Führt Solarstrom zur Entsolidarisierung im Stromnetz oder gilt

Führt Solarstrom zur Entsolidarisierung im
Stromnetz oder gilt gerade das Gegenteil?
Dr. Rudolf Rechsteiner, re-solution.ch
[email protected],
www.rechsteiner-basel.ch
Inhaltsverzeichnis
Solarstrom verhindern – jetzt wo er wirtschaftlich ist ? .......................................................................................................2
Regie führt der VSE ..................................................................................................................................................................6
Beispiel WWZ ............................................................................................................................................................................7
Manöver des Netzbetreibers .................................................................................................................................................10
Problematische Bewegung im Bundesamt für Energie .....................................................................................................12
Zum Verursacherprinzip .........................................................................................................................................................16
Gesetze werden verletzt. .......................................................................................................................................................18
Auswirkungen der Diskriminierung .......................................................................................................................................19
Der Eigenverbrauch wird überschätzt ..................................................................................................................................20
Solarstrom verhindern – jetzt wo er wirtschaftlich ist ?
Folie 1
Meine Damen und Herren
Folie 2
Die Photovoltaik entwickelt sich weltweit in hohem Tempo zu
einem tragenden Pfeiler der Stromversorgung. Die Kostensenkungen in der Schweiz lassen sich an der Senkung der
Einspeisevergütungen ablesen, die seit 2009 um den Faktor
drei gesunken sind.
Mittlere und grosse Photovoltaikanlagen sind nun kostengünstiger als Strom aus neuen Wind-, Wasser- oder Biomassekraftwerken.
Auf Hausdächern können auch Kleinanlagen in Kombination
mit Eigenverbrauch und Einmalvergütung rentabel betrieben
werden, und das Interesse, gemessen an der KEVWarteliste von 35‘000 Anlagen, ist riesig.
Folie 3
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In der Schweiz liegen die Endverbraucherpreise im Hochtarif
zumeist zwischen 15 und 25 Rp/kWh. Das wäre eine gute
Ausgangslage, Photovoltaik auf sehr vielen Dächern mit bescheidener Förderung wirtschaftlich auszubauen.
Doch leider ist das Ganze nicht ganz so einfach.
Folie 4
Für den Solarstrom besteht ein gespaltener Markt.
Für die dezentrale Photovoltaik auf Dächern sind die Tarifstrukturen entscheidend für die Wirtschaftlichkeit.
Für grosse Solar-Kraftwerke sind Einspeisevergütungen und
die Preise im Grosshandel entscheidend.
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Folie 5
Was wollte der Gesetzgeber, als er Einmalvergütung und
Recht auf Eigenverbrauch im Gesetz festschrieb?
Dazu hat sich die Urek präzise geäussert.
Angestrebt wurde ein Ausbau zu geringeren Kosten.
Dank der Ersparnis der Strombezugskosten, also der Kosten
für „Netznutzung und Energie“ sollte der Eigenverbrauch von
Solarstrom wirtschaftlich werden, dafür sollte aber auf eine
KEV (kostendeckende Vergütung) verzichtet werden.
Das war die Überlegung im Jahr 2013, um die Warteliste mit
Zehntausenden blockierter Anlagen endlich abzubauen.
Die Umsetzung des Gesetzes sehen aber nicht alle so.
Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und
eine zunehmende Zahl von Netzbetreibern haben eine Strategie der Obstruktion eingeschlagen.
Indiz dafür ist der Erlass von äusserst nachteiligen Tarifregeln für Betreiber von Solarstromanlagen mit Eigenverbrauch:
• Leistungskomponenten im Tarif der Netznutzungsgebühren
• schikanöse Messvorschriften
• Messgebühren, die den Wert des produzierten Solarstroms übersteigen
können sowie
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• die Absenkung der Vergütungen für ins Netz eingespeiste StromÜberschüsse.
Die BKW zum Beispiel will für neue Netzeinspeisungen nur
noch zu 4 bis 5 Rp/kWh bezahlen
Dazu gehört, dass für Anlagen über 30 kW Leistung eine
neue Kundengruppe mit hohen Netzgebühren für Lastgangmessungen als Fixkosten eingeführt wurden.
Die BKW scheint einen Kurs zu verfolgen, der Solarstrom
verhindert, während die PR-Abteilung derselben Firma gerne
ein ganz anderes Image zu vermitteln versucht.
Folie 6
Schauen wir uns die Rückliefertarife im BKW Gebiet an.
Die BKW verlangt aber von ihren gebundenen Kunden Endverbraucherpreise für Energie (ohne Netzgebühren) von
meistens über 10 Rp/kWh, woraus Gewinnmargen von über
100 Prozent für die BKW entstehen, wenn Solarstrom im
Versorgungsgebiet für bloss 4 bis 5 Rp/kWh eingekauft wird.
diese hohen Margen gehen auf Kosten der Produzenten von
Solarstrom und sind missbräuchlich.
Schauen wir in einem weiteren Beispiel in die Stadt Zürich,
wo die Netznutzungsgebühren für alle Kleinbezüger gleich
sind und pro kWh verrechnet werden, ohne Grundpreis.
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Folie 7
In Zürich sind die Ziele des Gesetzgebers fair umgesetzt.
Aber auch dort ist die Rentabilität einer Solarstromanlage
stark vom Anteil Eigenverbrauch abhängig.
• Bei einem mittleren Rückliefertarif von 7,9 Rp/kWh und einer linearen Netzgebühr von 15 Rp/kWh braucht man in der Stadt Zürich mindestens 20 Prozent Eigenverbrauch, um eine schwarze Null ohne Verzinsung des Eigenkapitals zu erreichen.
• Würde der Rückliefertarif wie im Kanton Bern auf 4,5 Rp/kWh absinken, sind
mindestens 40 Prozent Eigenverbrauch nötig, um in die schwarzen Zahlen
zu gelangen.
• Wird aber auch die Netzgebühr von 15 Rp/kWh gegen null abgesenkt und
vorwiegend als fixer Leistungstarif erhoben, ist es selbst bei 8 Rp/kWh
Rückliefertarif nicht mehr möglich, eine dezentrale Photovoltaikanlage wirtschaftlich zu betreiben. Nicht einmal bei theoretisch 100 Prozent Eigenverbrauch können Anlagen eine schwarze null erreichen.
Regie führt der VSE
Folie 8
Alle diese entscheidenden Tarif-Änderungen kommen auf
leisen Sohlen.
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Die Strategie, Netznutzungsgebühren als Fixkosten zu gestalten, wurde im Jahr 2014 vom Verband Schweizerischer
Elektrizitätswerke (VSE) initiiert.
In seinem Themenpapier „Netzpreisstruktur“ wird den Netzbetreibern empfohlen, Netzgebühren überwiegend als Leistungspreise zu verrechnen.
Die Folge ist klar: Mit einer solchen Tarifstruktur können Besitzer von Solarstromanlagen ihre Anlage nicht mehr amortisieren, wie es vom Gesetzgeber beabsichtigt war, denn die
eingesparten Energiekosten allein reichen für die Amortisation der Anlage nicht mehr aus.
Beispiel WWZ
Folie 9
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Das Gesetz lässt heute für Bezüger mit Solarstromanlagen
und Eigenverbrauch ab 10 kW eigene Tarifregeln zu.
Wie dies konkret zur Diskriminierung der Photovoltaik ausgelegt wird, zeigt der Netzbetreiber WWZ Elektro AG in Zug
sehr beispielhaft.
Die WWZ AG hat eine neue Kundengruppe „Eigenverbrauch“ geschaffen, welche Betreibern von Photovoltaikanlagen Leistungsgebühren von über 8 CHF pro kW und Monat
belastet.
Alle anderen kleinen Kunden, auch solche mit Wärmepumpen und einem ähnlichen, aber mengenmässig viel disperseren Bezugsprofil, bezahlen keine solche Leistungsgebühr
von 8 CHF/kW im Monat.
Die Auswirkungen dieses Tarifs sind für die Photovoltaik
verheerend.
Folie 10
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Ein Kunde mit einer Photovoltaikanlage von 14,8 kW in der
Gemeinde Rotkreuz/Risch, der namentlich bekannt ist, erhält
bei halb so viel Strombezug eine um 114 CHF höhere
Stromrechnung als ohne Solarstromanlage.
Dies, obschon er nur halb so viel Elektrizität aus dem Netz
bezieht und obschon sich diese Bezüge zu 90% im leistungsschwachen Niedertarif bewegen, wo der betreffend
Haushalt keine zusätzlichen Netzkosten verursacht; die Photovoltaik entlastet ja das Netz vorwiegend im Hochtarif am
Tag, und besonders am Mittag.
Folie 11
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Manöver des Netzbetreibers
Um diese Wirkung zu entfalten, hat der Netzbetreiber die
Tarife im letzten Jahr wie folgt modifiziert:
•
Die Fixkosten für den Bezüger (Grundpreis und Leistungspreis) werden
•
von 7 Prozent ohne PV-Anlage
•
auf 76 Prozent mit Solaranlage
mehr als verzehnfacht.
•
Der Hochtarif wird für die Kundengruppe Eigenverbraucher von 20.3 Rp. auf 13.7 Rp/kWh abgesenkt.
Man kann so mit der Eigenproduktion auch im Hochtarif 30
Prozent weniger Geld sparen als zuvor.
Folie 12
Diese Praktiken sind ein ganz klarer Missbrauch der Monopolstellung des Netzbetreibers, und dies aus folgenden
Gründen:
• Es werden einseitig fixe Kosten nur jenen Bezügern auferlegt, die selber
Strom erzeugen. Bei ihnen wird das Leistungsprofil anders beurteilt als bei
den übrigen Kunden, obschon sie nachweislich weniger Kosten verursachen, weil sie weniger Bezüge im kostensensiblen Hochtarif aufweisen.
• Dem höheren Preis keine Gegenleistung gegenüber. Die Schikanen mit den
Leistungstarifen finden im Verursacherprinzip keine Rechtfertigung.
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• Strombezüger mit PV-Eigenproduktion verhalten sich äusserst netzdienlich.
Sie entlasten das Stromnetz zur Zeit der Spitzenlast, am Mittag, und beziehen Strom vorwiegend im Niedertarif, wenn die Netze nur schwach ausgelastet sind. Man sieht dies am Lastverlauf der Schweiz,.
Folie 13
• Die dezentrale Bereitstellung von Strom während der Spitzenlast verringert
den Netzausbaubedarf und erspart so allen Konsumentinnen und Konsumenten Mehrkosten,
• Solarstromanlagen haben auch energieseitig erfolgreich zu Preissenkungen
für alle Bezüger geführt, weil der Bedarf nach Spitzenenergie am Mittag nun
billiger befriedigt werden kann. Sie hätten eigentlich eine Entschädigung
verdient, oder zumindest keine Bestrafung.
• Für die Einführung eines Leistungstarifs gibt es auch ausspeiseseitig keinen
objektiven Grund. Der Erzeuger liefert ja seine Strom-Überschüsse während
der Zeit der hohen Nachfrage (am Tag). Auch für Solarstrom gilt – wie für alle Kraftwerke – das Ausspeiseprinzip und die Gleichbehandlung unter Gewerbegenossen.
Die Belastungen von dezentralen Produzenten, wie sie der
VSE und seine Mitglieder nun überall veranlassen, widersprechen dem Stromversorgungsgesetz diametral und sind
unzulässig. Im Stromversorgungsgesetz ist die Nichtdiskriminierung aller Marktteilnehmer verankert.
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Solarstromanlagen entlasten ja die Stauseen und verlängern
deren Reichweite, dank ihrer hohen Produktion im Spätwinter. Sie decken sich mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Das sollte man honorieren und nicht abstrafen.
• Dank der verbrauchernahen Lieferung von Solarstrom besteht ebenfalls kein
Grund für eine solche Schlechterstellung, denn die Einspeisungen werden
meistens in der Nachbarschaft gleich wieder konsumiert. Das entlastet auch
die Transformer im Verteilnetz und senkt die Verluste.
Folie 14
Die Nichtbeanspruchung von Infrastruktur verursacht keine
Kosten.
Mit der Erhebung von Leistungstarifen will man sich offenbar
unliebsame Konkurrenz vom Leibe halten.
Mit dem gleichen Argument, mit dem der VSE eine finanzielle Abgeltung von Eigenproduzenten verlangt,
könnte man von Nutzern des öffentlichen Verkehrs eine
Nahverkehrsabgabe fordern, wenn sie im Sommer von
Tram und Bus auf das Fahrrad umsteigen.
Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen aber gemäss Verfassung und Gesetz belohnt und nicht bestraft
werden. Die alten Seilschaften im VSE wollen sich offensichtlich weder an die Verfassung noch an das Gesetz halten.
Auch für Anlagen unter 10 kW, die laut StromversorgungsVerordnung vor diskriminierenden Preismodellen noch geschützt, will der VSE flächendeckend benachteiligen.
Problematische Bewegung im Bundesamt für Energie
Doch damit leider nicht genug.
Folie 15
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Das Bundesamt für Energie bereitet derzeit eine Revision
des Stromversorgungsgesetzes vor.
In der Stakeholder-Sitzung Mitte Januar 2016 hat das Bundesamt für Energie offenbart, dass es die heutige Wälzung
auf Netzebene 7 (für alle kleinen Verbraucher mit Anschlüssen bis 400 V) von einem bisher zu 70 Prozent arbeitsorientierten Tarif auf einen zu 90 Prozent leistungsorientierten
Tarif umzustellen vorschlägt.
Es ist zu vermuten, dass diese Preismodelle ebenfalls auf
Druck des VSE entstanden sind.
Die Folgen einer solchen gesetzlichen Änderungen wäre für
die Solarbranche absolut katastrophal. Sie würde den Ausbau der Photovoltaik stoppen, man kennt solche Beispiel
missbräuchlicher Tarife aus den SUA bestens, auch dort
wurden nach der Änderung der Tarifstrukturen Zehntausende Arbeitnehmer in der Solarbranche entlassen.
Und man fragt sich, ob sich die Verantwortlichen im BFE
eigentlich bewusst sind, was sie hier planen.
Folie 16
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Beim BFE herrscht offensichtlich Konfusion, was das Verursacherprinzip bedeutet. Die Verantwortlichen argumentieren,
Netzkosten seien Kosten der Leistung. Es komme zu Ungerechtigkeiten, wenn arbeitsorientierte Tarife pro kWh statt
pro kW Leistung verrechnet würden, insbesondere eine
Mehrbelastung der kleinen Einkommen werde dadurch verursacht.
Folie 17
Wälzung zulasten der kleinen Konsumenten
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Tatsache ist aber, dass höhere Grundpreise und eine Tarifierung nach maximaler Leistung den kleinen Einkommen nicht
hilft, sondern sie viel höher belastet als bisher.
Man sieht es in der Tabelle:
• Grün = reiner Arbeitstarif (Rp/kWh Verbrauch) mit minimal fee 12 CHF / Mt.
• Gelb= Grundpreis 30% fix und 70 % Arbeitstarif (Rp/kWh Verbrauch) (heute
gemäss Gesetz gerade noch zulässig)
• Rot= 90% Tarif nach Leistung (Rp/kW), 10% Tarif nach Arbeit (Rp./kWh)
In der Schweiz haben die meisten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wie auch Einfamilienhäuser eine nahezu identische Anschlussleistung von 13 bis 17 kW, aber dies bei
höchst dispersem Verbrauchsverhalten.
Folie 18
Es zeigt sich, dass die sparsamen Verbraucher von einem
Leistungstarif keineswegs profitieren. Sie sind vielmehr die
Leidtragenden: Personen in kleinen Wohnungen mit kleinem
Einkommen und kleinem Verbrauch, während vor allem Vielverbraucher gewaltig profitieren, mit bis zu 40 % tieferen
Stromrechnungen.
Und punkto Anreize für Energieeffizienz macht eine solche
Änderung der Tarifstruktur ungefähr alles kaputt, was vom
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BFE in den letzten 40 Jahren gepredigt wurde – es lohnt sich
ganz einfach nicht mehr, Strom effizient zu verwenden, der
Verschwendung würde Tür und Tor geöffnet, entgegen Gesetz und Bundesverfassung.
Und selbstverständlich, darum geht es ja, rentiert auch die
Eigenproduktion nicht mehr, je mehr Fixkosten man einbaut.
Zum Verursacherprinzip
Die Idee, es sei verursachergerecht, die Fixkosten eines
Netzes den einzelnen Kleinbezügern als Fixpreis zu verrechnen, erweist sich bei näherem Hinsehen völlig unsinnig,
basiert auf kapitalen Denkfehlern oder auf dem Willen zur
Diskriminierung neuer, dezentraler Stromerzeuger.
Folie 19
Das Verursacherprinzip geht nicht von moralischen Urteilen
aus, sondern basiert auf Effizienzüberlegungen.
Die Kosten eines Netzbetreibers (Betriebskosten, Kapitalkosten, Kosten für Netzverluste usw.) ergeben sich keineswegs aus der installierten Leistung eines Hausanschlusses
auf der letzten Meile oder auf der beanspruchten maximalen
Leistung zu einem unbekannten Zeitpunkt.
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Die Spitzenlasten von Kleinbezügen heben sich gegenseitig
auf und sind als Einzelerscheinung völlig unproblematisch.
Man spricht in der Fachsprache vom Ungleichzeitigkeitseffekt, weswegen die Höhe der individuell maximal beanspruchten Last der völlig falsche Indikator für die Belastung
mit Netzgebühren darstellt.
Das Verteilnetz muss vielmehr die kumulierten Energieflüssen aller Verbraucher bewältigen.
Das zeitliche Auftreten und die Dauer der Leistungsbezüge
ist für die Auslegung und damit für die hauptsächlichen Kosten der Netze relevant.
Es geht also um Leistung über die Zeit der Spitzenlast, deshalb spielen die Energiebezüge während den Zeiten hoher
Last die entscheidende Rolle, nicht die maximale Leistung
zu unbekanntem Zeitpunkt. Und deshalb sollte eine verursachergerechte Verrechnungsweise der Netznutzungsgebühren die Energiebezüge während den Zeiten hoher Netzlasten
in Rechnung stellen und nicht die installierte oder die gemessene Leistung.
(Man mag aus Effizienzüberlegungen auch die Niedriglastzeiten mit einer Netzgebühr belegen, aber in Texas wird
Elektrizität in der Nacht inzwischen verschenkt, und auch bei
uns wäre es angemessen, die Produzenten mit Eigenproduktion am Tag eher zu entlasten als zu belasten, vor allem
aber darf man sie nicht in dieser krassen Weise preislich
diskriminieren wie der VSE und sein Mitglieder dies nun tun.)
Soweit man Angst hat vor Verbrauchern, die ganz selten
Netzkosten bezahlen, sollte man die Tarifstruktur mit einer
minimum fee ergänzen, die den übrigen Bezügen angerechnet wird. eine solche fee wird aus Gründen, die noch zu zeigen sind, eher selten zum Zuge kommen.
Folie 20
So sieht ein gerechtes System aus:
•
Verrechnung aller Leistungen nach Verbrauch (kWh)
statt nach Leistung (kW) für Bezüge bis 1 kV Anschlussleistung;
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•
Festlegung eines Minimalentgelts (minimum fee, zB.
8-12 CHF/Mt.), die den variablen Bezugskosten angerechnet wird.
•
Varianz der Netzgebühren pro kWh nach entsprechend der Lastspitzen (Sommer-/Winter- sowie
Tag/Nacht)
Folie 21
Selbst kleine Leistungsbezüge können – wenn in grosser
Zahl auftretend – zur Zeit der Spitzenlast kostensteigernd
wirken.
Deshalb ist es sinnvoll, wenn wir mit kleinen Modifikationen
beim heutigen System zu bleiben und wenn wir alle Beztüger
gleich behandeln und keine Strafaktionen für Kunden veranlassen, die das Netz entlasten.
Folie 22
Gesetze werden verletzt.
Die Wälzung der Netzkosten mittels Leistungstarifierung ist
meines Erachtens ganz klar gesetzeswidrig. Sie widerspricht
drei Prinzipien, die heute gesetzlich verankert sind
• Sie widerspricht dem Gebot der Nichtdiskriminierung, das im Stromversorgungsgesetz verankert ist.
• Sie widerspricht dem Verursacherprinzip, weil sie dem Zeitpunkt und der
bezogenen Menge während den Phasen des Lastmaximums keine Beachtung schenkt.
• Sie widerspricht dem Effizienzgebot und Gerechtigkeitsgebot, wonach die
Konsumentinnen und Konsumenten nicht bestraft werden sollen, die ihre
Strombezüge tief halten.
Folie 23
Auch das Gerede von der angeblichen Entsolidarisierung
steht inhaltlich auf schwachen Beinen.
Es bestehen im Stromnetz sehr viele Solidaritäten, die jene
gerne übersehen, die die Photovoltaik an den Pranger stellen. Diese geldwerten Vorteile schenken für die Stromkonzerne finanziell viel stärker ein als die vermiedenen NetznutD:\Documents\Rechsteiner Tarifdiskriminierung der PV Referat PV Tagung CH 2016.docx, 21.02.16, 14:54
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zungsgebühren des Eigenverbrauchs. Es geht um folgendes:
• Kernkraftwerke verursachen wegen ihrer Anlagengrösse Vorhaltekosten
(Netzreservekosten) von mehreren Hundert Millionen Franken pro Jahr.
• für CO 2 -Emissionen und radioaktive Risiken und Abfälle gilt keine angemessene Kostenanlastung, weil keine angemessene Haftpflichtversicherung
vorgeschrieben ist.
• Für Stromtransite durch die Schweiz und für die Belieferung von Pumpspeicherwerken werden praktisch keine Netznutzungsgebühren bezahlt
• Die limitierte Marktöffnung führt zu einer Bevorzugung der Grossverbraucher im Stromnetz, die 3 bis 10 Rp/kWh weniger für Energie bezahlen als
Kleinverbraucher
Es erweist sich als dreister Etikettenschwindel, wenn der
VSE den Besitzern von Photovoltaik-Anlagen „Entsolidarisierung“ vorwirft.
Die grössten Profiteure der heutigen Regulierung sind die
Atom- und Exportfirmen. Sie haben es sich offenbar zum Ziel
gesetzt, die kleinen Produzenten mit Solarstrom zu erdrosseln und fechten mit einem Lügengebäude von faulen Argumenten.
Ganz offensichtlich geht es hier um pure Eigeninteressen:
Bürgerinnen und Bürger sollen daran gehindert werden,
sauberen Strom zu erzeugen. Die Abhängigkeit von den
grossen Stromkonzernen soll verewigt werden.
Und es geht um die Verlängerung der Laufzeiten von Kernkraftwerken, die durch den billigen Solarstrom aus dem Netz
gedrängt werden.
Auswirkungen der Diskriminierung
Wenn ElCom, Gerichte und Gesetzgeber nichts unternehmen, um die Eigenproduktion effektiv vor Diskriminierungen
zu schützen, wird der Ausbau der Photovoltaik in diesem
Lande zum Erliegen kommen.
Massnahmen sind deshalb dringlich.
Ja: die Netznutzungsgebühren sollen nach dem Verursacherprinzip festgelegt werden. Das bedeutet konkret eine
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Erhebung der Gebühren nach Leistung x Zeit während der
Phase hoher Netzbelastung.
Und die Tarife sollen sparsame Haushalte und Prosumer
nicht bestrafen, auch das steht heute im Stromversorgungsgesetz.
Der Eigenverbrauch wird überschätzt
Folie 24
Zum Schluss noch ein Wort zur Dimension des angeblichen
Problems Eigenverbrauch.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind keine Trittbrettfahrer.
Sie sind bereit, für Vorhaltekosten der Allgemeinheit eine
Entschädigung zu zahlen, wenn ihr Stromverbrauch so tief
ist, dass diese Vorhaltekosten nicht mehr gedeckt sind.
Doch das Problem ist viel kleiner als man denkt, denn der
zeitgleiche Eigenverbrauch, der keinen Netznutzungsgebühren unterliegt, wird generell überschätzt, weil viele der sogenannten Experten nicht zwischen Eigenproduktion und zeitgleichem Eigenverbrauch unterscheiden.
Eine „Disruption“ der Elektrizitätswirtschaft wie in sonnigen
Ländern (Kalifornien, Australien) wird aus zahlreichen Gründen bei uns nicht stattfinden:
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Folie 25
• In der Schweiz kann der Stromverbrauch im Spätherbst und Frühwinter
(November-Januar) wegen der typischen Wolkendecke nur zu einem kleinen Teil aus Dachanlagen vor Ort gedeckt werden. in der kalten Jahreszeit
dominieren die Bezüge aus dem Netz.
• Unternehmen und Mehrfamilienhäuser haben zu kleine Dächer und Fassaden, um im Jahresdurchschnitt einen hohen Autarkiegrad (Eigenproduktion
> 30-50% vom Verbrauch) zu realisieren.
• Saisonale Speicherlösungen für Strom – zum Beispiel für Einfamilienhäusern – sind prohibitiv teuer (und werden es noch lange bleiben).
• Selbst wenn der zeitgleiche Eigenverbrauchsanteil der Haushalte von heute
geschätzten 2 Promille auf 2 Prozent (2025) anstiege, würde dies die Netznutzungsgebühren der übrigen Bezüger bloss um ca. 0,2 Rp/kWh verteuern
– finanziell gesehen ein marginales Problem, wenn überhaupt.
• Denn wenn in dieser Frist auch der Verbrauch ansteigt, dann muss es nicht
zu einer Erhöhung der Netzkosten durch PV kommen. Vielmehr ersparen
die Solarstromanlagen Netzausbauten, was allen anderen Bezügern zugutekommt.
Folie 26
Aus diesen Gründen ist es unsinnig, generell von einer Entsolidarisierung durch Photovoltaik zu sprechen.
In einer Gesamtbetrachtung sind die Leistungen der Solarbranche positiv, denn es gibt keine Folgekosten für heute
lebende oder nachfolgende Generationen, und für die übrigen Konsumentinnen und Konsumenten spielen Entlastungseffekte.
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