Informationsblatt Datenerhebung ordentliche Steuerinventare und

DEPARTEMENT
FINANZEN UND RESSOURCEN
Kantonales Steueramt
Rechtsdienst Erbschafts- & Schenkungssteuern
7. August 2015
INFORMATIONSBLATT
Datenerhebung betreffend ordentliche Steuerinventare und Sicherungsinventare
Als Basis für die Ausfertigung von ordentlichen Steuerinventaren dient die unterjährige Steuerveranlagung. Zusätzlich werden jedoch folgende Informationen benötigt:
1. Bargeld
War am Todestag ein Bargeldbetrag > CHF 2'000 vorhanden?
Falls "Ja":
Bitte teilen Sie Ihrem Inventuramt den entsprechenden Betrag mit.
2. Sachgegenstände
Waren am Todestag Sachgegenstände (Möbel, technische Einrichtungen, Schmuck, Uhren, Bilder,
Teppiche, Sammlungen, usw.) von grösserem Wert vorhanden?
Verkehrswert Einzelstück > CHF 5'000
oder
Verkehrswert sämtlicher Gegenstände > CHF 20'000
Falls "Ja":
Bitte stellen Sie Ihrem Inventuramt Beschriebe oder Fotos der entsprechenden Gegenstände mitsamt Schätzwert zu.
3. Pauschalabzug
Es wird grundsätzlich ein Pauschalabzug von CHF 25'000 gewährt. Dieser umfasst die Komponenten "diverse Guthaben" (CHF 25'000), "laufende Schulden" sowie "Todesfall- und Erbgangskosten
(insgesamt CHF 50'000). Übersteigen die Beträge der einzelnen Komponenten jedoch bestimmte
Werte, so haben Sie bezüglich der diversen Guthaben eine Deklarationspflicht und bezüglich der
laufenden Schulden sowie der Todesfall- und Erbgangskosten ein Deklarationsrecht.
3.1 Diverse Guthaben
Übersteigt die Summe der einzelnen Beträge aus den nachfolgend aufgeführten Positionen den Wert
von CHF 25'000?
Falls "Ja":
Sie sind verpflichtet, Ihrem Inventuramt eine Auflistung der entsprechenden Positionen mitsamt
Belegen einzureichen.
Folgende Aktivposten fallen unter die diversen Guthaben:
• Rückerstattungen (Krankenkasse, Versicherungsprämien, Abonnemente, …)
• Rentenleistungen (AHV/IV, PK, EL, private; nach dem Tod bezahlt, sich aber auf den Todesmonat oder davor beziehend)
• Steuerguthaben
• Lohnguthaben (nicht zu verwechseln mit Lohnfortzahlung bzw. Lohnnachgenuss; solche stellen
keinen Anspruch der verstorbenen Person, sondern der Erben dar und sind bei Letzteren einkommenssteuerpflichtig)
• Depot Altersheim
• Guthaben aus Erneuerungsfonds, Stockwerkeigentümerkonto
• …
3.2 Laufende Schulden / Todesfall- und Erbgangskosten
Übersteigt die Summe der einzelnen Beträge aus den nachfolgend aufgeführten Positionen den Wert
von CHF 50'000?
Falls "Ja":
Sie haben das Recht, Ihrem Inventuramt eine Auflistung der entsprechenden Positionen einzureichen. Zugehörige Rechnungen und – wenn das Rechnungsdatum vor dem Todestag liegt – der
Nachweis, dass die Zahlung erst nach dem Tod erfolgt ist, sind zwingend miteinzureichen.
Folgende Passivposten fallen unter die laufenden Schulden bzw. Todesfall- und Erbgangskosten:
• Kleinforderungen (Billag, Swisscom, …)
• Gesundheitskosten (Arzt, Spitex, Spital, Alters- und Pflegeheim, …)
• Steuerschulden
• Mietzinsen bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin
• Wohnnebenkosten
• Kosten für Räumung, Reinigung und Instandstellung (vor dem Tod)
• Todesanzeigen, Leidkarten, Blumenschmuck, Organist, Leidmahl, Danksagungen, …
• Eintrag Erbgang im Grundbuch, Gerichtsgebühren, Vermögensausweise
• Kosten für das Ausfüllen der unterjährigen Steuererklärung
• Grabstein, Grabunterhalt
• Erbteilungskosten (Willensvollstreckerhonorar)
• Inventarkosten
• Kosten für die Ausfertigung des Erbenverzeichnisses
• …
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3.3 Differenz aus der Summe von laufenden Schulden sowie Todesfall- und Erbgangskosten
und diversen Guthaben
Auch wenn Sie die Fragen gemäss Ziffern 3.1 und 3.2 mit "Nein" beantwortet haben, haben Sie das
Recht, Ihrem Inventuramt eine Auflistung der effektiven laufenden Schulden sowie Todesfall- und
Erbgangskosten einzureichen, sofern die Summe aus den laufenden Schulden sowie der Todesfallund Erbgangskosten vermindert um die diversen Guthaben den Betrag von CHF 25'000 übersteigt.
Zugehörige Rechnungen und – wenn das Rechnungsdatum vor dem Todestag liegt – der Nachweis,
dass die Zahlung erst nach dem Tod erfolgt ist, sind zwingend miteinzureichen. Gleichzeitig haben
Sie in dieser Konstellation aber auch die Pflicht, Ihrem Inventuramt eine Auflistung der diversen
Guthaben mitsamt Belegen einzureichen.
Erklärung (Beispiel):
Die laufenden Schulden sowie die Todesfall und Erbgangskosten betragen CHF 40'000.
Die diversen Guthaben betragen CHF 10'000.
Die Pauschale (passivseitig) würde CHF 25'000 betragen, während dem die Aufnahme der effektiven
Werte zu einem Passivenüberhang von CHF 30'000 führt. Dies schlägt sich in einem geringeren
Reinvermögen nieder und führt zum Vorteil der Erben zu einer geringeren Erbschaftssteuer.
4. Eigengüter
Bei verheirateten Erblassern ist – ausser beim Güterstand der Gütertrennung – eine güterrechtliche
Auseinandersetzung durchzuführen. Dabei sind auch die Eigengüter (Definition vgl. untenstehende
Ausführungen) einzubeziehen.
Haben die verstorbene Person und/oder der andere Eheteil Eigengüter hinterlassen?
Falls "Nein":
Bitte bringen Sie eine entsprechende schriftliche Bestätigung bei.
Falls "Ja":
Bitte bringen Sie eine Auflistung der per Todestag vorhandenen Eigengüter bei.
Als Eigengüter gelten grundsätzlich Vermögenswerte, die entweder in die Ehe eingebracht oder während der Ehe als Schenkung oder als Erbschaft zugeflossen sind. Massgebend ist deren Restwert
per Todestag. Auch Ersatzwerte von Eigengütern gelten als Eigengüter (wenn beispielsweise mit
Eigengutskapital ein Fahrzeug erworben wird, so gilt der Steuerwert des Fahrzeugs als Eigengut).
Ausnahme:
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft entsteht Eigengut einzig durch Ehevertrag, durch ausdrückliche Zuweisung von Schenkungen und Erbschaften ins Eigengut oder von Gesetzes wegen
(Art. 225 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 225 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigengut jedes Ehegatten von Gesetzes wegen die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen sowie die
Genugtuungsansprüche (vgl. dazu Art. 47 und 49 OR).
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