Satzung - SID Chapter Frankfurt a. M.

SID Chapter Frankfurt e. V.
Society for International Development
Tischvorlage für Jahresmitgliederversammlung von SID Frankfurt am 23. Februar 2015
Aufgrund einer Mitteilung des für uns zuständigen Finanzamtes vom 21.10.2014 sind wir gehalten,
bei der nächsten Satzungsänderung auch den § 2 Abs. 1 der SID Satzung an die geltenden Voraussetzungen (d.h. die Mustersatzung) anzupassen.
Daher werden die auf der JMV anwesenden Mitglieder gebeten, den nachfolgend vorgeschlagenen
Satzungsänderungen zuzustimmen.
Die alte Fassung des § 1 Abs. 2 lautet:
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die neue Fassung des § 1 Abs. 2 lautet:
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Frankfurt – Registergericht – (Nr. VR 9359) eingetragen worden.
Die alte Fassung des § 2 Abs. 1 lautet:
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe
a) den Erfahrungsaustausch im nationalen und internationalen Bereich zu fördern zwischen Personen und Institutionen, die sich mit Fragen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und
der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungs- und Industrieländern beschäftigen bzw. sich für
diese Fragen interessieren;
b) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen entwicklungspolitischer Praxis,
Wissenschaft und Wirtschaft in Fragen der internationalen Entwicklung im Raum Frankfurt/M.
zu fördern;
c) das Interesse und Engagement der Öffentlichkeit für Fragen der internationalen Entwicklung
und Zusammenarbeit zu stärken;
d) den Kontakt mit den Mitgliedern der Society for International Development in allen Ländern zu
unterstützen und die gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung zu fördern.
Die neue Fassung des § 2 Abs. 1 lautet:
§ 2 Zweck des Vereins
1. Die Society for International Development (SID) Frankfurt Chapter, Gesellschaft für internationale
Entwicklung Frankfurt/M. (kurz: SID Frankfurt) mit Sitz in Frankfurt/Main verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung:
Gesellschaft für Internationale Entwicklung e. V. · Society for International Development (SID) · Chapter Frankfurt/Main · Vorsitzender/President: Norbert Noisser ·
2. Vorsitzender/Vice-President: Haike Boller · Schatzmeister/Treasurer: Stefan Calvi · Beisitzende: Kathrein Tallowitz-Rojas Arteaga · Mina Ghattas· Klaus Zorbach ·
www.sid-frankfurt.de · Geschäftsführung: Silja Bellinger· eMail: [email protected] · Registergericht Frankfurt/Main VR 9359 · Kontaktadresse: Stefan Calvi ·
Matternstr. 34 · 60435 Frankfurt/Main · Tel.: 0171 265 17 24 · Bankverbindung: Sparda-Bank Hessen eG · BIC: GENODEF1S12 · IBAN: DE83500905000004950184 ·
SID-Frankfurt e.V.
SID Chapter Frankfurt e. V.
Society for International Development
Diese sind:
> Förderung von Entwicklungszusammenarbeit
> Förderung von internationaler Gesinnung
> Förderung von Kulturaustausch und des Völkerverständigungsgedankens
> Förderung von Wissenschaft und Forschung
Als Teil des globalen Netzwerkes der Society for International Development (SID) setzt sich SID
Frankfurt für eine gleichberechtigte, partizipative, friedliche und nachhaltige menschliche
Entwicklung ein.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) den Erfahrungsaustausch im nationalen und internationalen Bereich zwischen Personen und
Institutionen, die sich mit Fragen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungs- und Industrieländern beschäftigen, bzw. sich für diese
Fragen interessieren;
b) die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen entwicklungspolitischer Praxis,
Wissenschaft und Wirtschaft in Fragen der internationalen Entwicklung;
c) die Stärkung des Interesses und des Engagements der Öffentlichkeit für Fragen der
internationalen Entwicklung und Zusammenarbeit;
d) den Kontakt mit den Mitgliedern der Society for International Development in allen Ländern
und die Förderung der gemeinsamen Verantwortung für eine nachhaltige globale Entwicklung.
(Die Abschnitte 2. und 3. des § 2 bleiben unverändert.)
Weiterhin wird § 5 zur Zusammensetzung des Vorstands ergänzt.
Die alte Fassung des § 5 Abs. 1, Satz 1 und 2, lautet:
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (President), dem
Stellvertretenden Vorsitzenden (Vice-President) und dem Kassenwart (Treasurer). Es können bis zu
fünf weitere Stellvertretende Vorsitzende durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. …
Die neue Fassung des § 5 Abs. 1, Satz 1 und 2, lautet:
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (President), dem
Stellvertretenden Vorsitzenden (Vice-President) und dem Kassenwart (Treasurer). Es können bis
zu fünf weitere Vorstandsmitglieder (Executive Board Members) durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden. …
Der neue Absatz 3 des § 5 lautet:
3. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann der Vorstand Beisitzende (Associate Board Members) berufen, die bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung mit Vorstandswahlen im Amt
bleiben. Beisitzende können den Verein rechtlich nicht vertreten und sind nicht stimmberechtigt.
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Hinsichtlich der Vereinsmitglieder sind kleinere Verfahrensänderungen im § 7 notwendig.
Die alte Fassung des § 7 Abs. 1, Satz 1 und 2 lautet:
1. Auf schriftlichen Antrag kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied des Vereins werden.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb der Frist von einem Monat
nach dessen Zugang widerspricht.
Die neue Fassung des § 7 Abs. 1, Satz 1 und 2 lautet:
1. Auf schriftlichen Antrag kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied des Vereins werden.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach dessen
Zugang widerspricht.
Die alte Fassung des § 7 Abs. 3, Satz 1 und 2 lautet:
3. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss
durch einen eingeschriebenen Brief die Berufung an den Vorstand möglich.
Die neue Fassung des § 7 Abs. 1, Satz 1 und 2 lautet:
3. Der Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstands erfolgen.
Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss die
Berufung durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand möglich.
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