Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines A.

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Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird
I.
Allgemeines
A.
1. Mit dem neuen § 46a betreffend vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der
Grundversorgung soll es angesichts der anhaltend großen Flüchtlingsströme insbesondere aus den
Krisengebieten des Nahen Ostens und Nord- und Ostafrikas ermöglicht werden, für die Unterbringung
von Flüchtlingen vorübergehende Betreuungseinrichtungen unter erleichterten bau- und
raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Um die in Tirol aufzunehmenden Flüchtlinge
rasch und vor allem in einer ihrer Menschenwürde gerechten Weise in festen Unterkünften unterbringen
zu können, sollen im Bereich des Baurechtes zum einen ein beschleunigtes Verfahren und zum anderen
Erleichterungen auf materiell-rechtlichem Gebiet geschaffen werden. Nur so scheint es möglich, die
solcherart erforderlichen festen Betreuungseinrichtungen – vor allem in Fällen einer kurzfristigen
Steigerung der Zahl der in Österreich um Asyl ansuchenden Flüchtlinge – zeitnah und in der
erforderlichen Anzahl zu schaffen. Damit soll auch gewährleistet werden, dass das Land Tirol seinen auf
dem Gebiet der Grundversorgung (vgl. dazu insbesondere die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a
B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) übernommenen Verpflichtungen hinreichend nachkommen kann.
Mit dem neuen § 46b betreffend die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von
Katastrophen soll es ermöglicht werden, unter denselben Voraussetzungen wie für die in Rede stehenden
Betreuungseinrichtungen vorübergehenden Wohnraum zu schaffen, wenn infolge eines
Katastrophenereignisses in größerem Umfang Wohngebäude zerstört oder vorübergehend unbewohnbar
geworden sind. Soweit es im Zusammenhang mit der (unmittelbaren) Bekämpfung von Katastrophen
erforderlich ist, die von der Katastrophe betroffenen Personen unterzubringen, bildet das Tiroler
Katastrophenmanagementgesetz die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b und
5 lit. a leg. cit.). Der nunmehrigen Neuregelung sollen dagegen jene Fälle unterliegen, in denen es
aufgrund der Umstände notwendig ist, darüber hinaus über einen längeren Zeitraum Übergangswohnraum
für die von einer Katastrophe betroffenen Personen zu schaffen.
2. Die sachliche Rechtfertigung für die vorgeschlagenen Sonderbestimmungen und Erleichterungen ist
bezüglich des § 46a vor allem in den vorhin geschilderten – gerade in den letzten Wochen besonders
schlagend werdenden – Zusammenhängen begründet. Sie liegen im öffentlichen Interesse einer raschen
und ordnungsgemäßen Unterbringung von Flüchtlingen. Davon sollen daher auch nur
Betreuungseinrichtungen des Landes und des Bundes umfasst sein. Angesichts der besonderen
Verantwortung, denen die auf dem Gebiet der Grundversorgung tätigen Landes- bzw. Bundesorgane
unterliegen (und zwar unabhängig davon, ob sie diese Aufgaben selbst oder durch ihrer Aufsicht
unterliegende bzw. von ihnen beauftragte Einrichtungen wahrnehmen), kann in Verbindung mit der den
Baubehörden verbleibenden Kontrollfunktion nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass den
betroffenen bau- und raumordnungsrechtlichen Interessen dennoch ausreichend entsprochen wird.
Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass dieselben Sonderbestimmungen und Erleichterungen nach dem
neuen § 46b auch bei Katastrophenereignissen zur Anwendung gelangen sollen, liegt ebenfalls in den
vorhin unter Punkt 1 geschilderten Sachzusammenhängen begründet. Wird infolge eines
Katastrophenereignisses Wohnraum in großem Umfang zerstört oder zumindest vorübergehend
unbenützbar, so muss für die betroffenen Menschen während eines Übergangszeitraumes, der den
Wiederaufbau bzw. die Sanierung der von der Katastrophe in Mitleidenschaft gezogenen Bausubstanz
ermöglicht, vorübergehend anderweitiger Wohnraum geschaffen werden. Es liegt auf der Hand, dass auch
hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dem auf Gemeindeebene bzw. bei
gemeindeübergreifenden Katastrophen auf überörtlicher Ebene (Bezirks- oder Landesebene) entsprochen
werden muss. Dementsprechend sollen Maßnahmen der Gemeinde bzw. des Landes unter die
entsprechenden Privilegierungen fallen; auch in diesem Zusammenhang gilt, dass deren Organe einer
besonderen Verantwortung unterliegen, sodass in Verbindung mit der auch hier verbleibenden
Kontrollfunktion der Baubehörden eine missbräuchliche Inanspruchnahme der vorgeschlagenen
Begünstigungen nicht zu befürchten ist.
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Fassung vom 20. Juli 2015
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B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Kompetenzbestimmung verbleibt eine
Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die
Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist.
C.
Im Fall des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes wird es weder auf
Gemeindeebene noch auf Landes- und Bundesebene zu einem zusätzlichen finanziellen Aufwand
kommen. Im Gegenteil ermöglicht es das vorgeschlagene vereinfachte Verfahrensregime, die
erforderlichen Bauverfahren kostengünstiger als sonst im Rahmen des regulären Bauverfahrens
abzuwickeln.
Davon abgesehen ermöglicht es der vorliegende Entwurf auch, die entsprechenden Unterkünfte bzw. den
entsprechenden Wohnraum entsprechend kostengünstig zur Verfügung zu stellen.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel I:
Zu § 46a (Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung):
Im Abs. 1 wird der Begriff der Betreuungseinrichtung anknüpfend an die einschlägige
grundversorgungsrechtliche Terminologie definiert. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass ausschließlich
Betreuungseinrichtungen des Landes und des Bundes im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern
unter die vorgeschlagenen Erleichterungen fallen.
Die Abs. 2 bis 6 bilden das Kernstück des Vorschlages in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Demnach sollen
Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen, die nur vorübergehend für höchstens fünf Jahre betrieben
werden, weder einer Baubewilligungspflicht noch einer Bauanzeigepflicht nach dem 5. Abschnitt der
Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. An die Stelle des regulären Baubewilligungs- bzw.
Bauanzeigeverfahrens soll stattdessen ein beschleunigtes Bauanzeigeverfahren treten.
Dazu legt der Abs. 2 in Anlehnung an die baurechtliche Terminologie insbesondere des § 21 leg. cit. jene
Bauvorhaben fest, die unter dieses vereinfachte Verfahrensregime fallen sollen. Bei den in der lit. a
bezogenen Neubauten ist in erster Linie an Container- oder sonstige Fertigteilbauten gedacht, die zum
einen rasch und zum anderen auch mit einem in Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter
vertretbaren Aufwand realisiert werden können (müssen diese doch, sofern sie nach dem Ablauf ihrer
Verwendungsdauer nicht in einen in jeder Hinsicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
entsprechenden Zustand versetzt werden, wiederum beseitigt werden; vgl. hierzu Abs. 12).
Für alle Bauvorhaben gilt, dass dieses vereinfachte Verfahrensregime nur dann gelten soll, wenn die
Anzahl der im Rahmen des betreffenden Bauvorhabens insgesamt unterzubringenden Personen 2% der
Einwohnerzahl der Gemeinde nicht übersteigt. Diese Einschränkung stellt ein Korrektiv dazu dar, dass
entsprechende Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen nicht der örtlichen Raumordnungskompetenz
der Gemeinde unterliegen, weil für sie die sonst für Bauten maßgebenden Vorgaben der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nicht gelten (vgl. hierzu im Folgenden Abs. 7). Eine der
zentralen Aufgaben der Flächenwidmungsplanung ist es, die bauliche Entwicklung der Gemeinde im
Einklang mit den örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten zu gestalten; dies betrifft die
Verkehrserschließung ebenso wie die Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, die
Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, aber auch sonstige infrastrukturelle Einrichtungen wie
Schulen und Kindergärten (vgl. hierzu insbesondere § 27 Abs. 2 lit. a des Tiroler
Raumordnungsgesetzes 2011). Zwischen der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Leistungsfähigkeit
der genannten Einrichtungen besteht stets ein untrennbarer Zusammenhang, sind diese doch auf die
individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde unter Berücksichtigung entsprechender
Entwicklungspotenziale ausgelegt.
Während mit der vorbeschriebenen Schranke projektbezogen eine Überlastung der kommunalen
Infrastrukturen verhindert werden soll, verfolgt der Abs. 3 einen gesamthaften Ansatz. In diesem Sinn soll
das vorliegend vorgeschlagene vereinfachte Verfahrensregime dann nicht mehr zur Anwendung gelangen,
wenn die Anzahl der in der betreffenden Gemeinde insgesamt in Gebäuden, die aufgrund dieses
Verfahrensregimes als Betreuungseinrichtungen verwendet werden, untergebrachten Personen 5% ihrer
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Einwohnerzahl übersteigt. Die vorhin zu Abs. 2 beschriebene Problematik der Überbelastung
kommunaler
Infrastrukturen
kann
nämlich
auch
dadurch
eintreten,
dass
mehrere
Betreuungseinrichtungen, von denen zwar jede für sich den infrastrukturellen Gegebenheiten der
Gemeinde entspricht, in Summe deren infrastrukturelle Möglichkeiten übersteigen. Mit dieser Schranke
soll daher aus raumordnungsfachlicher Sicht unerwünschten Kumulationseffekten entgegengewirkt
werden. Aufgrund der dargelegten Zusammenhänge zwischen der Einwohnerzahl der Gemeinde und ihrer
infrastrukturellen Leistungsfähigkeit scheint es sachgerecht und insbesondere auch verhältnismäßig, wenn
im gegebenen Zusammenhang auf die Einwohnerzahl der Gemeinde abgestellt wird.
Die Abs. 4 und 5 regeln das Bauanzeigeverfahren in Anlehnung an die bestehende baurechtliche
Terminologie. Zur Gewährleistung einer entsprechend raschen Verfahrensabwicklung soll die
Baubehörde zur unverzüglichen Prüfung der Bauanzeige auf ihre Vollständigkeit hin verpflichtet werden;
korrespondierend soll die Frist zur Mängelbehebung höchstens eine Woche betragen. Ist das angezeigte
Bauvorhaben unzulässig, weil es selbst den erleichterten baurechtlichen Voraussetzungen nach Abs. 7
nicht entspricht, so hat die Behörde dieses innerhalb der ebenfalls auf vier Wochen verkürzten
Untersagungsfrist zu untersagen, anderenfalls es ausgeführt werden darf. Vor allem mit Blick auf die
erwähnten Erleichterungen wird es mitunter erforderlich sein, die Zustimmung zur Ausführung an
Auflagen zu binden, weshalb diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen wird. Hierfür ist ein Bescheid
zu erlassen. Dem Wesen des Anzeigeverfahrens entsprechend kommt in diesem Verfahren nur dem
Bauwerber, der die Bauanzeige erstattet hat, Parteistellung zu, nicht hingegen den Nachbarn (vgl. in
diesem Sinn auch § 43 Abs. 3 betreffend die Abbruchanzeige, § 47 Abs. 4 betreffend Werbeeinrichtungen
und § 49 Abs. 4 betreffend Aufschüttungen und Abgrabungen).
Der Abs. 6 regelt Inhalt und Form der erforderlichen Planunterlagen in Anlehnung an die für reguläre
anzeigepflichtige Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften der Planunterlagenverordnung 1998.
Der Abs. 7 bildet das Kernstück des Vorschlages in materiell-rechtlicher Hinsicht. Bauvorhaben für
Betreuungseinrichtungen im dargelegten Sinn sollen in raumordnungsrechtlicher Hinsicht weder dem
Flächenwidmungsplan noch allfällig bestehenden Bebauungsplänen unterliegen. Den Festlegungen in
Bebauungsplänen sind textliche Festlegungen über die Verkehrserschließung und die Art der Bebauung
im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
gleichzuhalten. In baurechtlicher Hinsicht sollen zum einen die Vorschriften der §§ 4 bis 11 (im
Wesentlichen sind dies die Bestimmungen über Abstände, Bauhöhen, Abstellmöglichkeiten und
Nebeneinrichtungen) nicht zur Anwendung gelangen. Zum anderen sollen nicht alle bautechnischen
Erfordernisse im Sinn des § 17 beachtlich sein, sondern nur jene (taxativ aufgezählten) Erfordernisse, die
selbst unter Berücksichtigung des nur vorübergehenden Charakters der in Rede stehenden Einrichtungen
sowie der auf dem Gebiet der Flüchtlingsunterbringung besonders angespannten Situation unverzichtbar
scheinen. Schließlich soll auch hierbei von einzelnen baurechtlichen Vorschriften abgesehen werden,
wenn den maßgebenden baurechtlichen Schutzgütern anderweitig hinreichend entsprochen werden kann.
Letzteres ist dem § 46 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011 betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden
Bestandes nachgebildet, allerdings mit dem Unterschied, dass hier unter der erwähnten Voraussetzung
von einzelnen solchen Bestimmungen verpflichtend abzusehen ist.
Der Abs. 8 sieht vor, dass die Berechtigung, ein Gebäude aufgrund des vorliegend vorgeschlagenen
vereinfachten Verfahrensregimes vorübergehend als Betreuungseinrichtung zu verwenden, nur einmal um
höchstens zwei Jahre erstreckt werden kann, und zwar aufgrund einer neuerlichen Bauanzeige. Auf diese
Weise soll verhindert werden, dass dieses Regime mehrmals aufeinanderfolgend in Anspruch genommen
wird, womit de facto dauerhafte Einrichtungen geschaffen würden, ohne dass diese den bau- und
raumordnungsrechtlichen Vorschriften vollständig entsprechen würden.
Im Hinblick darauf, dass auch bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (anders als vom
Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 an sich ausgenommene Bauvorhaben) grundsätzlich den
baurechtlichen Vorschriften und damit dem baupolizeilichen Verfahren unterliegen (vgl. insbesondere
§ 39 Abs. 7 leg. cit.) müssen die Erleichterungen nach Abs. 7 entsprechend befristet auch für diese
Bauvorhaben gelten (Abs. 9).
Der Ausschluss der Beschwerdevorentscheidung gegen Bescheide über die Zurückweisung der
Bauanzeige, die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens und die Zustimmung unter Auflagen in
Verbindung mit einer auf vier Wochen verkürzten Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes
nach Abs. 10 ist darin begründet, dass aufgrund der eingangs dargelegten besonderen Umstände auch im
Beschwerdefall eine rasche Entscheidungsfindung unverzichtbar ist; in diesen Sachzusammenhängen ist
auch die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG begründet (maßgeblich
hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung; die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts innerhalb
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von sechs Monaten ist im § 34 Abs. 1 VwGVG nämlich nur subsidiär geregelt, sodass die erwähnte
verfassungsrechtliche Schranke diesbezüglich nicht gilt).
Der Abs. 11 regelt (vergleichbar den sonstigen im 8. Abschnitt geregelten [Sonder-]Bauvorhaben) jene
Vorschriften über die Bauausführung und die Erhaltung des Bauzustandes, die auch auf die hier in Rede
stehenden Bauvorhaben Anwendung finden sollen.
Der Abs. 12 regelt schließlich das besondere Verfahren zur (Wieder-)Herstellung des allen bau- und
raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes nach Ablauf der Verwendungsdauer
einer vorübergehenden Betreuungseinrichtung. Ein „Rückbau“ ist aber nur erforderlich, soweit dies zur
Herstellung eines solchen Zustandes erforderlich ist, was gleichzeitig bedeutet, dass bloße Adaptierungen
oder Einbauten (von Küchen, Bädern, etc.), die nicht mit weitergehenden, an sich einer Baubewilligungsbzw. Bauanzeigepflicht unterliegenden baulichen Maßnahmen einhergehen, schon deshalb nicht beseitigt
werden müssen, weil es für sie isoliert betrachtet regelmäßig keiner Baubewilligung oder Bauanzeige
bedarf. Zudem besteht unter der Voraussetzung, dass der allen maßgebenden bau- und
raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauzustand hergestellt wird, ohnehin die
Möglichkeit, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Baubewilligung zu erlangen.
Zu § 46b (Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen):
Auch Katastrophen können zur Folge haben, dass vorübergehend und kurzfristig Übergangswohnraum
geschaffen werden muss. Es soll daher das vereinfachte Verfahren, wie es nach § 46a für vorübergehende
Betreuungseinrichtungen gilt, auch für derartige Fälle anzuwenden sein.
Zu Artikel II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der im Entwurf vorliegenden Novelle.
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