INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und

Referat 514
Bonn, 5. November 2015
INFORMATION
Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse bestimmter Zollsatz
aus allen Drittländern
- Zeitraum 01.01. - 30.06.2016
Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2016 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von
bestimmten Milcherzeugnissen innerhalb der Codes 0402 1019 (Magermilchpulver), ex 0405 (Butter,
Butteröl) und ex 0406 (Käse) der Kombinierten Nomenklatur aus allen Drittländern mit Festsetzung
eines bestimmten Zollsatzes (Anhang I A).
Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von
Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der
genannten Regelungen.
1.
Rechtsgrundlagen
1.1.
VO (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und
Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (EG ABl. Nr. L 341 S. 29)
(Titel 2, Kapitel I, Artikel 5 Buchstabe a, Anhang I Teil A).
1.2
VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln
für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer
Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 S. 13).
1.3
VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EUABl. L 114 S. 3).
2.
Antragsvoraussetzungen
Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller:
2.1.
seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und
2.2
über eine Zulassung durch die BLE zur Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Milch
und Milcherzeugnissen für das Kontingentjahr 2015/2016 verfügt.
3.
Antragsmengen
Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten:
Mindestmenge: 10 Tonnen
Höchstmengen: siehe Anlage 1
Von den zur Verfügung stehenden Mengen können je Erzeugnisgruppe
(Kontingentnummer) 10% beantragt werden.
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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4.
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Antragszeitraum
Lizenzanträge können nur vom 20. - 30. November 2015, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist)
bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514,
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
gestellt werden.
Bis zum Ablauf der o. g. Frist müssen der Lizenzantrag und die erforderliche Sicherheit vorliegen.
Anträge, die nach der Frist eingehen und für die nicht die erforderliche Sicherheit vorliegt und/oder
die von Antragstellern gestellt werden, die nicht durch die BLE zugelassen sind, werden nicht
berücksichtigt.
5.
Lizenzanträge und Formerfordernisse
5.1
Ein Lizenzantrag kann bei der BLE nur gestellt werden, wenn der Antragsteller seinen Sitz in
Deutschland hat und von der BLE zugelassen worden ist (siehe Nr. 2.2). Die Zulassungsnummer
ist anzugeben.
5.2
Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzvordrucks (Formblattsatz AGRIM) sind zunächst die
allgemeinen Formerfordernisse gemäß der VO (EG) Nr. 376/2008 und dem Merkblatt „Anleitung zum
Ausfüllen der Formblattsätze zur Beantragung von Einfuhrlizenzen“ (Internetseite www.ble.de unter
Markt/Ein- und Ausfuhrregelungen) zu beachten.
Nähere Einzelheiten für das Ausfüllen des Lizenzantrags und die Antragstellung sind in Anlage 2
aufgeführt. Die Vorgaben sind zu beachten.
5.3
Jeder Antragsteller kann für einen oder mehrere KN-Codes innerhalb der in Anlage 1 genannten
Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) nur einen Antrag einreichen.
Mehrere Lizenzanträge je Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) dürfen nur dann gestellt werden,
wenn sich die Anträge auf unterschiedliche KN-Codes beziehen; in diesem Fall gelten alle Anträge
als ein einziger Antrag. Die Summe der Antragsmengen aller Anträge eines Antragstellers für die
jeweilige Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) darf die Antragshöchstmenge gemäß Nr. 3 und
Anlage 1 nicht überschreiten.
5.4
Werden pro Antragsteller mehrere Anträge für ein Erzeugnis desselben KN-Codes innerhalb einer
Erzeugnisgruppe (Kontingentnummer) gestellt, so sind alle seine Anträge für Kontingente betreffend
Titel 2, Kapitel I, Abschnitt 2 gemäß Art. 2 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung ungültig.
6.
Stellung der Sicherheit
6.1
Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig.
Die Sicherheit beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.
6.2
Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs
"VO (EG) Nr. 2535/2001 Milch, Milcherzeugnisse, bestimmter Zollsatz, Ref. 514"
zu stellen.
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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6.3
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Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten:
- Bürgschaft (Bürgschaftsformular siehe BLE-Bekanntmachung zu Sicherheiten vom
09.03.2006),
- bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank,
ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des
Kreditinstitutes) oder
- Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das
Konto-Nr. 504 089 50 der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ 504 000 00,
IBAN: DE 16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF.
6.4
Näheres ist unseren Informationen über Sicherheiten zu entnehmen.
7.
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz
7.1
Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische
Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt
innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Zuteilungskoeffizienten.
7.2
Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt am 1. Januar 2016 und endet am letzten Tag des
Halbjahreszeitraums (30. Juni 2016).
7.3
Unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, sind die Lizenzen für alle
unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gemäß Artikel 3 Absatz 2, 2. Unterabsatz
der in Nr. 1.1 genannten Verordnung gültig.
7.4
Es wird darauf hingewiesen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit
allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.
8.
Übertragung der Rechte
Die Übertragung der Rechte an der Lizenz ist möglich; die Pflichten aus der Lizenz verbleiben
jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. Die Übertragung ist gemäß Artikel 16
Abs. 4 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung nur auf einen Handelsbeteiligten/Lizenznehmer
zulässig, der
- in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist (Zulassungsbescheid der BLE) oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelassen ist. In diesem Fall
ist dem Antrag auf Übertragung der Rechte der Zulassungsbescheid mit der Zulassungsnummer
der jeweiligen Behörde des entsprechenden Mitgliedstaats (ggfls. einschließlich Übersetzung)
beizufügen.
Der Antrag auf Übertragung der Rechte kann auch bereits im Rahmen der Antragstellung bzw.
Erteilung der Lizenz erfolgen.
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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9.
Rückgabe der Lizenz
9.1
Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der
Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG)
Nr. 376/2008).
9.2
Wird die Frist überschritten, verfällt die gestellte Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Grigat unter Telefon
0228/6845 – 3720, Telefax-Nr. -3792 oder [email protected] zur Verfügung.
BLE
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Anlagen: 2
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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Anlage 1
Blatt 1
Lizenzen zur Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus allen Drittländern
bestimmter Zollsatz
1. Halbjahr 2016
- Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 Kontingentnummer
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
Warenbezeichnung (1)
Feld 15 der Lizenz
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
09.4590
09.4599
0402 1019
0405 1011
0405 1019
0405 1030
0405 1050
Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
- in Pulverform, granuliert oder in
anderer Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:
-- ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln:
--- andere als unter 0402 1011 genannt
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- Butter:
-- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder
weniger:
--- natürliche Butter:
---- in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 1 kg
oder weniger
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- Butter:
-- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder
weniger:
--- natürliche Butter:
---- andere als unter 0405 1011 genannt
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- Butter:
-- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder
weniger:
--- rekombinierte Butter
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- Butter:
-- mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder
weniger:
--- Molkenbutter
47,50
68.537,0
68.537,00
6.853,700
94,80
11.360,0
11.360,00
1.136,00
Fortsetzung Kontingentnummer 09.4599
1)
(2)
(*)
-
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die
Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung -
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Anlage 1
Kontingentnummer
Noch
09.4599
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
0405 1090
0405 9010 (*)
0405 9090 (*)
09.4591
ex 0406 1030
ex 0406 1050
ex 0406 1080
09.4592
ex 0406 3010
0406 9013
09.4593
ex 0406 3010
Warenbezeichnung (1)
Feld 15 der Lizenz
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- Butter:
-- andere als unter 0405 1011 bis
0405 1050 genannt
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- andere als unter 0405 10 bis
0405 20 genannt:
-- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT
oder mehr mit einem Wassergehalt
von 0,5 GHT oder weniger
Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch; Milchstreichfette:
- andere als unter 0405 10 bis
0405 20 genannt:
-- andere als unter 0405 9010 genannt
Blatt 2
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(*) 931,148
(*) 931,148
Käse und Quark/Topfen:
- Pizza-Käse, gefroren, in Stücken
von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von
5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und
einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr:
-- mit einem Fettgehalt von 40 GHT
oder weniger
-- anderer als unter ex 0406 1030
und ex 0406 1050 genannt
13,00
5.360,0
5.360,00
536,000
Käse und Quark/Topfen:
- Schmelzkäse, weder gerieben noch in
Pulverform:
-- zu dessen Herstellung keine andere
Käsesorte als Emmentaler verwendet
worden ist, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von 56 GHT oder
weniger
Käse und Quark/Topfen:
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- Emmentaler
Käse und Quark/Topfen:
- Schmelzkäse, weder gerieben noch in
Pulverform:
-- zu dessen Herstellung keine andere
Käsesorte als Greyerzer verwendet
worden ist, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von 56 GHT oder
weniger
71,90
18.438,0
18.438,00
1.843,800
5.413,0
5.413,00
541,300
85,80
71,90
Fortsetzung Kontingentnummer 09.4593
1)
(2)
(*)
-
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die
Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung -
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Anlage 1
Kontingentnummer
Noch
09.4593
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
0406 9015
09.4594
0406 9001
09.4595
0406 9021
09.4596
ex 0406 1030
ex 0406 1050
ex 0406 1080
0406 2000
0406 3031
0406 3039
Warenbezeichnung (1)
Feld 15 der Lizenz
Käse und Quark/Topfen:
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- Greyerzer, Sbrinz
Käse und Quark/Topfen: (2)
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- für die Verarbeitung
Käse und Quark/Topfen:
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- Cheddar
Käse und Quark/Topfen:
- Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark,
anderer als Pizza-Käse der KontingentNr. 09.4591:
-- mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder
weniger
Käse und Quark/Topfen:
- Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark,
anderer als Pizza-Käse der KontingentNr. 09.4591:
-- anderer als unter 0406 1030 und
0406 1050 genannt
Käse und Quark/Topfen:
- Käse aller Art, gerieben oder in
Pulverform:
Käse und Quark/Topfen:
- Schmelzkäse, weder gerieben noch
in Pulverform:
-- andere als unter 0406 3010
genannt:
--- mit einem Fettgehalt von 36 GHT
oder weniger und mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse
von:
---- 48 GHT oder weniger
Käse und Quark/Topfen:
- Schmelzkäse, weder gerieben noch
in Pulverform:
-- andere als unter 0406 3010
genannt:
--- mit einem Fettgehalt von 36 GHT
oder weniger und mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse
von:
---- mehr als 48 GHT
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
Blatt 3
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
85,80
83,50
20.007,0
20.007,00
2.000,700
21,00
15.005,0
13.514,80
1.351,480
92,60
19.525,0
19.510,00
1.951,000
106,40
94,10
69,00
71,90
Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596
1)
(2)
(*)
-
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die
Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung -
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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Anlage 1
Kontingentnummer
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
Warenbezeichnung (1)
Noch
09.4596
0406 3090
Käse und Quark/Topfen:
- Schmelzkäse, weder gerieben noch
in Pulverform:
-- andere als unter 0406 3010
genannt:
--- mit einem Fettgehalt von mehr
als 36 GHT
Käse und Quark/Topfen:
- Blauschimmelkäse und anderer
Käse mit Marmorierung des
Teiges, hervorgerufen durch
Penicillium roqueforti:
-- Roquefort
-- Gorgonzola
- -andere als unter 0406 4010 und
0406 4050 genannt
Käse und Quark/Topfen:
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001
Genannt:
--- Bergkäse, Appenzeller
Käse und Quark/Topfen:
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001
genannt:
--- Fromage Fribourgeois, Vacherin
Mont d’Or und Tête de Moine
--- Edamer
--- Tilsiter
--- Kashkaval
--- Feta
--- Kefalo-Tyri
--- Finlandia
--- Jarlsberg
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten,
oder in Beuteln aus Schaf- oder
Ziegenfell
0406 4010
0406 4050
0406 4090
0406 9017
0406 9018
0406 9023
0406 9025
0406 9029
0406 9032
0406 9035
0406 9037
0406 9039
0406 9050
Feld 15 der Lizenz
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
Blatt 4
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
102,90
70,40
85,80
75,50
Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596
1)
(2)
(*)
-
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die
Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung –
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Anlage 1
Kontingentnummer
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
Noch
09.4596
ex 0406 9063
0406 9069
0406 9073
0406 9074
ex 0406 9075
ex 0406 9076
0406 9078
ex 0406 9079
ex 0406 9081
0406 9082
0406 9084
Warenbezeichnung (1)
Feld 15 der Lizenz
Käse und Quark/Topfen
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001
genannt:
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- andere als unter 0406 9050
genannt:
----- mit einem Fettgehalt von 40
GHT oder weniger und mit
einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von:
------ 47 GHT oder weniger:
-------Pecorino
------- andere als unter 0406 9061
und 0406 9063 genannt
Käse und Quark/Topfen
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001
genannt:
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- andere als unter 0406 9050
genannt:
----- mit einem Fettgehalt von 40
GHT oder weniger und mit
einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von:
------ mehr als 47 bis 72 GHT:
------- Provolone
------- Maasdamer
------- Caciocavallo
------- Danbo, Fontal, Fynbo,
Havarti, Maribo, SamsØ
------- Gouda
------- Esrom, Italico, Kernhem,
Saint-Paulin,
------- Cheshire, Wensleydale,
Lancashire, Double
Gloucester, Blarney, Colby,
Monterey
------- Camembert
------- Brie
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
Blatt 5
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
94,10
75,50
Fortsetzung Kontingentnummer 09.4596
(1)
(2)
(*)
-
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die
Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung -
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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Referat 514
Bonn, 5. November 2015
Anlage 1
Kontingentnummer
Noch
09.4596
(1)
(2)
(*)
-
KN-Code
Feld 16
der Lizenz
Warenbezeichnung (1)
Feld 15 der Lizenz
Käse und Quark/Topfen
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- andere als unter 0406 9050
genannt:
----- mit einem Fettgehalt von 40
GHT oder weniger und mit
einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von:
------ mehr als 47 bis 72 GHT:
0406 9086 ------- andere Käse, mit einem
Wassergehalt in der fettfreien
Käsemasse von:
-------- mehr als 47 bis 52 GHT:
0406 9089 ------- andere Käse, mit einem
Wassergehalt in der fettfreien
Käsemasse von:
-------- mehr als 52 bis 62 GHT
0406 9092 ------- andere Käse, mit einem
Wassergehalt in der fettfreien
Käsemasse von:
-------- mehr als 62 bis 72 GHT
0406 9093 Käse und Quark/Topfen
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- andere als unter 0406 9050
genannt:
----- mit einem Fettgehalt von 40
GHT oder weniger und mit
einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von:
------ mehr als 72 GHT
0406 9099 Käse und Quark/Topfen
- andere Käse als unter 0406 10 bis
0406 40 genannt:
-- andere als unter 0406 9001 genannt:
--- andere als unter 0406 9013 bis
0406 9039 genannt:
---- andere als unter 0406 9050
genannt:
----- andere als unter 0406 9061 bis
0406 9093 genannt
Einfuhrzollsatz
EUR/100 kg
Nettogewicht
Menge für
den Zeitraum:
01.07.2015
bis
30.06.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
(t)
Blatt 6
Antragshöchstmenge für den
Zeitraum:
01.01.
bis
30.06.2016
(t)
92,60
106,40
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das
Präferenzsystem im Rahmen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes
angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der
Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.
1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
es gelten verbindlich die Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs und die Angaben im o. g. Anhang der Verordnung -
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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Referat 514
Bonn, 5. November 2015
Anlage 2
Angaben im Lizenzantrag (Formblattsatz AGRIM)
für Milch und Milcherzeugnisse aus allen Drittländern mit Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes
gemäß Art. 5 und 18 der VO (EG) Nr. 2535/2001
Feld 1
Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen.
Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig!
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, 53168 Bonn,
Deutschland oder
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 514, Deichmanns
Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland
Feld 4
Hier sind anzugeben:
•
•
•
•
•
Feld 6
Feld 8
die korrekte Firmenbezeichnung,
die vollständige Anschrift des Antragstellers,
der Mitgliedstaat (entweder vollständig „Deutschland“ nach der
Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl. Die Angabe
„BRD“ ist nicht zulässig!),
die Zulassungsnummer der BLE (lt. Zulassungsbescheid), sowie
die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer.
Zu den Bedingungen der Übertragung der Lizenzrechte siehe Nr. 8 der BLEInformation
Das Ursprungsland ist zu benennen.
(Kästchen "Nein" ist anzukreuzen)
Feld 15
Hier ist der vollständige Text der Warenbezeichnung des betr. Erzeugnisses
einzutragen (siehe Anlage 1).
Feld 16
Hier ist der KN-Code des jeweiligen Erzeugnisses vollständig einzutragen.
Feld 20
Hier ist einzutragen:
„Verordnung (EG) Nr.2535/2001 Artikel 5,
Kontingentnummer 09……. , 1. Halbjahr 2016.“
Feld 24
Hier darf keine Eintragung durch den Antragsteller erfolgen.
(Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein)
Felder 11, 17, 18
Diese Felder dürfen nicht auf den Blättern 1 und 2 des Lizenzformblattsatzes
ausgefüllt werden, sondern nur auf Blatt 3 (Antrag).
Feld „Unterschrift des
Lizenzantragstellers“
auf Blatt 3 (Antrag)
Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die
Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“,
„i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine
Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/
Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen.
Info_BestZoll_1HJ_2016_VO_2535_2001.doc
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