Referat 514 Bonn, 5. November 2015 INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse bestimmter Zollsatz aus allen Drittländern - Zeitraum 01.01. - 30.06.2016 Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2016 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen innerhalb der Codes 0402 1019 (Magermilchpulver), ex 0405 (Butter, Butteröl) und ex 0406 (Käse) der Kombinierten Nomenklatur aus allen Drittländern mit Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes (Anhang I A). Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Regelungen. 1. Rechtsgrundlagen 1.1. VO (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (EG ABl. Nr. L 341 S. 29) (Titel 2, Kapitel I, Artikel 5 Buchstabe a, Anhang I Teil A). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 S. 13). 1.3 VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EUABl. L 114 S. 3). 2. Antragsvoraussetzungen Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller: 2.1. seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und 2.2 über eine Zulassung durch die BLE zur Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen für das Kontingentjahr 2015/2016 verfügt. 3. Antragsmengen Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten: Mindestmenge: 10 Tonnen Höchstmengen: siehe Anlage 1 Von den zur Verfügung stehenden Mengen können je Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) 10% beantragt werden. Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 1 von 11 Referat 514 4. Bonn, 5. November 2015 Antragszeitraum Lizenzanträge können nur vom 20. - 30. November 2015, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o. g. Frist müssen der Lizenzantrag und die erforderliche Sicherheit vorliegen. Anträge, die nach der Frist eingehen und für die nicht die erforderliche Sicherheit vorliegt und/oder die von Antragstellern gestellt werden, die nicht durch die BLE zugelassen sind, werden nicht berücksichtigt. 5. Lizenzanträge und Formerfordernisse 5.1 Ein Lizenzantrag kann bei der BLE nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Sitz in Deutschland hat und von der BLE zugelassen worden ist (siehe Nr. 2.2). Die Zulassungsnummer ist anzugeben. 5.2 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzvordrucks (Formblattsatz AGRIM) sind zunächst die allgemeinen Formerfordernisse gemäß der VO (EG) Nr. 376/2008 und dem Merkblatt „Anleitung zum Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen“ (Internetseite www.ble.de unter Markt/Ein- und Ausfuhrregelungen) zu beachten. Nähere Einzelheiten für das Ausfüllen des Lizenzantrags und die Antragstellung sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Vorgaben sind zu beachten. 5.3 Jeder Antragsteller kann für einen oder mehrere KN-Codes innerhalb der in Anlage 1 genannten Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) nur einen Antrag einreichen. Mehrere Lizenzanträge je Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) dürfen nur dann gestellt werden, wenn sich die Anträge auf unterschiedliche KN-Codes beziehen; in diesem Fall gelten alle Anträge als ein einziger Antrag. Die Summe der Antragsmengen aller Anträge eines Antragstellers für die jeweilige Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) darf die Antragshöchstmenge gemäß Nr. 3 und Anlage 1 nicht überschreiten. 5.4 Werden pro Antragsteller mehrere Anträge für ein Erzeugnis desselben KN-Codes innerhalb einer Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) gestellt, so sind alle seine Anträge für Kontingente betreffend Titel 2, Kapitel I, Abschnitt 2 gemäß Art. 2 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung ungültig. 6. Stellung der Sicherheit 6.1 Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht. 6.2 Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs "VO (EG) Nr. 2535/2001 Milch, Milcherzeugnisse, bestimmter Zollsatz, Ref. 514" zu stellen. Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 2 von 11 Referat 514 6.3 Bonn, 5. November 2015 Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (Bürgschaftsformular siehe BLE-Bekanntmachung zu Sicherheiten vom 09.03.2006), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto-Nr. 504 089 50 der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ 504 000 00, IBAN: DE 16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. 6.4 Näheres ist unseren Informationen über Sicherheiten zu entnehmen. 7. Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz 7.1 Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Zuteilungskoeffizienten. 7.2 Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt am 1. Januar 2016 und endet am letzten Tag des Halbjahreszeitraums (30. Juni 2016). 7.3 Unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, sind die Lizenzen für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gemäß Artikel 3 Absatz 2, 2. Unterabsatz der in Nr. 1.1 genannten Verordnung gültig. 7.4 Es wird darauf hingewiesen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. 8. Übertragung der Rechte Die Übertragung der Rechte an der Lizenz ist möglich; die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. Die Übertragung ist gemäß Artikel 16 Abs. 4 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung nur auf einen Handelsbeteiligten/Lizenznehmer zulässig, der - in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist (Zulassungsbescheid der BLE) oder - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist. In diesem Fall ist dem Antrag auf Übertragung der Rechte der Zulassungsbescheid mit der Zulassungsnummer der jeweiligen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats (ggfls. einschließlich Übersetzung) beizufügen. Der Antrag auf Übertragung der Rechte kann auch bereits im Rahmen der Antragstellung bzw. Erteilung der Lizenz erfolgen. Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 3 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 9. Rückgabe der Lizenz 9.1 Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG) Nr. 376/2008). 9.2 Wird die Frist überschritten, verfällt die gestellte Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Grigat unter Telefon 0228/6845 – 3720, Telefax-Nr. -3792 oder [email protected] zur Verfügung. BLE Referat 514 Anlagen: 2 Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 4 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Blatt 1 Lizenzen zur Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus allen Drittländern bestimmter Zollsatz 1. Halbjahr 2016 - Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz Warenbezeichnung (1) Feld 15 der Lizenz Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) 09.4590 09.4599 0402 1019 0405 1011 0405 1019 0405 1030 0405 1050 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: - in Pulverform, granuliert oder in anderer Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger: -- ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: --- andere als unter 0402 1011 genannt Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - Butter: -- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: --- natürliche Butter: ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - Butter: -- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: --- natürliche Butter: ---- andere als unter 0405 1011 genannt Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - Butter: -- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: --- rekombinierte Butter Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - Butter: -- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger: --- Molkenbutter 47,50 68.537,0 68.537,00 6.853,700 94,80 11.360,0 11.360,00 1.136,00 Fortsetzung Kontingentnummer 09.4599 1) (2) (*) - Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung - Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 5 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Kontingentnummer Noch 09.4599 KN-Code Feld 16 der Lizenz 0405 1090 0405 9010 (*) 0405 9090 (*) 09.4591 ex 0406 1030 ex 0406 1050 ex 0406 1080 09.4592 ex 0406 3010 0406 9013 09.4593 ex 0406 3010 Warenbezeichnung (1) Feld 15 der Lizenz Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - Butter: -- andere als unter 0405 1011 bis 0405 1050 genannt Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - andere als unter 0405 10 bis 0405 20 genannt: -- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: - andere als unter 0405 10 bis 0405 20 genannt: -- andere als unter 0405 9010 genannt Blatt 2 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (*) 931,148 (*) 931,148 Käse und Quark/Topfen: - Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr: -- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger -- anderer als unter ex 0406 1030 und ex 0406 1050 genannt 13,00 5.360,0 5.360,00 536,000 Käse und Quark/Topfen: - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: -- zu dessen Herstellung keine andere Käsesorte als Emmentaler verwendet worden ist, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger Käse und Quark/Topfen: - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- Emmentaler Käse und Quark/Topfen: - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: -- zu dessen Herstellung keine andere Käsesorte als Greyerzer verwendet worden ist, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger 71,90 18.438,0 18.438,00 1.843,800 5.413,0 5.413,00 541,300 85,80 71,90 Fortsetzung Kontingentnummer 09.4593 1) (2) (*) - Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung - Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 6 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Kontingentnummer Noch 09.4593 KN-Code Feld 16 der Lizenz 0406 9015 09.4594 0406 9001 09.4595 0406 9021 09.4596 ex 0406 1030 ex 0406 1050 ex 0406 1080 0406 2000 0406 3031 0406 3039 Warenbezeichnung (1) Feld 15 der Lizenz Käse und Quark/Topfen: - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- Greyerzer, Sbrinz Käse und Quark/Topfen: (2) - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- für die Verarbeitung Käse und Quark/Topfen: - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- Cheddar Käse und Quark/Topfen: - Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der KontingentNr. 09.4591: -- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger Käse und Quark/Topfen: - Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der KontingentNr. 09.4591: -- anderer als unter 0406 1030 und 0406 1050 genannt Käse und Quark/Topfen: - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform: Käse und Quark/Topfen: - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: -- andere als unter 0406 3010 genannt: --- mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von: ---- 48 GHT oder weniger Käse und Quark/Topfen: - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: -- andere als unter 0406 3010 genannt: --- mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von: ---- mehr als 48 GHT Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) Blatt 3 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) 85,80 83,50 20.007,0 20.007,00 2.000,700 21,00 15.005,0 13.514,80 1.351,480 92,60 19.525,0 19.510,00 1.951,000 106,40 94,10 69,00 71,90 Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596 1) (2) (*) - Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung - Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 7 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz Warenbezeichnung (1) Noch 09.4596 0406 3090 Käse und Quark/Topfen: - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform: -- andere als unter 0406 3010 genannt: --- mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT Käse und Quark/Topfen: - Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti: -- Roquefort -- Gorgonzola - -andere als unter 0406 4010 und 0406 4050 genannt Käse und Quark/Topfen: - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 Genannt: --- Bergkäse, Appenzeller Käse und Quark/Topfen: - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine --- Edamer --- Tilsiter --- Kashkaval --- Feta --- Kefalo-Tyri --- Finlandia --- Jarlsberg --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell 0406 4010 0406 4050 0406 4090 0406 9017 0406 9018 0406 9023 0406 9025 0406 9029 0406 9032 0406 9035 0406 9037 0406 9039 0406 9050 Feld 15 der Lizenz Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) Blatt 4 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) 102,90 70,40 85,80 75,50 Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596 1) (2) (*) - Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung – Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 8 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz Noch 09.4596 ex 0406 9063 0406 9069 0406 9073 0406 9074 ex 0406 9075 ex 0406 9076 0406 9078 ex 0406 9079 ex 0406 9081 0406 9082 0406 9084 Warenbezeichnung (1) Feld 15 der Lizenz Käse und Quark/Topfen - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- andere als unter 0406 9050 genannt: ----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: ------ 47 GHT oder weniger: -------Pecorino ------- andere als unter 0406 9061 und 0406 9063 genannt Käse und Quark/Topfen - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- andere als unter 0406 9050 genannt: ----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: ------ mehr als 47 bis 72 GHT: ------- Provolone ------- Maasdamer ------- Caciocavallo ------- Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, SamsØ ------- Gouda ------- Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin, ------- Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey ------- Camembert ------- Brie Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) Blatt 5 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) 94,10 75,50 Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596 (1) (2) (*) - Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung - Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 9 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 1 Kontingentnummer Noch 09.4596 (1) (2) (*) - KN-Code Feld 16 der Lizenz Warenbezeichnung (1) Feld 15 der Lizenz Käse und Quark/Topfen - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- andere als unter 0406 9050 genannt: ----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: ------ mehr als 47 bis 72 GHT: 0406 9086 ------- andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: -------- mehr als 47 bis 52 GHT: 0406 9089 ------- andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: -------- mehr als 52 bis 62 GHT 0406 9092 ------- andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: -------- mehr als 62 bis 72 GHT 0406 9093 Käse und Quark/Topfen - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- andere als unter 0406 9050 genannt: ----- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: ------ mehr als 72 GHT 0406 9099 Käse und Quark/Topfen - andere Käse als unter 0406 10 bis 0406 40 genannt: -- andere als unter 0406 9001 genannt: --- andere als unter 0406 9013 bis 0406 9039 genannt: ---- andere als unter 0406 9050 genannt: ----- andere als unter 0406 9061 bis 0406 9093 genannt Einfuhrzollsatz EUR/100 kg Nettogewicht Menge für den Zeitraum: 01.07.2015 bis 30.06.2016 Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) (t) Blatt 6 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.01. bis 30.06.2016 (t) 92,60 106,40 Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung. 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung - Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 10 von 11 Referat 514 Bonn, 5. November 2015 Anlage 2 Angaben im Lizenzantrag (Formblattsatz AGRIM) für Milch und Milcherzeugnisse aus allen Drittländern mit Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes gemäß Art. 5 und 18 der VO (EG) Nr. 2535/2001 Feld 1 Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, 53168 Bonn, Deutschland oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland Feld 4 Hier sind anzugeben: • • • • • Feld 6 Feld 8 die korrekte Firmenbezeichnung, die vollständige Anschrift des Antragstellers, der Mitgliedstaat (entweder vollständig „Deutschland“ nach der Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl. Die Angabe „BRD“ ist nicht zulässig!), die Zulassungsnummer der BLE (lt. Zulassungsbescheid), sowie die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer. Zu den Bedingungen der Übertragung der Lizenzrechte siehe Nr. 8 der BLEInformation Das Ursprungsland ist zu benennen. (Kästchen "Nein" ist anzukreuzen) Feld 15 Hier ist der vollständige Text der Warenbezeichnung des betr. Erzeugnisses einzutragen (siehe Anlage 1). Feld 16 Hier ist der KN-Code des jeweiligen Erzeugnisses vollständig einzutragen. Feld 20 Hier ist einzutragen: „Verordnung (EG) Nr.2535/2001 Artikel 5, Kontingentnummer 09……. , 1. Halbjahr 2016.“ Feld 24 Hier darf keine Eintragung durch den Antragsteller erfolgen. (Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein) Felder 11, 17, 18 Diese Felder dürfen nicht auf den Blättern 1 und 2 des Lizenzformblattsatzes ausgefüllt werden, sondern nur auf Blatt 3 (Antrag). Feld „Unterschrift des Lizenzantragstellers“ auf Blatt 3 (Antrag) Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“, „i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen. Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc Seite 11 von 11
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