgeschäft tätig, was dazu führen kann, dass sie für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere jeglicher Art von Fair Value, der Bieterin oder direkten und indirekten Gesellschaftern der Bieterin oder den mit diesen verbundenen Unternehmen erwerben, halten oder veräußern. f) Zukünftige Dividenden und sonstige Überlegungen Fair Value-Aktionäre sollten bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigen, dass zukünftige Dividendenzahlungen der Gesellschaften wesentlich voneinander abweichen können. Gemäß § 13 Abs. 1 REITG besteht für die Zielgesellschaft derzeit die Verpflichtung, mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses, gemindert um die Dotierung der Rücklage gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 REITG sowie einen Verlust des Vorjahres und erhöht um die Auflösung der Rücklage gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 REITG, an die Aktionäre als Dividende auszuschütten. Dies führte bei der Zielgesellschaft zu einer Dividende von EUR 0,25 je Fair Value-Aktie für das Geschäftsjahr 2014. Für das Geschäftsjahr 2013 wurde eine Dividende von EUR 0,25 und für das Geschäftsjahr 2012 eine Dividende von EUR 0,10 je Fair Value-Aktie gezahlt. Die Bieterin unterliegt zunächst nicht den Vorschriften des REIT-Gesetzes, so dass keine Verpflichtung zu Dividendenzahlungen besteht. Ferner setzt die Ausschüttung von Dividenden den Ausweis eines Bilanzgewinns im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Bieterin voraus. Ausweislich Ziffer 10.13 der Angebotsunterlage wies die Bieterin zum 31. Dezember 2014 in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 einen kumulierten Bilanzverlust in Höhe von TEUR 107.178 und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von TEUR 1.131 aus. Gleichzeitig weist sie zum 31. Dezember 2014 eine Kapitalrücklage von TEUR 102.830 aus. Erst wenn der kumulierte Bilanzverlust im handelsrechtlichen Jahresabschluss durch entsprechende künftige Bilanzgewinne, die entsprechende künftige Jahresüberschüsse voraussetzen, bzw. durch anderweitige Restrukturierungsmaßnahmen ausgeglichen sein und die Bieterin einen positiven Bilanzgewinn aufweisen und über ausreichend liquide Mittel verfügen wird, wird die Bieterin in der Lage sein, Dividenden an ihre Aktionäre auszuschütten. Aufgrund der Höhe des bestehenden kumulierten Bilanzverlustes der Bieterin in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und der Größenordnung von künftig zu erwartenden Jahresergebnissen wird die Bieterin damit nach ihren eigenen Angaben in der Angebotsunterlage voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, Dividenden an ihre Aktionäre auszuschütten, wenn die genannten Restrukturierungen (z. B. Auflösung der Kapitalrücklage) nicht erfolgen. - 54 - Zudem sollten Aktionäre berücksichtigen, dass die DEMIRE-Aktien im Gegensatz zu den Fair Value-Aktien derzeit nicht im Handelssegment Regulierter Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, sondern zum Börsenhandel am Regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Zulassung zum General Standard geht mit geringeren Berichtspflichten einher. Ferner werden aus Sicht der Aktionäre der Fair Value bei einer Annahme des Übernahmeangebots die Fremdkapitalkosten und die Loan to Value Ratio zumindest vorübergehend ansteigen. Aus diesem Grunde sind in dem mit der Bieterin geschlossenem Business Combination Agreement entsprechende Regelungen in Bezug auf einen Wechsel der Bieterin in den Prime Standard und der Höhe der Loan to Value Ratio getroffen worden (vgl. dazu näher Abschnitte VI und VII dieser Stellungnahme). g) Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung Vorstand und Aufsichtsrat haben sich eingehend mit der Angemessenheit der Gegenleistung befasst und halten diese, vorbehaltlich des Vollzugs des Erwerbs des T6-Portfolios und des Eintritts der diesbezüglich getroffenen Annahmen, für angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG. Die Gegenleistung erfüllt nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat die gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung des Vorstands und des Aufsichtsrats angemessen den Wert der Zielgesellschaft. Insbesondere der Bewertungsvergleich aufgrund einer nach EPRA NAV unter Berücksichtigung des T6-Portfolios durchgeführten Bewertung zeigt eine angemessene Prämie für die Fair Value-Aktionäre. Auch ein Vergleich mit historischen Börsenkursen beinhaltet aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats angemessene Prämien. Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion von Rothschild, dass vorbehaltlich der darin enthaltenen Annahmen zum Zeitpunkt der Abgabe der Fairness Opinion die angebotene Gegenleistung aus finanzieller Sicht für die Fair Value-Aktionäre angemessen ist, bestätigt. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich mit der Fairness Opinion von Rothschild ausführlich befasst und diese mit Vertretern von Rothschild intensiv erörtert. Für die Angemessenheit der Gegenleistung spricht auch die hohe Stückzahl der Fair ValueAktien, mit der sich die vom Aufsichtsratsvorsitzenden Rolf Elgeti kontrollierten Gesellschaften und die vom Aufsichtsratsmitglied Dr. Oscar Kienzle kontrollierte Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH im Rahmen von Andienungsverpflichtungen zur Annahme des Angebots verpflichtet haben (siehe Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage). Dies spricht dafür, dass maßgeblich beteiligte Aktionäre, die auch Aufsichtsratsfunktionen ausüben, die Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Angemessenheit der Gegenleistung teilen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Pflicht zur Annahme des Angebots gemäß den Andienungsverpflichtungen erst und nur dann besteht, wenn der Erwerb des T6Portfolios vollzogen ist. - 55 Auch wenn dies keinen Einfluss auf die hier zugrundeliegende EPRA NAV Bewertung und die ermittelten Prämien hat, sollten die Aktionäre bei der Beurteilung der Angemessenheit die oben unter Abschnitt V.4.f) aufgezeigten Umstände berücksichtigen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen die Fair Value-Aktionäre ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenleistung nur unter Berücksichtigung des Vollzugs des Erwerbs des T6Portfolios als angemessen beurteilt wird. So hat auch Rothschild für die Zwecke der Erstellung der Fairness Opinion unter anderem unterstellt, dass die Bieterin den Kauf des in der Angebotsunterlage definierten T6-Portfolios vollzogen hat und die damit verbundenen positiven Effekte auf das Eigenkapital der Bieterin eingetreten sind. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellungnahme ist der Erwerb des T6-Portfolios durch die Bieterin nach Kenntnis von Vorstand und Aufsichtsrat noch nicht vollzogen worden. Sollte der Erwerb des T6-Portfolios nicht wirksam vollzogen werden bzw. sollte der Zugang des T6-Portfolios nicht zu der erwarteten Erhöhung des Eigenkapitals der Bieterin in Höhe von EUR 43,5 Mio. führen, würden die Fair ValueAktionäre, die das Angebot annehmen, im Hinblick auf das in der DEMIRE-Aktie verkörperte anteilige Eigenkapital wertmäßig verwässert bzw. würde sich die Prämie verringern, wenn im Falle des Zugangs des T6-Portfolios der Eigenkapitaleffekt unterhalb der Erwartungen in Höhe von EUR 43,5 Mio. bliebe. Da Vorstand und Aufsichtsrat keine Einsicht in die Verträge zum Erwerb des T6-Portfolios hatten und ihnen die einzelnen Regelungen, insbesondere die finalen Finanzierungskonditionen, zum Vollzug des Erwerbs nicht bekannt sind, können Vorstand und Aufsichtsrat nicht abschließend beurteilen, ob und wann und unter welchen Voraussetzungen es zu einem Vollzug und Übergang des T6-Portfolios auf die Bieterin kommt. Aus diesem Grund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot erst und nur dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios seitens der Bieterin bekanntgegeben worden ist und die Aktionäre sich aufgrund einer solchen Bekanntmachung davon überzeugen konnten, dass die durch den Vollzug des T6Portfolios erwartete Erhöhung des Eigenkapitals eingetreten ist und die endgültigen Konditionen für den Erwerb des T6-Portfolios für die Bieterin nicht wesentlich nachteilig sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen ferner darauf hin, dass sie keine Unternehmensbewertung auf der Grundlage des IDW S1 durchgeführt haben. Folglich geben sie auch keine Einschätzung darüber ab, ob in Zukunft im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Abfindung, z.B. im Zusammenhang mit dem etwaigen Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, einem etwaigen Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) oder einer etwaigen Umwandlung, möglicherweise ein höherer oder niedrigerer Betrag als die Gegenleistung festzusetzen wäre oder künftig festgesetzt wird. Auf eine solche dem Angebot nachfolgende Abfindung haben die das Angebot annehmenden Aktionäre keinen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Maßnahme innerhalb eines Jahres nach der Schlussmeldung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG erfolgen würde (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG). - 56 VI. Strategische Hintergründe; Synergie- und Wachstumspotential sowie Business Combination Agreement 1. Strategische Hintergründe Nach Aussage der Bieterin in Ziffer 8.1 der Angebotsunterlage ist Ziel der Übernahme, dass die DEMIRE ein maßgeblicher börsennotierter Akteur im Sektor Gewerbeimmobilien in Deutschland und ein führender Bestandshalter von Büro-, Einzelhandels- und Logistikimmobilien in deutschen Sekundärstandorten wird. Nach Auffassung der Bieterin ergeben sich aus der Übernahme der Zielgesellschaft und der darauf folgenden geplanten Integration in die DEMIRE-Gruppe zahlreiche Vorteile für die Bieterin und ihre Aktionäre, namentlich das Synergiepotential, die Diversifizierung des Portfolios, die Stärkung des Kapitalmarktprofils und die Reduzierung von Fremdkapitalkosten. Nach der in Ziffer 8.1.2 der Angebotsunterlage dargelegten Ansicht der Bieterin ergänzen sich die Portfolios der DEMIRE-Gruppe und der Fair Value-Gruppe im Hinblick auf die geographische Ausrichtung, die Nutzungsarten (Büro, Einzelhandel und Logistik) und die Mieterstruktur und Mietlaufzeiten im Rahmen der generellen strategischen Ausrichtung der Bieterin. Diese Ergänzung und Abrundung des Portfolios führt insbesondere im Hinblick auf die genannten Gesichtspunkte zu einer breiteren Risikostreuung. Durch die signifikante Vergrößerung des Portfolios erwartet sich die Bieterin eine Risikodiversifizierung ferner auch insoweit, als sich verwirklichende Risiken aus einzelnen Objekten im Rahmen des Gesamtportfolios entsprechend weniger ins Gewicht fallen. Die Übernahme der Zielgesellschaft durch die Bieterin stärkt nach Einschätzung der Bieterin in Ziffer 8.1.3 der Angebotsunterlage auch das Kapitalmarktprofil des zusammengeschlossenen Unternehmens. Die aggregierte Marktkapitalisierung der Bieterin und der Zielgesellschaft zum Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage von über EUR 220 Mio. (auf der Basis der Schlusskurse im elektronischen Handelssystem Xetra® der Frankfurter Wertpapierbörse vom 13. Oktober 2015; Quelle: Bloomberg) und einem signifikant vergrößerten Immobilienportfolio stärkt nach Auffassung der Bieterin die Visibilität der Aktien der Bieterin an den Kapitalmärkten und damit die Bedeutung und die Liquidität der Aktie. Damit kann die Aktie ggf. auch für größere und internationale Investoren attraktiv werden. Die Bieterin geht davon aus, dass der Erwerb der Zielgesellschaft die Bedeutung der DEMIRE-Gruppe im deutschen Immobilienmarkt darüber hinaus weiter steigern wird. Die Bieterin erwartet, dass dies auch eine stärkere Diversifizierung der Finanzierungsquellen sowohl auf der Eigenkapital- als auch auf der Fremdkapitalseite als bisher erlauben dürfte. Laut Ziffer 8.1.4 der Angebotsunterlage erwartet die Bieterin, dass die Größe des Unternehmens nach der Übernahme aufgrund der damit verbundenen gesteigerten Visibilität in den Kapitalmärkten auch zu Kostenvorteilen bei der Refinanzierung führen wird. Ferner erwartet die Bieterin, durch die Konsolidierung der Zielgesellschaft die Fremdkapitalkosten der DEMIRE durch Reduzierung der sogenannten Loan to Value Ratio (LTV) bezogen auf das Gesamtportfolio vermindern zu können. Die Übernahme soll damit zu zukünftig verbesserten Konditionen sowohl auf dem Kapitalmarkt als auch bei der Aufnahme neuer - 57 oder bei der Restrukturierung bestehender Darlehen zur Finanzierung der operativen Geschäftstätigkeit führen. Dadurch würde ferner die Eigenkapitalbasis gestärkt und könnte die Kapitalaufnahme erleichtert werden, da neben Banken auch andere Fremdkapitalgeber angesprochen werden könnten. Folglich sollten nach Ansicht der Bieterin bei künftiger Kapitalaufnahme und Refinanzierung die Fremdkapitalzinsen sinken. Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft teilen die Auffassung der Bieterin, dass ein Zusammenschluss zwischen der Bieterin und der Zielgesellschaft strategisch sinnvoll ist, auch wenn aus Sicht der Aktionäre der Fair Value bei einer Annahme des Übernahmeangebots die Fremdkapitalkosten und die Loan to Value Ratio zumindest vorübergehend ansteigen. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Möglichkeit, den nächsten Wachstumsschritt durch den Zusammenschluss mit der Bieterin gehen zu können und innerhalb kurzer Zeit den führenden deutschen Gewerbeimmobilien-Spezialisten mit Fokus auf deutsche Sekundärstandorte zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Ansicht der Bieterin, dass die durch den Zusammenschluss erfolgende Vergrößerung des Portfolios zu einer Risikodiversifizierung führen wird. Beide Unternehmen weisen komplementäre Wachstums- und Ankaufsstrategien auf. Vorstand und Aufsichtsrat sehen in der Value-Add Ankaufsstrategie der Bieterin eine ideale Ergänzung zum Fokus der Fair Value auf Akquisitionen über geschlossene Fondsstrukturen. Beide Management-Teams haben sich zum Ziel gesetzt, das kombinierte Portfolio von rund EUR 1 Mrd. durch weitere cash-flow starke Akquisitionen auszubauen und den historischen Wachstumskurs konsequent weiter zu verfolgen. Die bereits implementierte interne Asset- und Property-Management-Plattform der Bieterin passt synergetisch zu der angekündigten Insourcing-Strategie der Fair Value. Der kombinierte Immobilienkonzern plant, auf den bestehenden Strukturen der Bieterin aufzubauen und die identifizierten Wertschöpfungspotenziale im Fair ValueBestandsportfolio zu heben. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Auffassung, dass das Kapitalmarktprofil des zusammengeschlossenen Unternehmens geschärft wird. Es wird vor diesem Hintergrund aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat wichtig sein, dass die DEMIRE-Aktien noch in 2016 zum Börsenhandel im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden und das Business Combination Agreement in dieser Hinsicht umgesetzt wird. Hinsichtlich der Fremdverschuldung halten es Vorstand und Aufsichtsrat für wichtig, das im Business Combination Agreement niedergelegte Ziel eines Loan to Value Ratio von 50 60 % zu erreichen. - 58 2. Business Combination Agreement Fair Value hat mit der Bieterin am 31. Juli 2015 eine Vereinbarung über den Zusammenschluss (Business Combination Agreement) abgeschlossen, die grundlegende Vereinbarungen und Abreden über eine strategische Partnerschaft, die Transaktionsstruktur sowie die zukünftige Corporate Governance von Fair Value beinhaltet. Die wesentlichen Eckpunkte des Business Combination Agreement können wie folgt zusammengefasst werden: • • • • • • • • Die Bieterin hat sich zur Abgabe des Angebots zu der unter Abschnitt IV.2 dieser Stellungnahme näher erörterten Gegenleistung verpflichtet. Die Fair Value hat sich verpflichtet, den Fair Value-Aktionären das Angebot im Rahmen dieser Stellungnahme vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zu empfehlen. Insbesondere steht die Empfehlung unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung sowie des Ausbleibens eines vorteilhafteren konkurrierenden Angebots. Vorstand und Aufsichtsrat stellen insoweit klar, dass diese sowie alle weiteren Verpflichtungen der Fair Value nach dem Business Combination Agreement unter dem Vorbehalt der anwendbaren Pflichten und Verantwortlichkeiten des deutschen Rechts stehen, insbesondere anwendbarer gesellschaftsrechtlicher Sorgfalts-, Loyalitäts- und Treuepflichten von Organmitgliedern. Die Fair Value und die Bieterin beabsichtigen nicht, den derzeitigen Aufsichtsrat der Fair Value zu vergrößern. Abhängig von der Annahmequote beabsichtigen die Fair Value und die Bieterin, dass die Bieterin mit zwei von ihr gewünschten Personen im Aufsichtsrat der Fair Value repräsentiert ist. Es ist die Absicht der Fair Value und der Bieterin, dass Herr Schaich Vorstandsmitglied der Fair Value bleibt. Zudem ist beabsichtigt, dass ein Mitglied des Managements der Bieterin weiteres Vorstandsmitglied bei der Fair Value wird. Es besteht die weitere Absicht, dass Herr Schaich zum weiteren Vorstandsmitglied bei der Bieterin bestellt wird und der Vorstand der Bieterin damit auf drei Personen vergrößert wird. Die Bieterin beabsichtigt, ihren Sitz in Frankfurt und den Sitz der Fair Value in München zu belassen und die dort jeweils bestehenden zentralen Funktionen aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich bestimmter leitender Mitarbeiter der Zielgesellschaft beabsichtigt die Bieterin, die Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten und für diese auch angemessene Positionen bei der Bieterin zu erwägen. Die Bieterin hat sich im Business Combination Agreement verpflichtet, nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, den REIT-Status der Fair Value nicht durch die Übernahme zu gefährden, solange die Fair Value satzungsmäßig als REIT-AG organisiert ist. Die Bieterin ist aber dadurch nicht daran gehindert, (i) die beiden Unternehmen zu verschmelzen, oder (ii) eine Satzungsänderung herbeizuführen oder sonstige zulässige Maßnahmen zu ergreifen, um den REIT-Status zu beenden. Die Bieterin hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Fair Value von allen - 59 - • • • 3. Schadensersatzklagen durch Fair Value-Aktionäre gemäß Artikel 34 der Satzung der Fair Value freizustellen, falls die Bieterin ihre Verpflichtungen in Bezug auf den REITStatus verletzt oder solche Schadensersatzklagen anderweitig durch die Bieterin verursacht sind. Weitere gesetzliche oder satzungsrechtliche Ansprüche gegen die Bieterin bleiben davon unberührt. Die Bieterin wird sich nach besten Kräften bemühen, bis zum 31. Dezember 2016 auf konsolidierter Basis einen Loan to Value Ratio (LTV) von nicht mehr als 60 % zu haben. Danach wird sich die Bieterin nach besten Kräften bemühen, einen LTV im Korridor von 50 % bis 60 % zu haben. Die Bieterin wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Aktien der Bieterin im Jahr 2016 zum Börsenhandel im Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Deutsche Börse AG an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden. Die Bieterin beabsichtigt eine Beibehaltung der bisherigen Dividendenpolitik der Fair Value. Synergiepotential Vorstand und Aufsichtsrat teilen die in Ziffer 8.1.1 der Angebotsunterlage niedergelegte Auffassung der Bieterin, dass infolge des Zusammenschlusses Kosteneinsparungen realisiert werden können. Zum einen können Einsparungen durch eine vereinheitlichte Unternehmensstruktur und die Konsolidierung sich überschneidender Funktionen erwartet werden. Ferner können die beiden Gesellschaften von dem Bereich des internen Asset-, Property- und Facility-Management der DEMIRE-Gruppe profitieren, da diese Bereiche derzeit bei der Fair Value extern ausgeführt werden. Ferner ermöglicht der Zusammenschluss die Verbindung zweier „Immobilien-Beschaffungs“-Netzwerke. Während die Bieterin Kompetenzschwerpunkte in der Akquisition von Immobilien aus einer Sondersituation im Fall von notleidenden Immobilienfinanzierungen hat, verfügt die Zielgesellschaft über Know-how in der wertschaffenden Akquisition und im Management von geschlossenen Fondsstrukturen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen ferner die Auffassung der Bieterin, dass durch den Zusammenschluss das kombinierte Unternehmen künftig mit einer gestärkten Verhandlungsposition am Markt auftreten kann. Dies kann nach derzeitiger Einschätzung zu niedrigeren Kosten bei künftigen Akquisitionen sowie zu Synergieeffekten beispielsweise bei Energie-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen führen. Auf Basis öffentlich verfügbarer Informationen geht die Bieterin im Rahmen einer Schätzung derzeit davon aus, dass auf operativen Effizienzgewinnen beruhende Synergien nach Ablauf eines Zeitraums von ca. 24 Monaten nach dem Vollzug des Übernahmeangebots in voller Höhe erzielt werden können. Die Bieterin erwartet derzeit, ab diesem Zeitpunkt und nach vollständiger Umsetzung möglicher Einsparungs- und Optimierungsmaßnahmen Einsparungen in Höhe von jährlich insgesamt bis zu rund EUR 2,0 Mio. erzielen zu können. - 60 Die von der Bieterin vorgenommene Analyse des Synergiepotentials haben Vorstand und Aufsichtsrat auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen nicht im Detail prüfen können. Grundsätzlich teilen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft aber die Auffassung, dass die von der Bieterin in der Angebotsunterlage angesprochenen Themenfelder für die Realisierung von Synergien geeignet sind. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass insgesamt nicht sicher vorhergesagt werden kann, ob die Synergiepotentiale aus Sicht der Bieterin tatsächlich in der genannten Höhe und entsprechend der zeitlichen Vorstellungen der Bieterin erreicht werden können. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Angebotsgegenleistung wurden daher auch keine Synergien quantifiziert und mit eingerechnet. VII. Ziele und Absichten der Bieterin sowie voraussichtliche Folgen für die Fair Value REIT-AG 1. Ziele und Absichten in der Angebotsunterlage Die Bieterin hat die im Business Combination Agreement niedergelegten Vereinbarungen in Ziffer 9 der Angebotsunterlage teils weiter konkretisiert bzw. bekräftigt sowie weitere Absichten unter anderem wie folgt erklärt: a) Künftige Geschäftstätigkeit, Verwendung des Vermögens und Verpflichtungen der Zielgesellschaft und der Bieterin • Die Bieterin beabsichtigt, die bisher von der Fair Value-Gruppe verfolgte Strategie zu unterstützen, die wirtschaftliche Identität der Fair Value-Gruppe sowie den REITStatus der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und die Zielgesellschaft als selbständige Gesellschaft fortbestehen zu lassen. • Dessen ungeachtet beabsichtigt die Bieterin, nach Vollzug des Angebots gemeinsam mit dem Management der Zielgesellschaft mögliche Geschäftschancen und Effizienzpotenziale bei der Fair Value-Gruppe zu analysieren und zu prüfen, ob und, wenn ja, welche Änderungen sinnvoll oder erforderlich sein könnten. Die Bieterin ist diesbezüglich der Auffassung, dass durch Integrationsmaßnahmen Wertsteigerungen sowohl bei der Fair Value-Gruppe als auch bei der DEMIREGruppe realisiert werden können. Als Teil dieser Analyse beabsichtigt die Bieterin daher auch, die operative Integration von Geschäftsbereichen der Fair Value-Gruppe in die DEMIRE-Gruppe zu untersuchen und dabei auch weitere Integrations- und Strukturmaßnahmen – wie etwa den Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages mit der Zielgesellschaft – in Erwägung zu ziehen und in wirtschaftlicher sowie rechtlicher Hinsicht zu überprüfen (siehe hierzu unter Ziffer 17.4 der Angebotsunterlage). • Die Bieterin beabsichtigt, sich entsprechend den Vereinbarungen mit der Zielgesellschaft im Business Combination Agreement nach besten Kräften darum zu bemühen, dass der LTV bezogen auf das Gesamtportfolio auf einer konsolidierten - 61 Basis (also unter Einschluss der Fair Value-Gruppe) bis zum 31. Dezember 2016 nicht über 60 % steigen und danach in einem Korridor von 50 bis 60 % gehalten wird. b) • Nach Ziffer 9.1 der Angebotsunterlage hat die Bieterin keine weiteren Absichten hinsichtlich der künftigen Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und der Verwendung ihres Vermögens. Insbesondere gibt es keine Pläne, die Zielgesellschaft zu veranlassen, sich von Teilaktivitäten der Fair Value-Gruppe zu trennen. Die Bieterin hat – abgesehen von den vorstehenden Absichten – auch keine Pläne, die zu einer Zunahme von Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen würden. • Auch hinsichtlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Verwendung ihres eigenen Vermögens und ihrer künftigen Verpflichtungen, soweit vom Übernahmeangebot betroffen, hat die Bieterin keine Absichten und beabsichtigt auch nicht, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen. Auswirkungen auf Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft und der Bieterin Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft fällt in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung der Zielgesellschaft. Die Bieterin beabsichtigt, entsprechend der mit der Zielgesellschaft im Business Combination Agreement getroffenen Vereinbarung, dass die Bieterin künftig in einem Umfang im Aufsichtsrat der Zielgesellschaft vertreten ist, der ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft angemessen widerspiegelt, jedoch die Zahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern nicht überschreitet. Ferner beabsichtigt die Bieterin, dass der derzeit dreiköpfige Aufsichtsrat der Zielgesellschaft nicht vergrößert wird. Die Zusammensetzung des Vorstands der Zielgesellschaft fällt in den Kompetenzbereich des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft. Die Bieterin beabsichtigt unbeschadet dessen, dass entsprechend der mit der Zielgesellschaft im Business Combination Agreement getroffenen Vereinbarung Herr Frank Schaich auch zukünftig Mitglied des Vorstands der Zielgesellschaft bleibt und zusätzlich ein Vertreter der Bieterin zum weiteren Mitglied des Vorstands der Zielgesellschaft bestellt wird, um die Funktion des Finanzvorstands (CFO) einzunehmen. Ferner beabsichtigt die Bieterin, dass Herr Frank Schaich daneben zum weiteren Mitglied des Vorstands der Bieterin bestellt wird, der dann aus drei Mitgliedern bestünde. Im Übrigen hat die Bieterin keine weiteren Absichten im Hinblick auf die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft oder der Bieterin und beabsichtigt diesbezüglich auch nicht, weitere Maßnahmen zu ergreifen. - 62 c) Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen Arbeitnehmervertretungen der Zielgesellschaft und der Bieterin und Nach Ansicht der Bieterin hängt der geschäftliche Erfolg der Zielgesellschaft insbesondere von der Kreativität und Innovationskraft ab, die wiederum entscheidend von Kompetenz und Engagement der Mitarbeiter der Zielgesellschaft bestimmt werden. Die Bieterin beabsichtigt, im Falle des Vollzugs des Übernahmeangebots keinen Personalabbau bei der Zielgesellschaft vorzunehmen. Desgleichen hat die Bieterin auch nicht die Absicht, wesentliche Änderungen an den Beschäftigungsbedingungen bei der Zielgesellschaft herbeizuführen. Dementsprechend wurde im Business Combination Agreement von der Bieterin und der Zielgesellschaft die übereinstimmende Absicht erklärt, bestimmte Mitarbeiter in Schlüsselpositionen beizubehalten bzw. eine adäquate Verwendung für sie in dem dann vereinigten Unternehmen in Betracht zu ziehen. Die Bieterin beabsichtigt, diese Vorgaben umzusetzen. Hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitnehmer hat die Bieterin keine Absichten und beabsichtigt auch nicht, im Hinblick auf ihre Arbeitnehmer Maßnahmen zu ergreifen oder wesentliche Änderungen an den Beschäftigungsbedingungen bei der Bieterin herbeizuführen. Eine Arbeitnehmervertretung besteht weder bei der Bieterin noch bei der Zielgesellschaft und die Bieterin hat auch diesbezüglich keine Absichten und beabsichtigt auch diesbezüglich nicht Maßnahmen zu ergreifen. d) Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin; Standort wesentlicher Unternehmensteile Nach Ziffer 9.4 der Angebotsunterlage beabsichtigt die Bieterin, weder den Sitz der Zielgesellschaft noch den Sitz der Bieterin zu verlegen. Auch besteht nicht die Absicht, wesentliche Unternehmensteile der Zielgesellschaft oder der Bieterin zu verlegen oder zu schließen. Dementsprechend haben die Bieterin und die Zielgesellschaft im Business Combination Agreement ihre Absicht erklärt, ihre jeweiligen Satzungssitze in Frankfurt am Main und in München zu belassen und die dort jeweils bestehenden zentralen Funktionen aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der gemeinsam mit dem Management der Zielgesellschaft durchzuführenden weitergehenden Analyse möglicher Geschäftschancen sowie weiterer Synergie- und Effizienzpotenziale der neuen Unternehmensgruppe beabsichtigt die Bieterin nach Abwicklung des Übernahmeangebots gleichwohl zu überprüfen, ob geographisch nahe zusammenliegende Standorte zusammengelegt werden können. e) Wechsel der Bieterin in den Prime Standard Die Bieterin beabsichtigt, wie im Business Combination Agreement mit der Zielgesellschaft erklärt, sich nach Vollzug des Angebots nach besten Kräften darum zu bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit die DEMIRE-Aktien, die derzeit im General Standard des Regulierten Marktes der Frankfurter - 63 Wertpapierbörse notiert sind, in den Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) aufgenommen werden. f) Aufrechterhaltung des REIT-Status der Zielgesellschaft Die Bieterin beabsichtigt, den REIT-Status der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und insbesondere die gesetzlich vorgegebene Höchstbeteiligungsgrenze (§ 11 Abs. 4 REITG) und das gesetzliche Streubesitzerfordernis (§ 11 Abs. 1 REITG) erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen im Anschluss an das Übernahmeangebot weiterhin sicherzustellen. Auch hat sich die Bieterin im Business Combination Agreement dazu verpflichtet, sich nach bestmöglichen Anstrengungen zu bemühen, den REIT-Status der Zielgesellschaft nicht durch die Übernahme zu gefährden, solange die Zielgesellschaft satzungsmäßig als REIT-AG organisiert ist. Gleichwohl beabsichtigt die Bieterin, nach dem Vollzug des Angebots auch eine Aufhebung des REIT-Status der Zielgesellschaft in Erwägung zu ziehen und dessen rechtliche Voraussetzungen und wirtschaftliche Folgen für die Bieterin, die Zielgesellschaft und deren Aktionäre zu überprüfen. Eine Aufhebung des REITStatus wird nach Aussage der Bieterin nur dann in Betracht kommen, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen und Folgen dies sinnvoll erscheinen lassen (vgl. zu den Auswirkungen des Angebots auf den REIT-Status näher Abschnitt VII. 4 dieser Stellungnahme). g) Mögliche Strukturmaßnahmen Die Vornahme möglicher Strukturmaßnahmen, z.B. Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung der Rechtsform), Kapitalerhöhungen, der Ausschluss von Bezugsrechten der Aktionäre bei Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträge, Umwandlungen, Verschmelzungen, Auflösungen (einschließlich einer sog. übertragenden Auflösung) oder der Verkauf sämtlicher oder eines Großteils der von der Zielgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände, wird von der Bieterin nicht beabsichtigt (siehe hierzu auch unter Ziffer 17.4 der Angebotsunterlage). Die Bieterin beabsichtigt auch keinen Widerruf der Zulassung der Fair Value-Aktien zum Handel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und/oder im Teilbereich des Regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) oder die vollständige Aufhebung der Notierung der Fair Value-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse (Delisting) (siehe hierzu auch unter Ziffer 17.2 der Angebotsunterlage). Gleichwohl beabsichtigt die Bieterin, nach Vollzug des Angebots gemeinsam mit dem Management der Zielgesellschaft auch mögliche Strukturmaßnahmen zu analysieren und zu prüfen, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen für die Bieterin, die Zielgesellschaft und deren Aktionäre wirtschaftlich sinnvoll sein könnten, ohne dass nach Aussage der Bieterin diesbezüglich bei Veröffentlichung der Angebotsunterlage bereits Absichten bestanden. - 64 2. Bewertung der Ziele und Absichten der Bieterin und der voraussichtlichen Folgen Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das Interesse der Bieterin an der Fair Value und die diesbezüglich erklärten Absichten. Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat konnte durch den Abschluss des Business Combination Agreement eine rechtliche Grundlage für den Zusammenschluss der Bieterin und der Fair Value unter ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen geschaffen werden. a) Künftige Geschäftstätigkeit, Verwendung des Vermögens und Verpflichtungen der Zielgesellschaft und der Bieterin Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen es, dass die Bieterin beabsichtigt, die bisher von der Fair Value-Gruppe verfolgte Strategie zu unterstützen, die wirtschaftliche Identität der Fair Value-Gruppe sowie der REIT-Status der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und die Zielgesellschaft als selbständige Gesellschaft fortbestehen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen es außerdem, dass die Bieterin beabsichtigt, nach Vollzug des Angebots gemeinsam mit dem Management der Zielgesellschaft mögliche Geschäftschancen und Effizienzpotenziale bei der Fair Value-Gruppe zu analysieren und zu prüfen, ob und, wenn ja, welche Änderungen sinnvoll oder erforderlich sein könnten. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Auffassung der Bieterin, dass durch Integrationsmaßnahmen Wertsteigerungen sowohl bei der Fair Value-Gruppe als auch bei der DEMIRE-Gruppe realisiert werden können. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es von zentraler Bedeutung, dass die Integration der Fair Value in die DEMIRE-Gruppe im Einklang mit dem dem Business Combination Agreement zugrundeliegenden Verständnis in einem konstruktiven Dialog und unter ausgeglichener Berücksichtigung der Interessen der Fair Value und der Bieterin ausgestaltet wird, um auf Grundlage der jeweiligen Stärken beider Unternehmen ein wettbewerbsfähiges Unternehmen mit einem größtmöglichen Wertschöpfungspotential zu schaffen und Synergieeffekte zu nutzen. Vorstand und Aufsichtsrat haben es positiv aufgenommen, dass es keine Pläne hinsichtlich der Trennung von Teilaktivitäten der Fair Value-Gruppe und hinsichtlich von Maßnahmen, die zu einer Zunahme von Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen würden, gibt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen in dieser Bekundung die Basis dafür, das bewährte Geschäftsmodell der Fair Value fortzuführen. b) Auswirkungen auf Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft und der Bieterin Die von der Bieterin in der Angebotsunterlage bekundete Absicht, den Vorstand beizubehalten, bedeutet Kontinuität in der Unternehmensführung und soll zu einem - 65 reibungslosen Übergang der Kontrolle über die Zielgesellschaft auf die Bieterin beitragen und ist damit insgesamt positiv zu bewerten. Die Absicht der Bieterin, den Vorstand der Zielgesellschaft um einen Vertreter der Bieterin zu erweitern und Herr Frank Schaich daneben zum weiteren Mitglied des Vorstands der Bieterin zu bestellen, ist zu begrüßen, da durch die personellen Verflechtungen Effizienzsteigerungen erzielt werden können. Insbesondere die avisierte Bestellung von Herrn Schaich in den Vorstand der Bieterin bewerten Vorstand und Aufsichtsrat als positiv, da Herr Schaich aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und herausragenden Kenntnisse in Bezug auf die Fair Value in besonderem Maße geeignet ist, als Mitglied der Unternehmensleitung des kombinierten Unternehmens die Integration der Fair Value und der Bieterin entscheidend mitzugestalten und daran zu arbeiten, dass die Stärken der Fair Value in dem kombinierten Unternehmen bestmöglich zur Geltung kommen. Nach der Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht es der gängigen Praxis und ist nachvollziehbar, dass die Bieterin eine dem Umfang ihrer Beteiligung entsprechende Vertretung im Aufsichtsrat anstrebt. c) Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen Arbeitnehmervertretungen der Zielgesellschaft und der Bieterin und Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen es, dass die Bieterin infolge ihrer Übernahme der Kontrolle über die Zielgesellschaft keinen Personalabbau und keine wesentlichen Änderungen an den Beschäftigungsbedingungen bei der Zielgesellschaft beabsichtigt. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen es auch, dass bestimmte Mitarbeiter der Zielgesellschaft in Schlüsselpositionen beibehalten werden sollen bzw. eine adäquate Verwendung für sie in dem dann vereinigten Unternehmen in Betracht gezogen werden soll. d) Firma und Sitz der Zielgesellschaft und der Bieterin; Standort wesentlicher Unternehmensteile Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht der Bieterin, die jeweiligen Satzungssitze von Bieterin und Fair Value in Frankfurt am Main und in München zu belassen und die dort jeweils bestehenden zentralen Funktionen aufrechtzuerhalten. Vorstand und Aufsichtsrat bewerten es positiv, dass die Bieterin nicht die Absicht hat, wesentliche Unternehmensteile der Fair Value oder der Bieterin zu verlegen oder zu schließen, auch wenn die Bieterin sich die Prüfung der Zusammenlegung geographisch nahe zusammenliegender Standorte vorbehält. e) Wechsel der Bieterin in den Prime Standard Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen, dass die Bieterin sich nach Vollzug des Angebots nach besten Kräften darum bemühen wird, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, damit die Aktien der Bieterin in den Teilbereich des Regulierten Marktes mit - 66 weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse aufgenommen werden. Gemäß dem Business Combination Agreement soll die Aufnahme in den Prime Standard im Jahr 2016 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat teilen die Einschätzung der Bieterin in Ziffer 8.1.3 der Angebotsunterlage, dass durch die Übernahme das Kapitalmarktprofil des zusammengeschlossenen Unternehmens gestärkt wird. Vorstand und Aufsichtsrat halten dafür jedoch auch den Wechsel der Bieterin in den Prime Standard für erforderlich und sind der Ansicht, dass der Segmentwechsel die Attraktivität der Aktie für größere und internationale Investoren signifikant erhöhen würde. f) Mögliche Strukturmaßnahmen Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht der Bieterin, keine Strukturmaßnahmen durchführen zu wollen. Vorstand und Aufsichtsrat nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bieterin die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung des Abschlusses eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages mit der Fair Value vorbehält. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sehr wichtig, dass eine solche Prüfung gemeinsam mit dem Management der Fair Value erfolgt, und sind der Ansicht, dass ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag zum Zweck einer effizienten Konzernsteuerung oder zur steuerlichen Optimierung sinnvoll sein kann. g) Finanzielle Folgen für die Zielgesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen es, dass sich die Bieterin nach besten Kräften bemühen wird, dass der LTV (Loan to Value) bezogen auf das Gesamtportfolio auf einer konsolidierten Basis (also unter Einschluss der Fair Value-Gruppe) bis zum 31. Dezember 2016 nicht über 60 % steigen und danach in einem Korridor von 50 bis 60 % gehalten wird und die Bieterin derzeit auch keine Pläne hat, die zu einer Zunahme von Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen würden. Ferner begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat die bereits auch im Business Combination Agreement niedergelegte Absicht, die gegenwärtige Dividendenpolitik der Zielgesellschaft fortzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Fair Value im Falle des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags mit der Bieterin, den die Bieterin zu prüfen beabsichtigt, ihren handelsrechtlichen Jahresabschlusses an die Bieterin abführen müsste und die Aktionäre anstatt der Dividende eine wiederkehrende Ausgleichszahlung bzw. eine Abfindung erhalten würden (siehe dazu Ziffer 17.4 der Angebotsunterlage). Wie unter Abschnitt IV.5 dieser Stellungnahme beschrieben, kann das Angebot zu einem Kontrollwechsel unter der Wandelanleihe 2015/2020 führen. Alternativ zum Wandlungsrecht zum Wandlungspreis steht den Anleihegläubigern im Falle eines Kontrollwechsels alternativ das Recht zu, die vorzeitige Rückzahlung der Wandelanleihe zu verlangen. Der Rückzahlungsbetrag beträgt in diesem Fall 103 % - 67 des Nennbetrags der Schuldverschreibungen (siehe im Einzelnen Abschnitt IV.5 dieser Stellungnahme). Der Gesamtrückzahlungsbetrags würde sich damit auf EUR 8.713.800,00 zuzüglich aufgefallener Zinsen bis zum Rückzahlungstag belaufen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zielgesellschaft im Falle eines vorzeitigen Rückzahlungsverlangen in der Lage sein wird, die dafür erforderlichen Mittel zu refinanzieren. Ferner besteht bei der Fair Value derzeit ein Verlustvortrag von rund EUR 3 Mio. Dieser würde bei einem Erwerb von über 50 % der Fair Value-Aktien durch die DEMIRE wegfallen. Der Verlustvortrag würde aber ohnehin nur bei einem Wegfall des REIT-Status der Fair Value unter Umständen vorteilhaft sein, da gegenwärtig die Fair Value aufgrund des REIT-Status von der Körperschaftsteuer befreit ist. 3. Mögliche Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im Fair Value-Konzern sowie die Beschäftigungsbedingungen Die Durchführung des Angebots hat keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die Mitarbeiter der Fair Value-Gruppe, ihre Arbeitsverhältnisse und ihre bestehenden Rechte und Zusagen. Die derzeitigen Arbeitsverhältnisse bestehen jeweils mit der entsprechenden Gesellschaft der Fair Value-Gruppe fort, ohne dass durch die Transaktion ein Betriebsübergang ausgelöst würde. Betriebsräte bei der Fair Value bestehen derzeit nicht. 4. Auswirkungen des Angebots auf den REIT-Status der Zielgesellschaft Wie unter Abschnitt II.2 dieser Stellungnahme beschrieben, ist die Zielgesellschaft eine sog. REIT-Aktiengesellschaft unter Geltung des REIT-Gesetzes. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des REIT-Status ist neben der Zulassung der Aktien an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG unter anderem auch, dass sich mindestens 15 % der Aktien an der Zielgesellschaft im Streubesitz befinden und kein Anleger direkt 10 % oder mehr der Aktien oder Aktien in einem Umfang hält, dass er über 10 % der Stimmrechte verfügt (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 4 REIT-Gesetz). Das Streubesitzerfordernis ist in § 7 Abs. 1 und das Höchstbeteiligungserfordernis in § 7 Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft abgebildet. Weitere Einzelheiten zur Höchstbeteiligungsgrenze und dem Streubesitzerfordernis sind außerdem in den Ziffern 9.6.1 und 9.6.2 der Angebotsunterlage beschrieben. Gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 REITG endet die Steuerbefreiung einer REITAktiengesellschaft, wenn während dreier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre gegen die Höchstbeteiligungsgrenze oder das Streubesitzerfordernis verstoßen wird, mit dem Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. Um die REIT-Aktiengesellschaft und ihre Aktionäre zu veranlassen, den REIT-Status und die diesbezüglichen Voraussetzungen stets zu wahren, sehen das REITG und die Satzung der Zielgesellschaft, verschiedene Sanktionen für Verstöße gegen diese Anforderungen vor. - 68 - Ein die Höchstbeteiligungsgrenze überschreitender Fair Value-Aktionär kann gemäß § 16 Abs. 2 REITG Aktionärsrechte nur in dem Umfang geltend machen, wie sie einem Aktionär bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zustehen würden. Ferner enthält die Satzung der Zielgesellschaft verschiedene Regelungen, die die Einhaltung des Höchstbeteiligungserfordernisses sicherstellen sollen: §§ 7, 28 Abs. 1 der Satzung enthalten Regelungen, dass jeder Fair Value-Aktionär dafür zu sorgen hat, dass die ihm zuzurechnende Beteiligung die Höchstbeteiligungsgrenze nicht überschreitet. Nach § 28 Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft ist zudem der Vorstand verpflichtet, unverzüglich nachdem er von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, den Fair Value-Aktionär zur Herstellung des ordnungsmäßen Zustands und zur Erteilung eines geeigneten Nachweises hierüber innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufzufordern. Der Vorstand der Zielgesellschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen auch ein Angebot zum Erwerb eigener Aktien unterbreiten oder andere Gegenmaßnahmen ergreifen. Für den Fall, dass ein Fair Value-Aktionär zwei Monate nach der vom Vorstand gesetzten Frist den Nachweis über die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustand nicht erbracht hat, kann der Vorstand der Zielgesellschaft von diesem Fair Value-Aktionär (i) gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung der Zielgesellschaft die unentgeltliche Übertragung derjenigen Fair Value-Aktien, die die Höchstbeteiligungsgrenze überschreiten, (ii) gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung der Zielgesellschaft im vereinfachten Verfahren und ohne Hauptversammlungsbeschluss eine zwangsweise Einziehung dieser Fair Value-Aktien und/oder (iii) gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung der Zielgesellschaft Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch denjenigen Schaden, der der Zielgesellschaft dadurch entsteht, dass sie infolge eines Wegfalls der Steuerbefreiung gemäß § 18 Abs. 3 REITG bestimmten Fair Value-Aktionären gegenüber zur Entschädigung verpflichtet ist. § 34 Abs. 1 der Satzung der Zielgesellschaft sieht entsprechend § 11 Abs. 3 REITG vor, dass im Falle eines Verlustes der Steuerbefreiung gemäß § 18 Abs. 3 REITG jeder Fair Value-Aktionär, der vor der Veröffentlichung des Verlustes der Steuerbefreiung Fair ValueAktien erworben hat und nach dieser Veröffentlichung noch Inhaber der Fair Value-Aktien ist oder seine Fair Value-Aktien erst danach veräußert hat, einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Zielgesellschaft hat, wenn er zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung weniger als 3 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs berechnet sich anhand des mit dem Verlust der Steuerbefreiung einhergehenden Wertverlustes der Fair Value-Aktien. Nach § 34 Abs. 4 der Satzung der Zielgesellschaft wird der Schaden für alle betroffenen Fair Value-Aktionäre pauschal von einem vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. benannten Wirtschaftsprüfer festgelegt. - 69 - Für einen Verstoß gegen das Streubesitzerfordernis sieht die Satzung der Zielgesellschaft keine unmittelbaren Schutzmechanismen vor. Sollte allerdings ein Fair Value-Aktionär den Verstoß gegen das Streubesitzerfordernis veranlassen, etwa weil er insgesamt indirekt mehr als 85 % der Fair Value-Aktien erwirbt – was aufgrund der Zurechnungsnormen ohne Verletzung des Höchstbeteiligungserfordernisses möglich wäre - und damit einen Streubesitz von 15 % von vornherein unmöglich macht, so könnte sich entweder aus § 28 Abs. 4 der Satzung der Zielgesellschaft oder aber aus der allgemeinen Treuepflicht eines Aktionärs eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Zielgesellschaft ergeben. Die Bieterin hat sich im Business Combination Agreement verpflichtet, nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, den REIT-Status der Fair Value nicht durch die Übernahme zu gefährden, solange die Fair Value satzungsmäßig als REIT-AG organisiert ist. Die Bieterin hat sich in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, die Fair Value von allen Schadensersatzklagen durch Fair Value-Aktionäre gemäß § 34 der Satzung der Fair Value freizustellen, falls die Bieterin ihre Verpflichtungen in Bezug auf den REIT Status verletzt oder solche Schadensersatzklagen anderweitig durch die Bieterin verursacht sind. Weitere gesetzliche oder satzungsrechtliche Ansprüche gegen die Bieterin bleiben davon unberührt. In Bezug auf die Aufrechterhaltung des REIT-Status bewerten Vorstand und Aufsichtsrat es positiv, dass die Bieterin in Ziffer 9.6.4 der Angebotsunterlage erklärt, bestimmte Heilungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verlust der Steuerbefreiung aufgrund des REIT-Gesetzes zu vermeiden. In Bezug auf das Höchstbeteiligungserfordernis sieht Ziffer 9.6.4 der Angebotsunterlage folgende Heilungsmaßnahme vor: • Ein Verstoß gegen die Höchstbeteiligungsgrenze kann geheilt werden, indem die Bieterin die erworbenen Fair Value-Aktien unverzüglich nach deren Erwerb in Paketen von jeweils weniger als 10 % der ausstehenden Fair- Value-Aktien in 100 %ige Tochtergesellschaften einbringt. Hierfür wird die Bieterin vorsorglich neun (9) Tochtergesellschaften bereithalten, die insgesamt bis zu 85 % der Fair ValueAktien erwerben können, und zwar im Maximalfall acht Gesellschaften jeweils 9,99 % und eine neunte Gesellschaft 5,08 % der Fair Value-Aktien. Durch diese Konstruktion wird der erfolgte Verstoß gegen die Höchstbeteiligungsgrenze unverzüglich wieder geheilt. Eine Zusammenrechnung und Zurechnung der von den Tochtergesellschaften gehaltenen Fair Value-Aktien bei der Bieterin erfolgt (wie unter Ziffer 9.6.1 der Angebotsunterlage dargestellt) nicht. Zur Heilung eines etwaigen Verstoßes auch gegen das Streubesitzerfordernis genügt die Lösung über zwischengeschaltete Tochtergesellschaften der Bieterin nicht. Denn hier gelten über den Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 4 REITG die Vorschiften über die Stimmrechtszurechnung nach §§ 22, 23 WpHG. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG werden Stimmrechte an einer börsennotierten Aktiengesellschaft, die von einer Tochtergesellschaft gehalten werden, deren Muttergesellschaft zugerechnet. Selbst wenn also die von der Bieterin zu errichtenden Tochtergesellschaften lediglich Aktienpakete von - 70 weniger als 3 % der Fair Value-Aktien halten würden, wäre das Streubesitzerfordernis nicht gewahrt, weil diese Aktien der Bieterin zuzurechnen wären und daher nicht als Streubesitz im Sinne von § 11 Abs. 1 REITG gelten würden. Um sicherzustellen, dass infolge der Übernahme weiterhin mindestens 15 % der Fair Value-Aktien von dritten, nicht zur DEMIREGruppe gehörenden Personen gehalten werden, die jeweils weniger als 3 % der Fair ValueAktien halten, erwägt die Bieterin folgende verschiedene Optionen: • • • • Eine Möglichkeit besteht darin, den Streubesitz durch die Platzierung von Aktienpaketen von bis zu 2,99 % der Fair Value-Aktien bei dritten Personen im Rahmen eines Wertpapierdarlehens (sog. Wertpapierleihe) herzustellen. Der jeweilige Darlehensnehmer würde dadurch zwar zivilrechtlich Eigentümer der Fair Value-Aktien werden, in wirtschaftlicher Hinsicht würden die Fair Value-Aktien aber weiterhin der Bieterin zuzuordnen sein. Wenn die Bieterin nach der vertraglichen Regelung auf die Stimmrechtsausübung des Darlehensnehmers keinen Einfluss nehmen kann, findet gleichwohl keine Zurechnung der Stimmrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 REITG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bei der Bieterin statt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Streubesitzerfordernisse durch einen entsprechenden Abverkauf von Fair Value-Aktien herzustellen. Ferner besteht die Möglichkeit, den Streubesitz durch Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts, z.B. auch aus genehmigtem Kapital, herzustellen, indem kleinere Pakete von Fair Value-Aktien bei dritten Zeichnern platziert werden. Schließlich besteht die Möglichkeit, Fair Value-Aktien von Fair Value-Aktionären, die die 3 %-Quote übersteigen, unter den Voraussetzungen von § 71 AktG zu erwerben. Laut Ziffer 9.6.4(b) der Angebotsunterlage wird die Bieterin im Anschluss an das Übernahmeverfahren entscheiden, welche dieser Handlungsoptionen zur Herbeiführung des unter Umständen neben der Höchstbeteiligungsgrenze ebenso verletzten Streubesitzerfordernisses allein oder ggf. in Kombination mit anderen zu ergreifen sein wird, um dem Streubesitzerfordernis wieder zu entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die Bieterin durch das abgeschlossene Business Combination Agreement nicht daran gehindert ist, (i) die beiden Unternehmen zu verschmelzen, oder (ii) eine Satzungsänderung herbeizuführen oder sonstige zulässige Maßnahmen zu ergreifen, um den REIT-Status der Zielgesellschaft zu beenden (vgl. dazu auch Ziffer 17.3 der Angebotsunterlage, in welcher die Bieterin Strukturmaßnahmen zur Beseitigung des REIT-Status aufführt). Diesbezüglich erklärt die Bieterin in Ziffer 9.7 der Angebotsunterlage, dass derartige Maßnahmen seitens der Bieterin nicht beabsichtigt seien. Gleichwohl erklärt die Bieterin, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollzug des Angebots ggfs. zu prüfen und in Erwägung zu ziehen, den REIT-Status der Zielgesellschaft aufzuheben. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen in dieser Hinsicht, dass die Bieterin in Ziffer 17.3 der Angebotsunterlage erklärt, dass eine Aufhebung des REIT- - 71 Status nur dann in Betracht komme, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen und Folgen dies sinnvoll erscheinen lassen. VIII. Mögliche Auswirkungen des Angebots auf die Aktionäre der Zielgesellschaft Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, die Aktionäre der Fair Value bei der Beurteilung zu unterstützen, wie sich eine Annahme oder eine Nichtannahme des Angebots für sie auswirken wird. Die genannten Aspekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Aktionär der Fair Value muss sich in eigener Verantwortung ein Urteil über die Konsequenzen der Annahme oder Nichtannahme des Angebots bilden. Vorstand und der Aufsichtsrat raten den Aktionären der Fair Value, sich insoweit ggf. sachverständig beraten zu lassen. Vorstand und der Aufsichtsrat weisen weiter darauf hin, dass sie keine Einschätzung darüber abgeben, ob Aktionären der Fair Value durch die Annahme oder die Nichtannahme des Angebots möglicherweise steuerliche Nachteile (insbesondere eine etwaige Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgewinns) entstehen oder steuerliche Vorteile entgehen. Vorstand und der Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären der Fair Value, vor einer Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots steuerliche Beratung einzuholen, bei der ihre persönliche Situation berücksichtigt wird. 1. Mögliche Auswirkungen bei Annahme des Angebots Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, sollten Folgendes berücksichtigen: • In Bezug auf die von ihnen in das Angebot eingereichten Fair Value-Aktien profitieren die Aktionäre nur noch anteilig und auch nicht unmittelbar von einer etwaigen günstigen Geschäftsentwicklung der Zielgesellschaft (einschließlich einer etwaigen günstigen Wertentwicklung der Immobilien der Fair Value) bzw. einer etwaigen günstigen Kursentwicklung der Fair Value-Aktie. • Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, verlieren bei Vollzug des Angebots mit der Übertragung ihrer Fair Value-Aktien auf die Bieterin ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte an der Fair Value und erhalten als Gegenleistung eine feste Anzahl von DEMIRE-Angebotsaktien. Die Bieterin besitzt im Gegensatz zur Fair Value keinen REIT-Status. Ferner sind die DEMIRE-Aktien im Gegensatz zu den Fair Value-Aktien derzeit nicht im Handelssegment Regulierter Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, sondern zum Börsenhandel am Regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Die Zulassung zum General Standard geht mit geringeren Berichtspflichten einher. Im Business Combination Agreement hat sich die Bieterin verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass im Geschäftsjahr 2016 eine Zulassung zum Prime Standard erfolgt. - 72 • Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, tragen im Fall einer Durchführung des Angebots das Risiko, dass sich der Börsenkurs oder die Geschäftstätigkeit der Bieterin oder der DEMIRE-Gruppe nachteilig entwickelt. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass sich die von der Bieterin erwarteten Synergieeffekte nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren lassen. Ferner werden aus Sicht der Aktionäre der Fair Value bei einer Annahme des Übernahmeangebots die Fremdkapitalkosten und die Loan to Value Ratio zumindest vorübergehend ansteigen. Zudem besitzen die Aktien der DEMIRE derzeit eine geringere Liquidität als die Fair Value-Aktien. In Bezug auf mögliche Risiken, die mit dem Erwerb der DEMIRE-Angebotsaktien verbunden sein können, wird insbesondere auf die Ausführungen der Bieterin im Anhang 3 der Angebotsunterlage (Angaben nach § 2 Nr. 2 WpÜGAngebV i.V.m. § 7 des Wertpapierprospektgesetzes und der EU-Prospektverordnung) verwiesen. • Da die Bieterin keinen REIT-Status besitzt ist sie im Gegensatz zur Zielgesellschaft nicht gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses an die Aktionäre als Dividende auszuschütten. Laut Ziffer 10.13 der Angebotsunterlage wird die Bieterin zudem aufgrund der Höhe des bestehenden kumulierten Bilanzverlustes der Bieterin in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und der Größenordnung von künftig zu erwartenden Jahresergebnissen voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, Dividenden an ihre Aktionäre auszuschütten, wenn nicht bestimmte Restrukturierungen (z.B. Auflösung von Kapitalrücklagen) erfolgen. • Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, sind verpflichtet, Verträge rückabzuwickeln, die bedingt auf die Annahme des Angebots geschlossen wurden, wenn und soweit die Vollzugsbedingungen nicht erfüllt wurden oder die Bieterin bis zum Ende der Annahmefrist nicht wirksam auf diese verzichtet hat (für weitere Einzelheiten wird auf Ziffer 13.8 der Angebotsunterlage verwiesen). • Laut Angebotsunterlage ist vorgesehen, dass sämtliche zum Umtausch eingereichten Fair Value-Aktien bis maximal drei Börsenhandelstage vor dem geplanten Tag der Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der Angebotskapitalerhöhung unter einer gesonderten Wertpapiernummer weiterhin am Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar sein werden. Die Handelsliquidität der zum Umtausch eingereichten Fair Value-Aktien kann dabei allerdings gering sein und starken Schwankungen unterliegen. Dies könnte zu erheblichen Preisabschlägen führen. • Fair Value-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, können von der Annahme nur unter bestimmten, unter Ziffer 16 der Angebotsunterlage dargestellten Umständen wieder zurücktreten. Da über den Eintritt oder endgültigen Ausfall der bestehenden Vollzugsbedingungen gemäß Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage unter Umständen erst bis zum 31. Januar 2016 Klarheit herrschen könnte, sind die Aktionäre, die das Angebot annehmen, möglicherweise bis zu diesem Zeitpunkt an - 73 das Angebot gebunden. In diesem Zusammenhang weisen Vorstand und Aufsichtsrat darauf hin, dass bei endgültigem Nichteintritt der in Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage genannten Vollzugsbedingungen der Vollzug des Angebots ganz entfallen kann (vgl. Ziffer 12.4 der Angebotsunterlage). 2. • Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, tauschen ihre Fair Value-Aktien gegen DEMIRE-Angebotsaktien. Der Tausch stellt steuerlich grundsätzlich eine Veräußerung der Fair Value-Aktien und eine Anschaffung der DEMIREAngebotsaktien dar. Es kann daher sein, dass Fair Value-Aktionäre infolge der Annahme des Angebots steuerpflichtige Einkünfte oder ggf. einen steuerlich relevanten Verlust erzielen. Wegen Einzelheiten sollten Fair Value-Aktionäre auch im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse steuerlichen Rechtsrat einholen. • Diejenigen Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, nehmen an keinen Abfindungszahlungen irgendwelcher Art teil, die kraft Gesetzes (oder aufgrund der Auslegung der Gesetze infolge ständiger Rechtsprechung) im Falle bestimmter, nach dem Vollzug des Angebots umgesetzter Strukturmaßnahmen zu zahlen sind (insbesondere bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, Squeeze-out oder Umwandlungen). Diese Abfindungszahlungen werden grundsätzlich nach dem Gesamtwert des jeweiligen Unternehmens bemessen und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Spruchverfahren. Solche Abfindungszahlungen können höher oder niedriger als die Gegenleistung sein. Die Fair Value-Aktionäre, die ihre Aktien zum Umtausch einreichen, haben für den Fall, dass solche Abfindungszahlungen höher sind als die Gegenleistung, keinen Anspruch auf solche Abfindungszahlungen oder etwaige zusätzliche Zahlungen. • Nach Abschluss des Angebots und Verstreichen der einjährigen Frist, innerhalb welcher Erwerbe von weiteren Aktien außerhalb der Börse eine Nachbesserungspflicht auslösen (§ 31 Abs. 5 WpÜG), wird die Bieterin in der Lage sein, weitere Fair Value-Aktien gegebenenfalls auch zu höheren Preisen zu erwerben, ohne die Gegenleistung für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Innerhalb der vorgenannten Jahresfrist könnte die Bieterin Fair Value-Aktien auch zu höheren Preisen über die Börse kaufen, ohne die Gegenleistung für diejenigen Aktionäre nachbessern zu müssen, die das Angebot angenommen haben. Mögliche Auswirkungen bei Nichtannahme des Angebots Fair Value-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen und ihre Fair Value-Aktien auch nicht anderweitig veräußern, sollten unter anderem die Hinweise der Bieterin in Ziffer 17 der Angebotsunterlage und Folgendes berücksichtigen: - 74 • Fair Value-Aktionäre tragen für die Fair Value-Aktien, für die sie das Übernahmeangebot nicht annehmen, weiterhin die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Fair Value-Aktie. Bei Nichtannahme des Angebots ist es möglich, dass die Mindestannahmequote für das Angebot von 50,1 % nicht erreicht wird und das Angebot somit nicht wirksam wird. Wenn das Angebot nicht wirksam wird, könnte dies negative Auswirkungen auf den Börsenkurs der Fair Value-Aktien haben. • Die Fair Value-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, werden weiter börslich gehandelt, wobei hinsichtlich des gegenwärtigen Aktienkurses berücksichtigt werden sollte, dass dieser die Tatsache widerspiegelt, dass die Bieterin die Abgabe des Übernahmeangebots angekündigt hat. Deshalb ist es ungewiss, ob sich der Kurs der Fair Value-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau bewegen oder ob er fallen oder steigen wird. • Die erfolgreiche Durchführung des Angebots wird vermutlich zu einer Verringerung des Streubesitzes der Fair Value-Aktien führen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass das Angebot von und die Nachfrage nach Fair Value-Aktien nach der Durchführung des Übernahmeangebots niedriger sein werden als gegenwärtig und dass hierdurch die Liquidität der Fair Value-Aktien sinken wird. Dies könnte dazu führen, dass Kauf- und Verkaufsaufträge nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Ferner könnte eine geringe Liquidität der Fair Value-Aktien zu größeren Kursschwankungen der Fair Value-Aktien als in der Vergangenheit führen. Vorstand und Aufsichtsrat weisen aber darauf hin, dass die Bieterin beabsichtigt, den REIT-Status der Fair Value und damit auch einen Streubesitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 REITG in Höhe von mindestens 15 % aufrechtzuerhalten (siehe dazu auch Abschnitt VII.4. der Stellungnahme), wobei die Bieterin laut Ziffer 9.6 der Angebotsunterlage gleichwohl beabsichtigt, nach dem Vollzug des Angebots auch eine Aufhebung des REIT-Status der Zielgesellschaft in Erwägung zu ziehen und dessen rechtliche Voraussetzungen und wirtschaftliche Folgen für die Bieterin, die Zielgesellschaft und deren Aktionäre zu überprüfen. • Nach Vollzug des Angebots oder auch zu einem späteren Zeitpunkt könnte die Bieterin die Fair Value im Rahmen des gesetzlich Zulässigen veranlassen, den Widerruf der Zulassung der Fair Value-Aktien zum Handel am Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und/oder im Teilbereich des Regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu veranlassen oder die vollständige Aufhebung der Notierung der Fair Value-Aktien zu beschließen (Delisting). In diesem Fall würden die Fair Value-Aktionäre nicht mehr von den gesteigerten Berichtspflichten aufgrund der Börsennotierung profitieren. Ein Delisting würde den Markt für die Aktien der Zielgesellschaft eingrenzen, und die Liquidität der Aktien würde sich weiter verringern. Ferner würde mit einem Wegfall der Börsennotierung auch der REIT-Status der Zielgesellschaft mit - 75 Wirkung zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Verlust der Börsenzulassung vorausgeht, entfallen (siehe dazu auch Abschnitt VII.4. der Stellungnahme). • Nach Vollzug des Angebots könnte die Bieterin ferner Maßnahmen durchsetzen, die zu einem Verlust des jetzigen REIT-Status der Fair Value führen können (vgl. dazu oben auch Abschnitt VII.4 dieser Stellungnahme). Davon unabhängig besteht die Gefahr, dass eine geplante Heilung eines Verstoßes gegen die Höchstbeteiligungsgrenze und/oder das Streubesitzerfordernis nicht oder nicht auf die erwartete Weise möglich ist oder eine andere Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des REIT-Status nicht erfüllt werden kann und dies gemäß § 18 Abs. 3 REITG zum Verlust der Steuerbegünstigung und damit zum Verlust des REITStatus bei der Zielgesellschaft führt. Sollte es zu einer Aufhebung des REIT-Status der Zielgesellschaft kommen, wären Fair Value-Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht annehmen, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des REITStatus nicht mehr Aktionäre eines REIT im Sinne des deutschen REITG. Dies könnte wesentliche Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation der das Übernahmeangebot nicht annehmenden Fair Value-Aktionäre und die mit ihrer ursprünglichen Investition in einen REIT verbundenen Erwägungen und Erwartungen haben. • Sofern die Bieterin nach Vollzug dieses Übernahmeangebots unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an Fair Value-Aktien hält, die ein Aktionär einer Aktiengesellschaft halten muss, um eine Übertragung der Fair Value-Aktien der außenstehenden Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-Out), könnte die Bieterin die für einen solchen Squeeze-Out der außenstehenden Fair Value-Aktionäre erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Durchführung eines Squeeze-Outs würde zu einer Beendigung der Börsennotierung der Fair Value führen. • Nach erfolgreichem Vollzug des Übernahmeangebots könnte die Bieterin möglicherweise über die nötige qualifizierte Mehrheit verfügen, um bestimmte gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in einer Hauptversammlung der Fair Value durchzusetzen. Als mögliche Maßnahmen kommen z.B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalmaßnahmen, Zustimmung zu einem Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag, Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung (einschließlich übertragender Auflösung) in Frage. Aufgrund eines Beherrschungsvertrags könnte das herrschende Unternehmen dem Vorstand bindende Weisungen hinsichtlich der Geschäftsleitung erteilen, wobei solche Weisungen auch nachteilig sein könnten. Ab Rechtswirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags wäre das gewinnabführende Unternehmen verpflichtet, alle handelsrechtlichen Jahresüberschüsse an das Mutterunternehmen abzuführen, die ohne die Gewinnabführung anfallen würden, abzüglich Verlustvorträgen und Einstellungen in die gesetzlichen Rücklagen. Konsequenz einiger der genannten Maßnahmen wäre die Pflicht der Bieterin, den - 76 Minderheitsaktionären, jeweils auf Grundlage einer Unternehmensbewertung von Fair Value, ein Angebot zu machen, ihre Aktien gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben oder einen Ausgleich zu gewähren. Diese Abfindungen sind grundsätzlich nach dem Unternehmenswert von Fair Value zu bemessen und unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Spruchverfahren, wobei grundsätzlich auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zu dem gesetzlich je nach Art der Maßnahme näher bestimmten Zeitpunkt der Strukturmaßnahme abzustellen ist. Es ist denkbar, dass entsprechende Abfindungen wertmäßig von der Angebotsgegenleistung abweichen, also darüber oder darunter liegen. Die Durchführung einiger dieser Maßnahmen könnte zudem zu einer Beendigung der Börsennotierung der Fair Value-Aktien führen. • Bei einer Reihe von Maßnahmen, die die Bieterin nach Vollzug des Angebots bei der Zielgesellschaft durchsetzen könnte, muss den Fair Value-Aktionären nicht zwingend ein wie auch immer gearteter Ausgleich angeboten werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Maßnahmen einen nachteiligen Einfluss auf den Aktienkurs und/oder den rechnerisch aus dem Unternehmenswert hergeleiteten Wert der Fair Value-Aktien haben könnten. • Im Falle des Vollzugs des Übernahmeangebots wird die Zielgesellschaft aufgrund der Vollzugsbedingung der Mindestannahmequote im Mehrheitsbesitz der Bieterin stehen und damit ein von der Bieterin abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür werden durch die §§ 311 ff. AktG festgelegt. Für die Fair Value nachteilige Maßnahmen dürfen von der Bieterin veranlasst werden, sofern der Nachteil ausgeglichen wird. • Den Fair Value-Aktionären steht nach Ende der Annahmefrist für den Fall, dass der Bieterin nach Abschluss des Übernahmeangebots mindestens 95 % der Fair ValueAktien gehören, gemäß § 39c WpÜG ein dreimonatiges Andienungsrecht für die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien zu. Angesichts der Angebotsstruktur, bei der die Bieterin aus steuerlichen Gründen einen Erwerb einer Beteiligung von 95 % oder mehr vermeiden möchte, erscheint es Vorstand und Aufsichtsrat als nicht wahrscheinlich, dass eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Annahme entstehen wird. IX. Interessenlage des Vorstands und des Aufsichtsrats 1. Interessenlage der Mitglieder des Vorstands Alleinvorstand der Zielgesellschaft ist gegenwärtig Herr Frank Schaich. Herr Schaich hält 6.792 Fair Value-Aktien. DEMIRE-Aktien hält Herr Schaich keine. Herrn Schaich wurden von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen keine Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im - 77 Zusammenhang mit dem Angebot gewährt, versprochen oder in Aussicht gestellt. Die Bieterin hat nach eigenen Angaben keine Vereinbarungen mit Herrn Schaich getroffen. Im Business Combination Agreement ist die Absicht niedergelegt, dass Herr Schaich Vorstand der Fair Value bleibt und zum weiteren Vorstandsmitglied bei der Bieterin bestellt wird (vgl. dazu auch Abschnitt VI.2 dieser Stellungnahme). Der Anstellungsvertrag von Herrn Schaich enthält keine Regelung für den Fall eines Wechsels der Kontrolle, die eine Entschädigungszahlung vorsieht. 2. Interessenlage der Mitglieder des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft besteht gegenwärtig aus den folgenden drei Mitgliedern: Rolf Elgeti (Vorsitzender), Dr. Oscar Kienzle (stellvertretender Vorsitzender) und Prof. Dr. Heinz Rehkugler. Der Aufsichtsrat setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Wie in Ziffer 6.8 der Angebotsunterlage und Abschnitt III.8 dieser Stellungnahme ausgeführt, hat die Bieterin am 31. Juli 2015 mit der Jägersteig Beteiligungs GmbH, der Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH, der Obotritia Beteiligungs GmbH sowie der Försterweg Beteiligungs GmbH jeweils Andienungsverpflichtungen geschlossen, in denen sich diese jeweils verpflichtet haben, das Angebot für alle von ihnen jeweils gehaltenen Fair ValueAktien vorbehaltlich des Vollzugs des Erwerbs des T6-Portfolios gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Angebotsunterlage anzunehmen. Die vorgenannten Gesellschaften Jägersteig Beteiligungs GmbH, Obotritia Beteiligungs GmbH und Försterweg Beteiligungs GmbH werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden Rolf Elgeti kontrolliert und halten insgesamt 3.118.870 Fair Value-Aktien. Die vorgenannte Gesellschaft Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH wird von dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Oscar Kienzle kontrolliert und hält insgesamt 157.200 Fair Value-Aktien. Herr Rolf Elgeti hält über die von den vorgenannten Gesellschaften indirekt gehaltenen Fair Value-Aktien keine weiteren Fair-Value-Aktien. Dr. Oscar Kienzle hält direkt weitere 45.130 Fair Value-Aktien, und weitere 23.386 Fair Value-Aktien werden ihm mittelbar zugerechnet. Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Heinz Rehkugler hält direkt 2.000 Fair Value-Aktien. Kein Mitglied des Aufsichtsrats hält DEMIRE-Aktien. Keinem Mitglied des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft wurden von der Bieterin, den mit ihr gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Angebot gewährt, versprochen oder in Aussicht gestellt. Die Bieterin hat nach eigenen Angaben keine Vereinbarungen mit einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats getroffen. - 78 X. Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, das Angebot anzunehmen Die von dem Aufsichtsratsmitglied Rolf Elgeti kontrollierten Gesellschaften (Jägersteig Beteiligungs GmbH, Obotritia Beteiligungs GmbH und Försterweg Beteiligungs GmbH) und die von dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Oscar Kienzle kontrollierte Kienzle Vermögensverwaltungs GmbH haben bezüglich der von diesen gehaltenen Fair ValueAktien Andienungsverpflichtungen mit der Bieterin abgeschlossen und sich in diesen verpflichtet, das Angebot für den Fall des Vollzugs des Erwerbs des T6-Portfolios anzunehmen. Sobald der Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios durch die Bieterin bekanntgegeben worden ist, werden diese Gesellschaften nach Information von Herrn Rolf Elgeti bzw. Herrn Dr. Oscar Kienzle entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung das Angebot annehmen. Ferner beabsichtigen Herr Frank Schaich und Prof. Dr. Heinz Rehkugler, das Angebot für die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien anzunehmen. In Bezug auf die von Herrn Dr. Oscar Kienzle weiteren direkt (45.130 Stück) und indirekt (23.386 Stück) gehaltenen Fair Value-Aktien beabsichtigt Herr Dr. Oscar Kienzle aus persönlichen steuerlichen Gründen, das Angebot nicht anzunehmen. Sollte der Erwerb des T6-Portfolios nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist bzw. innerhalb der Weiteren Annahmefrist vollzogen werden, beabsichtigen die von den Aufsichtsratsmitgliedern Rolf Elgeti und Dr. Oscar Kienzle kontrollierten Gesellschaften sowie Herr Frank Schaich und Prof. Dr. Heinz Rehkugler, das Angebot für die von ihnen gehaltenen Fair Value-Aktien nicht anzunehmen. XI. Empfehlung Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände begrüßen Vorstand und Aufsichtsrat das Angebot der Bieterin. Vorstand und Aufsichtsrat sind unter Hinweis auf die Fairness Opinion von Rothschild und aus den in dieser Stellungnahme dargestellten Gründen der Auffassung, dass die Gegenleistung den rechtlichen Vorgaben entspricht und in der Gesamtbetrachtung, allerdings vorbehaltlich des Vollzugs des Erwerbs des T6-Portfolios und des Eintritts der diesbezüglich getroffenen Annahmen, angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat weisen die Fair Value-Aktionäre ausdrücklich darauf hin, dass die Gegenleistung nur unter Berücksichtigung des Vollzugs des Erwerbs T6Portfolios als angemessen beurteilt wird. Sollte der Kauf des T6-Portfolios nicht wirksam vollzogen werden bzw. sollte der Zugang des T6-Portfolios nicht zu der erwarteten Erhöhung des Eigenkapitals der Bieterin in Höhe von EUR 43,5 Mio. führen, würden die Fair Value-Aktionäre, die das Angebot annehmen, im Hinblick auf das in der DEMIRE-Aktie verkörperte anteilige Eigenkapital wertmäßig verwässert bzw. würde sich die Prämie verringern, wenn im Falle des Zugangs des T6-Portfolios der Eigenkapitaleffekt unterhalb der Erwartungen in Höhe von EUR 43,5 Mio. bliebe. - 79 Da Vorstand und Aufsichtsrat keine Einsicht in die Verträge zum Erwerb des T6Portfolios hatten und ihnen die einzelnen Regelungen, insbesondere die finalen Finanzierungskonditionen, zum Vollzug des Erwerbs nicht bekannt sind, können Vorstand und Aufsichtsrat auch nicht abschließend beurteilen, ob und wann und unter welchen Voraussetzungen es zu einem Vollzug und Übergang des T6-Portfolios auf die Bieterin kommt. Aus diesem Grund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot erst und nur dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios seitens der Bieterin bekanntgegeben worden ist und die Aktionäre sich aufgrund einer solchen Bekanntmachung davon überzeugen konnten, dass die durch den Vollzug des Erwerbs des T6-Portfolios erwartete Erhöhung des Eigenkapitals eingetreten ist und die endgültigen Konditionen für den Erwerb des T6-Portfolios für die Bieterin nicht wesentlich nachteilig sind. Die Aktionäre sollten bei ihrer Entscheidung über die Annahme des Angebots aber auch den unter Abschnitt V.4.(f) dieser Stellungnahme aufgezeigten Umstand berücksichtigen, dass die Bieterin voraussichtlich auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, Dividenden auszuschütten. Die vorstehende Empfehlung wurde im Vorstand und im Aufsichtsrat jeweils einstimmig verabschiedet. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass jeder Fair Value-Aktionär unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung der Zielgesellschaft, des Börsenkurses und des Wertes der Fair Value-Aktien seine eigene Entscheidung darüber treffen muss, ob und für wie viele Fair Value-Aktien er das Angebot annimmt oder nicht. München, den 28. Oktober 2015 Fair Value REIT-AG Der Vorstand Der Aufsichtsrat - 80 - Anlage Fairness Opinion der Rothschild GmbH vom 27. Oktober 2015
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