1 von 4 Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Tiroler Bauordnung 2011 geändert wird I. Allgemeines A. 1. Mit dem neuen § 46a betreffend vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung soll es angesichts der anhaltend großen Flüchtlingsströme insbesondere aus den Krisengebieten des Nahen Ostens und Nord- und Ostafrikas ermöglicht werden, für die Unterbringung von Flüchtlingen vorübergehende Betreuungseinrichtungen unter erleichterten bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Um die in Tirol aufzunehmenden Flüchtlinge rasch und vor allem in einer ihrer Menschenwürde gerechten Weise in festen Unterkünften unterbringen zu können, sollen im Bereich des Baurechtes zum einen ein beschleunigtes Verfahren und zum anderen Erleichterungen auf materiell-rechtlichem Gebiet geschaffen werden. Nur so scheint es möglich, die solcherart erforderlichen festen Betreuungseinrichtungen – vor allem in Fällen einer kurzfristigen Steigerung der Zahl der in Österreich um Asyl ansuchenden Flüchtlinge – zeitnah und in der erforderlichen Anzahl zu schaffen. Damit soll auch gewährleistet werden, dass das Land Tirol seinen auf dem Gebiet der Grundversorgung (vgl. dazu insbesondere die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) übernommenen Verpflichtungen hinreichend nachkommen kann. Mit dem neuen § 46b betreffend die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen soll es ermöglicht werden, unter denselben Voraussetzungen wie für die in Rede stehenden Betreuungseinrichtungen vorübergehenden Wohnraum zu schaffen, wenn infolge eines Katastrophenereignisses in größerem Umfang Wohngebäude zerstört oder vorübergehend unbewohnbar geworden sind. Soweit es im Zusammenhang mit der (unmittelbaren) Bekämpfung von Katastrophen erforderlich ist, die von der Katastrophe betroffenen Personen unterzubringen, bildet das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b und 5 lit. a leg. cit.). Der nunmehrigen Neuregelung sollen dagegen jene Fälle unterliegen, in denen es aufgrund der Umstände notwendig ist, darüber hinaus über einen längeren Zeitraum Übergangswohnraum für die von einer Katastrophe betroffenen Personen zu schaffen. 2. Die sachliche Rechtfertigung für die vorgeschlagenen Sonderbestimmungen und Erleichterungen ist bezüglich des § 46a vor allem in den vorhin geschilderten – gerade in den letzten Wochen besonders schlagend werdenden – Zusammenhängen begründet. Sie liegen im öffentlichen Interesse einer raschen und ordnungsgemäßen Unterbringung von Flüchtlingen. Davon sollen daher auch nur Betreuungseinrichtungen des Landes und des Bundes umfasst sein. Angesichts der besonderen Verantwortung, denen die auf dem Gebiet der Grundversorgung tätigen Landes- bzw. Bundesorgane unterliegen (und zwar unabhängig davon, ob sie diese Aufgaben selbst oder durch ihrer Aufsicht unterliegende bzw. von ihnen beauftragte Einrichtungen wahrnehmen), kann in Verbindung mit der den Baubehörden verbleibenden Kontrollfunktion nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass den betroffenen bau- und raumordnungsrechtlichen Interessen dennoch ausreichend entsprochen wird. Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass dieselben Sonderbestimmungen und Erleichterungen nach dem neuen § 46b auch bei Katastrophenereignissen zur Anwendung gelangen sollen, liegt ebenfalls in den vorhin unter Punkt 1 geschilderten Sachzusammenhängen begründet. Wird infolge eines Katastrophenereignisses Wohnraum in großem Umfang zerstört oder zumindest vorübergehend unbenützbar, so muss für die betroffenen Menschen während eines Übergangszeitraumes, der den Wiederaufbau bzw. die Sanierung der von der Katastrophe in Mitleidenschaft gezogenen Bausubstanz ermöglicht, vorübergehend anderweitiger Wohnraum geschaffen werden. Es liegt auf der Hand, dass auch hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dem auf Gemeindeebene bzw. bei gemeindeübergreifenden Katastrophen auf überörtlicher Ebene (Bezirks- oder Landesebene) entsprochen werden muss. Dementsprechend sollen Maßnahmen der Gemeinde bzw. des Landes unter die entsprechenden Privilegierungen fallen; auch in diesem Zusammenhang gilt, dass deren Organe einer besonderen Verantwortung unterliegen, sodass in Verbindung mit der auch hier verbleibenden Kontrollfunktion der Baubehörden eine missbräuchliche Inanspruchnahme der vorgeschlagenen Begünstigungen nicht zu befürchten ist. VD-265/900-2015 Fassung vom 20. Juli 2015 2 von 4 B. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. Nach dieser Kompetenzbestimmung verbleibt eine Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist. C. Im Fall des Inkrafttretens eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes wird es weder auf Gemeindeebene noch auf Landes- und Bundesebene zu einem zusätzlichen finanziellen Aufwand kommen. Im Gegenteil ermöglicht es das vorgeschlagene vereinfachte Verfahrensregime, die erforderlichen Bauverfahren kostengünstiger als sonst im Rahmen des regulären Bauverfahrens abzuwickeln. Davon abgesehen ermöglicht es der vorliegende Entwurf auch, die entsprechenden Unterkünfte bzw. den entsprechenden Wohnraum entsprechend kostengünstig zur Verfügung zu stellen. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel I: Zu § 46a (Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung): Im Abs. 1 wird der Begriff der Betreuungseinrichtung anknüpfend an die einschlägige grundversorgungsrechtliche Terminologie definiert. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass ausschließlich Betreuungseinrichtungen des Landes und des Bundes im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern unter die vorgeschlagenen Erleichterungen fallen. Die Abs. 2 bis 6 bilden das Kernstück des Vorschlages in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Demnach sollen Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen, die nur vorübergehend für höchstens fünf Jahre betrieben werden, weder einer Baubewilligungspflicht noch einer Bauanzeigepflicht nach dem 5. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. An die Stelle des regulären Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigeverfahrens soll stattdessen ein beschleunigtes Bauanzeigeverfahren treten. Dazu legt der Abs. 2 in Anlehnung an die baurechtliche Terminologie insbesondere des § 21 leg. cit. jene Bauvorhaben fest, die unter dieses vereinfachte Verfahrensregime fallen sollen. Bei den in der lit. a bezogenen Neubauten ist in erster Linie an Container- oder sonstige Fertigteilbauten gedacht, die zum einen rasch und zum anderen auch mit einem in Hinblick auf ihren vorübergehenden Charakter vertretbaren Aufwand realisiert werden können (müssen diese doch, sofern sie nach dem Ablauf ihrer Verwendungsdauer nicht in einen in jeder Hinsicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand versetzt werden, wiederum beseitigt werden; vgl. hierzu Abs. 12). Für alle Bauvorhaben gilt, dass dieses vereinfachte Verfahrensregime nur dann gelten soll, wenn die Anzahl der im Rahmen des betreffenden Bauvorhabens insgesamt unterzubringenden Personen 2% der Einwohnerzahl der Gemeinde nicht übersteigt. Diese Einschränkung stellt ein Korrektiv dazu dar, dass entsprechende Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen nicht der örtlichen Raumordnungskompetenz der Gemeinde unterliegen, weil für sie die sonst für Bauten maßgebenden Vorgaben der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nicht gelten (vgl. hierzu im Folgenden Abs. 7). Eine der zentralen Aufgaben der Flächenwidmungsplanung ist es, die bauliche Entwicklung der Gemeinde im Einklang mit den örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten zu gestalten; dies betrifft die Verkehrserschließung ebenso wie die Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, die Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, aber auch sonstige infrastrukturelle Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten (vgl. hierzu insbesondere § 27 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011). Zwischen der Einwohnerzahl der Gemeinde und der Leistungsfähigkeit der genannten Einrichtungen besteht stets ein untrennbarer Zusammenhang, sind diese doch auf die individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde unter Berücksichtigung entsprechender Entwicklungspotenziale ausgelegt. Während mit der vorbeschriebenen Schranke projektbezogen eine Überlastung der kommunalen Infrastrukturen verhindert werden soll, verfolgt der Abs. 3 einen gesamthaften Ansatz. In diesem Sinn soll das vorliegend vorgeschlagene vereinfachte Verfahrensregime dann nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn die Anzahl der in der betreffenden Gemeinde insgesamt in Gebäuden, die aufgrund dieses Verfahrensregimes als Betreuungseinrichtungen verwendet werden, untergebrachten Personen 5% ihrer VD-265/900-2015 Fassung vom 20. Juli 2015 3 von 4 Einwohnerzahl übersteigt. Die vorhin zu Abs. 2 beschriebene Problematik der Überbelastung kommunaler Infrastrukturen kann nämlich auch dadurch eintreten, dass mehrere Betreuungseinrichtungen, von denen zwar jede für sich den infrastrukturellen Gegebenheiten der Gemeinde entspricht, in Summe deren infrastrukturelle Möglichkeiten übersteigen. Mit dieser Schranke soll daher aus raumordnungsfachlicher Sicht unerwünschten Kumulationseffekten entgegengewirkt werden. Aufgrund der dargelegten Zusammenhänge zwischen der Einwohnerzahl der Gemeinde und ihrer infrastrukturellen Leistungsfähigkeit scheint es sachgerecht und insbesondere auch verhältnismäßig, wenn im gegebenen Zusammenhang auf die Einwohnerzahl der Gemeinde abgestellt wird. Die Abs. 4 und 5 regeln das Bauanzeigeverfahren in Anlehnung an die bestehende baurechtliche Terminologie. Zur Gewährleistung einer entsprechend raschen Verfahrensabwicklung soll die Baubehörde zur unverzüglichen Prüfung der Bauanzeige auf ihre Vollständigkeit hin verpflichtet werden; korrespondierend soll die Frist zur Mängelbehebung höchstens eine Woche betragen. Ist das angezeigte Bauvorhaben unzulässig, weil es selbst den erleichterten baurechtlichen Voraussetzungen nach Abs. 7 nicht entspricht, so hat die Behörde dieses innerhalb der ebenfalls auf vier Wochen verkürzten Untersagungsfrist zu untersagen, anderenfalls es ausgeführt werden darf. Vor allem mit Blick auf die erwähnten Erleichterungen wird es mitunter erforderlich sein, die Zustimmung zur Ausführung an Auflagen zu binden, weshalb diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen wird. Hierfür ist ein Bescheid zu erlassen. Dem Wesen des Anzeigeverfahrens entsprechend kommt in diesem Verfahren nur dem Bauwerber, der die Bauanzeige erstattet hat, Parteistellung zu, nicht hingegen den Nachbarn (vgl. in diesem Sinn auch § 43 Abs. 3 betreffend die Abbruchanzeige, § 47 Abs. 4 betreffend Werbeeinrichtungen und § 49 Abs. 4 betreffend Aufschüttungen und Abgrabungen). Der Abs. 6 regelt Inhalt und Form der erforderlichen Planunterlagen in Anlehnung an die für reguläre anzeigepflichtige Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften der Planunterlagenverordnung 1998. Der Abs. 7 bildet das Kernstück des Vorschlages in materiell-rechtlicher Hinsicht. Bauvorhaben für Betreuungseinrichtungen im dargelegten Sinn sollen in raumordnungsrechtlicher Hinsicht weder dem Flächenwidmungsplan noch allfällig bestehenden Bebauungsplänen unterliegen. Den Festlegungen in Bebauungsplänen sind textliche Festlegungen über die Verkehrserschließung und die Art der Bebauung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gleichzuhalten. In baurechtlicher Hinsicht sollen zum einen die Vorschriften der §§ 4 bis 11 (im Wesentlichen sind dies die Bestimmungen über Abstände, Bauhöhen, Abstellmöglichkeiten und Nebeneinrichtungen) nicht zur Anwendung gelangen. Zum anderen sollen nicht alle bautechnischen Erfordernisse im Sinn des § 17 beachtlich sein, sondern nur jene (taxativ aufgezählten) Erfordernisse, die selbst unter Berücksichtigung des nur vorübergehenden Charakters der in Rede stehenden Einrichtungen sowie der auf dem Gebiet der Flüchtlingsunterbringung besonders angespannten Situation unverzichtbar scheinen. Schließlich soll auch hierbei von einzelnen baurechtlichen Vorschriften abgesehen werden, wenn den maßgebenden baurechtlichen Schutzgütern anderweitig hinreichend entsprochen werden kann. Letzteres ist dem § 46 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011 betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nachgebildet, allerdings mit dem Unterschied, dass hier unter der erwähnten Voraussetzung von einzelnen solchen Bestimmungen verpflichtend abzusehen ist. Der Abs. 8 sieht vor, dass die Berechtigung, ein Gebäude aufgrund des vorliegend vorgeschlagenen vereinfachten Verfahrensregimes vorübergehend als Betreuungseinrichtung zu verwenden, nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden kann, und zwar aufgrund einer neuerlichen Bauanzeige. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dieses Regime mehrmals aufeinanderfolgend in Anspruch genommen wird, womit de facto dauerhafte Einrichtungen geschaffen würden, ohne dass diese den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften vollständig entsprechen würden. Im Hinblick darauf, dass auch bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben (anders als vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 an sich ausgenommene Bauvorhaben) grundsätzlich den baurechtlichen Vorschriften und damit dem baupolizeilichen Verfahren unterliegen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 7 leg. cit.) müssen die Erleichterungen nach Abs. 7 entsprechend befristet auch für diese Bauvorhaben gelten (Abs. 9). Der Ausschluss der Beschwerdevorentscheidung gegen Bescheide über die Zurückweisung der Bauanzeige, die Untersagung des angezeigten Bauvorhabens und die Zustimmung unter Auflagen in Verbindung mit einer auf vier Wochen verkürzten Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes nach Abs. 10 ist darin begründet, dass aufgrund der eingangs dargelegten besonderen Umstände auch im Beschwerdefall eine rasche Entscheidungsfindung unverzichtbar ist; in diesen Sachzusammenhängen ist auch die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG begründet (maßgeblich hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung; die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts innerhalb VD-265/900-2015 Fassung vom 20. Juli 2015 4 von 4 von sechs Monaten ist im § 34 Abs. 1 VwGVG nämlich nur subsidiär geregelt, sodass die erwähnte verfassungsrechtliche Schranke diesbezüglich nicht gilt). Der Abs. 11 regelt (vergleichbar den sonstigen im 8. Abschnitt geregelten [Sonder-]Bauvorhaben) jene Vorschriften über die Bauausführung und die Erhaltung des Bauzustandes, die auch auf die hier in Rede stehenden Bauvorhaben Anwendung finden sollen. Der Abs. 12 regelt schließlich das besondere Verfahren zur (Wieder-)Herstellung des allen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes nach Ablauf der Verwendungsdauer einer vorübergehenden Betreuungseinrichtung. Ein „Rückbau“ ist aber nur erforderlich, soweit dies zur Herstellung eines solchen Zustandes erforderlich ist, was gleichzeitig bedeutet, dass bloße Adaptierungen oder Einbauten (von Küchen, Bädern, etc.), die nicht mit weitergehenden, an sich einer Baubewilligungsbzw. Bauanzeigepflicht unterliegenden baulichen Maßnahmen einhergehen, schon deshalb nicht beseitigt werden müssen, weil es für sie isoliert betrachtet regelmäßig keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedarf. Zudem besteht unter der Voraussetzung, dass der allen maßgebenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauzustand hergestellt wird, ohnehin die Möglichkeit, rechtzeitig eine ordnungsgemäße Baubewilligung zu erlangen. Zu § 46b (Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen): Auch Katastrophen können zur Folge haben, dass vorübergehend und kurzfristig Übergangswohnraum geschaffen werden muss. Es soll daher das vereinfachte Verfahren, wie es nach § 46a für vorübergehende Betreuungseinrichtungen gilt, auch für derartige Fälle anzuwenden sein. Zu Artikel II: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der im Entwurf vorliegenden Novelle. VD-265/900-2015 Fassung vom 20. Juli 2015
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