> Ausgabe 3 | 2015, Oktober 2015 >Der Berater Die Themen: 2 Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 3 Vorsteuerabzug – Vorsicht bei Miet- und/oder Leasingrechnungen 4 Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 Betroffen von der Neuregelung sind unentgeltliche Übertragungen, somit Grundstücksübertragungen im Wege … Ein bei Betriebsprüfungen umstrittenes Thema ist der Vorsteuerabzug aus formalrechtlichen Gründen. Um den … Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat sich der Gesetzgeber der Betrugsbekämpfung verschrieben. Ein taugliches … > Seite 2 > Seite 3 > Seite 4 SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE – SAVE THE DATE 35 Jahre F.X. Priester GesmbH, am 19.11.2015, Beginn: 19:00 Uhr, Kanzlei Steyr PRIESTER & DELOITTE Gemeinsam neue Impulse setzen! Eine neue Partnerschaft in Steyr und Verstärkung des oö. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatermarktes & Nach fast 35-jähriger Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist mir für meine Klienten und Mitarbeiter ein großer Wurf gelungen. Mir wurde eine Partnerschaft im Netzwerk von Deloitte angeboten, die ich angenommen habe. Deloitte Österreich ist in Zukunft Partner bei Priester und F.X. Priester ist neuer Partner bei Deloitte. Deloitte gehört zu den größten Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Welt (Big 4) und ist nicht nur ein wichtiger und fachlich kompetenter Partner für die österreichische Wirtschaft, sondern hat auch weltweit im Bereich Steuern und Prüfung ein hervorragendes Netzwerk. Steuerliche und wirtschaftliche Vernetzung und Zugriff zu den besten Fachleuten in Österreich und auch international werden in unserer Zeit immer wichtiger als Garant für erstklassige Beratung. >Der 2 Berater Die Marke Priester bleibt weiterhin bestehen, ich bleibe weiterhin Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der F.X. Priester GesmbH, Steuer- und Wirtschaftsberatung in Steyr, und bin auch gleichzeitig Geschäftsführer der Deloitte Oberösterreich. Mit Deloitte als Partner zur Marke Priester können wir nicht nur vermehrte Leistungen anbieten, sondern verbinden damit auch bodenständige Beratung mit einem fachlichen Netzwerk und Internationalität. ändern. Wir haben aber in Zukunft die Möglichkeit, Ihnen durch verstärkte fachliche Kompetenz Zusatzleistungen und Sonderberatungen anzubieten, die wir bisher nur teilweise abdecken konnten. Im Netzwerk von Deloitte stehen uns internationale Fachleute z. B. für Auslandsentsendungen, Gründung von ausländischen Filialen und Gesellschaften, Unternehmensberater, Mergerberater usw. zur Verfügung, die unser Angebot wesentlich erweitern und verbessern werden. Für Sie als Klient wird sich bei uns nichts ändern, Sie bekommen Ihre laufenden Leistungen wie bisher von der F.X. Priester GesmbH, haben weiterhin ihre Ansprechpartner in den Ihnen bekannten Teams, und unsere Preise werden sich nicht ver- In diesem Zusammenhang möchte ich mich bei Ihnen für Ihre langjährige Treue zu unserer Kanzlei herzlichst bedanken und versichere Ihnen, dass wir auch weiterhin mit voller Kraft und Einsatz für Sie da sein werden. > Franz Xaver Priester Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/ Unternehmensberater Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 Betroffen von der Neuregelung sind unentgeltliche Übertragungen, somit Grundstücksübertragungen im Wege einer Schenkung oder im Erbfall. Als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dient momentan noch der dreifache Einheitswert. Der Einheitswert ist der steuerliche Wert unbebauter und bebauter Grundstücke. Er wird vom Finanzamt ermittelt. Wenn die Neuerungen in Kraft treten, dient beim Schenken und Vererben von Immobilien der Verkehrswert als neue Bemessungsgrundlage. Damit ist der Marktwert der Immobilie gemeint. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienspiegel oder Schätzgut- achten abgeleitet werden. Nähere Details werden noch in einer Verordnung geregelt. Da der Verkehrswert höher ist als der Einheitswert, steigt auch die Grunderwerbsteuer. Erben und Schenken von Grundstücken, Häusern und Wohnungen werden somit teurer. Bei Übertragungen außerhalb der Familie ändert sich nichts: Hier fallen nach wie vor 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer an. Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Steuertarif: Für Vermögensteile unter € 250.000,00 fallen pro Person 0,5 Prozent an. Für Vermögensteile zwischen € 250.000,00 und € 400.000,00 sind es 2 Prozent. Für Vermögensteile ab € 400.000,00 sind 3,5 Prozent zu entrichten. Erfolgen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von 5 Jahren unentgeltliche Übertragungen, dann werden diese zusammengerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass für mehrere Übertragungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit geringem Wert nur die Tarifstufen von 0,5 Prozent oder 2 Prozent zur Anwendung kommen. >Der Berater 3 Sonstige Neuerungen Bei Betriebsübertragungen wird der Freibetrag für die Übertragung von Liegenschaften von € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht, wenn unentgeltliche Übertragungen vorliegen. Anteilsvereinigungen in einer Hand bei Kapital- und Personengesellschaften führten erst bei 100 Prozent zur Grunderwerbsteuer. Künftig genügen bereits Erwerbe von 95 Prozent der Anteile in einer Hand, um Grunderwerbsteuer auszulösen. Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1.1.2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 Prozent und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt bei € 365.000,00. Vorsteuerabzug – Vorsicht bei Miet- und/oder Leasingrechnungen Ein bei Betriebsprüfungen umstrittenes Thema ist der Vorsteuerabzug aus formalrechtlichen Gründen. Um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, ist neben der tatsächlichen Erbringung eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Gerade bei Miet- und Leasingverträgen kommt es in der Praxis oftmals zu Diskussionen, sogar so weit, dass sich der VwGH damit befassen musste (GZ 2012/15/0007). steuerabzug sind. Gerade in diesem Punkt sollten Sie Ihre Miet- und/oder Leasingverträge, die Grundlage für einen Vorsteuerabzug sind, auf die Formalerfordernisse gem. § 11 Abs. 1 UStG durchsehen. Diese finden Sie auf unserer Homepage bzw. Sie können uns diese für eine Beurteilung zusenden – wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Im konkreten Fall wurde ein auf einem Leasingvertrag basierender Vorsteuerabzug aus formalen Gründen versagt, da in diesem Fall der Leistungszeitraum (monatlich) im Vertrag selber nicht bezeichnet war. Auch eine Dauerrechnung mit der Bezeichnung „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ sind dem VwGH nicht konkret genug. > Mag. August Baumschlager Für die Praxis zeigt sich wieder einmal, wie wichtig die formalen Kriterien für einen Vor- SAVE THE DATE 35 JAHRE F.X. Priester GesmbH > Mag. Markus Reichard am 19.11.2015 Beginn: 19:00 Uhr Kanzlei Steyr >Der 4 Berater Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 Impressum Für den Inhalt verantwortlich: F.X. Priester GesmbH, Franz Xaver Priester Gestaltung: Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat sich der Gesetzgeber der Betrugsbekämpfung verschrieben. Ein taugliches Mittel glaubt man in der sogenannten Registrierkassenpflicht gefunden zu haben. Was bedeutet das für Sie als Unternehmer? Beträgt Ihr Jahresumsatz mehr als € 15.000,00 (pro Betrieb) UND überschreiten die Barumsätze € 7.500,00 im Jahr, dann müssen Sie zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem – in Form einer Registrierkasse – verwenden. Unabhängig davon besteht für jedes Unternehmen ab 1.1.2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen. Dieser Beleg muss vom Kunden übernommen und für Zwecke der Kontrolle bis zum Verlassen des Geschäftslokales mitgenommen werden. Das bedeutet Belegerteilungspflicht generell, auch wenn keine Registrierkassenpflicht! Der Beleg muss mit folgendem Inhalt ausgestellt werden: Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung ElectricArts Werbeagentur GmbH, Betrag der Barzahlung Fotonachweis: St. Georgen/Attersee Archiv F.X. Priester GesmbH; lizenzfreies Wird eine Registrierkasse verwendet, müssen zusätzlich eine Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt am Beleg angedruckt werden. Ab dem 1.1.2017 müssen die Registrierkassen auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt. Wenn Sie bereits eine Kasse in Verwendung haben, stellt sich die Frage: Wegwerfen? Nachrüsten? Oder Update? Ob Ihre Kasse zukünftig die geforderten technischen Voraussetzungen erfüllen wird, sollten Sie daher dringend mit dem Hersteller Ihres Kassensystems abklären. Bildmaterial von: media Verlagsgesellschaft mbH, Copyright (©) 2005 F.X. Priester GesmbH und deren Lizenzgeber. Alle Rechte vorbehalten. Druck: Kopieren bei Stigler, Steyr Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Tag der Belegausstellung € > Peter Schichl STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen. Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich F.X. Priester GesmbH Steuer- und Wirtschaftsberatung A-4400 Steyr, Stelzhamerstraße 14a Tel.: 00 43.72 52.581-0 Fax: 00 43.72 52.581-90 LG Steyr, FN 157823v, DVR 0235776, ATU 42410100 genutzt und nichts übersehen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. Bei Fragen stehen Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) jederzeit gerne zur Verfügung! E-Mail: [email protected] Internet: www.priester.at
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