Ausgabe 03/2015 (PDF 0,4 MB)

> Ausgabe 3 | 2015, Oktober 2015
>Der
Berater
Die Themen:
2
Neuregelung der
Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016
3
Vorsteuerabzug –
Vorsicht bei Miet- und/oder
Leasingrechnungen
4
Registrierkassenpflicht
ab 1.1.2016
Betroffen von der Neuregelung sind unentgeltliche Übertragungen, somit Grundstücksübertragungen im Wege …
Ein bei Betriebsprüfungen umstrittenes
Thema ist der Vorsteuerabzug aus formalrechtlichen Gründen. Um den …
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform
hat sich der Gesetzgeber der Betrugsbekämpfung verschrieben. Ein taugliches …
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SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE
35 Jahre F.X. Priester GesmbH, am 19.11.2015, Beginn: 19:00 Uhr, Kanzlei Steyr
PRIESTER & DELOITTE
Gemeinsam neue Impulse setzen!
Eine neue Partnerschaft in Steyr und Verstärkung des
oö. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatermarktes
&
Nach fast 35-jähriger Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist mir
für meine Klienten und Mitarbeiter ein
großer Wurf gelungen. Mir wurde eine
Partnerschaft im Netzwerk von Deloitte
angeboten, die ich angenommen habe.
Deloitte Österreich ist in Zukunft Partner bei
Priester und F.X. Priester ist neuer Partner
bei Deloitte.
Deloitte gehört zu den größten Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
der Welt (Big 4) und ist nicht nur ein wichtiger und fachlich kompetenter Partner für die
österreichische Wirtschaft, sondern hat auch
weltweit im Bereich Steuern und Prüfung ein
hervorragendes Netzwerk. Steuerliche und
wirtschaftliche Vernetzung und Zugriff zu den
besten Fachleuten in Österreich und auch
international werden in unserer Zeit immer
wichtiger als Garant für erstklassige Beratung.
>Der
2 Berater
Die Marke Priester bleibt weiterhin bestehen, ich bleibe weiterhin Geschäftsführer
und Hauptgesellschafter der F.X. Priester
GesmbH, Steuer- und Wirtschaftsberatung in Steyr, und bin auch gleichzeitig
Geschäftsführer der Deloitte Oberösterreich. Mit Deloitte als Partner zur Marke
Priester können wir nicht nur vermehrte
Leistungen anbieten, sondern verbinden
damit auch bodenständige Beratung mit
einem fachlichen Netzwerk und Internationalität.
ändern. Wir haben aber in Zukunft die
Möglichkeit, Ihnen durch verstärkte fachliche Kompetenz Zusatzleistungen und
Sonderberatungen anzubieten, die wir
bisher nur teilweise abdecken konnten. Im
Netzwerk von Deloitte stehen uns internationale Fachleute z. B. für Auslandsentsendungen, Gründung von ausländischen
Filialen und Gesellschaften, Unternehmensberater, Mergerberater usw. zur Verfügung, die unser Angebot wesentlich erweitern und verbessern werden.
Für Sie als Klient wird sich bei uns nichts
ändern, Sie bekommen Ihre laufenden
Leistungen wie bisher von der F.X. Priester
GesmbH, haben weiterhin ihre Ansprechpartner in den Ihnen bekannten Teams,
und unsere Preise werden sich nicht ver-
In diesem Zusammenhang möchte ich
mich bei Ihnen für Ihre langjährige Treue zu
unserer Kanzlei herzlichst bedanken und
versichere Ihnen, dass wir auch weiterhin
mit voller Kraft und Einsatz für Sie da sein
werden.
> Franz Xaver Priester
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/
Unternehmensberater
Neuregelung der
Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016
Betroffen von der Neuregelung sind unentgeltliche Übertragungen, somit Grundstücksübertragungen im Wege einer
Schenkung oder im Erbfall. Als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dient momentan noch der dreifache Einheitswert. Der Einheitswert ist der
steuerliche Wert unbebauter und bebauter Grundstücke. Er wird vom Finanzamt
ermittelt. Wenn die Neuerungen in Kraft
treten, dient beim Schenken und Vererben von Immobilien der Verkehrswert als
neue Bemessungsgrundlage. Damit ist
der Marktwert der Immobilie gemeint. Der
Grundstückswert kann unter anderem von
einem Immobilienspiegel oder Schätzgut-
achten abgeleitet werden. Nähere Details
werden noch in einer Verordnung geregelt. Da der Verkehrswert höher ist als
der Einheitswert, steigt auch die Grunderwerbsteuer. Erben und Schenken von
Grundstücken, Häusern und Wohnungen
werden somit teurer. Bei Übertragungen außerhalb der Familie ändert sich
nichts: Hier fallen nach wie vor 3,5 Prozent
Grunderwerbsteuer an.
Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Steuertarif:
„„ Für Vermögensteile unter € 250.000,00
fallen pro Person 0,5 Prozent an.
„„ Für Vermögensteile zwischen
€ 250.000,00 und € 400.000,00 sind
es 2 Prozent.
„„ Für Vermögensteile ab € 400.000,00
sind 3,5 Prozent zu entrichten.
Erfolgen zwischen denselben natürlichen
Personen innerhalb von 5 Jahren unentgeltliche Übertragungen, dann werden
diese zusammengerechnet. Dadurch
soll verhindert werden, dass für mehrere
Übertragungen von Grundstücken oder
Grundstücksteilen mit geringem Wert nur
die Tarifstufen von 0,5 Prozent oder 2 Prozent zur Anwendung kommen.
>Der
Berater 3
Sonstige Neuerungen
Bei Betriebsübertragungen wird der
Freibetrag für die Übertragung von Liegenschaften von € 365.000,00 auf
€ 900.000,00 erhöht, wenn unentgeltliche
Übertragungen vorliegen. Anteilsvereinigungen in einer Hand bei Kapital- und
Personengesellschaften führten erst bei
100 Prozent zur Grunderwerbsteuer.
Künftig genügen bereits Erwerbe von
95 Prozent der Anteile in einer Hand,
um Grunderwerbsteuer auszulösen. Bei
Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1.1.2015 neu festgestellt
worden, daher wird hier an der bisherigen
Besteuerungssystematik festgehalten. Die
Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 Prozent
und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt bei € 365.000,00.
Vorsteuerabzug –
Vorsicht bei
Miet- und/oder
Leasingrechnungen
Ein bei Betriebsprüfungen umstrittenes
Thema ist der Vorsteuerabzug aus formalrechtlichen Gründen. Um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, ist
neben der tatsächlichen Erbringung eine
ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Gerade bei Miet- und Leasingverträgen kommt es in der Praxis oftmals
zu Diskussionen, sogar so weit, dass
sich der VwGH damit befassen musste
(GZ 2012/15/0007).
steuerabzug sind. Gerade in diesem Punkt
sollten Sie Ihre Miet- und/oder Leasingverträge, die Grundlage für einen Vorsteuerabzug sind, auf die Formalerfordernisse
gem. § 11 Abs. 1 UStG durchsehen. Diese
finden Sie auf unserer Homepage bzw. Sie
können uns diese für eine Beurteilung zusenden – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Im konkreten Fall wurde ein auf einem
Leasingvertrag basierender Vorsteuerabzug aus formalen Gründen versagt, da in
diesem Fall der Leistungszeitraum (monatlich) im Vertrag selber nicht bezeichnet
war. Auch eine Dauerrechnung mit der
Bezeichnung „bis auf weiteres“ oder „bis
auf Widerruf“ sind dem VwGH nicht konkret genug.
> Mag. August Baumschlager
Für die Praxis zeigt sich wieder einmal, wie
wichtig die formalen Kriterien für einen Vor-
SAVE THE DATE
35 JAHRE
F.X. Priester GesmbH
> Mag. Markus Reichard
am 19.11.2015
Beginn: 19:00 Uhr
Kanzlei Steyr
>Der
4 Berater
Registrierkassenpflicht
ab 1.1.2016
Impressum
Für den Inhalt verantwortlich:
F.X. Priester GesmbH, Franz Xaver Priester
Gestaltung:
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform
hat sich der Gesetzgeber der Betrugsbekämpfung verschrieben. Ein taugliches Mittel glaubt man in der sogenannten Registrierkassenpflicht gefunden zu haben. Was
bedeutet das für Sie als Unternehmer? Beträgt Ihr Jahresumsatz mehr als € 15.000,00
(pro Betrieb) UND überschreiten die Barumsätze € 7.500,00 im Jahr, dann müssen
Sie zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem – in Form einer Registrierkasse – verwenden. Unabhängig davon
besteht für jedes Unternehmen ab 1.1.2016
die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen
Beleg zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen. Dieser Beleg muss vom Kunden
übernommen und für Zwecke der Kontrolle
bis zum Verlassen des Geschäftslokales
mitgenommen werden.
Das bedeutet Belegerteilungspflicht generell, auch wenn keine Registrierkassenpflicht! Der Beleg muss mit folgendem Inhalt ausgestellt werden:
„ Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
ElectricArts Werbeagentur GmbH,
„ Betrag der Barzahlung
Fotonachweis:
St. Georgen/Attersee
Archiv F.X. Priester GesmbH; lizenzfreies
Wird eine Registrierkasse verwendet,
müssen zusätzlich eine Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der
Belegausstellung, Betrag der Barzahlung
nach Steuersätzen getrennt am Beleg angedruckt werden. Ab dem 1.1.2017 müssen
die Registrierkassen auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt. Wenn Sie bereits
eine Kasse in Verwendung haben, stellt sich
die Frage: Wegwerfen? Nachrüsten? Oder
Update? Ob Ihre Kasse zukünftig die geforderten technischen Voraussetzungen erfüllen wird, sollten Sie daher dringend mit dem
Hersteller Ihres Kassensystems abklären.
Bildmaterial von: media Verlagsgesellschaft
mbH, Copyright
(©) 2005 F.X. Priester GesmbH und
deren Lizenzgeber. Alle Rechte vorbehalten.
Druck:
Kopieren bei Stigler, Steyr
„ Bezeichnung des leistenden/liefernden
Unternehmens
„ fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig
vergeben werden
„ Tag der Belegausstellung
€
> Peter Schichl
STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE
Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check
zu machen. Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich
F.X. Priester GesmbH
Steuer- und Wirtschaftsberatung
A-4400 Steyr, Stelzhamerstraße 14a
Tel.: 00 43.72 52.581-0
Fax: 00 43.72 52.581-90
LG Steyr, FN 157823v,
DVR 0235776,
ATU 42410100
genutzt und nichts übersehen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) jederzeit gerne zur Verfügung!
E-Mail: [email protected]
Internet: www.priester.at